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Document 52021IP0073

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (2020/2129(INL))

    ABl. C 474 vom 24.11.2021, p. 11–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 474/11


    P9_TA(2021)0073

    Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (2020/2129(INL))

    (2021/C 474/02)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (1) („Holzverordnung“),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (2) („Rechnungslegungsrichtlinie“),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (3) („Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen“),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (4) („Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten“),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (5) („Richtlinie über Aktionärsrechte“),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (6) („Richtlinie über Hinweisgeber“),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (7) („Offenlegungsverordnung“),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (8) („Taxonomie-Verordnung“),

    unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (9),

    unter Hinweis auf den europäischen Grünen Deal (10),

    unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen) (11) und auf die Leitlinien der Kommission für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (12),

    unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (13), vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche (14) und vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen (15),

    unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 angenommene Übereinkommen von Paris,

    unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die 2015 angenommen wurde, und insbesondere die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung,

    unter Hinweis auf den Rahmen der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“ für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2008,

    unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2011 (16),

    unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (17),

    unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns (18),

    unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Schuh- und Bekleidungsindustrie (19),

    unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (20),

    unter Hinweis auf die OECD-FAO-Leitlinien für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten (21),

    unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln für institutionelle Investoren (22),

    unter Hinweis auf den Leitfaden der OECD „Due Diligence Guidance for Responsible Corporate Lending and Securities Underwriting“ (Sorgfaltspflicht zur verantwortungsvollen Kreditvergabe an Unternehmen und zur Übernahme der Emission von Wertpapieren) (23),

    unter Hinweis auf die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen (24),

    unter Hinweis auf die dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO von 2017 über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (25),

    unter Hinweis auf die Broschüre der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gender Dimensions of the Guiding Principles on Business and Human Rights“ (Geschlechtsspezifische Dimensionen der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) (26),

    unter Hinweis auf das französische Gesetz Nr. 2017-399 über eine Sorgfaltspflicht für Mutterunternehmen und auftraggebende Unternehmen (27),

    unter Hinweis auf das niederländische Gesetz zur Einführung einer Sorgfaltspflicht zur Verhinderung der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen, die unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt bzw. erbracht werden (28),

    unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2016)3 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über Menschenrechte und Wirtschaft, die vom Ministerkomitee am 2. März 2016 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union vom Februar 2019 über den Zugang zu Rechtsmitteln für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen in Drittländern (29),

    unter Hinweis auf die Briefings der Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union vom Juni 2020 mit dem Titel „EU Human Rights Due Diligence Legislation: Monitoring, Enforcement and Access to Justice for Victims“ (30) (EU-Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte: Überwachung, Durchsetzung und Zugang zur Justiz für Opfer) und „Substantive Elements of Potential Legislation on Human Rights Due Diligence“ (Wesentliche Elemente möglicher Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte),

    unter Hinweis auf die für die Kommission ausgearbeitete Studie über Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferkette (31),

    unter Hinweis auf die für die Kommission ausgearbeitete Studie über Pflichten von Vorständen und nachhaltige Unternehmensführung (32),

    unter Hinweis auf die Grundsätze zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen, die von UNICEF, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen und der Organisation „Save the Children“ entwickelt wurden (33),

    unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission für eine Kapitalmarktunion (COM(2020)0590),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „obligatorische Sorgfaltspflicht“,

    gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0018/2021),

    A.

    in der Erwägung, dass in den Artikeln 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt ist, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Grundsätze, nämlich die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung und den Schutz der Menschenrechte, wahrt und fördert und zur nachhaltigen Entwicklung der Erde, zur Solidarität, zum freien und fairen Handel sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts beiträgt; in der Erwägung, dass die Union — mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen, — insbesondere die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer fördert; in der Erwägung, dass die Union diese Grundsätze achtet und diese Ziele bei der Entwicklung und Umsetzung der externen Aspekte ihrer anderen Politikbereiche verfolgt;

    B.

    in der Erwägung, dass in Artikel 208 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt ist, dass die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt;

    C.

    in der Erwägung, dass die Globalisierung des Wirtschaftsgeschehens nachteilige Auswirkungen von Geschäftstätigkeiten auf die Menschenrechte, einschließlich der sozialen Rechte und der Arbeitnehmerrechte, auf die Umwelt und auf die verantwortungsvolle Staatsführung verschlimmert hat; in der Erwägung, dass es auf der Ebene der Primärproduktion, insbesondere bei der Beschaffung von Rohstoffen und der Herstellung von Produkten, häufig zu Menschenrechtsverletzungen kommt;

    D.

    in der Erwägung, dass die Charta für alle Rechtsvorschriften der Union und für nationale Behörden, die das Unionsrecht in der EU und in Drittstaaten umsetzen, gilt;

    E.

    in der Erwägung, dass die Unternehmen, wenn die Sorgfaltspflichten umfassend umgesetzt werden, langfristig von besserem unternehmerischem Handeln profitieren werden, bei dem statt der Schadensbehebung Prävention im Mittelpunkt steht;

    F.

    in der Erwägung, dass sich künftige Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht für europäische Unternehmen angesichts der zu erwartenden extraterritorialen Auswirkungen derartiger Rechtsvorschriften auch auf die soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer und ihre Aussichten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, auswirken würden; in der Erwägung, dass diese erheblichen Auswirkungen zur Verwirklichung der entwicklungspolitischen Ziele der Union beitragen könnten;

    G.

    in der Erwägung, dass Unternehmen die Menschenrechte, einschließlich internationaler verbindlicher Rechte und der in der Charta verankerten Grundrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung achten und diesbezüglich keine nachteiligen Auswirkungen verursachen oder zu ihnen beitragen sollten; in der Erwägung, dass die Sorgfaltspflicht auf dem Grundsatz der Schadensvermeidung beruhen sollte; in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV verpflichtet ist, die durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Charta geschützte universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu festigen, um für eine nachhaltige Entwicklung und für Kohärenz zwischen ihrem auswärtigen Handeln und ihren übrigen Politikbereichen zu sorgen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union anerkannt hat, dass die Achtung der Menschenrechte durch Unternehmen in Unternehmensabläufen und Lieferketten wichtig ist, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen;

    H.

    in der Erwägung, dass die Demokratie, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt, die einzige Regierungsform ist, die mit nachhaltiger Entwicklung vereinbar ist; in der Erwägung, dass Korruption und fehlende Transparenz die Menschenrechte in hohem Maße untergraben;

    I.

    in der Erwägung, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht als grundlegende Menschenrechte in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie in den Artikeln 6 und 13 der EMRK und Artikel 47 der Charta verankert sind; in der Erwägung, dass die Union im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Menschenrechte weltweit zu fördern, zu schützen und umzusetzen, im Einklang mit den Richtlinien 2011/36/EU (34) und 2012/29/EU (35) des Europäischen Parlaments und des Rates dazu beitragen sollte, die Rechte von Opfern unternehmensbezogener Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in Drittstaaten, die als Straftaten einzustufen sind, zu fördern;

    J.

    in der Erwägung, dass Korruption im Rahmen von Gerichtsverfahren verheerende Auswirkungen auf die rechtmäßige Rechtspflege und die Integrität der Justiz haben kann und das Recht auf ein unparteiisches Gericht, das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zwangsläufig verletzt; in der Erwägung, dass Korruption zu Fällen einer systematischen Verletzung der Menschenrechte im wirtschaftlichen Kontext führen kann, beispielsweise indem Einzelpersonen der Zugang zu Waren und Dienstleistungen, die Staaten bereitstellen müssen, um ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen, verwehrt wird oder indem diese Waren und Dienstleistungen verteuert werden, indem der unrechtmäßige Erwerb oder die Aneignung von Land durch Unternehmen gefördert wird, Geldwäsche erleichtert wird oder Unternehmen im Bereich des Rohstoffabbaus unrechtmäßige Genehmigungen oder Konzessionen erteilt werden;

    K.

    in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise einige schwerwiegende Nachteile globaler Wertschöpfungsketten aufgezeigt und deutlich gemacht hat, wie leicht es für bestimmte Unternehmen ist, die nachteiligen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten sowohl direkt als auch indirekt auf andere Gebiete, insbesondere auf Gebiete außerhalb der Union, zu verlagern, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden; in der Erwägung, dass die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgezeigt hat, dass Unternehmen, die vorausschauende Maßnahmen ergriffen haben, um den Risiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise so entgegenzutreten, dass nachteilige Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Lieferketten abgefedert werden, einen längerfristigen Mehrwert schaffen und größere Widerstandsfähigkeit aufbauen und damit ihre kurzfristige Rentabilität und mittel- bis langfristigen Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung verbessern werden;

    L.

    in der Erwägung, dass die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der friedlichen Versammlung, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten, des Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen sowie des Rechts auf ein gerechtes Arbeitsentgelt und angemessene Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, hervorgehoben werden sollten;

    M.

    in der Erwägung, dass es Statistiken der IAO zufolge weltweit 25 Millionen Opfer von Zwangsarbeit und 152 Millionen Opfer von Kinderarbeit gibt, dass jährlich 2,78 Millionen Menschen an arbeitsbezogenen Krankheiten sterben und dass sich die Zahl der nicht tödlichen arbeitsbezogenen Verletzungen jährlich auf 374 Millionen beläuft; in der Erwägung, dass die IAO mehrere Übereinkommen zum Schutz von Arbeitnehmern ausgearbeitet hat, deren Durchsetzung jedoch noch immer unzureichend ist, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsmärkte in Entwicklungsländern;

    N.

    in der Erwägung, dass die Ausbeutung und Erniedrigung von Menschen durch Zwangsarbeit und sklavenähnliche Praktiken Millionen Menschen betrifft und dass sich einige Unternehmen, öffentliche und private Einrichtungen und Personen diese im Jahr 2019 weltweit zunutze gemacht haben, anhalten; in der Erwägung, dass die Lage von schätzungsweise 152 Millionen von Kinderarbeit betroffenen Kindern, von denen 72 Millionen unter gefährlichen Bedingungen arbeiten, wobei viele mit Gewalt, Erpressung und anderen gesetzeswidrigen Mitteln zur Arbeit gezwungen werden, nicht hinnehmbar und besonders besorgniserregend ist; in der Erwägung, dass Unternehmen die besondere Verantwortung tragen, Kinder zu schützen und insbesondere sämtliche Formen von Kinderarbeit zu verhindern;

    O.

    in der Erwägung, dass die grundlegenden Rechte in den Bereichen Arbeit, Soziales und Wirtschaft in mehreren internationalen Menschenrechtsverträgen und -übereinkommen verankert sind, unter anderem im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, in der Europäischen Sozialcharta und in der Charta; in der Erwägung, dass das Recht auf Arbeit, auf freie Beschäftigungswahl und auf eine Bezahlung, die den Beschäftigten und ihren Familien eine menschenwürdige Existenz sichert, grundlegende, in Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerte Menschenrechte sind; in der Erwägung, dass eine unzureichende staatliche Arbeitsaufsicht, ein eingeschränktes Recht auf Rechtsbehelf, überlange Arbeitszeiten, Armutslöhne, ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle und andere Formen von Diskriminierung in einer zunehmenden Anzahl von Ländern, vor allem in Exporthandelszonen, noch immer Anlass zu ernsthafter Besorgnis geben;

    P.

    in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte betont hat, dass sich Geschäftstätigkeiten auf unterschiedliche Weise und unverhältnismäßig stark auf Frauen und Mädchen auswirken, und dargelegt hat, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte tatsächliche und mögliche Auswirkungen auf die Rechte von Frauen abdecken sollte;

    Q.

    in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt dargelegt hat, dass das Recht auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser und Entwicklung und das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte sind; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter ebenfalls betont hat, dass der Verlust an biologischer Vielfalt die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte untergräbt und dass Staaten von der Privatwirtschaft und von staatlichen Stellen verursachte Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt regulieren sollten; in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 64/292 das Recht auf sicheres und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht anerkannt hat; in der Erwägung, dass diese Rechte von möglichen Rechtsvorschriften abgedeckt werden sollten;

    R.

    in der Erwägung, dass Unternehmen im Allgemeinen nur ein begrenztes Bewusstsein dafür haben, welche Reichweite die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und Lieferketten auf die Kinderrechte haben und welche potenziell lebensverändernden Folgen diese Auswirkungen für Kinder haben können;

    S.

    in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dargelegt haben, dass sich der Klimawandel negativ auf die uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte auswirkt; in der Erwägung, dass die Staaten verpflichtet sind, bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen des Klimawandels die Menschenrechte zu achten; in der Erwägung, dass sämtliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen müssen;

    T.

    in der Erwägung, dass durch systematische Korruption gegen die Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Diskriminierungsfreiheit verstoßen wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte hat; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption verpflichtet sind, wirksame Verfahren umzusetzen, um Korruption vorzubeugen; in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Teil der in den Rechtsvorschriften enthaltenen Sorgfaltspflichten sein sollten;

    U.

    in der Erwägung, dass diese besorgniserregende Lage aufgezeigt hat, dass es dringend notwendig ist, dass Unternehmen besser auf die nachteiligen Auswirkungen, die sie verursachen, zu denen sie beitragen oder mit denen sie unmittelbar in Verbindung stehen, reagieren, die Verantwortung dafür tragen und dafür zu Rechenschaft gezogen werden, und eine Debatte darüber ausgelöst hat, wie dies zu erreichen ist, wobei deutlich wurde, dass ein verhältnismäßiges und harmonisiertes unionsweites Konzept für diese Angelegenheiten benötigt wird, das auch notwendig ist, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen;

    V.

    in der Erwägung, dass der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge zahlreiche Menschenrechtsverteidiger bedroht werden, weil sie Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen der Tätigkeiten von Unternehmen auf die Menschenrechte äußern;

    W.

    in der Erwägung, dass diese Debatte unter anderem dazu geführt hat, dass innerhalb der Vereinten Nationen, des Europarats, der OECD und der IAO Rahmen und Standards in Bezug auf die Sorgfaltspflicht angenommen wurden; in der Erwägung, dass diese Standards jedoch freiwillig sind und daher nur in begrenztem Umfang umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der Union schrittweise und konstruktiv auf diesen Rahmen und Standards aufbauen sollten; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines rechtsverbindlichen Instruments der Vereinten Nationen für transnationale Konzerne und andere Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte unterstützen und sich daran beteiligen sollten, und dass der Rat die Kommission beauftragen sollte, sich aktiv an den laufenden Verhandlungen zu beteiligen;

    X.

    in der Erwägung, dass einer Studie der Kommission zufolge derzeit nur 37 % der befragten Unternehmen der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt und die Menschenrechte nachkommen;

    Y.

    in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten wie Frankreich und die Niederlande Rechtsvorschriften erlassen haben, um die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu stärken, und verbindliche Rahmen für die Sorgfaltspflicht eingeführt haben; in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten derzeit die Verabschiedung solcher Rechtsvorschriften in Erwägung ziehen, darunter Deutschland, Österreich, Schweden, Finnland, Dänemark und Luxemburg; in der Erwägung, dass das Fehlen eines gemeinsamen unionsweiten Ansatzes in diesem Bereich zu weniger Rechtssicherheit führen kann, was die Aufgaben von Unternehmen betrifft, sowie zu Ungleichgewichten bei den Bedingungen für einen fairen Wettbewerb, sodass Unternehmen, die sich aktiv für soziale und ökologische Belange einsetzen, Gefahr laufen, gleich mehrfach benachteiligt zu werden; in der Erwägung, dass das Fehlen harmonisierter Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen von Unternehmen, die in der Union tätig sind, gefährdet;

    Z.

    in der Erwägung, dass die Union für bestimmte Branchen bereits Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht angenommen hat, darunter die Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten, die Holzverordnung, die Verordnung über die Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor (FLEGT) und die Anti-Folter-Verordnung; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften zu einem Maßstab für gezielte, verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht in Lieferketten geworden sind; in der Erwägung, dass die künftigen Rechtsvorschriften der Union Unternehmen bei der Verwaltung und Erfüllung ihrer unternehmerischen Verantwortung unterstützen sollten sowie mit allen bestehenden branchenspezifischen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten, etwa der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, uneingeschränkt im Einklang stehen und mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften kohärent sein müssen, um Duplizierungen zu vermeiden;

    AA.

    in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, im Rahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft eine umfassende Strategie für die Bekleidungsbranche zu entwickeln, die durch die Aufnahme einheitlicher Standards in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und die soziale Verantwortung ein weiteres Beispiel für die Integration eines detaillierteren Ansatzes für eine bestimmte Branche sein könnte; in der Erwägung, dass die Kommission weitere branchenspezifische Rechtsvorschriften der Union über eine verbindliche Sorgfaltspflicht vorschlagen sollte, zum Beispiel für Rohstoffe mit Wald- und Ökosystemrisiken und für die Bekleidungsbranche;

    1.

    ist der Auffassung, dass freiwillige Standards für die Sorgfaltspflicht Beschränkungen aufweisen und bei dem Schutz der Menschenrechte und der Umwelt vor Schaden sowie bei der Ermöglichung des Zugangs zur Justiz nicht zu wesentlichen Fortschritten geführt haben; ist der Auffassung, dass die Union dringend verbindliche Anforderungen annehmen sollte, um Unternehmen zu verpflichten, potenzielle und/oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung in ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln, zu bewerten, ihnen vorzubeugen, sie zu beenden, zu verringern, zu überwachen, zu kommunizieren, Rechenschaft darüber abzulegen, sie anzugehen und zu beheben; ist der Ansicht, dass dies den Interessenträgern zugutekäme und in Bezug auf Harmonisierung, Rechtssicherheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Minderung unfairer Wettbewerbsvorteile von Drittstaaten, die sich aus niedrigeren Schutzstandards sowie aus Sozial- und Umweltdumping im internationalen Handel ergeben, auch den Unternehmen; betont, dass damit das Ansehen der Unternehmen in der Union und der Union als der Stelle, die Standards setzt, gesteigert würde; hebt hervor, dass wirksame Verfahren zur Sicherstellung eines verantwortungsvollen Handelns nachweislich zu Vorteilen für die Unternehmen — wie beispielsweise besseres Risikomanagement, niedrigere Kapitalkosten, insgesamt bessere Geschäftsergebnisse und gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit — führen; ist überzeugt, dass die Sorgfaltspflicht die Sicherheit und Transparenz hinsichtlich der Liefermethoden von Unternehmen, die Ressourcen aus Drittstaaten beziehen, erhöht, zu einem besseren Schutz der Verbraucherinteressen durch Sicherstellung der Qualität und Zuverlässigkeit der Produkte beiträgt und zu verantwortungsbewussteren Beschaffungsverfahren und langfristigen Lieferantenbeziehungen von Unternehmen führt; betont, dass der Rahmen auf einer Verpflichtung für Unternehmen beruhen sollte, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen;

    2.

    betont, dass die Unternehmen zwar die Pflicht haben, die Menschenrechte und die Umwelt zu achten, Staaten und Regierungen aber dafür verantwortlich sind, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen und dass diese Verantwortung nicht auf private Akteure übertragen werden sollte; weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie ein vorbeugender Mechanismus ist und dass die Unternehmen vorrangig verpflichtet werden sollten, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und Strategien und Maßnahmen anzunehmen, um diese anzugehen;

    3.

    fordert die Kommission auf, in ihre außenpolitischen Tätigkeiten, einschließlich Handels- und Investitionsabkommen, stets Bestimmungen und Aussprachen über den Schutz der Menschenrechte einzubeziehen;

    4.

    fordert, dass die Kommission eine sorgfältige Überprüfung von Unternehmen mit Sitz in Xinjiang, die Produkte in die Union ausführen, vornimmt, um mögliche Menschenrechtsverstöße, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterdrückung der Uiguren, zu ermitteln;

    5.

    ruft in Erinnerung, dass die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, Gesundheit, Nahrung und Wasser, vom Erhalt der biologischen Vielfalt abhängig ist, die die Grundlage für die Ökosystemdienstleistungen bietet, mit denen das Wohlergehen der Menschen aufs Engste verbunden ist;

    6.

    nimmt zur Kenntnis, dass sich kleine und mittlere Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie in einer schwierigen Lage befinden; weist darauf hin, dass ihre Unterstützung und die Schaffung eines günstigen Marktumfelds für die Union vorrangige Ziele darstellen;

    7.

    betont, dass Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Sozial- und Umweltstandards das Ergebnis der eigenen Tätigkeiten eines Unternehmens oder der seiner Geschäftsbeziehungen unter seiner Kontrolle und entlang seiner Wertschöpfungskette sein können; betont daher, dass sich die Sorgfaltspflicht auf die gesamte Wertschöpfungskette erstrecken, aber auch eine Priorisierungsstrategie umfassen sollte; erinnert daran, dass alle Menschenrechte universell gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und auf gerechte, ausgewogene und diskriminierungsfreie Weise gefördert und geachtet werden sollten;

    8.

    fordert, dass die Rückverfolgbarkeit von Lieferketten auf der Grundlage der Ursprungsregeln des Zollkodexes der Union gestärkt wird; weist darauf hin, dass die Menschenrechtspolitik der Union und die künftigen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, die als Ergebnis eines Legislativvorschlags der Kommission angenommen werden, bei der Durchführung der Handelspolitik der Union berücksichtigt werden sollten, auch im Zusammenhang mit der Ratifizierung von Handels- und Investitionsabkommen, und den Handel mit allen Handelspartnern abdecken sollten, nicht nur mit denjenigen, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat; betont, dass Handelsinstrumente der Union wirksame Durchsetzungsmechanismen wie den Entzug des präferenziellen Zugangs im Fall von Verstößen umfassen sollten;

    9.

    ist der Auffassung, dass ein künftiger verbindlicher Rahmen der Union für die Sorgfaltspflicht weit gefasst sein und alle großen Unternehmen abdecken sollte, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder im Gebiet der Union niedergelassen sind, einschließlich Unternehmen, die Finanzprodukte und -dienstleistungen anbieten, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich und davon, ob sie sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Staates befinden sowie alle börsennotierten oder mit einem hohen Risiko behafteten kleinen und mittleren Unternehmen; ist der Auffassung, dass der Rahmen auch Unternehmen abdecken sollte, die außerhalb der Union niedergelassen, aber auf dem Binnenmarkt tätig sind;

    10.

    ist davon überzeugt, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eine Voraussetzung für den Zugang zum Binnenmarkt sein sollte und dass die Marktteilnehmer verpflichtet sein sollten, durch die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht Nachweise darüber zu erbringen und bereitzustellen, dass die Produkte, die sie auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, mit den in den künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht festgelegten Umwelt- und Menschenrechtskriterien im Einklang stehen; fordert ergänzende Maßnahmen wie das Verbot der Einfuhr von Produkten, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit oder Kinderarbeit im Zusammenhang stehen; betont, dass das Ziel der Bekämpfung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit in die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung der Handelsabkommen der Union aufgenommen werden muss;

    11.

    ist der Auffassung, dass einige Unternehmen und insbesondere börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung möglicherweise weniger umfangreiche und formalisierte Sorgfaltspflichtverfahren benötigen und dass im Rahmen eines verhältnismäßigen Konzepts unter anderem der Tätigkeitsbereich, die Größe des Unternehmens, die Höhe und Wahrscheinlichkeit von Risiken für die Einhaltung der Menschenrechte, die Governance- und die Umweltfaktoren, die mit seinen Tätigkeiten und dem — auch geographischen — Umfeld seiner Geschäftstätigkeit verbunden sind, sein Geschäftsmodell, seine Position in Wertschöpfungsketten und die Art seiner Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden sollten; fordert, dass Unternehmen in der Union, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, spezifische technische Unterstützung geleistet wird, damit sie den Sorgfaltspflichten nachkommen können;

    12.

    betont, dass die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Zielen der Union in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt, einschließlich des europäischen Grünen Deals und der Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu verringern, und der internationalen Politik der EU im Einklang stehen sollten, insbesondere mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Übereinkommen von Paris und seinen Zielen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Bemühungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen; fordert die Kommission auf, unter sinnvoller Beteiligung der einschlägigen Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union eine Reihe von Leitlinien für die Sorgfaltspflicht, einschließlich branchenspezifischer Leitlinien, auszuarbeiten, in denen erläutert wird, wie bestehende und künftige verbindliche Rechtsinstrumente der Union und internationale verbindliche Rechtsinstrumente und freiwillige Rahmen für die Sorgfaltspflicht, einschließlich kohärenter Methoden und eindeutiger Parameter zur Messung der Auswirkungen und Fortschritte, in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Staatsführung eingehalten werden können, und weist erneut darauf hin, dass solche Leitlinien für kleine und mittlere Unternehmen besonders nützlich wären;

    13.

    weist darauf hin, dass zertifizierte Branchenregelungen kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit bieten, Verantwortung effizient zu bündeln und zu teilen; betont jedoch, dass der Rückgriff auf zertifizierte Branchenregelungen die Möglichkeit, dass ein Unternehmen gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt oder im Einklang mit nationalem Recht haftbar gemacht werden kann, nicht ausschließt; weist darauf hin, dass zertifizierte Branchenregelungen von der Kommission bewertet, anerkannt und überwacht werden müssen;

    14.

    fordert die Kommission auf, in dem künftigen Gesetzgebungsakt den in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten; betont, dass es wichtig ist, mögliche Widersprüche zu minimieren und Synergien mit der Strategie der Entwicklungszusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsländer aufzubauen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu erhöhen; ist der Ansicht, dass dies in der Praxis bedeutet, die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission aktiv in die laufenden legislativen Arbeiten einzubeziehen und im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (36) und dem Instrument 34 des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung (37) eine gründliche Bewertung der Auswirkungen des künftigen einschlägigen Gesetzgebungsakts der Union auf die Entwicklungsländer unter den Gesichtspunkten Wirtschaft, Soziales, Menschenrechte und Umwelt durchzuführen; weist darauf hin, dass die Ergebnisse dieser Bewertung in den künftigen Legislativvorschlag einfließen sollten;

    15.

    betont, dass Komplementarität und Koordinierung mit den Strategien, Instrumenten und Akteuren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit entscheidend sind und dass daher entsprechende Bestimmungen in den künftigen Gesetzgebungsakt der Union aufgenommen werden sollten;

    16.

    betont, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sorgfältig als fortlaufender und dynamischer Prozess und nicht als reine formale Übung gestaltet werden sollte und dass die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit dem dynamischen Charakter der nachteiligen Auswirkungen im Einklang stehen sollten; ist der Auffassung, dass diese Strategien alle tatsächlichen und potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder das verantwortungsvolle Regierungshandeln abdecken sollten, auch wenn im Rahmen einer Priorisierungsstrategie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkungen in Betracht gezogen werden sollte; ist der Ansicht, dass es im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wichtig ist, bestehende Instrumente und Rahmenbedingungen so weit wie möglich miteinander in Einklang zu bringen; betont, dass die Kommission eine solide Folgenabschätzung durchführen muss, um Arten potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen zu ermitteln, die Folgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa und weltweit, einschließlich des Verwaltungsaufwands für Unternehmen, die positiven Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Staatsführung zu untersuchen und Regeln zu konzipieren, die die Wettbewerbsfähigkeit, den Schutz der Interessenträger und der Umwelt verbessern, funktionell sind und für alle Akteure auf dem Binnenmarkt, einschließlich hochriskanter und börsennotierter kleiner und mittlerer Unternehmen, gelten; betont, dass bei der Folgenabschätzung auch die Auswirkungen der künftigen Richtlinie in Bezug auf Veränderungen an globalen Wertschöpfungsketten hinsichtlich betroffener Einzelpersonen und Unternehmen und in Bezug auf komparative Vorteile von Entwicklungspartnerländern berücksichtigt werden sollten;

    17.

    hebt hervor, dass umfassende Transparenzanforderungen ein wesentliches Element der Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht sind; weist darauf hin, dass verbesserte Informationen und Transparenz den Lieferanten und Herstellern eine bessere Aufsicht und Kontrolle und ein besseres Verständnis ihrer Lieferketten ermöglichen, die Überwachungskapazität der Interessenträger und der Verbraucher verbessern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Produktion stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass in den künftigen Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht digitale Lösungen berücksichtigt werden sollten, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu erleichtern und den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten;

    18.

    weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht auch erfordert, dass die Wirksamkeit der Verfahren und Maßnahmen durch angemessene Prüfungen bewertet und über die Ergebnisse informiert wird, unter anderem, indem regelmäßig in standardisiertem Format und auf der Grundlage eines geeigneten, einheitlichen Rahmens für die Berichterstattung öffentliche Bewertungsberichte über die Sorgfaltspflichtverfahren der Unternehmen und deren Ergebnisse ausgearbeitet werden; empfiehlt, dass die Berichte leicht zugänglich und verfügbar sein sollten, insbesondere für betroffene und möglicherweise betroffene Personen; weist darauf hin, dass bei Offenlegungspflichten die Wettbewerbspolitik und das berechtigte Interesse, internes unternehmerisches Know-how zu schützen, berücksichtigt werden sollten und dass diese nicht zu unverhältnismäßigen Hürden oder finanziellen Belastungen für die Unternehmen führen sollten;

    19.

    betont, dass eine wirksame Due-Diligence-Prüfung voraussetzt, dass die Unternehmen nach Treu und Glauben zielführende, sinnvolle und sachkundige Gespräche mit den einschlägigen Interessenträgern führen; betont, dass ein EU-Rahmen für die Sorgfaltspflicht die umfassende Einbeziehung der Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter auf nationaler, europäischer und globaler Ebene in die Einführung und Umsetzung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sicherstellen sollte; betont, dass bei den Verfahren für die Einbeziehung der Interessenträger die Sicherheit und der Schutz der physischen und rechtlichen Integrität der Interessenträger sichergestellt sein müssen;

    20.

    betont, dass die Zusammenarbeit mit Handelspartnern im Geiste der Gegenseitigkeit wichtig ist, um sicherzustellen, dass mit der Sorgfaltspflicht ein Wandel herbeigeführt wird; betont, dass begleitende Maßnahmen und Projekte wichtig sind, um die Umsetzung von Freihandelsabkommen der EU zu erleichtern, und fordert eine enge Verbindung zwischen derartigen Maßnahmen und horizontalen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht; fordert daher, dass Finanzierungsinstrumente wie die Handelshilfe eingesetzt werden, um die Aufnahme eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in Partnerländern zu fördern und zu unterstützen, unter anderem durch technische Unterstützung für Schulungen zur Sorgfaltspflicht, Rückverfolgbarkeitsmechanismen und die Einbeziehung exportorientierter Reformen in Partnerländern; betont in diesem Zusammenhang, dass eine verantwortungsvolle Unternehmensführung gefördert werden muss;

    21.

    fordert, dass Handelsinstrumente mit der Überwachung der Anwendung der künftigen Verordnung über die Sorgfaltspflicht durch EU-Unternehmen, die außerhalb der Union tätig sind, verknüpft und die Delegationen der Union aktiv in sie einbezogen werden, indem unter anderem gehaltvolle und unterstützende Aussprachen mit Rechteinhabern, lokalen Gemeinschaften, Handelskammern und nationalen Menschenrechtsinstitutionen, zivilgesellschaftlichen Akteuren und Gewerkschaften geführt werden; fordert die Kommission auf, bei der Bereitstellung von Online-Tools und -Informationen mit den Handelskammern und den nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung der künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht zu unterstützen;

    22.

    weist darauf hin, dass durch eine Koordinierung auf Branchenebene die Kohärenz und die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbessert werden könnten, der Austausch bewährter Verfahren ermöglicht und zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen beigetragen werden könnte;

    23.

    ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Sorgfaltspflicht nationale Behörden einrichten oder benennen sollten, um bewährte Verfahren auszutauschen, Untersuchungen durchzuführen sowie Sanktionen unter Berücksichtigung der Schwere und des wiederholten Auftretens der Verletzungen zu überwachen und zu verhängen; unterstreicht, dass solche unabhängigen nationalen Behörden mit ausreichenden Ressourcen und Befugnissen ausgestattet werden sollten, damit sie ihren Auftrag erfüllen können; ist der Auffassung, dass die Kommission ein europäisches Netzwerk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einrichten sollte, das zusammen mit den zuständigen nationalen Behörden für die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Aufsichtsverfahren, den Informationsaustausch und die Überwachung der Leistung der zuständigen nationalen Behörden zuständig ist; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen sollten, dass die Unternehmen ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf einer öffentlich zugänglichen und zentralen Plattform veröffentlichen, die von den zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt wird;

    24.

    hebt hervor, dass umfassende Transparenzanforderungen ein wesentliches Element der Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht sind; weist darauf hin, dass verbesserte Informationen und Transparenz den Lieferanten und Herstellern eine bessere Kontrolle und ein besseres Verständnis ihrer Lieferketten ermöglichen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Produktion stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass der Schwerpunkt der künftigen Rechtsvorschrift über die Sorgfaltspflicht auf digitalen Lösungen liegen sollte, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, und fordert die Kommission auf, neue technologische Lösungen zu untersuchen, mit denen die Einrichtung und Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in globalen Lieferketten unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Blockchain-Technologie zu diesem Ziel beitragen kann;

    25.

    ist der Auffassung, dass durch einen Beschwerdemechanismen auf Unternehmensebene frühzeitig wirksam für Abhilfe gesorgt werden kann, vorausgesetzt sie sind rechtmäßig, zugänglich, berechenbar, gerecht, transparent, mit den Menschenrechten vereinbar, beruhen auf Engagement und Dialog und schützen vor Vergeltung; ist der Ansicht, dass solche privaten Mechanismen angemessen mit gerichtlichen Mechanismen verknüpft werden müssen, um den höchsten Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren, zu gewährleisten; betont, dass solche Mechanismen niemals das Recht eines Opfers untergraben dürfen, eine Beschwerde bei den zuständigen Behörden einzureichen oder ihr Recht vor einem Gericht geltend zu machen; schlägt vor, dass die Justizbehörden in der Lage sein sollten, Beschwerden Dritter nachzugehen, die über sichere und zugängliche Kanäle, bei denen nicht die Gefahr von Repressalien besteht, eingereicht werden;

    26.

    begrüßt die Ankündigung, dass der Vorschlag der Kommission eine Haftungsregelung enthalten wird, und vertritt die Auffassung, dass den Opfern dadurch zu einem wirksamen Rechtsbehelf verholfen werden sollte, dass Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Recht für Schäden haftbar gemacht werden sollten, die unter ihrer Kontrolle stehende Unternehmen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen diese beigetragen haben, wenn sie Menschenrechtsverletzungen begangen oder Umweltschäden verursacht haben, es sei denn, das Unternehmen kann nachweisen, dass es im Einklang mit seinen Sorgfaltspflichten mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um eine solche Schädigung zu verhindern; betont, dass zeitliche Beschränkungen, Schwierigkeiten beim Zugang zu Beweisen, die fehlende Gleichstellung der Geschlechter, Schutzbedürftigkeit und Ausgrenzung für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten erhebliche praktische und verfahrenstechnische Hindernisse darstellen können, die ihren Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen behindern; betont, dass ein wirksamer, unter Berücksichtigung der Belange der Geschlechtergerechtigkeit erfolgender Zugang zu Rechtsbehelfen wichtig ist, ohne Vergeltungsmaßnahmen befürchten zu müssen, und zwar auch für schutzbedürftige Personen, wie in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, gemäß Artikel 47 der Charta Prozesskostenhilfe bereitstellen müssen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam sicherzustellen;

    27.

    weist darauf hin, dass die Rückverfolgbarkeit von Unternehmen in der Wertschöpfungskette schwierig sein kann; fordert die Kommission auf, Instrumente zu bewerten und vorzuschlagen, um die Unternehmen bei der Rückverfolgbarkeit ihrer Wertschöpfungsketten zu unterstützen; betont, dass digitale Technologien die Unternehmen bei ihrer Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette unterstützen und die Kosten senken könnten; ist der Ansicht, dass das Innovationsziel der Union mit der Förderung der Menschenrechte und der nachhaltigen Führung im Rahmen der zukünftigen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht verknüpft werden sollte;

    28.

    ist der Auffassung, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht Unternehmen nicht automatisch von der Haftung für Schäden, die sie verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, entbinden sollte; ist jedoch außerdem der Auffassung, dass ein solides und wirksames Sorgfaltspflichtverfahren dazu beitragen kann, dass die Unternehmen keinen Schaden verursachen; ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschrift über die Sorgfaltspflicht nicht unbeschadet anderer anwendbarer Rahmen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene für die Untervergabe, die Entsendung und die Haftung in der Lieferkette, einschließlich der gesamtschuldnerischen Haftung in Untervergabeketten, gelten sollte;

    29.

    betont, dass Opfer von unternehmensbezogenen nachteiligen Auswirkungen durch das Recht des Landes, in dem der Schaden verursacht wurde, häufig nicht ausreichend geschützt sind; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass davon ausgegangen werden sollte, dass die einschlägigen Bestimmungen der künftigen Richtlinie Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind (38);

    30.

    fordert die Kommission auf, ein Verhandlungsmandat für die Europäische Union vorzuschlagen, damit sie sich konstruktiv an der Aushandlung eines völkerrechtlich verbindlichen Instruments der Vereinten Nationen zur Regelung der Aktivitäten transnationaler und anderer Unternehmen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsvorschriften beteiligen kann;

    31.

    empfiehlt, bei der Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolles Regierungshandeln und den Zugang zur Justiz in Drittstaaten gegebenenfalls dem Kapazitätsaufbau von Kommunalbehörden in den Bereichen, für die die künftigen Rechtsvorschriften gelten, Vorrang einzuräumen;

    32.

    fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Legislativvorschlag über eine verbindliche Sorgfaltspflicht in der Lieferkette vorzulegen, der sich an den im Anhang dargelegten Empfehlungen orientiert; ist der Auffassung, dass unbeschadet detaillierter Aspekte des künftigen Legislativvorschlags Artikel 50, Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage für den Vorschlag gewählt werden sollten;

    33.

    vertritt die Auffassung, dass der geforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Union hat;

    34.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

    (2)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

    (3)  ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1.

    (4)  ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

    (5)  ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1.

    (6)  ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17.

    (7)  ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.

    (8)  ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

    (9)  COM(2018)0097.

    (10)  COM(2019)0640.

    (11)  ABl. C 215 vom 5.7.2017, S. 1.

    (12)  ABl. C 209 vom 20.6.2019, S. 1.

    (13)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 125.

    (14)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 100.

    (15)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 23.

    (16)  https://www.globalcompact.de/wAssets/docs/Menschenrechte/Publikationen /leitprinzipien_fuer_wirtschaft_und_menschenrechte.pdf

    (17)  http://mneguidelines.oecd.org/guidelines

    (18)  https://www.oecd.org/investment/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm

    (19)  http://www.oecd.org/industry/inv/mne/responsible-supply-chains-textile-garment-sector.htm

    (20)  https://www.oecd.org/corporate/oecd-due-diligence-guidance-for-responsible-supply-chains-of-minerals-from-conflict-affected-and-high-risk-areas-9789264252479-en.htm

    (21)  https://www.oecd.org/daf/inv/investment-policy/rbc-agriculture-supply-chains.htm

    (22)  https://www.oecd.org/investment/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm

    (23)  https://www.oecd.org/investment/due-diligence-for-responsible-corporate-lending-and-securities-underwriting.htm#:~:text=Due%20Diligence%20for%20Responsible%20Corporate%20Lending%20and%20Securities%20Underwriting%20provides,risks%20associated%20with%20their%20clients

    (24)  https://www.ilo.org/declaration/thedeclaration/textdeclaration/lang--en/index.htm

    (25)  https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_emp/---emp_ent/documents/publication/wcms_579897.pdf

    (26)  https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/Gender_Booklet_Final.pdf

    (27)  Loi no 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'ordre, JORF Nr. 0074 vom 28. März 2017.

    (28)  Wet van 24 oktober 2019 n. 401 houdende de invoering van een zorgplicht ter voorkoming van de levering van goederen en diensten die met behulp van kinderarbeid tot stand zijn gekomen (Wet zorgplicht kinderarbeid).

    (29)  Europäisches Parlament, Fachabteilung Außenbeziehungen, PE 603.475, Februar 2019.

    (30)  Europäisches Parlament, Fachabteilung Außenbeziehungen, PE 603.505, Juni 2020.

    (31)  Generaldirektion Justiz und Verbraucher, Januar 2020.

    (32)  Generaldirektion Justiz und Verbraucher, Juli 2020.

    (33)  http://childrenandbusiness.org/

    (34)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

    (35)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

    (36)  SWD(2017)0350.

    (37)  https://ec.europa.eu/info/files/better-regulation-toolbox-34_en

    (38)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.


    ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

    AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

    EMPFEHLUNGEN FÜR DIE AUSARBEITUNG EINER RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE SORGFALTSPFLICHT UND RECHENSCHAFTSPFLICHT VON UNTERNEHMEN

    TEXT DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 83 Absatz 2 und 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Bewusstsein für die Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen ihrer Wertschöpfungsketten auf die Menschenrechte gewann in den 1990er-Jahren an Bedeutung, als man durch neue Auslagerungspraktiken in der Bekleidungs- und Schuhproduktion auf die schlechten Arbeitsbedingungen aufmerksam wurde, mit denen viele Arbeitnehmer, darunter auch Kinder, in globalen Wertschöpfungsketten konfrontiert sind. Gleichzeitig stießen zahlreiche Erdöl-, Erdgas-, Bergbau-und Lebensmittelunternehmen in immer entlegenere Gebiete vor, wodurch häufig indigene Gemeinschaften ohne angemessene Konsultation oder Entschädigung vertrieben wurden.

    (2)

    Vor dem Hintergrund zunehmender Beweise für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung wurde das Anliegen drängender, sicherzustellen, dass die Unternehmen die Menschenrechte achten und die Opfer Zugang zur Justiz haben, insbesondere wenn sich die Wertschöpfungsketten einiger Unternehmen in Ländern mit schwachen Rechtssystemen und mangelnder Rechtsdurchsetzung ausbreiten, und sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften für die Verursachung oder den Beitrag zu Schäden zur Rechenschaft zu ziehen. Vor diesem Hintergrund begrüßte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahre 2008 einstimmig den Rahmen „Schutz, Achtung und Abhilfe“. Dieser Rahmen beruht auf drei Säulen: der staatlichen Verpflichtung, durch geeignete Strategien, Vorschriften und Urteile vor Menschenrechtsverletzungen durch Dritte, einschließlich Unternehmen, zu schützen; der Verantwortung der Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte, d. h. das Handeln mit der gebotenen Sorgfalt, um Verletzungen der Rechte anderer zu verhindern und gegen eintretende nachteilige Auswirkungen vorzugehen; und einem besseren Zugang der Opfer zu wirksamen Rechtsbehelfen, sei er gerichtlich oder außergerichtlich.

    (3)

    Diesem Rahmen folgte die Billigung der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2011. Mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschenrechte wurde der erste weltweit gültige Standard für die „Sorgfaltspflicht“ eingeführt und den Unternehmen ein nicht bindender Rahmen für die Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in der Praxis an die Hand gegeben. In der Folge entwickelten andere internationale Organisationen auf der Grundlage der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschenrechte Standards für die Sorgfaltspflicht. In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen aus dem Jahre 2011 wird ausführlich auf die Sorgfaltspflicht Bezug genommen, und die OECD hat Leitlinien entwickelt, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in bestimmten Branchen und Lieferketten zu unterstützen. Im Jahr 2016 nahm das Ministerkomitee des Europarats eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten über Menschenrechte und Wirtschaft an, in der die Mitgliedstaaten des Europarats aufgefordert werden, legislative und andere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Menschenrechtsverletzungen in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung vor europäischen Gerichten nach sich ziehen. 2018 nahm die OECD Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an. In ähnlicher Weise nahm die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) im Jahr 2017 die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik an, in der die Unternehmen dazu angehalten werden, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, um die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die international anerkannten Menschenrechte zu erkennen, zu verhindern, zu mindern und Rechenschaft für den Umgang mit ihnen abzulegen. In den Grundsätzen zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen von 2012, die von der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der Organisation „Save the Children“ und von UNICEF entwickelt wurden, werden die wichtigsten Überlegungen zu Kinderrechten im Zusammenhang mit nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft aufgezeigt, und UNICEF hat eine Reihe von Leitfäden zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht von Unternehmen und der Kinder ausgearbeitet. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2013 nennt ein umfassendes Spektrum von Verpflichtungen der Staaten hinsichtlich der Auswirkungen des Unternehmenssektors auf die Rechte von Kindern, darunter auch Staaten, die von den Unternehmen verlangen, die Sorgfaltspflicht für Kinderrechte wahrzunehmen.

    (4)

    Die Unternehmen verfügen derzeit über eine Vielzahl internationaler Instrumente zur Sorgfaltspflicht, die ihnen dabei helfen können, ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachzukommen. Die Bedeutung dieser Instrumente für Unternehmen, die ihre Pflicht zur Achtung der Menschenrechte ernst nehmen, kann kaum überschätzt werden, aber ihr freiwilliger Charakter kann ihre Wirksamkeit beeinträchtigen, und ihre Wirkung hat sich als begrenzt erwiesen, da lediglich eine begrenzte Zahl von Unternehmen freiwillig die Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in Bezug auf ihre Tätigkeiten und die ihrer Geschäftsbeziehungen anwendet. Verschärft wird dies durch die übermäßige Konzentration vieler Unternehmen auf eine kurzfristige Gewinnmaximierung.

    (5)

    Die bestehenden internationalen Instrumente für die Sorgfaltspflicht haben den Opfern von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt keinen Zugang zu den Gerichten und Rechtsbehelfen verschafft, da sie außergerichtlich und freiwillig sind. Die vorrangige Pflicht, die Menschenrechte zu schützen und den Zugang zu den Gerichten zu gewähren, liegt bei den Staaten, und das Fehlen öffentlicher gerichtlicher Mechanismen, um Unternehmen für Schäden, die in ihren Wertschöpfungsketten entstehen, haftbar zu machen, sollte nicht und kann nicht angemessen durch die Entwicklung privater betrieblicher Beschwerdemechanismen kompensiert werden. Auch wenn solche Mechanismen bei der Bereitstellung von Soforthilfe und der schnellen Entschädigung für kleine Schäden nützlich sind, sollten sie von den Behörden streng reguliert werden und dürfen sie das Recht der Opfer auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren vor staatlichen Gerichten nicht untergraben.

    (6)

    Die Union hat verbindliche Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in ganz bestimmten Bereichen erlassen, um Praktiken zu bekämpfen, die den Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten schaden, wie die Finanzierung des Terrorismus oder die Entwaldung. Im Jahr 2010 nahm die Union die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an, die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, den Sorgfaltspflichten unterwirft und die Händler in der Lieferkette verpflichtet, grundlegende Informationen über ihre Lieferanten und Käufer bereitzustellen, um die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen zu verbessern. Mit der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen, mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken.

    (7)

    Einen anderen, allgemeineren und ergänzenden Ansatz, der auf Transparenz und Nachhaltigkeit setzt, wird mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verfolgt, durch die Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet werden, über die von ihnen verfolgten Strategien in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Bekämpfung von Korruption und Bestechung und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Sorgfaltspflicht, Bericht zu erstatten.

    (8)

    In einigen Mitgliedstaaten hat die Notwendigkeit, die Unternehmen dazu zu bewegen, die Menschenrechte besser zu achten und besser auf Probleme in den Bereichen Umwelt und verantwortungsvolle Führung zu reagieren, zur Annahme nationaler Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht geführt. In den Niederlanden verpflichtet das Gesetz über die Sorgfaltspflicht hinsichtlich Kinderarbeit die auf dem niederländischen Markt tätigen Unternehmen, zu untersuchen, ob der begründete Verdacht besteht, dass die gelieferten Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung von Kinderarbeit hergestellt wurden, und im Falle eines begründeten Verdachts einen Aktionsplan anzunehmen und umzusetzen. In Frankreich schreibt das Gesetz über die Sorgfaltspflicht von Mutterunternehmen und auftraggebenden Unternehmen einigen großen Unternehmen die Annahme, Veröffentlichung und Umsetzung eines Plans für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht vor, um die von dem betreffenden Unternehmen, seinen Tochtergesellschaften, Unterauftragnehmern oder Lieferanten ausgehenden Risiken in den Bereichen Menschenrechte, Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu ermitteln und zu verhindern. Im französischen Recht ist eine verwaltungsrechtliche Haftung für den Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen der Sorgfaltspflicht und eine zivilrechtliche Haftung verankert, die vorsieht, dass ein Unternehmen für Schäden aufkommen muss, die es verursacht hat. In zahlreichen anderen Mitgliedstaaten wird derzeit über die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten für Unternehmen diskutiert, und einige Mitgliedstaaten ziehen derzeit die Annahme solcher Rechtsvorschriften in Erwägung, unter anderem Deutschland, Schweden, Österreich, Finnland, Dänemark und Luxemburg.

    (9)

    2016 bekundeten acht nationale Parlamente ihre Unterstützung für eine „Green Card Initiative“, in der sie die Kommission aufforderten, Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht der Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen vorzulegen, darunter die Parlamente Estlands, Litauens, der Slowakei und Portugals, die niederländische Zweite Kammer, der Senat der Republik Italien, die französische Nationalversammlung und das britische Oberhaus.

    (10)

    Die unzureichende Rechtsangleichung kann sich negativ auf die Niederlassungsfreiheit auswirken. Eine weitere Harmonisierung ist daher unerlässlich, um die Entstehung unfairer Wettbewerbsvorteile zu verhindern. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, ist es wichtig, dass die Regeln für alle — also sowohl in der Union als auch in Drittstaaten ansässige — Unternehmen gelten, die auf dem Binnenmarkt tätig sind.

    (11)

    Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Sorgfaltspflicht, einschließlich der zivilrechtlichen Haftung, die für in der Union ansässige Unternehmen gelten. Es ist notwendig, das Entstehen künftiger Handelshemmnisse zu verhindern, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung dieser nationalen Gesetze ergeben.

    (12)

    Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, sollte die Verantwortung der Unternehmen, die Menschenrechte im Rahmen internationaler Standards zu achten, in eine rechtliche Verpflichtung auf Unionsebene umgewandelt werden. Durch die Koordinierung der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Unternehmensführung sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass alle innerhalb und außerhalb der Union ansässigen großen sowie mit einem hohen Risiko behafteten oder börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen, die auf dem Binnenmarkt tätig sind, harmonisierten Sorgfaltspflichten unterliegen, wodurch eine regulatorische Fragmentierung verhindert und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert würde.

    (13)

    Die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten auf EU-Ebene kann den Unternehmen Vorteile in Bezug auf Harmonisierung, Rechtssicherheit und die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen bringen und könnte den ihnen unterliegenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, da die Gesellschaften zunehmend von den Unternehmen verlangen, dass sie ethischer und nachhaltiger werden. Diese Richtlinie könnte durch die Festlegung eines EU-Standards für die Sorgfaltspflicht dazu beitragen, die Entstehung eines weltweit gültigen Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern.

    (14)

    Ziel dieser Richtlinie ist es, potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung in der Wertschöpfungskette zu verhindern und abzumildern sowie sicherzustellen, dass Unternehmen für derartige Auswirkungen zur Rechenschaft gezogen werden können und dass jeder, der in dieser Hinsicht einen Schaden erlitten hat, das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht und das Recht auf Abhilfe im Einklang mit dem nationalen Recht wirksam ausüben kann.

    (15)

    Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, bereits geltende branchenspezifische Rechtsvorschriften der Union über die Sorgfaltspflicht zu ersetzen oder die Einführung weiterer branchenspezifischer Rechtsvorschriften der Union auszuschließen. Folglich sollte sie unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten gelten, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Verordnungen (EU) Nr. 995/2010 und (EU) 2017/821, festgelegt sind, es sei denn, die Sorgfaltspflichten in dieser Richtlinie sehen gründlichere Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung vor.

    (16)

    Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte in keiner Weise als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus bei den Menschenrechten oder dem Umweltschutz dienen. Insbesondere sollte sie keine Auswirkungen auf andere geltende Rahmen für die Haftung bei der Unterauftragsvergabe, bei der Entsendung von Arbeitnehmern oder für die Haftung in der Lieferkette haben, die auf nationaler, unionsweiter oder internationaler Ebene festgelegt wurden. Der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten gemäß dieser Richtlinie nachgekommen ist, sollte nicht bedeuten, dass das Unternehmen von seinen Verpflichtungen aus anderen Haftungsrahmen entbunden wird oder dass diese Verpflichtungen abgeschwächt werden, und daher sollten etwaige gerichtliche Verfahren, die auf der Grundlage anderer Haftungsrahmen gegen das betreffende Unternehmen eingeleitet werden, nicht aufgrund dieses Umstands abgewiesen werden.

    (17)

    Diese Richtlinie sollte für alle großen Unternehmen gelten, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, im Hoheitsgebiet der Union niedergelassen oder im Binnenmarkt tätig sind, unabhängig davon, ob sie sich in privatem oder staatlichem Besitz befinden und in welchem Wirtschaftszweig sie tätig sind, einschließlich des Finanzsektors. Diese Richtlinie sollte auch für börsennotierte und mit einem hohen Risiko behaftete kleine und mittlere Unternehmen gelten (*1).

    (18)

    Die Verhältnismäßigkeit ist in das Sorgfaltspflichtverfahren integriert, da dieses Verfahren von der Schwere und Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkungen, die ein Unternehmen verursachen, zu denen es beitragen oder mit denen es in direktem Zusammenhang stehen könnte, von seinem Tätigkeitsbereich, der Größe des Unternehmens, der Art und dem Kontext seiner Geschäftstätigkeit, einschließlich der geografischen Lage, seinem Geschäftsmodell, seiner Position in der Wertschöpfungskette und der Art seiner Produkte und Dienstleistungen abhängt. Ein großes Unternehmen, dessen direkte Geschäftsbeziehungen alle in der Union angesiedelt sind, oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, das nach Durchführung einer Risikobewertung zu dem Schluss kommt, dass es keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen in seinen Geschäftsbeziehungen festgestellt hat, könnte eine entsprechende Erklärung veröffentlichen, die auch seine Risikobewertung mit den einschlägigen Daten, Informationen und Methoden enthält und die in jedem Fall bei Änderungen der Geschäftstätigkeit, der Geschäftsbeziehungen oder des betrieblichen Kontexts des Unternehmens überprüft werden sollte.

    (19)

    Bei Unternehmen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates befinden, sollte die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfordern, dass sie Dienstleistungen von Unternehmen beziehen, die ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, Unternehmen, die die Ziele dieser Richtlinie nicht einhalten, keine staatliche Unterstützung zu gewähren, auch nicht durch staatliche Beihilfen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Exportkreditagenturen oder staatlich besicherte Darlehen.

    (20)

    Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff „Sorgfaltspflicht“ als die Verpflichtung eines Unternehmens verstanden werden, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen seiner Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass es in seiner Wertschöpfungskette zu nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung kommt, und um gegen derartige Auswirkungen vorzugehen, wenn sie auftreten. In der Praxis besteht die Sorgfaltspflicht aus einem von einem Unternehmen eingeführten Verfahren, mit dem die potenziellen und/oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, einschließlich sozialer, gewerkschaftlicher und arbeitsrechtlicher Rechte, auf die Umwelt, darunter der Beitrag zum Klimawandel, und auf die verantwortungsvolle Führung im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und seiner Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette ermittelt, bewertet, verhindert, abgemildert, beendet, überwacht, kommuniziert, angegangen und behoben werden und mit dem Rechenschaft über sie abgelegt wird. Unternehmen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten die Sorgfaltspflichten nicht an Zulieferer weitergeben.

    (21)

    Anhang xx enthält eine Liste der Arten von unternehmensbezogenen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte. Soweit sie für Unternehmen relevant sind, sollte die Kommission in diesen Anhang die nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte aufnehmen, die in den für die Union oder die Mitgliedstaaten verbindlichen internationalen Menschenrechtskonventionen, der Internationalen Charta der Menschenrechte, dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die besonders schutzbedürftigen Gruppen oder Gemeinschaften angehören, und in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verankerten Grundprinzipien in Bezug auf die Grundrechte sowie diejenigen, die im IAO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, im IAO Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, dem IAO-Übereinkommen über die wirksame Abschaffung der Kinderarbeit und dem IAO-Übereinkommen über die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verankert sind. Hierzu gehören ferner unter anderem nachteilige Auswirkungen in Bezug auf weitere Rechte, die in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und in einer Reihe von IAO-Übereinkommen anerkannt werden, beispielsweise die Rechte in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit, die Kollektivverhandlungen, das Mindestalter, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Gleichheit des Entgelts sowie die Rechte, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, in der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Sozialcharta, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den nationalen Verfassungen und Gesetzen zur Anerkennung bzw. Umsetzung von Menschenrechten anerkannt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die aufgeführten Arten von Auswirkungen angemessen und erreichbar sind.

    (22)

    Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind häufig eng mit nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte verknüpft. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt hat dargelegt, dass das Recht auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser und Entwicklung und das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte sind. Außerdem hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 64/292 das Recht auf sicheres und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht anerkannt. Durch die COVID-19-Pandemie wurde nicht nur deutlich gemacht, wie wichtig ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld ist, sondern auch, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass sie in ihren Wertschöpfungsketten keine Gesundheitsrisiken verursachen oder zu ihnen beitragen. Folglich sollten diese Rechte unter diese Richtlinie fallen.

    (23)

    Anhang xxx enthält eine Liste von Arten unternehmensbezogener nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oder dauerhaft sind, die für Unternehmen relevant sind. Zu diesen Auswirkungen sollten unter anderem die Abfallentstehung, die diffuse Verschmutzung und Treibhausgasemissionen, die zu einer globalen Erwärmung von mehr als 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau führen, die Entwaldung sowie alle sonstigen Auswirkungen auf das Klima, die Qualität von Luft, Böden und Wasser, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme gehören. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die aufgeführten Arten von Auswirkungen angemessen und erreichbar sind. Um zur internen Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union beizutragen und für Rechtssicherheit zu sorgen, wird diese Liste im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erstellt.

    (24)

    Anhang xxxx enthält eine Liste von Arten unternehmensbezogener nachteiliger Auswirkungen auf die verantwortungsvolle Führung, die für Unternehmen relevant sind. Zu diesen Auswirkungen sollten unter anderem die Nichteinhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, Kapitel VII über die Bekämpfung von Bestechung, Bestechungsgeldforderungen und Schmiergelderpressung und die Grundsätze des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und Situationen von Korruption und Bestechung gehören, in denen ein Unternehmen ungebührlichen Einfluss auf Beamte ausübt oder unerlaubte Geldvorteile an Beamte leitet, um rechtswidrig Privilegien oder eine unfaire Bevorzugung zu erhalten, was auch Situationen einschließt, in denen ein Unternehmen auf unlautere Weise in lokale politische Tätigkeiten involviert wird, rechtswidrige Wahlkampfbeiträge leistet oder sich nicht an die geltenden Steuervorschriften hält. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die aufgeführten Arten von Auswirkungen angemessen und erreichbar sind.

    (25)

    Nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung sind nicht geschlechtsneutral. Die Unternehmen werden darin bestärkt, die Geschlechterperspektive in ihre Sorgfaltspflichtverfahren zu integrieren. Ein Leitfaden ist in der Broschüre der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gender Dimensions of the Guiding Principles on Business and Human Rights“ (Geschlechtsspezifische Dimensionen der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) zu finden.

    (26)

    Potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die Führung können in von Konflikten betroffenen Gebieten spezifisch sein und stärker ins Gewicht fallen. In diesem Zusammenhang sollten Unternehmen, die in von Konflikten betroffenen Gebieten tätig sind, ihre Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Führung in angemessener Weise erfüllen, ihre Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht einhalten und sich auf bestehende internationale Standards und Leitlinien, einschließlich der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle, beziehen.

    (27)

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen, die in von Konflikten betroffenen Gebieten tätig sind oder dort Geschäftsbeziehungen unterhalten, und dementsprechend die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen zu ergreifen, wobei die spezifischen und hervorstechenden Risiken in diesen Gebieten gebührend zu berücksichtigen sind.

    (28)

    Die wirtschaftliche Tätigkeit hat Auswirkungen auf das gesamte Spektrum der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und in anderen einschlägigen internationalen Normen definierten Rechte. Die Kindheit ist ein einzigartiger Zeitraum der körperlichen, geistigen, emotionalen und spirituellen Entwicklung, und die Verletzung von Rechten des Kindes, wie z. B. die Exposition gegenüber Gewalt oder Missbrauch, Kinderarbeit, eine unangemessene Vermarktung, oder unsichere Produkte oder Umweltgefährdungen können lebenslange, irreversible und sogar generationsübergreifende Folgen haben. Mechanismen für die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, die ohne die gebührende Berücksichtigung der Belange von Kindern konzipiert wurden, sind möglicherweise nicht wirksam, wenn es um den Schutz ihrer Rechte geht.

    (29)

    Verstöße von Unternehmen gegen Menschenrechte und Sozial-, Umwelt- und Klimanormen oder nachteilige Auswirkungen von Unternehmen auf sie können das Ergebnis ihrer eigenen Tätigkeiten oder der Tätigkeiten ihrer Geschäftsbeziehungen sein, das betrifft insbesondere Lieferanten, Unterauftragnehmer und Unternehmen, in die investiert wird. Um wirksam zu sein, sollten die Sorgfaltspflichten der Unternehmen die gesamte Wertschöpfungskette umfassen, wobei ein risikobasierter Ansatz verfolgt und eine Priorisierungsstrategie auf der Grundlage von Grundsatz 17 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen festgelegt werden sollte. Die Rückverfolgbarkeit aller Unternehmen, die in die Wertschöpfungskette eingreifen, kann jedoch schwierig sein. Die Kommission sollte Instrumente bewerten und vorschlagen, um Unternehmen bei der Rückverfolgbarkeit ihrer Wertschöpfungsketten zu helfen. Dazu könnten innovative Informationstechnologien wie Blockchain gehören, die eine Rückverfolgung aller Daten ermöglichen und deren Entwicklung gefördert werden sollte, um die Verwaltungskosten zu minimieren und Entlassungen bei Unternehmen, die die Sorgfaltspflicht erfüllen, zu verhindern.

    (30)

    Die Sorgfaltspflicht ist in erster Linie ein präventiver Mechanismus, bei dem Unternehmen verpflichtet sind, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten und Strategien und Maßnahmen anzunehmen, um diese Auswirkungen zu beenden, zu verhindern, zu mildern, zu überwachen, zu kommunizieren, anzugehen, zu beheben und Rechenschaft darüber abzulegen, wie sie gegen diese Auswirkungen vorgehen. Unternehmen sollten verpflichtet werden, ein Dokument zu erstellen, in dem sie ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf jede dieser Phasen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses öffentlich mitteilen. Diese Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte ordnungsgemäß in die allgemeine Geschäftsstrategie des Unternehmens integriert werden. Sie sollte jährlich bewertet und überarbeitet werden, wenn dies als Ergebnis einer derartigen Bewertung für notwendig erachtet wird.

    (31)

    Unternehmen, die keine Risikoerklärungen veröffentlichen, sollten nicht von etwaigen Kontrollen oder Untersuchungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen, und sie können nach nationalem Recht haftbar gemacht werden.

    (32)

    Unternehmen sollten ein internes Verfahren zur Erfassung der Wertschöpfungskette einrichten, bei dem alle verhältnismäßigen und angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um ihre Geschäftsbeziehungen in ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln.

    (33)

    Das Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Richtlinie sollte für alle Informationen gelten, die die Voraussetzungen erfüllen, um als „Geschäftsgeheimnis“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu gelten, d. h. Informationen, die in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, dass sie von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und dass sie Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.

    (34)

    Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte keine rein formale Übung sein, sondern einen fortlaufenden Prozess und eine Bewertung der Risiken und Auswirkungen umfassen, die dynamisch sind und sich aufgrund neuer Geschäftsbeziehungen oder kontextbezogener Entwicklungen ändern können. Die Unternehmen sollten daher ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontinuierlich überwachen und entsprechend anpassen. Diese Strategien sollten darauf abzielen, jede tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkung abzudecken, obwohl die Art und der Kontext der jeweiligen Geschäftstätigkeit, einschließlich der geografischen Lage, der Schwere und der Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkung, berücksichtigt werden sollten, wenn die Festlegung einer Priorisierungsstrategie erforderlich ist. Zertifizierungssysteme Dritter können die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergänzen, vorausgesetzt, sie sind vom Umfang her geeignet und erfüllen angemessene Anforderungen an Transparenz, Unparteilichkeit, Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit. Eine Zertifizierung durch Dritte sollte jedoch keinen Grund darstellen, eine Abweichung von den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen oder die potenzielle Haftung eines Unternehmens in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.

    (35)

    Damit davon ausgegangen werden kann, dass ein Tochterunternehmen der Verpflichtung zur Festlegung einer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nachkommt, sollte das Tochterunternehmen, wenn es in die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht seines Mutterunternehmens einbezogen ist, in seinem Jahresbericht eindeutig angeben, dass dies der Fall ist. Eine derartige Anforderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit Transparenz besteht, damit die zuständigen nationalen Behörden die entsprechenden Untersuchungen durchführen können. Das Tochterunternehmen sollte sicherstellen, dass das Mutterunternehmen über ausreichende, einschlägige Informationen verfügt, um in seinem Namen der Sorgfaltspflicht nachkommen zu können.

    (36)

    Die angemessene Häufigkeit der Überprüfung in einem bestimmten Zeitraum, die der Begriff „regelmäßig“ impliziert, sollte in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit und dem Schweregrad der nachteiligen Auswirkungen festgelegt werden. Je wahrscheinlicher und schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto regelmäßiger sollte die Überprüfung der Einhaltung durchgeführt werden.

    (37)

    Die Unternehmen sollten zunächst versuchen, eine potenzielle oder tatsächliche Auswirkung auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung in Absprache mit den Interessenträgern anzugehen und zu beseitigen. Ein Unternehmen, das über Möglichkeiten verfügt, um die nachteilige Auswirkung zu verhindern oder abzumildern, sollte diese Möglichkeiten nutzen. Ein Unternehmen, das seinen Einfluss verstärken möchte, könnte dem betreffenden Unternehmen beispielsweise den Kapazitätsaufbau oder andere Anreize bieten oder mit anderen Akteuren zusammenarbeiten. Wenn eine nachteilige Auswirkung nicht verhindert oder abgemildert und der Einfluss nicht vergrößert werden kann, könnte die Entscheidung, sich von einem Lieferanten oder einer anderen Geschäftsbeziehung zu trennen, das letzte Mittel sein; diese Entscheidung sollte auf verantwortungsvolle Weise getroffen werden.

    (38)

    Eine solide Erfüllung der Sorgfaltspflicht setzt voraus, dass alle einschlägigen Interessenträger wirksam und sinnvoll konsultiert werden und dass insbesondere die Gewerkschaften angemessen einbezogen werden. Durch die Konsultation und Einbeziehung der Interessenträger kann den Unternehmen dabei geholfen werden, potenzielle und tatsächliche nachteilige Auswirkungen genauer zu ermitteln und eine wirksamere Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufzustellen. Diese Richtlinie schreibt daher Debatten mit Interessenträgern und deren Einbeziehung in allen Phasen des Sorgfaltspflichtverfahrens vor. Darüber hinaus kann durch eine derartige Debatte und Beteiligung denjenigen Gehör verschafft werden, die ein starkes Interesse an der langfristigen Tragfähigkeit eines Unternehmens haben. Mit der Beteiligung der Interessenträger kann dazu beigetragen werden, die langfristige Leistung und Rentabilität der Unternehmen zu verbessern, da ihre größere Tragfähigkeit positive gesamtwirtschaftliche Auswirkungen hätte.

    (39)

    Bei der in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführung von Debatten mit Interessenträgern sollten die Unternehmen sicherstellen, dass diese Debatten, wenn es sich bei den Interessenträgern um indigene Völker handelt, im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (7), einschließlich der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung und des Rechts indigener Völker auf Selbstbestimmung, geführt werden.

    (40)

    Der Begriff „Interessenträger“ bezeichnet Personen, deren Rechte und Interessen durch die Entscheidungen eines Unternehmens beeinträchtigt werden können. Der Begriff umfasst daher Arbeitnehmer, lokale Gemeinschaften, Kinder, indigene Völker, Bürgervereinigungen und Aktionäre sowie Organisationen, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, für die Einhaltung der Menschen- und Sozialrechte, der Umweltstandards und der Normen für eine verantwortungsvolle Führung zu sorgen, wie Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft.

    (41)

    Um das Risiko zu verhindern, dass die Ansichten kritischer Interessenträger im Rahmen des Sorgfaltspflichtverfahrens außer Acht gelassen oder an den Rand gedrängt werden, sollte mit dieser Richtlinie den einschlägigen Interessenträgern das Recht auf sichere und substanzielle Debatten in Bezug auf die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens eingeräumt und die angemessene Einbeziehung von Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern sichergestellt werden.

    (42)

    Einschlägige Informationen über die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten den potenziell betroffenen Interessenträgern auf Anfrage und in einer dem Kontext dieser Interessenträger angemessenen Weise mitgeteilt werden, indem beispielsweise die Amtssprache des Landes der Interessenträger, ihr Alphabetisierungsgrad und ihr Zugang zum Internet berücksichtigt werden. Die Unternehmen sollten jedoch nicht verpflichtet sein, ihre gesamte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht proaktiv in einer dem Kontext der Interessenträger angemessenen Weise offenzulegen, und die Anforderung, einschlägige Informationen mitzuteilen, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Kontext und Größe des Unternehmens stehen.

    (43)

    Verfahren, mit denen Bedenken geäußert werden, sollten sicherstellen, dass die Anonymität oder Vertraulichkeit dieser Bedenken, gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht, sowie die Sicherheit und die körperliche und rechtliche Unversehrtheit aller Beschwerdeführer, einschließlich der Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer, geschützt werden. Für den Fall, dass derartige Verfahren Hinweisgeber betreffen, sollten diese Verfahren im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) stehen.

    (44)

    Unternehmen sollten verpflichtet sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle verhältnismäßigen und angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Lieferanten und Unterauftragnehmer zu ermitteln und die einschlägigen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gebührend zu berücksichtigen ist. Um uneingeschränkt wirksam zu sein, sollte die Sorgfaltspflicht nicht auf die jeweils erste nachgelagerte und vorgelagerte Stufe der Lieferkette beschränkt sein, sondern auch diejenigen umfassen, die während des Sorgfaltspflichtverfahrens von dem Unternehmen als erheblich risikobehaftet eingestuft worden sein könnten. Diese Richtlinie sollte jedoch dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht alle Unternehmen über die gleichen Ressourcen oder Fähigkeiten verfügen, um alle ihre Lieferanten und Unterauftragnehmer zu ermitteln, und daher sollte diese Verpflichtung den Grundsätzen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen, was jedoch von den Unternehmen keinesfalls als Vorwand ausgelegt werden sollte, ihrer Verpflichtung, alle erforderlichen Anstrengungen in dieser Hinsicht zu unternehmen, nicht nachzukommen.

    (45)

    Damit die Sorgfaltspflicht in die Unternehmenskultur und -struktur eingebettet werden kann, sollten die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens für die Annahme und Umsetzung seiner Nachhaltigkeitsstrategien und Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sein.

    (46)

    Durch die Koordinierung der Bemühungen der Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und freiwillige Kooperationsmaßnahmen auf Branchenebene oder branchenübergreifender Ebene könnte die Kohärenz und Wirksamkeit ihrer Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbessert werden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten die Annahme von Aktionsplänen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf Branchenebene oder branchenübergreifender Ebene fördern. Die Interessenträger sollten sich an der Festlegung dieser Pläne beteiligen. Die Entwicklung von derartigen kollektiven Maßnahmen sollte das Unternehmen in keiner Weise von seiner individuellen Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entbinden oder verhindern, dass es für einen Schaden, den es verursacht oder zu dem es beigetragen hat, nach nationalem Recht haftbar gemacht wird.

    (47)

    Um wirksam zu sein, sollte ein Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht Beschwerdemechanismen auf der Ebene des Unternehmens oder auf Branchenebene umfassen, und damit sichergestellt werden kann, dass derartige Mechanismen wirksam sind, sollten die Unternehmen bei der Entwicklung von Beschwerdemechanismen Entscheidungen treffen, denen sie sich an dem Standpunkt der Interessenträger orientieren. Diese Mechanismen sollten es den Interessenträgern ermöglichen, berechtigte Bedenken vorzubringen, und sie sollten als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung und Mediationssystem fungieren. Sie sollten rechtmäßig, zugänglich, vorhersehbar, gerecht, transparent und mit den Rechten vereinbar sein, eine Quelle für kontinuierliches Lernen darstellen und auf Engagement und Dialog beruhen. Im Rahmen der Beschwerdemechanismen sollten Vorschläge dafür unterbreitet werden dürfen, wie potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen von dem betroffenen Unternehmen angegangen werden könnten. Im Rahmen dieser Mechanismen sollte es auch möglich sein, einen angemessenen Rechtsbehelf vorzuschlagen, wenn in ihnen durch Vermittlung offengelegt wird, dass ein Unternehmen einen Schaden verursacht hat oder zu einem Schaden beigetragen hat.

    (48)

    Im Zuge der Beschwerdemechanismen sollten die Mitgliedstaaten nicht von ihrer primären Pflicht entbunden werden, die Menschenrechte zu schützen und den Zugang zur Justiz und zu Rechtsbehelfen zu gewähren.

    (49)

    Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale Behörden benennen, die die ordnungsgemäße Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen überwachen und für die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sorgen. Diese nationalen Behörden sollten unabhängig sein und über die entsprechenden Befugnisse und Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Sie sollten berechtigt sein, von sich aus oder aufgrund begründeter und angemessener Bedenken von Interessenträgern und Dritten geeignete Kontrollen durchzuführen und unter Berücksichtigung der Schwere und der Wiederholung von Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen einhalten. Auf Unionsebene sollte die Kommission ein Europäisches Netzwerk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einrichten, das sich aus den zuständigen Behörden zusammensetzt, um die Zusammenarbeit sicherzustellen.

    (50)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Geldbußen vorzusehen, die in ihrer Höhe mit den derzeit im Wettbewerbsrecht und im Datenschutzrecht vorgesehenen Geldbußen vergleichbar sind.

    (51)

    Die nationalen Behörden werden aufgefordert, mit den in ihrem Land verfügbaren nationalen Kontaktstellen der OECD und den in ihrem Land verfügbaren nationalen Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

    (52)

    Im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschenrechte sollte die Erfüllung der Sorgfaltspflicht die Unternehmen nicht per se von der Haftung für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden entbinden. Das Vorhandensein eines soliden und angemessenen Sorgfaltspflichtverfahrens kann Unternehmen jedoch dabei helfen, das Auftreten von Schäden zu verhindern.

    (53)

    Bei der Einführung einer Haftungsregelung sollten die Mitgliedstaaten für eine widerlegbare Vermutung sorgen, die ein gewisses Maß an Beweisen erfordert. Die Beweislast würde von einem Opfer auf ein Unternehmen verlagert, um zu beweisen, dass ein Unternehmen keine Kontrolle über eine Geschäftseinheit hatte, die an der Menschenrechtsverletzung beteiligt war.

    (54)

    Verjährungsfristen sollten als vernünftig und angemessen angesehen werden, wenn durch diese Fristen das Recht der Opfer auf Zugang zur Justiz nicht eingeschränkt wird, wobei die praktischen Herausforderungen, denen sich potenzielle Kläger gegenübersehen, gebührend zu berücksichtigen sind. Den Opfern von nachteiligen Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Führung sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um gerichtliche Ansprüche geltend zu machen, wobei ihre geografische Lage, ihre Mittel und die allgemeine Schwierigkeit, zulässige Ansprüche vor den Gerichten der Union geltend zu machen, berücksichtigt werden sollten.

    (55)

    Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist ein international anerkanntes Menschenrecht, das in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist, und stellt außerdem ein Grundrecht der Union dar (Artikel 47 der Charta). Wie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte dargelegt, haben die Staaten die Pflicht, mit geeigneten juristischen, administrativen, legislativen oder sonstigen Mitteln sicherzustellen, dass von unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzungen betroffene Personen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben. Deshalb wird in der Richtlinie im Einklang mit den Grundprinzipien der Vereinten Nationen und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von groben Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auf Rechtsschutz und Wiedergutmachung konkret auf diese Verpflichtung verwiesen.

    (56)

    Große Unternehmen sind dazu angehalten, beratende Ausschüsse einzusetzen, die ihre Leitungsgremien in Fragen der Sorgfaltspflicht beraten, und Interessenträger in ihre Zusammensetzung einzubeziehen.

    (57)

    Die Gewerkschaften sollten mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden, um ihre Rechte in Bezug auf die Sorgfaltspflicht wahrzunehmen, auch um Verbindungen zu Gewerkschaften und Arbeitnehmern in den Unternehmen herzustellen, zu denen das Hauptunternehmen Geschäftsbeziehungen unterhält.

    (58)

    Die Mitgliedstaaten sollten die bestehenden Haftungsregelungen nutzen oder erforderlichenfalls weitere Rechtsvorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Recht für Schäden infolge von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die Führung, die sie oder von ihnen kontrollierte Einrichtungen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, haftbar gemacht werden können, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, um einen solchen Schaden zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.

    (59)

    Um Klarheit und Sicherheit für Unternehmen zu schaffen und die Kohärenz ihrer Verfahren sicherzustellen, sollte die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der OECD und mit Unterstützung einer Reihe von Fachagenturen, insbesondere der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, Leitlinien ausarbeiten. Es gibt bereits eine Reihe von Leitlinien internationaler Organisationen für die Sorgfaltspflicht, und diese könnten der Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien im Rahmen dieser Richtlinie speziell für Unternehmen der Union als Referenz dienen. Diese Richtlinie sollte auf eine vollständige Harmonisierung der Normen zwischen den Mitgliedstaaten abzielen. Zusätzlich zu den allgemeinen Leitlinien, die allen Unternehmen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen bei der Anwendung der Sorgfaltspflicht bei ihren Tätigkeiten als Richtschnur dienen sollten, sollte die Kommission die Erstellung branchenspezifischer Leitlinien in Betracht ziehen und eine regelmäßig aktualisierte Liste der Länderdatenblätter bereitstellen, um den Unternehmen dabei zu helfen, die potenziellen und tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung in einem bestimmten Gebiet einzuschätzen. In diesen Datenblättern sollte insbesondere angegeben werden, welche der in den Anhängen xx, xxx und xxxx zu dieser Richtlinie aufgeführten Übereinkommen und Verträge von einem bestimmten Land ratifiziert wurden.

    (60)

    Um die Arten von nachteiligen Auswirkungen zu aktualisieren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge xx, xxx und xxxx dieser Richtlinie zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (61)

    Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Ziel

    1.   Durch diese Richtlinie soll dafür gesorgt werden, dass die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, ihrer Verpflichtung nachkommen, die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung zu wahren, und durch ihre eigenen Tätigkeiten oder durch solche, die mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen durch eine Geschäftsbeziehung oder in ihrer Wertschöpfungskette unmittelbar verbunden sind, keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung verursachen oder dazu beitragen, und diese nachteiligen Auswirkungen verhindern und mindern.

    2.   Diese Richtlinie legt die Sorgfaltspflichten der in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen in der Wertschöpfungskette fest, die besagen, dass diese Unternehmen alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen haben, um zu verhindern, dass in ihren Wertschöpfungsketten nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung auftreten, und um gegen solche nachteiligen Auswirkungen angemessen vorzugehen, wenn sie auftreten. Die Ausübung der Sorgfaltspflicht verlangt von den Unternehmen, dass sie die potenziellen und/oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die durch ihre eigenen Tätigkeiten und die Tätigkeiten ihrer Wertschöpfungsketten und Geschäftsbeziehungen entstehen können, ermitteln, bewerten, ihnen vorbeugen, sie beenden, verringern, überwachen, kommunizieren, Rechenschaft darüber ablegen, sie angehen und beheben. Indem Sicherungsmaßnahmen für den Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung koordiniert werden, soll durch diese Sorgfaltspflichten die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert werden.

    3.   Ferner soll mit dieser Richtlinie dafür gesorgt werden, dass Unternehmen für die nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die sie verursachen oder zu denen sie in ihrer Wertschöpfungskette beitragen, nach nationalem Recht zur Rechenschaft gezogen und haftbar gemacht werden können, und dass der Zugang der Opfer zu Rechtsbehelfen sichergestellt wird.

    4.   Diese Richtlinie gilt unbeschadet weiterer Sorgfaltsanforderungen, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der Verordnung (EU) 2017/821, festgelegt sind, es sei denn, die Sorgfaltsanforderungen gemäß dieser Richtlinie sehen gründlichere Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung vor.

    5.   Die Umsetzung dieser Richtlinie soll in keiner Weise als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus bei Menschenrechten oder dem Umweltschutz dienen. Insbesondere gilt sie unbeschadet anderer anwendbarer auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene festgelegter Rahmen für die Haftung bei der Unterauftragsvergabe, bei der Entsendung oder in der Wertschöpfungskette.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    1.   Diese Richtlinie gilt für große Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder im Unionsgebiet niedergelassen sind.

    2.   Diese Richtlinie gilt auch für alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen mit hohem Risiko.

    3.   Diese Richtlinie gilt ebenso für große Unternehmen, für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen mit hohem Risiko tätig sind, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen und nicht im Gebiet der Union niedergelassen sind, wenn sie durch den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt tätig sind. Diese Unternehmen erfüllen die in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten gemäß der Umsetzung in das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, und unterliegen den in dieser Richtlinie festgelegten Sanktions- und Haftungsregelungen gemäß der Umsetzung in das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    (1)

    „Interessenträger“ Personen und Personengruppen, deren Rechte oder Interessen womöglich durch die potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die durch ein Unternehmen oder seine Geschäftsbeziehungen entstehen, betroffen sind, sowie Organisationen, deren satzungsmäßiger Zweck die Verteidigung der Menschenrechte, einschließlich sozialer Rechte und der Arbeitnehmerrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung ist; dazu können Arbeitnehmer und ihre Vertreter, lokale Gemeinschaften, Kinder, indigene Völker, Bürgervereinigungen, Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und die Aktionäre der Unternehmen gehören;

    (2)

    „Geschäftsbeziehungen“ Tochtergesellschaften und Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens entlang seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Zulieferer und Unterauftragnehmer, die direkt mit den Geschäften, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen;

    (3)

    „Zulieferer“ ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ein Produkt, einen Teil eines Produktes oder eine Dienstleistung bereitstellt;

    (4)

    „Unterauftragnehmer“ alle Geschäftsbeziehungen, die eine Dienstleistung oder Tätigkeit durchführen, die zum Abschluss der Geschäfte eines Unternehmens beiträgt;

    (5)

    „Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten, Geschäfte, Geschäftsbeziehungen und Investitionsketten eines Unternehmens, einschließlich Einrichtungen, mit denen das Unternehmen direkt oder indirekt in einer vor- oder nachgelagerten Geschäftsbeziehung steht und die entweder

    a)

    Produkte, Teile von Produkten oder Dienstleistungen bereitstellen, die zu den eigenen Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens beitragen, oder

    b)

    Produkte oder Dienstleistungen von dem Unternehmen erhalten;

    (6)

    „potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die Menschenrechte“ jede potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung, die möglicherweise die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte durch Personen oder Personengruppen in Bezug auf Menschenrechte, einschließlich der sozialen Rechte, Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte, beeinträchtigt, wie in Anhang xx dieser Richtlinie festgelegt; dieser Anhang wird regelmäßig überprüft und steht im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich Menschenrechte; die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um die Liste im Anhang xx zu ändern;

    (7)

    „potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die Umwelt“ jeden Verstoß gegen international anerkannte Umweltstandards und in der Union geltende Umweltstandards, wie in Anhang xxx dieser Richtlinie festgelegt; dieser Anhang wird regelmäßig überprüft und steht im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich Umweltschutz und Eindämmung des Klimawandels; die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um die Liste im Anhang xxx zu ändern;

    (8)

    „potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die verantwortungsvolle Führung“ jede potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die verantwortungsvolle Führung eines Landes, einer Region oder eines Gebiets, wie in Anhang xxxx dieser Richtlinie festgelegt; dieser Anhang wird regelmäßig überprüft und steht im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich verantwortungsvolle Führung; die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um die Liste im Anhang xxxx zu ändern;

    (9)

    „Kontrolle“ die Möglichkeit eines Unternehmens, einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, insbesondere durch Eigentum oder das Recht zur Nutzung des gesamten oder eines Teils des Vermögens des letzteren Unternehmens oder durch Rechte oder Verträge oder andere Mittel, die unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Gegebenheiten einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Entscheidungsgremien eines Unternehmens gewähren;

    (10)

    „beitragen zu“ die Tatsache, dass die Tätigkeiten eines Unternehmens in Verbindung mit den Tätigkeiten anderer Unternehmen eine Auswirkung verursachen oder dass die Tätigkeiten des Unternehmens die Verursachung einer nachteiligen Auswirkung durch ein anderes Unternehmen veranlassen, erleichtern oder fördern. Der Beitrag muss erheblich sein, d. h. geringfügige oder unerhebliche Beiträge werden nicht berücksichtigt. Bei der Beurteilung, ob ein Beitrag als erheblich anzusehen ist und ob die Handlungen des Unternehmens die Verursachung einer nachteiligen Auswirkung durch ein anderes Unternehmen möglicherweise veranlasst, erleichtert oder gefördert haben, können mehrere Faktoren berücksichtigt werden.

    Folgende Faktoren können berücksichtigt werden:

    das Ausmaß, in dem ein Unternehmen nachteilige Auswirkungen durch ein anderes Unternehmen begünstigen oder fördern kann, d. h. das Ausmaß, in dem die Tätigkeit das Risiko des Eintretens der Auswirkungen erhöht hat;

    das Ausmaß, in dem ein Unternehmen von der nachteiligen Auswirkung oder dem Potenzial für nachteilige Auswirkungen wissen konnte oder hätte wissen müssen, d. h. der Grad der Vorhersehbarkeit;

    das Ausmaß, in dem eine der Tätigkeiten des Unternehmens die nachteilige Auswirkung tatsächlich gemildert oder das Risiko des Auftretens der Auswirkung verringert hat.

    Das bloße Bestehen einer Geschäftsbeziehung oder von Tätigkeiten, die die allgemeinen Voraussetzungen schaffen, unter denen nachteilige Auswirkungen eintreten können, stellt für sich genommen kein Beitragsverhältnis dar. Die betreffende Tätigkeit sollte das Risiko nachteiliger Auswirkungen erheblich erhöhen.

    Artikel 4

    Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

    1.   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um dafür zu sorgen, dass die Unternehmen in ihren Geschäften und Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung wirksame Sorgfalt walten lassen.

    2.   Die Unternehmen werden fortlaufend alle ihnen möglichen Anstrengungen unternehmen, um die Art und den Kontext ihrer Tätigkeiten, auch geografisch, zu ermitteln und zu bewerten und um festzustellen, ob ihre Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen verursachen, zu ihnen beitragen oder direkt mit ihnen verbunden sind, wobei eine risikobasierte Überwachungsmethodik verwendet wird, die die Wahrscheinlichkeit, Schwere und Dringlichkeit potenzieller oder tatsächlicher Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung berücksichtigt.

    3.   Kommt ein großes Unternehmen, dessen gesamte direkte Geschäftsbeziehungen in der Union angesiedelt sind, oder ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß Absatz 2 zu dem Schluss, dass es keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung verursacht, nicht zu einer solchen Auswirkung beiträgt und nicht in direktem Zusammenhang mit einer solchen Auswirkung steht, so veröffentlicht es eine entsprechende Erklärung einschließlich seiner Risikobewertung und der einschlägigen Daten, Informationen und Methoden, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben. Insbesondere kann dieses Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung hat, wenn die Ermittlung der Auswirkungen und die Risikoanalyse ergeben, dass alle seine direkten Zulieferer im Einklang mit dieser Richtlinie die gebotene Sorgfalt walten lassen. Diese Erklärung wird überprüft, falls neue Risiken auftreten oder falls das Unternehmen neue Geschäftsbeziehungen eingeht, die Risiken aufwerfen können.

    4.   Sofern ein Unternehmen nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 zu dem Schluss kommt, dass es keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung verursacht, nicht zu einer solchen Auswirkung beiträgt und nicht in direktem Zusammenhang mit einer solchen Auswirkung steht, muss es eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festlegen und wirksam umsetzen. Im Rahmen ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht müssen die Unternehmen

    i)

    die potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 ermittelt und bewertet wurden und die bei seiner Tätigkeit und seinen Geschäftsbeziehungen wahrscheinlich auftreten, sowie den Grad ihrer Schwere, Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit und die einschlägigen Daten, Informationen und Methoden, die zu diesen Schlussfolgerungen geführt haben, angeben;

    ii)

    ihre Wertschöpfungskette erfassen und unter gebührender Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisses einschlägige Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens offenlegen, zu denen Namen, Standorte, Arten der gelieferten Produkte und Dienstleistungen sowie andere einschlägige Informationen über Tochterunternehmen, Zulieferer und Geschäftspartner in seiner Wertschöpfungskette gehören können;

    iii)

    alle verhältnismäßigen und angemessenen Konzepte und Maßnahmen ergreifen und angeben, um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung zu beenden, zu verhindern oder zu verringern;

    iv)

    auf der Grundlage von Prinzip 17 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte eine Priorisierungsstrategie aufstellen, für den Fall, dass sie nicht in der Lage sind, alle potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen gleichzeitig zu bewältigen. Die Unternehmen berücksichtigen den Schweregrad, die Wahrscheinlichkeit und die Dringlichkeit der einzelnen potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung, die Art und den Kontext ihrer Aktivitäten, auch geografisch, den Umfang der Risiken, ihr Ausmaß und die Frage, inwieweit sie möglicherweise unbehebbar sind, und greifen, falls notwendig, bei ihrer Bewältigung auf die Priorisierungsstrategie zurück.

    5.   Die Unternehmen stellen sicher, dass ihre Geschäftsstrategie und ihre Konzepte mit ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Einklang stehen. Die Unternehmen nehmen diesbezüglich Erklärungen in ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf.

    6.   Bei den Tochterunternehmen eines Unternehmens gilt die Verpflichtung, eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufzustellen, als erfüllt, wenn ihr Mutterunternehmen sie in die eigene Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einschließt.

    7.   Die Unternehmen gehen in ihrer Wertschöpfungskette mit einer Sorgfalt vor, die der Wahrscheinlichkeit und Schwere ihrer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen und ihrer spezifischen Umstände, insbesondere ihrer Branche, der Größe und Länge ihrer Wertschöpfungskette, der Größe des Unternehmens, seiner Kapazität, seinen Ressourcen und seiner Hebelwirkung angemessen und verhältnismäßig ist.

    8.   Die Unternehmen stellen sicher, dass ihre Geschäftsbeziehungen Konzepte zu Menschenrechten, Umwelt und verantwortungsvoller Führung aufstellen und durchführen, die mit ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang stehen, etwa durch Rahmenvereinbarungen, Vertragsklauseln, die Annahme von Verhaltenskodizes oder zertifizierte und unabhängige Prüfungen. Die Unternehmen stellen sicher, dass durch ihre Einkaufspolitik keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung verursacht werden oder zu solchen beigetragen wird.

    9.   Die Unternehmen überprüfen regelmäßig, ob die Unterauftragnehmer und Zulieferer ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 8 nachkommen.

    Artikel 5

    Einbeziehung von Interessenträgern

    1.   Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die Unternehmen, wenn sie ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufstellen und umsetzen, in gutem Glauben zielführende, sinnvolle und sachkundige Gespräche mit einschlägigen Interessenträgern führen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere das Recht der Gewerkschaften auf der entsprechenden Ebene sicher, einschließlich der branchenspezifischen, nationalen, europäischen und globalen Ebene, sowie das Recht der Arbeitnehmervertreter, an der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in gutem Glauben mit ihrem Unternehmen beteiligt zu werden. Die Unternehmen können den Gesprächen mit den am stärksten betroffenen Interessenträgern Vorrang einräumen. Die Unternehmen führen Gespräche und beteiligen Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter in einer Weise, die ihrer Größe sowie der Art und dem Zusammenhang ihrer Tätigkeit angemessen ist.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessenträger das Recht haben, von dem Unternehmen zu verlangen, dass sie potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung, die für sie im Sinne von Absatz 1 relevant sind, erörtern.

    3.   Das Unternehmen stellt sicher, dass betroffene oder potenziell betroffene Interessenträger nicht aufgrund einer Beteiligung an den in Absatz 1 genannten Gesprächen gefährdet werden.

    4.   Die Arbeitnehmervertreter werden von dem Unternehmen gemäß den Richtlinien 2002/14/EG (10) und 2009/38/EG (11) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates (12) über seine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und deren Umsetzung unterrichtet, zu der sie einen Beitrag leisten können. Darüber hinaus ist das Recht auf Kollektivverhandlungen in vollem Umfang zu achten, wie es insbesondere durch die IAO-Übereinkommen 87 und 98, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta des Europarates sowie die Beschlüsse des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit, des Sachverständigenausschusses für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen (CEACR) und des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte des Europarates (ECSR) anerkannt wird.

    Artikel 6

    Veröffentlichung und Mitteilung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen unter gebührender Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisses sicher, dass Unternehmen ihre aktuelle Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder die Erklärung einschließlich der Risikobewertung gemäß Artikel 4 Absatz 3 öffentlich zugänglich und kostenlos abrufbar zur Verfügung stellen, insbesondere auf den Websites der Unternehmen.

    2.   Die Unternehmen teilen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ihren Arbeitnehmervertretern, den Gewerkschaften, Geschäftsbeziehungen sowie auf Antrag einer der gemäß Artikel 12 benannten zuständigen nationalen Behörden mit.

    Die Unternehmen übermitteln den potenziell betroffenen Interessenträgern auf Anfrage und in einer Weise, die dem Kontext dieser Interessenträger angemessen ist, einschlägige Informationen über ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, z. B. unter Berücksichtigung der Amtssprache des Landes der Interessenträger.

    3.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder die Erklärung, einschließlich der Risikobewertung gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf eine zentrale europäische Plattform hochladen, die von den zuständigen nationalen Behörden überwacht wird. Bei dieser Plattform könnte es sich um den einheitlichen europäischen Zugangspunkt handeln, der von der Kommission in ihrem jüngsten Aktionsplan für die Kapitalmarktunion COM(2020)0590 genannt wird. Die Kommission stellt ein standardisiertes Muster für das Hochladen der Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf die zentrale europäische Plattform bereit.

    Artikel 7

    Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen

    Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen, die bestimmten Unternehmen durch die Richtlinie 2013/34/EU auferlegt werden, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die eine Beschreibung der von dem Unternehmen verfolgten Politik mindestens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung von Korruption und Bestechung und die angewandten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthält.

    Artikel 8

    Evaluierung und Überarbeitung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

    1.   Die Unternehmen evaluieren mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit und Angemessenheit ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und ihrer Umsetzung und überarbeiten sie entsprechend, wenn aufgrund der Evaluierung eine Überarbeitung für notwendig erachtet wird.

    2.   Die Evaluierung und Überarbeitung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erfolgt in Absprache mit den Interessenträgern und unter Einbeziehung der Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter in derselben Weise wie bei der Festlegung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4.

    Artikel 9

    Beschwerdeverfahren

    1.   Die Unternehmen stellen sowohl als Frühwarnmechanismus zur Risikoerkennung als auch als Schlichtungssystem ein Beschwerdeverfahren bereit, das es allen Interessenträgern ermöglicht, begründete Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkung auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung zu äußern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen in die Lage versetzt werden, einen derartigen Mechanismus durch Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmen oder Organisationen, durch Teilnahme an auf vielen Interessenträgern beruhenden Beschwerdemechanismen oder durch Beitritt zu einer globalen Rahmenvereinbarung zu ermöglichen.

    2.   Beschwerdeverfahren müssen rechtmäßig, barrierefrei, vorhersagbar, sicher, gerecht, transparent, rechtskompatibel und anpassungsfähig sein, wie in den Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren in Prinzip 31 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes festgelegt. Diese Mechanismen müssen die Möglichkeit vorsehen, anonym oder vertraulich Bedenken vorzubringen, je nachdem, was im Einklang mit dem nationalen Recht angemessen ist.

    3.   Das Beschwerdeverfahren ermöglicht es sowohl bei Warnungen als auch bei Äußerungen von Bedenken rasch und wirksam gegenüber den Interessenträgern zu reagieren.

    4.   Die Unternehmen erstatten Bericht über die im Rahmen ihrer Beschwerdeverfahren vorgebrachten begründeten Bedenken und berichten regelmäßig über die hierbei erzielten Fortschritte. Alle Informationen werden in einer Weise veröffentlicht, die die Sicherheit der Interessenträger nicht gefährdet, auch durch die Nichtoffenlegung ihrer Identität.

    5.   Über Beschwerdeverfahren dürfen dem Unternehmen Vorschläge dazu unterbreitet werden, wie potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen angegangen werden können.

    6.   Bei der Entwicklung von Beschwerdemechanismen treffen die Unternehmen Entscheidungen auf der Grundlage der Standpunkte der Interessenträger.

    7.   Die Inanspruchnahme eines Beschwerdemechanismus schließt nicht aus, dass Beschwerdeführer Zugang zu gerichtlichen Mechanismen haben.

    Artikel 10

    Außergerichtliche Rechtsbehelfe

    1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Unternehmen, das feststellt, dass es eine nachteilige Auswirkung verursacht oder dazu beigetragen hat, für einen Abhilfeprozess sorgt oder daran mitwirkt. Stellt ein Unternehmen fest, dass es in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nachteiligen Auswirkung auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung steht, so wirkt es nach bestem Wissen und Gewissen beim Abhilfeprozess mit.

    2.   Der Rechtsbehelf kann als Ergebnis einer Schlichtung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 9 vorgeschlagen werden.

    3.   Der Rechtsbehelf wird in Absprache mit den betroffenen Interessenträgern festgelegt und kann aus einer der folgenden Abhilfemaßnahmen bestehen: finanzielle oder nichtfinanzielle Entschädigung, Wiedereinstellung, öffentliche Entschuldigung, Rückerstattung, Rehabilitation oder ein Beitrag zu einer Untersuchung.

    4.   Die Unternehmen verhindern, dass zusätzliche Schäden entstehen, indem sie garantieren, dass der betreffende Schaden nicht wiederholt wird.

    5.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Vorschlag eines Unternehmens für Abhilfe die betroffenen Interessenträger nicht daran hindert, zivilrechtliche Verfahren nach nationalem Recht einzuleiten. Insbesondere sind Opfer weder verpflichtet, außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, bevor sie eine Klage bei einem Gericht einreichen, noch darf durch laufende Verfahren vor einem Beschwerdeverfahren der Zugang der Opfer zu einem Gericht behindert werden. Entscheidungen, die von einem Beschwerdeverfahren erlassen werden, werden von den Gerichten gebührend geprüft, sind jedoch für sie nicht bindend.

    Artikel 11

    Branchenspezifische Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

    1.   Die Mitgliedstaaten können die Annahme freiwilliger branchenspezifischer oder branchenübergreifender Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene fördern, die darauf abzielen, die Strategien der Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu koordinieren.

    Unternehmen, die an branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Aktionsplänen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht teilnehmen, sind nicht von den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen ausgenommen.

    2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass einschlägige Interessenträger, insbesondere Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter und Organisationen der Zivilgesellschaft, das Recht haben, sich an der Festlegung branchenspezifischer Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu beteiligen, ohne dass die Pflicht jedes Unternehmens zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 5 berührt wird.

    3.   Die branchenspezifischen Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht können ein einziges gemeinsames Beschwerdeverfahren für die zum jeweiligen Geltungsbereich gehörenden Unternehmen enthalten. Das Beschwerdeverfahren muss mit Artikel 9 dieser Richtlinie in Einklang stehen.

    4.   Die Entwicklung branchenspezifischer Beschwerdemechanismen wird durch den Standpunkt der Interessenträger untermauert.

    Artikel 12

    Aufsicht

    1.   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige nationale Behörden, die für die Aufsicht über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrer in nationales Recht umgesetzten Form und für die Verbreitung bewährter Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zuständig sind.

    2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden unabhängig sind und über die erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten, Infrastrukturen und Fachkenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.

    3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden bis zum … [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.

    4.   Die Kommission veröffentlicht — unter anderem im Internet — ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

    Artikel 13

    Untersuchungen zu Unternehmen

    1.   Die in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind befugt, Untersuchungen durchzuführen um sicherzustellen, dass die Unternehmen die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen einhalten, einschließlich Unternehmen, die erklärt haben, dass sie keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Unternehmensführung festgestellt haben. Diese zuständigen Behörden sind befugt, Kontrollen von Unternehmen vorzunehmen und Befragungen von betroffenen oder potenziell betroffenen Beteiligten oder deren Vertretern durchzuführen. Diese Kontrollen können eine Überprüfung der Strategie des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, der Funktionsweise des Beschwerdemechanismus und Kontrollen vor Ort umfassen.

    Die Unternehmen leisten jede erforderliche Unterstützung, um den zuständigen Behörden die Durchführung ihrer Untersuchungen zu erleichtern.

    2.   Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen werden entweder nach einem risikobasierten Ansatz oder in dem Fall durchgeführt, dass eine zuständige Behörde im Besitz einschlägiger Informationen über einen mutmaßlichen Verstoß eines Unternehmens gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ist, auch auf der Grundlage begründeter und berechtigter Bedenken Dritter.

    3.   Die Kommission und die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern Dritten die Äußerung begründeter und berechtigter Bedenken im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels durch Maßnahmen wie harmonisierte Formulare für die Äußerung von Bedenken. Die Kommission und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Beschwerdeführer das Recht hat zu verlangen, dass seine Bedenken im Einklang mit dem nationalen Recht vertraulich oder anonym bleiben. Die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Formular auch elektronisch ausgefüllt werden kann.

    4.   Die zuständige Behörde unterrichtet den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich ist.

    5.   Stellt eine zuständige Behörde infolge der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen eine Nichteinhaltung dieser Richtlinie fest, räumt sie dem betroffenen Unternehmen eine angemessene Frist ein, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn solche Maßnahmen möglich sind.

    6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Nichteinhaltung dieser Richtlinie unmittelbar zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen könnte, angeordnet werden kann, dass das betreffende Unternehmen einstweilige Maßnahmen ergreift oder — unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — vorübergehend seine Tätigkeit aussetzt. Bei Unternehmen, die dem Recht eines Nichtmitgliedstaats unterliegen und im Binnenmarkt tätig sind, kann die vorübergehende Aussetzung der Tätigkeit ein Verbot der Tätigkeit im Binnenmarkt bedeuten.

    7.   Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen gemäß Artikel 18 für Unternehmen vor, die innerhalb der eingeräumten Frist keine Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, Geldbußen zu verhängen.

    8.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen über die in Absatz 1 genannten Untersuchungen, in denen insbesondere die Art und das Ergebnis der Untersuchungen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über Abhilfemaßnahmen nach Absatz 5 führen. Die zuständigen Behörden veröffentlichen unter gebührender Wahrung des Geschäftsgeheimnisses einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu den schwerwiegendsten Verstößen und der Art und Weise, wie mit ihnen umgegangen wurde.

    Artikel 14

    Leitlinien

    1.   Um Klarheit und Sicherheit für Unternehmen zu schaffen und die Kohärenz ihrer Verfahren sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der OECD und mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen allgemeine unverbindliche Leitlinien für Unternehmen, in denen dargelegt wird, wie den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten am besten nachgekommen werden kann. Diese Leitlinien enthalten praktische Anleitungen dazu, wie je nach Größe und Sektor des Unternehmens bei den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Auswirkungen, Sektoren und geografische Gebiete die Verhältnismäßigkeit gewahrt und die Priorisierung vorgenommen werden kann. Die Leitlinien werden spätestens … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] zur Verfügung gestellt.

    2.   Die Kommission kann in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der OECD und mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen spezifische unverbindliche Leitlinien für Unternehmen ausarbeiten, die in bestimmten Branchen tätig sind.

    3.   Bei der Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten unverbindlichen Leitlinien sind die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhwarenindustrie, die OECD-Leitlinien für verantwortliches Geschäftsgebaren institutioneller Anleger, der Bericht der OECD zum Thema „Due Diligence for Responsible Corporate Lending and Securities Underwriting“ (Sorgfaltspflicht zur verantwortungsvollen Kreditvergabe an Unternehmen und Emission von Wertpapieren) und die OECD-FAO-Leitlinien für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten, die in der allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes festgelegten staatlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Auswirkungen des Unternehmenssektors auf die Rechte von Kindern sowie die Grundsätze von UNICEF zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen gebührend zu berücksichtigen. Die Kommission überprüft regelmäßig die Eignung ihrer Leitlinien und passt sie an neue bewährte Verfahren an.

    4.   Länderdatenblätter werden von der Kommission regelmäßig aktualisiert und öffentlich zugänglich gemacht, um aktuelle Informationen über die von jedem Handelspartner der Union ratifizierten internationalen Übereinkommen und Verträge bereitzustellen. Die Kommission sammelt und veröffentlicht Handels- und Zolldaten über die Herkunft von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten und veröffentlicht Informationen über potenzielle oder tatsächliche Risiken in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und Unternehmensführung, die mit bestimmten Ländern oder Regionen, Sektoren und Teilsektoren sowie Produkten verbunden sind.

    Artikel 15

    Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen

    1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein spezielles Portal für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung steht, auf dem sie um Beratung ersuchen und zusätzliche Unterstützung und Informationen darüber erhalten können, wie sie ihren Sorgfaltspflichten am besten nachkommen können.

    2.   Mit Blick auf die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten kommen kleine und mittlere Unternehmen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Unionsprogramme zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in Betracht.

    Artikel 16

    Zusammenarbeit auf Unionsebene

    1.   Die Kommission richtet ein Europäisches Netz der für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zuständigen Behörden ein, um gemeinsam mit den in Artikel 12 genannten zuständigen nationalen Behörden die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zu erleichtern und die Leistung der zuständigen nationalen Behörden zu überwachen.

    Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen, um die Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durchzusetzen.

    2.   Die Kommission veröffentlicht mit der Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen auf der Grundlage der Informationen, die von den zuständigen nationalen Behörden und in Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen und Interessenträgern des öffentlichen Sektors genutzt werden, einen jährlichen Anzeiger hinsichtlich der Sorgfaltspflicht.

    Artikel 17

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

    3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

    4.   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

    5.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    Artikel 18

    Sanktionen

    1.   Die Mitgliedstaaten legen angemessene Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und der Schwere der begangenen Verstöße sowie der Tatsache Rechnung tragen, ob der Verstoß wiederholt begangen wurde oder nicht.

    2.   Die zuständigen nationalen Behörden können insbesondere verhältnismäßige Geldbußen verhängen, die auf der Grundlage des Umsatzes eines Unternehmens berechnet werden, Unternehmen vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit von öffentlichen Aufträgen, von staatlichen Beihilfen und von öffentlichen Förderregelungen, einschließlich Regelungen, die sich auf Exportkreditagenturen und -darlehen stützen, ausschließen, auf die Beschlagnahme von Waren zurückgreifen und andere geeignete Verwaltungssanktionen verhängen.

    Artikel 19

    Zivilrechtliche Haftung

    1.   Die Tatsache, dass ein Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt, entbindet das Unternehmen nicht von der Haftung, die es nach nationalem Recht treffen kann.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über eine Haftungsregelung verfügen, nach der Unternehmen nach innerstaatlichem Recht für Schäden aufgrund potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Unternehmensführung, die sie oder von ihnen kontrollierte Unternehmen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, haftbar gemacht werden können und für Abhilfe sorgen müssen.

    3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Haftungsregelung gemäß Absatz 2 so beschaffen ist, dass Unternehmen, die nachweisen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie alle gebotene Sorgfalt haben walten lassen, um den betreffenden Schaden zu vermeiden, oder dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn alle gebotene Sorgfalt angewandt worden wäre, nicht für diesen Schaden haftbar gemacht werden können.

    4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungsansprüche für Schäden, die sich aus nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ergeben, angemessen ist.

    Artikel 20

    Internationales Privatrecht

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass davon ausgegangen wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sind..

    Artikel 21

    Umsetzung

    1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis … [binnen 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    2.   Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 22

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


    (1)  ABl …

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

    (3)  Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).

    (4)  Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

    (*1)  Die Kommission sollte Wirtschaftszweige mit hohem Risiko bestimmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung haben, um die in diesen Wirtschaftszweigen tätigen kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen. Mit einem hohen Risiko behaftete kleine und mittlere Unternehmen sollten von der Kommission in dieser Richtlinie definiert werden. Bei der Definition sollte die Branche des Unternehmens oder die Art seiner Tätigkeit berücksichtigt werden.

    (5)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

    (6)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1.).

    (7)  https://www.un.org/esa/socdev/unpfii/documents/DRIPS_en.pdf

    (8)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

    (9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (10)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

    (11)  Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

    (12)  Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).


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