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Document 52020XG1211(01)

    Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Verordnung (EU) 2020/2021 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen 2020/C 428/07

    ABl. C 428 vom 11.12.2020, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 428/7


    Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Verordnung (EU) 2020/2021 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen

    (2020/C 428/07)

    Den in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates (2), und in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (3), durchgeführt durch die Verordnung (EU) 2020/2021 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

    Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, auf die die in dem Beschluss 2010/788/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo festgelegten restriktiven Maßnahmen Anwendung finden. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

    Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

    Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 1. September 2021 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    RELEX.1.C

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

    Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2010/788/GASP durchzuführenden Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

    Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.

    (2)  ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 30.

    (3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

    (4)  ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 5.


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