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Document 52020XG0220(01)
COUNCIL CONCLUSIONS ON COVID-19 2020/C 57/04
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZU COVID-19 2020/C 57/04
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZU COVID-19 2020/C 57/04
ST/6038/2020/INIT
ABl. C 57 vom 20.2.2020, p. 4–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 57/4 |
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZU COVID-19
(2020/C 57/04)
Der Rat der Europäischen Union ist heute zusammengetreten, um eine Bilanz der Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 beim Menschen zu ziehen, der im Dezember letzten Jahres in China begann und am 30. Januar 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärt wurde (1).
Der Rat begrüßt die wirksame Reaktion der EU durch die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und den Gesundheitssicherheitsausschuss (HSC) sowie die internationale Reaktion auf die Gefahr eines möglichen Ausbruchs einer Pandemie und ruft zu anhaltender und verstärkter Zusammenarbeit auf EU- und internationaler Ebene auf.
In dem Bewusstsein, dass sich die epidemiologische Lage noch weiterentwickelt, sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin entschlossen und koordiniert handeln, um der Bedrohung durch COVID-19 zu begegnen und die weitere Einschleppung des 2019-nCoV-Virus, das COVID-19 verursacht, in die EU und seine weitere Verbreitung innerhalb der EU zu verhindern. Zu diesem Zweck hat der Rat der Europäischen Union die folgenden Schlussfolgerungen angenommen:
„DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
1. |
ERKENNT AN, dass Ausbrüche neuer übertragbarer Krankheiten wie COVID-19 potenzielle globale Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit darstellen, insbesondere aufgrund des großen Umfangs und der hohen Frequenz des internationalen Reiseverkehrs in einer globalisierten Welt; |
2. |
STELLT FEST, dass die bestätigten Fälle von COVID-19 durch ein Virus verursacht werden, das von Mensch zu Mensch übertragen werden kann; |
3. |
NIMMT KENNTNIS VON dem strategischen Bereitschafts- und Reaktionsplan zu 2019‐nCoV, den die WHO am 3. Februar 2020 herausgegeben hat (2) und der darauf abzielt, die weitere Verbreitung des 2019-nCoV-Virus innerhalb Chinas und anderer Länder zu stoppen und die Auswirkungen des Ausbruchs in allen Ländern abzumildern; ferner wird darin die Mobilisierung von Mitteln gefordert, mit denen eine internationale Koordinierung und Unterstützung für Maßnahmen eingerichtet, die Bereitschafts- und Reaktionsmaßnahmen der Länder verstärkt sowie vorrangige Forschung und Innovationen beschleunigt werden können; |
4. |
BEKUNDET seine Solidarität mit den infizierten Personen in der ganzen Welt und den am stärksten betroffenen Ländern, insbesondere China, und ERKLÄRT seine Bereitschaft, zusammen mit der Kommission und in Kooperation mit der WHO und den Behörden dieser Drittländer zu prüfen, welche Art von Hilfe zur Bekämpfung dieses Virusausbruchs geleistet werden kann; |
5. |
ERINNERT DARAN‚ dass im Bereich der Gesundheitssicherheit eine enge Koordinierung und Zusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten stattfindet, indem gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (3) und dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (4) Planungs- und Reaktionsmaßnahmen sowie Bereitschaftsplanungen durchgeführt und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsfortführungsplanung aufgegriffen werden; |
6. |
UNTERSTREICHT, wie wichtig es ist, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit – gemeinsam mit der Kommission im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) der WHO – durch die Koordinierung von Reaktionsmaßnahmen, einschließlich der Ermittlung von Kontaktpersonen und der Risikokommunikation, sowie durch den Austausch von Informationen über nationale Präventiv- und Vorbereitungsmaßnahmen im Rahmen des HSC und des Frühwarn- und Reaktionssystems (EWRS) zeitnah gehandelt wird; |
7. |
BEGRÜßT die ‚Resolution on Strengthening Preparedness for Health Emergencies; Implementation of International Health Regulations‘ (Entschließung zur Stärkung der Bereitschaft bei Gesundheitsnotfällen; Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften) (IHR, 2005), die der Exekutivrat der WHO am 8. Februar 2020 angenommen hat (5); |
8. |
BEGRÜßT FERNER die bereits laufenden Arbeiten der WHO, der Kommission, des ECDC und des HSC, insbesondere zu den Leitlinien betreffend eine gemeinsame Falldefinition, ein gemeinsames Fallmanagement und die Unterrichtung der Reisenden; |
9. |
UNTERSTREICHT die Bedeutung der Arbeiten des ECDC im Hinblick auf die Formulierung technischer Anleitungen für die Analyse, die Risikobewertung und die Behandlung infizierter Personen und der Personen, die mit diesen Kontakt hatten, und den Schutz des betroffenen Gesundheitspersonals, sowie der Arbeiten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in Bezug auf Behandlungen, Impfstoffe und Forschung, der Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) im Bereich Schutz der öffentlichen Gesundheit im Flugverkehr und der Arbeiten anderer maßgeblicher EU-Agenturen; |
10. |
BEGRÜßT die rasche Aktivierung des Informationsaustausch-Modus der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) (6), des Katastrophenschutzverfahrens der Union (7) sowie die verstärkte konsularische Unterstützung als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19; |
11. |
ERKENNT AN, dass die an den EU-Grenzen und -Grenzübertrittsorten ergriffenen nationalen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 bereits ergriffenen Maßnahmen, durch die Verstärkung der bereits laufenden Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der WHO-Empfehlungen noch wirksamer gestaltet werden können; |
12. |
ERKENNT AN‚ dass die Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen ein koordiniertes sektorübergreifendes Vorgehen auf nationaler, EU- und internationaler Ebene erfordert, und begrüßt die diesbezügliche Unterstützung der Kommission, des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und aller einschlägigen EU-Agenturen; |
13. |
BETONT‚ wie wichtig es ist, die Rolle der WHO bei der Bewältigung des Ausbruchs zu stärken, unter anderem auf der Grundlage koordinierter EU-Beiträge, um insbesondere den Austausch epidemiologischer Daten in Echtzeit sicherzustellen; |
14. |
UNTERSTREICHT, dass ein koordinierter Ansatz mit der WHO entwickelt werden muss – einschließlich des Sondierens von Möglichkeiten freiwilliger Finanzierungen –, um Länder mit schwächeren Gesundheitssystemen im Einklang mit dem Grundsatz der weltweiten Solidarität zu unterstützen; |
15. |
FORDERT die Mitgliedstaaten NACHDRÜCKLICH AUF, in Zusammenarbeit mit der Kommission auf verhältnismäßige und angemessene Art und Weise im Einklang mit den Empfehlungen der WHO und den Gutachten des ECDC nach folgenden Leitlinien gemeinsam vorzugehen:
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16. |
FORDERT die Kommission AUF,
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(1) https://www.who.int/news-room/detail/30-01-2020-statement-on-the-second-meeting-of-the-international-health-regulations-(2005)-emergency-committee-regarding-the-outbreak-of-novel-coronavirus-(2019-ncov)