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Document 52020XG0220(01)

SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZU COVID-19 2020/C 57/04

ST/6038/2020/INIT

ABl. C 57 vom 20.2.2020, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/4


SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZU COVID-19

(2020/C 57/04)

Der Rat der Europäischen Union ist heute zusammengetreten, um eine Bilanz der Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 beim Menschen zu ziehen, der im Dezember letzten Jahres in China begann und am 30. Januar 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärt wurde (1).

Der Rat begrüßt die wirksame Reaktion der EU durch die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und den Gesundheitssicherheitsausschuss (HSC) sowie die internationale Reaktion auf die Gefahr eines möglichen Ausbruchs einer Pandemie und ruft zu anhaltender und verstärkter Zusammenarbeit auf EU- und internationaler Ebene auf.

In dem Bewusstsein, dass sich die epidemiologische Lage noch weiterentwickelt, sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin entschlossen und koordiniert handeln, um der Bedrohung durch COVID-19 zu begegnen und die weitere Einschleppung des 2019-nCoV-Virus, das COVID-19 verursacht, in die EU und seine weitere Verbreitung innerhalb der EU zu verhindern. Zu diesem Zweck hat der Rat der Europäischen Union die folgenden Schlussfolgerungen angenommen:

„DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

1.

ERKENNT AN, dass Ausbrüche neuer übertragbarer Krankheiten wie COVID-19 potenzielle globale Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit darstellen, insbesondere aufgrund des großen Umfangs und der hohen Frequenz des internationalen Reiseverkehrs in einer globalisierten Welt;

2.

STELLT FEST, dass die bestätigten Fälle von COVID-19 durch ein Virus verursacht werden, das von Mensch zu Mensch übertragen werden kann;

3.

NIMMT KENNTNIS VON dem strategischen Bereitschafts- und Reaktionsplan zu 2019‐nCoV, den die WHO am 3. Februar 2020 herausgegeben hat (2) und der darauf abzielt, die weitere Verbreitung des 2019-nCoV-Virus innerhalb Chinas und anderer Länder zu stoppen und die Auswirkungen des Ausbruchs in allen Ländern abzumildern; ferner wird darin die Mobilisierung von Mitteln gefordert, mit denen eine internationale Koordinierung und Unterstützung für Maßnahmen eingerichtet, die Bereitschafts- und Reaktionsmaßnahmen der Länder verstärkt sowie vorrangige Forschung und Innovationen beschleunigt werden können;

4.

BEKUNDET seine Solidarität mit den infizierten Personen in der ganzen Welt und den am stärksten betroffenen Ländern, insbesondere China, und ERKLÄRT seine Bereitschaft, zusammen mit der Kommission und in Kooperation mit der WHO und den Behörden dieser Drittländer zu prüfen, welche Art von Hilfe zur Bekämpfung dieses Virusausbruchs geleistet werden kann;

5.

ERINNERT DARAN‚ dass im Bereich der Gesundheitssicherheit eine enge Koordinierung und Zusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten stattfindet, indem gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (3) und dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (4) Planungs- und Reaktionsmaßnahmen sowie Bereitschaftsplanungen durchgeführt und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsfortführungsplanung aufgegriffen werden;

6.

UNTERSTREICHT, wie wichtig es ist, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit – gemeinsam mit der Kommission im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) der WHO – durch die Koordinierung von Reaktionsmaßnahmen, einschließlich der Ermittlung von Kontaktpersonen und der Risikokommunikation, sowie durch den Austausch von Informationen über nationale Präventiv- und Vorbereitungsmaßnahmen im Rahmen des HSC und des Frühwarn- und Reaktionssystems (EWRS) zeitnah gehandelt wird;

7.

BEGRÜßT die ‚Resolution on Strengthening Preparedness for Health Emergencies; Implementation of International Health Regulations‘ (Entschließung zur Stärkung der Bereitschaft bei Gesundheitsnotfällen; Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften) (IHR, 2005), die der Exekutivrat der WHO am 8. Februar 2020 angenommen hat (5);

8.

BEGRÜßT FERNER die bereits laufenden Arbeiten der WHO, der Kommission, des ECDC und des HSC, insbesondere zu den Leitlinien betreffend eine gemeinsame Falldefinition, ein gemeinsames Fallmanagement und die Unterrichtung der Reisenden;

9.

UNTERSTREICHT die Bedeutung der Arbeiten des ECDC im Hinblick auf die Formulierung technischer Anleitungen für die Analyse, die Risikobewertung und die Behandlung infizierter Personen und der Personen, die mit diesen Kontakt hatten, und den Schutz des betroffenen Gesundheitspersonals, sowie der Arbeiten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in Bezug auf Behandlungen, Impfstoffe und Forschung, der Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) im Bereich Schutz der öffentlichen Gesundheit im Flugverkehr und der Arbeiten anderer maßgeblicher EU-Agenturen;

10.

BEGRÜßT die rasche Aktivierung des Informationsaustausch-Modus der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) (6), des Katastrophenschutzverfahrens der Union (7) sowie die verstärkte konsularische Unterstützung als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19;

11.

ERKENNT AN, dass die an den EU-Grenzen und -Grenzübertrittsorten ergriffenen nationalen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 bereits ergriffenen Maßnahmen, durch die Verstärkung der bereits laufenden Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der WHO-Empfehlungen noch wirksamer gestaltet werden können;

12.

ERKENNT AN‚ dass die Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen ein koordiniertes sektorübergreifendes Vorgehen auf nationaler, EU- und internationaler Ebene erfordert, und begrüßt die diesbezügliche Unterstützung der Kommission, des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und aller einschlägigen EU-Agenturen;

13.

BETONT‚ wie wichtig es ist, die Rolle der WHO bei der Bewältigung des Ausbruchs zu stärken, unter anderem auf der Grundlage koordinierter EU-Beiträge, um insbesondere den Austausch epidemiologischer Daten in Echtzeit sicherzustellen;

14.

UNTERSTREICHT, dass ein koordinierter Ansatz mit der WHO entwickelt werden muss – einschließlich des Sondierens von Möglichkeiten freiwilliger Finanzierungen –, um Länder mit schwächeren Gesundheitssystemen im Einklang mit dem Grundsatz der weltweiten Solidarität zu unterstützen;

15.

FORDERT die Mitgliedstaaten NACHDRÜCKLICH AUF, in Zusammenarbeit mit der Kommission auf verhältnismäßige und angemessene Art und Weise im Einklang mit den Empfehlungen der WHO und den Gutachten des ECDC nach folgenden Leitlinien gemeinsam vorzugehen:

a)

Es sollten die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass sämtlichen Formen des internationalen Reiseverkehrs eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Mit diesen Maßnahmen sollte insbesondere sichergestellt werden, dass

alle EU-Eingangsorte über die Mittel verfügen, um Personen mit erhöhtem Risiko, Träger des 2019-nCoV-Virus zu sein, darüber zu informieren und zu beraten, wie sie medizinische Beratung und Versorgung finden können;

klare Pläne und Ressourcen vorhanden sind, damit vermutete und bestätigte Träger des 2019-nCoV-Virus in Gesundheitseinrichtungen angemessen versorgt werden und gegebenenfalls weitere Maßnahmen wie die Ermittlung von Kontaktpersonen ergriffen werden;

in der gesamten EU Informationen für Reisende im internationalen Verkehr, die aus den betroffenen Gebieten ankommen oder sich nach einem Aufenthalt in diesen Gebieten auf der Durchreise befinden, bereitgestellt werden und diese Personen rückverfolgt werden können;

wenn die Umstände dies rechtfertigen, die aus den betroffenen Gebieten ankommenden Reisenden oder sich nach einem Aufenthalt in diesen Gebieten auf der Durchreise befindenden Reisenden dazu aufgefordert werden können, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie mit Personen aus diesen Gebieten in Kontakt waren;

die Beschäftigten des Gesundheitswesens und die breite Öffentlichkeit Beratung und Informationen erhalten;

ein angemessener Schutz des Krankenhauspersonals, das die Patienten behandelt, gewährleistet ist.

Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den Empfehlungen der WHO, die auf der Grundlage der IHR herausgegeben werden, den laufenden Arbeiten im HSC sowie den Gutachten des ECDC und nationalen Plänen und Leitlinien stehen;

b)

unter den Mitgliedstaaten sollte eine enge und verstärkte Koordinierung hergestellt werden, um die Wirksamkeit aller Maßnahmen zu gewährleisten, einschließlich erforderlichenfalls Maßnahmen in Bezug auf Reisen bei gleichzeitiger Wahrung der Freizügigkeit innerhalb der EU, um einen optimalen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten und die breite Öffentlichkeit noch stärker für COVID-19 zu sensibilisieren;

c)

was die Beobachtung und Überwachung anbelangt, so sollten kontinuierlich Informationen über den Stand der Ausbreitung des 2019-nCoV-Virus innerhalb des Hoheitsgebiets der einzelnen Mitgliedstaaten unter Nutzung bestehender europäischer und internationaler Strukturen in Einklang mit den IHR und dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU ausgetauscht werden;

d)

im Bereich der Diagnose und Behandlung sollten sie gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU und im Einklang mit Artikel 44 der IHR weiterhin Solidarität und Zusammenarbeit unter Beweis stellen, indem sie einander und die Weltgemeinschaft unterstützen bei der Ermittlung der Quelle des 2019-nCoV-Virus und seines vollen Potenzials für die Übertragung von Mensch zu Mensch, der Entwicklung der erforderlichen Behandlung, der Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien für das Fallmanagement, erforderlichenfalls der gemeinsamen Nutzung von Diagnosekapazitäten und der Optimierung des Einsatzes antiviraler Mittel;

e)

im Bereich der Kommunikation sollten der breiten Öffentlichkeit – gegebenenfalls über den HSC und sein Netz von Kommunikationsbeauftragten – koordinierte, präzise, zeitnahe und kohärente Informationen und Verhaltensempfehlungen in Bezug auf COVID-19 auf der Grundlage von Fakten und verfügbaren Daten an die Hand gegeben werden, um Fehlinformationen und Desinformation entgegenzuwirken, die unter anderem zu Diskriminierung führen können;

f)

im Bereich Forschung und Entwicklung sollte eng miteinander und gegebenenfalls mit Industrie und Wissenschaft zusammengearbeitet werden, um die Entwicklung eines Pilotimpfstoffs gegen COVID-19 sowie von Diagnoseverfahren und antiviralen Medikamenten zu erleichtern;

16.

FORDERT die Kommission AUF,

a)

den sektorübergreifenden Informationsaustausch und die sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Überwachung, Risikobewertung, Risikomanagement und Gegenmaßnahmen gegen COVID-19 in der EU zu erleichtern;

b)

im Rahmen des HSC und gegebenenfalls des Katastrophenschutzverfahrens der Union Vorschläge für koordinierte Maßnahmen für die nächsten möglichen Phasen des Ausbruchs auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zu unterstützen;

c)

bestehende Finanzierungsmechanismen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei den Vorkehrungen und der Reaktion auf die Bedrohung durch COVID-19 im Rahmen bestehender Programme und Tätigkeiten der EU zu aktivieren;

d)

alle verfügbaren Möglichkeiten, insbesondere die gemeinsame Beschaffung, weiter zu prüfen, um den notwendigen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten benötigten persönlichen Schutzausrüstungen zu erleichtern, um potenzielle Engpässe zu minimieren;

e)

unter den Mitgliedstaaten die Abstimmung geeigneter kosteneffizienter Maßnahmen zu fördern, die darauf ausgerichtet sind, Menschenleben zu schützen und zu retten und das Risiko der Zunahme von COVID-19-Fällen zu minimieren, sowie die konsequente Anwendung geeigneter Vorschriften für nichtpharmazeutische Gegenmaßnahmen einschließlich Isolierung, Quarantäne und räumlicher Trennung entsprechend der aktuellen Dynamik der epidemiologischen Lage im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten des ECDC und der WHO zu fördern;“

f)

in Zusammenarbeit mit der EMA und den nationalen Arzneimittelagenturen die Auswirkungen globaler Gesundheitsbedrohungen wie COVID-19 auf die Verfügbarkeit von Arzneimitteln in der EU und die Sicherheit der Lieferketten zu bewerten;

g)

die Unterstützung für das Netz der Kommunikationsbeauftragten des Gesundheitssicherheitsausschusses im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und die Standardarbeitsanweisungen des Netzes der Kommunikationsbeauftragten des Gesundheitssicherheitsausschusses zu verstärken.


(1)  https://www.who.int/news-room/detail/30-01-2020-statement-on-the-second-meeting-of-the-international-health-regulations-(2005)-emergency-committee-regarding-the-outbreak-of-novel-coronavirus-(2019-ncov)


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