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Document 52020XC1211(05)

    Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus Birkensperrholz mit Ursprung in Russland 2020/C 428/14

    C/2020/8619

    ABl. C 428 vom 11.12.2020, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 428/27


    Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus Birkensperrholz mit Ursprung in Russland

    (2020/C 428/14)

    Am 14. Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland (1) (im Folgenden „Bekanntmachung vom 14. Oktober 2020“), in der versehentlich ein Abschnitt über das Verfahren zur Bewertung des Unionsinteresses weggelassen wurde. Dieses Versäumnis berührt zwar nicht das Recht der interessierten Parteien, nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) Stellungnahmen zum Unionsinteresse einzureichen, doch hält es die Kommission für angemessen, dieses Versäumnis aus Gründen der Verfahrenstransparenz zu beheben. Daher wird die Bekanntmachung vom 14. Oktober 2020 wie folgt geändert:

    In Abschnitt 5 der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2020 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

    „Sollte sich dies bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.“

    In Abschnitt 5.4 wird folgender Absatz angefügt:

    „5.4a.   Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

    Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, so ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Die Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu untersuchenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2486https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2486“

    Sonstige Verfahrensfragen

    Die Frist für die Übermittlung von Informationen über die Bewertung des Unionsinteresses endet 37 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2020. Da die Bewertung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der Grundverordnung von der Bewertung des Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung getrennt ist, gelten alle anderen in der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2020 genannten Verfahrensvorschriften weiterhin für diese Untersuchung, sofern zutreffend.


    (1)  ABl. C 342 vom 14.10.2020, S. 2.

    (2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.


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