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Document 52020PC0612

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

    COM/2020/612 final

    Brüssel, den 23.9.2020

    COM(2020) 612 final

    2020/0278(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Gründe

    Im September 2019 kündigte die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen ein neues Migrations- und Asylpaket an, das ein Gesamtkonzept für die Außengrenzen, Asyl- und Rückkehr-/Rückführungssysteme, den Schengen-Raum der Freizügigkeit und die externe Dimension der Migration beinhalten würde.

    Das neue Migrations- und Asylpaket, das zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt wird, stellt einen Neubeginn im Bereich Migration dar, der auf einem umfassenden Ansatz für das Migrationsmanagement beruht. Als maßgeblicher Beitrag zu dem umfassenden Ansatz wird mit diesem Vorschlag ein gemeinsamer Rahmen für das Asyl- und Migrationsmanagement auf EU-Ebene geschaffen, der das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten fördern soll. Auf der Grundlage der übergeordneten Grundsätze der Solidarität und der gerechten Teilung der Verantwortung steht das neue Paket für eine integrierte Politikgestaltung, bei der die politischen Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Migration, Rückkehr und Rückführung, Schutz der Außengrenzen, Bekämpfung der Migrantenschleusung und Beziehungen zu wichtigen Drittstaaten im Rahmen eines ressortübergreifenden Ansatzes zusammengeführt werden. Dabei wird anerkannt, dass ein umfassender Ansatz auch in stärkerem, nachhaltigerem und konkreterem Maße Ausdruck des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Teilung der Verantwortung ist. Diese Grundsätze sollten daher für das gesamte Migrationsmanagement gelten, von der Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz bis hin zur Bekämpfung der irregulären Migration und unerlaubter Migrationsbewegungen.

    Die Herausforderungen des Migrationsmanagements, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer raschen Identifizierung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder von Personen, die keinen Schutz benötigen und daher effektiv rückzuführen sind, sollten von der gesamten EU in einheitlicher Weise bewältigt werden. Die verfügbaren Daten zeigen, dass anstelle der Drittstaatsangehörigen mit eindeutigem Bedürfnis nach internationalem Schutz, die im Zeitraum 2015-2016 in die EU gelangt sind, nun zum Teil unterschiedlich zusammengesetzte Gruppen eintreffen. Daher muss ein neues, wirksames Verfahren entwickelt werden, das eine bessere Steuerung gemischter Migrationsströme ermöglicht. Insbesondere ist es wichtig, dass ein Instrument geschaffen wird, mit dem zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Personen identifiziert werden können, denen aller Voraussicht nach kein Schutz in der EU gewährt wird. 1 Ein solches Instrument sollte in die Kontrollen an den Außengrenzen integriert werden, auf klaren und fairen Regeln beruhen und zügig zu einem Ergebnis sowie zum Zugang zu dem geeigneten Verfahren (Asyl oder Verfahren im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie 2 ) führen. Zudem sollte es ein höheres Maß an Synergien zwischen den Kontrollen an den Außengrenzen sowie den Asyl- und Rückkehrverfahren zur Folge haben.

    Mit diesem Vorschlag wird ein Screening vor der Einreise eingeführt, dem alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen sind, die sich – ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen oder nach der Ausschiffung im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz – an der Außengrenze aufhalten. Mit dem Vorschlag werden einheitliche Vorschriften für die Verfahren, die in der Phase vor der Einreise zur Bewertung der individuellen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen einzuhalten sind, und einheitliche Vorschriften für die Dauer der Erhebung relevanter Informationen zur Ermittlung der in Bezug auf diese Personen anzuwendenden Verfahren eingeführt.

    Außerdem wird mit dem Vorschlag ein EU-Rahmen geschaffen, indem einheitliche Vorschriften für das Screening im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgegriffener irregulärer Migranten festgelegt werden, die sich bei der Einreise in den Schengen-Raum den Grenzkontrollen entzogen haben. Damit soll ein Beitrag zum Schutz des Schengen-Raums und zur wirksamen Steuerung der irregulären Migration geleistet werden.

    Ziele und Hauptelemente des Screenings

    Das Screening soll zu dem neuen umfassenden Konzept für Migration und gemischte Migrationsströme beitragen, indem sichergestellt wird, dass die Identität der Personen, aber auch etwaige Gesundheits- und Sicherheitsrisiken rasch festgestellt werden und dass alle Drittstaatsangehörigen, die sich – ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen oder nach der Ausschiffung im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz – an der Außengrenze aufhalten, rasch dem anzuwendenden Verfahren zugeführt werden.

    Das Screening sollte insbesondere Folgendes umfassen:

    a)eine medizinische Erstuntersuchung und eine Prüfung der Schutzbedürftigkeit;

    b)eine Identitätsprüfung anhand von Informationen in europäischen Datenbanken;

    c)die Erfassung von biometrischen Daten (d. h. Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten) in den entsprechenden Datenbanken, soweit dies noch nicht geschehen ist, und

    d)eine Sicherheitskontrolle durch Abfrage einschlägiger Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere des Schengener Informationssystems (SIS), um festzustellen, ob die betreffende Person keine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.

    Das vorgeschlagene Screening wird voraussichtlich einen Mehrwert im Vergleich zu den derzeitigen Verfahren an den Außengrenzen bewirken, insbesondere durch:

    die Einführung einheitlicher Vorschriften für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht erfüllen, und die Gesundheits- und Sicherheitskontrollen, denen die betreffenden Personen an den Außengrenzen unterzogen werden, wodurch die Sicherheit im Schengen-Raum erhöht wird;

    die Klarstellung, dass Drittstaatsangehörige nur dann einreisen dürfen, wenn ihnen nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen die Einreise ausdrücklich gestattet wird oder wenn der Mitgliedstaat beschließt, im Einzelfall besondere Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Schengener Grenzkodexes anzuwenden;

    die Einführung eines einheitlichen Instruments, mit dem alle Drittstaatsangehörigen, die sich, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen oder nach der Ausschiffung im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz, an der Außengrenze aufhalten, dem geeigneten Verfahren zugeführt werden – entweder einem Verfahren im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie oder im Falle eines Antrags auf internationalen Schutz dem regulären Asylverfahren, einem beschleunigten Verfahren, dem Asylverfahren an der Grenze – oder schließlich von einem anderen Mitgliedstaat übernommen werden (ohne dem Ergebnis dieser Verfahren vorzugreifen oder sie zu ersetzen) und

    die Schaffung eines EU-Rahmens auch für das Screening von Drittstaatsangehörigen, die ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind und dort aufgegriffen werden.

    Der Vorschlag sieht vor, dass die Grundrechte der betroffenen Personen mithilfe eines von den Mitgliedstaaten einzurichtenden unabhängigen Überwachungsmechanismus geschützt werden sollen. Dieser Überwachungsmechanismus sollte insbesondere die Achtung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Screening sowie die Einhaltung der geltenden nationalen Vorschriften im Falle einer Inhaftnahme und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung umfassen. Darüber hinaus sollte er gewährleisten, dass Beschwerden zügig und angemessen bearbeitet werden.

    Zu guter Letzt wird in dem Vorschlag die Rolle der EU-Agenturen – Frontex und Asylagentur der Europäischen Union – anerkannt, die die zuständigen Behörden bei all ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Screening begleiten und unterstützen können. Außerdem soll laut dem Vorschlag die Agentur für Grundrechte maßgeblich dazu beitragen, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Screening zu unterstützen.

    Anwendungsbereich des Vorschlags

    Dem vorgeschlagenen Screening sollen folgende Personen an den Außengrenzen unterzogen werden:

    alle die Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen überschreitenden Drittstaatsangehörigen, bei denen die Mitgliedstaaten nach der Eurodac-Verordnung zur Abnahme der Fingerabdrücke verpflichtet sind, einschließlich derjenigen Personen, die internationalen Schutz beantragen;

    Drittstaatsangehörige, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft werden, und

    Drittstaatsangehörige, die – ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – an Grenzübergangsstellen vorstellig werden und dort internationalen Schutz beantragen.

    Gleichzeitig muss sich das Screening auf die Instrumente stützen, die durch andere Rechtsakte, insbesondere in Bezug auf Eurodac 3 , die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr 4 und die Asylverfahren 5 , eingeführt wurden, und mit diesen Instrumenten verknüpft werden.

    Drittstaatsangehörige, die die Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen überschreiten oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden, einschließlich derjenigen, die internationalen Schutz beantragen

    Nach dem Schengener Grenzkodex 6 dürfen die Außengrenzen nur an den mitgeteilten Grenzübergangsstellen 7 überschritten werden. Grenzkontrollen 8 umfassen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, die zwischen den Grenzübergangsstellen durchgeführt wird, um zu vermeiden, dass Personen die Grenzübertrittskontrollen umgehen, um die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und um Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze ohne Genehmigung überschritten haben. Dementsprechend müssen Drittstaatsangehörige, die die Außengrenzen unzulässigerweise überschritten haben und nicht berechtigt sind, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, Verfahren im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie 9 unterzogen werden. Beantragt ein Drittstaatsangehöriger internationalen Schutz, so muss der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet und der Betreffende an die Asylbehörden verwiesen werden. Diese Vorschriften sollten gegebenenfalls auch für Drittstaatsangehörige gelten, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden.

    Damit sich die neuen Vorschriften in den bestehenden Rechtsrahmen, insbesondere die Eurodac-Verordnung und das Schengener Informationssystem für die Rückkehr 10 sowie die Asylverfahrensrichtlinie 11 , einfügen, sollte sich das vorgeschriebene Screening von außerhalb von Grenzübergangsstellen aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen auf diejenigen erstrecken, bei denen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Eurodac-Verordnung biometrische Daten erfassen müssen.

    Der Schengener Grenzkodex sieht keine besonderen Verpflichtungen für medizinische Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen vor, die im Zuge der Grenzüberwachung aufgegriffen werden. Drittstaatsangehörige, die sich – ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen oder nach der Ausschiffung im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz – an der Außengrenze aufhalten, könnten Gesundheitsbedrohungen ausgesetzt gewesen sein (zum Beispiel wenn sie aus Kriegsgebieten kommen oder mit übertragbaren Krankheiten in Berührung kamen). Daher ist es wichtig, zum frühestmöglichen Zeitpunkt alle Personen, die eine sofortige Versorgung benötigen, sowie Minderjährige und schutzbedürftige Personen zu ermitteln, um sie einem Grenzverfahren oder einem beschleunigten Asylverfahren im Einklang mit den für diese Verfahren geltenden Kriterien zuzuführen. Der jüngste Ausbruch von COVID-19 zeigt, dass Gesundheitskontrollen auch durchgeführt werden müssen, um die Personen zu ermitteln, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einer Isolation bedürfen. Daher sind einheitliche Vorschriften für medizinische Erstuntersuchungen erforderlich, die für alle dem Screening unterzogenen Drittstaatsangehörigen gelten würden.

    Drittstaatsangehörige, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragen

    Im Einklang mit Artikel 3 des Schengener Grenzkodexes sind unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Drittstaatsangehörigen, die um internationalen Schutz ersuchen, Grenzkontrollen durchzuführen. Der Schengener Grenzkodex enthält jedoch keine hinlänglichen Anweisungen für Grenzschutzbeamte, wie mit Drittstaatsangehörigen zu verfahren ist, die an Grenzübergangsstellen um internationalen Schutz ersuchen. 12 Diesbezüglich sind in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorgehensweisen zu beobachten. Folglich besteht Fluchtgefahr bei Drittstaatsangehörigen, die aufgrund ihrer Aussage, internationalen Schutz beantragen zu wollen, in das Hoheitsgebiet zugelassen werden, obwohl sie die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.

    Außerdem gibt es für Drittstaatsangehörige, die sich in dieser Situation befinden, derzeit keine Vorschriften über medizinische Kontrollen. Daher müssen zusätzliche Vorschriften festgelegt werden, um die Grenzkontrollen an den Außengrenzen nahtlos mit den entsprechenden nachfolgenden Verfahren auf der Grundlage der Rechtsvorschriften in den Bereichen Asyl oder Rückkehr/Rückführung zu verknüpfen.

    Ferner muss klargestellt werden, dass den betreffenden Drittstaatsangehörigen während des Screenings, d. h. während der Kontrollen zur Ermittlung der (des) geeigneten nachfolgenden Verfahren(s), nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden darf. Diese Regel sollte für alle Drittstaatsangehörigen gelten, die dem Screening an den Außengrenzen unterzogen werden.

    Garantien aufgrund der geltenden Verfahren und Anwendbarkeit der Übernahmeregelung

    Alle Drittstaatsangehörigen, die dem Screening unterzogen werden, sind als Personen zu betrachten, die internationalen Schutz beantragen, wenn sie zum Zeitpunkt des Aufgriffs oder im Zuge der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle oder während des Screenings um internationalen Schutz ersuchen. Allerdings sollten die Artikel 26 und 27 der [Asylverfahrens‑]Verordnung XXXX sowie die Rechtswirkungen in Bezug auf die Richtlinie XXXX [über Aufnahmebedingungen] erst nach Abschluss des Screenings Anwendung finden.

    Ebenso sollten die in der Rückführungsrichtlinie festgelegten Verfahren erst nach Abschluss des Screenings auf die unter diesen Vorschlag fallenden Personen Anwendung finden.

    Im Anschluss an das Screening könnte eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] geschaffenen Solidaritätsmechanismus erfolgen, wenn ein Mitgliedstaat freiwillig zur Solidarität beiträgt oder die Personen, die internationalen Schutz beantragen, nicht dem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX (Asylverfahrensverordnung) unterliegen oder der mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Krisensituationen] geschaffene Mechanismus zur Bewältigung von Krisensituationen zur Anwendung gelangt.

    Allgemeiner Ausschluss

    Das Screening ist nicht für Drittstaatsangehörige gedacht, die die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) erfüllen. Stellt sich beim Screening heraus, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen diese Voraussetzungen erfüllen, so ist das Screening unverzüglich zu beenden und den Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten. Dies berührt nicht die Möglichkeit, gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen zu verhängen.

    Ebenso sollten keine Drittstaatsangehörigen dem Screening unterzogen werden, bei denen der Mitgliedstaat eine Ausnahme von den Einreisevoraussetzungen anwenden kann oder muss. Eine erschöpfende Liste dieser Fälle ist in Artikel 6 Absatz 5 des Schengener Grenzkodexes enthalten. Sie umfasst auch die Fälle von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind und denen die Einreise zum Zwecke der Durchreise gestattet wird, sowie von Drittstaatsangehörigen, denen ein Mitgliedstaat in einer Einzelentscheidung die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen (beispielsweise zur medizinischen Behandlung) gestattet hat. Sollte der Mitgliedstaat jedoch der Auffassung sein, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, für eine Einzelentscheidung zur Genehmigung der Einreise nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c infrage kommen könnte, so sollte die betreffende Person an das Screening weitergeleitet und die Einreisegenehmigung bis zum Ausgang des entsprechenden Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes ausgesetzt werden.

    Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgegriffene Drittstaatsangehörige

    Gegen Drittstaatsangehörige, die von der Polizei oder anderen zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgegriffen werden und die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllen, sind im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie Rückkehrverfahren einzuleiten, es sei denn, sie beantragen internationalen Schutz. In letzterem Fall sollte ihr Antrag geprüft werden oder es sollte ihnen eine Genehmigung oder Berechtigung für den Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat erteilt werden.

    Um den Schengen-Raum besser zu schützen und eine angemessene Steuerung der irregulären Migration zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet werden, diese Personen dem Screening zu unterziehen. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht für Aufenthaltsüberzieher (Drittstaatsangehörige, die sich beispielsweise länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in den Mitgliedstaaten aufgehalten und damit ihr Visum überzogen haben oder die die aufgrund des in ihrem Besitz befindlichen Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zulässige Aufenthaltsdauer überschritten haben) gelten, da die betreffenden Personen bei ihrer Ankunft Grenzübertrittskontrollen unterzogen wurden.

    Das Screening, dem die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgegriffenen Personen unterzogen werden, sollte (unter Einhaltung der oben genannten Einschränkung) dem Umstand Rechnung tragen, dass es diesen Personen vermutlich gelungen ist, bei der Einreise in die Europäische Union und den Schengen-Raum die Grenzübertrittskontrollen zu umgehen. Durch die Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung wird sichergestellt, dass dieses Screening ebenfalls nach einheitlichen Vorschriften und Normen erfolgt.

    In solchen Fällen sollte das Screening eingeleitet werden, wenn in einem Reisedokument der Einreisestempel fehlt oder überhaupt kein Reisedokument vorhanden ist, wenn also der Betreffende nicht glaubhaft machen kann, dass er eine Außengrenze regulär überschritten hat. Mit Inbetriebnahme des Einreise‑/Ausreisesystems im Jahr 2022 treten an die Stelle der Stempel im elektronischen System erfasste zuverlässigere Datensätze, die auch den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, wodurch ein höheres Maß an Sicherheit in Bezug auf die legale Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entsteht.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Mit dem Vorschlag werden Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen und der Verhinderung unerlaubter Migrationsbewegungen im Raum ohne Binnengrenzkontrollen angegangen. Das Screening ergänzt die Vorschriften über die Grenzkontrollen an den Außengrenzen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Insbesondere ergänzt es die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 3 und 13 des Schengener Grenzkodexes in Bezug auf die Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie die Durchführung von Grenzkontrollen unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen. Zudem wird berücksichtigt, dass bei Fehlen eines Stempels in einem Reisedokument (oder – nach Inbetriebnahme des Einreise‑/Ausreisesystems im Jahr 2022 – in Ermangelung eines Eintrags in dem auch den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden elektronischen System) davon auszugehen ist, dass die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.

    Der Vorschlag trägt den jüngsten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands Rechnung, insbesondere der für 2022 geplanten Implementierung des Einreise‑/Ausreisesystems 13 . Berücksichtigung findet auch der Interoperabilitätsrahmen, der mit den Verordnungen (EU) 2019/817 14 und (EU) 2019/818 15 geschaffen wurde. Die erforderlichen Änderungen an den Rechtsakten zur Einrichtung der spezifischen Datenbanken – darunter das Einreise‑/Ausreisesystem (EES), das Europäische Reiseinformations‑ und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und das Visa-Informationssystem (VIS) – beschränken sich darauf, den benannten Behörden Zugangsrechte im Rahmen des Screenings einzuräumen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Mit dem vorliegenden Vorschlag, der einer der Bausteine der Rechtsvorschriften des neuen Migrations- und Asylpakets ist, wird ein zusätzliches Element des Migrationsmanagements eingeführt, das voll und ganz im Einklang steht mit den Vorschlägen für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, für eine Asylverfahrensverordnung und für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen sowie mit dem geänderten Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung.

    Zusammen mit den vorstehend genannten Vorschlägen soll der vorliegende Vorschlag zu einem umfassenden Migrationskonzept beitragen, indem eine nahtlose Verbindung zwischen allen Phasen des Migrationsprozesses hergestellt wird – von der Ankunft über die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz und gegebenenfalls bis zur Rückführung. Die Grundrechte sollten dabei uneingeschränkt geachtet werden. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, dass jeder Mitgliedstaat einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichtet, um sicherzustellen, dass die Grundrechte im Zusammenhang mit dem Screening gewahrt werden und dass jeder Vorwurf der Verletzung von Grundrechten ordnungsgemäß untersucht wird.

    Der Überwachungsmechanismus für das Screening sollte Teil der Steuerung und Überwachung der Migrationslage gemäß der neuen Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse ihres nationalen Überwachungsmechanismus gemäß dieser Verordnung in ihre gemäß der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement vorgesehenen nationalen Strategien integrieren.

    Der vorliegende Vorschlag berührt weder bestehende Verfahren im Bereich Asyl und Rückkehr bzw. Rückführung noch schränkt er die Ausübung individueller Rechte ein, sondern regelt lediglich die Phase vor der Einreise besser, um eine wirksamere Nutzung der betreffenden Verfahren zu erleichtern.

    Am Ende des Screenings sollten die Drittstaatsangehörigen an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden, die – anhand der im Zuge des Screenings erhobenen und im Auswertungsformular erfassten Informationen – die entsprechenden Entscheidungen treffen sollten.

    Die während des Screenings erhobenen Informationen sollten daher dazu beitragen, dass die Ziele der jeweiligen Verfahren effizienter erreicht werden. Insbesondere sollten sie den zuständigen Asylbehörden helfen, diejenigen Asylbewerber zu ermitteln, die gemäß den vorgeschlagenen Änderungen an der Asylverfahrensverordnung in den Anwendungsbereich des Grenzverfahrens fallen würden. Des Weiteren sollten sie durch ein besseres Verständnis der Migrationsströme dazu beitragen, Schleuserkriminalität zu bekämpfen und die Grenzkontrollen zu verbessern.

    Die in der Verordnung XXXX [Eurodac-Verordnung] genannten biometrischen Daten, die im Zuge des Screenings erhoben werden, sowie die in den Artikeln [12, 13, 14 und 14a] der genannten Verordnung aufgeführten Daten sollten bei Drittstaatsangehörigen, bei denen die Mitgliedstaaten Fingerabdrücke abnehmen müssen, an Eurodac übermittelt werden. Indem diese Erfassung und Übermittlung während des Screenings in dieser Verordnung vorgeschrieben werden, werden die Pflichten in Bezug auf die Abnahme von Fingerabdrücken und die Registrierung von Drittstaatsangehörigen zeitlich festgelegt und damit bestätigt. Ferner wird das Screening die Abfrage anderer IT-Großsysteme wie des Schengener Informationssystems für den Zweck der Rückkehr/Rückführung erleichtern.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Entwicklung einer Politik zur Durchführung von Personenkontrollen und zur wirksamen Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen betrifft.

    In Bezug auf die Änderung der Verordnungen über die Einrichtung verschiedener Datenbanken (VIS, EES, ETIAS) und der Verordnung über die Interoperabilität stützt sich der Vorschlag zusätzlich auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d AEUV, der die Entwicklung einer Politik im Hinblick auf alle Maßnahmen betrifft, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Maßnahmen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallen gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Daher ist das in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegte Subsidiaritätsprinzip anwendbar: Die Union wird nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten (weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene) ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr (wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen) auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

    Die Ziele dieses Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern lassen sich besser auf Ebene der Union verwirklichen. Der Grund hierfür ist, dass sie Personenkontrollen an den Außengrenzen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an diesen Grenzen betreffen. Wie in Erwägungsgrund 6 des Schengener Grenzkodexes erläutert, liegen „Grenzkontrollen ... nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.“

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzen die bestehenden Vorschriften für Grenzkontrollen an den Außengrenzen, die im Schengener Grenzkodex und in anderen nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b AEUV erlassenen Maßnahmen vorgesehen sind. Sie tragen zur Erhaltung des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bei, indem sie den Überblick der zuständigen Behörden darüber, wer die Außengrenzen überschreitet, verbessern und zu einer effizienteren Bestimmung des auf die betreffenden Drittstaatsangehörigen anzuwendenden Verfahrens beitragen. Folglich kann die Union die vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erlassen.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den festgelegten Zielen.

    Mit dem Vorschlag wird auf die festgestellten Mängel bei der Steuerung gemischter Ströme von Drittstaatsangehörigen reagiert, die sich – ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen oder nach der Ausschiffung im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz – an der Außengrenze aufhalten, unter anderem Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz ersuchen.

    Mit dem Vorschlag wird die Verpflichtung eingeführt, die biometrischen Daten der betreffenden Drittstaatsangehörigen mit dem mit der Interoperabilitäts-Verordnung eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) abzugleichen, der alle Identitätsdaten von Personen enthält, die in den IT-Großsystemen im Bereich Migration, Sicherheit und Recht erfasst sind. Diese Verpflichtung ist so konzipiert, dass nur auf die Daten zugegriffen wird, die für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen unbedingt erforderlich sind (die Daten entsprechen ungefähr denen in einem Reisedokument), und dass es keine doppelte oder neue Erfassung von Daten in einem IT-Großsystem geben wird.

    Die Sicherheitskontrolle sollte sich auf die einschlägigen europäischen Informationssysteme stützen und nach Möglichkeit anhand biometrischer Daten durchgeführt werden, um das Risiko einer falschen Identifizierung so gering wie möglich zu halten.

    Der Vorschlag zielt darauf ab, Synergien zwischen verschiedenen Verfahren und Phasen, die Migranten und Asylbewerber durchlaufen, zu schaffen. So müssen beispielsweise bei dem Screening etwaige frühere Abfragen der einschlägigen Datenbanken, insbesondere des Schengener Informationssystems, berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die an einer Grenzübergangsstelle um internationalen Schutz ersuchen und zu denen die Datenbanken bereits bei den Grenzübertrittskontrollen hätten abgefragt werden müssen.

    Die Erhebung der erforderlichen umfassenden Informationen über die betreffenden Drittstaatsangehörigen wird voraussichtlich dazu beitragen, das Asylverfahren nach dem Abschluss des Screenings zu beschleunigen.

    Außerdem sind die vorgeschlagenen einheitlichen Vorschriften für die Gesundheitskontrollen und die Ermittlung schutzbedürftiger Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen auf das absolut Notwendige beschränkt, um das Ziel des Vorschlags zu erreichen, d. h. um diejenigen Drittstaatsangehörigen, die eine sofortige Versorgung benötigen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit isoliert werden müssen, sowie schutzbedürftige Personen oder Personen mit besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnissen zu ermitteln und eine angemessene Unterstützung für sie zu gewährleisten. Der Vorschlag sieht ferner vor, dass die Bereitstellung von Informationen über das Screening an die Bedürfnisse Minderjähriger angepasst und dafür gesorgt wird, dass für den Umgang mit Minderjährigen geschultes und qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

    In dem Vorschlag wird klargestellt, dass den betreffenden Drittstaatsangehörigen während des Screenings an der Außengrenze die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden sollte. Dies dürfte helfen, insbesondere Fällen entgegenzuwirken, in denen die Absicht, um internationalen Schutz zu ersuchen, bei den Grenzübertrittskontrollen geäußert, dann aber gar nicht oder erst später in einem anderen Mitgliedstaat weiterverfolgt wird. Die Regel, dass während des Screenings keine Einreise genehmigt wird, spiegelt die Verpflichtung der Grenzschutzbeamten wider sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, die Einreise verweigert wird. Die Entscheidung, in welchen Situationen das Screening eine Inhaftnahme erfordert, und die diesbezüglichen Modalitäten bleiben dem nationalen Recht überlassen.

    Des Weiteren sieht der Vorschlag vor, dass Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angetroffen werden, dem Screening unterzogen werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie eine Außengrenze überschritten haben, um auf zulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Dies gilt nicht für Aufenthaltsüberzieher wie Inhaber von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die länger als drei Monate bleiben, oder Personen mit einem Aufenthaltstitel, die nach dessen Ablauf bleiben. Solche Personen sind bei der Ankunft im Schengen-Raum einer Grenzübertrittskontrolle unterzogen worden; der irreguläre Charakter ihres Aufenthalts hängt nicht mit der Art und Weise ihrer Einreise zusammen, sondern ergibt sich aus der Tatsache, dass sie nicht fristgerecht ausgereist sind.

    Wahl des Instruments

    Der Vorschlag ergänzt und präzisiert die in der Verordnung über den Schengener Grenzkodex enthaltenen einheitlichen Vorschriften für Grenzkontrollen an den Außengrenzen, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Drittstaatsangehörige in den drei vorstehend genannten Situationen einem Screening zu unterziehen, das aus einer Identitätsprüfung, einer Sicherheitskontrolle und erforderlichenfalls einer Gesundheitskontrolle besteht, damit die Behörden sie den geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zuführen können. Diese Prüfungen und Kontrollen sollten nach einheitlichen Standards durchgeführt werden, damit sie zur Sicherheit des Schengen-Raums und zur Wirksamkeit der Asyl- und Migrationspolitik der Union beitragen. Zur Festlegung dieser Standards sind unmittelbar anwendbare Bestimmungen erforderlich. Folglich ist eine Verordnung das geeignete Instrument, um dieses Screening zu organisieren.

     

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Kommission setzt eine faktengestützte Politikgestaltung um und verweist auf das gesonderte Dokument (XXX), in dem die Daten und Elemente aufgeführt sind, die den vorgeschlagenen Ansatz für die verschiedenen Herausforderungen unterstützen, die seit 2016 im Hinblick auf den Abschluss der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ermittelt wurden. Die in dem genannten Dokument enthaltenen Daten und Informationen sind auch für den Vorschlag relevant, mit dem das Screening als Teil des nahtlosen Verfahrens für alle Drittstaatsangehörigen, die beim Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, eingeführt wird.

       Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission hat die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und Interessenträger mehrfach konsultiert, um ihre Standpunkte zum künftigen Migrations- und Asylpaket einzuholen. Parallel dazu haben der rumänische, der finnische und der kroatische Ratsvorsitz sowohl einen strategischen als auch einen technischen Gedankenaustausch über die Zukunft verschiedener Aspekte der Migrationspolitik geführt, darunter Asyl, Rückkehr und Rückführung, Beziehungen zu Drittstaaten in Bezug auf Rückübernahme und Wiedereingliederung. Diese Konsultationen haben gezeigt, dass ein Neuanfang in der europäischen Asyl- und Migrationspolitik mit dem Ziel, die Mängel des GEAS rasch zu beheben, die Wirksamkeit des Rückführungssystems zu verbessern, unsere Beziehungen zu Drittstaaten im Bereich der Rückübernahme besser zu strukturieren und zu konsolidieren und die dauerhafte Wiedereingliederung rückkehrender Migranten zu gewährleisten, auf Zustimmung stößt.

    Im Vorfeld des neuen Migrations- und Asylpakets hat die Kommission fortlaufende Gespräche mit dem Europäischen Parlament geführt, in denen insbesondere betont wurde, dass die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte gewährleistet werden muss. Ferner haben Vizepräsident Schinas und Kommissionsmitglied Johansson in den ersten 100 Tagen ihrer Amtszeit Konsultationen mit allen Mitgliedstaaten sowie bilaterale Folgekonsultationen – ebenfalls mit allen Mitgliedstaaten – durchgeführt. Die Mitgliedstaaten haben anerkannt, dass Geschlossenheit, schrittweise Fortschritte bei der Beseitigung der Schwächen des derzeitigen Systems, ein neues System der gerechten Teilung der Verantwortung, zu dem alle Mitgliedstaaten beitragen können, ein starker Grenzschutz sowie eine Verbesserung von Rückkehr und Rückführung erforderlich sind; auch die Bedeutung der externen Dimension der Migration wurde anerkannt. Die meisten Mitgliedstaaten bekundeten ihr Interesse an klaren und effizienten Verfahren an den Außengrenzen, um insbesondere unerlaubte Migrationsbewegungen zu verhindern und Rückführungen zu erleichtern. Einige Mitgliedstaaten betonten jedoch, dass kein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen dürfe.

    Kommissionsmitglied Johansson hielt außerdem mehrfach gezielte Konsultationen mit internationalen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschlägigen lokalen Nichtregierungsorganisationen in den Mitgliedstaaten sowie Wirtschafts- und Sozialpartnern ab.

    Die Kommission bezog zahlreiche Empfehlungen nationaler und lokaler Behörden 16 , nichtstaatlicher und internationaler Organisationen wie des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) 17 , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) 18 sowie von Think-Tanks und Hochschulen bezüglich der Frage, wie ein Neuanfang geplant und die aktuellen Herausforderungen im Bereich Migration im Einklang mit den Menschenrechtsnormen bewältigt werden sollten, in ihre Überlegungen ein. Des Weiteren berücksichtigte die Kommission die Beiträge und Studien des Europäischen Migrationsnetzwerks 19 , die auf ihre Initiative durchgeführt wurden und in den letzten Jahren zur Erstellung mehrerer Fachstudien geführt haben, sowie Ad-hoc-Anfragen.

    Grundrechte

    Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in folgenden Rechtsakten anerkannt wurden:

    ·der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    ·den völkerrechtlichen Verpflichtungen, wie sie sich insbesondere aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergeben,

    ·der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

    ·dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und

    ·dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter.

    Das Screening ist unter uneingeschränkter Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte durchzuführen, einschließlich

    ·des Rechts auf Menschenwürde (Artikel 1),

    ·des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 4),

    ·des Rechts auf Asyl (Artikel 18),

    ·des Schutzes bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19),

    ·des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (Artikel 21) und

    ·eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Artikel 35).

    Um sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte sowie andere Verpflichtungen der EU und internationale Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Screening eingehalten werden, unter anderem die Vorgabe, dass stets Zugang zu Verfahren gewährt werden muss, müssen die Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichten. Dieser Überwachungsmechanismus sollte insbesondere die Achtung der Grundrechte während der gesamten Dauer des Screenings sowie die Einhaltung der geltenden nationalen Vorschriften im Falle einer Inhaftnahme umfassen. Die Agentur für Grundrechte sollte allgemeine Leitlinien für die Einrichtung und die unabhängige Funktionsweise dieses Mechanismus festlegen. Darüber hinaus kann sie auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die zuständigen nationalen Behörden bei der Ausarbeitung des nationalen Überwachungsmechanismus unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Garantien für seine Unabhängigkeit, einer Methodik für die Überwachung sowie von Schulungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften Untersuchungen bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Grundrechte während des Screenings vorsehen, unter anderem indem sie sicherstellen, dass Beschwerden zügig und angemessen bearbeitet werden.

    Der Vorschlag trägt den Rechten des Kindes und den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen umfassend Rechnung, indem er zeitnahe und angemessene Unterstützung im Hinblick auf ihre körperliche und geistige Gesundheit vorsieht. Minderjährige werden von Personal unterstützt, das für den Umgang mit Minderjährigen geschult und qualifiziert ist, und die Kinderschutzbehörden werden informiert.

    Der Vorschlag berührt das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) auf drei verschiedene Arten, die jedoch unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen, nämlich die Sicherheit des Schengen-Raums zu erhöhen und ein reibungsloses Verfahren zu gewährleisten, mit dem Drittstaatsangehörige, die sich an den Außengrenzen aufhalten, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, den geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden.

    Erstens stellen die Prüfung von Reisedokumenten, die Verarbeitung biometrischer Daten und die Abfrage von Datenbanken im Rahmen der Identitätsprüfung und der Sicherheitskontrolle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die untrennbar mit den Bemühungen verbunden sind herauszufinden, wer die Person, die die Außengrenze überschreiten will oder dies versucht, ist und ob diese Person ein Sicherheitsrisiko für die Mitgliedstaaten darstellt. Diese Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten sind bereits im Schengener Grenzkodex vorgesehen. In der vorliegenden Verordnung sind sie für die drei Arten besonderer Situationen festgelegt, in denen sich Drittstaatsangehörige an der Außengrenze aufhalten, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, und in denen das Screening für notwendig erachtet wird, um die Sicherheit des Schengen-Raums zu erhöhen und ein reibungsloses Verfahren zu gewährleisten, mit dem die betreffenden Personen den geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden.

    Zweitens enthält das am Ende des Screenings ausgefüllte Auswertungsformular Informationen, die erforderlich sind, damit die Behörden der Mitgliedstaaten die betreffenden Personen dem geeigneten Verfahren zuführen können. Das Ausfüllen und Lesen des Auswertungsformulars durch die Behörden stellt somit eine Form der Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die untrennbar mit der Überführung von an der Außengrenze aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, in die geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren verbunden ist.

    Drittens bedeutet die zeitliche Festlegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Eurodac-Verordnung, personenbezogene Daten der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu erheben und zu übermitteln, keine zusätzliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Vielmehr werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Verarbeitung, zu der sie gemäß der Eurodac-Verordnung verpflichtet sind, während des Screenings durchzuführen.

    Da es sich bei dem Screening an sich um eine Phase der reinen Informationsbeschaffung handelt, die die Kontrollen an der Außengrenzübergangsstelle verlängert oder ergänzt und keine Entscheidung, die die Rechte der betroffenen Person berührt, zur Folge hat, ist keine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses des Screenings vorgesehen. Nach Abschluss des Screenings wird die betreffende Person entweder einem Rückkehr- oder Asylverfahren zugeführt, in dem Entscheidungen getroffen werden, die einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können, oder ihr wird die Einreise verweigert, was ebenfalls vor einer Justizbehörde angefochten werden kann. Das Screening sollte so kurz wie möglich dauern, und die Höchstdauer sollte nur in seltenen, schwierigen Fällen oder in Situationen, in denen viele Personen gleichzeitig einem Screening unterzogen werden müssen, erreicht werden. Wird in Bezug auf eine Person die Höchstdauer von fünf (in Ausnahmesituationen zehn) Tagen erreicht, sollte das Screening unverzüglich beendet werden, und es sollte in Bezug auf diese Person unverzüglich ein Verfahren beginnen, das zu einer Entscheidung führt, die gerichtlich überprüft werden kann.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die vorgeschlagene Verordnung hat Auswirkungen auf den Haushalt der EU.

    Die für die Umsetzung dieses Vorschlags erforderlichen Finanzmittel werden für den Zeitraum 2021-2027 mit insgesamt 417,626 Mio. EUR veranschlagt. Insbesondere die folgenden Elemente des Screenings erfordern möglicherweise finanzielle Unterstützung:

    Infrastruktur für das Screening: Einrichtung und Nutzung/Umbau der bestehenden Räumlichkeiten an den Grenzübergangsstellen, Aufnahmezentren usw.;

    Zugang zu den einschlägigen Datenbanken an neuen Standorten;

    Einstellung von zusätzlichem Personal für die Durchführung des Screenings;

    Schulung von Grenzschutzbeamten und anderem Personal für die Durchführung des Screenings;

    Einstellung von medizinischem Personal;

    gegebenenfalls medizinische Ausrüstung und Räumlichkeiten für die medizinische Erstuntersuchung;

    Einrichtung des unabhängigen Überwachungsmechanismus bezüglich der Achtung der Grundrechte während des Screenings.

    Die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen neuen Aufgaben können durch die Mittel gedeckt werden, die den Mitgliedstaaten im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Verfügung stehen.

    Im Zusammenhang mit diesem Legislativvorschlag werden keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Ressourcen beantragt.

    Ausführlichere Informationen hierzu sind dem Finanzbogen zu Rechtsakten zu entnehmen, der diesem Vorschlag beigefügt ist.

    5.WEITERE ANGABEN

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung erläutert. Entsprechend der Verordnung zu verfahren ist demnach an den Außengrenzen sowie innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen kontrolliert wurden.

    Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen, die im Rahmen des Screenings gelten.

    In Artikel 3 wird der persönliche Geltungsbereich festgelegt und angegeben, welche Drittstaatsangehörigen dem Screening an den Außengrenzen unterzogen werden müssen: Drittstaatsangehörige, die sich an der Außengrenze aufhalten, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, und bei denen die Mitgliedstaaten nach der Eurodac-Verordnung Fingerabdrücke abnehmen müssen, nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschiffte Personen und Drittstaatsangehörige, die an einer Grenzübergangsstelle internationalen Schutz beantragen.

    Nicht dem Screening unterzogen werden Drittstaatsangehörige, die aufgrund der in Artikel 6 Absatz 5 des Schengener Grenzkodexes genannten Ausnahmeregelungen einreiseberechtigt sind (Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zum Zwecke der Durchreise, visumpflichtige Drittstaatsangehörige, wenn ihnen an der Grenze ein Visum erteilt wird, und Personen, denen ein Mitgliedstaat in einer Einzelentscheidung aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestattet, ausgenommen um internationalen Schutz ersuchende Personen, die dem Screening zuzuführen sind).

    Artikel 4 sieht vor, dass während des Screenings die diesem an der Außengrenze unterzogenen Drittstaatsangehörigen nicht in das Hoheitsgebiet einreisen dürfen. Außerdem ist vorgesehen, dass das Screening beendet wird, sobald sich herausstellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dies gilt unbeschadet der etwaigen Verhängung von Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenze im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes.

    Gemäß Artikel 5 unterziehen die Mitgliedstaaten dem Screening auch in ihrem Hoheitsgebiet aufgegriffene Drittstaatsangehörige, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die betreffenden Personen bei der Einreise den Grenzkontrollen an der Außengrenze entzogen haben.

    In Artikel 6 sind Ort und Dauer des Screenings geregelt. Außer in den Fällen nach Artikel 5 erfolgt das Screening an den Außengrenzen. Die vorgeschlagene Dauer des Screening-Prozesses beträgt fünf Tage, es sei denn, die betreffende Person wurde beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze bereits 72 Stunden an der Grenze gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 [Eurodac-Verordnung] festgehalten. In diesem Fall darf das Screening nicht länger als zwei Tage dauern. Bei innerhalb des Hoheitsgebiets aufgegriffenen Personen darf das Screening nicht länger als drei Tage dauern. Der Artikel enthält zudem alle Elemente des Screenings und sieht vor, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Screenings von den einschlägigen EU-Agenturen im Rahmen von deren jeweiligen Befugnissen unterstützen lassen können. Ferner wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten bei schutzbedürftigen Personen oder Minderjährigen gegebenenfalls die Kinderschutzbehörden und die nationalen Berichterstatter für die Bekämpfung des Menschenhandels zurate ziehen müssen.

    Nach Artikel 7 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte einzurichten. Des Weiteren wird die Rolle festgelegt, die der Agentur für Grundrechte hierbei zukommt.

    In Artikel 8 werden die Informationen angegeben, die den betreffenden Drittstaatsangehörigen während des Screenings mitgeteilt werden müssen, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass hierbei die Einhaltung bestimmter Normen sichergestellt werden muss, damit die Informationen den Drittstaatsangehörigen, insbesondere Kindern, in geeigneter Weise erteilt werden.

    Artikel 9 enthält die Bestimmungen über die Gesundheitskontrolle und die Ermittlung von schutzbedürftigen Drittstaatsangehörigen und jenen mit besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnissen an den Außengrenzen.

    Artikel 10 enthält spezifische Bestimmungen über die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen durch Abfrage des mit der Interoperabilitätsverordnung eingerichteten gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR). Die Abfrage des CIR ermöglicht es, dass alle im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN enthaltenen Identitätsdaten in einem einzigen Schritt schnell und zuverlässig abgefragt werden können und gleichzeitig ein größtmöglicher Datenschutz gewährleistet und eine unnötige Verarbeitung oder Duplizierung von Daten vermieden wird.

    Artikel 11 enthält spezifische Vorschriften für die Sicherheitskontrollen. Danach müssen die zuständigen Behörden das EES, das ETIAS, das VIS, das ECRIS-TCN und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) abfragen, um zu überprüfen, ob von Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die Sicherheit ausgeht. Alle derartigen Kontrollen sollten so weit wie möglich anhand biometrischer Daten durchgeführt werden, um das Risiko einer falschen Identifizierung so gering wie möglich zu halten, und die Ergebnisse der Abfragen sollten auf zuverlässige Daten beschränkt sein.

    Artikel 12 ergänzt Artikel 11 mit den spezifischen Vorschriften für die Sicherheitskontrollen.

    Artikel 13 sieht ein Auswertungsformular vor, das am Ende des Screenings von den zuständigen Behörden auszufüllen ist.

    In Artikel 14 sind die möglichen Ergebnisse des Screenings für die betreffenden Drittstaatsangehörigen aufgeführt. Insbesondere wird darin auf im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) stehende Verfahren in Bezug auf Drittstaatsangehörige verwiesen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und bei denen das Screening nicht ergeben hat, dass sie die Einreisevoraussetzungen erfüllen. Ferner wird darin festgelegt, dass Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, an die in Artikel [XY] der Asylverfahrensverordnung genannten Behörden weiterzuleiten sind. Das in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannte Formular wird den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die betreffende Person an diese weitergeleitet wird. Des Weiteren wird in Artikel 14 auf die Möglichkeit einer Übernahme im Rahmen des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel XX der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [Verordnung über Migrations- und Asylmanagement] verwiesen. Zudem können Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet aufgegriffen wurden, dem Screening unterzogen werden. Für diese Drittstaatsangehörigen gelten entweder Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, oder Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) XXX/XXX (Asylverfahrensverordnung). Die Bestimmung sieht ferner vor, dass die Behörden im Zuge des Screenings die in den Artikeln [10, 13, 14 und 14a] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] genannten biometrischen Daten aller Personen, für die die genannte Verordnung gilt, erfassen und die Daten gemäß der genannten Verordnung übermitteln, sofern dies noch nicht geschehen ist.

    Mit Artikel 15 wird das Ausschussverfahren für den Erlass der Durchführungsrechtsakte eingeführt, die im Zusammenhang mit der Identifizierung und den Sicherheitskontrollen gemäß den Artikeln 10 bzw. 11 genannt werden.

    Die Artikel 16 bis 19 sehen Änderungen an den Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 zur Einrichtung der im Zuge des Screenings abzufragenden Datenbanken und zur Herstellung der Interoperabilität zwischen ihnen vor.

    Artikel 20 sieht die Bewertung der Durchführung der in dieser Verordnung dargelegten Maßnahmen vor.

    Artikel 21 enthält Schlussbestimmungen.

    2020/0278 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Schengen-Raum wurde geschaffen, um im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) das Ziel der Union zu verwirklichen, einen Raum ohne Binnengrenzen zu errichten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Damit dieser Raum reibungslos funktioniert, bedarf es des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und eines effizienten Außengrenzenmanagements.

    (2)Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex) 20 festgelegt, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen wurde. Zur Weiterentwicklung der Politik der Union im Hinblick auf die Durchführung von Personenkontrollen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen gemäß Artikel 77 Absatz 1 AEUV sollten zusätzliche Maßnahmen auf Situationen abzielen, in denen es Drittstaatsangehörigen gelingt, die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen zu umgehen, oder in denen Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden und in denen Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle internationalen Schutz beantragen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegende Verordnung ergänzt und präzisiert die Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf diese drei Situationen.

    (3)Es muss sichergestellt werden, dass die Drittstaatsangehörigen in diesen drei Situationen einem Screening unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Überführung in die entsprechenden Verfahren zu ermöglichen, bei denen es sich je nach den gegebenen Umständen um Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes oder um Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Rückführungsrichtlinie“) 21 handeln kann. Das Screening sollte die an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen nahtlos ergänzen oder dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Kontrollen von den Drittstaatsangehörigen beim Überschreiten der Außengrenze umgangen wurden.

    (4)Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Migration und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen. Somit sind die an den Außengrenzen getroffenen Maßnahmen wichtige Elemente eines umfassenden Migrationskonzepts, das es ermöglicht, die Herausforderungen im Zusammenhang mit gemischten Strömen von Migranten und um internationalen Schutz ersuchenden Personen zu bewältigen.

    (5)Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, die zwischen den Grenzübergangsstellen durchgeführt wird, um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige die Grenzübertrittskontrollen umgehen. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/399 sind Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/399 sind Grenzkontrollen unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, durchzuführen.

    (6)Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, die ohne Reisedokumente internationalen Schutz beantragen, nachdem sie entweder im Zuge der Grenzüberwachung oder während der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen aufgegriffen wurden. Des Weiteren sind die Grenzschutzbeamten an einigen Grenzabschnitten mit einer hohen Zahl gleichzeitig ankommender Personen konfrontiert. Unter diesen Umständen ist es besonders schwierig, sicherzustellen, dass alle einschlägigen Datenbanken abgefragt werden, und das geeignete Asyl- oder Rückkehrverfahren unverzüglich zu bestimmen.

    (7)Um eine zügige Abfertigung der Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, die versuchen, die Grenzübertrittskontrollen zu umgehen, oder die an einer Grenzübergangsstelle internationalen Schutz beantragen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, oder die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft werden, muss ein soliderer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen für Grenzkontrollen, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz und die Anwendung von Rückkehrverfahren zuständigen nationalen Behörden geschaffen werden.

    (8)Insbesondere sollte das Screening dazu beitragen, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen zum frühestmöglichen Zeitpunkt den geeigneten Verfahren zugeführt und die Verfahren ohne Unterbrechung und Verzögerung fortgesetzt werden. Gleichzeitig sollte das Screening dazu beitragen zu verhindern, dass internationalen Schutz beantragende Personen sich, nachdem ihnen aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet wurde, dem Verfahren durch Flucht entziehen, um diesen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat oder überhaupt nicht weiterzuverfolgen.

    (9)Bei Personen, die internationalen Schutz beantragen, sollte sich an das Screening eine Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz anschließen. Das Screening sollte den für diese Prüfung zuständigen Behörden ermöglichen, alle Informationen einzuholen und auszutauschen, die für die Ermittlung des geeigneten Verfahrens für die Prüfung des Antrags relevant sind, und somit diese Prüfung beschleunigen. Das Screening sollte zudem gewährleisten, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen frühzeitig ermittelt werden, damit etwaige besondere Aufnahme- und Verfahrensbedürfnisse bei der Festlegung und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden.

    (10)Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten die Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, die in der Verordnung (EU) XX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] festgelegt sind, nicht berühren.

    (11)Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose gelten, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, bei denen der Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Eurodac-Verordnung aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, sowie Personen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, unabhängig davon, ob sie internationalen Schutz beantragen oder nicht. Die vorliegende Verordnung sollte zudem für Personen gelten, die an den Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen um internationalen Schutz ersuchen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen.

    (12)Das Screening sollte an oder in der Nähe der Außengrenze durchgeführt werden, bevor den betreffenden Personen die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird. Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe des nationalen Rechts Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die betreffenden Personen während des Screenings in das Hoheitsgebiet gelangen. Vorbehaltlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen in Einzelfällen bei Bedarf auch die Inhaftnahme umfassen.

    (13)Stellt sich beim Screening heraus, dass ein diesem Prozess unterzogener Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, sollte das Screening beendet und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen – unbeschadet der Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung – die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.

    (14)Angesichts des Zwecks der Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 sollten Personen, deren Einreise von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Bestimmung in einer Einzelentscheidung gestattet wurde, keinem Screening unterzogen werden, obwohl sie nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllen.

    (15)Alle Personen, bei denen ein Screening durchzuführen ist, sollten Kontrollen unterzogen werden, um ihre Identität festzustellen und sicherzustellen, dass sie keine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen. Bei Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragen, sollten die im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen vorgenommenen Identitätsprüfungen und Sicherheitskontrollen berücksichtigt werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.

    (16)Nach Abschluss des Screenings sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen dem entsprechenden Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz und zur Beurteilung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz zugeführt werden oder gegebenenfalls Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) im Einklang stehen. Die während des Screenings erlangten einschlägigen Informationen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss des Screenings beginnen. Die Artikel 26 und 27 der Asylverfahrensverordnung sollten erst nach Abschluss des Screenings zur Anwendung gelangen. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Aufgriffs, im Zuge der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle oder während des Screenings internationalen Schutz beantragen, als Antragsteller zu betrachten sind.

    (17)Im Anschluss an das Screening könnte auch eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsmanagement] geschaffenen Solidaritätsmechanismus erfolgen, wenn ein Mitgliedstaat freiwillig zur Solidarität beiträgt oder die Personen, die internationalen Schutz beantragen, nicht dem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX (Asylverfahrensverordnung) unterliegen oder der mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Krisensituationen] geschaffene Mechanismus zur Bewältigung von Krisensituationen zur Anwendung gelangt.

    (18)Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399 gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments kann daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des Einreise/Ausreisesystems werden die Stempel durch einen Eintrag im elektronischen System ersetzt, wodurch sich die Zuverlässigkeit dieser Vermutung erhöhen wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher das Screening bei Drittstaatsangehörigen durchführen, die sich bereits im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise in dieses Hoheitsgebiet erfüllt haben. Diese Drittstaatsangehörigen müssen dem Screening unterzogen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es ihnen vermutlich gelungen ist, sich bei der Ankunft im Schengen-Raum den Einreisekontrollen zu entziehen, sodass ihnen weder die Einreise verweigert werden konnte noch sie dem auf das Screening folgenden geeigneten Verfahren zugeführt werden konnten. Aufgrund der Abfrage der in dieser Verordnung genannten Datenbanken könnte das Screening zudem dazu beitragen sicherzustellen, dass die betreffenden Personen keine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Nach Abschluss des Screenings innerhalb des Hoheitsgebiets sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen einem Rückkehrverfahren oder – wenn sie internationalen Schutz beantragen – dem geeigneten Asylverfahren unterzogen werden. Ein wiederholtes Screening desselben Drittstaatsangehörigen sollte möglichst vermieden werden.

    (19)Das Screening sollte so bald wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als fünf Tage dauern, wenn es an der Außengrenze durchgeführt wird, und nicht länger als drei Tage, wenn es innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt wird. Eine Verlängerung der Fünf-Tages-Frist sollte ausschließlich in Ausnahmesituationen an den Außengrenzen möglich sein, in denen die Kapazitäten des Mitgliedstaats zur Durchführung von Screenings aus Gründen außerhalb seines Einflusses, wie etwa Krisensituationen gemäß Artikel 1 der Verordnung XXX/XXX [Vorschlag zur Bewältigung von Krisensituationen], überschritten werden.

    (20)Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der bestehenden Infrastrukturen geeignete Orte für das Screening an oder in der Nähe der Außengrenze festlegen, wobei sicherzustellen ist, dass aufgegriffene Drittstaatsangehörige sowie diejenigen, die persönlich an einer Grenzübergangsstelle vorstellig werden, rasch dem Screening unterzogen werden können. Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Screening können an Brennpunkten (hotspot areas) im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 durchgeführt werden.

    (21)Damit die Ziele des Screenings erreicht werden, sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/399, denjenigen gemäß Artikel 5 der [Asylverfahrensverordnung] sowie denjenigen, die für die Durchführung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, gewährleistet werden. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf ebenfalls eng in das Screening einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes während des gesamten Screenings gebührend berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung der einschlägigen Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der [Asylagentur der Europäischen Union], im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Berichterstatter für die Bekämpfung des Menschenhandels zurate ziehen, wenn beim Screening Umstände festgestellt werden, die für die Bekämpfung des Menschenhandels im Einklang mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 23 relevant sind.

    (22)Bei der Durchführung des Screenings sollten die zuständigen Behörden die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhalten, die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und niemanden wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Wohl des Kindes.

    (23)Um die Einhaltung des EU-Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte, während des Screenings sicherzustellen, sollte jeder Mitgliedstaat einen Überwachungsmechanismus einrichten und angemessene Garantien für dessen Unabhängigkeit schaffen. Der Überwachungsmechanismus sollte insbesondere die Achtung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Screening sowie die Einhaltung der geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf eine Inhaftnahme und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen. Die Agentur für Grundrechte sollte allgemeine Leitlinien für die Einrichtung und die unabhängige Funktionsweise eines solchen Überwachungsmechanismus festlegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte um Unterstützung bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus ersuchen dürfen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte bei der Festlegung der Methodik dieses Überwachungsmechanismus und in Bezug auf geeignete Schulungsmaßnahmen zurate ziehen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem einschlägige und kompetente nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen zur Teilnahme an der Überwachung einladen dürfen. Der unabhängige Überwachungsmechanismus sollte die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die in der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehenen Grundrechtebeobachter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten mutmaßliche Verstöße gegen die Grundrechte während des Screenings untersuchen, unter anderem indem sie sicherstellen, dass Beschwerden zügig und angemessen bearbeitet werden.

    (24)Am Ende des Screenings sollten die dafür zuständigen Behörden ein Auswertungsformular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle der Betreffende weitergeleitet wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz prüfen, oder den für Rückkehrangelegenheiten zuständigen Behörden übermittelt werden. Im erstgenannten Fall sollten die für das Screening zuständigen Behörden auch alle Details angeben, die relevant sein könnten, um zu bestimmen, ob die zuständigen Behörden den Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen in einem beschleunigten Verfahren oder in einem Grenzverfahren prüfen sollten.

    (25)Die im Zuge des Screenings erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Artikeln [12, 13, 14 und 14a] der Eurodac-Verordnung genannten Daten von den zuständigen Behörden innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Fristen an Eurodac übermittelt werden.

    (26)Alle Personen, die an den Außengrenzen das Screening durchlaufen, sollten einer medizinischen Erstuntersuchung unterzogen werden, um Personen zu ermitteln, die eine sofortige Versorgung benötigen oder bei denen andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, zum Beispiel eine Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit. Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen sollten berücksichtigt werden. Ergibt sich aus den Umständen eindeutig, dass eine solche Untersuchung nicht erforderlich ist, insbesondere weil der Gesamtzustand der Person sehr gut zu sein scheint, so sollte die Untersuchung nicht durchgeführt und die betreffende Person hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Die medizinische Erstuntersuchung sollte von den Gesundheitsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden. Bei Drittstaatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet aufgegriffen werden, sollte die medizinische Erstuntersuchung durchgeführt werden, wenn dies auf den ersten Blick für erforderlich gehalten wird.

    (27)Während des Screenings sollte allen betroffenen Personen ein der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf schutzbedürftige Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, Personen, die eindeutig psychische oder körperliche Traumata erlitten haben, und unbegleitete Minderjährige gerichtet werden. Insbesondere bei Minderjährigen sollten die Informationen kind- und altersgerecht erteilt werden. Alle Behörden, die an der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Screening beteiligt sind, sollten die Menschenwürde und die Privatsphäre achten und von diskriminierenden Handlungen oder Verhaltensweisen absehen.

    (28)Da Drittstaatsangehörige, die das Screening durchlaufen, unter Umständen nicht die für das legale Überschreiten der Außengrenzen erforderlichen Identitäts- und Reisedokumente mitführen, sollte im Rahmen des Screenings ein Identifizierungsverfahren vorgesehen werden.

    (29)Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (im Folgenden „CIR“) wurde mit der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (Interoperabilitäts-Verordnung) 24 eingerichtet, um die korrekte Identifizierung von Personen zu erleichtern und zu unterstützen, die im Einreise-/Ausreisesystem (im Folgenden „EES“), im Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“), im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (im Folgenden „ETIAS“), in Eurodac und im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (im Folgenden „ECRIS-TCN“) erfasst sind, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können. Zu diesem Zweck enthält der CIR ausschließlich – und logisch voneinander getrennt – die im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gespeicherten Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten. Im CIR werden ausschließlich die personenbezogenen Daten gespeichert, die für eine genaue Identitätsprüfung unbedingt erforderlich sind. Die im CIR erfassten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für die Zwecke der zugrunde liegenden Systeme unbedingt erforderlich gespeichert und sollten automatisch gelöscht werden, wenn die betreffenden Daten in den zugrunde liegenden Systemen gelöscht werden. Die Abfrage des CIR ermöglicht eine zuverlässige und vollständige Identifizierung von Personen, da alle im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN enthaltenen Identitätsdaten in einem einzigen Schritt schnell und zuverlässig abgefragt werden können und gleichzeitig ein größtmöglicher Datenschutz gewährleistet und eine unnötige Verarbeitung oder Duplizierung von Daten vermieden wird.

    (30)Um die Identität der Personen, die das Screening durchlaufen, festzustellen, sollte während des Screenings im Beisein der jeweiligen Person eine Verifizierung im CIR eingeleitet werden. Bei dieser Verifizierung sollten die biometrischen Daten der Person mit den im CIR enthaltenen Daten abgeglichen werden. Falls die biometrischen Daten einer Person nicht verwendet werden können oder eine Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist, könnte die Abfrage mittels Identitätsdaten der Person in Verbindung mit Reisedokumentendaten vorgenommen werden, wenn solche Daten vorliegen. Im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und falls die Abfrage ergibt, dass im CIR Daten über die betreffende Person gespeichert sind, sollten die mitgliedstaatlichen Behörden Zugriff auf den CIR erhalten, um in die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten dieser Person Einsicht nehmen zu können, ohne dass der CIR in irgendeiner Form anzeigt, aus welchem EU-Informationssystem die Daten stammen.

    (31)Da die Nutzung des CIR zu Identifizierungszwecken durch die Verordnung (EU) 2019/817 auf die Erleichterung und Unterstützung der korrekten Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen bei Polizeikontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt wurde, muss die genannte Verordnung so geändert werden, dass sie zusätzlich die Nutzung des CIR zum Zwecke der Identifizierung von Personen im Zuge des mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Screenings vorsieht.

    (32)Da viele Personen, die das Screening durchlaufen, unter Umständen keine Reisedokumente mitführen, sollten die Behörden, die das Screening durchführen, Zugang zu allen anderen relevanten Dokumenten haben, die sich im Besitz der betreffenden Personen befinden, wenn die biometrischen Daten dieser Personen nicht verwendbar sind oder zu keinem Ergebnis im CIR führen. Die Behörden sollten auch andere Daten als biometrische Daten aus diesen Dokumenten verwenden dürfen, um Abgleiche mit den einschlägigen Datenbanken vorzunehmen.

    (33)Die Identifizierung von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person dem Screening zugeführt haben, sollten als Teil des Screenings betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen.

    (34)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 5 dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ausgeübt werden. Für den Erlass einschlägiger Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

    (35)Im Zuge des Screenings sollte auch geprüft werden, ob die Einreise des Drittstaatsangehörigen in die Union eine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnte.

    (36)Da das Screening Personen betrifft, die sich – ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen oder nach der Ausschiffung im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz – an der Außengrenze aufhalten, sollten die Sicherheitskontrollen im Rahmen des Screenings mindestens genauso umfangreich sein wie die Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die – unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht unterliegen oder nicht – im Voraus eine Genehmigung für die Einreise in die Union für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

    (37)Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht befreit sind, müssen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 (ETIAS-Verordnung) für Kurzaufenthalte in der EU eine Reisegenehmigung beantragen. Vor dem Erhalt dieser Reisegenehmigung werden die betreffenden Personen Sicherheitskontrollen unterzogen; diese erfolgen durch einen Abgleich der von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten mit einer Reihe von EU-Datenbanken – dem Visa-Informationssystem (VIS), dem Schengener Informationssystem (SIS), dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), den für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 28 genannten Zwecke verarbeiteten Europol-Daten, dem ECRIS-TCN 29 – sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN).

    (38)Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Sicherheitskontrollen durch Abfrage derselben Datenbanken wie bei nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen unterzogen, bevor ein Visum erteilt wird.

    (39)Aus der in Erwägungsgrund 36 dargelegten Argumentation ergibt sich, dass in Bezug auf Personen, die das Screening durchlaufen, automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden sollten, die für Personen, die im Rahmen des Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems ein Visum oder eine Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind: das VIS, das EES, das ETIAS, das SIS, das ECRIS-TCN, die Europol-Daten sowie die Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN. Bei Personen, die dem Screening unterzogen werden, sollte ferner ein Abgleich durchgeführt werden mit dem ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, mit den im vorstehenden Erwägungsgrund 38 genannten Europol-Daten sowie mit der Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente und der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN).

    (40)Diese Abgleiche sollten so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle um internationalen Schutz ersucht haben, sollte sich die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen des Screenings auf die Datenbanken konzentrieren, die bei den Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze nicht abgefragt wurden, wodurch wiederholte Abfragen vermieden werden.

    (41)Wenn es für die Zwecke der Sicherheitskontrolle gerechtfertigt ist, könnte das Screening im Einklang mit dem nationalen Recht auch die Verifizierung von Gegenständen umfassen, die sich im Besitz von Drittstaatsangehörigen befinden. Alle in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und die Menschenwürde der Personen wahren, die das Screening durchlaufen. Die beteiligten Behörden sollten sicherstellen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und der freien Meinungsäußerung, geachtet werden.

    (42)Da die mit der Durchführung des Screenings betrauten Behörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, ob die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnte, sollten die Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die Verordnung (EU) 2017/2226, die Verordnung (EU) 2018/1240 und die Verordnung (EU) 2019/816 so geändert werden, dass sie dieses zusätzliche Zugangsrecht, das in den genannten Verordnungen derzeit nicht vorgesehen ist, vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende erfolgen.

    (43)Für die Abgleiche mit den europäischen Datenbanken – EES, ETIAS, VIS und ECRIS-TCN – zu Identifizierungszwecken oder gegebenenfalls zu Zwecken der Sicherheitskontrolle sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden.

    (44)Da das Screening nur im Falle einer korrekten Identifizierung der betroffenen Personen und ihres Sicherheitshintergrunds wirksam genutzt werden kann, ist die Abfrage der europäischen Datenbanken zu diesem Zweck aufgrund der Ziele, zu deren Erreichung die einzelnen Datenbanken eingerichtet wurden (wirksames Management der Außengrenzen der Union, Wahrung der inneren Sicherheit der Union und wirksame Umsetzung der Asyl- und der Rückkehrpolitik der Union), gerechtfertigt.

    (45)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Kontrolle von Personen, die im Begriff sind, in den Schengen-Raum einzureisen, und ihre Überführung in die geeigneten Verfahren, nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden können, müssen gemeinsame Vorschriften auf Unionsebene festgelegt werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (46)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    (47)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 30 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (48)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 31 genannten Bereich gehören.

    (49)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 32 genannten Bereich gehören.

    (50)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 33 genannten Bereich gehören.

    (51)Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Diese Verordnung sieht vor, dass alle Drittstaatsangehörigen, die eine Außengrenze unbefugt überschritten haben, diejenigen, die bei Grenzübertrittskontrollen internationalen Schutz beantragt haben, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, sowie diejenigen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten einem Screening unterzogen werden, bevor sie dem geeigneten Verfahren zugeführt werden.

    Der Zweck des Screenings besteht darin, die in den Schengen-Raum einreisenden Personen stärker zu kontrollieren und den geeigneten Verfahren zuzuführen.

    Das Screening zielt darauf ab, alle davon betroffenen Drittstaatsangehörigen zu identifizieren und anhand der einschlägigen Datenbanken zu überprüfen, ob die dem Screening unterzogenen Personen keine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Das Screening umfasst gegebenenfalls auch Gesundheitskontrollen, um schutzbedürftige Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, sowie Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, zu ermitteln. Diese Kontrollen tragen dazu bei, dass die betreffenden Personen dem geeigneten Verfahren zugeführt werden.

    Das Screening wird zudem innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durchgeführt, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen kontrolliert wurden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.„unbefugtes Überschreiten der Außengrenze“ das Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399;

    2.„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;

    3.„Verifizierung“ den Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);

    4.„Identifizierung“ die Feststellung der Identität einer Person, unter anderem durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in einer Datenbank (1:n-Abgleich);

    5.„Drittstaatsangehörige“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sind und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399.

    Artikel 3

    Screening an der Außengrenze

    (1)Diese Verordnung gilt für alle Drittstaatenangehörigen, die

    a)beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, bei denen der Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder

    b)nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft werden.

    Diese Personen werden dem Screening unterzogen, unabhängig davon, ob sie internationalen Schutz beantragt haben.

    (2)Dem Screening werden auch alle Drittstaatsangehörigen unterzogen, die an Außengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen internationalen Schutz beantragen und die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllen.

    (3)Das Screening erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399, außer wenn der Empfänger einer von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung erlassenen Einzelentscheidung internationalen Schutz beantragt.

    Artikel 4

    Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

    (1)Während des Screenings wird den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen.

    (2)Stellt sich beim Screening heraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, so wird das Screening eingestellt und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen – unbeschadet der Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung – die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet.

    Artikel 5

    Screening innerhalb des Hoheitsgebiets

    Die Mitgliedstaaten unterziehen dem Screening Drittstaatsangehörige, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgegriffen werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffenden Personen eine Außengrenze überschritten haben, um auf zulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen.

    Artikel 6

    Anforderungen an das Screening

    (1)In den in Artikel 3 genannten Fällen wird das Screening an Orten durchgeführt, die sich an den oder in der Nähe der Außengrenzen befinden.

    (2)In den in Artikel 5 genannten Fällen wird das Screening an einem geeigneten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt.

    (3)In den in Artikel 3 genannten Fällen wird das Screening unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von fünf Tagen nach Aufgriff einer Person im Außengrenzgebiet, nach ihrer Ausschiffung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder nach ihrem Vorstelligwerden an der Grenzübergangsstelle abgeschlossen. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Drittstaatsangehörigen gleichzeitig einem Screening unterzogen werden muss und es somit praktisch nicht möglich ist, das Screening innerhalb dieser Frist abzuschließen, kann die Fünf-Tages-Frist um höchstens weitere fünf Tage verlängert werden.

    In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen, auf die Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Anwendung findet, verkürzt sich die Frist für das Screening auf zwei Tage, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben.

    (4)Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von außergewöhnlichen Umständen nach Absatz 3 in Kenntnis. Außerdem unterrichten sie die Kommission, sobald die Gründe für die Verlängerung der Screening-Frist nicht mehr vorliegen.

    (5)Das Screening nach Artikel 5 wird unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgriff durchgeführt.

    (6)Das Screening umfasst die folgenden obligatorischen Elemente:

    a)die medizinische Erstuntersuchung und die Prüfung der Schutzbedürftigkeit nach Artikel 9;

    b) die Identifizierung nach Artikel 10;

    c)die Erfassung der biometrischen Daten, auf die Artikel 14 Absatz 6 Bezug nimmt, in den entsprechenden Datenbanken, soweit dies noch nicht geschehen ist;

    d)die Sicherheitskontrolle nach Artikel 11;

    e)das Ausfüllen eines Auswertungsformulars nach Artikel 13;

    f)die Einleitung des geeigneten Verfahrens nach Artikel 14.

    (7)Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung des Screenings zuständigen Behörden. Sie stellen geeignetes Personal und ausreichende Mittel für eine effiziente Durchführung des Screenings zur Verfügung.

    Die Mitgliedstaaten benennen qualifiziertes medizinisches Personal für die Durchführung der in Artikel 9 vorgesehenen Gesundheitskontrolle. Gegebenenfalls werden auch die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Berichterstatter für die Bekämpfung des Menschenhandels zurate gezogen.    

    Bei der Durchführung des Screenings können die zuständigen Behörden von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der [Asylagentur der Europäischen Union] im Rahmen von deren Befugnissen unterstützt werden.

    Artikel 7

    Überwachung der Einhaltung der Grundrechte

    (1)Die Mitgliedstaaten erlassen einschlägige Bestimmungen, damit mutmaßliche Grundrechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Screening untersucht werden.

    (2)Jeder Mitgliedstaat richtet einen unabhängigen Überwachungsmechanismus ein, um

    sicherzustellen, dass das EU-Recht und das Völkerrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte, während des Screenings eingehalten werden;

    gegebenenfalls sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften über die Inhaftnahme der betreffenden Personen, insbesondere in Bezug auf die Haftgründe und -dauer, eingehalten werden;

    sicherzustellen, dass mutmaßliche Grundrechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Screening, auch in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren und Verstöße gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung, wirksam und unverzüglich untersucht werden.

    Die Mitgliedstaaten führen angemessene Garantien ein, um die Unabhängigkeit des Mechanismus zu gewährleisten.

    Die Agentur für Grundrechte gibt allgemeine Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Einrichtung eines solchen Mechanismus und seine unabhängige Funktionsweise heraus. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte ersuchen, sie bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus, einschließlich der Garantien für dessen Unabhängigkeit, sowie der Überwachungsmethodik und geeigneter Schulungsprogramme zu unterstützen.

    Die Mitgliedstaaten können einschlägige nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen zur Teilnahme an der Überwachung einladen.

    Artikel 8

    Bereitstellung von Informationen

    (1)Die dem Screening unterzogenen Drittstaatsangehörigen werden kurz über Zweck und Modalitäten des Screenings informiert:

    a)die Schritte und Modalitäten sowie mögliche Ergebnisse des Screenings;

    b)die Rechte und Verpflichtungen von Drittstaatsangehörigen während des Screenings, einschließlich ihrer Verpflichtung, während des Screenings in den benannten Einrichtungen zu verbleiben.

    (2)Während des Screening erhalten sie gegebenenfalls auch Informationen über:

    a)die geltenden Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie über die sonstigen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen des betreffenden Mitgliedstaats, sofern diese Informationen nicht bereits erteilt wurden;

    b)wenn sie internationalen Schutz beantragt haben oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie internationalen Schutz beantragen wollen, Informationen über die Verpflichtung, den Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder des rechtmäßigen Aufenthalts gemäß Artikel [9 Absätze 1 und 2] der Verordnung (EU) XXX/XXX [ehemalige Dublin-Verordnung] zu stellen, die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel [10 Absatz 1] der genannten Verordnung und die Informationen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung sowie Informationen über die Verfahren im Anschluss an die Beantragung von internationalem Schutz;

    c)die Rückkehrverpflichtung für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige gemäß der Richtlinie XXXXX [Rückführungsrichtlinie];

    d)die Möglichkeiten für die Teilnahme an einem Programm, das logistische, finanzielle und sonstige materielle oder Sachhilfe zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise vorsieht;

    e)die Bedingungen für die Übernahme gemäß Artikel XX der Verordnung (EU) XXX/XXX [ehemalige Dublin-Verordnung];

    f)die Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 34 [DSGVO].

    (3)Die während des Screenings bereitgestellten Informationen werden in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Informationen werden schriftlich und – in Ausnahmefällen – bei Bedarf mündlich unter Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen erteilt. Sie werden in geeigneter Weise unter Berücksichtigung des Alters und des Geschlechts der betreffenden Person bereitgestellt.

    (4)Die Mitgliedstaaten können einschlägigen und zuständigen nationalen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen und Stellen gestatten, Drittstaatsangehörigen während des Screenings in diesem Artikel vorgesehene Informationen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften zu erteilen.

    Artikel 9

    Gesundheitskontrollen und Schutzbedürftigkeit

    (1)Drittstaatsangehörige, die ein Screening nach Artikel 3 durchlaufen, werden einer medizinischen Erstuntersuchung unterzogen, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Versorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht, es sei denn, die zuständigen Behörden sind infolge der Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand der einzelnen betroffenen Drittstaatsangehörigen und der Gründe, aus denen diese dem Screening zugeführt wurden, der Auffassung, dass keine medizinische Erstuntersuchung erforderlich ist. In diesem Fall unterrichten sie die betreffenden Personen entsprechend.

    (2)Gegebenenfalls wird geprüft, ob es sich bei den Personen nach Absatz 1 um schutzbedürftige Personen, Opfer von Folter oder Personen mit besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnissen im Sinne des Artikels 20 der [neu gefassten] Richtlinie über Aufnahmebedingungen handelt.

    (3)Gibt es Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, so erhält der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit eine zeitnahe und angemessene Unterstützung. Bei Minderjährigen erfolgt die Unterstützung durch Personal, das für den Umgang mit Minderjährigen geschult und qualifiziert ist, und in Zusammenarbeit mit Kinderschutzbehörden.

    (4)Wenn es aufgrund der Umstände für notwendig erachtet wird, werden Drittstaatsangehörige, die ein Screening nach Artikel 5 durchlaufen, einer medizinischen Erstuntersuchung unterzogen, um insbesondere etwaige gesundheitliche Probleme zu ermitteln, die eine sofortige Versorgung, besondere Hilfe oder eine Isolation erfordern.

    Artikel 10

    Identifizierung

    (1)Soweit dies während der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2016/399 noch nicht geschehen ist, wird die Identität der Drittstaatsangehörigen, die einem Screening nach Artikel 3 oder Artikel 5 unterzogen werden, insbesondere anhand der folgenden Elemente unter gleichzeitiger Abfrage der nationalen und europäischen Datenbanken geprüft oder festgestellt:

    a)Identitäts-, Reise- oder sonstige Dokumente;

    b)Daten oder Informationen, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörige bereitgestellt oder von ihm eingeholt wurden, und

    c)biometrische Daten.

    (2)Zum Zwecke der Identifizierung nach Absatz 1 fragen die zuständigen Behörden alle einschlägigen nationalen Datenbanken sowie den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/817 ab. Zu diesem Zweck werden die während des Screenings direkt vor Ort erfassten biometrischen Daten des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Identitätsdaten und, soweit verfügbar, die Reisedokumentendaten verwendet.

    (3)Wenn die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand dieser in Absatz 2 genannten Daten nicht erfolgreich ist, wird die Abfrage nach Absatz 2 anhand der Identitätsdaten des Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit allen Identitäts-, Reisedokumenten- oder sonstigen Dokumentendaten oder anhand der von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereitgestellten Identitätsdaten vorgenommen.

    (4)Die Kontrollen umfassen nach Möglichkeit auch die Verifizierung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten integriert sind.

    Artikel 11

    Sicherheitskontrolle

    (1)Drittstaatsangehörige, die das Screening gemäß Artikel 3 oder Artikel 5 durchlaufen, werden einer Sicherheitskontrolle unterzogen, mit der überprüft wird, ob sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Die Sicherheitskontrolle kann sich sowohl auf die Drittstaatsangehörigen als auch auf die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2)Für die Zwecke der Sicherheitskontrolle gemäß Absatz 1 fragen die zuständigen Behörden, sofern sie dies noch nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer vi der Verordnung (EU) 2016/399 getan haben, die einschlägigen nationalen Datenbanken und Unionsdatenbanken, insbesondere das Schengener Informationssystem (SIS), ab.

    (3)Soweit dies nicht bereits im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 erfolgt ist, fragt die zuständige Behörde anhand der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Daten und unter Verwendung von zumindest den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Daten das Einreise-/Ausreisesystem (EES), das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste, das Visa-Informationssystem (VIS), das ECRIS-TCN in Bezug auf Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen und anderen schweren Straftaten, die für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zwecke verarbeiteten Europol-Daten und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) ab.

    (4)Bei Abfragen des EES, des ETIAS und des VIS gemäß Absatz 3 beschränken sich die abgerufenen Daten auf die Angabe von Verweigerungen einer Reisegenehmigung, Einreiseverweigerungen oder Entscheidungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels, die sich auf Sicherheitsgründe stützen.

    (5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das detaillierte Verfahren und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 12

    Modalitäten für Sicherheitskontrollen

    (1)Die Abfragen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 können, wenn es sich um Abfragen in EU-Informationssystemen und im CIR handelt, über das Europäische Suchportal gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818 35 durchgeführt werden.

    (2)Wird nach einer Abfrage gemäß Artikel 11 Absatz 3 eine Übereinstimmung mit Daten in einem der Informationssysteme angezeigt, so kann die zuständige Behörde die Datei, die dieser Übereinstimmung entspricht, im jeweiligen Informationssystem einsehen, um die Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 1 zu ermitteln.

    (3)Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 11 Absatz 3 eine Übereinstimmung mit Europol-Daten, so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Europol, um im Bedarfsfall geeignete Folgemaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu ergreifen.

    (4)Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 11 Absatz 3 eine Übereinstimmung mit der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN), so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das nationale Interpol-Zentralbüro des Mitgliedstaats, der die Abfrage durchgeführt hat, um im Bedarfsfall geeignete Folgemaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu ergreifen.

    (5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung des Screenings zuständigen Behörden, den nationalen Interpol-Zentralbüros, den nationalen Europol-Stellen und den Zentralbehörden des ECRIS-TCN zur Ermittlung der Gefahr für die innere Sicherheit festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 13

    Auswertungsformular

    Nach Abschluss des Screenings füllen die zuständigen Behörden in Bezug auf die in Artikel 3 und Artikel 5 genannten Personen das Formular in Anhang I aus, das Folgendes enthält:

    a)Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;

    b)ursprüngliche Angaben zu Staatsangehörigkeit(en), Wohnsitzländern vor der Ankunft und Sprachkenntnissen;

    c)Gründe für die unerlaubte Ankunft und Einreise sowie gegebenenfalls den illegalen Aufenthalt, einschließlich Informationen darüber, ob die Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat;

    d)erhaltene Informationen über die Reisewege, einschließlich des Ausgangsorts, der vorherigen Aufenthaltsorte, der Durchreiseländer außerhalb der Union und der Drittstaaten, in denen möglicherweise Schutz beantragt oder gewährt wurde, sowie des geplanten Zielorts innerhalb der Union;

    e)Informationen über die Unterstützung, die eine Person oder eine kriminelle Vereinigung beim unerlaubten Überschreiten der Grenze geleistet hat, sowie alle damit zusammenhängenden Informationen bei Verdacht auf Schleusung.

    Artikel 14

    Ergebnis des Screenings

    (1)Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Drittstaatsangehörigen, die

    keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und

    bei denen das Screening nicht ergeben hat, dass sie die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen,

    werden an die zuständigen Behörden weitergeleitet, damit diese die Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) anwenden.

    In Fällen, die nicht mit Such- und Rettungseinsätzen verbunden sind, kann die Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert werden.

    Das in Artikel 13 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, an die der Drittstaatsangehörige weitergeleitet wird.

    (2)Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden zusammen mit dem in Artikel 13 genannten Formular an die in Artikel XY der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] genannten Behörden weitergeleitet. Bei dieser Gelegenheit weisen die Behörden, die das Screening durchführen, in dem Auswertungsformular auf alle Elemente hin, die auf den ersten Blick für die Überführung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in das beschleunigte Prüfungsverfahren oder das Grenzverfahren relevant erscheinen.

    (3)Soll der Drittstaatsangehörige im Rahmen des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel XX der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [Dublin-Verordnung] übernommen werden, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige zusammen mit dem in Artikel 13 genannten Formular an die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weitergeleitet.

    (4)Die in Artikel 5 genannten Drittstaatsangehörigen, die

    keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und

    bei denen das Screening nicht ergeben hat, dass sie die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen,

    werden Rückkehrverfahren unterzogen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen.

    (5)Stellen Drittstaatsangehörige, die das Screening gemäß Artikel 5 durchlaufen, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) XXX/XXX (Asylverfahrensverordnung), so gilt Absatz 2 des vorliegenden Artikels entsprechend.

    (6)Bei Drittstaatsangehörigen, für die die Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] gilt, erfassen die zuständigen Behörden die biometrischen Daten nach den Artikeln [10, 13, 14 und 14a] der genannten Verordnung und übermitteln sie gemäß der genannten Verordnung.

    (7)Wenn die Drittstaatsangehörigen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 dem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, endet das Screening. Wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 5 genannten Fristen abgeschlossen werden, endet das Screening dennoch, und die betreffende Person wird dem geeigneten Verfahren zugeführt.

    Artikel 15

    Ausschussverfahren

    (1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 16

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

    Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)    Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich der dazu ermächtigten Bediensteten der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten nationalen ETIAS-Stellen, die für die in den Artikeln 15 bis 22 aufgeführten Zwecke zuständig sind, den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Zwecke zuständig sind, und den zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates 36 vorbehalten. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.“

    Artikel 17

    Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226

    Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:

    1.In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe l angefügt:

    (1)„Unterstützung der Ziele des mit der Verordnung (EU) 2020/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates 37 eingeführten Screenings, insbesondere der in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen.“

    2.Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(2a)    Die zuständigen Behörden nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/XXX haben Zugang zum EES zwecks Datenabfrage.“

    b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.“

    Artikel 18

    Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240

    Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit, indem es eine gründliche Bewertung von Antragstellern hinsichtlich des möglicherweise von ihnen ausgehenden Risikos für die innere Sicherheit vor ihrer Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen sowie von Personen, die dem Screening gemäß der Verordnung (EU) 2020/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates 38 [Screening-Verordnung] unterzogen werden, ermöglicht, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist;“

    2.Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels und die zuständige Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/XXX und übermittelt unverzüglich gemäß Artikel 87 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine Liste dieser Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten jeder Behörde gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem erhalten.“

    Artikel 19

    Änderung der Verordnung (EU) 2019/817

    Die Verordnung (EU) 2019/817 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Es wird ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) geschaffen, in dem für jede im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei mit den in Artikel 18 genannten Daten angelegt wird und der dazu dient, die korrekte Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gemäß den Artikeln 20 und 20a erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen, das Funktionieren des MID gemäß Artikel 21 zu unterstützen und den etwaig erforderlichen Zugang von benannten Behörden und Europol zu dem EES, dem VIS, dem ETIAS und Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu erleichtern und einheitlich zu regeln.“

    2.Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

    „Artikel 20a

    Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2020/XXX

    (1)Abfragen im CIR werden von der benannten zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/XXX ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.

    (2)Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, darf die betreffende zuständige Behörde die in Artikel 18 Absatz 1 und die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten einsehen.“

    Artikel 20

    Bewertung

    [Drei Jahre nach Inkrafttreten erstattet die Kommission über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Bericht.]

    Frühestens [fünf] Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von [fünf] Jahren alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

    Artikel 21

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

    1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

    Rubrik 4 (Migration und Grenzmanagement). Titel 11. Grenzmanagement

    Schutz der Außengrenzen:

    Durchführung von Personenkontrollen und wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

    eine neue Maßnahme 

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Der Vorschlag ist eine Folgemaßnahme zur Ankündigung der Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen vom September 2019, dass ein neues Migrations- und Asylpaket verabschiedet würde, welches das Gesamtkonzept für die Außengrenzen, Asyl- und Rückkehr-/Rückführungssysteme, den Schengen-Raum der Freizügigkeit und die externe Dimension der Migration beinhalten würde.

    Der Vorschlag geht einher mit der Mitteilung der Kommission über ein neues Migrations- und Asylpaket, mit dem das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt werden soll.

    Kurzfristig müssen die Mitgliedstaaten die für das Screening zuständigen Behörden benennen und die Infrastruktur errichten, die zu diesem Zweck genutzt werden könnte. Zudem müssen sie Maßnahmen ergreifen, um den Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte während des Screenings einzurichten. Vor diesem Hintergrund werden in den ersten beiden Jahren unter Umständen umfangreichere Investitionen erforderlich sein als in den folgenden, insbesondere in den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen.

    Langfristig werden die Mitgliedstaaten Screening-Zentren aufbauen und unterhalten, das erforderliche und angemessen geschulte Personal bereitstellen und den Überwachungsmechanismus pflegen müssen.

    1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

    Ziel des Vorschlags ist es, zu einem umfassenden und widerstandsfähigen System von Kontrollen an den Außengrenzen beizutragen, um Asyl- und Rückkehrverfahren zu erleichtern.

    Die Ziele dieses Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Nach Erwägungsgrund 6 des Schengener Grenzkodexes liegen „Grenzkontrollen ... nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.“

    Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

    Im Vergleich zu den derzeitigen Verfahren wird das vorgeschlagene Screening insbesondere durch folgende Elemente einen Mehrwert erbringen:

       die Einführung einheitlicher Vorschriften für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht erfüllen, und von Gesundheits- und Sicherheitskontrollen, denen die betreffenden Personen an den Außengrenzen unterzogen werden;

       die Gewährleistung, dass Drittstaatsangehörigen, deren Status noch nicht bestätigt wurde, die Einreise verweigert wird, und somit ein Beitrag dazu, ihre Flucht zu verhindern;

       die Erleichterung der Ermittlung und Anwendung des geeigneten Verfahrens: eine Rückführung oder im Falle eines Antrags auf internationalen Schutz ein reguläres Asylverfahren, ein beschleunigtes Verfahren, das Asylverfahren an der Grenze oder die Übernahme durch einen anderen Mitgliedstaat und

       die Schaffung eines Rahmens für das Screening von Drittstaatsangehörigen, die ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind und dort aufgegriffen werden.

    1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Der Vorschlag stützt sich auf die üblichen Arbeitsabläufe, die derzeit in Italien und Griechenland in Hotspot-Gebieten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 angewandt werden. Er sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, der Kommission, den einschlägigen EU-Agenturen und anderen Sachverständigen der Mitgliedstaaten vor und ist eine Antwort auf spezifische Herausforderungen, mit denen die unter hohem Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten an den Außengrenzen konfrontiert sind.

    1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Mit dem vorliegenden Vorschlag, der einer der Bausteine der Rechtsvorschriften des neuen Migrations- und Asylpakets ist, wird ein zusätzliches Element des Migrationsmanagements eingeführt, das voll und ganz im Einklang steht mit den Vorschlägen für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, für eine Asylverfahrensverordnung und für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen sowie mit dem geänderten Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung.

    Zusammen mit den vorstehend genannten Vorschlägen soll der vorliegende Vorschlag zu einem umfassenden Migrationskonzept beitragen, indem eine nahtlose Verbindung zwischen allen Phasen des Migrationsprozesses hergestellt wird – von der Ankunft über die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz und gegebenenfalls bis zur Rückführung. Die Grundrechte sollten dabei uneingeschränkt geachtet werden. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, dass jeder Mitgliedstaat einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichtet, um sicherzustellen, dass die Grundrechte während des gesamten Screenings gewahrt werden und dass jeder Vorwurf der Verletzung von Grundrechten ordnungsgemäß untersucht wird.

    Der Überwachungsmechanismus für das Screening sollte Teil der Steuerung und Überwachung der Migrationslage gemäß der neuen Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse ihres nationalen Überwachungsmechanismus gemäß der Screening-Verordnung in ihre gemäß der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement vorgesehenen nationalen Strategien integrieren.

    Der Vorschlag berührt weder bestehende Verfahren im Bereich Asyl und Rückkehr bzw. Rückführung noch schränkt er die Ausübung individueller Rechte ein, sondern sieht die Schaffung einer ersten Phase vor der Einreise vor, die eine bessere Nutzung dieser Verfahren erleichtern soll.

    Das Ergebnis des Screenings sollte dazu führen, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden, die – anhand der im Zuge des Screenings erhobenen und im Auswertungsformular erfassten Informationen – die entsprechenden Entscheidungen treffen sollten.

    Die während des Screenings erhobenen Informationen sollten daher dazu beitragen, dass die Ziele der jeweiligen Verfahren effizienter erreicht werden. Insbesondere sollten sie den zuständigen Asylbehörden helfen, diejenigen Asylbewerber zu ermitteln, die gemäß den vorgeschlagenen Änderungen an der Asylverfahrensverordnung in den Anwendungsbereich des Grenzverfahrens fallen würden. Des Weiteren sollten sie durch ein besseres Verständnis der Migrationsströme dazu beitragen, Schleuserkriminalität zu bekämpfen und die Grenzkontrollen zu verbessern.

    Die in der Verordnung XXXX [Eurodac-Verordnung] genannten biometrischen Daten sowie die in den Artikeln [10, 13, 14 und 14a] der Eurodac-Verordnung aufgeführten Daten, die im Zuge des Screenings erhoben werden, sollten bei Drittstaatsangehörigen, bei denen Fingerabdrücke abgenommen werden müssen, an Eurodac übermittelt werden, sodass die Verpflichtungen hinsichtlich der Abnahme von Fingerabdrücken und der Registrierung von Drittstaatsangehörigen gestärkt werden. Ferner wird das Screening die Abfrage anderer IT-Großsysteme der EU wie des Schengener Informationssystems für den Zweck der Rückkehr/Rückführung erleichtern.

    1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

     befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

     unbefristete Laufzeit

    Durchführung mit einer Anlaufphase ab Inkrafttreten,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 39  

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.



    Bemerkungen

    Elemente des Screenings, die möglicherweise finanzielle Unterstützung erfordern:

    - Infrastruktur für das Screening: Einrichtung und Nutzung/Umbau der bestehenden Räumlichkeiten an den Grenzübergangsstellen, Aufnahmezentren usw.

    - Schulung der Grenzschutzbeamten und des Personals anderer zuständiger Behörden für die Durchführung des Screenings

    - Zugang zu den einschlägigen Datenbanken an den neuen Standorten

    - Schulung und Einstellung des neuen Personals für die Durchführung des Screenings

    - Einstellung des medizinischen Personals

    - medizinische Ausrüstung und Räumlichkeiten für die medizinische Erstuntersuchung

    - Einrichtung des unabhängigen Überwachungsmechanismus, um sicherzustellen, dass die Grundrechte während des gesamten Screenings geachtet werden.

     

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018) 473 final):

    Geteilte Mittelverwaltung:

    Im Einklang mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (im Folgenden „Dachverordnung“) richtet jeder Mitgliedstaat ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für sein Programm ein und gewährleistet die Qualität und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems sowie der Daten zu Indikatoren. Damit rasch mit der Durchführung begonnen werden kann, können vorhandene gut funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme im nächsten Programmplanungszeitraum übernommen werden.

    Daher werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, einen Überwachungsausschuss einzusetzen, an dem sich die Kommission in beratender Funktion beteiligt. Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln einen jährlichen Leistungsbericht, der Angaben zu den Fortschritten bei der Durchführung des Programms und der Erreichung der Etappenziele und Ziele enthalten sollte. Er sollte auch alle Aspekte aufzeigen, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen erläutern, die in dieser Hinsicht ergriffen werden.

    Am Ende des Zeitraums legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Leistungsbericht vor. Dieser abschließende Bericht sollte insbesondere die bei der Verwirklichung der Programmziele erreichten Fortschritte aufzeigen, einen Überblick über die wichtigsten Aspekte geben, die die Leistung des Programms beeinflusst haben, die in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen erläutern und deren Wirksamkeit bewerten. Darüber hinaus sollte in dem Bericht dargelegt werden, inwiefern das Programm zur Bewältigung der Herausforderungen beigetragen hat, die in den einschlägigen Empfehlungen der EU an den Mitgliedstaat genannt wurden, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Vorgaben des Leistungsrahmens erzielt wurden, zu welchen Ergebnissen die einschlägigen Evaluierungen geführt haben, welche diesbezüglichen Folgemaßnahmen eingeleitet wurden und was mit den Kommunikationsmaßnahmen erreicht wurde.

    Nach dem vorgeschlagenen Dachverordnungsentwurf übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich ein „Gewährpaket“, das die Jahresrechnungen, die Verwaltungserklärung und die Stellungnahmen der Prüfbehörde zu den Rechnungen, zum Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der in den Jahresrechnungen geltend gemachten Ausgaben enthält. Dieses Gewährpaket wird von der Kommission zugrunde gelegt, um den Betrag zulasten des Fonds für das Geschäftsjahr festzulegen.

    Alle zwei Jahre wird eine Überprüfungssitzung unter Beteiligung der Kommission und des jeweiligen Mitgliedstaats organisiert, um die Leistung jedes Programms zu untersuchen.

    Sechsmal jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten für jedes Programm nach den spezifischen Zielen aufgeschlüsselte Daten. Diese Daten beziehen sich auf die Kosten der Maßnahmen und die Werte der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren.

    Allgemein gilt:

    Im Einklang mit der Dachverordnung nimmt die Kommission eine Halbzeitevaluierung und eine rückblickende Evaluierung der im Rahmen dieses Fonds durchgeführten Maßnahmen vor. Die Halbzeitevaluierung sollte sich insbesondere auf die Halbzeitevaluierung der Programme stützen, die die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 vorlegen.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018) 473 final):

    Sowohl die Ex-post-Evaluierungen der Fonds der GD HOME für den Zeitraum 2007-2013 als auch die Zwischenevaluierungen der derzeitigen Fonds der GD HOME haben ergeben, dass die Fondsziele aufgrund einer Kombination der Mittelverwaltungsmethoden in den Bereichen Migration und Inneres wirksam erreicht werden konnten. Dieser ganzheitliche Ansatz wird beibehalten und umfasst die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung.

    Im Wege der geteilten Mittelverwaltung führen die Mitgliedstaaten auf die jeweiligen nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Programme durch, die zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beitragen. Diese Programme könnten Screening-Tätigkeiten umfassen. Die geteilte Mittelverwaltung gewährleistet, dass in allen teilnehmenden Staaten finanzielle Hilfe zur Verfügung steht. Darüber hinaus gewährleistet sie die Vorhersehbarkeit der Finanzierung und ermöglicht den Mitgliedstaaten, die die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, selbst am besten kennen, entsprechende langfristige Planungen. Die zusätzlichen Mittel für spezifische Maßnahmen (die eine Kooperation der Mitgliedstaaten voraussetzen oder ergriffen werden, wenn neue Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern) und für Neuansiedlungs- und Verlegungsmaßnahmen können im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden. Neu ist, dass aus dem Fonds auch Soforthilfe im Wege der geteilten Mittelverwaltung und nicht nur im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung bereitgestellt werden kann.

    Im Wege der direkten Mittelverwaltung unterstützt die Kommission weitere Maßnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele der Union beitragen. Die Maßnahmen ermöglichen eine maßgeschneiderte Unterstützung für dringende spezifische Bedürfnisse in einzelnen Mitgliedstaaten („Soforthilfe“), die Förderung transnationaler Netze und Tätigkeiten, die Erprobung innovativer Aktivitäten, die im Rahmen der nationalen Programme ausgebaut werden könnten, und die Durchführung von Studien im Interesse der gesamten Union („Unionsmaßnahmen“).

    Im Wege der indirekten Mittelverwaltung ist es im Rahmen des Fonds weiterhin möglich, für besondere Zwecke Haushaltsvollzugsaufgaben unter anderem an internationale Einrichtungen und Agenturen im Bereich Inneres zu übertragen.

    Unter Berücksichtigung der verschiedenen Ziele und Erfordernisse wird eine Thematische Fazilität im Rahmen des Fonds vorgeschlagen, um einerseits der Vorhersehbarkeit der mehrjährigen Zuweisung von Mitteln für die nationalen Programme und andererseits der Flexibilität bei der regelmäßigen Auszahlung von Mitteln für Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union ausgewogen Rechnung zu tragen. Aus der Thematischen Fazilität werden spezifische Maßnahmen in und zwischen Mitgliedstaaten, Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, Neuansiedlungen und Umsiedlungen finanziert. Sie wird gewährleisten, dass die Mittel auf der Grundlage eines zweijährigen Programmplanungszyklus den verschiedenen oben genannten Methoden der Mittelverwaltung zugewiesen bzw. zwischen diesen übertragen werden können.

    Die Zahlungsmodalitäten für die geteilte Mittelverwaltung enthält der Dachverordnungsentwurf, der eine jährliche Vorfinanzierung vorsieht, gefolgt von höchstens vier Zwischenzahlungen je Programm und Jahr auf der Grundlage der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten während des Geschäftsjahres. Gemäß dem Dachverordnungsentwurf wird die Vorfinanzierung im letzten Geschäftsjahr der Programme verrechnet.

    Die Kontrollstrategie wird auf der neuen Haushaltsordnung und der Dachverordnung basieren. Die neue Haushaltsordnung und der Vorschlagsentwurf für die Dachverordnung dürften einen verstärkten Einsatz vereinfachter Formen von Finanzhilfen wie Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit bewirken. Außerdem werden neue Formen von Zahlungen eingeführt, die sich auf die erzielten Ergebnisse und nicht auf die Kosten stützen. Die Begünstigten können einen festen Geldbetrag erhalten, wenn sie nachweisen, dass bestimmte Maßnahmen wie Schulungen oder humanitäre Hilfe erfolgt sind. Dadurch soll sich der Kontrollaufwand (z. B. Prüfung von Rechnungen und Kostenbelegen) sowohl für die Begünstigten als auch für die Mitgliedstaaten verringern.

    In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung stützt sich der Dachverordnungsentwurf auf die Verwaltungs- und Kontrollstrategie für den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Allerdings werden einige Maßnahmen zur Vereinfachung der Durchführung und zur Verringerung des Kontrollaufwands für die Begünstigten und die Mitgliedstaaten eingeführt. Unter anderem sind folgende Neuerungen vorgesehen:

    - die Abschaffung des Benennungsverfahrens (was eine zügigere Durchführung der Programme ermöglichen dürfte);

    - Verwaltungsüberprüfungen (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen), die von der Verwaltungsbehörde auf Risikobasis durchzuführen sind (gegenüber den im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in allen Fällen erforderlichen Verwaltungskontrollen). Außerdem können die Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen verhältnismäßige Kontrollmaßnahmen durchführen, die mit den nationalen Verfahren in Einklang stehen;

    - Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei demselben Vorhaben bzw. denselben Ausgaben.

    Auf der Grundlage der den Begünstigten entstandenen Ausgaben legen die Programmbehörden der Kommission Zwischenzahlungsanträge vor. Der Dachverordnungsentwurf ermöglicht es den Verwaltungsbehörden, auf Risikobasis Verwaltungsüberprüfungen durchzuführen, und sieht zudem vor, dass spezifische Kontrollen (z. B. Vor-Ort-Kontrollen durch die Verwaltungsbehörde und Prüfungen von Vorhaben/Ausgaben durch die Prüfbehörde) vorgenommen werden, nachdem die entsprechenden Ausgaben in den Zwischenzahlungsanträgen bei der Kommission geltend gemacht wurden. Zur Minderung des Risikos, dass nicht förderfähige Ausgaben erstattet werden, wurde im Dachverordnungsentwurf für die Zwischenzahlungen der Kommission eine Obergrenze von 90 % vorgesehen, da die nationalen Kontrollen zu dem betreffenden Zeitpunkt erst zum Teil durchgeführt worden sind. Nach dem jährlichen Rechnungsabschlussverfahren zahlt die Kommission den Restbetrag, sobald sie das Gewährpaket von den Programmbehörden erhalten hat. Unregelmäßigkeiten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof nach Übermittlung des jährlichen Gewährpakets festgestellt werden, können zu einer Nettofinanzkorrektur führen.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Die Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies geht aus den Jahresberichten des Rechnungshofs hervor, der keine nennenswerten Fehler feststellen konnte.

    Bei der geteilten Mittelverwaltung betreffen die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung der laufenden Programme die Nichtausschöpfung der Fondsmittel durch die Mitgliedstaaten und etwaige Fehler, die auf die Komplexität der Vorschriften und die Schwächen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zurückgehen. Mit der vorgeschlagenen Dachverordnung wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem die Vorschriften sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die verschiedenen im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Fonds vereinheitlicht werden. Außerdem werden die Kontrollanforderungen vereinfacht (z. B. risikobasierte Verwaltungsüberprüfungen, die Möglichkeit verhältnismäßiger Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage der nationalen Verfahren, Beschränkungen der Prüftätigkeit in Bezug auf zeitliche Vorgaben und/oder spezifische Maßnahmen).

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Die den Mitgliedstaaten entstehenden Kontrollkosten werden voraussichtlich gleich bleiben oder möglicherweise geringer ausfallen. Für den aktuellen Programmplanungszyklus (2014-2020) werden die kumulativen Kontrollkosten der Mitgliedstaaten ab 2017 mit rund 5 % des Gesamtbetrags der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2017 beantragten Zahlungen veranschlagt.

    Mit den Effizienzgewinnen bei der Durchführung der Programme und den höheren Zahlungen an die Mitgliedstaaten wird dieser Prozentsatz voraussichtlich sinken.

    Mit dem risikobasierten Verwaltungs- und Kontrollkonzept, das in den Dachverordnungsentwurf aufgenommen wurde, sowie den verstärkten Bestrebungen zur Annahme vereinfachter Kostenoptionen dürften die Kontrollkosten für die Mitgliedstaaten weiter zurückgehen.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Die GD HOME wird diese Strategie im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) weiter anwenden, um unter anderem sicherzustellen, dass ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

    In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung sorgen die Mitgliedstaaten für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in den bei der Kommission eingereichten Rechnungen. In diesem Zusammenhang treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und aufzudecken sowie Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Wie im aktuellen Programmplanungszyklus (2014-2020) sind die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet, Verfahren zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Betrugsbekämpfung in Verbindung mit der spezifischen delegierten Verordnung der Kommission über die Meldung von Unregelmäßigkeiten einzuführen. Die Betrugsbekämpfung ist auch künftig ein horizontaler Grundsatz und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

    Rubrik des Mehrjäh-rigen Finanz-rahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgabe

    Finanzierungsbeiträge

    Rubrik Nr. 4: „Migration und Grenzmanagement“

    GM/NGM 40

    von EFTA-Ländern 41

    von Kandidaten-ländern 42

    von Dritt-ländern

    nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

    4

    11 02 01 – „Instrument für Grenzmanagement und Visa“ 

    GM

    NEIN

    NEIN

    JA

    NEIN

    4

    11 01 01 – Unterstützungsausgaben für den „Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF) – Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (BMVI)“

    NGM

    NEIN

    NEIN

    JA

    NEIN

    Anmerkung:

    Im Zusammenhang mit dem Vorschlag beantragte Mittel sind durch Mittel gedeckt, die bereits in dem der BMVI-Verordnung zugrunde liegenden Finanzbogen zu Rechtsakten vorgesehen sind. Im Zusammenhang mit diesem Legislativvorschlag werden keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Ressourcen beantragt.

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    4

    Migration und Grenzmanagement

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGE-SAMT

    Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

    Verpflichtungen

    (1)

    66,510

    67,470

    62,450

    55,174

    55,174

    55,174

    55,174

     

    417,126

    Zahlungen

    (2)

    17,918

    27,079

    28,591

    24,930

    25,868

    33,452

    47,439

    211,850

    417,126

    Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 43  

    Verpflichtungen = Zahlungen

    (3)

    0,250

    0,250

     

     

     

     

     

     

    0,500

    Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

    Verpflichtungen

    =1+3

    66,760

    67,720

    62,450

    55,174

    55,174

    55,174

    55,174

    -

    417,626

    Zahlungen

    =2+3

    18,168

    27,329

    28,591

    24,930

    25,868

    33,452

    47,439

    211,850

    417,626



    Rubrik des Mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    7

    Verwaltungsausgaben

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten , der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

     

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGE-SAMT

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,060

    0,060

    -

    -

    -

    -

    -

     

    0,120

    Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    0,060

    0,060

    -

    -

    -

    -

    -

     

    0,120

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGE-SAMT

    Mittel INSGESAMT 
    in allen RUBRIKEN 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    66,820

    67,780

    62,450

    55,174

    55,174

    55,174

    55,174

    -

    417,746

    Zahlungen

    18,228

    27,389

    28,591

    24,930

    25,868

    33,452

    47,439

    211,850

    417,746

    3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGE-SAMT

    RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,060

    0,060

    0,120

    Zwischensumme RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    0,060

    0,060

    0,120

    außerhalb der RUBRIK 7 44  
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme 
    außerhalb der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    0,060

    0,060

    0,120

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



    3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    Sitz und Vertretungen der Kommission

    Delegationen

    Forschung

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  45

    Rubrik 7

    Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 46

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    Forschung

    Sonstige (bitte angeben)

    INSGESAMT

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

        sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

        sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Teilnehmende Mitgliedstaaten, einschließlich assoziierter Schengen-Länder

    Kofinanzierung INSGESAMT

    noch nicht bekannt

    noch nicht bekannt

    noch nicht bekannt

    noch nicht bekannt

    noch nicht bekannt

    noch nicht bekannt

    noch nicht bekannt

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 47

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

       

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

    (1)    Der Anteil der Migranten, die aus Ländern mit Anerkennungsquoten von weniger als 25 % kommen, ist von 14 % im Jahr 2015 auf 57 % im Jahr 2018 gestiegen.
    (2)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
    (3)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXXX zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten.
    (4)    Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).
    (5)    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU.
    (6)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
    (7)    Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/399.
    (8)    Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/399.
    (9)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
    (10)    Siehe Fußnote 4.
    (11)    Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
    (12)    Drittstaatsangehörigen, die keinen internationalen Schutz beantragen und die weder die Einreisevoraussetzungen erfüllen noch unter eine der Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 5 des Schengener Grenzkodexes fallen, ist die Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zu verweigern.
    (13)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise‑/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
    (14)    Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
    (15)    Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
    (16)    Beispielsweise der von 33 Organisationen und Gemeinden unterzeichnete Berliner Aktionsplan für eine neue europäische Asylpolitik vom 25. November 2019.
    (17)    Empfehlungen des UNHCR zum von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Migrations- und Asylpaket, Januar 2020.
    (18)    Empfehlungen der IOM zum neuen Migrations- und Asylpaket der Europäischen Union, Februar 2020.
    (19)    Alle Studien und Berichte des Europäischen Migrationsnetzwerks sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network_en.
    (20)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
    (21)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
    (22)    Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
    (23)    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
    (24)    Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
    (25)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (26)    Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).
    (27)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
    (28)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
    (29)    Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
    (30)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
    (31)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
    (32)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
    (33)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
    (34)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016).
    (35)    Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
    (36)    Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817.
    (37)    Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817.
    (38)    Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817.
    (39)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
    (40)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (41)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (42)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
    (43)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (44)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (45)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (46)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (47)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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    Brüssel, den 23.9.2020

    COM(2020) 612 final

    ANHANG

    des

    VORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817




























    ANHANG

    Standard-Auswertungsformular

    1. Name:                        2. Geschlecht:

    3. Geburtsdatum:                    4. Geburtsort:

    5. Staatsangehörigkeit(en) (ursprüngliche Angabe):

    6. Sprachkenntnisse:

    7. Grund für die Durchführung des Screenings:

    A. Irreguläre Einreise

    Bitte gegebenenfalls auch Folgendes angeben:

    Reisedokument gefälscht/verfälscht/nicht vorhanden

    Visum oder Reisegenehmigung gefälscht/verfälscht/nicht vorhanden

    Sonstiges

    B. Ankunft nach Such- und Rettungseinsatz

    C. Antrag auf internationalen Schutz an Grenzübergangsstelle

    D. keine Anhaltspunkte für Grenzübertrittskontrolle an einer Außengrenze:

       kein Stempel in einem Reisedokument/kein Eintrag im Einreise‑/Ausreisesystem

       kein Reisedokument

    8. Identifizierung anhand von IT-Datenbanken wurde durchgeführt:

       Ja        Nein

    Falls ja, Ergebnis der Identifizierung:

    9. Ergebnisse der Abfrage zu Sicherheitszwecken:    

       Treffer (Datenbanken und Gründe angeben)    

       kein Treffer

    10. Sofortige Versorgung wurde bereitgestellt:            Ja        Nein

    11. Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit:        Ja        Nein

    Falls ja, bitte Daten, konkrete Gründe und Ort angeben:

    12. Reiseroute:

    a)frühere Aufenthaltsorte bzw. -länder:

    b)Ausgangsort:

    c)Durchreiseländer und -orte (z. B. Stadt, Provinz) außerhalb der EU und Aufenthaltsdauer:

    d)Modalitäten der Durchreise (z. B. Beförderungsmittel, mit einer Gruppe, allein), erhaltene Hilfe (z. B. Schleuser, verwendete Kommunikationsmittel), geleistete/zu leistende Zahlungen usw.:

    e)Drittstaaten, in denen Schutz beantragt wurde:

    f)Drittstaaten, in denen Schutz gewährt wurde:

    g)geplanter Zielort innerhalb der Union:

    13. Gegen Bezahlung geleistete Unterstützung durch eine dritte Person oder Organisation beim unerlaubten Überschreiten der Grenze und damit zusammenhängende Informationen bei Verdacht auf Schleusung:

    14.    Beginn des Screenings: [TT/MM/JJ]

       Ende des Screenings: [TT/MM/JJ]

    15. Behörde, an die die Person weiterzuleiten ist:

    16. Anmerkungen und sonstige sachdienliche Informationen:

    Unterschrift

    Person, die das Formular ausfüllt

    (Name und Dienststelle)

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