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Document 52020IP0258

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu Eritrea, insbesondere dem Fall Dawit Isaak (2020/2813(RSP))

    ABl. C 395 vom 29.9.2021, p. 50–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 395/50


    P9_TA(2020)0258

    Eritrea: der Fall Dawit Isaak

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu Eritrea, insbesondere dem Fall Dawit Isaak (2020/2813(RSP))

    (2021/C 395/06)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Eritrea, insbesondere seine Entschließung vom 6. Juli 2017 (1),

    unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Eritrea vom 11. Mai 2020,

    unter Hinweis auf die Erklärung, die die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Eritrea am 30. Juni 2020 auf der 44. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen abgegeben hat,

    unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea,

    unter Hinweis auf die Resolution 2444 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 14. November 2018, mit der alle Sanktionen der Vereinten Nationen gegen Eritrea (Waffenembargo, Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote) mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurden,

    unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (2),

    unter Hinweis auf die Rechtssache 428/12 (2012), die der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker im Namen Dawit Isaaks und anderer politischer Gefangener vorgelegt wurde,

    unter Hinweis auf die Schlusserklärung der 66. Tagung der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 22. Mai 2017,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

    unter Hinweis auf die 1997 verabschiedete Verfassung von Eritrea, in der die bürgerlichen Freiheiten, einschließlich der Religionsfreiheit, garantiert werden;

    unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

    unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

    unter Hinweis auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) (3) in der 2005 und 2010 geänderten Fassung, dem Eritrea als Vertragspartei angehört,

    gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass Dawit Isaak, der sowohl die eritreische als auch die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt und somit Bürger der Europäischen Union ist, als Journalist und Miteigentümer der ersten unabhängigen Zeitung des Landes, der auflagenstarken Setit, am 23. September 2001 ebenso wie 21 weitere Personen von den Staatsorganen Eritreas festgenommen wurde; in der Erwägung, dass die Regierung Eritreas Dawit Isaak beschuldigt, ein „Verräter“ zu sein, obwohl er nie angeklagt oder vor Gericht gestellt wurde; in der Erwägung, dass Dawit Isaak nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1992 aus Schweden zurückkehrte, um zur Festigung der aufstrebenden Demokratie des Landes beizutragen;

    B.

    in der Erwägung, dass die Inhaftierungen nach der Veröffentlichung eines offenen Briefes stattfanden, in dem das Regime scharf kritisiert wurde und Präsident Isayas Afewerki aufgefordert wurde, demokratische Reformen durchzuführen; in der Erwägung, dass die Regierung am Tag der Festnahmen das Verbot aller unabhängigen Medien verkündete; in der Erwägung, dass die Inhaftierten nicht angeklagt wurden;

    C.

    in der Erwägung, dass Dawit Isaak am 19. November 2005 aus der Haft entlassen wurde, nachdem sich unter anderem die Regierung Schwedens massiv für ihn eingesetzt hatte; in der Erwägung, dass er zwei Tage später auf dem Weg zum Krankenhaus erneut festgenommen wurde, wobei die Staatsorgane Eritreas behaupteten, er sei nur vorübergehend freigelassen worden, damit er sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen konnte; in der Erwägung, dass Dawit Isaak seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt von den Staatsorganen Eritreas festgehalten wird, die sich weigern, seinen genauen Aufenthaltsort oder Einzelheiten zu seiner Gesundheit und seinem Wohlergehen mitzuteilen;

    D.

    in der Erwägung, dass Dawit Isaak laut unbestätigten Berichten vom Dezember 2008 in ein Hochsicherheitsgefängnis in Imbatikala verlegt wurde und dass er kurz darauf, am 11. Januar 2009, in ein Krankenhaus der Luftstreitkräfte in Asmara eingewiesen wurde, weil er schwer erkrankt sein soll; in der Erwägung, dass Art und Schwere seiner Erkrankung bis heute nicht bekannt sind und die Regierung Eritreas sich weigert, seine Krankenhauseinweisung zu bestätigen;

    E.

    in der Erwägung, dass Dawit Isaaks Familie, darunter seine drei Kinder, seit seinem Verschwinden enormem Leid und Unsicherheit ausgesetzt ist, zumal nur wenig darüber bekannt ist, wo Dawit Isaak sich befindet, wie es ihm geht und welcher Zukunft er entgegenblickt; in der Erwägung, dass die Tochter von Dawit Isaak, Betlehem Isaak, weiterhin für die Freilassung ihres Vaters eintritt; in der Erwägung, dass Betlehem Isaak 2020 bestätigte, dass ihr Vater am Leben ist;

    F.

    in der Erwägung, dass die Afrikanische Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker entschied, dass die im September 2001 in Eritrea festgenommenen Journalisten, darunter Dawit Isaak, willkürlich und unrechtmäßig inhaftiert waren, und die eritreischen Staatsorgane daher nachdrücklich aufforderte, sie freizulassen oder zumindest ein faires Gerichtsverfahren abzuhalten;

    G.

    in der Erwägung, dass die Lage in den überfüllten und unhygienischen Haftanstalten Eritreas auf eine grausame und unmenschliche Behandlung hinausläuft; in der Erwägung, dass die Häftlinge infolge dieser Bedingungen einem erhöhten Risiko der Übertragung von COVID-19 ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Lebensmitteln und sanitären Einrichtungen extrem eingeschränkt ist oder ganz fehlt, sodass die Häftlinge, was ihre Grundversorgung anbelangt, auf Besucher angewiesen sind; in der Erwägung, dass Kontaktsperren in Gefängnissen, um die Pandemie zu bekämpfen, zu einer noch stärkeren Mangelernährung und damit einhergehenden körperlichen und geistigen Beschwerden beigetragen haben; in der Erwägung, dass viele weitere Gefangene in Frachtcontainern untergebracht sind, wo sie extremen Temperaturen ausgesetzt sind;

    H.

    in der Erwägung, dass in Eritrea seit Erlangung seiner Unabhängigkeit unter Isayas Afewerki systematisch Tausende von Menschen aufgrund ihrer politischen Ansichten, ihrer Arbeit als Journalisten oder ihrer Religionsausübung inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass das Verschwindenlassen von Menschen an der Tagesordnung ist; in der Erwägung, dass Inhaftierte in der Regel willkürlich und rechtswidrig festgenommen und ohne Anklage festgehalten werden und ihnen der Zugang zu Rechtsanwälten oder Familienbesuche verwehrt werden;

    I.

    in der Erwägung, dass Eritrea gemäß dem Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung von den 189 Ländern, die 2019 im Rahmen des Index der menschlichen Entwicklung bewertet werden, den 182. Platz belegte; in der Erwägung, dass Eritrea auf der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ im Jahr 2020 den 178. Platz von 180 Ländern belegte; in der Erwägung, dass das Komitee zum Schutz von Journalisten Eritrea 2019 als das Land mit der stärksten Zensur weltweit einstufte;

    J.

    in der Erwägung, dass in dem am 9. Mai 2016 veröffentlichten Bericht der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea festgestellt wurde, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Haftanstalten, Militärausbildungslagern und anderen Orten im ganzen Land in den vergangenen 25 Jahren weit verbreitet waren und systematisch begangen wurden;

    K.

    in der Erwägung, dass laut dem Bericht der Vereinten Nationen vom 16. Mai 2019 die positive Dynamik für Frieden und Sicherheit in der Region in Eritrea und in der internationalen Gemeinschaft Erwartungen geweckt hat, dass die Regierung Eritreas politische und institutionelle Reformen durchführen würde, die Staatsorgane Eritreas jedoch noch keine inländischen Reformen eingeleitet haben und die Menschenrechtslage unverändert bleibt; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen seit 2009 die Einreise nach Eritrea für Besuche vor Ort verwehrt wird;

    L.

    in der Erwägung, dass die eritreischen Staatsorgane im Mai 2019 gegen nicht anerkannte christliche Gemeinden vorgegangen sind und katholische Schulen und Gesundheitseinrichtungen beschlagnahmten, wodurch das Recht auf Bildung bzw. das Recht auf Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigt wurde;

    M.

    in der Erwägung, dass sich der Präsident Eritreas nach wie vor weigert, Wahlen abzuhalten und die Verfassung des Landes umzusetzen, obwohl die Verfassung 1997 und das Wahlgesetz Eritreas 2002 ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass die Übergangsregierung seit 2002 nicht mehr zusammengetreten ist und die Justiz von der Regierung kontrolliert wird;

    N.

    in der Erwägung, dass erwartet wurde, dass die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf Frieden und Sicherheit in der Region zu Reformen des Wehrdienstes und zur Demobilisierung von Wehrpflichtigen in Eritrea führen würden; in der Erwägung, dass bislang keine offizielle Ankündigung einer Verkürzung des Wehrdienstes oder von Plänen zur Demobilisierung erfolgt ist; in der Erwägung, dass der Wehrdienst nach wie vor unfreiwillig und von unbestimmter Dauer ist; in der Erwägung, dass der Wehrdienst für viele Bürgerinnen und Bürger, so auch für Frauen und Mädchen, mit einer Art Sklavendienst vergleichbar ist, in dem ihr gesamtes Leben unter der Kontrolle anderer steht und sie unter anderem körperlicher Misshandlung, sexuellem Missbrauch und Beleidigungen ausgesetzt sind und gezwungen werden können, als Hausangestellte zu arbeiten;

    O.

    in der Erwägung, dass Eritrea und Äthiopien im Juli 2018 ein historisches Friedensabkommen unterzeichnet haben, mit dem ihr zwanzig Jahre währender Konflikt beendet wurde; in der Erwägung, dass das Friedensabkommen vom Juli 2018 neue Perspektiven für die sozioökonomische Entwicklung des Landes eröffnet hat, die mit Fortschritten bei der regionalen Wirtschaftsintegration am Horn von Afrika verknüpft sind;

    P.

    in der Erwägung, dass die EU nach dem Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien ihre Haltung gegenüber Eritrea, die zuvor auf den „Grundsätzen für ein Engagement“ beruhte, denen zufolge weder ein politischer Dialog noch eine Entwicklungszusammenarbeit der EU mit Eritrea möglich war, geändert und auf eine sogenannte zweigleisige Herangehensweise umgestellt hat;

    Q.

    in der Erwägung, dass für die Partnerschaft der EU mit Eritrea das Cotonou-Abkommen maßgeblich ist und dass dessen Parteien verpflichtet sind, seine Bestimmungen, insbesondere jene über die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, zu achten und umzusetzen;

    R.

    in der Erwägung, dass die EU trotz der groben und systematischen Verletzungen der wesentlichen und fundamentalen Aspekte des Cotonou-Abkommens in Bezug auf die Menschenrechte durch Eritrea nie Konsultationen gemäß dessen Artikel 96 eingeleitet hat, obwohl das Europäische Parlament dazu aufgefordert hatte;

    S.

    in der Erwägung, dass die EU für Eritrea ein bedeutender Geber von Entwicklungshilfe ist; in der Erwägung, dass die EU und Eritrea im Anschluss an das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien von 2018 eine neue Strategie für die Entwicklungszusammenarbeit für 2019–2020 vereinbart haben, in deren Rahmen die EU 180 Mio. EUR bereitgestellt hat;

    T.

    in der Erwägung, dass die autokratische Regierung versucht, auch über die eritreische Diaspora Macht auszuüben, indem sie eine Einkommensteuer von 2 % auf Auslandseritreer erhebt, die Diaspora ausspioniert und in Eritrea verbliebene Verwandte ins Visier nimmt;

    1.

    fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung sämtlicher Personen, die in Eritrea aus Gewissensgründen inhaftiert worden sind, insbesondere des Unionsbürgers Dawit Isaak und der anderen Journalisten, die seit September 2001 in Haft sind; fordert sofortige Informationen über den Aufenthaltsort und das Wohlergehen von Dawit Isaak; fordert die Staatsorgane Eritreas nachdrücklich auf, Dawit Isaak Zugang zu Vertretern der EU, der EU-Mitgliedstaaten und Schwedens zu gewähren, damit festgestellt werden kann, ob er ärztlich versorgt werden muss oder andere Unterstützung benötigt;

    2.

    verurteilt die systematischen, weit verbreiteten und gravierenden Menschenrechtsverletzungen, die durch Eritrea begangen werden, auf das Schärfste; fordert die Regierung Eritreas auf, den Verhaftungen von Vertretern der Opposition, Journalisten, führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften und unschuldigen Angehörigen der Zivilbevölkerung ein Ende zu setzen;

    3.

    fordert die Afrikanische Union als Partner der EU, der sich ausdrücklich zu den universellen Werten der Demokratie und der Menschenrechte bekennt, auf, ihre Maßnahmen in Bezug auf die besorgniserregende Lage in Eritrea zu verstärken und mit der EU zusammenzuarbeiten, um die Freilassung von Dawit Isaak und weiteren politischen Gefangenen zu erwirken;

    4.

    fordert, dass den Häftlingen angesichts der derzeitigen Gesundheitskrise im Zusammenhang mit COVID-19, der schlechten hygienischen Bedingungen in eritreischen Gefängnissen und des hohen Infektionsrisikos für Häftlinge umgehend angemessene Ernährung, Wasser und medizinische Versorgung bereitgestellt wird; ist besorgt darüber, dass die COVID-19-Pandemie die von Hunger und Unterernährung geprägte Lage in Teilen des Landes verschärft und zu Nahrungsmittelknappheit beiträgt;

    5.

    fordert, dass die Regierung Eritreas nachweist, dass sämtliche Personen, die ihrer körperlichen Freiheit beraubt wurden, noch am Leben sind, und ausführliche Informationen über deren Schicksal und Aufenthaltsort zur Verfügung stellt; fordert faire Gerichtsverfahren für die Angeklagten, die umgehende und bedingungslose Freilassung aller Gefangenen, die keiner Straftat angeklagt sind, und die Abschaffung von Folter und anderer erniedrigender Behandlung, etwa von Beschränkungen in Bezug auf Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung; weist die Regierung Eritreas erneut darauf hin, dass sie verpflichtet ist, gegen sämtliche Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, was unter anderem auch die Untersuchung außergerichtlicher Tötungen und des Verschwindenlassens von Personen einschließt sowie die Todesstrafe betrifft, die im Einklang mit den Empfehlungen im Jahresbericht 2020 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen abgeschafft werden sollte;

    6.

    missbilligt, dass in Eritrea weder unabhängige Menschenrechtsverfechter noch die Mitglieder der Opposition noch unabhängige Journalisten ihrer Tätigkeit nachgehen können; fordert deshalb die Regierung Eritreas auf, einen zivilgesellschaftlichen Raum für unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft einzurichten und die Gründung anderer Parteien in dem Land zu ermöglichen; weist Eritrea erneut darauf hin, dass es gemäß den Übereinkommen der IAO Verpflichtungen eingegangen ist, insbesondere mit Blick auf das Recht von Organisationen der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaften, sich zu organisieren, friedlich zu demonstrieren, am öffentlichen Leben teilzunehmen und sich für bessere Arbeitnehmerrechte einzusetzen;

    7.

    fordert die Regierung Eritreas auf, davon abzusehen, die Bürgerinnen und Bürger des Landes mittels unbefristeten Wehrdiensts als Zwangsarbeitskräfte zu missbrauchen, und der Praxis ein Ende zu setzen, wonach alle Kinder ihr letztes Schuljahr in einem Militärausbildungslager absolvieren müssen;

    8.

    fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Konditionalität der EU-Hilfe eingehalten wird, und dafür zu sorgen, dass die Finanzierung von Projekten in Eritrea nicht der Regierung Eritreas zugutekommt, insbesondere bei Projekten, bei denen Wehrdienstleistende als Arbeitskräfte eingesetzt werden; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission weiterhin das „Roads Project“ finanziert, und fordert sie auf, den Bedürfnissen der Bevölkerung Eritreas in den Bereichen Entwicklung, Demokratie, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Sicherheit sowie Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit umfassend Rechnung zu tragen und konkrete Ergebnisse in Bezug auf die Menschenrechte zu bewerten, die sich aus der Strategie EU-Eritrea und dem sogenannten „zweigleisigen Ansatz“ ergeben;

    9.

    fordert, dass die Verfassung Eritreas von 1997, die nach umfassender Konsultation aller Interessenträger und der Zivilgesellschaft ausgearbeitet und ordnungsgemäß angenommen wurde, umgehend in Kraft gesetzt wird;

    10.

    verurteilt, dass die Regierung Eritreas eine extraterritoriale „Diaspora-Steuer“ erhebt; fordert die Regierung Eritreas nachdrücklich auf, die Freizügigkeit zu achten und die Politik der „Sippenhaft“ zu beenden, die sich gegen Familienangehörige derjenigen richtet, die sich dem Wehrdienst entziehen, aus Eritrea zu fliehen versuchen oder die Einkommensteuer in Höhe von 2 % nicht zahlen, die Auslandseritreern — auch Unionsbürgern — von der Regierung auferlegt wird;

    11.

    fordert Eritrea auf, das Verbot unabhängiger Medien aufzuheben und als zentrales Instrument zur Förderung der Demokratie in dem Land die Gründung von Parteien zu ermöglichen; fordert, dass Menschenrechtsorganisationen in dem Land ungehindert tätig werden können;

    12.

    fordert, dass die Staatsorgane Eritreas den Verhaftungen von Vertretern der Opposition, Journalisten, führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften, Vertretern der Zivilgesellschaft und unschuldigen Angehörigen der Zivilbevölkerung ein Ende setzen; fordert Eritrea nachdrücklich auf, die Religionsfreiheit uneingeschränkt zu achten und zu schützen und die anhaltende Verfolgung wegen des Glaubens einzustellen;

    13.

    bekräftigt seine dringende Forderung nach einem weltweiten EU-Menschenrechtsmechanismus, d. h. einem sogenannten Magnitski-Rechtsakt der Union; fordert den Rat auf, diesen Mechanismus im Wege eines Beschlusses über die strategischen Interessen und Ziele der Union gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen;

    14.

    fordert Eritrea auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe uneingeschränkt zu achten und umgehend in nationales Recht umzusetzen und seine Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, in denen Folter untersagt wird, in vollem Umfang einzuhalten;

    15.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Afrikanischen Union, dem Präsidenten Eritreas, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 140.

    (2)  ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 60.

    (3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


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