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Document 52020BP0248

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2020 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 — Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel) (10430/2020 — C9-0283/2020 — 2020/1999(BUD))

    ABl. C 395 vom 29.9.2021, p. 116–117 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 395/116


    P9_TA(2020)0248

    Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020: Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel)

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2020 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 — Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel) (10430/2020 — C9-0283/2020 — 2020/1999(BUD))

    (2021/C 395/20)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde (2),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

    gestützt auf den Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (5),

    unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020, der von der Kommission am 6. Juli 2020 angenommen wurde (COM(2020)0424),

    unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020, der vom Rat am 4. September 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 7. September 2020 zugeleitet wurde (10430/2020 — C9-0283/2020),

    gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0163/2020),

    A.

    in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020 der Aktualisierung der Einnahmenseite des Haushaltsplans dient, um den jüngsten Entwicklungen Rechnung zu tragen;

    B.

    in der Erwägung, dass sich die Aussichten für die Wirtschaft der Union durch die COVID-19-Pandemie drastisch verändert haben und dass die Kommission in ihrer Frühjahrsprognose für 2020 davon ausgeht, dass die Wirtschaft der Union in diesem Jahr um 7,5 % — und damit stärker als jemals zuvor — schrumpft, bevor es 2021 wieder zu einem Anstieg um 6,1 % kommt, was nicht ausreicht, um den Verlust dieses Jahres vollständig auszugleichen, und in der Erwägung, dass sich die Verschlechterung der Wirtschaftslage auch in der Eigenmittelprognose für 2020 niederschlägt;

    C.

    in der Erwägung, dass zwei Arten von Anpassungen der Einnahmenseite des Haushaltsplans erforderlich sind, und zwar eine Aktualisierung der Voranschläge der traditionellen Eigenmittel (TEM) sowie der auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt) und des Bruttonationaleinkommens (BNE) berechneten Eigenmittel zur Berücksichtigung jüngster Wirtschaftsprognosen, und eine Aktualisierung des Korrekturbetrags des Vereinigten Königreichs;

    D.

    in der Erwägung, dass die übrigen Einnahmen ebenfalls aktualisiert werden müssen, um die bis Juni 2020 schlussendlich eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder sowie negative Wechselkursdifferenzen zu berücksichtigen;

    1.

    nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020 zur Kenntnis, mit dem die Einnahmenseite des Haushaltsplans aktualisiert werden soll;

    2.

    billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

    (2)  ABl. L 57 vom 27.2.2020.

    (3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (5)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.


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