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Document 52019XG1209(02)
Council conclusions on Eurojust: the Union’s Judicial Cooperation Unit in the Digital Age2019/C 412/04
Schlussfolgerungen des Rates zu Eurojust: die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit im digitalen Zeitalter2019/C 412/04
Schlussfolgerungen des Rates zu Eurojust: die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit im digitalen Zeitalter2019/C 412/04
ST/12285/2019/INIT
ABl. C 412 vom 9.12.2019, pp. 16–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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9.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/16 |
Schlussfolgerungen des Rates zu Eurojust: die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit im digitalen Zeitalter
(2019/C 412/04)
DER RAT HAT FOLGENDE SCHLUSSFOLGERUNGEN ANGENOMMEN:
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1. |
Der Rat verweist auf die neue Strategische Agenda 2019-2024, die der Europäische Rat am 20. Juni 2019 angenommen hat und in der der Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Freiheiten als zentrale Priorität für den nächsten institutionellen Zyklus festgelegt wird. Im Einklang mit der Strategischen Agenda ist die Union entschlossen, den Kampf gegen den Terrorismus und die grenzüberschreitende Kriminalität auszubauen und zu verstärken, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verbessern und die gemeinsamen Instrumente der Union weiterzuentwickeln. |
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2. |
Der Rat begrüßt den Jahresbericht 2018 von Eurojust (Dok. 7944/19) und die weiteren Fortschritte, die Eurojust bei der Erfüllung ihres Auftrags als zentraler Akteur zur Erleichterung und Verstärkung der justiziellen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden bei der Ermittlung und Verfolgung der schwersten Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität erzielt hat, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Schleuserkriminalität, der Cyberkriminalität und der Korruption. Wie in den Vorjahren war auch 2018 ein stetiger Anstieg der neu an Eurojust herangetragenen Fälle zu verzeichnen. |
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3. |
Der Rat stellt mit Zufriedenheit fest, dass Eurojust neue Kooperationsabkommen mit Albanien und Georgien geschlossen und die Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen mit Serbien abgeschlossen hat sowie dass neue Verbindungsstaatsanwälte zu Eurojust entsandt wurden. Diese Kooperationsabkommen tragen ebenso wie die Verbindungsstaatsanwälte wesentlich dazu bei, die justizielle Zusammenarbeit mit den betreffenden Drittländern zu erleichtern. Dies kann auch anderen Akteuren zugutekommen, insbesondere der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 (1) errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). Eurojust wird angehalten, dafür zu sorgen, dass die neuen Kooperationsabkommen so bald wie möglich in Kraft treten, in jedem Fall aber vor dem 12. Dezember 2019, ab dem die Verordnung (EU) 2018/1727 (2) gilt. Eurojust wird ersucht, im Zusammenhang mit der Festlegung seiner Kooperationsstrategie gemäß Artikel 52 Absatz 1 der genannten Verordnung zu prüfen, ob eine Notwendigkeit für den Abschluss von Kooperationsabkommen mit anderen Drittländern besteht. Der Rat ersucht ferner die Kommission, so bald wie möglich nach dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung Empfehlungen für die Aufnahme von Verhandlungen über internationale Übereinkünfte auszuarbeiten. |
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4. |
Der Rat begrüßt, dass das Justizielle Terrorismusregister bei Eurojust, in dem justizielle Informationen über Verfahren zur Terrorismusbekämpfung aus allen EU-Mitgliedstaaten zusammengeführt werden, im September 2019 in Betrieb genommen wurde. Dieses Register mit Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2005/671/JI des Rates (3) übermittelt werden, wird die Effektivität der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus erhöhen. Da die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an Eurojust eine Voraussetzung dafür ist, dass das Justizielle Terrorismusregister wirksam funktioniert und einen Mehrwert für die Ermittlungen der Behörden der Mitgliedstaaten darstellt, weist der Rat erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2005/671/JI des Rates verpflichtet sind, diese Informationen zu übermitteln. |
Die Rolle von Eurojust
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5. |
Der Rat hebt hervor, dass Eurojust ein entscheidender Akteur im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist. Sie hat eine besondere und proaktive Rolle bei der Koordinierung von Fällen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in der Union. Eurojust ist die einzige EU-Agentur, die die Justizbehörden in jedem Glied der Sicherheitskette koordiniert. Sie spielt eine spezifische und unentbehrliche Rolle bei der Koordinierung bedeutender grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden in allen Phasen des strafrechtlichen Verfahrens, vom Beginn der Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Urteil. |
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6. |
Während die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität zuständig ist, hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Ermittlung und Verfolgung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken. Eurojust und Europol ergänzen einander und sollten ihre Bemühungen um eine enge und komplementäre Zusammenarbeit fortsetzen. Der Rat ist der festen Überzeugung, dass sowohl Europol auch aus Eurojust ein Interesse daran haben, dass beide Agenturen reibungslos und effizient arbeiten, da beide im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche dasselbe Ziel verfolgen: schwere grenzüberschreitende Kriminalität in der EU wirksamer zu bekämpfen und so ein sichereres Europa zu schaffen. |
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7. |
Die EUStA und Eurojust sollten gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2017/1939 über die EUStA bzw. Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1727 über Eurojust eine enge Beziehung knüpfen und unterhalten, die auf einer gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche und auf der Entwicklung von Verbindungen auf operativer, Verwaltungs- und Managementebene zwischen ihnen beruht. Eurojust wird voraussichtlich eine wichtige Rolle bei der Arbeit der EUStA einnehmen, insbesondere in der Anfangsphase. Außerdem kommt ihr in Fällen, in die sowohl teilnehmende als auch nicht teilnehmende Mitgliedstaaten eingebunden sind, sowie in Fällen von Betrug, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, eine maßgebliche Rolle zu. Beide Akteure haben eine spezifische Rolle und Funktion im EU-Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Der Rat ruft Eurojust auf, eine enge Beziehung zur EUStA aufzubauen, sobald diese ihre operative Tätigkeit aufgenommen hat. Eurojust sollte bestrebt sein, die EUStA nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu unterstützen, unter anderem durch die Weitergabe ihres über fast zwanzig Jahre aufgebauten Fachwissens in Bezug auf die Koordinierung und Unterstützung komplexer grenzüberschreitender Ermittlungen und Beziehungen zu Drittstaaten. Eine Arbeitsvereinbarung zwischen der EUStA und Eurojust sollte so bald wie möglich geschlossen werden. |
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8. |
Der Rat betont ferner, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und anderen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU wie OLAF und Frontex ist. Im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche sollten alle diese EU-Akteure zusammenarbeiten, um weitere Synergien zu ermitteln, ihre Stärken in kohärenter Weise und in vollem Umfang zu nutzen und so die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Schaffung eines sichereren Umfelds für die Bürgerinnen und Bürger der EU zu unterstützen. |
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9. |
Der Rat ermutigt Eurojust, ihre spezifische Stellung weiterhin in vollem Umfang zu nutzen und ihre proaktive Rolle zu erweitern, indem sie Beobachtungen zu Entwicklungen und Tendenzen in Bezug auf Kriminalität und kriminelle Phänomene in der EU und darüber hinaus anstellt und die Kenntnisse und Bereitschaft der nationalen Behörden durch den Austausch von Informationen mit ihnen verbessert. |
Digitale Strafjustiz und Fallbearbeitungssystem
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10. |
Der Rat betont, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU die Verbesserung des Informationsaustauschs und die Gewährleistung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen unter vollständiger Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzes voraussetzt, da dies den raschen, zuverlässigen und sicheren Austausch von Informationen und Beweismitteln zwischen Agenturen und Einrichtungen wie Europol, OLAF, Frontex, der EUStA und Eurojust begünstigen wird. Eurojust kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Querverweise zwischen nationalen Daten zu ermöglichen, damit Verknüpfungen zwischen verschiedenen strafrechtlichen Ermittlungen hergestellt werden können. Zu diesem Zweck sollte gewährleistet sein, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust Zugang zu dem von der Kommission errichteten und von den Mitgliedstaaten betriebenen System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel haben. |
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11. |
Der Rat ermutigt die Kommission und Eurojust, ihre auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) vom 6. Dezember 2018 vorgestellte Initiative zur digitalen Strafjustiz fortzuführen, die es den Justizbehörden in der Union ermöglichen soll, auf sichere Art und Weise Kontakt untereinander aufzunehmen, um (sensible) Informationen in Strafsachen zu übermitteln und zu empfangen. In diesem Zusammenhang sollten bestehende IT-Lösungen wie das System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel und die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) berücksichtigt werden. |
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12. |
Es ist unentbehrlich, dass die IT-Infrastruktur und das Fallbearbeitungssystem von Eurojust effizient und ordnungsgemäß funktionieren und den Datenschutzanforderungen in vollem Umfang entsprechen, damit Eurojust die nationalen Justizbehörden bei der Bearbeitung von Fällen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität unterstützen kann. Dies ist von größter Bedeutung, damit Eurojust den zuständigen nationalen Behörden die Informationen und die Rückmeldungen zu den Ergebnissen der Informationsverarbeitung übermitteln kann, die von diesen Behörden gemäß dem Rechtsrahmen von Eurojust erwartet werden können. Das derzeitige Fallbearbeitungssystem ist mittlerweile recht alt und unterstützt den Informationsaustausch nicht in angemessener Weise. Eurojust sollte daher Möglichkeiten zur Verbesserung und Modernisierung seines Fallbearbeitungssystems prüfen und dabei der Interoperabilität mit bestehenden oder im Aufbau befindlichen Lösungen (wie dem System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel) Rechnung tragen. |
Neue Eurojust-Verordnung
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13. |
Die Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend Eurojust gilt ab dem 12. Dezember 2019. Der neue Rechtsrahmen wird es Eurojust ermöglichen, den kontinuierlich wachsenden Bedürfnissen der nationalen Behörden effizienter gerecht zu werden, insbesondere in vorrangigen Kriminalitätsbereichen wie Terrorismus, Menschenhandel, Schleuserkriminalität, Cyberkriminalität und Korruption. |
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14. |
Sobald die Verordnung gilt, kann das Eurojust-Kollegium einen Entwurf der neuen Geschäftsordnung nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung förmlich vorlegen. Nach Billigung durch den Rat kann das Eurojust-Kollegium diese Geschäftsordnung annehmen. Die einschlägigen Akteure werden angehalten, alle erforderlichen Vorarbeiten zu leisten, um die rasche Annahme dieser Geschäftsordnung zu begünstigen, die es Eurojust ermöglichen sollte, ihre Aufgaben effizienter wahrzunehmen. |
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15. |
Der Rat hält es für sehr wichtig, dass sich Eurojust auf ihre operative Arbeit konzentrieren kann, zumal die Zahl der Fälle kontinuierlich steigt. Zu diesem Zweck wird Eurojust angehalten, weiterhin Änderungen umzusetzen, die zu einer wirksameren und moderneren Verwaltung als EU-Agentur führen. Angesichts der spezifischen Rolle von Eurojust auf EU-Ebene bei der Koordinierung der Ermittlung und Verfolgung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich der maßgeblichen Unterstützung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, sollte gewährleistet sein, dass Eurojust sich auf Fälle konzentrieren kann, die eine solche Koordinierung erfordern. Andere Fälle, die durch den Austausch von Informationen und/oder die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke erleichtert werden könnten, sollten über andere Kanäle geregelt werden, etwa über das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen (EJN). |
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16. |
Der Rat begrüßt den Abschluss des Abkommens zwischen Eurojust und Dänemark, durch das gewährleistet wird, dass im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit der EU keine Lücken in der Anwendung der Eurojust-Verordnung bestehen. |
Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung mit Netzen
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17. |
Der Rat verweist auf seine Schlussfolgerungen vom 6. Juni 2019 zu den „Synergien zwischen Eurojust und den vom Rat im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen errichteten Netzen“ (ABl. C 207 vom 18.6.2019, S. 1). Der Rat ermutigt Eurojust, in Zusammenarbeit mit dem EJN, dem Genozid-Netz, dem Netz der gemeinsamen Ermittlungsgruppen (GEG) und dem Europäischen Justiziellen Netz gegen Cyberkriminalität (EJCN) die in dem genannten Dokument enthaltenen Schlussfolgerungen umzusetzen, die in Verbindung mit den Vorschlägen und Empfehlungen zu lesen sind, die in dem Gemeinsamen Papier in der Anlage der genannten Schlussfolgerungen dargelegt werden. |
Ressourcen
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18. |
Der Rat verweist auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Oktober 2018, in denen Maßnahmen gefordert werden, um Eurojust neben Europol mit angemessenen Ressourcen auszustatten, unter anderem durch die Zusammenarbeit aller Beteiligten und einen besseren Datenzugang, damit sie neuen Herausforderungen aufgrund von technologischen Entwicklungen und der sich wandelnden Sicherheitsbedrohungslage entgegentreten kann. Die gegenwärtigen Sicherheitsbedrohungen für die EU und ihre Mitgliedstaaten — durch Terrorismus, Schleuserkriminalität, Cyberkriminalität, Menschenhandel und Drogenhandel — erfordern weiterhin eine wirksame Reaktion seitens der Polizei und der Justiz. In diesem Zusammenhang betont der Rat, dass das Sicherheits- und Strafrechtssystem als Ganzes betrachtet werden sollte, um umfassende Sicherheit in der Union zu gewährleisten. Daher sollten die Bedeutung und die Rolle aller Akteure in diesem System anerkannt werden, um Hindernisse in einem Teil des Systems oder gar letztendliche Straflosigkeit zu vermeiden. |
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19. |
Der Rat erkennt an, dass sich Eurojust einer ständig wachsenden Arbeitsbelastung gegenübersieht, einschließlich ihrer neuen Aufgaben, etwa im Zusammenhang mit dem Justiziellen Terrorismusregister, der Verstärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern und der praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1727. Zwar haben die operative Arbeitsbelastung und die Aufgaben von Eurojust beträchtlich zugenommen, aber nicht ihr Haushalt. Des Weiteren hebt der Rat hervor, dass die vorgeschlagene Aufstockung der Finanzmittel für die Strafverfolgungsbehörden im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens, die potenziell zu einer höheren Fallzahl führt, zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung von Eurojust haben könnte. Der Rat weist erneut darauf hin, wie wichtig eine effiziente, moderne und ordnungsgemäß funktionierende IT-Infrastruktur und ein ebensolches Fallbearbeitungssystem sind, damit Eurojust seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Der Rat erkennt an, dass die Verwirklichung solcher Verbesserungen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen erfordert. |
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20. |
In Anbetracht dessen ist der Rat der Auffassung, dass Eurojust mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden sollte, auch zugunsten der vom Eurojust-Haushalt abhängigen Netze, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren als unentbehrlicher Akteur im Sicherheits- und Strafrechtssystem in der EU sicherzustellen und die Weiterentwicklung ihrer wichtigen strategischen und operativen Arbeit zu gewährleisten. |
(1) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(3) Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).