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Document 52019XC1128(02)

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40099 — Google Android) (Bekannt gegeben unter C(2018) 4761) (Nur der englische Text ist verbindlich)2019/C 402/08

C/2018/4761

ABl. C 402 vom 28.11.2019, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/19


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 18. Juli 2018

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40099 — Google Android)

(Bekannt gegeben unter C(2018) 4761)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2019/C 402/08)

Am 18. Juli 2018 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

1.   Einleitung

(1)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass das Verhalten der Google LLC („Google“) hinsichtlich bestimmter Vertragskonditionen bezüglich der Nutzung von Android, Googles Betriebssystem für intelligente Mobilgeräte, und einiger Google-eigener mobiler Anwendungen („Apps“) und Dienste eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 54 des EWR-Abkommens darstellt.

(2)

In diesem Beschluss wird ferner festgestellt, dass das Verhalten Googles vier verschiedene Zuwiderhandlungen gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens darstellt, die jeweils auch Teil der einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung sind.

(3)

In dem Beschluss wird angeordnet, dass Google und seine Muttergesellschaft Alphabet Inc. („Alphabet“) die Zuwiderhandlung endgültig abstellen müssen; ferner wird gegen Google und Alphabet eine Geldbuße für das missbräuchliche Verhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum heutigen Tage verhängt.

(4)

Am 6. Juli 2018 und am 17. Juli 2018 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Beschluss und die gegen Google und Alphabet verhängten Geldbußen ab.

2.   Marktabgrenzung

(5)

Der Beschluss kommt zu dem Ergebnis, dass die folgenden sachlich relevanten Märkte maßgeblich sindt:

a)

der weltweite Markt (mit Ausnahme Chinas) für die Lizenzierung von Betriebssystemen für intelligente Mobilgeräte;

b)

der weltweite Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android-App-Stores;

c)

die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste und

d)

der weltweite Markt für nicht betriebssystemspezifische mobile Internetbrowser.

3.   Marktbeherrschende Stellung

(6)

Der Beschluss kommt zu dem Ergebnis, dass Google seit 2011 in den folgenden Märkten eine marktbeherrschende Stellung innehat: i) dem weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für die Lizenzierung von Betriebssystemen für intelligente Mobilgeräte; ii) dem weltweiten Mark (mit Ausnahme Chinas) für Android-App-Stores und iii) den jeweiligen nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR.

(7)

Die Schlussfolgerung, dass Google auf dem weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für die Lizenzierung von Betriebssystemen für intelligente Mobilgeräte eine beherrschende Stellung innehat, stützt sich auf den Marktanteil Googles, die Existenz von Marktzutritts- und Expansionsschranken, das Fehlen einer ausgleichenden Nachfragemacht und den unzureichenden indirekten Druck von nicht lizenzierbaren Betriebssystemen für intelligente Mobilgeräte (wie etwa Apples iOS).

(8)

Die Schlussfolgerung, dass Google auf dem weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android-App-Stores eine beherrschende Stellung innehat, beruht auf dem Marktanteil Googles, der Anzahl und Beliebtheit der auf dem Play Store verfügbaren Apps, den automatischen Updatefunktionen des Play Stores, der Tatsache, dass die Abnahme des Play Stores der einzige Weg für Originalgerätehersteller ist, Google Play Services zu erhalten, dem Bestehen von Marktzutritts- und Expansionsschranken, dem Fehlen einer ausgleichenden Nachfragemacht seitens der Originalgerätehersteller sowie dem unzureichenden Wettbewerbsdruck von App-Stores für nicht lizenzierbare Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte (wie etwa Apples AppStore).

(9)

Die Schlussfolgerung, dass Google auf jedem der nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste im EWR eine beherrschende Stellung einnimmt, stützt sich auf die Marktanteile Googles, die Existenz von Markteintritts- und Expansionsschranken, die Seltenheit von Multihoming durch Nutzer, das Bestehen von Markeneffekten und die fehlende ausgleichende Nachfragemacht.

4.   Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Kopplung der App Google Suche

(10)

Mindestens seit 1. Januar 2011 hat Google die App Google Suche-mit dem Play Store gekoppelt. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Verhalten einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung Googles auf dem weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android-App-Stores darstellt.

(11)

Erstens weist der Beschluss nach, dass i) der Play Store und die App Google Suche verschiedene Produkte sind; ii) Google beim Kopplungsprodukt (weltweiter Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android-App-Stores) marktbeherrschend ist und dass iii) das Kopplungsprodukt (Play Store) nicht ohne das gekoppelte Produkt (die App Google Suche) erlangt werden kann.

(12)

Zweitens weist der Beschluss nach, dass die Kopplung der App Google Suche mit dem Play Store zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen kann. Das hat folgende Gründe: i) die Kopplung ermöglicht Google einen signifikanten Wettbewerbsvorteil, den konkurrierende Anbieter von Suchdiensten nicht ausgleichen können, ii) die Kopplung dient dazu, Googles marktbeherrschende Stellung in jedem nationalen Markt für allgemeine Suchdienste aufrechtzuerhalten und zu stärken, sie erhöht die Markteintrittsschranken, sie verhindert Innovationen und ist geeignet, den Verbrauchern direkt oder indirekt zu schaden.

(13)

Drittens wird in dem Beschluss festgestellt, dass Google nicht den Nachweis einer objektiven Rechtfertigung für die Kopplung der App Google Suche mit dem Play Store erbracht hat.

Kopplung von Google Chrome

(14)

Seit dem 1. August 2012 hat Google den Internetbrowser Google Chrome mit dem Play Store und der App Google Suche gekoppelt. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Verhaltensweise einen Missbrauch von Googles marktbeherrschender Stellung im weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android App-Stores und in den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste begründet.

(15)

Erstens weist der Beschluss nach, dass i) Google Chrome ein anderes Produkt als der Play Store und die App Google Suche ist; ii) Google in den Märkten für die Kopplungsprodukte (weltweiter Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android App Stores und nationale Märkte für allgemeine Suchdienste) eine beherrschende Stellung einnimmt und iii) die Kopplungsprodukte (der Play Store und die App Google Suche) nicht ohne das gekoppelte Produkt (Google Chrome) erlangt werden können.

(16)

Zweitens weist der Beschluss nach, dass die Kopplung von Google Chrome mit dem Play Store und der App Google Suche zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen kann. Das hat folgende Gründe: i) die Kopplung ermöglicht Google einen signifikanten Wettbewerbsvorteil, den konkurrierende Anbieter von betriebssystemspezifischen mobilen Browsern nicht ausgleichen können, und ii) die Kopplung verhindert Innovationen; sie ist geeignet, Verbrauchern, die mobile Internetbrowser nutzen, direkt oder indirekt zu schaden und hilft, Googles marktbeherrschende Stellung in jedem nationalen Markt für allgemeine Suchdienste aufrechtzuerhalten und zu stärken.

(17)

Drittens wird in dem Beschluss festgestellt, dass Google keine objektive Rechtfertigung für die Kopplung von Google Chrome mit dem Play Store und der App Google Suche vorgelegt hat.

Lizenzierung des Play Store und der App Google Suche nur auf der Grundlage der Anti-Fragmentierungsverpflichtungen in den Anti-Fragmentierungsvereinbarungen

(18)

Mindestens seit dem 1. Januar 2011 macht Google die Lizenzierung des Play Store und der App Google Suche davon abhängig, dass die Hardwarehersteller den Anti-Fragmentierungsverpflichtungen in Anti-Fragmentierungsvereinbarungen zustimmen. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Verhaltensweise einen Missbrauch von Googles marktbeherrschender Stellung im weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android App-Stores und in den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste begründet.

(19)

Erstens belegt der Beschluss, dass das Eingehen der Anti-Fragmentierungsverpflichtungen nicht in Beziehung zur Lizenzierung des Play Store und der App Google Suche steht, dass Google im weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android App-Stores und in den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste marktbeherrschend ist, sowie dass der Play Store und die App Google Suche nicht ohne Übernahme der Anti-Fragmentierungsverpflichtungen bezogen werden können.

(20)

Zweitens wird in dem Beschluss festgestellt, dass die Anti-Fragmentierungsverpflichtungen geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken. Das hat folgende Gründe: i) Android-Forks stellen eine ernstzunehmende Wettbewerbsbedrohung für Google dar; ii) Google überwacht aktiv die Einhaltung der Anti-Fragmentierungsverpflichtungen und setzt diese durch; iii) die Anti-Fragmentierungsverpflichtungen verhindern die Entwicklung von Android-Forks; iv) kompatible Forks stellen keine ernstzunehmende Wettbewerbsbedrohung für Google dar; v) die Fähigkeit der Anti-Fragmentierungsverpflichtungen zur Beschränkung des Wettbewerbs wird dadurch verstärkt, dass Googles geschützte Programmierschnittstellen (sog. „APIs“) Entwicklern von Android-Forks nicht zur Verfügung stehen; vi) Googles Verhaltensweise ist geeignet, Googles marktbeherrschende Stellung in jedem nationalen Markt für allgemeine Suchdienste aufrechtzuerhalten und zu stärken, sowie Innovationen zu verhindern und den Verbrauchern direkt oder indirekt zu schaden.

(21)

Drittens kommt der Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google keine objektive Rechtfertigung dafür vorgelegt hat, die Lizenzierung des Play Store und der Google Suche von den Anti-Fragmentierungsverpflichtungen abhängig zu machen.

Zahlungen von Portfolio-Umsatzbeteiligungen nur, wenn kein konkurrierender allgemeiner Suchdienst vorinstalliert wird

(22)

Mindestens vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2014 hat Google Originalgeräteherstellern und Mobilfunknetzbetreibern unter der Bedingung Zahlungen gewährt, dass sie keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst auf Geräten innerhalb eines vereinbarten Portfolios vorinstallieren. Der Beschluss gelangt zu dem Ergebnis, dass dieses Verhalten einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung Googles auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste darstellte.

(23)

Erstens gelangt der Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Portfolio-Umsatzbeteiligungen Googles Ausschließlichkeitszahlungen darstellten.

(24)

Zweitens kommt der Beschluss zu dem Ergebnis, dass Googles Portfolio-Umsatzbeteiligungen geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Googles Portfolio-Umsatzbeteiligungen i) den Anreiz von Originalgeräteherstellern und Mobilfunkbetreibern verringerten, konkurrierende allgemeine Suchdienste vorzuinstallieren, ii) den Zugang zu den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste schwieriger werden ließen und iii) Innovationen verhinderten.

(25)

Drittens wird in dem Beschluss festgestellt, dass Google keine objektive Rechtfertigung für die Gewährung von Portfolio-Umsatzbeteiligungen vorgelegt hat.

Einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung

(26)

Der Beschluss gelangt zu dem Ergebnis, dass die vier vorstehend beschriebenen, unterschiedlichen Verhaltensweisen eine einheitliche und fortdauernde Verletzung von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR Abkommens begründen.

(27)

Erstens verfolgen alle vier verschiedenen Verhaltensweisen ein identisches Ziel, nämlich Schutz und Stärkung der beherrschenden Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Suchdienste und damit seiner Einnahmen über Suchmaschinenwerbung.

(28)

Zweitens ergänzen sich die vier verschiedenen Verhaltensweisen insofern, als Google ineinandergreifende Wechselwirkungen zwischen ihnen erzeugt.

5.   Zuständigkeit

(29)

In dem Beschluss wird der Schluss gezogen, dass die Kommission für die Anwendung von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens auf das Verhalten von Google zuständig ist, da es im EWR erfolgt und erhebliche, unmittelbare und vorhersehbare Auswirkungen im EWR haben kann.

6.   Auswirkungen auf den Handel

(30)

Der Beschluss gelangt zu dem Ergebnis, dass das Verhalten Googles eine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 102 AEUV und zwischen den EWR-Vertragsparteien im Sinne von Artikel 54 des EWR-Abkommens hat.

7.   Abhilfen und Geldbußen

(31)

Der Beschluss verpflichtet Google und Alphabet, die einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung und jede der vier einzelnen Zuwiderhandlungen innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses wirksam zu beenden, sofern dies noch nicht geschehen ist, und alle Handlungen oder Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, zu unterlassen. In dem Beschluss wird darauf hingewiesen, dass die Kommission ein tägliches Zwangsgeld von 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes von Alphabet im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen wird, wenn Google und Alphabet die Anforderungen des Beschlusses nicht erfüllen.

(32)

Die gegen Google und Alphabet wegen der Zuwiderhandlungen verhängten Geldbußen werden nach den Grundsätzen der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1/2003 berechnet. Für aus vier getrennten Zuwiderhandlungen bestehende einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung wird in der Entscheidung gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 4 342 865 000 EUR verhängt, davon 1 921 666 000 EUR gesamtschuldnerisch mit Alphabet.

(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


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