EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.8.2019
COM(2019) 377 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
ANHANG 1
PROTOKOLL ZUR UMSETZUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Artikel 1
Grundsätze
1.Mit dem vorliegenden Protokoll soll das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt werden. Dieses Protokoll enthält einen Anhang und die dazugehörigen Anlagen, die Bestandteil des Protokolls sind.
2.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu fördern. São Tomé und Príncipe verpflichtet sich, auf alle in seiner Fischereizone tätigen ausländischen industriellen Thunfischflotten dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden, um einen Beitrag zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement zu leisten.
3.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Umsetzung dieses Protokoll gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie über die grundlegenden Elemente der verantwortungsvollen Staatsführung zu gewährleisten.
4.Darüber hinaus verpflichten sie sich, die nachhaltige Entwicklung und die nachhaltige und vernünftige Umweltpflege zu fördern.
5.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Informationen über alle Abkommen, mit denen ausländischen Schiffen Zugang zu der Fischereizone São Tomé und Príncipes gewährt wird, und über den damit verbundenen Fischereiaufwand, die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge zu veröffentlichen und auszutauschen.
6.Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann Fischereitätigkeiten in der Fischereizone São Tomé und Príncipes ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls gemäß dessen Anhang erteilt wurde.
Artikel 2
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
1.Für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die den Schiffen der Europäischen Union nach Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zugeteilten Fangmöglichkeiten festgelegt, um den Fang der (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten) weit wandernden Arten (insbesondere Thunfische, Schwertfische und Weißspitzen-Hochseehaie), mit Ausnahme der durch die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten, zu ermöglichen.
2.Die Fangmöglichkeiten werden aufgeteilt auf
- 28 Thunfischwadenfänger
- 6 Oberflächen-Langleiner.
3.Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 9 dieses Protokolls.
Artikel 3
Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise
1.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 4 200 000 EUR festgesetzt.
2.Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus
(a)einem Jahresbetrag in Höhe von 400 000 EUR, der einer Referenzfangmenge von 8000 Tonnen jährlich entspricht, für den Zugang zur Fischereizone São Tomé und Príncipes, und
(b)einem spezifischen Betrag von jährlich 440 000 EUR zur Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen von São Tomé und Príncipe.
3.Darüber hinaus belaufen sich die auf der Grundlage der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Referenzfangmenge berechneten geschätzten Gebühren für die im Rahmen des Protokolls genehmigten Tätigkeiten der Schiffe auf durchschnittlich 560 000 EUR jährlich.
4.Absatz 2 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 6, 7 und 9 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.
5.Die Europäische Union zahlt die in Absatz 2 genannte finanzielle Gegenleistung während der gesamten Laufzeit dieses Protokolls als jährlichen Betrag von 840 000 EUR, das entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge.
6.Übersteigt die jährliche Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge die in Absatz 2 Buchstabe a genannte jährliche Referenzfangmenge, so wird die entsprechende jährliche finanzielle Gegenleistung um 50 EUR/t erhöht.
7.Zusätzliche Fänge werden gemäß der in Kapitel II Abschnitt 2 des Anhangs vorgesehenen Einigung über die endgültigen Abrechnungen beglichen. Der von der Europäischen Union für diese zusätzlichen Fänge gezahlte jährliche Betrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen. Übersteigt der Betrag, den die Union für diese zusätzlichen Fänge entrichten muss, das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten jährlichen Betrags, so wird der Betrag für die zusätzlichen Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
8.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt für das erste Jahr spätestens neunzig (90) Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls.
9.Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden von São Tomé und Príncipe im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.
10.Die finanzielle Gegenleistung ist wie folgt auf die öffentlichen Konten zu überweisen: der Beitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a wird auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von São Tomé und Príncipe überwiesen; die in Absatz 2 Buchstabe b sowie die in Absatz 7 vorgesehene Zahlung erfolgt auf das Konto des Fonds für die Entwicklung des Fischereisektors und wird in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den Behörden von São Tomé und Príncipe mitgeteilt.
Artikel 4
Unterstützung des Fischereisektors
1.Die sektorbezogene Unterstützung im Rahmen dieses Protokolls trägt zur Umsetzung der nationalen Fischereistrategie und zur Entwicklung der maritimen Wirtschaft bei. Ziel ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Weiterentwicklung des Sektors, insbesondere durch
–die Verbesserung der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten;
–die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über Fischereiressourcen;
–die Verbesserung der Qualität von Fischereierzeugnissen;
–die Förderung der Entwicklung der handwerklichen Fischerei;
–den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;
–die Unterstützung der Entwicklung der Aquakultur.
2.Die Vertragsparteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei (3) Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
(a)die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;
(b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die in Anbetracht der politischen Prioritäten von São Tomé und Príncipe im Bereich der Fischereipolitik zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei beitragen sollen;
(c)die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse.
3.Änderungen hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen des jährlichen oder des mehrjährigen sektoralen Programms müssen vorab bei der Europäischen Kommission angemeldet werden. Im Fall von Einwänden durch die Kommission kann der Gemischte Ausschuss mit der beabsichtigten Änderung befasst werden, damit die Vertragsparteien, gegebenenfalls in Form eines Briefwechsels, die Änderung genehmigen.
4.Die beiden Vertragsparteien bewerten jedes Jahr die Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms auf der Grundlage eines schriftlichen Berichts der Behörden São Tomé und Príncipes. Ergibt diese Bewertung, dass die Erreichung der Ziele nicht mit der Programmplanung in Einklang steht oder deren Ausführung vom Gemischten Ausschuss für unzureichend erachtet wird, so kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung überprüft oder ausgesetzt werden.
5.Die Zahlung dieser finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald Fortschritte bei der Durchführung durch den Gemischten Ausschuss – gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels – als zufriedenstellend bewertet wurden. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs (6) Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.
Artikel 5
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei
1.Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Europäische Union und São Tomé und Príncipe den Zustand der Bestände in der Fischereizone São Tomé und Príncipes.
2.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ebene der Region Zentralafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten.
3.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT).
4.Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses über mögliche Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die unter dieses Protokoll fallen und sich auf die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union auswirken.
5.Die Vertragsparteien kommen mit dem Ziel einer angemessenen Bewirtschaftung und Erhaltung von Haien überein, die Fänge dieser Arten durch den Austausch von Fangdaten gemäß Kapitel III des Anhangs genau zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen fest, um einen besseren Rahmen für die Tätigkeit der Langleinenflotte zu schaffen.
6.Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verstärkung der Kontroll- und Inspektionsmechanismen sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in São Tomé und Príncipe zusammen.
Artikel 6
Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen
1.Die in Artikel 1 genannten Fangmöglichkeiten können vom Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern diese Änderung mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen im Einklang steht.
2.In diesem Fall müssen die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und die Änderungen in das vorliegende Protokoll und seine Anhänge aufgenommen werden.
3.Der Gemischte Ausschuss kann, falls erforderlich, die Bestimmungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die technischen Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls prüfen und einvernehmlich anpassen oder ändern.
Artikel 7
Neue Fangmöglichkeiten
1.Im Hinblick auf die Bewirtschaftung der nicht unter dieses Protokoll fallenden Fischereien können sich die Behörden von São Tomé und Príncipe an die Europäische Union wenden, um die Möglichkeit einer solchen Fischerei zu prüfen. Liegen keine ausreichenden Daten über den Zustand der Bestände vor, so vereinbaren die Vertragsparteien die Bedingungen für die Durchführung einer Versuchsfischerei unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten, die den wissenschaftlichen Sachverständigen beider Vertragsparteien vorgelegt werden.
2.Nach Maßgabe dieser Ergebnisse und sofern die Europäische Union ihr Interesse an dieser Fischerei zum Ausdruck bringt, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die Behörden von São Tomé und Príncipe. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.
Artikel 8
Anlandungsanreize und Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten
1.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten der Anlandung der Fänge in den Häfen von São Tomé und Príncipe zu verbessern.
2.São Tomé und Príncipe ist bestrebt, eine Strategie und Anreize zur Förderung der Anlandungen zu entwickeln. Im Rahmen dieser Strategie ist die EU-Flotte bestrebt, einen Teil ihrer Fänge, insbesondere Beifänge, anzulanden.
3.Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der technischen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zwischen den Unternehmen und günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Handel und Investitionen zu schaffen.
Artikel 9
Aussetzung der Durchführung des Protokolls
1.Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:
(a)außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe verhindern;
(b)grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;
(c)von einer der beiden Vertragsparteien festgestellter Verstoß gegen wesentliche Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens;
(d)Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a durch die Europäische Union aus anderen als den in dem vorliegenden Artikel genannten Gründen;
(e)gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Protokolls.
2.Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei (3) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
3.Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.
Artikel 10
Geltende Rechtsvorschriften
1.Für die Tätigkeit der Schiffe der Europäischen Union in den Gewässern São Tomé und Príncipes gilt das Recht von São Tomé und Príncipe, sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.
2.Die Behörden von São Tomé und Príncipe setzen die Europäische Union über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft. Innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dieser Mitteilung können die Änderungen den Schiffen der Europäischen Union entgegengehalten werden.
3.Die Europäische Kommission setzt die Behörden von São Tomé und Príncipe über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die die Fischereitätigkeiten der Fernflotte der Europäischen Union betrifft.
Artikel 11
Elektronischer Informationsaustausch
1.São Tomé und Príncipe und die Europäische Union verpflichten sich, die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme betriebsbereit zu machen und zu warten.
2.Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.
3.São Tomé und Príncipe und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens werden dann automatisch über einen alternativen Kommunikationsweg übermittelt.
Artikel 12
Vertraulichkeit der Daten
1.São Tomé und Príncipe und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Europäischen Union und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.
2.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen ICCAT-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den Fischereitätigkeiten in den Gewässern von São Tomé und Príncipe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
3.Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fischereitätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.
4.Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung [Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016] geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von der Union übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.
Artikel 13
Laufzeit
Dieses Protokoll gilt für eine Laufzeit von fünf (5) Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.
Artikel 14
Kündigung
1.Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen.
2.Die Absendung der Mitteilung nach Absatz 1 leitet Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.
Artikel 15
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
ANHANG
Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Schiffe der Europäischen Union in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.Benennung der zuständigen Behörde
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder São Tomé und Príncipes
–für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls über die für São Tomé und Príncipe zuständige EU-Delegation,
–für São Tomé und Príncipe: die Fischereiabteilung innerhalb des Ministeriums für Fischerei.
2.Fischereizone
Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls tätig sind, können ihre Tätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von São Tomé und Príncipe ausüben, mit Ausnahme von Gebieten, die der handwerklichen und der halbindustriellen Fischerei vorbehalten sind.
Die Koordinaten der AWZ waren Gegenstand einer Mitteilung bei den Vereinten Nationen vom 7. Mai 1998.
São Tomé und Príncipe teilt der Europäischen Union jede Änderung der Fischereizone unverzüglich mit.
3.Für die Schifffahrt und den Fischfang geltende Sperrgebiete
In dem gemeinsamen Nutzungsgebiet zwischen São Tomé und Príncipe und Nigeria ist jegliche Fischereitätigkeit ohne Diskriminierung verboten. Die Koordinaten dieses Gebiets sind in Anlage 1 aufgeführt.
4.Bankkonto
São Tomé und Príncipe teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
5.Kontaktstellen
Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander über ihre jeweiligen Kontaktstellen, die den Informationsaustausch über die Umsetzung des Protokolls ermöglichen, insbesondere über Fragen im Zusammenhang mit dem Austausch von globalen Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand, Verfahren im Zusammenhang mit Fanggenehmigungen und der Durchführung der sektoralen Unterstützung.
6.Arbeitssprachen
Die Vertragsparteien kommen überein, als Arbeitssprachen bei den Sitzungen zur Durchführung dieses Protokolls soweit möglich Portugiesisch und Französisch zu nutzen.
KAPITEL II
FANGGENEHMIGUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ im Recht von São Tomé und Príncipe gleichbedeutend mit der Bezeichnung „Fangerlaubnis“.
Abschnitt 1: Anzuwendende Verfahren
1.Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung
Eine Fanggenehmigung für die Fischereizone von São Tomé und Príncipe können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.
Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, gegen die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in São Tomé und Príncipe verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden von São Tomé und Príncipe offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in São Tomé und Príncipe aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten einhalten.
2.Beantragung einer Fanggenehmigung
Die zuständigen Behörden der Europäischen Union beantragen (elektronisch) die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fischfang betreiben will, beim Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe (mit Kopie an die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Union) mindestens fünfzehn (15) Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.
Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.
Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:
–der Nachweis über die Zahlung des Pauschalvorschusses und der Pauschalbeiträge für die Beobachter für die Dauer der Gültigkeit;
–ein aktuelles Farbfoto des Schiffs in Seitenansicht;
–eine Kopie des Schiffszertifikats;
–gegebenenfalls sonstige Unterlagen, die nach den je nach Schiffstyp geltenden nationalen Vorschriften von São Tomé und Príncipe erforderlich sind und im Gemischten Ausschuss notifiziert werden.
Die jährliche Pauschalgebühr wird auf das gleiche Konto des Schatzamtes gezahlt, das für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Gegenleistung verwendet wird.
Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.
Die Zielarten sind in jedem Antrag auf Fanggenehmigung eindeutig anzugeben.
Der Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung kann eine Mitteilung über die Absicht enthalten, Haifischflossen an Bord teilweise abzutrennen und andere Tätigkeiten, wie das Ausnehmen, an Bord des Schiffes durchzuführen.
3.Erteilung der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigungen werden innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2 genannten Unterlagen durch das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe erteilt.
Die Originale werden der Union über die für São Tomé und Príncipe zuständige EU-Delegation übermittelt.
In der Genehmigung sind die Arten oder Kategorien anzugeben, deren Fang zulässig ist (Thunfisch, Schwertfisch und zulässige Haie).
Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone nicht zu verzögern, wird den Reedern elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens sechzig (60) Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.
4.Auẞerordentliche Ersetzung einer Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt kann die Fanggenehmigung eines Schiffes jedoch widerrufen und eine neue Fanggenehmigung für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie nach noch festzulegenden Modalitäten ausgestellt werden.
Der Reeder gibt dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe die ursprüngliche Fanggenehmigung zurück. Die Genehmigung für das Ersatzschiff wird ab diesem Tag wirksam. São Tomé und Príncipe informiert die Europäische Union über die Übertragung der Fanggenehmigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
5.Mitführen der Fanggenehmigung an Bord
Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen nach Nummer 3 dieses Abschnitts jederzeit an Bord mitzuführen.
6.Hilfsschiffe
Auf Antrag der Europäischen Union und nach Prüfung durch die Behörden von São Tomé und Príncipe gestattet São Tomé und Príncipe den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, sich von Hilfsschiffen unterstützen zu lassen.
Die Hilfsschiffe dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. Die Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.
Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, dasselbe Verfahren wie für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. São Tomé und Príncipe erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und teilt sie der Europäischen Union unverzüglich mit.
Für diese Schiffe wird eine jährliche Gebühr von 3500 EUR entrichtet, die an den in Artikel 3 des Protokolls genannten Fonds für die Entwicklung der Fischerei zu zahlen ist.
Abschnitt 2: Gebühren und Vorauszahlungen
1.Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres.
2.Die Gebühren für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer in Euro je in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangene Tonne werden für die gesamte Laufzeit des Protokolls auf 70 EUR festgesetzt.
3.Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung der folgenden jährlichen Pauschalgebühren ausgestellt:
(a)für Thunfischwadenfänger: 9100 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 130 Tonnen;
(b)für Oberflächen-Langleinenfischer: 3255 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 46,5 Tonnen.
Die Gebühren sind zahlbar auf das Konto des Schatzamtes für die Zahlung der Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a im Zusammenhang mit dem Zugang.
4.Die Union erstellt für jedes Schiff anhand der entsprechenden Fangmeldungen eine Abrechnung der Fänge und der Gebühren, die das Schiff für seine Fischereitätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen hat. Sie übermittelt diese Schlussabrechnungen vor dem 30 Juni des laufenden Jahres den Behörden von São Tomé und Príncipe und dem Reeder über die Mitgliedstaaten. São Tomé und Príncipe kann diese Schlussabrechnungen binnen dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Unterlagen auf der Grundlage von Nachweisen anfechten. Bei Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Vertragsparteien einander gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss. Erhebt São Tomé und Príncipe innerhalb der genannten Frist von dreißig (30) Tagen keine Einwände, gelten die Schlussabrechnungen als angenommen.
5.Fällt die Endabrechnung höher aus als die für die Ausstellung der Fanggenehmigung vorab entrichtete Pauschalgebühr, überweist der Reeder die Differenz innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen an São Tomé und Príncipe, sofern er die Abrechnung nicht anficht. Die Salden werden auf das Konto des Entwicklungsfonds eingezahlt. Fällt die Endabrechnung dagegen niedriger aus als die vorab entrichtete Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.
KAPITEL III
AUFSICHT UND FANGMELDUNGEN
Teil 1: Elektronische Logbücher
1.Der Kapitän eines EU-Schiffes, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein elektronisches Fischereilogbuch, das in ein elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) integriert ist.
2.Ein nicht mit ERS ausgestattetes Schiff darf nicht in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe einfahren, um dort Fischfang zu betreiben.
3.Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch. Das Fischereilogbuch muss den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT entsprechen.
4.Der Kapitän registriert jeden Tag für jeden Fangeinsatz die geschätzten Mengen aller gefangenen und an Bord behaltenen oder zurückgeworfenen Arten. Die Erfassung der geschätzten Mengen einer gefangenen oder zurückgeworfenen Art muss unabhängig von dem betreffenden Gewicht erfolgen.
5.Bei einer Anwesenheit ohne Fangtätigkeit ist die Position des Schiffs um 12.00 Uhr zu erfassen.
6.Fischereilogbuchdaten werden automatisch und täglich an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats übermittelt. Diese Übermittlungen müssen mindestens Folgendes umfassen:
(a)die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs;
(b)den FAO-ALFA-3-Code jeder Art;
(c)das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
(d)das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit der Fänge;
(e)das Datum der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie die Dauer der Fangreise;
(f)die Art des Fanggeräts, technische Spezifikationen und Abmessungen;
(g)die geschätzten an Bord behaltenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
(h)die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
7.Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.
8.Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind. Für die Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet werden. Die Änderungen an den Standards werden innerhalb von sechs (6) Monaten durchgeführt.
9.Das FÜZ des Flaggenstaats gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der Fischereilogbuchblätter über das ERS an das FÜZ von São Tomé und Príncipe für die Zeit des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone, auch bei Nullfängen.
10.Die Verfahren für die Übermittlung der Fänge über das ERS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 4 festgelegt.
11.Die Behörden von São Tomé und Príncipe behandeln die Daten über die Fischereitätigkeiten der einzelnen Schiffe vertraulich und auf sichere Weise.
Abschnitt 2 – Aggregierte Fangdaten
1.Der Flaggenstaat gibt vierteljährlich die auf einen Monat aggregierten Mengen der Fänge und Rückwürfe jedes Schiffs in die Datenbank der Europäischen Kommission ein. Für Arten, die gemäß dem Protokoll oder den Empfehlungen der ICCAT einer zulässigen Gesamtfangmenge unterliegen, werden die Mengen monatlich für den Vormonat angegeben.
2.Der Flaggenstaat überprüft die Daten anhand von Gegenkontrollen mit Anlande-, Verkaufs-, Inspektions- oder Beobachtungsdaten sowie allen einschlägigen Informationen, die den Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Aktualisierungen der Datenbank, die nach Abschluss der Überprüfungen erforderlich sind, werden so bald wie möglich durchgeführt. Bei den Überprüfungen werden die nach diesem Protokoll festgelegten geografischen Koordinaten der Fischereizone zugrunde gelegt.
3.Die Europäische Union übermittelt den Behörden São Tomé und Príncipes vor Ende eines jeden Quartals die aus der Datenbank extrahierten aggregierten Daten für die Quartale des laufenden Jahres, aus denen die Fangmengen pro Schiff je Fangmonat und aufgeschlüsselt nach Arten hervorgehen. Diese Daten sind vorläufig und dynamisch.
4.Das Partnerland analysiert die Daten und meldet erhebliche Unstimmigkeiten mit Daten aus den elektronischen Fischereilogbüchern, die über das ERS übermittelt werden. Die Flaggenstaaten führen Untersuchungen durch und aktualisieren die Daten soweit nötig.
KAPITEL IV
AUFSICHT, KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG
Abschnitt 1: Kontrolle und Inspektion
Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der ICCAT für Fanggeräte, deren technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fischereitätigkeit und ihre Fänge geltenden technischen Maßnahmen einhalten.
1.Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone
Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens drei (3) Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die AWZ von São Tomé und Príncipe einzufahren oder sie zu verlassen.
Bei der Meldung der Einfahrt in oder Ausfahrt aus der AWZ von São Tomé und Príncipe müssen die Schiffe gleichzeitig ihre Position und die bereits an Bord befindlichen Fänge nach ihrem Alpha-3-Code der FAO in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben.
Diese Mitteilungen müssen über das ERS oder alternativ per E-Mail an die von den Behörden von São Tomé und Príncipe mitgeteilte Adresse erfolgen.
Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne seine Absicht mitgeteilt zu haben, in die Gewässer von São Tomé und Príncipe einzulaufen, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und nach são-toméischem Recht behandelt.
2.Inspektionsverfahren
Die Inspektion von Schiffen der Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung auf See, im Hafen oder auf Reede in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe wird von são-toméischen Inspektoren durchgeführt, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind und Schiffe im Dienst der Behörden von São Tomé und Príncipe verwenden.
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die são-toméischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.
Die são-toméischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Die bei der Inspektion erstellten Bilder (Fotos oder Videos) sind für die für Fischereiüberwachung zuständigen Behörden bestimmt. Sie dürfen nicht veröffentlicht werden, es sei denn, die nationalen Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den são-toméischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die são-toméischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Schiffs der Europäischen Union hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Schiffs der Europäischen Union unterschrieben.
Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den möglichen Vorwurf eines Verstoßes zu verteidigen. Der Kapitän kooperiert während des Inspektionsverfahrens. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die são-toméischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Die Behörden von São Tomé und Príncipe unterrichten die Europäische Union innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Durchführung über die durchgeführten Inspektionen und die gegebenenfalls festgestellten Verstöße und übermitteln ihr den Inspektionsbericht. Gegebenenfalls wird der Europäischen Union innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Rückkehr des Inspektors in den Hafen eine Kopie der sich daraus ergebenden Anklageschrift übersandt.
3.Zulässige Betriebsvorgänge an Bord
In den von São Tomé und Príncipe ausgestellten Fanggenehmigungen wird angegeben, welche Vorgänge an Bord zulässig sind, wie das Ausnehmen der Fische und teilweise Abtrennen von Haifischflossen.
4.Umladungen und Anlandungen
Jedes Schiff der Europäischen Union, das im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt und seine Fänge in den são-toméischen Gewässern umlädt, muss diese Umladungen auf Reede vor Häfen von Fernão Dias, Neves und Ana Chaves durchführen.
Beabsichtigen die Reeder dieser Schiffe oder ihre Vertreter, Anlandungen oder Umladungen vorzunehmen, so müssen sie den zuständigen Behörden São Tomé und Príncipes mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes melden:
(a)die Namen der Schiffe, die umladen oder anlanden wollen;
(b)den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;
(c)die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;
(d)das Datum der Umladung oder Anlandung;
(e)die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge.
Die Meldung an São Tomé und Príncipe kann mittels ERS oder per E-Mail erfolgen.
Umladungen auf See sind untersagt.
Die Kapitäne der Schiffe händigen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe die Fangmeldungen aus und teilen mit, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Gewässer von São Tomé und Príncipe zu verlassen.
Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden são-toméischen Rechtsvorschriften geahndet.
Abschnitt 2: Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
Jedes Schiff der Europäischen Union, das nach diesem Protokoll zugelassen ist, muss mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgerüstet sein.
Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.
Die Schiffe der Europäischen Union übermitteln ihre Position automatisch und fortlaufend an das FÜZ ihres Flaggenstaats, mindestens jede Stunde für die Wadenfänger und mindestens alle zwei (2) Stunden für alle anderen Schiffe. Diese Häufigkeit kann im Rahmen von Maßnahmen zur Untersuchung der Tätigkeiten eines Schiffes erhöht werden.
Das FÜZ des Flaggenstaats gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der VMS-Positionsmeldungen für die Zeit des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone.
Jede Positionsmeldung muss folgende Angaben enthalten:
(a)die Schiffskennzeichen;
(b)die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;
(c)Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;
(d)Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.
Die Verfahren für die Übermittlung der Schiffspositionen über das VMS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 5 festgelegt.
Die FÜZ kommunizieren untereinander im Rahmen der Überwachung der Schiffstätigkeiten.
KAPITEL V
ANHEUERN VON SEELEUTEN
1.Zahl anzuheuernder Seeleute
Während der Ausübung ihrer Fischereitätigkeit in den Gewässern von São Tomé und Príncipe sind die Schiffe der Europäischen Union verpflichtet, die são-toméischen Seeleute unter folgenden Bedingungen und innerhalb nachstehender Grenzen anzuheuern:
(a)für die Flotte der Thunfischwadenfänger im ersten Jahr des Protokolls insgesamt sechs (6) Seeleute für die gesamte Flotte, für das zweite Jahr des Protokolls insgesamt acht (8) Seeleute und für die letzten drei Jahre des Protokolls insgesamt zehn (10) Seeleute pro Jahr;
(b)für die Flotte der Oberflächen-Langleiner insgesamt zwei (2) Seeleute pro Jahr für die gesamte Flotte.
2.Voraussetzung dafür ist, dass die Behörden von São Tomé und Príncipe der Europäischen Union vor der Anwendung des Protokolls und danach im Januar jedes Jahres eine Liste der geeigneten und qualifizierten Seeleute übermitteln. Die Reeder stellen in dieser Liste aufgeführte Seeleute ein.
3.Die erforderlichen Qualifikationen für die são-toméischen Seeleute sind in Anlage 6 enthalten.
4.Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.
5.Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, und um die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
6.Die Arbeitsverträge der Seeleute aus São Tomé und Príncipe, von denen das Arbeitsministerium, das Fischereiministerium und die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen. d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.
7.Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.
8.Alle auf EU-Schiffen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Tritt der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung ein oder legt er die erforderlichen Qualifikationen nicht vor, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.
9.Sind die Schiffe der Europäischen Union aus außergewöhnlichen, durch die Reeder gerechtfertigten Gründen nicht in der Lage, die in Nummer 1 genannte Anzahl Seeleute aus São Tomé und Príncipe anzuheuern, so müssen sie einen Pauschalbetrag von 20 EUR für jeden nicht angeheuerten Seemann und pro Aufenthaltstag in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe zahlen. Der Gemischte Ausschuss erstellt regelmäßig eine Aufstellung der angeheuerten Seeleute aus São Tomé und Príncipe.
KAPITEL VI
BEOBACHTER
1.Beobachtung der Fischereitätigkeiten
Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone São Tomé und Príncipes Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von São Tomé und Príncipe nach den in diesem Kapitel festgelegten Regeln bezeichnet wurden.
2.Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die vom Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe bezeichneten Beobachter an Bord:
(a)Die Schiffe der Europäischen Union nehmen auf Antrag der zuständigen são-toméischen Behörden einen von ihnen benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge an Bord.
(b)Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe erstellen die Liste der bezeichneten Schiffe, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und anschließend alle drei (3) Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.
(c)Die zuständigen Behörden São Tomé und Príncipes teilen der Europäischen Union und den betreffenden Reedern — vorzugsweise per E-Mail — den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.
(d)Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Schiffs gehen soll.
3.Bedingungen für die Ein- und Ausschiffung
(a)Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.
(b)Der Reeder bestimmt den Hafen, in dem der Beobachter an und von Bord geht. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe an Bord.
(c)Die betroffenen Reeder teilen binnen zwei (2) Wochen und zehn (10) Tage im Voraus mit, an welchen Tagen und in welchen Häfen des Untergebiets die Beobachter an bzw. von Bord gehen sollen.
(d)Wird der Beobachter in einem anderen Land als São Tomé und Príncipe an Bord genommen, so übernimmt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt ein Schiff die Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach São Tomé und Príncipe auf Kosten des Reeders gesorgt.
(e)Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf (12) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.
(f)Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
(g)Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fischereitätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Fischereilogbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.
(h)Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Fischereifahrzeugs auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.
(i)Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von São Tomé und Príncipe.
4.Pauschalbeitrag
Zur Deckung der mit dem Einsatz von Beobachtern verbundenen Durchführungskosten zahlt der Reeder zum Zeitpunkt der Zahlung des Pauschalvorschusses einen Betrag von 250 EUR pro Jahr und Schiff, der auf das gleiche Konto überwiesen wird wie die Pauschalvorschüsse.
5.Aufgaben des Beobachters
Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischt, erfüllt der Beobachter folgende Aufgaben:
(a)Beobachtung der Fischereitätigkeiten der Schiffe;
(b)Überprüfung der Position der Fischereifahrzeuge beim Fischfang;
(c)Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;
(d)Überprüfung der Fischereilogbucheinträge zu den in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fängen;
(e)Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen;
(f)Übermittlung der Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen an seine zuständige Behörde in geeigneter Weise.
6.Pflichten des Beobachters
Während seines Aufenthalts an Bord
(a)trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;
(b)geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffs;
(c)erstellt der Beobachter am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.
KAPITEL VII
VERSTÖẞE
1.Behandlung von Verstöẞen
Jeder Verstoß, den ein Schiff der Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss Objekt eines Anklageberichts sein, der so bald wie möglich an die Europäische Union und den Flaggenstaat übermittelt wird.
2.Aufbringung/Umleitung von Schiffen – Informationssitzung
(a)Wenn die geltenden são-toméischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen Hafen von São Tomé und Príncipe anzulaufen.
(b)São Tomé und Príncipe benachrichtigt die Europäische Union innerhalb einer Frist von höchstens vierundzwanzig (24) Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffs im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.
(c)Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft São Tomé und Príncipe auf Antrag der Europäischen Union binnen eines (1) Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.
3.Ahndung des Verstoẞes — Vergleich
(a)Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von São Tomé und Príncipe nach geltendem nationalem Recht festgesetzt.
(b)Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der Europäischen Union teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei (3) Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.
4.Gerichtsverfahren — Banksicherheit
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von São Tomé und Príncipe bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von São Tomé und Príncipe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt, und zwar
(a)in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;
(b)in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.
São Tomé und Príncipe teilt der Europäischen Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen sieben (7) Tagen nach dem Urteilsspruch mit.
5.Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.
ANLAGEN
Anlage 1
Koordinaten des gemeinsamen Nutzungsgebiets zwischen São Tomé und Príncipe und Nigeria
Anlage 2
Antragsformular für eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug oder ein Hilfsschiff
Anlage 3
Technisches Datenblatt
Anlage 4
Anwendung des Systems zur elektronischen Erfassung und Meldung von Fischereitätigkeiten (ERS)
Anlage 5
Schiffsüberwachungssystem (VMS)
Anlage 6
Erforderliche Qualifikationen für die Beschäftigung von Seeleuten aus São Tomé und Príncipe an Bord von Ringwadenfängern und Langleinern der EU
Anlage 1
Koordinaten des gemeinsamen Nutzungsgebiets zwischen São Tomé und Príncipe und Nigeria
Breitengrad
Längengrad
(Grade Minuten Sekunden)
03 02 22 N
07 07 31 E
02 50 00 N
07 25 52 E
02 42 38 N
07 36 25 E
02 20 59 N
06 52 45 E
01 40 12 N
05 57 54 E
01 09 17 N
04 51 38 E
01 13 15 N
04 41 27 E
01 21 29 N
04 24 14 E
01 31 39 N
04 06 55 E
01 42 50 N
03 50 23 E
01 55 18 N
03 34 33 E
01 58 53 N
03 53 40 E
02 02 59 N
04 15 11 E
02 05 10 N
04 24 56 E
02 10 44 N
04 47 58 E
02 15 53 N
05 06 03 E
02 19 30 N
05 17 11 E
02 22 49 N
05 26 57 E
02 26 21 N
05 36 20 E
02 30 08 N
05 45 22 E
02 33 37 N
05 52 58 E
02 36 38 N
05 59 00 E
02 45 18 N
06 15 57 E
02 50 18 N
06 26 41 E
02 51 29 N
06 29 27 E
02 52 23 N
06 31 46 E
02 54 46 N
06 38 07 E
03 00 24 N
06 56 58 E
03 01 19 N
07 01 07 E
03 01 27 N
07 01 46 E
03 01 44 N
07 03 07 E
03 02 22 N
07 07 31 E
Anlage 2
Antragsformular
ANTRAG AUF ZULASSUNG EINES FISCHEREIFAHRZEUGS ODER EINES HILFSSCHIFFS
FISCHEREIABKOMMEN SAO TOME UND PRINCIPE - EUROPÄISCHE UNION
- ANTRAGSTELLER
1.Name des Reeders.............................
Staatsangehörigkeit:
2.Name des Verbands oder des Vertreters des Reeders:
…………………………………………………………………..
3.Anschrift des Verbands oder des Vertreters des Reeders:
………………………………………………………………..
4.Tel.
5.E-Mail:
6.Name des Kapitäns.............................
Staatsangehörigkeit:
7.Name und Anschrift des Konsignatars in São Tomé und Príncipe (falls zutreffend):
…………………………………………………………………………………..
- ANGABEN ZUM SCHIFF
8.Name des Schiffs:...............................................................
9.Flaggenstaat:..............................................
10.Frühere Flagge (falls zutreffend):
…………………………..
11.Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am:........................
12.Äußere Kennnummer:...........................................................
13.Heimathafen:......................................................
MMSI-Nummer: .............
14.IMO-Nummer:..............................................
ICCAT-Nummer:
…………….
15.Baujahr und -ort:......................................
16.Funkrufzeichen:.........................
Funkfrequenz:...........................
17.Rumpfmaterial:
□ Stahl
□ Holz
□ Polyester
□ Andere
- TECHNISCHE MERKMALE DES SCHIFFES UND AUSRÜSTUNG
18.Länge ü.A.:………………………
Breite: ……….
19.Tonnage (in BRZ): ..................................
20.Hauptmaschinenleistung in kW:...................
Marke:...................
Typ:.......................
21.Schiffstyp:...................
Fischereikategorie: ............
22.Fanggerät:...............................................................................................................................................................................
23.Fischereizonen:.......................................................................
24.Zielarten: □ Thunfisch □ Schwertfisch und Schwertträger □ zulässige Haie
25.Beifangarten: □ Thunfisch □ Schwertfisch und Schwerter □ zugelassene Haie
26.Geplante Verarbeitung an Bord: □ Ausnehmen □ teilweises Abtrennen der Flossen
27.
□ andere Angaben:...............................
28.Gesamtpersonalbestand an Bord:.............................................................
29.Art der Haltbarmachung an Bord: □ frisch
□ gekühlt
□ gemischt
□ gefroren
30.Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden):..................................................
31.Kapazität der Laderäume:........................................
Anzahl:........................................................
Ausgestellt in
am
Unterschrift des Antragstellers
Anlage 3
Technisches Datenblatt
Thunfischwadenfänger/Froster und Langleinenfischer
1.Verbotene Arten
Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharías), Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais (Sphyrna tiburo)), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) verboten. Außerdem ist der Fang von Walhai (Rhincodon typus) verboten.
Im Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften (Verordnung Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003) ist es verboten, Haifischflossen an Bord zu entfernen und Haifischflossen an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.
Im Einklang mit den ICCAT-Empfehlungen bemühen sich die Vertragsparteien, die ungewollten Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeresschildkröten und Seevögel zu verringern, indem sie Maßnahmen zur Maximierung der Überlebenschancen von ungewollt gefangenen Fischen ergreifen.
THUNFISCHWADENFÄNGER
(1)Zugelassenes Fanggerät: Waden
(2)Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)
(3)Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
OBERFLÄCHEN-LANGLEINER
(1)Zugelassenes Fanggerät: Oberflächenlangleine
(2)Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus)
(3)Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
2.Reedergebühren – Anzahl der Schiffe:
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Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne
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70 EUR/Tonne für die gesamte Laufzeit des Protokolls
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Jährliche Pauschalgebühr
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Für Thunfischwadenfänger: 9100 EUR
Für Oberflächen-Langleiner: 3255 EUR
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Pauschalgebühr Beobachter
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250 EUR/Schiff/Jahr
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Hilfsschiffgebühr
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3500 EUR/Schiff/Jahr
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Zahl der Schiffe
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28 Thunfischwadenfänger
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mit Fanggenehmigungen
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6 Oberflächen-Langleiner
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Anlage 4
Anwendung des Systems zur elektronischen Erfassung und Meldung von Fischereitätigkeiten (ERS)
1.ERS-Meldungen
(1)Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen dient. Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.
(2)Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an São Tomé und Príncipe gewährleistet.
(3)Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit.
(4)Die Vertragsparteien können jedoch eine Übergangszeit vereinbaren, während der die Daten über DEH (Data Exchange Highway) im Format EU-ERS (siehe 3.1) übermittelt werden.
(5)Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ von São Tomé und Príncipe weiter. Die anderen Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats; in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ von São Tomé und Príncipe auf automatische Anfrage an das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.
(6)Das FÜZ von São Tomé und Príncipe bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die São Tomé und Príncipe als Antwort auf eine von São Tomé und Príncipe selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt. São Tomé und Príncipe behandelt alle ERS-Daten vertraulich.
2.Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Schiffs oder des Kommunikationssystems
(1)Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé und Príncipe unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten.
(2)Gehen beim FÜZ von São Tomé und Príncipe die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert es unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Dieses bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ von São Tomé und Príncipe über das Ergebnis dieser Ermittlungen.
(3)Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ umgehend den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder, sollten diese nicht verfügbar sein, deren Vertreter. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 00:00 Uhr.
(4)Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von zehn (10) Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff nicht mehr in der Fischereizone fischen und muss diese verlassen oder innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden in einen Hafen von São Tomé und Príncipe einlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.
(5)Gehen in São Tomé und Príncipe aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der europäischen Union oder São Tomé und Príncipes keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.
(6)Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ von São Tomé und Príncipe alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von São Tomé und Príncipe zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der europäischen Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als vierundzwanzig (24) Stunden beeinträchtigt sind. São Tomé und Príncipe unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Schiffen der Europäischen Union kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Nummer 1 der Anlage 5 eingegeben werden.
3.Alternative Kommunikationsmittel
Die E-Mail-Adresse des FÜZ von São Tomé und Príncipe, die bei einem Ausfall der ERS/VMS-Meldungen zu verwenden ist, wird vor der Anwendung des Protokolls mitgeteilt.
Sie ist zu verwenden für:
–Meldungen von Ein- und Ausfahrt sowie der Fänge an Bord bei der Ein- und Ausfahrt;
–Meldung von Anlandungen und Umladungen sowie umgeladenen, angelandeten oder an Bord verbleibenden Fängen;
–die bei einem Ausfall vorgesehenen zeitweiligen ERS/VMS-Ersatzmeldungen.
Anlage 5
SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
1.Schiffspositionsmeldungen – VMS
–Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.
–Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei (3) Jahre gespeichert werden.
2.Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
–Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.
–Bei einer Störung wird das VMS des Schiffs innerhalb von dreißig (30) Tagen repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieser Frist darf das Fischereifahrzeug nicht mehr in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe tätig sein.
–Schiffe, die in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.
3.Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an São Tomé und Príncipe
–Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ von São Tomé und Príncipe. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé und Príncipe tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
–Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ von São Tomé und Príncipe erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.
–Das FÜZ von São Tomé und Príncipe informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.
4.Störung des Kommunikationssystems
–São Tomé und Príncipe stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
–Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Verstöße werden nach Maßgabe der geltenden são-toméischen Rechtsvorschriften geahndet.
5.Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen
–Im Fall eines begründeten Hinweises auf einen Verstoß kann São Tomé und Príncipe das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Europäische Union – auffordern, die Abstände, in denen die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf dreißig (30) Minuten zu verkürzen. São Tomé und Príncipe muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Europäischen Union die Beweise für seinen Verdacht übermitteln. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet São Tomé und Príncipe die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.
–Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet São Tomé und Príncipe das FÜZ des Flaggenstaats und die Europäische Union über etwaige Folgemaßnahmen.
6.Übermittlung von VMS-Meldungen an São Tomé und Príncipe
Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung
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Datenfeld
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Feldcode
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Obligatorisch/
Fakultativ
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Inhalt
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Aufzeichnungsbeginn
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SR
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0
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Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an
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Empfänger
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AD
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0
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Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)
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Absender
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FR
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0
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Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)
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Flaggenstaat
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FS
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0
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Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)
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Art der Meldung
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TM
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0
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Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)
MAN)
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Rufzeichen (IRCS)
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RC
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0
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Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)
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Interne Referenznummer der Vertragspartei
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IR
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0
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Angabe zum Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3- Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer
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Äußere
Schiffs-
registriernummer
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XR
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0
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Angabe zum Schiff - am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)
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Breitengrad
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LT
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0
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Angabe zur Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)
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Längengrad
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LG
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0
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Angabe zu Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden E/W DD.ddd (WGS84)
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Kurs
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CO
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0
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Schiffskurs 360°-Einteilung
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Geschwindigkeit
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SP
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0
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Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10
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Datum
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DA
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0
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Angabe zur Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
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Uhrzeit
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TI
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0
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Angabe zur Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
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Aufzeichnungsende
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ER
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0
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Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an
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–NAF-Datenübermittlungen sind wie folgt strukturiert:
–Die Zeichen müssen der ISO-Norm 8859.1 entsprechen. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.
–Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.
–Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.
–São Tomé und Príncipe notifiziert vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls, ob die VMS-Daten über
FLUX TL in einem UN/CEFACT-Format zu übermitteln sind.
Anlage 6
Erforderliche Qualifikationen für die Beschäftigung von Seeleuten aus São Tomé und Príncipe an Bord von Ringwadenfängern und Langleinern der EU
Die Behörden von São Tomé und Príncipe stellen sicher, dass das für den Einsatz auf EU-Schiffen eingestellte Personal folgende Anforderungen erfüllt:
1.das Mindestalter für Seeleute beträgt 18 Jahre;
2.die Seeleute müssen über ein gültiges ärztliches Attest verfügen, aus dem hervorgeht, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf See medizinisch geeignet sind. Dieses Attest wird von einem ordnungsgemäß qualifizierten Arzt ausgestellt;
3.die Seeleute müssen alle in der Region vorgeschriebenen Vorsorge-Impfungen aufweisen;
4.die Seeleute müssen mindestens für nachstehende grundlegende Sicherheitstrainings eine gültige Bescheinigung vorweisen können:
(a)Überleben auf See, einschließlich des Anlegens von Rettungswesten;
(b)Brandbekämpfung und Brandschutz;
(c)Erstversorgung;
(d)persönliche Sicherheit und soziale Verantwortung und
(e)Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt.
5.Die Seeleute müssen insbesondere in Bezug auf große Fischereifahrzeuge
(a)mit den allgemein auf Fischereifahrzeugen verwendeten meeresbezogenen Fachtermini und Anweisungen vertraut sein;
(b)die bei Fischereitätigkeiten bestehenden Gefahren kennen;
(c)die Betriebsbedingungen von Fischereifahrzeugen und die sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren verstehen;
(d)mit der Verwendung der in der Ringwadenfischerei eingesetzten Fangausrüstung vertraut sein und über entsprechende Kenntnisse verfügen;
(e)über ein allgemeines Verständnis und Kenntnisse hinsichtlich der Stabilität und Seetüchtigkeit des Schiffs verfügen und
(f)über allgemeine Kenntnisse im Bereich der Vertäuung verfügen und die Handhabung der Taue (Vertäuen und ähnliche Vorgänge) beherrschen.
ANHANG II
Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss zu verabschiedenden Änderungen des Protokolls
Wenn der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls zu erlassen hat, ist die Kommission berechtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter den folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen.
(1)Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union
(a)den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;
(b)mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden;
(c)den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.
(2)Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, muss sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vorlegen.
(3)Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 dieses Anhangs wird vom Rat überprüft.
(4)Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Im Fall einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.
(5)Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren nach den Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.
(6)Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.
(7)In anderen Angelegenheiten, die nicht Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt.