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Document 52018XC0127(04)

    Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    ABl. C 31 vom 27.1.2018, p. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 31/26


    MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

    Geografische Angaben aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    (2018/C 31/09)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) trat im Jahr 2002 in Kraft. Anhang 7 betrifft den Handel mit Weinbauerzeugnissen. Dieser Anhang sieht den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben beider Parteien vor.

    Beide Parteien aktualisieren derzeit das Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen gemäß diesem Anhang. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die folgenden in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingetragenen Namen durch Eintragung als geografische Angaben in der Europäischen Union geschützt werden können:

    Aargau

    Appenzell Ausserrhoden

    Calamin

    Dézaley

    Dézaley-Marsens

    Jura

    Die Kommission räumt daher allen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie allen in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Möglichkeit ein, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

    Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten:

    AGRI-A5-GI@ec.europa.eu

    Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

    a)

    Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

    b)

    der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (4) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

    Australien (5)

    Chile (6)

    SADC-WPA-Staaten (also Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Swasiland) (7)

    Mexiko (8)

    Korea (9)

    Zentralamerika (10)

    Kolumbien, Peru und Ecuador (11)

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (12)

    Kanada (13)

    Vereinigte Staaten von Amerika (14)

    Albanien (15)

    Montenegro (16)

    Bosnien und Herzegowina (17)

    Serbien (18)

    Republik Moldau (19)

    Ukraine (20)

    Georgien (21)

    c)

    die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

    d)

    die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

    e)

    oder es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

    Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Unionsgebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.


    (1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

    (2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (4)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

    (5)  Beschluss 2009/49/EG des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 1).

    (6)  Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1).

    (7)  Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 1).

    (8)  Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15).

    (9)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).

    (10)  Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3).

    (11)  Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3) und Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3).

    (12)  Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6).

    (13)  Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1).

    (14)  Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1).

    (15)  Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits — Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1).

    (16)  Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1).

    (17)  Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits — Protokoll Nr. 6 (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).

    (18)  Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).

    (19)  Beschluss 2013/7/EU des Rates vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 1).

    (20)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

    (21)  Beschluss 2012/164/EU des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 30.3.2012, S. 1).


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