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Document 52018AR3637

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu der „Reform der GAP“

    COR 2018/03637

    ABl. C 86 vom 7.3.2019, p. 173–238 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/173


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu der „Reform der GAP“

    (2019/C 86/11)

    Hauptberichterstatter:

    Guillaume CROS (FR/SPE), Stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates von Okzitanien

    Referenzdokumente:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

    COM(2018) 392 final

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

    COM(2018) 393 final

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

    COM(2018) 394 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    COM(2018) 392 final

    Änderung 1

    Erwägungsgrund 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Im Hinblick auf die für gesamte Union geltenden wesentlichen Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, ohne diese bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht.

    Im Hinblick auf die für gesamte Union geltenden wesentlichen Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, ohne diese bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb , sofern diese Teil von Flächen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen sind, umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht.

    Begründung

    Es sollten klima- und umweltfreundliche agrarforstwirtschaftliche Verfahren gefördert werden, und nicht ganze Niederwald-Parzellen, die in Wirklichkeit Wald- und keine Agrarflächen sind.

    Änderung 2

    Erwägungsgrund 9

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf echte Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „echter Betriebsinhaber“. Auf der Grundlage dieser Rahmendefinition sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen , Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung in Registern festlegen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre mehrfache Tätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei.

    Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf echte Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „echter Betriebsinhaber“. Auf der Grundlage dieser Rahmendefinition sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen anhand von Bedingungen wie dem Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens , Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung in Registern festlegen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre mehrfache Tätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei.

    Begründung

    Es sollte vielmehr das Kriterium des Anteils des landwirtschaftlichen Einkommens anstatt des Einkommens berücksichtigt werden, weil Kleinbetriebe sonst ausgeschlossen werden könnten.

    Änderung 3

    Erwägungsgrund 11

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung

    Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte — im Einklang mit der Folgenabschätzung — ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima und Umwelt, Rechnung tragen sollten.

    Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte — im Einklang mit der Folgenabschätzung — ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima und Umwelt, Rechnung tragen sollten.

    Im Rahmen der GAP sollte ausdrücklich der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union Rechnung getragen werden, insbesondere der notwendigen Förderung der Beteiligung der Frauen an der Entwicklung des sozioökonomischen Gefüges der ländlichen Gebiete. Die Arbeit der Frauen sollte mit Hilfe der vorliegenden Verordnung verstärkt in den Vordergrund gerückt und deshalb in den von den Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen umgesetzten spezifischen Zielen berücksichtigt werden.

    Begründung

    Es ist grundlegend wichtig, die Handlungskompetenz der Frauen in den ländlichen Gebieten zu stärken.

    Änderung 4

    Erwägungsgrund 12

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Eine intelligentere, modernisierte und nachhaltigere GAP muss Forschung und Innovation umfassen, um für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft der Union in ihren zahlreichen Funktionen von Nutzen zu sein; dabei muss in technologische Entwicklung und Digitalisierung investiert und der Zugang zu unparteiischem, fundiertem, relevantem und neuem Wissen verbessert werden.

    Eine intelligentere, modernisierte und nachhaltigere GAP muss Forschung und Innovation umfassen, um für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft der Union in ihren zahlreichen Funktionen von Nutzen zu sein; dabei muss in technologische Entwicklung, Digitalisierung und agrarökologische Methoden investiert und der Zugang zu unparteiischem, fundiertem, relevantem und neuem Wissen verbessert werden, unter Berücksichtigung der Kenntnisse der Landwirte und des Austauschs zwischen den Landwirten .

    Begründung

    Die technologische Entwicklung, die Digitalisierung und agrarökologische Methoden sowie der Austausch von Fachkenntnissen unter Landwirten tragen zu einer intelligenteren, modernisierten und nachhaltigeren Landwirtschaft bei.

    Änderung 5

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 12

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Die Beseitigung der digitalen Kluft im ländlichen Raum ist wesentlich für die Eindämmung der Abwanderung der Bevölkerung und die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere für die Erbringung von Dienstleistungen.

    Die Digitalisierung bietet erhebliche Potenziale in den Bereichen Erzeugung, Vermarktung, Verbraucherschutz sowie Erhaltung des Natur- und Kulturerbes ländlicher Gebiete. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass auch kleine landwirtschaftliche Betriebe, deren Zugang zu neuen Technologien begrenzt ist, von diesen Vorteilen profitieren können. Zudem darf die technologische Entwicklung die Eigenständigkeit der Landwirte nicht beeinträchtigen, die die Kontrolle über die in ihrem Betrieb erhobenen digitalen Daten behalten müssen.

    Begründung

    Alle landwirtschaftlichen Betriebe müssen von der Digitalisierung profitieren können.

    Änderung 6

    Erwägungsgrund 14

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Im Interesse der Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors spielen Direktzahlungen weiter eine wesentliche Rolle zur Gewährleistung einer angemessenen Einkommensstützung für Betriebsinhaber. Zugleich bedarf es Investitionen in die Umstrukturierung und Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, in Innovation, Diversifizierung und die Einführung neuer Technologien, um den Markterfolg der Betriebsinhaber zu steigern.

    Im Interesse der Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und krisenfesten Agrarsektors in allen Regionen spielen Direktzahlungen weiter eine wesentliche Rolle zur Gewährleistung einer angemessenen Einkommensstützung für Betriebsinhaber. Zugleich bedarf es Investitionen in die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, in Innovation, Diversifizierung und die Einführung neuer Technologien, um die Krisenfestigkeit der Betriebe zur erhöhen und ihren Markterfolg zu steigern.

    Begründung

    Die Direktzahlungen müssen die Umstellung der Betriebe im Sinne besserer Widerstandsfähigkeit und besserer Markteinkommen in allen Regionen fördern.

    Änderung 7

    Erwägungsgrund 15

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber — im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP — den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte — auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind — ein solider Rahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden.

    Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber — im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP — den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte — auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind — ein solider Rahmen zur Regulierung der Märkte und zur angemessenen Risikovorbeugung geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden.

    Begründung

    Angesichts der zunehmenden Zahl von Risiken, denen landwirtschaftliche Betriebe ausgesetzt sind, ist ein solider Rahmen für die Vorbeugung erforderlich.

    Änderung 8

    Erwägungsgrund 17

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Lebensmittelabfälle und Tierschutz. Die GAP sollte weiter Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.

    Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Lebensmittelabfälle, Tierschutz und Erhaltung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft . Die GAP sollte weiter Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften wie gebietstypische traditionelle Erzeugnisse fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen. Außerdem sollte die GAP dazu beitragen, dass die Millenniumsentwicklungsziele bezüglich des Zugangs zur Nahrungsmittelversorgung erreicht werden.

    Begründung

    Die Europäische Union hat die Möglichkeit, noch viel mehr traditionelle Erzeugnisse und die genetischen Ressourcen der Landwirtschaft zu erhalten. Dies bedarf der Förderung.

    Änderung 9

    Erwägungsgrund 20

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann, sollten bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, oder als „Blue Box“-Stützung im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Erzeugung, die von Senkungsverpflichtungen ausgenommen ist, angemeldet werden. Während die Bestimmungen dieser Verordnung für die oben genannten Interventionskategorien bereits mit den „Green Box“-Anforderungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder den „Blue Box“-Anforderungen in Artikel 6 Absatz 5 dieses Übereinkommens in Einklang stehen, sollte sichergestellt werden, dass auch die im Rahmen dieser Interventionskategorien in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen mit den betreffenden Anforderungen in Einklang stehen.

     

    Änderung 10

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 20

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Um die UN-Nachhaltigkeitsziele, insbesondere die Ziele 1 und 2, umzusetzen und im Einklang mit der EU-Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) müssen im Rahmen der GAP nachhaltige und florierende landwirtschaftliche Familienbetriebe in den Entwicklungsländern gefördert werden, um der Abwanderung der Bevölkerung aus dem ländlichen Raum entgegenzuwirken und ihre Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus der EU nicht zu Preisen exportiert werden, die unter den Produktionskosten in Europa liegen.

    Begründung

    Im Einklang mit Ziffer 54 der Prospektivstellungnahme des AdR zur GAP muss die GAP geändert werden, um diesem Ziel gerecht zu werden, das als zehntes Ziel in die GAP aufgenommen werden muss.

    Änderung 11

    Erwägungsgrund 22

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Nährstoffbewirtschaftung. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der Landnutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten im Interesse einer Verbesserung der Umwelt- und Klimaergebnisse des GLÖZ-Rahmens andere nationale Standards im Zusammenhang mit den wichtigsten Zielen in Anhang III definieren. Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, werden innerhalb des GLÖZ-Rahmens mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments, das von den Mitgliedstaaten den einzelnen Betriebsinhabern zur Verfügung gestellt wird, Nährstoffbewirtschaftungspläne erstellt werden. Das Instrument sollte betriebliche Entscheidungen unterstützen, beginnend bei Mindestfunktionalitäten für die Nährstoffbewirtschaftung. Eine breite Interoperabilität und Modularität sollte zudem gewährleisten, dass andere elektronische Einzelbetriebs- und e-Governance-Anwendungen hinzugefügt werden können. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betriebsinhabern in der gesamten Union sicherzustellen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Instruments und im Hinblick auf die erforderlichen Datenspeicher- und -verarbeitungsdienste unterstützen.

    Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität einschließlich der agrarischen genetischen Ressourcen beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Nährstoffbewirtschaftung. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der Landnutzung, der jährlichen Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten im Interesse einer Verbesserung der Umwelt- und Klimaergebnisse des GLÖZ-Rahmens andere nationale Standards im Zusammenhang mit den wichtigsten Zielen in Anhang III definieren. Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, werden innerhalb des GLÖZ-Rahmens mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments, das von den Mitgliedstaaten den einzelnen Betriebsinhabern zur Verfügung gestellt wird, Nährstoffbewirtschaftungspläne erstellt werden. Das Instrument sollte betriebliche Entscheidungen unterstützen, beginnend bei Mindestfunktionalitäten für die Nährstoffbewirtschaftung. Eine breite Interoperabilität und Modularität sollte zudem gewährleisten, dass andere elektronische Einzelbetriebs- und e-Governance-Anwendungen hinzugefügt werden können. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betriebsinhabern in der gesamten Union sicherzustellen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Instruments und im Hinblick auf die erforderlichen Datenspeicher- und -verarbeitungsdienste unterstützen.

    Begründung

    Die Fruchtfolge ist nur dann wirksam, wenn sie jährlich und in flexibler Weise erfolgt (siehe GLÖZ 8 Anhang III). Der Verlust agrarischer genetischer Ressourcen muss verhindert werden.

    Änderung 12

    Erwägungsgrund 24

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten sollten landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste einführen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollte den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pestiziden sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems — AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.

    Die Mitgliedstaaten sollten landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste einführen, um die Faktorproduktivität, die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollte den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems — AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.

    Änderung 13

    Erwägungsgrund 27

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Gewähren die Mitgliedstaaten entkoppelte Direktzahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen, sollten sie weiter eine nationale Reserve oder Reserven je Gruppe von Gebieten vorhalten. Solche Reserven sollten vorrangig für Junglandwirte und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, verwendet werden. Zudem bedarf es Vorschriften für die Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems zu gewährleisten.

    Gewähren die Mitgliedstaaten entkoppelte Direktzahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen, sollten sie weiter eine nationale Reserve oder Reserven je Gruppe von Gebieten vorhalten. Solche Reserven sollten vorrangig für Junglandwirte und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, verwendet werden. Zudem bedarf es Vorschriften für die Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems zu gewährleisten und einen Markt für Zahlungsansprüche zu verhindern .

    Erläuterung der empfohlenen Änderungen

    Es darf nicht dazu kommen, dass Handel mit öffentlichen Beihilfen betrieben wird.

    Änderung 14

    Erwägungsgrund 28

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle der anderen Direktzahlungen zu erhalten.

    Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten und die Beschäftigung fördern , zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle der anderen Direktzahlungen zu erhalten.

    Begründung

    Landwirtschaftliche Kleinbetriebe spielen eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung der Dynamik und die Erhaltung der Gebiete.

    Änderung 15

    Erwägungsgrund 38

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken , wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen.

    Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln. Um Anreize zu schaffen, sollte diese Zahlungskategorie mehr decken als zusätzliche Kosten und Einkommensverluste, wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen.

    Begründung

    Um umweltfreundliche Methoden zu fördern, wird vorgeschlagen, die Zahlung nicht auf die Deckung der Einnahmeausfälle zu beschränken. Ein mehrjähriger Zeitraum trägt den Umweltauswirkungen besser Rechnung.

    Änderung 16

    Erwägungsgrund 40

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten Unterstützung gewähren . Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014-2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Nachteile beibehalten werden, die sich aus der Durchführung der Natura-2000-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie ergeben . Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

    Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, gewähren die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten Unterstützung. Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014-2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Vergütung von Begünstigten für die Durchführung der Natura-2000-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie beibehalten werden . Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

    Begründung

    Die Landwirtschaft muss in allen Gebieten, auch den schwierigen Gebieten, in ganz Europa beibehalten werden. Um umweltfreundliche Methoden zu fördern, wird vorgeschlagen, die Zahlung nicht auf die Deckung der Einnahmeausfälle zu beschränken.

    Änderung 17

    Erwägungsgrund 41

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und betriebsbezogene ebenso wie nicht betriebsbezogene. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und -einsparung. Um besser die Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen.

    Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und betriebsbezogene ebenso wie nicht betriebsbezogene. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und -einsparung und die Bewahrung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft . Um besser die Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen. Für diese Investitionen gilt eine Obergrenze pro Betrieb. Die Mittelausstattung für dieses Instrument ist auf 10 % der ELER-Mittel des jeweiligen Mitgliedstaats begrenzt.

    Begründung

    Eine Obergrenze für die Investitionsbeihilfen macht es möglich, mehr Projekte zu unterstützen. Dank Begrenzung der Mittelausstattung können mehr Mittel für andere Prioritäten des ELER eingesetzt werden.

    Änderung 18

    Erwägungsgrund 44

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten und durch den ELER finanziert werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten.

    Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten.

    Begründung

    Eine Finanzierung durch den ELER würde eine entsprechende finanzielle Aufstockung dieses Fonds erfordern.

    Änderung 19

    Erwägungsgrund 56

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV. Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden.

    Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne  — einschließlich von Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der am besten geeigneten geografischen Ebene — sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV sowie für die am stärksten benachteiligten Gebiete nach Maßgabe von Artikel 174 Absatz 3 AEUV . Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden.

    Begründung

    Auch wenn die Möglichkeit besteht, einige Aspekte der Strategiepläne auf regionaler Ebene festzulegen, ist das Ausmaß dieser potenziellen Regionalisierung nicht bekannt. Die Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der geeigneten Ebene festzulegen, zumindest in den Gebieten in äußerster Randlage. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Erarbeitung strategischer Pläne der GAP und bei der Konzeption von Interventionen unter spezifischen nationalen und regionalen Gegebenheiten insbesondere die am stärksten benachteiligten Gebiete laut Artikel 174 AEUF berücksichtigen, wie z. B. Insel-, Grenz- und Bergregionen.

    Änderung 20

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen

    In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen

    1.   Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „echte Betriebsinhaber“ und „Junglandwirt“ fest.

    1.   Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „echte Betriebsinhaber“ und „Junglandwirt“ fest.

    a)

    Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so zu definieren, dass er sowohl die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Baumwolle und Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb , als auch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand umfasst, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

    a)

    Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so zu definieren, dass er sowohl die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Baumwolle und Agrarforstwirtschaft , als auch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand umfasst, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

    b)

    Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

    b)

    Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

     

    i)

    „Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (1), dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (2), dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung.

     

    i)

    „Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (1), dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (2), dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung.

     

    ii)

    „Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

     

    ii)

    „Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich in die Kulturen einbezogene Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

     

    iii)

    „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen.

     

    iii)

    „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen , sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen ; es kann sich auch um Flächen handeln, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, oder um Flächen, die abgeweidet werden können, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen.

    Darunter fallen auch silvopastorale Systeme (Waldweiden), auf denen Grünfutterpflanzen zwar nicht vorherrschen, aber zur Beweidung genutzt werden, wie beispielsweise Dehesas und/oder mit Sträuchern besiedeltes oder bewaldetes Grünland in Berggebieten.

    Begründung

    Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut der „Omnibus-Verordnung“ beizubehalten, der den besonderen Merkmalen des mediterranen Grünlands, wie der Dehesas und des bewaldeten Grünlands in Berggebieten, Rechnung trägt.

    Änderung 21

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Begriff „echte Betriebsinhaber“ ist so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder deren Haupttätigkeit nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung ermöglicht es, anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb , Unternehmenszweck und/oder Eintragung in Registern zu bestimmen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten.

    Der Begriff „echte Betriebsinhaber“ ist so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder deren Haupttätigkeit nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung ermöglicht es, anhand von Bedingungen wie Anteil des Einkommens aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, Unternehmenszweck und/oder Eintragung in Registern zu bestimmen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Die Definition muss auf jeden Fall das EU-Modell der familienbetriebenen Landwirtschaft in Einzelunternehmen oder in Kooperationen, in denen der Landwirt unmittelbar arbeitet und von der landwirtschaftlichen Tätigkeit lebt, bewahren und kann gegebenenfalls die besonderen Merkmale der in Artikel 349 AEUV definierten Regionen berücksichtigen.

    Begründung

    Die Berücksichtigung des Einkommens könnte für Kleinerzeuger ein Ausschließungsgrund sein. Die Berücksichtigung des Anteils des landwirtschaftlichen Einkommens ermöglicht es besser, die echten Landwirte zu ermitteln. Das europäische Modell der familienbetriebenen Landwirtschaft muss bekräftigt werden.

    Änderung 22

    Artikel 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele bei:

    Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele bei:

    a)

    Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet;

    a)

    Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet;

    b)

    Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union;

    b)

    Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union;

    c)

    Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

    c)

    Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten mit besonderem Schwerpunkt auf der Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Einklang mit Artikel 39 Buchstabe b AEUV sowie der Bekämpfung der Landflucht .

    Diese Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung.

    Diese Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung. Dabei geht es auch darum, die verschiedenen Akteure der Lebensmittelwertschöpfungskette bei ihrer Verknüpfung, der Stärkung der vertraglichen Beziehungen sowie der Verbesserung ihrer Transparenz und die Nutzung von Instrumenten wie auf der Grundlage einheitlicher Standards arbeitender Beobachtungsstellen für Preise und Produktionskosten zu unterstützen.

    Begründung

    Es ist darauf zu achten, dass die GAP Artikel 39 AEUV wahrt, den von Bevölkerungsrückgang betroffenen ländlichen Gebieten besonderes Augenmerk widmet und die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungsketten verbessert.

    Änderung 23

    Artikel 6.1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Spezifische Ziele

    Spezifische Ziele

    1.   Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

    1.   Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

    a)

    Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der ganzen Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit;

    a)

    Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen , die den Einkommen in der übrigen Wirtschaft vergleichbar sind, sowie der Krisenfestigkeit in der gesamten Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit

    b)

    Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;

    b)

    Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und territorialen Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung sowie Agroökologie und Verbreitung nachhaltiger Erzeugungsverfahren ;

    c)

    Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette;

    c)

    Verbesserung der Produktivität der Produktionsfaktoren, auch um die Kosten der in der Landwirtschaft produzierten Waren und Dienstleistungen zu senken;

    d)

    Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;

    d)

    Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette;

    e)

    Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft;

    e)

    Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;

    f)

    Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

    f)

    Förderung der nachhaltigen und effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft sowie Wasser, Böden und Luft;

    g)

    Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

    g)

    Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

    h)

    Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

    h)

    Steigerung der Attraktivität für Jung- und Neulandwirte, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten, und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

    i)

    Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte und nachhaltige Lebensmittel, Lebensmittelabfälle sowie Tierschutz gerecht wird.

    i)

    Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion , Beteiligung von Frauen an der ländlichen Wirtschaft sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

     

    j)

    Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte und nachhaltige Lebensmittel, Lebensmittelabfälle sowie Tierschutz gerecht wird.

     

    k)

    Förderung der Entwicklung nachhaltiger bäuerlicher Familienbetriebe in den Entwicklungsländern im Einklang mit den Zielen 1 und 2 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen sowie der EU-Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung.

    Änderung 24

    Artikel 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

    Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten und die Regionen, sofern sie mit der Verwaltung betraut sind, auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

    Begründung

    Die Rolle der europäischen Regionen bei der Gestaltung und Umsetzung der GAP muss erhalten und gestärkt werden, damit die politischen Entscheidungen den besonderen Merkmalen der verschiedenen Gebiete und Branchen entsprechen.

    Änderung 25

    Artikel 9

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die GAP das Fundament der Agrar- und Nahrungsmittelwirtschaft sowie des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges des ländlichen Raums in der EU ist, konzipieren die Mitgliedstaaten und die Regionen, sofern sie mit der Verwaltung betraut sind, die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und vor allem dem Subsidiaritätsprinzip .

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

    Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

    Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest.

    Begründung

    Unter Hinweis auf die grundlegende Funktion der GAP sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, bei ihrer Umsetzung auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu achten.

    Änderung 26

    Artikel 11

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährliche Prämie gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

    Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährliche Prämie gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

    1.

    Klima und Umwelt;

    2.

    öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit;

    3.

    Tierschutz.

    1.

    Klima und Umwelt;

    2.

    öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit;

    3.

    Tierschutz;

    4.

    Soziales: Achtung der Rechte der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte .

    Begründung

    Es ist wichtig, dass die mit öffentlichen Mitteln aus der GAP unterstützten Betriebe die sozialen Rechte ihrer Lohnarbeitskräfte achten.

    Änderung 27

    Artikel 12 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das das in Anhang III genannte Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe mit dem im Anhang festgelegten Mindestinhalt und den darin definierten Funktionalitäten den Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, die dieses Instrument anwenden.

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung dieses Instruments sowie bei den Anforderungen an Dienste für Datenspeicherung und -verarbeitung unterstützen.

    Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das das in Anhang III genannte Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe mit dem im Anhang festgelegten Mindestinhalt und den darin definierten Funktionalitäten den Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, die dieses Instrument anwenden.

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung dieses Instruments unterstützen. Die Anforderungen an Dienste in puncto Speicherung, Verarbeitung und Schutz der Daten müssen gewährleisten, dass die Landwirte die Nährstoffbewirtschaftung beherrschen.

    Begründung

    Die Fruchtbarkeit des Bodens hängt weniger von der digitalen Registrierung der Nährstoffe als vielmehr von der Wahrung bewährter landwirtschaftlicher Verfahren ab, die den guten biologischen Zustand der Böden bedingen. Der Landwirt muss weiterhin in seinem Betrieb für die Nährstoffbewirtschaftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zuständig sein.

    Änderung 28

    Artikel 12 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand enthalten, einschließlich der Festlegung der Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland, des Referenzjahrs und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III, des Formats und zusätzlicher Mindestanforderungen sowie der Funktionalitäten des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe.

     

    Begründung

    Der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand muss Gegenstand der Verordnungen und nicht delegierter Rechtsakte sein.

    Änderung 29

    Artikel 13 Absatz 4 d)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Das Risikomanagement gemäß Artikel 70;

    Die Risikoprävention und das Risikomanagement gemäß Artikel 70;

    Begründung

    Dank Risikoprävention im Zuge agroökologischer Verfahren sowie Entspezialisierung von Betrieben und Gebieten wird die Widerstandsfähigkeit der Betriebe gegen klimatische und krankheitsbezogene Unwägbarkeiten gestärkt. Das kostspielige Risikomanagement allein reicht zur Sicherung der Betriebe nicht aus.

    Änderung 30

    Artikel 15 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß Absatz 1 enthalten, um eine korrekte Aufteilung der Mittel auf die berechtigten Begünstigten sicherzustellen.

     

    Begründung

    Die Verteilung der Direktzahlungen muss Gegenstand von Verordnungen und nicht delegierter Rechtsakte sein.

    Änderung 31

    Artikel 24 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an echte Betriebsinhaber übertragen.

    Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an echte Betriebsinhaber übertragen und bleiben bodengebunden .

    Begründung

    Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Ansprüche auf öffentliche Subventionen ohne Verbindung zu Kauf oder Miete von landwirtschaftlichen Flächen gehandelt werden können.

    Änderung 32

    Artikel 25

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten können Kleinerzeugern gemäß der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten Zahlungen in Form eines Pauschalbetrags anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels gewähren . Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus.

    Die Mitgliedstaaten gewähren Kleinerzeugern gemäß der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten Zahlungen in Form eines Pauschalbetrags anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels. Der Umfang dieses Pauschalbetrags wird so festgesetzt, dass er für die langfristige Rentabilität der Betriebe ausreichend ist. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Definition von Kleinbauern fest und weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus.

    Begründung

    Die „landwirtschaftlichen Kleinbetriebe“ spielen eine wichtige Rolle bei der Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie der Entwicklung und Erhaltung von Gebieten. Diese Maßnahme muss für die Mitgliedstaaten verbindlich sein.

    Änderung 33

    Artikel 28.6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt entweder

    Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt entweder

    a)

    als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts; oder

    a)

    als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts; oder

    b)

    als Zahlungen an die Begünstigten zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, wie gemäß Artikel 65 festgelegt.

    b)

    als Zahlungen zur Vergütung der Begünstigten über den Ausgleich der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, wie gemäß Artikel 65 festgelegt , hinaus .

    Begründung

    Um die Landwirte zur Erhaltung oder Entwicklung umweltfreundlicher Methoden anzuregen, muss die Unterstützung über die mit bewährten Verfahren verbundenen zusätzlichen Produktionskosten hinausgehen.

    Änderung 34

    Artikel 29

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    1.   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für echte Betriebsinhaber gewähren.

    1.   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für echte Betriebsinhaber gewähren.

    2.   Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen , indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird.

    2.   Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen mit folgenden Zielsetzungen geholfen:

    die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit im ländlichen Raum verhindern und die Nahrungsmittelselbstversorgung der EU stärken, oder

    ihre Probleme zu bewältigen , indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird.

    3.   Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

    3.   Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen gedeckelten Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

    Begründung

    Die gekoppelte Stützung muss die Gebiete in Schwierigkeiten sowie die Produktionen in Schwierigkeiten betreffen und eher auf die Erhaltung anstatt auf die Entwicklung von Produktionen abzielen, was ihre Deckelung pro Betrieb rechtfertigt.

    Änderung 35

    Artikel 30

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen nur gewährt werden, wenn diese aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen von Bedeutung sind: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb und andere Non-Food-Kulturen (ausgenommen Bäume), die potenziell fossile Materialien ersetzen können .

    Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen nur gewährt werden, wenn diese aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen von Bedeutung sind: Getreide, Ölsaaten unter Ausnahme von Kulturen für Agrarkraftstoffe , Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, reine Futterleguminosen oder in Kombination mit Gras, Grünland, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Schweinefleisch, Geflügel, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb in Kulturparzellen .

    Begründung

    Die gekoppelte Stützung muss allen Hülsenfrüchten zugutekommen. Schweinefleisch und Geflügel dürfen im Gegensatz zu den Kulturen für Agrarkraftstoffe nicht ausgeschlossen werden.

    Änderung 36

    Artikel 40

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Verpflichtende und fakultative sektorale Interventionskategorien

    Verpflichtende und fakultative sektorale Interventionskategorien

    1.   Die sektoralen Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 39 Buchstabe a und im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

    1.   Die sektoralen Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 39 Buchstabe a und im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

    2.   Die sektorale Interventionskategorie im Weinsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe c ist für die in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.

    2.   Die sektorale Interventionskategorie im Weinsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe c ist für die in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.

    3.   Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen.

    3.   Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen.

    4.   Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat darf die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe d nicht durchzuführen.

    4.   Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat darf die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe d nicht durchzuführen.

    5.   Die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten dürfen die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe e nicht durchzuführen.

    5.   Die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten dürfen die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe e nicht durchzuführen.

     

    6.     Die Mitgliedstaaten können in ihren Strategieplänen Interventionen für Krisenprävention und Risikomanagement in den verschiedenen Sektoren zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen in dem jeweiligen Sektor vorsehen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Im Rahmen dieser Interventionen wird die Teilnahme von Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden und genossenschaftlichen Organisationen am System gefördert.

     

    7.     Auf der Grundlage einer EU-weit geltenden gemeinsamen Empfehlung nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Strategiepläne Instrumente wie auf der Grundlage einheitlicher Standards arbeitende Beobachtungsstellen für Preise und Produktionskosten auf, um Informationen über die Entwicklung der Märkte einzuholen.

    Begründung

    Die Möglichkeit von Interventionen für Krisenprävention und Risikomanagement muss auf alle Sektoren ausgeweitet werden. Die Einführung von Instrumenten wie auf der Grundlage einheitlicher Standards arbeitende Beobachtungsstellen für Preise und Produktionskosten ermöglicht es, eventuelle Warnsignale betreffend die Marktentwicklung zu erkennen.

    Änderung 37

    Artikel 43 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    In Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien:

    In Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien:

    a)

    Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung und Abfallverringerung;

    a)

    Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung und Abfallverringerung;

    b)

    Forschung und Versuchslandbau mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, Resilienz gegenüber Schädlingen, Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, Verhinderung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, Förderung der Verwendung von Obst- und Gemüsesorten, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind;

    b)

    Forschung und Versuchslandbau mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, Resilienz gegenüber Schädlingen, Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, Verhinderung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, Förderung der Verwendung von Obst- und Gemüsesorten, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind;

    c)

    ökologische/biologische Erzeugung;

    c)

    ökologische/biologische Erzeugung;

    d)

    integrierter Landbau;

    d)

    integrierter Landbau;

    e)

    Maßnahmen zur Bodenerhaltung und zur Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs;

    e)

    Maßnahmen zur Bodenerhaltung und zur Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs;

    f)

    Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale;

    f)

    Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale;

    g)

    Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

    g)

    Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

    h)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen;

    h)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen;

    i)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung;

    i)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung;

    j)

    Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung;

    j)

    Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung;

    k)

    Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse;

    k)

    Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse;

    l)

    Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

    l)

    Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

    m)

    Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen;

    m)

    Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen;

    n)

    Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte für Obst und Gemüse und zur Information über die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse;

    n)

    Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte für Obst und Gemüse und zur Information über die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse;

    o)

    Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

    o)

    Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden , die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

    p)

    Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

    p)

    Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden sowie Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

     

    q)

    Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt genetischer Ressourcen von Obst und Gemüse .

    Begründung

    Für die Gesundheit der Landwirte und der Bevölkerung ist es an der Zeit, den Einsatz von Pestiziden maßgeblich zu verringern. Die Vielfalt der genetischen Ressourcen dient der Widerstandsfähigkeit.

    Änderung 38

    Artikel 49

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Unterstützung der Union

    (…)

    Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Unterstützung der Union

    (…)

    2.   Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von spezifischen Zielen und Interventionskategorien. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest.

    (…)

    2.   Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von spezifischen Zielen und Interventionskategorien. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest.

    (…)

    4.   Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 50 % der Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten.

    […]

    4.   Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 50 % der Ausgaben, mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage, wo dieser Höchstsatz bei 85 % liegt . Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten.

    […]

    Begründung

    Eine Verringerung der EU-Kofinanzierungssätze im Vergleich zu vorhergehenden Programmplanungszeiträumen würde die Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Gebieten in äußerster Randlage gefährden und zu einer Vervielfachung der Anstrengungen zur eigenen Finanzierung von EU-Projekten führen.

    Änderung 39

    Artikel 52.1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Interventionskategorien im Weinsektor

    Interventionskategorien im Weinsektor

    Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 51 ausgewählte Ziel wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

    Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 51 ausgewählte Ziel wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

    a)

    Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;

    a)

    Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;

     

    b)

    Verringerung des Einsatzes von Pestiziden.

    Begründung

    Der Weinbau ist einer der Bereiche mit dem höchsten Einsatz von Pestiziden, der dringend verringert werden muss.

    Änderung 40

    Artikel 64

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

    Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

    Die Interventionskategorien gemäß diesem Kapitel betreffen Folgendes:

    Die Interventionskategorien gemäß diesem Kapitel betreffen Folgendes:

    a)

    Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;

    a)

    Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;

    b)

    naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen;

    b)

    naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen;

    c)

    gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;

    c)

    gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;

    d)

    Investitionen;

    d)

    Investitionen in die Verbesserung der Lebensqualität und der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen im ländlichen Raum ;

    e)

    Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;

    e)

    Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;

    f)

    Risikomanagementinstrumente;

    f)

    Risikomanagementinstrumente;

    g)

    Zusammenarbeit;

    g)

    Zusammenarbeit;

    h)

    Wissensaustausch und Information.

    h)

    Wissensaustausch und Information.

    Änderung 41

    Artikel 65 Absatz 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren. Die Zahlungen werden jährlich gewährt.

    Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich über die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen hinaus . Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren. Die Zahlungen werden jährlich gewährt.

    Begründung

    Um den Übergang zahlreicher Produktionssysteme zu widerstandsfähigeren Erzeugungsmethoden zu fördern, ist eine Anreizunterstützung notwendig, bei der die Vergütung bewährter Verfahren nicht lediglich auf den Ausgleich von Einnahmeausfällen beschränkt wird.

    Änderung 42

    Artikel 68 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewähren, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments gewährt.

    Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewähren, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments gewährt. Die Gewährung der Beihilfe hängt von den ausgehend von einer (Ex-ante)-Bewertung ihrer Umweltauswirkungen zu erwartenden Folgen für die Umwelt ab.

    Begründung

    Öffentliche Mittel dürfen nicht für Investitionen mit negativen Umweltauswirkungen verwendet werden. Um zu vermeiden, dass Begünstigte Mittel zurückzahlen müssen, weil die Umweltauswirkungen sich (ex-post) als folgenschwerer als ursprünglich angenommen erweisen, sollte hier eine Ex-ante-Konditionalität zur Anwendung gelangen.

    Änderung 43

    Artikel 68 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, die mindestens Folgendes umfasst:

    Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, die mindestens Folgendes umfasst:

    a)

    Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;

    a)

    Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;

    b)

    Erwerb von Zahlungsansprüchen;

    b)

    Erwerb von Zahlungsansprüchen;

    c)

    Erwerb von Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten;

    c)

    Erwerb von Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten;

    d)

    Erwerb von Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen;

    d)

    Erwerb von Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen;

    e)

    Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;

    e)

    Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;

    f)

    Investitionen in Bewässerung, die nicht mit der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, einschließlich der Ausweitung von Bewässerungssystemen auf Wasserkörper, deren Zustand in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet als weniger als gut definiert wurde;

    f)

    Investitionen in Bewässerung, die nicht mit der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, einschließlich der Ausweitung von Bewässerungssystemen auf Wasserkörper, deren Zustand in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet als weniger als gut definiert wurde;

    g)

    Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind;

    g)

    Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil regionaler bzw. lokaler Entwicklungsstrategien sind;

    h)

    Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.

    h)

    Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.

    Begründung

    Es ist wichtig, dass auch große Infrastrukturinvestitionen im Rahmen regionaler Entwicklungsstrategien förderfähig sind.

    Änderung 44

    Artikel 71

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    LEADER

    1.     Die Mitgliedstaaten gewähren eine Unterstützung im Rahmen von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]). Die Mitgliedstaaten können über den ELER eine Unterstützung für Maßnahmen gewähren, die zu einem oder mehreren Zielen gemäß Artikel 6 beitragen, auch außerhalb der in Kapitel IV Abschnitt 1 vorgesehenen Möglichkeiten. Der Beschluss über die Genehmigung einer Strategie für lokale Entwicklung beinhaltet auch die Genehmigung der zu dieser Strategie gehörenden Maßnahmen.

    Begründung

    LEADER ist mit Finanzmitteln in Höhe von 5 % des ELER-Gesamtbudgets ausgestattet und kann über flexiblere und autonome Regeln außerhalb des nationalen Strategieplans (der regionalen operationellen Pläne) wirksamer umgesetzt werden.

    Änderung 45

    Artikel 71 Absätze 1 und 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    1.   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorzubereiten und durchzuführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

    (…)

    1.   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (lokale Entwicklung) vorzubereiten und durchzuführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

    (…)

    5.   Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bestimmungen und Anforderungen der Union für ähnliche Maßnahmen im Rahmen anderer Interventionskategorien eingehalten werden. Dieser Absatz gilt nicht für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]).

    5.   Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bestimmungen und Anforderungen der Union für ähnliche Maßnahmen im Rahmen anderer Interventionskategorien eingehalten werden.

    Begründung

    LEADER ist mit Finanzmitteln in Höhe von 5 % des ELER-Gesamtbudgets ausgestattet und kann über flexiblere und autonome Regeln außerhalb des nationalen Strategieplans (der regionalen operationellen Pläne) wirksamer umgesetzt werden.

    Änderung 46

    Artikel 74 Absatz 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments sind der Gesamtbetrag der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt — bzw. bei Garantien entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt — wurden, wobei dieser Betrag Folgendem entspricht:

    Die förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments sind der Gesamtbetrag der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt — bzw. bei Garantien entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt — wurden, wobei dieser Betrag Folgendem entspricht:

    a)

    den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen;

    a)

    den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen; die Zahlungen an Endempfänger können außerdem nur dann für das Betriebskapital gewährt werden, wenn die Landwirte von außergewöhnlich ungünstigen klimatischen Bedingungen und/oder Marktkrisen betroffen sind;

    b)

    den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Beträgen, die entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet anhand eines Multiplikatorverhältnisses, das einen multiplen Betrag zugrunde liegender ausgezahlter neuer Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern abdeckt;

    b)

    den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Beträgen, die entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet anhand eines Multiplikatorverhältnisses, das einen multiplen Betrag zugrunde liegender ausgezahlter neuer Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern abdeckt;

    c)

    den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] kombiniert werden;

    c)

    den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] kombiniert werden;

    d)

    den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.

    d)

    den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.

    Für die Zwecke von Buchstabe b dieses Absatzes wird das Multiplikatorverhältnis anhand einer vorsichtigen Ex-ante-Risikobewertung bestimmt und in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.

    Für die Zwecke von Buchstabe b dieses Absatzes wird das Multiplikatorverhältnis anhand einer vorsichtigen Ex-ante-Risikobewertung bestimmt und in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.

    Für die Zwecke von Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] einen Holdingfonds und/oder spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungsgebühren und -kosten, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von [bis zu 5 %] des Gesamtbetrags der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die an die Endempfänger als Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt bzw. entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden.

    Für die Zwecke von Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] einen Holdingfonds und/oder spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungsgebühren und -kosten, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von [bis zu 5 %] des Gesamtbetrags der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die an die Endempfänger als Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt bzw. entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden.

    Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn die die Finanzierungsinstrumente ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden und gemäß der Ausschreibung höhere Verwaltungskosten und -gebühren erforderlich sind.

    Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.

    Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn die die Finanzierungsinstrumente ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden und gemäß der Ausschreibung höhere Verwaltungskosten und -gebühren erforderlich sind.

    Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.

    Begründung

    Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, über die Finanzierungsinstrumente Zahlungen für das Betriebskapital bei extrem ungünstigen klimatischen Bedingungen und/oder Marktkrisen zu gewähren.

    Änderung 47

    Artikel 85 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

    Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

    a)

    70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;

    a)

    85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;

    b)

    70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen;

    b)

    75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen;

    c)

    65 % der der förderfähigen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 66;

    c)

    75 % der der förderfähigen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 66;

    d)

    43 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

    d)

    53 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen;

     

    e)

    Diese Beteiligungssätze erhöhen sich in stark von Landflucht betroffenen Regionen um mindestens 10 Prozentpunkte.

    Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beträgt 20 %.

     

    Begründung

    Die bisherigen ELER-Kofinanzierungssätze müssen aufrechterhalten werden. Zudem sollte in Regionen, die stärker als der europäische Durchschnitt von der Landflucht betroffen sind, eine höhere ELER-Beteiligung gewährt werden.

    Änderung 48

    Artikel 86 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung vorgesehen, ausgenommen Interventionen auf der Grundlage von Artikel 66.

    Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung vorgesehen, ausgenommen Interventionen auf der Grundlage von Artikel 66 und der Risikomanagementinstrumente (Artikel 70) und der Investitionsunterstützung (Artikel 68) .

    Begründung

    Die Umwelt- und Klimaziele müssen gewahrt werden.

    Änderung 49

    Artikel 86 Absatz 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 10 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt.

    Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 13 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 10 % des in Anhang VII festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Stützung mehr als 13 % des in Anhang VII festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.

    Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 kann um höchstens 2 % angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 10 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.

    Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 kann um höchstens 2 % angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 13 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen , insbesondere für Leguminosen, gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.

    Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 ergibt, ist verbindlich.

    Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 ergibt, ist verbindlich.

    Änderung 50

    Artikel 86

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    (…)

    8.     Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer Umverteilungsstützung für die Beschäftigung gemäß Titel III Kapitel II Unterabschnitt 3 Artikel 26 betragen mindestens 30 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge.

    9.     Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form der Regelungen für Klima und Umwelt gemäß Titel III Kapitel II Unterabschnitt 4 Artikel 28 betragen mindestens 30 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge.

    10.     Höchstens 10 % der Gesamtbeteiligung des ELER an dem GAP-Strategieplan laut Anhang IX sind für Risikomanagementinstrumente gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung vorbehalten.

    11.     Höchstens 10 % der ELER-Mittel für den Strategieplan sind für Investitionen (Artikel 68) vorbehalten.

    12.     In der Finanzausstattung des ELER wird ein spezifischer Zuschlag für bevölkerungsarme ländliche Gebiete vorgesehen.

    Begründung

    Neben den Klimaschutzherausforderungen müssen auch die großen Probleme der ländlichen Gebiete wie die Landflucht berücksichtigt werden.

    Änderung 51

    Artikel 90 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    1.   Im Rahmen ihres Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen,

    1.   Im Rahmen ihres Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen,

    a)

    bis zu 15 % ihrer in Anhang IV festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle auf ihre ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 zu übertragen ; oder

    a)

    bis zu 15 % ihrer in Anhang IV festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle auf ihre ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 zu übertragen;

    b)

    bis zu 15 % ihrer ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 auf ihre in Anhang IV festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 zu übertragen .

     

    Begründung

    Wie bereits in früheren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, ist der Ausschuss gegen diese Möglichkeit der Übertragung von der zweiten Säule auf die erste Säule, die den Interessen der ländlichen Gebiete zuwiderläuft.

    Änderung 52

    Artikel 91

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    GAP-Strategiepläne

    Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 umzusetzen.

    GAP-Strategiepläne

    Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 umzusetzen.

    Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt.

    Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt.

    Zur Erreichung dieser Zielwerte legen die Mitgliedstaaten Interventionen auf der Grundlage der Interventionskategorien gemäß Titel III fest.

    Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ab.

    Zur Erreichung dieser Zielwerte legen die Mitgliedstaaten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die auf der am besten geeigneten geografischen Ebene ausgearbeitet werden — zumindest im Falle der Gebiete in äußerster Randlage —, auf der Grundlage der Interventionskategorien gemäß Titel III fest.

    Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ab.

    Begründung

    Es bedarf eines verstärkten regionalen Ansatzes für die Festlegung und Verwaltung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Der Strategieplan sollte durch Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der am besten geeigneten Ebene umgesetzt werden.

    Änderung 53

    Artikel 102

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Modernisierung

    Modernisierung

    Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, und umfasst insbesondere Folgendes:

    Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP sowie die agroökologische Wende gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, und umfasst insbesondere Folgendes:

    a)

    einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zu dem übergreifenden allgemeinen Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung sowie der Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:

    a)

    einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zu dem übergreifenden allgemeinen Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, landwirtschaftlichem Know-how , technischer und sozialer Innovation und Digitalisierung sowie der Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:

     

    i.

    Beschreibung der Organisationsstruktur der AKIS, die die Organisation und den Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren, umfasst;

     

    i)

    Beschreibung der Organisationsstruktur der AKIS, die die Organisation und den Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren, umfasst;

     

    ii.

    Beschreibung, wie Beratungsdienste gemäß Artikel 13, Forschung und GAP-Netze im Rahmen der AKIS zusammenarbeiten werden und wie Beratung und Unterstützungsdienste für Innovation bereitgestellt werden;

     

    ii)

    Beschreibung, wie Beratungsdienste gemäß Artikel 13, Forschung und GAP-Netze im Rahmen der AKIS zusammenarbeiten werden und wie Beratung und Unterstützungsdienste für Innovation bereitgestellt werden;

    b)

    eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.

    b)

    eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.

    Begründung

    Die Modernisierung der Betriebe muss im Rahmen der agrarökologischen Wende mithilfe technischer und sozialer Innovationen vollzogen werden.

    Änderung 54

    Artikel 93

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Jeder Mitgliedstaat erstellt einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.

    Werden Teile des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans.

    Jeder Mitgliedstaat erstellt einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.

    Werden Teile des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt oder im Rahmen der regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umgesetzt , so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans.

    Begründung

    Siehe Änderung 24.

    Änderung 55

    Artikel 95 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Abschnitte:

    Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Abschnitte:

    a)

    eine Bewertung der Bedürfnisse;

    a)

    eine Bewertung der Bedürfnisse;

    b)

    eine Interventionsstrategie;

    b)

    eine Interventionsstrategie;

    c)

    eine Beschreibung der Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind;

    c)

    eine Beschreibung der Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind;

    d)

    eine Beschreibung der in der Strategie festgelegten Interventionen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Interventionen und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

    d)

    eine Beschreibung der in der Strategie festgelegten Interventionen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Interventionen und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

    e)

    einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;

    e)

    einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;

    f)

    eine Beschreibung des Verwaltungs- und Koordinierungssystems;

    f)

    eine Beschreibung des Verwaltungs- und Koordinierungssystems;

    g)

    eine Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten;

    g)

    eine Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten;

    h)

    eine Beschreibung der Elemente im Zusammenhang mit Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Endbegünstigten.

    h)

    eine Beschreibung der Elemente im Zusammenhang mit Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Endbegünstigten;

     

    i)

    ggf. die Liste der regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums .

    Begründung

    Siehe Änderung 24.

    Änderung 56

    Artikel 106

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Genehmigung des GAP-Strategieplans

    Genehmigung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst

    1.   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor.

    1.   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor.

    2.   Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.

    2.   Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.

    3.   Je nach Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 2 kann die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Vorlage des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln.

    Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den vorgeschlagenen Plan.

    3.   Je nach Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 2 kann die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Vorlage des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, Bemerkungen übermitteln.

    Die Mitgliedstaaten und die Regionen stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den vorgeschlagenen Plan.

    4.   Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

    4.   Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

    5.   Die GAP-Strategiepläne werden spätestens acht Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

    Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 101 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

    In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 100, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission als Änderung des Plans gemäß Artikel 107 vorgelegt.

    5.   Die GAP-Strategiepläne , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, werden spätestens acht Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

    Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 101 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

    In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 100, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission als Änderung des Plans gemäß Artikel 107 vorgelegt.

    6.   Jeder GAP-Strategieplan wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

    6.   Jeder GAP-Strategieplan , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

    7.   Die GAP-Strategiepläne haben erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

    7.   Die GAP-Strategiepläne , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, haben erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

    Begründung

    Siehe Änderung 24.

    Änderung 57

    Artikel 107

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Änderung des GAP-Strategieplans

    Änderung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst

    1.   Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln.

    1.   Die Mitgliedstaaten und die Regionen können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, übermitteln.

    2.   Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.

    2.   Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.

    3.   Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der Änderung mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] und ihren wirksamen Beitrag zu den spezifischen Zielen.

    3.   Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der Änderung mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] und ihren wirksamen Beitrag zu den spezifischen Zielen.

    4.   Die Kommission genehmigt die beantragte Änderung eines GAP-Strategieplans, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der geänderte Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

    4.   Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der geänderte Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

    5.   Die Kommission kann innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

    5.   Die Kommission kann innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

    6.   Ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans wird spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt, sofern etwaige Bemerkungen der Kommission angemessen berücksichtigt wurden.

    6.   Ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, wird spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt, sofern etwaige Bemerkungen der Kommission angemessen berücksichtigt wurden.

    7.   Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei die Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festlegen kann.

    7.   Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei die Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festlegen kann.

    8.   Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

    8.   Jede Änderung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

    9.   Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

    9.   Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

    10.   Berichtigungen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art oder Berichtigungen offensichtlicher Irrtümer, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

    10.   Berichtigungen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art oder Berichtigungen offensichtlicher Irrtümer, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung. Die Mitgliedstaaten und die Regionen setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

    Begründung

    Siehe Änderung 24.

    Änderung 58

    Artikel 110

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Verwaltungsbehörde für ihre GAP- Strategiepläne .

    1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Verwaltungsbehörden für die Umsetzung des GAP- Strategieplans, der ggf. die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst .

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das einschlägige Verwaltungs- und Kontrollsystem so eingerichtet wurde, dass eine klare Zuweisung und Trennung der Funktionen der Verwaltungsbehörde und anderer Stellen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass das System während des gesamten Zeitraums des GAP-Strategieplans wirksam funktioniert.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das einschlägige Verwaltungs- und Kontrollsystem so eingerichtet wurde, dass eine klare Zuweisung und Trennung der Funktionen der Verwaltungsbehörde und anderer Stellen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass das System während des gesamten Zeitraums des GAP-Strategieplans wirksam funktioniert.

    2.   Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass

    2.   Die Verwaltungsbehörden sind dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass

    i)

    es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung erforderlichen statistischen Informationen über den Plan und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Zielwerte erforderlich sind;

    i)

    es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung erforderlichen statistischen Informationen über den Plan und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Zielwerte erforderlich sind;

    j)

    die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Interventionen beteiligten Stellen

    j)

    die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Interventionen beteiligten Stellen

     

    i)

    über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle ein Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

    ii)

    sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Outputs und Ergebnisse anfertigen müssen;

     

    i)

    über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle ein Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

    ii)

    sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Outputs und Ergebnisse anfertigen müssen;

    k)

    die betreffenden Begünstigten, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, die Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2, die auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, sowie klare und genaue Informationen darüber erhalten;

    k)

    die betreffenden Begünstigten, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, die Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2, die auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, sowie klare und genaue Informationen darüber erhalten;

    l)

    die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 125 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und dass sie angenommen und der Kommission übermittelt wird;

    l)

    die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 125 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und dass sie angenommen und der Kommission übermittelt wird;

    m)

    der Evaluierungsplan gemäß Artikel 126 vorliegt, dass die Ex-post-Evaluierung gemäß dem genannten Artikel innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Evaluierungen mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang stehen und dass sie dem Begleitausschuss gemäß Artikel 111 und der Kommission übermittelt werden;

    m)

    der Evaluierungsplan gemäß Artikel 126 vorliegt, dass die Ex-post-Evaluierung gemäß dem genannten Artikel innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Evaluierungen mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang stehen und dass sie dem Begleitausschuss gemäß Artikel 111 und der Kommission übermittelt werden;

    n)

    dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die es ihm ermöglichen, die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu überwachen;

    n)

    dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die es ihm ermöglichen, die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu überwachen;

    o)

    der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und nach Konsultation des Begleitausschusses der Kommission übermittelt wird;

    o)

    der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und nach Konsultation des Begleitausschusses der Kommission übermittelt wird;

    p)

    angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;

    p)

    angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;

    q)

    die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Interventionen;

    q)

    die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Interventionen;

    r)

    die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die erhaltene finanzielle Unterstützung bestätigen, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung des Unionsemblems im Einklang mit den von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Bestimmungen;

    r)

    die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die erhaltene finanzielle Unterstützung bestätigen, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung des Unionsemblems im Einklang mit den von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Bestimmungen;

    s)

    Publizität für den GAP-Strategieplan betrieben wird, einschließlich durch die nationalen GAP-Netze, indem potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und die Begünstigten sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.

    s)

    Publizität für den GAP-Strategieplan betrieben wird, einschließlich durch die nationalen GAP-Netze, indem potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und die Begünstigten sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.

    3.   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Interventionen des GAP-Strategieplans zu verwalten und durchzuführen.

    3.   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Interventionen des GAP-Strategieplans zu verwalten und durchzuführen.

    4.   Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Daten und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

    4.   Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Daten und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

    5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen.

    5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Begründung

    Siehe Änderung 24.

    Änderung 59

    Artikel 111

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Mitgliedstaat setzt vor der Vorlage des GAP-Strategieplans einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Plans („Begleitausschuss“) ein.

    Der Mitgliedstaat und die regionalen Verwaltungsbehörden setzen vor der Vorlage des GAP-Strategieplans einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Plans („Begleitausschuss“) ein.

    Begründung

    Siehe Änderung 24.

    Änderung 60

    Artikel 114

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Leistungsüberwachung

    1.     Abweichend von Artikel 115 Ansatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten zweijährliche Leistungszwischenziele im Rahmen des strategischen Plans der GAP festlegen und im Rhythmus der Berichte über die Wirksamkeit der Durchführung während der für die Umsetzung geplanten Jahre überwachen.

    Begründung

    Es sollten mindestens zweijährlich Zwischenziele für die Ergebnisindikatoren festgelegt werden.

    Änderung 61

    Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    1.1.1.

    Klimawandel: Verringerung der Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft im Mitgliedstaat um 30 %

    Begründung

    Die Herausforderungen des Klimawandels verlangen eine erhebliche Emissionsreduzierung in Anbau und Viehhaltung bis 2027. Eine bezifferte Angabe ist Gegenstand des Anhangs.

    Änderung 62

    Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Umwelt, Ernährung: Verdoppelung der für biologischen Landbau genutzten Fläche gegenüber 2017 in dem Mitgliedstaat, oder wenigstens 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Mitgliedstaats

    Begründung

    Als Antwort auf die Herausforderungen in puncto Umwelt, Gesundheit der Bevölkerung und Verbrauchernachfrage sowie zur Senkung des Einfuhranteils sollte der Anteil der für den biologischen Landbau genutzten Flächen stark vergrößert werden.

    Änderung 63

    Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Biologische Vielfalt, Gesundheit: Verringerung des Einsatzes chemischer Pestizide im Mitgliedstaat gegenüber 2017 um mindestens 30 %

    Begründung

    Als Antwort auf die Herausforderungen in puncto Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung sollte der Pestizid-Einsatz bis 2027 erheblich reduziert werden.

    Änderung 64

    Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Wasser: 100 % der Oberflächengewässer und des Grundwassers entsprechen ohne Ausnahmen der Nitratrichtlinie in dem Mitgliedstaat

    Begründung

    Dies ist eine wichtige Frage der öffentlichen Gesundheit und der Kosten für den Zugang zu Trinkwasser für die Verbraucher. Die Nitratrichtlinie aus dem Jahr 1991 wird noch nicht überall eingehalten. Das muss bis 2027 der Fall sein.

    Änderung 65

    Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Tierschutz, Gesundheit: Schrittweise und geplante Verringerung der Käfighaltung in der gesamten Europäischen Union

    Begründung

    Als Antwort auf die Herausforderungen in puncto Tierschutz, aber auch Gesundheit der Öffentlichkeit (Antibiotika) ist es notwendig, bis 2027 zu einer extensiveren Viehzucht ohne Käfighaltung, wie bereits praktiziert, zu gelangen.

    Änderung 66

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation:

    Anteil der Betriebsinhaber, die für Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen zur Verbesserung der Wirtschafts-, Umwelt- und Klimaleistung sowie der Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten

    Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation:

    Anteil der Betriebsinhaber, die für Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen zur Verbesserung der Wirtschafts-, Umwelt- und Klimaleistung sowie der effizienten und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen Unterstützung erhalten

    Begründung

    Eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen ist für eine bessere mittel- bis langfristige wirtschaftliche und ökologische Produktivität wichtig.

    Änderung 67

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der Betriebsinhaber, die im Rahmen der GAP Unterstützung für Technologien der Präzisionslandwirtschaft erhalten

    Modernisierung und Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der Betriebsinhaber, die im Rahmen der GAP Unterstützung für Technologien der Präzisionslandwirtschaft und die ökologische Wende und die Anpassung an den Klimawandel erhalten

    Begründung

    Die Digitalisierung und Modernisierung der Betriebe muss in einem umwelt- und klimabezogenen Rahmen erfolgen.

    Änderung 68

    Anhang I — Spezifische Ziele der EU

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

    Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der sozialen, ökologischen, territorialen und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung sowie die Verbreitung nachhaltiger Produktionsmethoden

    Begründung

    Die angestrebte Wettbewerbsfähigkeit ist nicht nur wirtschaftlicher Natur.

    Änderung 69

    Anhang I — Wirkungsindikatoren I.6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität

    Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, der europäischen Ernährungssicherheit, der Lebensmittelsicherheit, der Widerstandsfähigkeit der Betriebe und des territorialen Zusammenhalts : Totale Faktorproduktivität unter Einbeziehung externer Effekte

    Änderung 70

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.9

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz , erhalten

    Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Ressourcennutzung , erhalten

    Begründung

    Die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe muss im Wege einer Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme erfolgen.

    Änderung 71

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.13a

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    R.13a: Verringerung der Treibhausgasemissionen der Kulturen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die den Einsatz von stickstoffhaltigem Kunstdünger um mindestens 50 % gesenkt haben

    Begründung

    Der N2O-Ausstoß stickstoffhaltiger Dünger ist eine maßgebliche Ursache von Emissionen und für fast die Hälfte der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft verantwortlich. Zudem muss für die Herstellung von stickstoffhaltigem Kunstdünger enorm viel Energie eingesetzt werden.

    Änderung 72

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.14

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Speicherung von CO2 beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Torfgebieten, Wälder usw.)

    Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Speicherung von CO2 beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Torfgebieten, Wälder usw.) , Zunahme der Anbauflächen von Leguminosen (rein oder gemischt)

    Begründung

    Der Anbau von Leguminosen ermöglicht eine wirksame Speicherung von Kohlenstoff im Boden, auch in Kombination mit Gras auf Grünland.

    Änderung 73

    Anhang I — Spezifische Ziele der EU

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

    Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

    Begründung

    Erübrigt sich.

    Änderung 74

    Anhang I — Wirkungsindikatoren I.16

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrat im Grundwasser

    Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrat in Oberflächengewässern und im Grundwasser

    Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Stickstoffkonzentration von mehr als 50 mg/l (Nitratrichtlinie)

    Anteil der Oberflächengewässer- und Grundwasser-Messstellen mit einer Stickstoffkonzentration von mehr als 50 mg/l (Nitratrichtlinie)

    Anteil der Oberflächengewässer und des Grundwassers, der der Nitratrichtlinie entspricht

    Begründung

    Die Indikatoren müssen auch die Oberflächengewässer berücksichtigen, um die Lage und ihre Entwicklung wirklich darstellen zu können. Es ist dringend erforderlich, dass die Nitratrichtlinie überall eingehalten wird.

    Änderung 75

    Anhang I — Wirkungsindikatoren I.16a

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Verringerung des Einsatzes von mineralischen und synthetischen Düngern: Verkauf von mineralischen und synthetischen Düngern

    Begründung

    Zur Revitalisierung der Böden und der Erhöhung ihres Anteils an organischer Substanz, die zudem Kohlenstoff speichert, müssen diejenigen landwirtschaftlichen Verfahren bevorzugt werden, bei denen der Einsatz mineralischer und synthetischer Dünger verringert wird, zumal sie in hohem Maße energieintensiv und für Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.

    Änderung 76

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.18

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Verbesserung der Bodenqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen für eine bodenschonende Bewirtschaftung bestehen

    Verbesserung der Bodenqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen für eine Verbesserung der Bodenqualität bestehen

    Begründung

    Ergibt sich aus dem Wortlaut und der Zielsetzung.

    Änderung 77

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.21

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung:

    Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer besseren Nährstoffbewirtschaftung bestehen

    Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Nährstoffbewirtschaftung bestehen

    Begründung

    Erübrigt sich.

    Änderung 78

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.21a

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    R.21a: Verringerung des Einsatzes von organischen, mineralischen und synthetischen Düngern: Anteil der von den spezifischen Maßnahmen betroffenen landwirtschaftlichen Flächen, die zu einer Verringerung des Einsatzes von Düngern führen.

    Begründung

    Die nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung muss auch eine Verringerung des Einsatzes von mineralischen und synthetischen Düngern beinhalten.

    Änderung 79

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.25

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung:

    Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Wälder bestehen

    Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder bestehen

    Begründung

    Zu viele Wälder werden immer intensiver genutzt — mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt.

    Änderung 80

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.37

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Nachhaltige Verwendung von Pestiziden:

    Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische geförderte Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden durchgeführt wurden, um die Risiken und Auswirkungen von Pestiziden zu verringern

    Nachhaltige Verwendung von Pestiziden:

    Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden durchgeführt wurden, um die Risiken und Auswirkungen von Pestiziden zu verringern

    Änderung 81

    Anhang I — Ergebnisindikatoren R.37a

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    R.37a Erhöhung der Zahl der ökologisch wirtschaftenden Betriebe: Zahl der Betriebe, die Unterstützung für die Umstellung auf ökologischen Landbau erhalten haben

    Begründung

    Als Antwort auf die Herausforderungen in puncto Umwelt, Gesundheit der Bevölkerung und Verbrauchernachfrage sowie zur Senkung des Einfuhranteils sollte der Anteil der für den biologischen Landbau genutzten Flächen stark vergrößert werden.

    Änderung 82

    Anhang III — Anforderungen und Standards GLÖZ 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Erhaltung von Dauergrünland , wobei im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche ein bestimmter Anteil an Dauergrünland bestehen muss

    Erhaltung von Dauergrünland pro Betrieb mit einer maximalen Umwandlungsquote von 5 bis 10 % pro Betrieb unter Ausnahme von „sensiblem“ Grünland mit großer Artenvielfalt

    Begründung

    Um das Ziel zu erreichen, muss die Regelung — mit der vorgeschlagenen Flexibilität — auf Betriebsebene und nicht auf regionaler Ebene angewandt werden, um dadurch eine zu hohe Umwandlungsrate auf subregionaler Ebene zu vermeiden.

    Änderung 83

    Anhang 3 — Wichtigstes Ziel des Standards GLÖZ 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen

     

    Änderung 84

    Anhang III — Anforderungen und Standards GLÖZ 7

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en)

    Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en)

    Begründung

    [Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

    Änderung 85

    Anhang III — Anforderungen und Standards GLÖZ — neu

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Einhaltung der nationalen Sozialvorschriften bezüglich der Rechte landwirtschaftlicher Arbeitskräfte durch den Landwirt

    Begründung

    Erübrigt sich.

    Änderung 86

    Anhang XII — Ziele O.13 und R.4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

    Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

    Begründung

    In Übereinstimmung mit Änderungsantrag 73.

    COM(2018) 393 final

    Änderung 87

    Erwägungsgrund 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Das Umsetzungsmodell der GAP, das derzeit auf der Einhaltung von Vorschriften beruht, sollte so angepasst werden, dass es stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist. Dementsprechend sollte die Union die grundlegenden politischen Ziele, die Interventionskategorien und die grundlegenden Anforderungen der Union festlegen, während die Mitgliedstaaten stärker für die Erreichung dieser Ziele verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein sollten. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität, um den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen. Im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells sollten die Mitgliedstaaten deshalb dafür verantwortlich sein, im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen der Union ihre GAP-Interventionen so zuzuschneiden, dass sie einen größtmöglichen Beitrag zu den GAP-Zielen der Union leisten und dass die Einhaltungs- und Kontrollvorschriften für die Begünstigten entsprechend erarbeitet und ausgestaltet werden.

    Das Umsetzungsmodell der GAP, das derzeit auf der Einhaltung von Vorschriften beruht, sollte so angepasst werden, dass es stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist. Dementsprechend sollte die Union die grundlegenden politischen Ziele, die Interventionskategorien und die grundlegenden Anforderungen der Union festlegen, während die Mitgliedstaaten stärker für die Erreichung dieser Ziele verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein sollten. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität, um den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen. Im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells sollten die Mitgliedstaaten und die Regionen deshalb dafür verantwortlich sein, im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen der Union ihre GAP-Interventionen so zuzuschneiden, dass sie einen größtmöglichen Beitrag zu den GAP-Zielen der Union leisten und dass die Einhaltungs- und Kontrollvorschriften für die Begünstigten entsprechend erarbeitet und ausgestaltet werden.

    Begründung

    Die Rolle der europäischen Regionen bei der Gestaltung und Umsetzung der GAP muss erhalten und gestärkt werden, damit die politischen Entscheidungen den besonderen Merkmalen der verschiedenen Gebiete und Branchen entsprechen.

    Änderung 88

    Erwägungsgrund 30

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission befugt sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im nationalen GAP-Strategieplan festgelegten Zielwerte Verzögerungen oder keine ausreichenden Fortschritte, sollte die Kommission befugt sein, den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts aufzufordern, Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage eines Aktionsplans durchzuführen, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist und eindeutige Fortschrittsindikatoren enthalten muss. Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan vorzulegen oder durchzuführen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, sollte die Kommission befugt sein, die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts auszusetzen.

    Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission befugt sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im nationalen GAP-Strategieplan festgelegten gemeinsamen europäischen Ziele und Zielwerte Verzögerungen oder keine ausreichenden Fortschritte, sollte die Kommission befugt sein, den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts aufzufordern, Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage eines Aktionsplans durchzuführen, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist und eindeutige Fortschrittsindikatoren enthalten muss. Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan vorzulegen oder durchzuführen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, sollte die Kommission befugt sein, die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts auszusetzen.

    Begründung

    Um die Gefahr einer Abschwächung der Ökowende durch niedrigere Standards und von Wettbewerbsverzerrungen zu vermindern, sollte die Verordnung um quantifizierte, den strategischen Plänen gemeinsame Ziele ergänzt werden.

    Änderung 89

    Erwägungsgrund 55

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Konditionalität ist ein wichtiges Element der GAP, insbesondere was die Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes betrifft, aber auch in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Tierwohl. Dies bedeutet, dass Kontrollen vorgenommen und, falls notwendig, Sanktionen verhängt werden sollten, um sicherzustellen, dass das System der Konditionalität wirksam funktioniert. Um für Begünstigte in verschiedenen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten bestimmte allgemeine Vorschriften für die Kontrolle der Konditionalität gelten und Sanktionen auf Unionsebene eingeführt werden.

    Konditionalität ist ein wichtiges Element der GAP, insbesondere was die Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes betrifft, aber auch in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Tierwohl und soziale Rechte landwirtschaftlicher Lohnarbeitskräfte . Dies bedeutet, dass Kontrollen vorgenommen und, falls notwendig, Sanktionen verhängt werden sollten, um sicherzustellen, dass das System der Konditionalität wirksam funktioniert. Um für Begünstigte in verschiedenen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten bestimmte allgemeine Vorschriften für die Kontrolle der Konditionalität gelten und Sanktionen auf Unionsebene eingeführt werden.

    Begründung

    Es ist wichtig, dass die mit öffentlichen Mitteln aus der GAP unterstützten Betriebe die sozialen Rechte ihrer Lohnarbeitskräfte achten.

    Änderung 90

    Artikel 15 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Finanzdisziplin

    Finanzdisziplin

    1.   Lassen die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden, wird ein Anpassungssatz für Direktzahlungsinterventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und für die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f genannt sind und gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sowie Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden , festgelegt (im Folgenden „Anpassungssatz“).

    1.   Lassen die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden, wird ein Anpassungssatz für Direktzahlungsinterventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und für die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f genannt sind, festgelegt (im Folgenden „Anpassungssatz“).

    Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

    Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

    Begründung

    Direktzahlungen im Rahmen von POSEI sollten ausgeschlossen werden, weil für sie bereits eine Obergrenze in der Verordnung 228/2013 festgelegt ist, was hinsichtlich der Programmplanung und Umsetzung übermäßige Ausgaben verhindert.

    Änderung 91

    Artikel 32

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Automatische Aufhebung der Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne

    Automatische Aufhebung der Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne

    1.   Der Teil einer Mittelbindung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen eines GAP-Strategieplans, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder von Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung über die getätigten Ausgaben vorgelegt worden ist, die die Anforderungen des Artikels 30 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

    1.   Der Teil einer Mittelbindung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen eines GAP-Strategieplans, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder von Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung über die getätigten Ausgaben vorgelegt worden ist, die die Anforderungen des Artikels 30 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

    2.   Der Teil der Mittelbindungen, der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] noch offen ist oder für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Termin eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

    2.   Der Teil der Mittelbindungen, der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] noch offen ist oder für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Termin eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

    3.   Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindung gemäß Absatz 1 oder 2 für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres N+ 3 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

    3.   Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindung gemäß Absatz 1 oder 2 für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres N+ 4 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

    4.   Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

    4.   Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

    a)

    der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber bis zum 31. Dezember des Jahres N+ 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;

    a)

    der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber bis zum 31. Dezember des Jahres N+ 3 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;

    Begründung

    Angesichts der Komplexität des Programms und der beteiligten institutionellen Ebenen ist die Wiedereinführung von N+3 erforderlich.

    COM(2018) 394 final

    Änderung 92

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 38

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Angesichts der immer schwächeren Position der Erzeuger in der Lebensmittelversorgungskette ist ein Regelungsrahmen erforderlich, der die GAP und die Wettbewerbspolitik gemäß den Bestimmungen von Artikel 42 des Vertrags über den Vorrang der GAP-Ziele miteinander in Einklang bringt.

    Begründung

    Artikel 42 des Vertrags ist einzuhalten.

    Änderung 93

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 38

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Angesichts der zunehmenden Volatilität der Agrarpreise und eingedenk der Bewertung der bei früheren GAP-Reformen eingesetzten Instrumente ist eine Änderung der Maßnahmen zur Verhütung von Marktstörungen notwendig.

    Begründung

    Die Krisen in einzelnen Branchen schwächen die landwirtschaftlichen Betriebe und die Erzeugerregionen sehr. Sie tragen zu einer Abnahme der Zahl der Betriebe und zur Demotivierung des landwirtschaftlichen Nachwuchses bei. Dagegen muss etwas getan werden.

    Änderung 94

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 38

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Angesichts der zunehmenden Schwankungen auf den Agrarmärkten und der ungleichen Verteilung des Mehrwerts zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Einzelhandel ist es nötig, die Entwicklung der Märkte besser zu erkennen und vorauszusehen. In Fortführung dessen, was in mehreren Sektoren bereits besteht, werden europäische Beobachtungsstellen für jeden Sektor eingerichtet. Sie analysieren Produktions-, Einfuhr- und Ausfuhrmengen, Preise, Gewinnspannen und Produktionskosten. Im Fall einer Marktstörung warnen diese Beobachtungsstellen die Europäische Kommission, die Maßnahmen zur Regulierung der Produktion ergreift, um das Marktgleichgewicht wiederherzustellen, wobei die Verpflichtungen einzuhalten sind, die sich aus internationalen, im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen Übereinkommen ergeben.

    Begründung

    Es ist wichtig, über den Informationsstand zu verfügen, der notwendig ist, um rasch und wirkungsvoll auf Marktstörungen reagieren zu können und somit die erheblichen Haushaltsausgaben zu verringern, die der EU entstehen, wenn sie erst im Nachhinein eingreift, wie das Beispiel des Milchsektors seit 2008 gezeigt hat.

    Änderung 95

    Artikel 1 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

    (…)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

    (…)

    (4)

    Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:

    (4)

    Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen“

    b)

    Die Überschrift „Abschnitt 1“ sowie der Titel werden gestrichen.

    c)

    Artikel 23a wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen“

    b)

    Die Überschrift „Abschnitt 1“ sowie der Titel werden gestrichen.

    c)

    Artikel 23a wird wie folgt geändert:

     

     

    i)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 220 804 135 EUR je Schuljahr.

    Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

    a)

    für Schulobst und -gemüse: 130 608 466 EUR je Schuljahr;

    b)

    für Schulmilch: 90 195 669 EUR je Schuljahr.“

     

     

    i)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 220 804 135 EUR je Schuljahr.

    Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

    a)

    für Schulobst und -gemüse: 130 608 466 EUR je Schuljahr;

    b)

    für Schulmilch: 90 195 669 EUR je Schuljahr.“

     

     

    ii)

    In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

     

     

    ii)

    In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

     

     

    iii)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 220 804 135 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.“

     

     

    iii)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

     

    „(4)   Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 220 804 135 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen. Dieser Prozentsatz kann für die Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage im Einklang mit Artikel 349 AEUV und in anderen hinreichend begründeten Fällen auf 25 % erhöht werden “;

    (…)

    […]

    Begründung

    Der in Erwägungsgrund 8 der Verordnung 2016/791 enthaltene Grundsatz wird wieder aufgegriffen: Die weniger entwickelten Regionen, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Gebiete in äußerster Randlage erhalten eine größere Unterstützung wegen ihrer begrenzten landwirtschaftlichen Diversifizierung und der Tatsache, dass bestimmte Erzeugnisse in den betreffenden Regionen häufig nicht zu finden sind.

    Änderung 96

    Artikel 119

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Obligatorische Angaben

    Obligatorische Angaben

    1.   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

    1.   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

    a)

    die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;

    a)

    die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;

    b)

    für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

    i.

    den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und

    ii.

    den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

    b)

    für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

    i.

    den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und

    ii.

    den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

    c)

    den vorhandenen Alkoholgehalt;

    c)

    den Energiewert pro 100 ml;

    d)

    die Angabe der Herkunft;

    d)

    die Liste der Inhaltsstoffe einschließlich der Zwischenstoffe der Weinbereitung, wobei diese Liste per QR-Code zugänglich sein kann;

    e)

    die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

    e)

    den vorhandenen Alkoholgehalt;

    f)

    bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und

    f)

    die Angabe der Herkunft;

    g)

    im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

    g)

    die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

     

    h)

    bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und

     

    i)

    im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

    Begründung

    Die Verbraucher haben, wie bei anderen Nahrungsmitteln, das Recht auf eine vollständige Etikettierung, insbesondere in Bezug auf Nährwertangaben und die Arten der Weinbereitung.

    Änderung 97

    Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Erzeugerorganisationen

    Erzeugerorganisationen

    Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.

    Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,

    Eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, darf im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.

    Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,

    a)

    sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;

    a)

    sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;

    b)

    sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;

    b)

    sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;

    Begründung

    Die Aufgaben und Ziele der in der GAP definierten Organisationen fallen nicht unter Artikel 101 AEUV (Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtssache Chicorée). Der Satzanfang kann somit entfallen.

    Änderung 98

    Artikel 209 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen

    Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen

    Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf die in Artikel 206 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV notwendig sind.

    Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf die in Artikel 206 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV notwendig sind.

    Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet werden.

    Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer Preisbindung verpflichten oder durch die der Wettbewerb ausgeschlossen wird.

     

    Begründung

    Für das Ziel einer besseren Verteilung des Mehrwerts in der gesamten Absatzkette und einer entsprechenden Stärkung der Position der Erzeuger und ihrer Vereinigungen ist es wichtig, dass dieser Absatz auch für Preisverhandlungen gilt.

    Änderung 99

    Artikel 219 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.

    Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.

    Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

    Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

    Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.

    Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.

    Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

    Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

    Begründung

    Ausfuhrbeihilfen sind für die Drittstaaten nicht akzeptabel und kosten den Steuerzahler viel Geld, mehr als die Krisenverhütung.

    Änderung 100

    Neuer Absatz nach Artikel 219 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Wenn der Marktpreis unter eine bestimmte Schwelle sinkt, die flexibel und an den Index der mittleren Produktionskosten gebunden ist und von der europäischen Marktbeobachtungsstelle des betreffenden Sektors festgelegt wird, gewährt die Europäische Kommission je nach Lage des Marktes und des betreffenden Sektors eine Beihilfe für die Erzeuger des betreffenden Sektors, die ihre Anlieferungen über einen bestimmten Zeitraum im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres freiwillig reduzieren.

    i)

    Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Antrags gewährt und verwendet, der von den Erzeugern gemäß dem Verfahren, das durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem Mitgliedstaat eingereicht wird, in dem die Erzeuger niedergelassen sind.

    ii)

    Damit diese Regelung wirksam und angemessen durchgeführt wird, legt die Kommission je nach den Angaben, die ihr von der europäischen Marktbeobachtungsstelle des betreffenden Sektors übermittelt wurden, Folgendes fest:

    die Höchstliefervolumen oder Höchstliefermengen, die im Rahmen der Regelung der verringerten Erzeugung unionsweit reduziert werden müssen;

    die Dauer des Zeitraums der Verringerung und erforderlichenfalls die Verlängerung dieses Zeitraums;

    die Höhe der Beihilfe je nach dem reduzierten Volumen bzw. der reduzierten Menge und die Finanzierungsmodalitäten;

    die Kriterien für die Beihilfefähigkeit der Antragsteller und die Zulässigkeit der Beihilfeanträge;

    die besonderen Bedingungen für die Durchführung dieser Regelung;

    Begründung

    Die EU braucht für den Fall einer Marktstörung Instrumente zur Regulierung der Produktionsmengen, die schnell Wirkung zeigen, den Haushalt der Union wenig belasten und es den Erzeugern ermöglichen, ihre Erzeugnisse kostendeckend zu verkaufen und von ihrer Arbeit zu leben, sodass ihr Beruf auch für den Nachwuchs attraktiv ist.

    Änderung 101

    Artikel 226

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Leistungsrahmen

    1.     Die Kommission legt einen Leistungsrahmen fest, der die Überwachung und Evaluierung der Leistung des Plans zur Krisenbewältigung während der Durchführung sowie die entsprechende Berichterstattung ermöglicht.

    2.     Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:

    a)

    einen Satz gemeinsamer Kontext-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;

    b)

    Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand von Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;

    c)

    Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;

    d)

    Jahresberichte über die Leistung des Plans zur Krisenbewältigung für jedes der im Lauf des Jahres betroffenen Erzeugnisse;

    e)

    Maßnahmen der Reserven-Effizienz bei der Nutzung des gesamten EGFL.

    3     Die Ziele des Leistungsrahmens bestehen darin,

    a)

    die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den Zusatznutzen der GAP auf Unionsebene zu bewerten;

    b)

    dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse in Bezug auf die Krisenprävention und die Krisenbewältigung zu erstatten;

    c)

    von der gegenwärtigen Philosophie der Mittelverwendung des EGFL wegzukommen;

    d)

    zu einer antizyklischen Steuerung der Agrarmärkte und -einkommen überzugehen, bei der die Kommission die Verwendung öffentlicher Mittel entsprechend der jeweiligen Konjunkturlage, klimatischer Erscheinungen und geopolitischer Spannungen optimiert.

    Begründung

    Die Kommission sollte ihre Strategie für den Krisenfall festlegen, damit sie ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament und dem Rat nachkommen kann. Die Präzisierung ihrer Strategie ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Mitgliedstaaten ihrerseits ihre Prioritäten festlegen können.

    Änderung 102

    Artikel 226

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Plan zur Krisenbewältigung

    1.     Die Kommission erstellt einen Plan zur Krisenbewältigung, um die Beihilfen der Union aus Mitteln des EGFL umzusetzen, damit die Ziele der GAP gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere das Ziel der Stabilisierung der Märkte, erreicht werden können.

    2.     Auf der Grundlage des Berichts über die Definition der verschiedenen Arten von Krisen nach Artikel 225 Buchstabe c und insbesondere der Bewertungen über die erste Säule der GAP definiert die Kommission eine Strategie zur Intervention bei jeder Art von Krise. Zur Ermittlung der möglichen Synergien zwischen den Instrumenten wird eine SWOT-Analyse der einzelnen Instrumente zur Verwaltung der in dieser Verordnung festgelegten Märkte durchgeführt.

    3.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen quantitative Zielwerte und Etappenziele im Hinblick auf den Beitrag der Werkzeuge dieser Verordnung zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen Plan zur Krisenbewältigung vor. Auf dieser Grundlage unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Strategiepläne zur GAP.

    4.     Der Plan zur Krisenbewältigung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 mit einer Halbzeitbewertungsklausel am 30. Juni 2024 zur Optimierung der Gesamtkohärenz mit den Strategieplänen der Mitgliedstaaten, damit die Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Mehrwert der Union verbessert werden.

    Begründung

    Die Kommission sollte ihre Strategie für den Krisenfall festlegen, damit sie ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament und dem Rat nachkommen kann. Die Präzisierung ihrer Strategie ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Mitgliedstaaten ihrerseits ihre Prioritäten festlegen können.

    Änderung 103

    Artikel 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

    In Artikel 30 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

    In Artikel 30 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

    „(2)   Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahresbeträge:

    „(2)   Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahresbeträge:

    für die französischen überseeischen Departements: 267 580 000 EUR ;

    für die Azoren und Madeira: 102 080 000 EUR

    Für die Kanarischen Inseln: 257 970 000 EUR .

    für die französischen überseeischen Departements: 278 410 000 EUR ;

    für die Azoren und Madeira: 106 210 000 EUR

    Für die Kanarischen Inseln: 268 420 000 EUR .

    (3)   Die den Maßnahmen gemäß Kapitel III für jedes Haushaltsjahr zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

    (3)   Die den Maßnahmen gemäß Kapitel III für jedes Haushaltsjahr zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

    für die französischen überseeischen Departements: 25 900 000 EUR ;

    für die Azoren und Madeira: 20 400 000 EUR

    Für die Kanarischen Inseln: 69 900 000 EUR .

    für die französischen überseeischen Departements: 26 900 000 EUR ;

    für die Azoren und Madeira: 21 200 000 EUR

    Für die Kanarischen Inseln: 72 700 000 EUR .

    (…)

    […]

    Begründung

    Eine Reduzierung der Finanzmittel für POSEI um 3,9 % ist inakzeptabel angesichts der positiven Bewertungen dieses Programms und der Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Beibehaltung des Finanzierungsniveaus. Zumindest sollte die Mittelzuweisung des derzeitigen Programmplanungszeitraums für die Gebiete in äußerster Randlage beibehalten werden.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    ruft die EU auf, die GAP zu einer wettbewerbsfähigen, modernen, gerechten, nachhaltigen und solidarischen Agrarpolitik zum Wohle der Landwirte, der Regionen, der Verbraucher und der Bürger zu machen;

    2.

    betont, dass die GAP mit finanziellen Mitteln in angemessener Höhe ausgestattet sein muss, und spricht sich deshalb gegen eine Absenkung der Höhe der EU-Mittel für die GAP nach 2020 aus; hält im Fall einer Kürzung des GAP-Haushalts einen besseren Einsatz dieser Mittel durch eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen für möglich;

    3.

    lehnt die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums um 28 % ab, weil sie dem Ziel des territorialen Zusammenhalts der EU widerspricht;

    4.

    fordert die Wiederaufnahme des ELER in den gemeinsamen strategischen Rahmen;

    5.

    weist erneut darauf hin, dass mehr Synergien zwischen dem EFRE, dem ESF und dem ELER nötig sind, um Innovation zu fördern und die Entstehung innovativer Produktionsketten in der Landwirtschaft anzuregen;

    6.

    empfiehlt die Annahme einer Agenda für den ländlichen und stadtnahen Raum und die Aufstockung der allgemeinen Mittel für die ländliche Entwicklung, damit alle politischen Maßnahmen der EU zu den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen; hebt die Rolle der GAP bei der Verhinderung der Bevölkerungsabwanderung aus dem ländlichen Raum hervor;

    7.

    ist der Ansicht, dass eine zu umfangreiche Übertragung von Befugnissen auf die Mitgliedstaaten im Wege nationaler Strategiepläne zu einer Renationalisierung der GAP und zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Es ist ausreichend Flexibilität erforderlich, um einen ortsbezogenen Ansatz sicherzustellen, der den konkreten Bedürfnissen und Besonderheiten der Agrarregionen gerecht wird;

    8.

    spricht sich dafür aus, quantifizierte, messbare, gemeinsame europäische Ziele für die nationalen Strategiepläne in die Verordnung aufzunehmen;

    9.

    dringt darauf, den Regionen eine maßgebliche Rolle bei der Steuerung der Strategiepläne, insbesondere für die zweite Säule, zu geben;

    10.

    weist darauf hin, dass die Regulierung der Märkte wirkungsvoller und kostengünstiger als nachträglich ergriffene Maßnahmen ist;

    11.

    empfiehlt die Schaffung von freiwilligen Instrumenten zur Krisenbewältigung, die auf der Steuerung der Produktionsmengen basieren;

    12.

    fordert die Einrichtung branchenspezifischer operationeller Programme auf europäischer Ebene anstatt auf Ebene der Mitgliedstaaten, um Verzerrungen zwischen Mitgliedstaaten und Sektoren zu vermeiden;

    13.

    fordert anspruchsvolle europäische Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „aktiver Betriebsinhaber“ durch die Mitgliedstaaten;

    14.

    schlägt eine völlige Konvergenz der Direktzahlungen unter den Mitgliedstaaten so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum Jahr 2027 vor;

    15.

    schlägt vor, die interne Konvergenz in den Ländern und Regionen, in denen sie bislang nicht erreicht ist, unter bevorzugter Behandlung benachteiligter Gebiete schrittweise auf 100 % im Jahr 2026 zu erhöhen;

    16.

    befürwortet den Vorschlag zur Deckelung der Direktzahlungen und regt an, höchstens 50 % der Kosten der abhängig Beschäftigten zu berücksichtigen, um eine wirksame Deckelung mit dem Beschäftigungsaspekt zu vereinbaren;

    17.

    unterstützt die Einführung einer obligatorischen Umverteilungsprämie und schlägt eine umfangreichere Anwendung vor, mit mindestens 30 % der Mittel aus der ersten Säule;

    18.

    schlägt angesichts der Schwierigkeit, den Beruf des Landwirts für junge Menschen attraktiv zu machen, vor, den Bonus für Junglandwirte für die Mitgliedstaaten obligatorisch zu machen;

    19.

    schlägt vor, die Begrenzung des nationalen Finanzrahmens für gekoppelte Zahlungen auf 13 % (+ 2 % für Eiweißpflanzen) beizubehalten, um die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ländlichen Gebieten zu verhindern und die Nahrungsmittelselbstversorgung der EU zu verbessern, nur nachhaltige Produktionen und Erzeugungsarten anzuvisieren und die Erzeugung von Agrokraftstoffen und einigen anderen, nicht prioritären Produktionen davon auszunehmen;

    20.

    schlägt vor, die spezielle Beihilfe für Kleinlandwirte für die Mitgliedstaaten obligatorisch zu machen und die Definition des Begriffs „Kleinlandwirt“, den Beihilfebetrag und den Finanzrahmen anzupassen;

    21.

    begrüßt die Ausweitung der Konditionalität auf die gesamte Basisprämie und ihre Erweiterung durch Aufnahme des jährlichen Fruchtwechsels;

    22.

    fordert die Ausweitung der Konditionalität auf die Achtung der Rechte der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte und der Tierschutzbestimmungen;

    23.

    spricht sich dafür aus, die Verpflichtung, pro Betrieb mindestens 7 % an nichtproduktiven Flächen im Umweltinteresse vorzusehen, wieder einzuführen;

    24.

    begrüßt grundsätzlich die Öko-Regelungen und schlägt vor, dafür mindestens 30 % des nationalen Zahlungsrahmens aufzuwenden;

    25.

    schlägt vor, dass jeder nationale Strategieplan eine Mindestschwelle von 40 % der Gesamtfinanzausstattung der GAP als Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele erreicht;

    26.

    plädiert für die Beibehaltung der gegenwärtigen Kofinanzierungssätze für die zweite Säule, wobei der Satz für die folgenden vier Maßnahmen 80 % betragen sollte: Agrarumweltmaßnahmen, Biolandwirtschaft, Natura 2000 und Kooperationsmaßnahmen;

    27.

    spricht sich gegen die Möglichkeit einer Übertragung von Mitteln von der zweiten auf die erste Säule aus, die im Widerspruch zu den Interessen der ländlichen Gebiete steht, unterstützt jedoch die Übertragung in umgekehrter Richtung;

    28.

    fordert die Kommission auf, ein voll funktionsfähiges Überwachungssystem für die regelmäßige Erfassung aktualisierter gemessener Daten über Pestizidrückstände in der Umwelt (insbesondere im Boden und im Wasser) zu schaffen, das auf erfolgreichen Erfahrungen mit dem System der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) beruhen könnte;

    29.

    sieht in der Einkommensversicherung ein kostspieliges und für kleine und mittelgroße Betriebe wenig geeignetes Instrument, das eine Regulierung der Märkte und die Unterstützung der Umstellung auf widerstandsfähigere und autonomere Produktionssysteme nicht ersetzen kann;

    30.

    schlägt vor, die Gewährung von Zuschüssen für Investitionen, durch die die Mittel der zweiten Säule stark in Anspruch genommen werden, von der Bewertung ihrer Umweltwirkung abhängig zu machen und auf 10 % der Finanzausstattung der zweiten Säule zu begrenzen;

    31.

    schlägt zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft in weniger begünstigten Gebieten und Gebieten mit bestimmten Nachteilen vor, die Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile in den Mitgliedstaaten, auf die dies zutrifft, obligatorisch zu machen;

    32.

    befürwortet die Fortführung einer Untergrenze von 5 % für die LEADER-Programme, die die Entwicklung lokaler Initiativen in den Gebietskörperschaften ermöglichen;

    33.

    schlägt vor, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, in ihre Pläne für die ländliche Entwicklung Maßnahmen zur Förderung kurzer Absatzketten, einer Gemeinschaftsverpflegung auf der Basis von Bio- und lokalen Produkten, von Versorgungsketten mit einem Qualitätszeichen, der Berglandwirtschaft, der Ausbildung in biologischer Landwirtschaft und in Agrarökologie und Agroforstwirtschaft aufzunehmen;

    34.

    regt an, im Rahmen des Forschungsprogramms Horizont 2020 und seines Nachfolgeprogramms, soweit es die Landwirtschaft betrifft, der Erforschung agrarökologischer und agroforstwirtschaftlicher Produktionsmethoden Vorrang zu geben und dabei auf eine partizipative Forschung zwischen Forschern und Landwirten zu setzen;

    35.

    empfiehlt zudem, die soziale und wirtschaftliche Innovation durch die Förderung von „Smart Villages“ („Digitalen Dörfern“) zu unterstützen.

    Brüssel, den 5. Dezember 2018

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Karl-Heinz LAMBERTZ


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).


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