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Document 52017PC0638

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

COM/2017/0638 final - 2017/0280 (NLE)

Brüssel, den 6.11.2017

COM(2017) 638 final

2017/0280(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union
im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit den beiden Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt sind, soll die Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses geändert werden, um die Sprachen Bulgarisch, Rumänisch und Kroatisch hinzuzufügen.

Der erste Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Anhang 1 betrifft die bulgarische und die rumänische Sprache. Durch das am 25. Juli 2007 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum 1 wurde Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Bulgarisch und Rumänisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen. Diese beiden Sprachen sollten jedoch auch zu den in der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufgeführten Sprachen hinzugefügt werden.

Da das am 25. Juli 2007 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bereits am 9. November 2011 in Kraft getreten ist, kann dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Kraft treten, sobald er vom EWR-Ausschuss angenommen wurde.

Der zweite Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Anhang 2 betrifft die kroatische Sprache. Durch das am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014“) wird Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Kroatisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen. Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sollte daher entsprechend geändert werden.

Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014 für seine Unterzeichner seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar ist, sollte dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Entfällt.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat in Zusammenarbeit mit dem EAD die Entwürfe für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt.

Verhältnismäßigkeit

Entfällt.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Entfällt.

2017/0280 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union
im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt

zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Durch das am 25. Juli 2007 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum 5 wurde Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Bulgarisch und Rumänisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen.

(3)Durch das am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum 6  (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014“) wird Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Kroatisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen.

(4)Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 7 angenommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005 8 geändert wurde, sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Das EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014 ist für seine Unterzeichner seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten.

(6)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 15.
(2) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(4) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 15.
(6) ABl. L ...
(7) ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.
(8) ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 54.
Top

Brüssel, den6.11.2017

COM(2017) 638 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Geschäftsordnung
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


ANHANG 1

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. .../2017


Vorschlag für einen Beschluss des Rates


zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Durch das am 25. Juli 2007 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum 1 wurde Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Bulgarisch und Rumänisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen.

(2)Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum trat am 9. November 2011 in Kraft.

(3)In der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 2 angenommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005 3 geändert wurde, sollten Bulgarisch und Rumänisch zu den aufgeführten Sprachen hinzugefügt werden. Daher sollte die Aufzählung der Sprachen in der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 wird wie folgt geändert:

1.    Der Text von Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens in Anhänge zum Abkommen aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Absatz 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt.“

2.Der Text von Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen zum Abkommen werden in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage dieses Amtsblattes veröffentlicht.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

(1) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 15.
(2) ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.
(3) ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 54.
Top

Brüssel, den6.11.2017

COM(2017) 638 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Geschäftsordnung
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


ANHANG 2

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. .../2017


vom


zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Durch das am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum 1 (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014“) wird Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Kroatisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen.

(2)In der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 2 angenommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005 3 sowie den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [...] vom [...] geändert wurde, sollte Kroatisch zu den aufgeführten Sprachen hinzugefügt werden. Daher sollte die Aufzählung der Sprachen in der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses entsprechend geändert werden.

(3)Das EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014 ist für seine Unterzeichner seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; dieser Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 wird wie folgt geändert:

1.    Der Text von Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens in Anhänge zum Abkommen aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Absatz 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt.“

2.Der Text von Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen zum Abkommen werden in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage dieses Amtsblattes veröffentlicht.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am […] oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Er gilt vorläufig mit Wirkung vom 12. April 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

(1) ABl. L …
(2) ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.
(3) ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 54.
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