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Document 52017IP0316
European Parliament resolution of 6 July 2017 on promoting cohesion and development in the outermost regions of the EU: implementation of Article 349 of the TFEU (2016/2250(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 zur Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und die Umsetzung von Artikel 349 AEUV (2016/2250(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 zur Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und die Umsetzung von Artikel 349 AEUV (2016/2250(INI))
ABl. C 334 vom 19.9.2018, p. 168–177
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 334/168 |
P8_TA(2017)0316
Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 zur Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und die Umsetzung von Artikel 349 AEUV (2016/2250(INI))
(2018/C 334/19)
Das Europäische Parlament –
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unter Hinweis auf Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und insbesondere Absatz 1, dem zufolge die Verträge für die Mitgliedstaaten gelten, und Absatz 2, dem zufolge der räumliche Geltungsbereich der Verträge in Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einzelnen angegeben wird, |
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unter Hinweis auf Artikel 355 Absatz 1 Nummer 1 AEUV, geändert durch den Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (2010/718/EU) und durch den Beschluss vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (2012/419/EU), dem zufolge die Verträge nach Artikel 349 AEUV für die Gebiete in äußerster Randlage gelten, |
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unter Hinweis auf Artikel 349 AEUV, der den Gebieten in äußerster Randlage einen Sonderstatus zuweist, die Annahme spezifischer „Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen“, vorsieht und bestimmt, dass diese Maßnahmen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich „die Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Unionsprogrammen“ betreffen, |
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unter Hinweis auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, dem zufolge die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können, |
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unter Hinweis auf Titel XVIII AEUV, in dem das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gesetzt wird und die strukturellen Finanzierungsinstrumente zur Erreichung dieses Ziels genannt werden, |
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unter Hinweis auf Artikel 7 AEUV, dem zufolge die Union auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen achtet und dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt, |
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unter Hinweis auf sämtliche Mitteilungen der Kommission zu den Gebieten in äußerster Randlage, |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Gebieten in äußerster Randlage, insbesondere seine Entschließung vom 18. April 2012 über die Rolle der Kohäsionspolitik in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union im Kontext von Europa 2020 (1) und seine Entschließung vom 26. Februar 2014 über die Optimierung der Entwicklung der Potenziale der Regionen in äußerster Randlage durch die Schaffung von Synergien zwischen den Strukturfonds und anderen Programmen der Europäischen Union (2), |
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unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Dezember 2015 (3), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Umsetzung der Regelung für spezifische Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (POSEI) (COM(2016)0797), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012)0209), |
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unter Hinweis auf das in Cayenne von den Gebieten in äußerster Randlage unterzeichnete Memorandum vom 5. März 1999, das durch das im Mai 2010 unterzeichnete gemeinsame Memorandum Spaniens, Frankreichs, Portugals und der Gebiete in äußerster Randlage ergänzt wurde und dem zufolge die EU die nachhaltige Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage durch Nutzung der zahlreichen Natur- und Kulturgüter dieser Gebiete fördern sollte und dabei die Grundsätze der Chancengleichheit und Partnerschaft sowie der Verhältnismäßigkeit und der Kohärenz ihrer Maßnahmen achten sollte, |
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unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der XXI. Konferenz der Präsidenten vom 22. und 23. September 2016 der Gebiete der Europäischen Union in äußerster Randlage und das gemeinsame Memorandum der Gebiete in äußerster Randlage, das anlässlich des vierten Forums der Gebiete der Union in äußerster Randlage vom 30. und 31. März 2017 unterzeichnet wurde, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (4), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0226/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass in Artikel 349 AEUV die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Gebiete in äußerster Randlage anerkannt wird, die durch strukturelle Faktoren (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen, Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen usw.) erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung der Gebiete schwer beeinträchtigen; |
B. |
in der Erwägung, dass die Große Kammer des Gerichtshofs in ihrem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 2015 eine ausführliche Auslegung des Artikels 349 AEUV vorgenommen hat; |
C. |
in der Erwägung, dass der Gerichtshof in diesem Urteil insbesondere feststellt, dass auf der Rechtsgrundlage von Artikel 349 Rechtsakte zur Einführung besonderer Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage erlassen werden können, dass auf dieser Rechtsgrundlage sowohl vom Primärrecht als auch vom Sekundärrecht abgewichen werden kann und dass die Liste der unter Artikel 349 fallenden Bereiche nicht erschöpfend ist, weil „die Verfasser des AEU-Vertrags die Art von Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Artikels erlassen werden können, nicht abschließend auflisten wollten“; |
D. |
in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Anwendung der europäischen Verträge auf die Gebiete in äußerster Randlage die Artikel 52 EUV sowie 349 und 355 AEUV zusammenhängen und gemäß Artikel 355 Absatz 1 Nummer 1 AEUV die Verträge nach Artikel 349 AEUV für die Gebiete in äußerster Randlage gelten und dieser Verweis auf die „Verträge“ auch das abgeleitete Recht umfasst; |
E. |
in der Erwägung, dass Artikel 349 AEUV in Verbindung mit anderen Artikeln des Vertrags und insbesondere Artikel 7 zu lesen ist, dem zufolge die Union „auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen“ achtet und dabei „ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung“ trägt; |
F. |
in der Erwägung, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Diskriminierungsfreiheit in unterschiedlichen Situationen eine differenzierte Behandlung rechtfertigen, um bei der Anwendung des Unionsrechts letztlich für Gleichheit zu sorgen; |
G. |
in der Erwägung, dass das Ziel des Artikels 349 AEUV darin besteht, die Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage und ihre Integration in den europäischen wie auch in ihren eigenen geografischen Raum sicherzustellen und zu ihrem Vorteil Strategien und, falls notwendig, spezifische Maßnahmen zu beschließen, die an ihre Gegebenheiten und Erfordernisse angepasst sind; |
H. |
in der Erwägung, dass die Gebiete in äußerster Randlage in geostrategischer Hinsicht und für die Forschung in den Bereichen Klimawandel und Artenvielfalt im Vergleich zu anderen Gebieten besonders günstig gelegen sind; |
I. |
in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge etwa 5,4 Millionen Arbeitsplätze auf die Meeres- und Küstenwirtschaft der EU entfallen, was einer Bruttowertschöpfung von ungefähr 500 Mrd. EUR pro Jahr entspricht; |
1. |
weist darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 7 AEUV Hüterin der Verträge ist; hebt hervor, dass die Gebiete in äußerster Randlage zwar vollständig die EU integriert und über eine vergleichbare Rechtsordnung verfügen, ihre besondere Lage jedoch in den Verträgen und insbesondere in Artikel 349 AEUV, der den Grundsatz und das Recht auf Anpassung im Rahmen der verschiedenen Politikbereiche der Union festschreibt, anerkannt wird; |
2. |
betont, dass die Gebiete in äußerster Randlage, deren räumliche Entfernung zur Union von großem Nachteil ist, auch enorme Vorzüge zu bieten haben, etwa ein nicht ausgeschöpftes touristisches Potenzial, das Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft, die Nutzung beträchtlicher erneuerbarer Energiequellen, den Aufbau einer Kreislaufwirtschaft sowie die Erschließung und Nutzung ihres reichen Naturerbes und ihrer großen Artenvielfalt; |
3. |
ist der Auffassung, dass Artikel 349 AEUV nur eingeschränkt angewandt wurde und insbesondere im Hinblick auf die Auflegung von Ad-hoc-Programmen und die Ausarbeitung neuer politischer Sondermaßnahmen — die auf die Vorzüge der Gebiete in äußerster Randlage setzen — auf innovativere und konstruktivere Weise ausgelegt könnte, um es den Gebieten zu ermöglichen, sich ihre Stärken zunutze zu machen, insbesondere in den Bereichen erneuerbare Energiequellen, Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft, Forschung und Entwicklung, nachhaltiger Tourismus, Artenschutz und Klimaschutz; weist in diesem Zusammenhang auf die Aufgabe der Union hin, die Gebiete in äußerster Randlage in die Lage zu versetzen, ihre Schwierigkeiten zu bewältigen und sich ihre Stärken zunutze zu machen, betont jedoch zugleich, dass die betroffenen Mitgliedstaaten für die Verwendung der Instrumente der Union, die zur Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung in ihren Gebieten in äußerster Randlage in Anspruch genommen werden können, mehr Verantwortung übernehmen müssen; |
Aktueller Stand der Anwendung von Artikel 349 AEUV
4. |
ist besorgt darüber, dass die für die Gebiete in äußerster Randlage geltenden Artikel der Verträge bisher nicht erschöpfend angewendet werden, weshalb die Gebiete die Vorteile ihrer Zugehörigkeit zur Union nicht vollends auszuschöpfen und ihre Wettbewerbsfähigkeit in ihrer jeweiligen geografischen Region nicht entsprechend zu steigern vermögen; |
5. |
vertritt die Auffassung, dass die Gebiete in äußerster Randlage durch eine weitergehende Anwendung von Artikel 349 AEUV in die Lage versetzt würden, sich besser in die EU zu integrieren, sich zu entwickeln und ihr eigenes Potenzial zu nutzen, indem ihren Besonderheiten und strukturellen Nachteilen, aber auch ihren Stärken vollumfänglich Rechnung getragen wird; |
6. |
weist darauf hin, dass die Gesetzgeber bei der Abfassung von Artikel 299 Absatz 2 und Artikel 349 AEUV die politische Absicht hatten, eine umfassende Strategie zu entwickeln, die von Maßnahmen in den verschiedenen Politikbereichen und entsprechenden Instrumenten flankiert wird; |
7. |
weist darauf hin, dass es sich bei dem POSEI (Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme) um ein Programm handelt, das den Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage auf der Grundlage einer eigenständigen Verordnung, die sich sowohl auf Artikel 349 AEUV als auch auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 stützt und in der die beiden Grundsätze anerkannt werden, wonach die Gebiete in äußerster Randlage zur Union gehören und eine gemeinsame Politik der Union in umfassender Weise an die Gegebenheiten dieser Gebiete angepasst wird; betont, dass dieses Programm deshalb unbedingt weitergeführt werden muss und neue POSEI mit Bezug zu anderen Politikbereichen der Union erwogen werden sollten; |
8. |
vertritt die Auffassung, dass der Erfolg des POSEI dafür spricht, für die Gebiete in äußerster Randlage Sonderbestimmungen beizubehalten, anstatt sie in horizontalen EU-Programmen zu verwässern; |
9. |
stellt fest, dass die Kommission mehrere Mitteilungen zu den Gebieten in äußerster Randlage angenommen hat; bedauert, dass die verschiedenen europäischen Strategien für die Gebiete in äußerster Randlage bislang nur teilweise konkret umgesetzt wurden; |
10. |
fordert die Kommission jetzt auf, einen Aktionsplan — falls erforderlich, mit den dazugehörigen Legislativvorschlägen — vorzulegen, der die Umsetzung einer kohärenten und effizienten Strategie in Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage ermöglicht, und dabei die Möglichkeiten nach Artikel 349 AEUV voll auszuschöpfen, vor allem für die Entwicklung besonderer Programme und politischer Maßnahmen, die insbesondere der Förderung von Innovationen und langfristigen Investitionen dienen und an die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung dieser Gebiete angepasst sind; betont, dass eine enge Zusammenarbeit mit den Regionalbehörden der Gebiete in äußerster Randlage und den Interessenträgern unabdingbar ist; fordert daher die Organe der Union auf, gemeinsam mit den Regionalbehörden dieser Gebiete ein neues Kapitel der Beziehungen zwischen der EU und den Gebieten in äußerster Randlage aufzuschlagen; |
11. |
begrüßt die Arbeit der Kommission an einer neuen Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage, die spätestens Ende 2017 verabschiedet wird; fordert die Kommission auf, ein detailliertes Konzept für die Gebiete in äußerster Randlage und auf den jeweiligen Investitionsbedarf zugeschnittene strategische Rahmen mit konkreten, erreichbaren und bewertbaren Zielen in ihre Strategie aufzunehmen; fordert Frankreich, Spanien und Portugal auf, ihre Gebiete in äußerster Randlage stärker zu unterstützen; |
12. |
weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV auf der Grundlage gelockerter Verfahren zeitlich unbegrenzte und nicht degressive Betriebsbeihilfen in Anspruch nehmen können, um die ihnen entstehenden Mehrkosten auszugleichen; weist darauf hin, dass diese Ausnahmen sowohl für die Finanzinstrumente der Union als auch für staatliche Beihilfen gelten; |
13. |
hebt hervor, dass die Instrumente, Bestimmungen und Ausnahmeregelungen, mit denen Stabilität erreicht werden soll, die der strukturellen Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage förderlich ist, unbedingt langfristig angelegt sein müssen; |
14. |
fordert die Kommission auf, das Konzept für die Gebiete in äußerster Randlage sorgfältig auszuwerten und die wirtschaftliche und soziale Lage eines jeden Gebietes zu prüfen, damit die Ziele der Politik der EU für die regionale Entwicklung besser verwirklicht werden können und es den Gebieten ermöglicht wird, ihre Rückstände aufzuholen und eine nachhaltige Entwicklung in Gang zu setzen und sich so dem durchschnittlichen Entwicklungsniveau der EU anzunähern; |
15. |
fordert die Kommission auf, bei Dossiers mit Bezug zu den Gebieten in äußerster Randlage für eine bessere Abstimmung zwischen ihren verschiedenen Generaldirektionen zu sorgen, damit sich Maßnahmen und Strategien der EU in geeigneter Form der Probleme dieser Gebiete annehmen; betont in diesem Zusammenhang, dass das Generalsekretariat entscheidend dazu beiträgt, dass Artikel 349 AEUV sinnvoll angewendet wird, zumal es für die Anpassung der Strategien der EU an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage Entscheidungen auf höchster politischer Ebene bedarf; |
Agrarpolitik
16. |
begrüßt den aktuellen Bericht der Kommission (COM(2016)0797), in dem sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass sich die Gesamtleistung des POSEI im Zeitraum 2006–2014 positiv darstellt; ist der Ansicht, dass diesem Programm offenkundig eine entscheidende Funktion zukommt, wenn es darum geht, die Erzeugung in den Gebieten in äußerster Randlage beizubehalten, und dass das Programm mit den neuen Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Einklang steht; empfiehlt, die derzeitige Grundverordnung beizubehalten, dabei aber zu berücksichtigen, dass nach dem Inkrafttreten von Freihandelsabkommen, durch die die Erzeugung in den Gebieten in äußerster Randlage erheblich beeinträchtigt würde oder beeinträchtigt zu werden droht, Haushaltsanpassungen notwendig werden könnten; |
17. |
vertritt die Auffassung, dass das POSEI-Programm seit seiner Einrichtung ein echter Erfolg ist; |
18. |
schließt sich der Schlussfolgerung des Berichts der Kommission an, wonach die grundlegende Struktur des POSEI konsolidiert werden sollte, um die Gefahr der Aufgabe der landwirtschaftlichen Produktion und damit einhergehende nachteilige Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Umwelt und die territoriale Dimension der Gebiete in äußerster Randlage abzuwenden; |
19. |
ist der Ansicht, dass die Diversifizierung der Erzeugung in den Gebieten in äußerster Randlage stärker unterstützt werden muss und dass Maßnahmen eingeführt werden müssen, die darauf ausgerichtet sind, die Krisen auf bestimmten Märkten — insbesondere auf dem Tomatenmarkt und in der Viehzucht — zu bewältigen und die Entwicklung der Kleinproduktion etwa im Bereich der Milcherzeugnisse zu fördern; |
20. |
weist darauf hin, dass bei den aufeinanderfolgenden Reformen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (GMO) den Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde, und fordert, dass diesen Besonderheiten künftig besser Rechnung getragen wird; |
21. |
stellt fest, dass durch die Abschaffung der Quoten und garantierten Preise im Zuge der Reform der GMO für Zucker im Jahr 2005 die Erzeuger von Rohrzucker in den Gebieten in äußerster Randlage geschwächt werden; betont nachdrücklich, dass alle im Rahmen des Artikels 349 AEUV eingeführten spezifischen Regelungen beibehalten werden müssen, damit dieser Wirtschaftszweig auf Dauer wettbewerbsfähig bleiben kann; fordert, einen Mechanismus zur Unterstützung der Zuckerrohrerzeuger einzuführen, wenn die Weltmarktpreise für Zucker sinken sollten; |
22. |
fordert die Kommission auf, der außerordentlichen Bedeutung der Milcherzeugung auf den Azoren Rechnung zu tragen, die Erzeuger auch künftig zu unterstützen und ergänzende Maßnahmen für den Fall einer Krise auf dem Milchmarkt vorzusehen; |
23. |
weist darauf hin, dass die Bananenerzeugung für das sozioökonomische Gefüge einiger Gebiete in äußerster Randlage von entscheidender Bedeutung ist; fordert daher, die Erzeuger auch in Zukunft und erforderlichenfalls noch stärker zu unterstützen; |
24. |
fordert die Kommission auf, in ihre Instrumente zur Erkennung und Bewältigung von Marktkrisen in den einzelnen Agrarbranchen — beispielsweise bei der Erzeugung von Bananen, Zucker oder Rum, in der Fischerei oder in der Milchwirtschaft (mit der Beobachtungsstelle für den Milchmarkt) — eine eindeutige Definition einer Marktkrise in den Gebieten in äußerster Randlage aufzunehmen und die entsprechenden Indikatoren an die Gegebenheiten dieser Gebiete anzupassen; |
25. |
bedauert, dass die unterschiedlichen Regelungen, die für die Zertifizierung als „ökologisch/biologisch“ in Drittländern und in den EU-Mitgliedstaaten gelten, zu Wettbewerbsverzerrungen auf diesem Markt führen, die sowohl den Erzeugern in der EU, die in Gebieten in äußerster Randlage tätig sind, als auch den Verbrauchern in der EU, die hinsichtlich der tatsächlichen Produktionsbedingungen dieser Erzeugnisse getäuscht werden, zum Nachteil gereichen; fordert daher, die Einhaltung der derzeit geltenden Gleichwertigkeitsregelung im Rahmen der laufenden Verhandlungen über die künftigen EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu ersetzen, damit fairer Wettbewerb zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern garantiert ist; |
26. |
ist der Ansicht, dass auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV ein Rechtsrahmen für als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse und ein Rechtsrahmen in den Bereichen Gesundheit und Pflanzenschutz angenommen werden müssen, die den mit der Erzeugung in den Tropen zusammenhängenden Besonderheiten der Landwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen; |
27. |
fordert die Kommission auf, den Landwirten in den Gebieten in äußerster Randlage nahezulegen, für die Nutzung des Logos der Gebiete in äußerster Randlage und andere Formen der Qualitätszertifizierung einzutreten und so für ihre hochwertigen Erzeugnisse zu werben; |
28. |
betont, dass durch die Produktdifferenzierung und -spezialisierung die lokale Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln zusätzlich unterstützt und gefördert und folglich das bestehende Gefälle zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und anderen Regionen der EU verringert werden können; |
29. |
betont mit Blick auf die Politikkohärenz, dass die Bemühungen in den Gebieten in äußerster Randlage um die Modernisierung und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaftszweige nicht durch Freihandelsabkommen zwischen der Union und Drittländern zunichtegemacht werden dürfen; |
Handelspolitik der Europäischen Union
30. |
weist darauf hin, dass gemäß Artikel 207 Absatz 3 AEUV „die [mit Drittländern] ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar“ sein müssen; |
31. |
stellt fest, dass durch die Vielzahl an Handelsabkommen mit Drittländern, unter anderem mit den weltweit größten Erzeugern von Bananen und Zucker, eine Veränderung der Marktaufteilung bewirkt, Preisdruck verursacht und die Wettbewerbsfähigkeit der Unionserzeuger dieser Lebensmittel gefährdet wird; |
32. |
vertritt die Auffassung, dass die Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage durch die Handelspolitik der Union nicht gefährdet werden dürfen, da ihnen eine zentrale wirtschaftliche, soziale und ökologische Funktion zukommt; |
33. |
fordert, dass in den Handelsverhandlungen der Union den Besonderheiten und den sensiblen Erzeugnissen der Gebiete in äußerster Randlage — insbesondere Bananen, Zucker, Rum, Tomaten und Fischereierzeugnissen — künftig gebührend Rechnung getragen wird; |
34. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich in den Brexit-Verhandlungen aufmerksam und umsichtig für die Interessen der Gebiete in äußerster Randlage einzusetzen; |
35. |
fordert die Kommission auf, entsprechend ihrer Zusage in ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2012 Vorschlägen für Handelsabkommen, beispielsweise Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Folgenabschätzungen beizufügen, in denen, falls angezeigt, auch der Aspekt der Gebiete in äußerster Randlage thematisiert wird, und dass in diesen Folgenabschätzungen auch auf die ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen auf die Gebiete in äußerster Randlage eingegangen wird; fordert, dass darin zudem die Gesamtauswirkungen von Handelsabkommen auf die Gebiete in äußerster Randlage bewertet werden; |
36. |
bedauert, dass bislang keine Studie zu den Folgen von Freihandelsabkommen für die Landwirtschaft der Gebiete in äußerster Randlage ausgearbeitet wurde; bedauert zudem, dass die Gebiete in äußerster Randlage — entgegen den in der POSEI-Regelung enthaltenen Bestimmungen — im Bericht der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gesamtauswirkungen von Handelsabkommen nicht berücksichtigt wurden; |
37. |
fordert, dass in der Handelspolitik der Union den Wettbewerbsnachteilen der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung getragen wird; fordert, die tarifären und nichttarifären Handelshemmnisse beizubehalten, wenn es sich erweist, dass sie für den Schutz der sensiblen Erzeugnisse der Gebiete in äußerster Randlage unbedingt notwendig sind, und die Schutzklauseln und Stabilisierungsmechanismen tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn die Erzeugnisse der Gebiete in äußerster Randlage erheblich beeinträchtigt werden oder erheblich beeinträchtigt zu werden drohen; |
38. |
betont, dass der Grundsatz der Gleichwertigkeit — dem zufolge Erzeugnisse aus Drittländern, die nicht sämtliche EU-Anforderungen erfüllen, in die Union eingeführt werden dürfen — insbesondere bei Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft an seine Grenzen stößt; fordert, dass der Grundsatz der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften sofort angewandt wird und die Kontrollmaßnahmen verstärkt werden; |
39. |
spricht sich dafür aus, der Bedeutung der Gebiete in äußerster Randlage in der Außenpolitik der Europäischen Union gegenüber ihren Nachbarländern stärker Rechnung zu tragen, um so die Außenpolitik in den Bereichen Armutsbekämpfung, ökologische Nachhaltigkeit, Stärkung der Demokratie, Kulturaustausch und Gleichstellung der Geschlechter zu stärken; |
Nachhaltige Meerespolitik, nachhaltige Fischerei und nachhaltiges Wachstum in der Meeres- und Küstenwirtschaft
40. |
weist erneut darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 349 AEUV spezifische Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage — auch in Bezug auf die Fischereipolitik — vorschlagen kann; |
41. |
fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer Förderregelung für die nachhaltige Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage auf der Grundlage des Artikels 349 AEUV in Erwägung zu ziehen, zumal auch die Landwirtschaft im Rahmen des POSEI unterstützt wird; |
42. |
fordert die Kommission und den Rat auf, sämtliche Empfehlungen aus der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zur Bewirtschaftung der Fischereiflotten in den Gebieten in äußerster Randlage umzusetzen (5); |
43. |
fordert die Union auf, sich mittels der Gebiete in äußerster Randlage als Weltseemacht zu begreifen; |
44. |
hebt hervor, dass sich sowohl aufgrund des Reichtums der Ozeane als auch infolge des gegenwärtigen und künftigen technologischen Fortschritts völlig neue Wachstumschancen für die Gebiete in äußerster Randlage eröffnen können; ist der Ansicht, dass das nachhaltige Wachstum in der Meeres- und Küstenwirtschaft die Möglichkeit bietet, die strukturelle Ungleichheit zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und dem europäischen Festland abzubauen, und dass damit dazu beigetragen werden kann, die Gebiete in äußerster Randlage in den Mittelpunkt einer zukunftsgerichteten Politik der EU zu stellen; |
45. |
weist erneut darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer geografischen Lage eine wichtige Funktion in den Bereichen Meerespolitik, Überwachung der Küstengewässer, Bekämpfung der illegalen Fischerei und Verbesserung der Verkehrssicherheit haben; |
46. |
fordert die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, mehr in den Raum der Meere und Ozeane, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, zu investieren, um so für die nachhaltige und effiziente Wirtschaftsentwicklung ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen Sorge zu tragen; |
47. |
begrüßt die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie über das Potenzial für nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage und fordert, dass ein konkretes EU-Programm für die Gebiete in äußerster Randlage aufgelegt wird, in dem auch auf die Herausforderungen in den Bereichen Ernährungssicherheit, Meeresforschung und maritime Forschung und Bioökonomie eingegangen wird; betont jedoch, dass Tätigkeiten wie die Gewinnung von Erdöl und Erdgas aus dem Meeresboden sowie die Exploration von Mineralen aus Tiefseeablagerungen schwerwiegende Auswirkungen auf empfindliche Meeresgebiete haben können und sich störend auf die im Meer lebenden Arten und auf gefährdete Ökosysteme auswirken können; |
48. |
weist erneut auf die Bedeutung der geschützten Meeresgebiete in den Gebieten in äußerster Randlage hin; |
Kohäsionspolitik
49. |
weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV besonderen Zugang zu den Strukturfonds erhalten, weshalb sämtliche Gebiete in äußerster Randlage als „am wenigsten entwickelte Gebiete“ betrachtet werden sollten; begrüßt und ist erfreut darüber, dass die Kommission im Rahmen von vier Mitteilungen über die Gebiete in äußerster Randlage (2004, 2007, 2008 und 2012) Maßnahmen zugunsten dieser Gebiete ergriffen hat; hebt hervor, dass für sämtliche Gebiete in äußerster Randlage die finanzielle Unterstützung der EU, die sich für den Zeitraum 2014–2020 auf 13 Mrd. EUR beläuft, wichtig ist; |
50. |
bekräftigt, dass die Kohäsionspolitik auch nach 2020 unverändert zu den wichtigsten Instrumenten zur Durchführung von Maßnahmen der EU gehören sollte, vor allem in den Gebieten in äußerster Randlage, wo immer noch deutliche regionale Unterschiede bestehen; |
51. |
fordert die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Subsidiaritätsprinzips und ihrer Aufgaben auf, insbesondere im Hinblick auf Investitionen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Fonds und politischen Maßnahmen der EU in den Gebieten in äußerster Randlage möglichst große Erfolge zeitigen können; |
52. |
vertritt die Auffassung, dass im nächsten Programmplanungszeitraum in Betracht gezogen werden könnte, dass die Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen der thematischen Konzentration mehr Flexibilität bei der Festlegung ihrer Schwerpunkte für die Inanspruchnahme der Strukturfonds erhalten, was die nachhaltige Entwicklung anbelangt; fordert, auch künftig Haushaltsmittel für die Gebiete in äußerster Randlage bereitzustellen, die Mehrkosten auszugleichen und sämtliche ordnungsgemäß begründeten abweichenden Maßnahmen zum Ausgleich der strukturellen Nachteile dieser Gebiete beizubehalten; |
53. |
fordert, dass im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen bei der Festlegung der Mittelausstattung die Kriterien der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds strikt angewandt werden; |
54. |
erinnert an das gemeinsame Ziel der doppelten Integration der Gebiete in äußerster Randlage; fordert, die Mechanismen der länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Gebieten in äußerster Randlage, den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten (ÜLG) und den in ihrem geografischen Einzugsbereich liegenden Drittländern zu verstärken und funktionsfähig zu machen, indem insbesondere die Synergieeffekte der rechtlichen und finanziellen Maßnahmen im EEF und im EFRE beibehalten und ausgebaut werden; |
55. |
erachtet es als sehr wichtig, die Strategien für die europäische territoriale Zusammenarbeit so anzupassen, dass den durch die äußerste Randlage bedingten nachteiligen Auswirkungen auf die entsprechenden Gebiete entgegengewirkt und die Zusammenarbeit gefördert wird; |
56. |
empfiehlt, bei der Umsetzung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) stärker auf die Gebiete in äußerster Randlage, die am wenigsten entwickelten Regionen und die besonders abgelegenen Gebiete zu achten; |
57. |
weist darauf hin, dass es angesichts der Jugendarbeitslosigkeit in den Gebieten in äußerster Randlage erforderlich ist, die Maßnahmen der EU für die Unterstützung und Ausbildung junger Menschen in diesen Gebieten zu verstärken und sich dabei insbesondere auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu stützen; |
58. |
weist darauf hin, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) der wichtigste Fonds für Ausbildung und Beschäftigung ist; fordert die Kommission auf, im Rahmen des ESF zusätzliche Mittel zur Förderung von Beschäftigung, Mobilität und Ausbildung in den Gebieten in äußerster Randlage bereitzustellen, da sie strukturelle Eigenheiten aufweisen, die Arbeitslosigkeit dort sehr hoch ist und ihnen in Artikel 349 AEUV das Recht auf einen spezifischen Zugang zu den Strukturfonds zuerkannt wird; |
59. |
hält es für sehr wichtig, in den Gebieten in äußerster Randlage dauerhaft auf Strategien zur intelligenten Spezialisierung (RIS3) in Forschung und Innovation zu setzen, zumal diese Strategien für die Umsetzung der Kohäsionspolitik von zentraler Bedeutung sind; |
60. |
erachtet Instrumente für die lokale Entwicklung unverändert als wichtig, beispielsweise die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und integrierte territoriale Investitionen, bei denen es sich um von der Basis ausgehende Ansätze handelt, mit denen lokale strukturelle Herausforderungen bewältigt werden können und durch die die Eigenverantwortung der lokalen Gebietskörperschaften begünstigt wird; fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten deshalb auf, zu prüfen, wie die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung verstärkt als flexible und innovative Antwort auf den von den Gebieten in äußerster Randlage zum Ausdruck gebrachten Anpassungsbedarf angewandt werden kann; |
61. |
betont, dass die demografischen Unterschiede in den Gebieten in äußerster Randlage als bestimmender Faktor für die Festlegung ihrer politischen Strategien, vor allem in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Beschäftigung, einbezogen werden müssen; |
Wettbewerbspolitik und staatliche Beihilfen
62. |
weist erneut darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 349 AEUV spezifische Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage vorschlagen kann, die insbesondere die Zoll- und Handelspolitik, die Steuerpolitik, Freizonen und die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern und staatliche Beihilfen betreffen; |
63. |
weist außerdem darauf hin, dass Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können; |
64. |
fordert die Kommission auf, sich in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in der AGVO-Regelung (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) stärker auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 349 AEUV zu stützen, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage beizutragen und auf deren bessere Berücksichtigung hinzuwirken; |
65. |
betont, dass weder der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt noch der Binnenmarkt destabilisiert wird, wenn die auf der Grundlage von Artikel 349 und Artikel 42 AEUV gewährten Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht ausgeweitet werden, da es sich bei den Gebieten in äußerster Randlage um abgelegene Gebiete mit kleinen Märkten handelt; |
66. |
bedauert, dass die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinfachung der AGVO und der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht von Anfang an und von vornherein auf die Anpassung der Regeln für die Gebiete in äußerster Randlage ausgerichtet wurden, um konkret für deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung Sorge zu tragen; |
67. |
fordert die Kommission auf, sich verstärkt für den Kampf gegen die großen Monopole in den Gebieten in äußerster Randlage einzusetzen, die zum Anstieg der Lebenshaltungskosten der ortsansässigen Bevölkerung beitragen, und zwar insbesondere in den Wirtschaftszweigen, in denen die Einfuhren mit der Entwicklung der örtlichen Wirtschaft und der Bereiche Energie, Verkehr und Telekommunikation konkurrieren; |
68. |
fordert die Kommission auf, die steuerlichen Ausnahmeregelungen für die Gebiete in äußerster Randlage auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung ihrer Situation über 2020 hinaus zu verlängern und dabei darauf zu achten, dass Fortschritte bei der Schaffung gerechter und effizienter Steuersysteme erzielt werden und der Kampf gegen Steuerhinterziehung in der EU und in Drittländern intensiviert wird; |
69. |
warnt vor Handelspraktiken wie „Entlastungsmärkten“, die eine Destabilisierung der Kleinstmärkte der örtlichen Wirtschaft auf den Inseln bewirken können; |
Forschung, Umwelt, Bildung, Kultur, Verkehr, Energie und Telekommunikation
70. |
weist darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 349 AEUV spezifische Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage — auch in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu den horizontalen Unionsprogrammen — vorschlagen kann; |
71. |
vertritt die Auffassung, dass in den horizontalen Programmen der Union spezifische Zugangsbedingungen für die Gebiete in äußerster Randlage vorgesehen sein sollten, damit sie von ihnen tatsächlich in Anspruch genommen werden und die Stärken dieser Gebiete im Rahmen von Programmen wie Horizont 2020, LIFE, COSME, Kreatives Europa usw. zur Geltung gebracht werden können; |
72. |
fordert die Kommission auf, die Gebiete in äußerster Randlage in die transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze einzubinden; |
73. |
weist erneut darauf hin, dass die nachhaltige Energieselbstversorgung der Gebiete in äußerster Randlage vorrangig behandelt werden muss; betont, dass die Gebiete in äußerster Randlage zahlreiche Vorteile haben, was den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Steigerung der Energieeffizienz und den Aufbau der Kreislaufwirtschaft anbelangt; |
74. |
weist darauf hin, dass die Ausweitung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten erhebliche Möglichkeiten für die stabile und nachhaltige Entwicklung bietet; fordert, dass der Zugang der Gebiete in äußerster Randlage zu den ESI-Fonds und zum Programm Horizont 2020 optimiert wird, damit die Hochschulen, Forschungszentren und innovativen Unternehmen dieser Gebiete besser untereinander vernetzt werden, diese Gebiete attraktiv werden und zudem für besseren Austausch zwischen den Bürgern und Einrichtungen — nicht nur in den Gebieten in äußerster Randlage, sondern auch mit dem europäischen Festland, den ÜLG und Drittländern — gesorgt werden kann; |
75. |
weist darauf hin, dass den KMU entscheidende Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage zukommt; fordert die Kommission daher auf, mehr Augenmerk auf die Situation der Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen der COSME-Programme oder auch des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) zu richten; |
76. |
ist der Ansicht, dass zur Förderung der regionalen Integration stärker auf den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und benachbarten Drittländern in den Bereichen Forschung, Innovation, Kultur und Bildung hingewirkt werden sollte; |
77. |
begrüßt, dass mit dem neuen Programm Erasmus+ die Mobilität von Studierenden und Jungunternehmern aus den Gebieten in äußerster Randlage begünstigt wird, indem ihnen der Höchstbetrag bereitgestellt wird; fordert, dass entsprechende Bestimmungen in das Programm Kreatives Europa aufgenommen werden; spricht sich jedoch dafür aus, dass die gemeinsamen Eigenschaften der Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des Programms Erasmus stärker berücksichtigt werden, wobei vor allem der Austausch zwischen diesen Gebieten gefördert werden sollte; bedauert, dass die Höhe der Erasmus-Mobilitätszulagen im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die den begünstigten Studierenden bei einem Ortswechsel auf das europäische Festland entstehen, häufig unzureichend ist, obwohl es in Erwägung 37 der Verordnung Erasmus+ heißt, die „Schwierigkeiten, denen die Regionen der Union in äußerster Randlage und die ÜLG aufgrund ihrer großen Entfernung ausgesetzt sind, sollten bei der Umsetzung des Programms berücksichtigt werden“; |
78. |
fordert die Kommission auf, die neue Mobilitätsmaßnahme für junge Menschen „Move2Learn, Learn2Move“ auf die Bürgerinnen und Bürger der EU in den Gebieten in äußerster Randlage auszuweiten und die Höhe der ihnen angebotenen Reisekostenübernahme an die tatsächlichen Kosten anzupassen, die mit einem Ortswechsel zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und dem europäischen Festland verbunden sind; begrüßt den Beschluss der Kommission, diese Maßnahme nicht auf den Bahnverkehr zu beschränken, was faktisch dazu führen würde, dass aus den ÜLG stammende junge Menschen ausgegrenzt werden; |
79. |
stellt fest, dass die französischen Gebiete in äußerster Randlage von dem Programm Natura 2000 nicht erfasst werden, obwohl sie eine außerordentliche Artenvielfalt aufweisen, die allerdings vor allem infolge des Klimawandels gefährdet ist; fordert deshalb, spezifische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die vorbereitende Maßnahme BEST zu verstetigen und überdies ein dauerhaftes Verfahren zu schaffen, mit dem Projekte zum Schutz der Artenvielfalt, zur Nutzung von Ökosystemleistungen und zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in den europäischen Überseegebieten finanziert werden; |
80. |
regt an, dass eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, um auszuloten, inwieweit das Programm Natura 2000 auf die französischen Gebiete in äußerster Randlage angewandt werden kann, und um festzustellen, mit welchen Mitteln die Artenvielfalt und die Umwelt in diesen Gebieten am besten geschützt werden können; |
81. |
weist darauf hin, dass in der von der Kommission im Oktober 2015 veröffentlichten und vom Europäischen Rechnungshof in dem Sonderbericht Nr. 1/2017 erwähnten Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie festgestellt wird, dass seit 2011 bei der Durchführung der im Rahmen des Einzelziels 1 vorgesehenen Maßnahmen zwar bereits viel erreicht worden sei, die Vervollständigung des Natura-2000-Netzes im Bereich der Meeresgebiete, die Gewährleistung der effektiven Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und die Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel für die Unterstützung des Natura-2000-Netzes, die beide als wichtige Faktoren für die Gebiete in äußerster Randlage gelten, jedoch nach wie vor am problematischsten seien; |
82. |
weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof in dem Sonderbericht Nr. 1/2017 zu der Einschätzung gelangte, es seien „erhebliche Fortschritte seitens der Mitgliedstaaten und stärkere Anstrengungen seitens der Kommission erforderlich, damit ein größerer Beitrag zu den ehrgeizigen Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 geleistet wird“; |
83. |
weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof in dem Sonderbericht Nr. 01/2017 zu der Einschätzung gelangte, zur Ausschöpfung des vollen Potenzials des Netzes „Natura 2000“ seien weitere Anstrengungen erforderlich; |
84. |
bekräftigt, dass der Verbesserung der Internetanbindung im Rahmen des territorialen Zusammenhalts, der Förderung der Chancengleichheit, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung in den Gebieten in äußerster Randlage zwangsläufig eine hohe Bedeutung zukommen muss; |
85. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Eigenheiten der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung zu tragen, wenn sie sich mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Abdeckung der digitalen Netze befasst; |
86. |
fordert, dass ein spezifisches Programm für den Verkehrsbereich nach dem Vorbild des POSEI geschaffen wird, um den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt der Gebiete in äußerster Randlage zu begünstigen und die Insellage bzw. die doppelte Insellage einiger dieser Gebiete abzumildern; betont, dass in diesem Programm die Förderung des Personen- und Güterverkehrs zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und dem Festland sowohl in den Gebieten in äußerster Randlage selbst als auch zwischen nahegelegenen Gebieten in äußerster Randlage, wie den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln, vorgesehen werden sollte; hebt hervor, dass in einem solchen Programm auch der Handel zwischen diesen Gebieten gefördert werden sollte; |
87. |
betont, dass die Gebiete in äußerster Randlage zu den bevorzugten Tourismusgebieten gehören und dass es insbesondere für den heimischen Markt von grundlegender Bedeutung ist, in ein hochwertiges Verkehrsnetz mit erschwinglichen Preisen zu investieren; |
88. |
fordert die Europäische Union auf, sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass die Gebiete in äußerster Randlage international angebunden werden, indem Verkehrsinfrastrukturen und -routen sowohl zum europäischen Festland als auch zu benachbarten Drittländern und der übrigen Welt eingerichtet werden; |
89. |
fordert, in den Gebieten in äußerster Randlage eine echte industriepolitische Strategie der EU anzuwenden, mit der nicht verlagerbare Arbeitsplätze geschaffen werden und die darauf beruht, dass die Unternehmen in der Lage sind, ihre Verankerung vor Ort zu festigen; |
90. |
ist der Ansicht, dass sich die Gebiete in äußerster Randlage als privilegierte Orte für die Durchführung von Pilotprojekten profilieren könnten, was Maßnahmen betrifft, die über alle Mitgliedstaaten hinweg angewandt werden sollen; |
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91. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und ihren Regionen und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0133.
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat, C-132/14 bis C-136/14, ECLI:EU:C:2015:813.
(4) ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.
(5) Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0195.