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Document 52017IP0075
European Parliament resolution of 14 March 2017 on EU funds for gender equality (2016/2144(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu EU-Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter (2016/2144(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu EU-Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter (2016/2144(INI))
ABl. C 263 vom 25.7.2018, p. 72–81
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/72 |
P8_TA(2017)0075
EU-Mittel für die Gleichstellung der Geschlechter
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu EU-Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter (2016/2144(INI))
(2018/C 263/09)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (1) (MFR), |
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unter Hinweis auf die dem MFR beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) zum Gender Mainstreaming, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 — Ergebnisorientierter Haushalt“ (COM(2016)0603), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Horizon 2020 Annual Monitoring Report 2014“ (Horizont 2020 — Jährlicher Überwachungsbericht 2014) (SWD(2016)0123), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommission mit dem Titel „Programme Statements of operational expenditure for the Draft General Budget of the European Union for the financial year 2017“ (Programmabrisse der operativen Ausgaben für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017) (COM(2016)0300), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Gender Equality and Women's Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020) (SWD(2015)0182), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016-2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (5), |
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unter Hinweis auf die 2015 von der Fachabteilung D des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie mit dem Titel „Der EU-Haushalt für die Gleichstellung von Frauen und Männern“ sowie die 2016 von der Fachabteilung C veröffentlichte Nachfolgestudie über den Einsatz von Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter in ausgewählten Mitgliedstaaten, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (KOM(2010)0491), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments (6), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Europarates mit dem Titel „Gender Budgeting: Final report of the Group of specialists on gender budgeting“ (Gender Budgeting: Schlussbericht der Sachverständigengruppe für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, Straßburg 2005), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8-0033/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern zu den in den Verträgen verankerten Grundwerten der Europäischen Union zählt; in der Erwägung, dass in Artikel 8 AEUV der Grundsatz des Gender Mainstreaming festgeschrieben ist, wonach die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern; |
B. |
in der Erwägung, dass sich das fünfte der 17 von den Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung, die bis 2030 verwirklicht werden sollen, auf die Gleichstellung der Geschlechter bezieht, die übergreifend für alle 17 Ziele gilt; |
C. |
in der Erwägung, dass in der Veröffentlichung der Kommission vom Dezember 2015 mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016-2019“ betont wird, wie wichtig die EU-Mittel für die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter sind; in der Erwägung, dass keine EU-Institution den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung („Gender Budgeting“) durchgängig berücksichtigt hat; |
D. |
in der Erwägung, dass sich Beschlüsse über Ausgaben und Einkünfte unterschiedlich auf Frauen und Männer auswirken; |
E. |
in der Erwägung, dass sich das Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags (7) für die wirksame Integration des Aspekts der Geschlechtergleichstellung ausgesprochen hat; |
F. |
in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Themen in der Regel eher Niederschlag in „weichen“ Politikbereichen wie Personalentwicklung als in „harten“ Politikbereichen wie Infrastruktur und IKT finden, die mehr finanzielle Unterstützung erhalten; |
G. |
in der Erwägung, dass zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ein gut durchdachtes System für Betreuungsurlaub eingerichtet werden muss sowie hochwertige, bezahlbare und einfach zugängliche Betreuungseinrichtungen, darunter auch öffentliche Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden müssen, und in der Erwägung, dass die Ausgaben für diese Einrichtungen als Teil von Infrastrukturinvestitionen betrachten werden müssen; in der Erwägung, dass diese beiden Faktoren eine Voraussetzung für die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und ihre Präsenz in Führungspositionen, in Wissenschaft und Forschung und damit für die Gleichstellung der Geschlechter sind; |
H. |
in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und des Europäischen Rates gefordert wird, dass in die jährlichen Haushaltsverfahren für den MRF 2014–2020, soweit angemessen, Gleichstellungsaspekte einbezogen werden, wobei zu berücksichtigen ist, wie der gesamte Finanzrahmen der Union zu einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter und zur Sicherstellung des Gender Mainstreaming beiträgt; in der Erwägung, dass das konsequente Engagement für das Gender Mainstreaming ungeachtet dieser Tatsache verstärkt werden muss, zumal die bestehenden Maßnahmen nur zu einem geringen Teil umgesetzt wurden und die für Gleichstellungsfragen vorgesehenen Haushaltsmittel unzureichend sind; |
I. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter seit der Krise im Jahr 2008 in der öffentlichen Debatte und in der politischen Agenda sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene an Bedeutung verloren hat; in der Erwägung, dass die verfügbaren Mittel für Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter und für Gleichstellungsstellen durch die Haushaltskonsolidierung und die infolge der Krise entstandenen Haushaltszwänge noch weiter gekürzt werden dürften; |
J. |
in der Erwägung, dass in einer Zeit, in der die EU in einer Vertrauenskrise steckt, die Transparenz der EU-Finanzen für alle EU-Organe eine Priorität sein sollte, die sie nicht außer Acht lassen dürfen; |
K. |
in der Erwägung, dass nach dem vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) veröffentlichten Geschlechtergleichstellungsindex für das Jahr 2015 das Ziel der Geschlechtergleichstellung in Europa noch lange nicht erreicht ist; |
L. |
in der Erwägung, dass die gleiche Entlohnung von Männern und Frauen zwar zu den aussagekräftigsten Gleichstellungsmaßnahmen gehört, dass aber EU-Maßnahmen und ihre Erfolge hinsichtlich einer größeren Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und der Förderung der gleichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen und Männern, der Gleichstellung von Frauen und Männern in Entscheidungsprozessen, der Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt, des Schutzes und der Unterstützung der Opfer sowie der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau weltweit genauso wichtig sind; |
M. |
in der Erwägung, dass im Rahmen der UN-Aktionsplattform von Peking im Jahr 1995 ein gleichstellungsorientierter Ansatz für Haushaltsverfahren gefordert wurde; |
Allgemeine Bemerkungen
1. |
begrüßt die beabsichtigte Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 8 AEUV als übergreifendes politisches Ziel des EU-Haushalts in den EU-Fonds und -Programmen; |
2. |
bedauert jedoch, dass sich das politische Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter und für das Gender Mainstreaming auf oberster Ebene der EU noch nicht umfassend in den Haushaltsansätzen und Ausgabenbeschlüssen der Politikbereiche der EU als Bestandteil einer Methodik im Sinne des Gender Budgeting widerspiegelt; |
3. |
stellt fest, dass das Gender Budgeting Teil einer übergreifenden Strategie zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist, und betont deshalb, dass das Engagement der Organe der EU in diesem Bereich von allergrößter Bedeutung ist; bedauert in diesem Zusammenhang, dass für den Zeitraum 2016–2020 keine EU-Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern verabschiedet wurde, und fordert die Kommission auf, den Stellenwert ihres strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter im Zeitraum 2016–2019 aufzuwerten, indem sie diesbezüglich eine Mitteilung annimmt, in der sie sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter anschließt; |
4. |
betont die große Bedeutung der an der Haushaltsplanung beteiligten Strukturen und Prozesse und hält es für geboten, diejenigen Strukturen und Prozesse, die geschlechtsspezifische Ungleichheiten untermauern oder unabsichtlich fördern, zu korrigieren; |
5. |
stellt fest, dass es Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen zum Gender Mainstreaming und zum Gender Budgeting bedarf, damit gleichstellungsorientierte Strukturen und Verfahren entwickelt werden können; |
6. |
stellt fest, dass einige EU-Programme (z. B. der Europäische Sozialfonds (ESF), das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014–2020 (REC), Horizont 2020, das Instrument für Heranführungshilfe II (IPA II), im Bereich der humanitären Hilfe das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte(EIDHR)) besondere Maßnahmen in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern umfassen, während in anderen Programmen (z. B. im Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)) lediglich auf die allgemeinen Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern verwiesen wird, und in der Erwägung, dass nur im Rahmen einiger weniger Programme klare Ziele festlegt und zweckbestimmte Mittel ausgewiesen wurden oder eine systematische Umsetzung und Überwachung vorgesehen sind; |
7. |
bedauert, dass die Gleichstellung der Geschlechter in zahlreichen Programmen lediglich als transversales Ziel angestrebt wird, was nicht nur dazu führt, dass geschlechtsspezifische Maßnahmen in geringerem Maße unterstützt werden, sondern auch die Einschätzung der Mittel, die für geschlechtsspezifische Belange aufgewendet werden, nahezu unmöglich macht (8); |
8. |
bedauert, dass die meisten mit EU-Mitteln finanzierten Programme keine gezielten Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter umfassen, für die eigene Haushaltsmittel vorgesehen wären; stellt fest, dass die Gleichstellung der Geschlechter als politisches Ziel in den EU-Haushaltstiteln berücksichtigt und dass hierbei der Betrag, der für einzelne politische Ziele und Maßnahmen bereitgestellt wird, angegeben werden sollte, um die Transparenz zu erhöhen und die Gleichstellungsziele nicht in den Hintergrund treten zu lassen; ist des Weiteren der Auffassung, dass im Rahmen der Haushaltskontrolle darauf hingewiesen werden sollte, inwieweit der Haushaltsplan der EU und seine Ausführung Gleichstellungsstrategien begünstigen oder behindern; |
9. |
bedauert, dass Instrumente für das Gender Mainstreaming wie geschlechtsspezifische Indikatoren, geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen (Gender Impact Assessment — GIA) und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung (Gender Budgeting — GB) bei der Festlegung und Umsetzung politischer Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch von nationalen Institutionen sehr selten genutzt werden; bedauert den Mangel an geschlechtsspezifischen Indikatoren und nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten und betont, dass das EIGE sämtliche geschlechtsspezifischen Indikatoren erfassen und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten sammeln sollte, damit sich ein Gesamtbild der Auswirkungen der Maßnahmen der EU auf die Gleichstellung der Geschlechter ergibt sowie eine ordnungsgemäße finanzielle und haushaltsbezogene Rechenschaftslegung diesbezüglich möglich wird; betont, dass das EIGE eine wichtige Rolle hinsichtlich der Schließung der Lücke in der Zusammenarbeit zwischen Statistikern und politischen Entscheidungsträgern spielt, indem es das Bewusstsein für die Herausforderungen stärkt, die mit der Sammlung sensibler Daten einhergehen; bekräftigt daher seine Forderung nach einer Weiterentwicklung der Indikatoren und einer Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Geschlechterfragen, damit der Gesamthaushaltsplan der EU unter Gleichstellungsaspekten bewertet werden kann und die Anstrengungen im Bereich des Gender Budgeting überwacht werden können; |
10. |
bedauert, dass trotz der dem MFR beigefügten gemeinsamen Erklärung zum Gender Mainstreaming kaum Fortschritte in diesem Bereich zu verzeichnen sind; |
11. |
bedauert zutiefst, dass aus dem MFR 2014–2020 zur Gleichstellung der Geschlechterkeine klare Strategie mit spezifischen Zielen, konkreten Zielsetzungen und Mittelzuweisungen hervorgegangen ist; |
12. |
bedauert, dass in der im September 2016 veröffentlichten Mitteilung der Kommission zur Halbzeitüberprüfung des MFR kein Hinweis auf die Umsetzung des Gender Mainstreaming enthalten ist; |
13. |
fordert, dass die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und ihre Integration in alle Politikbereiche in das Europäische Semester aufgenommen werden; |
14. |
betont, dass die Europäische Union Transparenz und den Zugang zu Informationen, die sich nicht nur auf die Umsetzung von Maßnahmen, sondern vor allem auf tatsächliche Erfolge bei der Gleichstellung der Geschlechter beziehen, als eine echte Priorität ansehen sollte; |
15. |
fordert, dass Vorschriften über das Gender Mainstreaming auch in Politikbereichen wie IKT, Verkehr, die Förderung von Wirtschaft und Investitionen oder Klimapolitik angenommen werden, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter aufweisen; |
16. |
ist der Ansicht, dass ein Netz aus externen Sachverständigen und Organisationen in alle Phasen des Haushaltsverfahrens eingebunden werden sollte, damit insbesondere dann, wenn es um die Anwendung des Konzepts des Gender Budgeting geht, mehr Transparenz und demokratische Qualität an den Tag gelegt werden; |
EU-Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Inklusion
17. |
weist darauf hin, dass die ESI-Fonds die wichtigste finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der Gleichstellungspolitik in der EU darstellen, was insbesondere für den ESF (Europäischer Sozialfonds) gilt, mit dem die vollständige Integration von Frauen auf dem Arbeitsmarkt gefördert werden soll; hebt hervor, dass Gender Mainstreaming laut der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 ein verpflichtender Bestandteil in allen Phasen von im Rahmen des ESF finanzierten Programmen und Projekten, einschließlich ihrer Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung, ist; |
18. |
betont die wichtige Rolle, die öffentliche Dienste bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die Verwirklichung der Barcelona-Ziele hinzuarbeiten, damit die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben für alle Menschen ermöglicht wird, und die geeigneten Instrumente und Anreize heranzuziehen, zu denen auch europäische Fonds wie zum Beispiel der ESF, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gehören, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Mittel im Bereich der sozialen Infrastruktur vorhanden sind, so dass hochwertige, bezahlbare und zugängliche Betreuungsdienstleistungen für Kinder und andere abhängige Personen wie zum Beispiel ältere abhängige Personen und Familienmitglieder mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden können; stellt fest, dass hierdurch die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen unterstützt wird; |
19. |
bedauert, dass Frauen nach wie vor unter einer Ungleichbehandlung im Erwerbsleben leiden, die beispielsweise in einer geringeren Erwerbsquote, im Lohngefälle, im häufigeren Vorkommen von atypischen Beschäftigungsformen und Teilzeitbeschäftigung, in geringeren Rentenansprüchen, Hindernissen in der beruflichen Laufbahn und geringeren Aufstiegschancen erkennbar wird; betont die große Bedeutung des ESF für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz; |
20. |
weist darauf hin, dass unbezahlte Arbeit wie Kinder- und Altenbetreuung nach gängiger Praxis bei der Gewährung von Sozialleistungen nicht berücksichtigt wird; |
21. |
stellt fest, dass der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum strategischen Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 zufolge von 2014 bis 2020 5,85 Mrd. EUR für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ausgegeben werden, davon 1,6 % im Rahmen des ESF für die besondere Investitionspriorität „Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung, des beruflichen Aufstiegs, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit“; |
22. |
stellt fest, dass Mittel aus dem EFRE weiterhin auch für Investitionen in die Kinder- und Altenbetreuung und sonstige öffentliche und private Infrastruktur im sozialen Bereich aufgewandt werden sollten, die unter anderem dazu beitragen, das Familien- und Berufsleben in ein ausgewogeneres Verhältnis zu bringen; |
23. |
unterstreicht, dass der ELER eine wichtige Rolle dabei spielt, die für die Förderung öffentlicher Dienstleistungen und der sozialen Infrastruktur im ländlichen Raum und für die Unterstützung des Zugangs von Frauen zu Grundbesitz und Investitionen erforderlichen Mittel sicherzustellen; |
24. |
fordert die Kommission auf, neue gezielte Maßnahmen vorzuschlagen, um die Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern, wie beispielsweise ein eigenes, über den ELER finanziertes Programm zur Unterstützung der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen; |
25. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Verwaltungsbehörden auf, das Potenzial horizontaler Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der ESI-Fonds auszuschöpfen, um Projekte zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen; betont die große Bedeutung des im Rahmen der ESI-Fonds angewandten Partnerschaftsprinzips, das einen sinnvollen Beitrag zum Gender Mainstreaming auf lokaler Ebene leistet; |
26. |
weist darauf hin, dass die Anforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über die ESI-Fonds, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Indikatoren in die Begleitung und Bewertung der operationellen Programme aufzunehmen, wichtig ist, damit das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter in der Umsetzungsphase beibehalten wird; |
27. |
bedauert, dass trotz der Bemühungen, einen „Standard“ auf diesem Gebiet festzulegen, noch kein systematisches Verfahren für die Umsetzung des Gender Mainstreaming im Rahmen der ESI-Fonds und noch keine zielführenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer übergreifenden Strategie für das Gender Mainstreaming eingeführt worden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei Bedarf die Mittel für die Bewertung der Gleichstellung der Geschlechter aufzustocken und die Umsetzung des Gender Mainstreaming kontinuierlich zu verfolgen; |
28. |
weist darauf hin, dass die ESI-Fonds einer Ex-ante-Konditionalität für geschlechtsspezifische Belange unterliegen, mit der Vorkehrungen für die Schulung des entsprechenden Personals und die Einbindung der für die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Stellen in die Vorbereitung und Umsetzung der Programme vorgeschrieben werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Bedingung eingehalten wird; fordert die wirksame Nutzung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen ständigen Stellen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich bewährte Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten, wie das „European Community of Practice on Gender Mainstreaming (Gender CoP) network“ in Schweden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf dafür zu sorgen, dass ihre Gleichstellungsstellen unabhängig sind, wirksam tätig sein können und über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, damit sie ihre grundlegenden Aufgaben wahrnehmen können; |
29. |
hebt hervor, wie wichtig es ist, den Maßnahmen im Rahmen der ESI-Fonds zur Förderung von Investitionen in Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen und in Kinderbetreuungsstrukturen besondere Beachtung zu widmen und Priorität einzuräumen, da die öffentlichen Mittel für diese Dienstleistungen, mit denen Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gekürzt werden; |
30. |
spricht sich dafür aus, im MFR mehr Mittel für die soziale Infrastruktur und für Dienstleistungen im Bereich der Betreuung von Kindern und älteren Menschen bereitzustellen; |
EU-Mittel aus dem Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014–2020 (Rights, Equality and Citizenship — REC) zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Bereich Grundrechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft
31. |
bedauert, dass die für jedes einzelne Ziel des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ vorgesehenen Mittel in den Haushaltslinien des Programms nicht separat aufgeführt werden, weshalb die Aufwendungen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen nur schwerlich analysiert werden können; |
32. |
stellt fest, dass die beiden Ziele im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und dem Daphne-Programm zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gemäß der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum strategischen Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 rund 35 % der Mittel des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ (2014–2020) ausmachen und sich die Mittel für die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Grundrechte, der Gleichheit und der Unionsbürgerschaft im Rahmen dieses Programms auf insgesamt 439,5 Mio. EUR belaufen; weist darauf hin, dass verglichen mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter der Großteil der Mittel für das Daphne-Ziel bereitgestellt wird; bedauert dennoch, dass Daphne über keine gesonderte Haushaltslinie verfügt, zumal die Initiative derzeit eines der expliziten Ziele des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ darstellt; betont, dass Daphne in ausreichendem Maße finanziell unterstützt und die Sichtbarkeit und der große Erfolg der Initiative aufrechterhalten werden müssen; |
33. |
hebt hervor, dass sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Daphne-Ziels für den Zeitraum 2014–2020 auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen und/oder Kinder bezieht; stellt fest, dass der Großteil der Mittel für die Bekämpfung und Verhinderung von Gewalt in Verbindung mit gesundheitsschädigenden Praktiken (39 %) und zur Unterstützung von Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt oder Gewalt in intimen Beziehungen im Rahmen spezieller Hilfsdienstleistungen für Frauen (24 %) vorgesehen ist; |
34. |
stellt fest, dass im Rahmen des Ziels zur Gleichstellung der Geschlechter folgende Prioritäten festgelegt wurden: gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (44 % der vorgesehenen Mittel); Verbreitung bewährter Verfahren in Bezug auf Geschlechterrollen und Überwindung von Geschlechterstereotypen in den Bereichen Bildung und Ausbildung sowie am Arbeitsplatz (44 %) und Unterstützung für Netzwerke auf EU-Ebene zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (12 %); |
35. |
unterstreicht, dass der Aufbau einer Zivilgesellschaft nicht nur mit dem Schutz und der Ausweitung der Rechte, sondern auch mit Wohlstand, Wohlergehen, einer allgemeinen und beruflichen Bildung, die frei von geschlechtsspezifischen Stereotypen ist, sowie mit dem Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, in Verbindung gebracht werden sollte; |
36. |
bedauert jedoch, dass die Mittel, die für das spezifische Ziel bezüglich des Programms Daphne zur Verfügung stehen, gekürzt wurden; weist darauf hin, dass sich die Haushaltsmittel für Daphne im Jahr 2013 auf 18 Mio. EUR im Vergleich zu 19,5 Mio. EUR im Jahr 2012 und über 20 Mio. EUR im Jahr 2011 beliefen; stellt weiterhin fest, dass im Rahmen des REC-Arbeitsprogramms für 2016 nur etwas mehr als 14 Mio. EUR für dieses Ziel vorgesehen waren; |
37. |
fordert die Kommission auf, bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms auf die angemessene und gerechte Verteilung der finanziellen Unterstützung zwischen verschiedenen Bereichen zu achten, die unter die spezifischen REC-Ziele fallen, und den Umfang der Finanzmittel zu berücksichtigen, die bereits im vorangegangenen Programmplanungszeitraum (2007–2013) bereitgestellt wurden; |
38. |
fordert die Kommission auf, europäische Netzwerke, die sich mit Fragen der Gleichstellung der Geschlechter befassen, mehr zu unterstützen und in diesem Zuge die Gelegenheiten für subnationale Gebietskörperschaften, in größerem Umfang voneinander zu lernen, zu stärken; weist insbesondere darauf hin, dass für eine vermehrte Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen eine gezielte Unterstützung erforderlich ist; |
39. |
fordert mehr Klarheit dahingehend, wie das Ziel, Gewalt zu bekämpfen, im Rahmen des REC-Programms verfolgt wird; betont, dass die Mittel die Basisorganisationen vor Ort sowie lokale und regionale Behörden erreichen müssen, damit eine wirksame Umsetzung sichergestellt ist; ist der Ansicht, dass den Organisationen, die sich mit der Vorbeugung von Gewalt und der Unterstützung der Opfer sämtlicher Ausprägungen der Gewalt befassen, Priorität eingeräumt werden sollte; |
40. |
hält es für geboten, dass für die Förderung der Umsetzung bestehender lokaler und regionaler Gleichstellungsinitiativen wie zum Beispiel der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene Sorge getragen wird; |
41. |
fordert die Kommission auf, die Anforderung im Hinblick auf die Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten bei der Umsetzung dieses Programms als wichtiges Instrument für eine wirksame Analyse des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu verschärfen; |
EU-Mittel aus dem Programm Horizont 2020 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Bereich Forschung und Innovation
42. |
betont, dass das Programm „Horizont 2020“ (im Folgenden „dieses Programm“) im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 die Gleichstellung der Geschlechter und die Geschlechterdimension in der Forschung als bereichsübergreifenden Aspekt in jeden der verschiedenen Teile des Arbeitsprogramms einbindet; |
43. |
macht auf die drei Mainstreaming-Ziele dieses Programms aufmerksam: Förderung der Chancengleichheit und des Geschlechtergleichgewichts in Projektteams; Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Entscheidungsprozessen; und Einbeziehung des Geschlechteraspekts in Forschungsinhalte; |
44. |
begrüßt die Tatsache, dass mit diesem Programm Forschungseinrichtungen bei der Umsetzung von Plänen zur Gleichstellung der Geschlechter unterstützt werden; begrüßt ferner das gemeinsame Projekt der Kommission und des EIGE zur Einrichtung eines Online-Instruments für Pläne zur Gleichstellung der Geschlechter als ein Mittel, um bewährte Verfahren mit maßgeblichen Interessenträgern zu ermitteln und auszutauschen; |
45. |
begrüßt, dass die Antragsteller Schulungen und spezielle Studien zu geschlechtsspezifischen Belangen als erstattungsfähige Kosten in ihre Vorschläge aufnehmen können; |
46. |
begrüßt, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb des Personals zu den Bewertungskriterien innerhalb dieses Programms gehört und dass neben den anderen wichtigen Aspekten eines Vorschlags die Art und Weise, in der geschlechtsspezifische Analysen darin berücksichtigt werden, von den Begutachtern bewertet wird; |
47. |
begrüßt die spezifischen Indikatoren, die bei der Überwachung der Umsetzung des Aspekts der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen dieses Programms zum Einsatz kommen, sowie die Tatsache, dass mit Blick auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter die Beteiligung von Frauen in den Beratungsgremien dieses Programms in den Jahren 2014 und 2015 bei 52 % lag (9); |
48. |
ist der Auffassung, dass eine weitere Überprüfung erforderlich ist, um die Ergebnisse auf der Grundlage von speziellen Indikatoren wie dem Prozentsatz von Teilnehmerinnen und Projektkoordinatorinnen im Rahmen dieses Programms zu bewerten und gegebenenfalls Anpassungen der spezifischen Maßnahmen vorzuschlagen; |
49. |
fordert, dass das Gender Mainstreaming im Rahmen dieses Programms weiter gestärkt wird und dass Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter in Strategien, Programmen und Projekten in allen Phasen des Forschungszyklus ausgearbeitet werden; |
50. |
fordert die Beibehaltung einer unabhängigen Finanzierungslinie für Projekte im Zusammenhang mit einem geschlechtsspezifischen Strukturwandel (wie „Gleichstellung der Geschlechter in Forschung und Innovation“ (GERI) für den Zeitraum 2014–2016) sowie von anderen Themen zur Gleichstellung der Geschlechter in Forschung und Innovation; |
51. |
begrüßt, dass eines der Ziele von „Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft“ darin besteht, die Gleichstellung der Geschlechter sowohl im Forschungsprozess als auch in den Forschungsinhalten sicherzustellen; begrüßt außerdem die Zuschussprogramme „Support to research organisations to implement gender equality plans“ (Unterstützung von Forschungsorganisationen bei der Umsetzung von Gleichstellungsplänen) und „Promoting Gender equality in H2020 and the European Research Area“ (Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Horizont 2020 und im Europäischen Forschungsraum); bedauert jedoch, dass den konkreten Zielen dieses Programms keine gesonderten Haushaltslinien gewidmet sind; |
Sonstige Programme und Fonds mit speziellen Zielen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter
52. |
unterstreicht, dass Naturkatastrophen bedeutende Auswirkungen auf die Infrastruktur im Bereich öffentlicher Dienstleistungen haben und dass Frauen deshalb davon besonders betroffen sind; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Auswirkungen auf die Bevölkerung eine verpflichtende geschlechtsspezifische Analyse in den Solidaritätsfonds der EU aufzunehmen; |
53. |
stellt hinsichtlich des Bereichs der Außenpolitik und der Entwicklungszusammenarbeit fest, dass der für den Zeitraum 2016–2020 aufgestellte EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) alle Tätigkeiten der EU in Drittländern umfasst und dass es mehrere externe Hilfsinstrumente gibt, mit denen die Ziele hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter unterstützt werden; |
54. |
unterstreicht, dass Mädchen und Frauen, die zu Opfern in bewaffneten Konflikten wurden, Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung, darunter auch auf Zugang zur Empfängnisverhütung, zur „Pille danach“ und zu Abtreibungsdienstleistungen, haben; weist darauf hin, dass die humanitäre Hilfe der EU den im humanitären Völkerrecht verankerten Rechten von Mädchen und Frauen Rechnung tragen muss und nicht — wie im Haushalt der EU für 2016 festgestellt — von anderen Partnergebern auferlegten Beschränkungen unterliegen darf; begrüßt die diesbezügliche Vorgehensweise der EU; bestärkt die Kommission darin, an ihrem Standpunkt festzuhalten; |
55. |
fordert die Kommission auf, EU Mittel für Entwicklungshilfe für freiwillige moderne Familienplanung und Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit bereitzustellen, um den finanziellen Defiziten entgegenzuwirken, die durch die von der neuen US-Regierung eingeführte „Global Gag Rule“ verursacht werden, und so Frauenleben zu retten, die Gesundheit von Frauen zu schützen und die Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten zu verhindern; |
56. |
betont, dass Gender Mainstreaming auch zu den Grundsätzen des jüngsten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) gehört; fordert erneut, dass der Gleichstellungsaspekt auch in der Migrations- und der Asylpolitik berücksichtigt wird, indem dafür gesorgt wird, dass Frauen Zugang zu geschützten Räumen und einer gezielten Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten haben und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, wie die von Frauen, die Opfer von Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, geworden sind, unbegleiteter Minderjähriger und anderer gefährdeter Gruppen, einschließlich LGBTI-Personen, besonders berücksichtigt werden; |
57. |
fordert, dass ein umfassender Katalog EU-weit geltender geschlechtsspezifischer Leitlinien für die Migrations- und Asylpolitik verabschiedet wird und dass angemessene Mittel für intensive Schulungsprogramme für Personen bereitgestellt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit möglicherweise Kontakt mit Flüchtlingen und Asylbewerbern haben; betont, dass diese Personen für die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse weiblicher Flüchtlinge und für die damit einhergehenden geschlechtsspezifischen Probleme wie zum Beispiel den Frauen- und Mädchenhandel sensibilisiert sein müssen; |
58. |
betont, dass die Aufnahmezentren für Flüchtlinge ständig überbelegt sind und dass sich dieser Umstand auf die Sicherheit von Frauen auswirkt; fordert, dass der AMIF vermehrt für die verbesserte Ausstattung der Aufnahmezentren mit getrennten Schlaf- und Sanitäreinrichtungen für Frauen und Männer und für den Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen (darunter auch zu prä- und postnataler Versorgung) genutzt wird; |
59. |
ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, nicht nur den AMIF, sondern auch den Kohäsionsfonds und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds vermehrt für die Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt zu nutzen, wobei insbesondere auf den Zusammenhang zwischen leicht zugänglicher Kinderbetreuung und den Möglichkeiten weiblicher Flüchtlinge, eine Beschäftigung aufzunehmen, geachtet werden sollte; |
60. |
fordert, dass die Mittelaufstockung für das Daphne- und das Odysseus-Programm sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Programme geprüft werden, wobei der Frage nachgegangen werden sollte, inwiefern sie dahingehend ausgeweitet werden können, dass der enormen Verwundbarkeit weiblicher Flüchtlinge stärker Rechnung getragen und die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Straftaten besser unterstützt werden kann; |
61. |
betont, dass andere Fonds wie der Fonds für die innere Sicherheit (ISF), spezielle Finanzierungsinstrumente wie das Soforthilfeinstrument und andere Ad-hoc-Instrumente und Beihilfen mobilisiert wurden, um den Bedürfnissen von Menschen im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Flüchtlingskrise gerecht zu werden; weist darauf hin, wie schwierig es ist, die Verwendung dieser Mittel, insbesondere unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten, zu überwachen, und fordert, dass die EU-Mittel in diesem Bereich koordiniert, wirksam, transparent und gleichstellungsorientiert eingesetzt werden; |
62. |
fordert eigene Mittel, um Maßnahmen unter Einbeziehung von Basisorganisationen vor Ort und von lokalen und regionalen Verwaltungsbehörden gezielt zu fördern, damit die Grundbedürfnisse von asylsuchenden, geflüchteten oder eingewanderten Frauen und Mädchen, einschließlich von Schwangeren und älteren Frauen sowie von LGBTI-Personen, befriedigt und ihre Menschenrechte und ihre Sicherheit geschützt werden; |
Politische Empfehlungen
63. |
wiederholt seine Forderung, den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung auf allen Ebenen des EU-Haushaltsverfahrens zu berücksichtigen; fordert die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung während des gesamten Haushaltsverfahrens, damit Haushaltsausgaben als ein Mittel zur Förderung der Geschlechtergleichstellung verwendet werden können; |
64. |
fordert die Einbeziehung und Umsetzung eines strikten und wirksamen „Gender Budgeting“ und „Gender Mainstreaming“ bei der Ausarbeitung der EU-Finanzierungsprogramme für die Zeit nach 2020 mit dem Ziel, die EU-Mittel für Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu erhöhen, wobei folgende Aspekte berücksichtigt werden sollten:
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65. |
fordert, dass alle EU-Haushaltstitel gleichermaßen starke geschlechtsspezifische Ziele und Gender-Mainstreaming-Standards verfolgen; |
66. |
fordert, dass der Betrag, der für einzelne politische Ziele und Maßnahmen bereitgestellt wird, die sich auf die Gleichstellung der Geschlechter beziehen, klar angegeben wird, um die Transparenz zu erhöhen und die Rechenschaftspflicht zu verbessern; |
67. |
stellt fest, dass das Gender Mainstreaming kontinuierlich weiterverfolgt werden muss und dass Gender Budgeting ein anhaltendes Engagement für das Verständnis geschlechtsspezifischer Belange, das Analysen und Anhörungen umfasst, und laufende Haushaltsanpassungen erforderlich macht, damit den sich wandelnden Bedürfnissen von Frauen und Männern, Jungen und Mädchen Rechnung getragen wird; |
68. |
betrachtet die EU-Mittel in Höhe von 6,17 Mrd. EUR, die im derzeitigen MFR für die Verwirklichung der Ziele des strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter vorgesehen sind, als einen ersten Schritt; |
69. |
ist der Ansicht, dass die Halbzeitüberprüfung des MRF eine Möglichkeit gewesen wäre, die im EU-Haushalt erreichten Ziele bei der Verfolgung der Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern und diese Erfolge der Öffentlichkeit vor Augen zu führen; |
70. |
bedauert daher den Beschluss der Kommission, die Frage der Umsetzung des Gender Mainstreaming im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR nicht zu berücksichtigen, und fordert gezieltere Maßnahmen, um hier Abhilfe zu schaffen; |
71. |
fordert die Anwendung geschlechtsspezifischer Indikatoren in der Phase der Projektauswahl, der Überwachung und der Bewertung aller Maßnahmen, die aus dem EU-Haushalt finanziert werden; fordert außerdem obligatorische geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen als Teil der Ex-ante-Konditionalität und die Sammlung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten betreffend Begünstigte und Teilnehmer; |
72. |
empfiehlt nachdrücklich, der Öffentlichkeit nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten zugänglich zu machen, um finanzielle Rechenschaftspflicht und Transparenz sicherzustellen; |
73. |
fordert, dass die Methodik des vom EIGE 2015 veröffentlichten Berichts „Gleichstellungsindex 2015 — Messung der Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Union 2005–2012“ übernommen wird, um geschlechtsspezifische Ungleichheit zu bemessen und die Ergebnisse der Planung und Umsetzung von EU-Finanzierungsprogrammen zugrunde zu legen; |
74. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig Programme zur Schulung und technischen Unterstützung in Verbindung mit Gender-Mainstreaming-Instrumenten für das gesamte Personal durchzuführen, das an der Politikgestaltung und an Haushaltsverfahren beteiligt ist; fordert, dass die Anwendung des Gender Budgeting sowohl im Rahmen europäischer als auch nationaler Strategien gefördert wird, um die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen; |
75. |
fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der nationalen Beschwerdestellen und -verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien über die Gleichstellung der Geschlechter genau zu überwachen; |
76. |
fordert den Europäischen Rechnungshof auf, auch bei der Beurteilung der Ausführung des Haushaltsplans der Union hinsichtlich der konkreten Ziele der Gleichstellungsstrategien der Union und der horizontalen Aspekte dieser Strategien Gleichstellungsfragen sowohl in seinen Empfehlungen als auch in seinen Sonderberichten durchgehend zu berücksichtigen; fordert auch die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsaspekt in ihren Haushaltsplänen zu berücksichtigen, um die Regierungsprogramme und -strategien zu analysieren und deren Auswirkungen auf die Zuweisung von Mitteln und deren Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu ermitteln; |
77. |
bekräftigt seine Besorgnis über das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis unter den Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofs, der sich derzeit aus 28 Männern und lediglich drei Frauen (zwei weniger als Anfang 2016) zusammensetzt und von allen EU-Organen mit Abstand das größte Missverhältnis zwischen Männern und Frauen aufweist; fordert den Rat auf, dem Parlament bei allen künftigen Ernennungen ab sofort eine Kandidatin und einen Kandidaten vorzuschlagen, bis ein akzeptables Gleichgewicht erreicht ist; |
78. |
würdigt die Tätigkeit des Büros des Kommissars für Menschenrechte in Polen, das dem Gleichstellungsgesetz zufolge die für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Gleichbehandlung zuständige Stelle ist; bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Haushaltsmittel des Teils des Büros des Kommissars für Menschenrechte, der sich mit Gleichstellungsfragen befasst, unlängst gekürzt wurden; weist darauf hin, dass die nationale Gleichstellungsstelle personell und finanziell angemessen ausgestattet sein sollte und dass ihre Unabhängigkeit gewahrt und aufrechterhalten werden sollte; |
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79. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 51.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0072.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.
(8) Arbeitsunterlage Teil I der Kommission mit dem Titel „Programme Statements of operational expenditure for the Draft General Budget of the European Union for the financial year 2017“ (Programmabrisse der operativen Ausgaben für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017) (COM(2016)0300), S. 15.
(9) Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Horizon 2020 Annual Monitoring Report 2014 (Jährlicher Überwachungsbericht zum Programm Horizont 2020 für das Jahr 2014), ISBN 978-92-79-57749-9, S. 44.