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Document 52017BP1679

Entschließung (EU) 2017/1679 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015 sind

ABl. L 252 vom 29.9.2017, p. 244–248 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2017/1679/oj

29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/244


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0127/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (nachstehend „das Institut“) für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 266 566 618 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Steigerung um 14,35 % bedeutet;

B.

in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Instituts für 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 215 030 200 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Aufstockung um 26,63 % bedeutet;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2015 des Instituts (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung des Instituts zuverlässig sei, dass jedoch keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise über die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen vorlägen;

D.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

Grundlage für den eingeschränkten Bestätigungsvermerk zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

1.

weist darauf hin, dass der Beitrag der Union zum Haushalt des Instituts im Finanzierungszeitraum 2014–2020 im Rahmen der Finanzausstattung für Horizont 2020 bereitgestellt wird und dass das Institut an die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 („Horizont-2020-Vorschriften“) gebunden ist; weist ferner darauf hin, dass Horizont 2020 das Nachfolgeprogramm zum Siebten Forschungsrahmenprogramm ist, das von 2007 bis 2013 durchgeführt wurde und an dem das Institut nicht teilnahm;

2.

weist darauf hin, dass, seit dem 1. Januar 2014 die Rechtsgrundlage für Erstattungen indirekter erstattungsfähiger Kosten im Zusammenhang mit Finanzhilfen Artikel 29 Absatz 1 der Horizont-2020-Vorschriften zusammen mit Artikel 90 Absatz 1 der Finanzregelung des Instituts (1) ist, worin eine pauschale Erstattung von 25 % der indirekten erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit Finanzhilfen vorgesehen ist; stellt jedoch fest, dass gemäß Artikel 75 Absatz 8 der früheren Finanzregelung des Instituts (2), die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben wurde, der Schwellenwert für eine pauschale Erstattung indirekter Kosten für öffentliche Stellen ohne Erwerbszweck, höhere Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen oder die kleinen und mittleren Unternehmen auf 40 % hätte angehoben werden können;

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut in seinen im Februar 2014 unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen im Widerspruch zu den damals bereits geltenden Horizont-2020-Vorschriften eine 40 %ige pauschale Erstattung indirekter erstattungsfähiger Kosten vorsah; nimmt überdies die Auffassung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass dadurch, dass das Institut nicht am Siebten Forschungsrahmenprogramm teilnahm, Artikel 57 der Horizont-2020-Vorschriften, der den Übergang vom Siebten Forschungsrahmenprogramm zu Horizont 2020 regelte, für das Institut nicht galt und dass der Rechnungshof deshalb diese Erstattungen als unregelmäßig bezeichnet hat;

4.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die infolge der Ex-post-Überprüfung einer Stichprobe von Finanzhilfevorgängen des Jahres 2015 festgestellten Fehler nach Berichtigung der überhöhten Zahlung für die vorstehend genannten pauschalen Erstattungen in Bezug auf die Finanzhilfevorgänge des Jahres 2014 zu einer Restfehlerquote von 2 % führten; entnimmt den Angaben des Rechnungshofs, dass die kombinierte Fehlerquote sowohl in Bezug auf im Rahmen der Ex-post-Prüfung festgestellte Fehler als auch in Bezug auf die pauschalen Erstattungen 4,9 % der Gesamtausgaben des Instituts 2015 betrug, weshalb der Rechnungshof einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben hat;

5.

nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Finanzhilfevereinbarungen des Instituts auf den Geschäftsplänen des jährlichen Aufrufs zur Vorbereitung der Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) 2014 beruhten, den das Institut im April 2013 gestartet hatte; stellt darüber hinaus fest, dass gemäß der Finanzregelung des Instituts sowie gemäß Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (3) der Aufruf des Instituts es den Finanzhilfeempfängern, die unter die in Artikel 75 Absatz 8 der Finanzregelung des Instituts beschriebenen Kategorien fielen, gestattete, bei der Aufstellung ihrer Projekthaushaltspläne für Tätigkeiten, die für 2014 geplant waren, zur Einsetzung indirekter Kosten in den Haushaltsplan die 40 %ige pauschale Erstattung zu verwenden; stellt fest, dass sich die KIC, die sich an dem Aufruf vom April 2013 beteiligten, bei der Gestaltung und Einrichtung dieses Vorschlags auf die genannte Vorschrift verließen;

6.

stellt überdies fest, dass der Verwaltungsrat des EIT nach Evaluierung der KIC-Geschäftspläne 2014 durch externe Experten am 5. Dezember 2013 einen Beschluss über die Zuweisung der Finanzhilfen für 2014 an die KIC fasste, bevor die Horizont-2020-Vorschriften erlassen wurden; entnimmt den Angaben des Instituts, dass die Finanzhilfevereinbarungen für 2014 gemäß den ursprünglichen Bedingungen des jährlichen Aufrufs unterzeichnet wurden;

7.

ist der Auffassung, dass die Übergangsmaßnahmen im Rahmen von Artikel 57 Absatz 2 der Horizont-2020-Vorschriften nicht allein auf die im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms gewährte Unterstützung beschränkt sein sollten, sondern sich auch auf anderer laufende Maßnahmen im Bereich der Forschung und Innovation erstrecken sollten, die nach deren Inkrafttreten den Horizont-2020-Vorschriften unterlagen, wie beispielsweise die Finanzhilfevereinbarungen des Instituts für 2014; betont, dass der Zweck der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 57 der Horizont-2020-Vorschriften darin besteht, Rechtssicherheit zu schaffen und die Kontinuität des zum Zeitpunkt der Einleitung solcher Maßnahmen geltenden Rechtsrahmens zu gewährleisten; nimmt zur Kenntnis, dass die nachfolgenden Finanzhilfevereinbarungen des Instituts mit den geltenden Horizont-2020-Vorschriften übereinstimmen, insbesondere was die Anwendung der pauschalen Erstattung von 25 % der indirekten erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit Finanzhilfen anbelangt, sowie dass seitens des Instituts hinsichtlich dieses Frage keine weiteren Abhilfemaßnahmen getroffen werden könnten; stellt ferner fest, dass jeglicher Versuch, die Mittel, die vom Rechnungshof als unregelmäßig erachtet werden, zurückzufordern, zu Klagen vieler der Empfänger von Finanzhilfen des Instituts führen könnte, was die Gefahr birgt, den Ruf des Instituts sowie von Horizont 2020 und der Kommission insgesamt erheblich zu schädigen;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

8.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut den KIC 2015 mitteilte, dass sein finanzieller Beitrag während der ersten fünf Jahre (2010 bis 2014) die Obergrenze von 25 % an ihren jeweiligen Gesamtausgaben nicht überschritten hat; stellt darüber hinaus fest, dass sich wegen der unzulänglichen Definition der ergänzenden KIC-Aktivitäten (KCA) nicht eindeutig feststellen lässt, ob die mit KCA verbundenen Kosten in den maximalen Beitrag des Instituts eingerechnet werden sollten oder nicht; stellt fest, dass das Instituts und die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs akzeptiert haben, die Förderbedingung von 25 % aufzuheben, um die Belastung der KIC-Partner durch die operative und finanzielle Berichterstattung zu verringern; erkennt an, dass das Institut die geltende Rechtsgrundlage erfüllen muss, bis eine solche Änderung erlassen worden ist;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

9.

entnimmt dem Jahresabschluss des Instituts, dass seine Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer genehmigten Haushaltsvollzugsquote von 90,58 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 3,55 % entspricht; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 96,49 % betrug, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 4,02 % darstellt;

10.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut zwar nicht verwendete Mittel in die Haushaltspläne der folgenden drei Jahre einsetzen darf, es aber sein Verfahren nicht rechtzeitig angepasst hatte, um aus den Finanzhilfevereinbarungen des Jahres 2014 verfügbare 26 600 000 EUR in die Haushaltspläne der Jahre 2015 bis 2017 wieder einsetzen zu können; stellt überdies fest, dass diese Mittel zur Verfügung standen, weil die KIC weniger Fördermittel als erwartet in Anspruch genommen haben; stellt fest, dass das Institut 2015 eine Haushaltsprüfung durchführte sowie dass es die KIC aufforderte, ihre Geschäfts- und Haushaltspläne für 2015 zu überarbeiten, die in geänderter Fassung erneut vorgelegt wurden; stellt fest, dass infolge der Verringerung der KIC-Haushaltsmittel das Institut nicht verbrauchte Mittel freigeben konnte, die dann annulliert und in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für 2016 wieder eingestellt wurden; stellt fest, dass dies zu einer Verbesserung der Verwaltung des Haushalts des Institut in enger Zusammenarbeit mit den KIC geführt hat;

Mittelbindungen und Übertragungen

11.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II auf 400 000 EUR (44 %) gegenüber 500 000 EUR (36 %) im Jahr 2014 belief; stellt fest, dass diese Übertragungen hauptsächlich jahresübergreifende Verträge über IT-Leistungen sowie Aufträge für Sitzungen betrafen, zu denen noch keine Rechnungen eingegangen waren;

12.

stellt fest, dass Übertragungen durch die Mehrjährigkeit der Tätigkeiten der operationellen Programme der Agenturen oft teilweise oder vollständig gerechtfertigt sein können und weder unbedingt auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Interne Kontrollen

13.

weist darauf hin, dass gemäß Artikel 34 der Horizont-2020-Vorschriften die Bescheinigung über den Abschluss, die KIC-Partner für Erstattungsanträge im Wert von über 325 000 EUR vorlegen müssen, zur Ex-ante-Überprüfung der Kostenaufstellungen durch das Institut beitragen soll; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Bescheinigungen von äußerst unterschiedlicher Qualität sind, sodass die daraus ableitbare Sicherheit begrenzt ist und das Institut zusätzliche Kontrollen durchführen muss; entnimmt den Angaben des Instituts, dass es ab den Finanzhilfevereinbarungen 2014 die von der Generaldirektion Forschung und Innovation für Horizont 2020 festgelegte Methode für die Prüfungsbescheinigungen verwendet; stellt darüber hinaus fest, dass die überarbeitete Methode ausführlichere Anweisungen und vereinbarte Verfahren sowie 63 Standardfeststellungen enthält, die alle Kostenkategorien abdecken; erkennt an, dass das EIT eine umfassende Strategie für die Zuverlässigkeit von Finanzhilfen entwickelt hat, die auf Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen aufbaut, einschließlich der Bescheinigung über die Kostenaufstellungen, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sicherzustellen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

14.

stellt fest, dass die jährlichen Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des amtierenden Direktors und der Führungskräfte auf der Website des Instituts veröffentlicht sind; stellt ferner fest, dass die eingereichten Erklärungen einer Prüfung auf sachliche Richtigkeit unterzogen werden; stellt fest, dass das Institut im Fall der Experten die Horizont-2020-Vorschriften über Interessenkonflikte befolgt;

15.

stellt fest, dass das Institut beabsichtigt, im ersten Halbjahr 2017 die Ausarbeitung seiner internen Vorschriften zur Meldung von Missständen abzuschließen; fordert das Institut auf, interne Vorschriften über Hinweisgeber zu erlassen, durch die eine Kultur der Transparenz und Rechenschaftspflicht am Arbeitsplatz gefördert wird, die Mitarbeiter regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf diese Vorschriften zu informieren und diesbezügliche Schulungen anzubieten, für den Schutz der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu sorgen, den Inhalt der Hinweise rasch auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und Möglichkeiten für die anonyme interne Berichterstattung einzurichten; fordert das Institut auf, Jahresberichte über die Anzahl der Meldungen durch Hinweisgeber und die Folgemaßnahmen dazu zu veröffentlichen und diese Jahresberichte der Entlastungsbehörde zur Verfügung zu stellen; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde über seine diesbezüglichen Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;

16.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich das Institut bei der Auswahl externer Experten für die Bewertung von Vorschlägen und Geschäftsplänen von KIC auf Artikel 89 der Finanzregelung des Instituts stützt, um von der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessenbekundung abweichen zu können; stellt jedoch fest, dass das Institut für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung keine umfassenden internen Verfahren festgelegt hat; stellt fest, dass das Institut in der Praxis seinen Expertenpool mithilfe vorhandener Sachverständigenverzeichnisse und -datenbanken anderer Organe und Einrichtungen der Union einrichtete und dass nicht in diesen Verzeichnissen geführte Einzelpersonen auf Empfehlung des Verwaltungsrats und von Mitarbeitern des Instituts in diesen Pool berufen wurden; begrüßt dennoch Verbesserungen im Prozess der Auswahl von Experten für KIC-Vorschläge und ruft das Institut auf, sich dafür einzusetzen, die Effizienz und Effektivität dieses Prozesses zu verbessern, und maximale Transparenz und Integrität in diesem Prozess zu gewährleisten, indem es einschlägige interne Maßnahmen festlegt und gleichzeitig dafür sorgt, dass keine potenziellen Interessenkonflikte vorliegen;

17.

stellt mit Besorgnis fest, dass das Institut keine konkreten Initiativen ergriffen hat, um die Transparenz in Bezug auf seine Kontakte zu Interessenträgern und Lobbyisten zu erhöhen; fordert das Institut auf, eine proaktive Politik hinsichtlich der Transparenz in Bezug auf Lobbyarbeit zu betreiben;

Einstellungsverfahren

18.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Institut durch eine Reihe von Maßnahmen, die 2015 und 2016 durchgeführt wurden, um die Personalverwaltung, das Einstellungsverfahren und das Arbeitsumfeld zu verbessern, seine vollständige Personalausstattung erreicht hat; stellt fest, dass das Institut im Dezember 2016 bei 63 genehmigten Stellen 59 Bedienstete beschäftigt, was die höchste Mitarbeiterzahl in der Geschichte des Instituts darstellt, und dass das Einstellungsverfahren für die verbleibenden offenen Stellen im Gange ist; stellt dennoch fest, dass die vom Institut ergriffenen Maßnahmen die nachteiligen Auswirkungen des niedrigen und stetig zurückgehenden Korrekturkoeffizienten, der die Gehaltsniveaus in Ungarn belastet, nicht in vollem Maße ausgleichen können;

Sonstige Bemerkungen

19.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut der ursprünglichen Zielsetzung der Kommission zufolge im Jahr 2010 seine finanzielle Autonomie erlangen sollte; stellt ferner fest, dass das Institut im Juni 2011 die teilweise finanzielle Autonomie unter der Bedingung erhielt, dass Finanzhilfevorgänge und Vergabeverfahren im Wert von über 60 000 EUR weiterhin der Vorabgenehmigung durch die Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission unterliegen; entnimmt den Angaben des Instituts, dass es beantragt hat, dass die Kommission das Verfahren zur Erlangung der vollen finanziellen Eigenständigkeit erneut einleitet; stellt darüber hinaus fest, dass die Kommission den Fahrplan und den Zeitplan für das Verfahren im Mai 2016 festgelegt hat, und sieht der Bewertung der finanziellen Eigenständigkeit durch die Kommission, die im ersten Halbjahr 2017 erfolgen soll, erwartungsvoll entgegen; stellt fest, dass das Institut hofft, dass die finanzielle Eigenständigkeit vor Ende 2016 gewährt wird, und fordert, dass das Institut der Entlastungsbehörde über diesbezügliche Entwicklungen Bericht erstattet;

20.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass es für den komplexen operativen Rahmen und die Managementprobleme des Instituts zwar berechtigte Gründe gab, seine Gesamteffizienz jedoch dadurch beeinträchtigt wurde. stellt fest, dass das Institut die Fähigkeit besitzt, das gesamte Innovationsspektrum von Unternehmensneugründungen bis zu auf Innovation angelegten Projekten, die von mehreren KIC-Partnern betrieben werden, zu unterstützen, dass es jedoch an Koordinierung auf Unionsebene mit den zuständigen Generaldirektionen der Kommission mangelt und die Interaktion zwischen den KIC und anderen Initiativen der Union unzureichend ist;

21.

stellt fest, dass das Institut das „Digital Master's Programme“ des EIT finanziert, in dem zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten einschließlich indirekter Kosten auf pauschaler Grundlage eine Pauschale von höchstens 8 000 EUR je Studierendem gewährt wird; entnimmt den Angaben des Rechnungshofs, dass dieses Finanzierungsmodell zu keinem Zeitpunkt förmlich festgelegt wurde und dass es nicht möglich ist zu unterscheiden, welche Tätigkeiten unter den Pauschalbetrag und welche unter die tatsächlichen Kosten fallen; entnimmt den Angaben des Instituts, dass es sich wohl auf ein Modell eines einheitlichen Pauschalbetrags zur Finanzierung solcher Programme umstellen wird, um die Kostenabrechnung zu vereinfachen, sobald ausreichende statistische Daten vorliegen, um eine solche Pauschale festzulegen; fordert das Institut auf, der Entlastungsbehörde über die Einführung des neuen Finanzierungsmodells zu berichten;

22.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass ein Träger einer KIC auf der Grundlage des Beschlusses des Aufsichtsrates der KIC an 55 seiner Mitarbeiter eine leistungsbezogene zusätzliche Vergütung von 646 000 EUR bezahlte, die das Institut vollständig erstattete; nimmt die Auffassung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Zahlung solcher leistungsbezogener Vergütungen unter Verwendung öffentlicher Mittel unüblich ist; nimmt jedoch hin, dass die KIC unternehmerisch orientierte Organisationen sind, die finanzielle Nachhaltigkeit anstreben und bei denen der Einsatz variabler Elemente als Teil der Grundvergütung einen starken Anreiz darstellen kann, gute Leistungen zu erzielen und ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten; stellt darüber hinaus fest, dass in Horizont 2020 ausdrücklich variable Bestandteile der Grundvergütung als erstattungsfähige Kosten vorgesehen sind; betont, dass der Beitrag des Instituts zu den Gehältern des KIC-Führungspersonals einschließlich leistungsbezogener Vergütungen unterhalb der vom Institut in seinen ab 2016 geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Obergrenze gehalten werden muss; stellt fest, dass nach den reformierten Vorschriften mit doppelten Obergrenzen, die ab 2016 galten, so hohe leistungsbezogene zusätzliche Vergütungen, wie sie 2015 gezahlt wurden, nicht mehr möglich sind;

23.

stellt fest, dass gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ebenfalls verstoßen wurde, als ein KIC-Partner im Wege eines Beschaffungsverfahrens Öffentlichkeitsarbeitsleistungen mit Tagessätzen von 800 EUR bis 3 250 EUR pro Person in Auftrag gab, die von dem Institut ebenfalls in voller Höhe erstattet wurden;

24.

stellt fest, dass 45 Mitarbeiter des Instituts 2015 an „sonstigen Veranstaltungen“ teilgenommen haben, deren Kosten sich auf 10 730,21 EUR (238,45 EUR pro Person) beliefen;

25.

stellt mit Sorge fest, dass die allgemeine Sichtbarkeit des Instituts gering ist und dass einigen KIC-Partnern ihre Zugehörigkeit zum Institut nicht bewusst ist; fordert eine bessere Sichtbarkeit und Förderung der Marke des Instituts als einzigartige Innovationsgemeinschaft; begrüßt den kürzlich erzielten Erfolg, dass 18 Mitglieder der Institutsgemeinschaft in die Liste Forbes 30 under 30 aufgenommen wurden, auf der Europas beste junge Innovatoren und Unternehmer stehen;

26.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Beschluss des Verwaltungsrates des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) vom 27. Dezember 2013 über den Erlass der Finanzregelung für das Europäische Innovations- und Technologieinstitut.

(2)  Beschluss des Verwaltungsrates des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) vom 20. April 2009 über den Erlass der Finanzregelung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(4)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


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