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Document 52017AP0284
Amendments adopted by the European Parliament on 4 July 2017 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2013/34/EU as regards disclosure of income tax information by certain undertakings and branches (COM(2016)0198 — C8-0146/2016 — 2016/0107(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198 — C8-0146/2016 — 2016/0107(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198 — C8-0146/2016 — 2016/0107(COD))
ABl. C 334 vom 19.9.2018, pp. 201–226
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
|
19.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 334/201 |
P8_TA(2017)0284
Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198 — C8-0146/2016 — 2016/0107(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 334/27)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b — Absatz 1 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen . |
Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und kostenlos öffentlich zugänglich zu machen . |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b — Absatz 1 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht. |
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. |
|
|
Die Mitgliedstaaten wenden die Regelungen nach diesem Absatz nicht an, wenn diese Unternehmen nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaates und in keinem anderen Steuergebiet niedergelassen sind. |
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b — Absatz 3 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten mittleren und großen Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen. |
Die Mitgliedstaaten verpflichten Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das gemäß seiner Bilanz in einem Geschäftsjahr konsolidierte Nettoumsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen. |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b — Absatz 3 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. |
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b — Absatz 4 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen eröffnet werden, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht des in Absatz 5 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen. |
Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen eröffnet werden, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht des in Absatz 5 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen und kostenlos öffentlich zugänglich zu machen . |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b — Absatz 4 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. |
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung in mindestens einer Amtssprache der Union auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b — Absatz 5 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b — Absatz 5 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b — Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der den in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und am Tag des Inkrafttretens dieses Kapitels gilt. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes: |
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nach einem gemeinsamen Muster vorgelegt und umfassen nach Steuergebieten aufgeschlüsselt Folgendes: |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 2 — Buchstabe g a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 2 — Buchstabe g b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 2 — Buchstabe g c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 3 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt . |
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen getrennt für jedes Steuergebiet vorgelegt . |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 3 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet ausgewiesen , das bei Ablauf des vorangehenden Geschäftsjahres in der gemäß Artikel 48 g aufgestellten gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete aufgeführt ist, es sei denn, in dem Bericht wird vorbehaltlich der in Artikel 48e genannten Verantwortlichkeit ausdrücklich bestätigt, dass die den Rechtsvorschriften derartiger Steuergebiete unterliegenden verbundenen Unternehmen einer Gruppe keine direkten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen derselben Gruppe durchführen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen . |
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet außerhalb der Union ausgewiesen. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 3 — Unterabsatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für andere Steuergebiete auf aggregierter Basis wiedergegeben. |
entfällt |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 3 — Unterabsatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Informationen, die in diesem Artikel aufgeführt sind, in den Bericht zeitweise nicht aufgenommen werden, soweit sie Tätigkeiten in einem oder mehreren spezifischen Steuergebieten betreffen und von einer Art sind, dass ihre Offenlegung der Geschäftslage der in Artikel 48b Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde. Die Nichtaufnahme darf ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis der steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht verhindern. Die Nichtaufnahme wird in dem Bericht zusammen mit einer mit hinreichenden Gründen versehenen Erläuterung für jedes Steuergebiet und einer Erwähnung des entsprechenden Steuergebiets bzw. der entsprechenden Steuergebiete angegeben. |
Abänderung 69/rev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 3 — Unterabsatz 3 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten verlangen für eine solche Nichtaufnahme die vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde. Das Unternehmen hat jedes Jahr eine neue Genehmigung der zuständigen Behörde zu beantragen, die eine Entscheidung auf der Grundlage einer neuen Einschätzung der Lage trifft. Erfüllt die nicht aufgenommene Information nicht mehr die Anforderungen nach Unterabsatz 3a, wird sie unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht. Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend in Form eines arithmetischen Durchschnitts die Informationen offen zu legen, die nach diesem Artikel für die vorhergehenden Jahre, die durch den Zeitraum der Nichtoffenlegung abgedeckt sind, offen zu legen. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 3 — Unterabsatz 3 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wenn die Mitgliedstaaten eine solche befristete Ausnahme gewähren, teilen sie dies der Kommission mit und übermitteln ihr auf vertrauliche Art die nicht aufgenommene Information zusammen mit einer detaillierten Begründung für die gewährte Ausnahme. Jedes Jahr veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Mitteilungen und die gemäß Unterabsatz 3a gegebenen Begründungen. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 3 — Unterabsatz 3 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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Die Kommission überprüft, ob die Anforderung nach Unterabsatz 3a gebührend berücksichtigt wurde, und überwacht die Benutzung einer solchen von den nationalen Behörden genehmigten befristeten Ausnahme. |
Abänderung 70/rev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 3 — Unterabsatz 3 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Gelangt die Kommission nach der Durchführung ihrer Einschätzung der gemäß Unterabsatz 3c eingegangenen Informationen zu dem Schluss, dass die Anforderung nach Unterabsatz 3a nicht erfüllt ist, macht das betreffende Unternehmen die Informationen unverzüglich öffentlich zugänglich. Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend in Form eines arithmetischen Durchschnitts die Informationen offen zu legen, die nach diesem Artikel für die vorhergehenden Jahre, die durch den Zeitraum der Nichtoffenlegung abgedeckt sind, offen zu legen. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 3 — Unterabsatz 3 f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erlässt im Wege delegierter Rechtsakte Leitlinien, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Fälle festzulegen, in denen davon auszugehen ist, dass die Veröffentlichung von Informationen der Geschäftslage der Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Der Ertragsteuerinformationsbericht wird in mindestens einer Amtssprache der Union veröffentlicht und auf der Website zugänglich gemacht. |
(5) Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 e — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Artikel 48b Absatz 1 genannten obersten Mutterunternehmens im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird. |
(1) Um die Verantwortung gegenüber Dritten zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Artikel 48b Absatz 1 genannten obersten Mutterunternehmens im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 48 g |
entfällt |
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Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete |
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Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete übertragen. Diese Liste stützt sich auf die Bewertung der Steuergebiete, die nicht die folgenden Kriterien erfüllen: |
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Die Kommission überprüft die Liste regelmäßig und ändert sie gegebenenfalls, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 i — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen zu gewährleisten. |
Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, und eine Abschätzung der Kosten und des Nutzens einer Senkung der Schwelle für die konsolidierten Nettoerlöse, ab der Unternehmen und Zweigniederlassungen über Ertragsteuern Bericht erstatten müssen. Der Bericht enthält zusätzlich eine Beurteilung der etwaigen Notwendigkeit, weitere ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen und private Investitionen zu erhalten und zu gewährleisten. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 48ia |
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Spätestens vier Jahre nach Annahme dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Lage auf der Ebene der OECD überprüft und bewertet die Kommission die Bestimmungen dieses Kapitels und erstattet über sie Bericht, insbesondere im Hinblick auf |
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Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Rechtsetzungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“ |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 b (neu)
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 i b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
„Artikel 48ib |
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Gemeinsames Muster für den Bericht |
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Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das gemeinsame Muster fest, das in Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 sowie Artikel 48c Absatz 5 genannt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.“ |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 49 — Absatz 3 a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom [Datum] enthaltenen Grundsätzen.“ |
(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*1) enthaltenen Grundsätzen und trägt insbesondere den in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen Rechnung . |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 51 — Absatz 1
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
||
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Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden . Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
„Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen . Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
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Die Mitgliedstaaten sehen zumindest verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für den Verstoß gegen innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie durch Unternehmen vor. |
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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens … [bitte Datum einfügen: ein Jahr nach Inkraftreten] mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich. |
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Bis zum … … … [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] erstellt die Kommission eine Liste der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen und Sanktionen.“ |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A8-0227/2017).
(16) COM(2015)0610 final vom 27. Oktober 2015.
(17) COM(2014)0910 final vom 16. Dezember 2014.
(16) COM(2015)0610 final vom 27. Oktober 2015.
(17) COM(2014)0910 final vom 16. Dezember 2014.
(18) 2015/2010(INL).
(18) 2015/2010(INL).
(20) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(20) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(24) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.