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Document 52017AP0071

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (COM(2015)0594 — C8-0384/2015 — 2015/0274(COD))

    ABl. C 263 vom 25.7.2018, p. 300–321 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 263/300


    P8_TA(2017)0071

    Abfalldeponien ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (COM(2015)0594 — C8-0384/2015 — 2015/0274(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2018/C 263/31)

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung - 1 (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1)

    Im Hinblick darauf, dass die Union von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig ist und viele natürliche Ressourcen schon bald erschöpft sein werden, ist es von großer Bedeutung, so viele Ressourcen wie möglich innerhalb der Union zu gewinnen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung - 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1a)

    Aus Abfallbewirtschaftung sollte eine nachhaltige Materialwirtschaft werden. Die Überarbeitung der Deponie-Richtlinie bietet eine Gelegenheit, dies zu erreichen.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.

    (1)

    Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern , die Energieeffizienz zu verbessern und die Ressourcenabhängigkeit der Union zu verringern;

    Abänderung 51

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1a)

    Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sollten die ausdrücklichen Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms umgesetzt werden, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle genutzt werden können.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (14) für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten geändert werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Rohstoffinitiative (15) durch Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle voranzutreiben.

    (2)

    Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (14) für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten strenger gefasst werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Rohstoffinitiative (15) durch eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle voranzutreiben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dies Bestandteil eines Gesamtkonzepts ist, die eine sinnvolle Anwendung der Abfallhierarchie gewährleistet, eine Wendung hin zu Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling fördert und eine Verlagerung von einer Einlagerung in Deponien hin zu einer verstärkten Abfallverbrennung vermeidet.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) in Einklang gebracht werden.

    (4)

    Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG gegebenenfalls mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) in Einklang gebracht werden.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)

    Eine weitere Einschränkung der Deponierung von Abfällen, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen (wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier, Bioabfall), wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Bei der Implementierung dieser Einschränkungen sollte die technische, die umweltpolitische und die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Recycelns oder der sonstigen Verwertung des im Zuge der Abfalltrennung anfallenden Restmülls berücksichtigt werden.

    (5)

    Eine weitere Einschränkung der Deponierung von Abfällen, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen (wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier, Bioabfall) und dem Ziel, nur Restmüll anzunehmen , wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Langfristige Investitionen in die Infrastruktur sowie in Forschung und Innovation tragen wesentlich zur Verringerung der Menge des im Zuge der Abfalltrennung anfallenden Restmülls bei, der zurzeit aus technischen, ökologischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht recycelt oder anderweitig verwertet werden kann .

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5a)

    Als politischer und gesellschaftlicher Anreiz, um die Ablagerung auf Deponien als nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft weiter einzuschränken, sollte der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung getragen und unbedingt der Ansatz angewendet werden, der Abfallvermeidung Vorrang einzuräumen und das Vorsorgeprinzip zu wahren.

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)

    Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Ziele für die Reduzierung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle enthält, ist es dennoch angezeigt, diese Deponierung weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.

    (6)

    Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Ziele für die Reduzierung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle enthält, ist es dennoch angezeigt, diese Deponierung weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt zu sammelnden biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)

    In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird die Abfalltrennung (Sammeln, Sortieren und Recyceln) zusätzlich erleichtern und verhindern, dass potenziell recycelfähige Stoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

    (7)

    In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von eindeutigen und ehrgeizigen Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird Investitionen in die Erleichterung von getrennter Sammlung sowie von Trennung und Recyceln von Abfällen zusätzlich fördern und verhindern, dass potenziell recycelbare Stoffe auf der untersten Ebene der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)

    Eine schrittweise Einschränkung der Abfalldeponierung ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden. Diese Einschränkung dürfte verhindern, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. Anlagen für die energetische Verwertung oder die niedrigwertige mechanisch-biologische Behandlung unbehandelter Siedlungsabfälle , entstehen, denn dies könnte die langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollten die Mitgliedstaaten, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, doch darf die Erfüllung einer solchen Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten Mitgliedstaaten, die für die Verwirklichung der Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen eine Fristverlängerung beantragen können, zudem auch für das Erfüllen der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Zielvorgabe für die Deponierungseinschränkung bis 2030 einen Aufschub erhalten.

    (8)

    Eine schrittweise durchgeführte möglichst weitgehende Einschränkung der Abfalldeponierung ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Richtlinie 2008/98/EG schrittweise und effektiv verwertet werden. Diese schrittweise durchgeführte möglichst weitgehende Verringerung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird in vielen Mitgliedstaaten grundlegende Änderungen bei der Abfallbewirtschaftung erforderlich machen. Mit verbesserten Statistiken über die Sammlung und Behandlung von Abfällen und die Rückverfolgbarkeit von Abfallströmen sollte es möglich sein, zu verhindern, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. für die energetische Verwertung, entstehen, denn dies könnte die langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollten die Mitgliedstaaten, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, doch darf die Erfüllung einer solchen Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen . Angesichts der in letzter Zeit in einigen Mitgliedstaaten getätigten Investitionen, die zu Überkapazitäten für die energetische Verwertung oder die Einrichtung von mechanisch-biologischer Behandlung führten, muss ein deutliches Zeichen an Abfallbewirtschaftungseinrichtungen und an die Mitgliedstaaten gegeben werden, dass Investitionen, die mit den langfristigen Zielen der Deponierichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie unvereinbar sind, verhindert werden müssen. Daher könnte die Einführung einer Obergrenze für die Verbrennung von Siedlungsabfällen entsprechend den Zielvorgaben in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG geprüft werden. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten Mitgliedstaaten, die für die Verwirklichung der Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen eine Fristverlängerung beantragen können, zudem auch für das Erfüllen der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Zielvorgabe für die Deponierungseinschränkung bis 2030 einen Aufschub erhalten.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8a)

    Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbranchen fördern. Dieser Austausch könnte durch Kommunikationsplattformen gefördert werden, über die neue industrielle Lösungen leichter bekannt gemacht werden könnten und die einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen und zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft mit anderen Branchen sowie zur Förderung von industriellen Synergien beitragen könnten.

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8b)

    Die Kommission sollte die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Mitgliedstaaten, regionalen und — insbesondere — lokalen Gebietskörperschaften fördern, wobei alle einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Sozialpartnern und Umwelt- und Verbraucherorganisationen einbezogen werden sollten.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8c)

    Für die angemessene Umsetzung und Durchsetzung der Zielsetzungen dieser Richtlinie muss dafür gesorgt werden, dass die lokalen Gebietskörperschaften jener Gebiete, in denen sich Deponien befinden, als einschlägige Akteure anerkannt werden, da sie direkt unter den Folgen der Deponierung leiden. Daher sollte in den Orten und gemeindeübergreifenden Gebieten, in denen eine Deponie eingerichtet werden soll, im Voraus für eine öffentliche und demokratische Anhörung gesorgt und eine angemessene Entschädigung für die örtliche Bevölkerung festgelegt werden.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8 d (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8d)

    Die Kommission sollte sicherstellen, dass jede Deponie in der Union überprüft wird, damit für eine ordnungsgemäße Umsetzung von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften gesorgt ist.

    Abänderung 16

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)

    Damit die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie besser, zeitnäher und möglichst einheitlich umgesetzt und Durchführungsprobleme frühzeitig erkannt werden können, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, das die Schwächen erkennt und es bereits vor Ablauf der Fristen für die Zielerfüllung ermöglicht, Abhilfe zu schaffen.

    (9)

    Damit die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie besser, zeitnäher und möglichst einheitlich umgesetzt und Durchführungsprobleme frühzeitig erkannt werden können, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, das die Schwächen erkennt und es bereits vor Ablauf der Fristen für die Zielerfüllung ermöglicht, Abhilfe zu schaffen. Zudem sollte der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Beteiligten gefördert werden.

    Abänderung 17

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 11

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (11)

    Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 1999/31/EG vorgegebenen Ziele nach den neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methoden zu erstellen.

    (11)

    Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollte durch Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus zuverlässigen Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 1999/31/EG vorgegebenen Ziele nach dem von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen Behörden entwickelten einheitlichen Verfahren zu erstellen.

    Abänderung 18

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 12

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (12)

    Um die Richtlinie 1999/31/EG zu ergänzen oder zu ändern, insbesondere zur Anpassung ihrer Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 16 die Befugnis übertragen werden , gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Vor allem ist wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen , durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten , dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig , rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden . Die Anhänge sollten nur nach den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen geändert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission, was Anhang II anbelangt, die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Untersuchung und die Annahme von Abfall berücksichtigen. Außerdem sollten für jede Deponieklasse spezielle Kriterien und Untersuchungsmethoden mit entsprechenden Grenzwerten festgelegt werden, erforderlichenfalls auch für bestimmte Arten von Deponien innerhalb jeder Klasse, einschließlich Untertagedeponien. Gegebenenfalls sollte die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Vorschläge zur Standardisierung der Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren bezüglich der Anhänge vorlegen.

    (12)

    Um die Richtlinie 1999/31/EG zu ändern , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden , gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung , dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene , durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen stattfinden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten , erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten , und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission , die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, erhalten . Die Anhänge sollten nur nach den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen geändert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission, was Anhang II anbelangt, die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Untersuchung und die Annahme von Abfall berücksichtigen. Außerdem sollten für jede Deponieklasse spezielle Kriterien und Untersuchungsmethoden mit entsprechenden Grenzwerten festgelegt werden, erforderlichenfalls auch für bestimmte Arten von Deponien innerhalb jeder Klasse, einschließlich Untertagedeponien. Gegebenenfalls sollte die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Vorschläge zur Standardisierung der Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren bezüglich der Anhänge vorlegen.

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 13

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (13)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 , Anhang I Nummer 3.5 und Anhang II Nummer 5 Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

    (13)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Begriffsbestimmung zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen , die Methode, die für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien unter bestimmten Bedingungen zu verwenden ist, und die Ausarbeitung einer europäischen Norm für die Abfallprobenahme übertragen werden , da sich bei der Abfallprobenahme hinsichtlich der Repräsentativität und der Techniken schwerwiegende Probleme ergeben können, die durch die heterogene Beschaffenheit vieler Abfälle bedingt sind . Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

    Abänderung 20

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 16 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16a)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Pläne für die nachhaltige Sanierung und nachhaltige alternative Nutzung von Deponien und von durch Deponien geschädigten Gebieten erstellt werden.

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 16 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16b)

    Bei der Annahme dieser Richtlinie wurde den in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Verpflichtungen Rechnung getragen; diese Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt werden.

    Abänderung 52/rev

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz - 1 — Nummer 1 (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 1 — Absatz - 1 (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1)

    In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

    „-1.     Eine schrittweise Einstellung der Einlagerung von recycelbaren und verwertbaren Abfällen auf Deponien ist eine Grundvoraussetzung für den Übergang der EU hin zu einer Kreislaufwirtschaft“.

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 2 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „gefährlicher Abfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Recycling“ und„Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

    a)

    Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „gefährlicher Abfall“, „ nicht gefährlicher Abfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

    Abänderung 24

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 2 — Buchstabe a a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    aa)

    Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

    „aa)

    ‚Restabfälle‘ aus einem Behandlungs- oder Verwertungsvorgang einschließlich Recycling stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können und daher beseitigt werden müssen;“

    Abänderung 25

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 2 — Buchstabe m

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    ba)

    Buchstabe m erhält folgende Fassung:

    m)

    „biologisch abbaubare Abfälle“ alle Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können; Beispiele hierfür sind Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe;

     

    „m)

    ‚biologisch abbaubare Abfälle‘ Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe sowie Holz und alle sonstigen Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können;“

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 3 — Absatz 3

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (1a)

    Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    (3)   Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, dass die Ablagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen als Inertabfällen, wie sie vom Ausschuß nach Artikel 17 zu definieren sind und die aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen stammen und so abgelagert werden, dass eine Verschmutzung der Umwelt oder negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verhindert werden, von den Vorschriften des Anhangs I Nummern 2, 3.1, 3.2 und 3.3 ausgenommen werden kann.

     

    „(3)   Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, dass die Ablagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen als Inertabfällen, und die aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen stammen und so abgelagert werden, dass eine Verschmutzung der Umwelt oder negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verhindert werden, von den Vorschriften des Anhangs I Nummern 2, 3.1, 3.2 und 3.3 ausgenommen werden kann. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Begriffsbestimmung der Lagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    Abänderung 27

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe -a (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 — Absatz 1

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    -a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt ihre Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch 1000 abbaubaren Abfälle fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie. Diese Strategie sollte Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele insbesondere durch Recycling, Kompostierung, Biogaserzegung oder die Verwertung von Material/Rückgewinnung von Energie umfassen. Binnen 30 Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die einzelstaatlichen Strategien zusammengestellt werden.

     

    „(1)   Die Mitgliedstaaten legen spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften ihre Strategie zur schrittweisen Einstellung der Ablagerung von biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie. Diese Strategie sollte Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele insbesondere durch Recycling, Kompostierung, Biogaserzeugung oder die Verwertung von Material oder, sofern dies alles nicht möglich ist, die Rückgewinnung von Energie umfassen. Binnen 30 Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die einzelstaatlichen Strategien zusammengestellt werden.“

    Abänderung 28

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe f

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    f)

    Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt gesammelt wurden .“

    f)

    Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt gesammelt wurden, und Verpackungen oder Verpackungsabfälle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG .

    Abänderung 29

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 — Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 10 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.

    (5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 5 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.

    Abänderung 30

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 — Absatz 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5a)     Die Mitgliedstaaten lassen ab dem 31. Dezember 2030 in Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur die Ablagerung von Restfraktionen von Siedlungsabfällen zu.

    Abänderung 31

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei kann zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 5 eine Fristverlängerung von fünf Jahren bewilligt werden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Absicht, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, spätestens 24 Monate vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist mit. Im Falle einer Fristverlängerung trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Menge seiner auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 20 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens zu verringern.

    Ein Mitgliedstaat kann eine Fristverlängerung von fünf Jahren zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 5 beantragen , wenn er 2013 mehr als 65 % seiner Siedlungsabfälle in Deponien abgelagert hat .

     

    Der Mitgliedstaat reicht einen Antrag auf eine derartige Fristverlängerung spätestens am 31. Dezember 2028 bei der Kommission ein.

    Abänderung 32

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 — Absatz 6 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Der Mitteilung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Ziele vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden . Der Plan umfasst außerdem einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen sowie eine Bewertung ihrer voraussichtlichen Wirkung.

    Dem Antrag auf Fristverlängerung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Ziel vor Ablauf der neuen Frist erreicht wird . Der Plan wird auf der Grundlage einer Bewertung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und umfasst außerdem einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen sowie eine Bewertung ihrer voraussichtlichen Wirkung.

     

    Zudem erfüllt der in Unterabsatz 3 genannte Plan zumindest die folgenden Anforderungen:

     

    a)

    er sieht geeignete wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG vor;

     

    b)

    er sieht eine effiziente und wirksame Nutzung von Struktur- und Kohäsionsfonds durch konkrete langfristige Investitionen vor, die darauf abzielen, den Ausbau der für die Erfüllung der einschlägigen Ziele erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren.

     

    c)

    er sorgt für hochwertige Statistiken und stellt klare Vorhersagen der Abfallbewirtschaftungskapazitäten und der Entfernung von den Zielwerten gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 5 und 6 der Richtlinie 94/62/EG sowie Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG auf;

     

    d)

    er sieht Programme zur Vermeidung von Verpackungsabfall gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG vor.

     

    Die Kommission prüft, ob die Anforderungen gemäß Buchstaben a bis d erfüllt sind.

     

    Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als angenommen, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des vorgelegten Plans Einwände gegen ihn erhebt.

     

    Gibt es Einwände seitens der Kommission, so fordert sie den betroffenen Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Erhalt einen überarbeiteten Plan vorzulegen.

     

    Die Kommission bewertet den überarbeiteten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt den Antrag auf Fristverlängerung in schriftlicher Form oder lehnt ihn ebenfalls in schriftlicher Form ab. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser zwei Monate nicht, so gilt der Antrag auf Fristverlängerung als angenommen.

     

    Die Kommission setzt den Rat und das Europäische Parlament innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung von dieser in Kenntnis.

    Abänderung 33

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 — Absatz 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)   Bis spätestens 31. Dezember 2024 prüft die Kommission, ob das Ziel gemäß Absatz 5 herabgesetzt werden soll und auch die Ablagerung anderer Abfälle als Siedlungsabfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingeschränkt werden sollte . Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beiliegt.“

    (7)   Bis spätestens 31. Dezember 2018 prüft die Kommission, ob eine Zielvorgabe eingeführt und auch die Ablagerung anderer Abfälle als Siedlungsabfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingeschränkt werden kann . Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beiliegt.

    Abänderung 34

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 — Absatz 7 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ca)

    In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

    „(7a)     Die Kommission prüft die Möglichkeit näher, einen Regelungsrahmen für die verbesserte Rückgewinnung von Stoffen aus Deponien vorzuschlagen, damit Sekundärrohstoffe aus bestehenden Deponien rückgewonnen werden können. Die Mitgliedstaaten kartieren die bestehenden Deponien bis zum 31. Dezember 2025, bestimmen deren Potenzial für eine verbesserte Rückgewinnung von Stoffen aus Deponien und tauschen diese Informationen untereinander aus.“

    Abänderung 35

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 a — Absatz 2 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    (2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen veröffentlicht werden und folgende Angaben enthalten:

    Abänderung 36

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 a — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ba)

    Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und einen Leitfaden für weitere Fortschritte bei der Umsetzung der in Artikel 5 genannten Zielvorgabe bieten könnten.

    Abänderung 37

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 5 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 5b

     

    Austausch von bewährten Verfahren und Informationen

     

    Die Kommission erstellt eine Plattform für einen regelmäßigen und strukturierten Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über die praktische Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Dieser Austausch trägt zu geeigneter Steuerung, Durchsetzung und grenzüberschreitender Zusammenarbeit sowie dem Austausch bewährter Verfahren wie Innovationsdeals und gegenseitige Begutachtungen bei. Zudem bietet diese Plattform Anreize für Vorreiter und ermöglicht Entwicklungssprünge. Die Ergebnisse des Informationsaustauschs über die Plattform werden von der Kommission veröffentlicht.“

    Abänderung 38

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 6 — Buchstabe a

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (3b)

    8. Artikel 6 Buchstabe a erthält folgende Fassung:

    a)

    Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für andere Abfälle, bei denen eine solche Behandlung nicht durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 beiträgt.

     

    „a)

    Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für andere Abfälle, bei denen eine solche Behandlung nicht durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 beiträgt , sofern die Zielvorgaben für die Verringerung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie und die Recyclingzielvorgaben gemäß Artikel 11 von Richtlinie 2008/98/EG von den betroffenen Mitgliedstaaten erfüllt werden .“

    Abänderung 39

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 6 — Buchstabe a — zweiter Unterabsatz

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    In Absatz 6 Buchstabe a wird folgender Satz hinzugefügt :

    (4)

    In Artikel 6 Buchstabe a wird folgender Unterabsatz angefügt :

     

    „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.“

     

    „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Abfallhierarchie und die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.“

    Abänderung 40

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 15 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht in Bezug auf die Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].

    Abänderung 41

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 15a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (6a)

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 15a

     

    Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft

     

    Um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“

    Abänderung 42

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 b (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 15 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (6b)

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 15b

     

    Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien

     

    Die Kommission erarbeitet und genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren, das für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien im Feldversuch und für die gesamte Ausdehnung des Standorts verwendet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    Abänderung 43

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 c (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 15 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (6c)

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 15 c

     

    Europäische Norm für die Abfallprobenahme

     

    Die Kommission erarbeitet im Wege von Durchführungsrechtsakten eine europäische Norm für die Abfallprobenahme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Solange diese Durchführungsrechtsakte noch nicht angenommen wurden, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.“

    Abänderung 44

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

    Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 17 a — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    Abänderung 45

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Anhang I — Nummer 3.5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (9a)

    In Anhang I wird Nummer 3.5 gestrichen.

    Abänderung 46

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 b (neu)

    Richtlinie 1999/31/EG

    Anhang II — Nummer 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (9b)

    In Anhang II wird Nummer 5 gestrichen.

    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0031/2017).

    (14)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

    (15)  COM(2008)0699 und COM(2014)0297.

    (14)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

    (15)  COM(2008)0699 und COM(2014)0297.

    (16)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (16)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (*1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“.

    (*2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“.


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