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Document 52017AP0071
Amendments adopted by the European Parliament on 14 March 2017 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 1999/31/EC on the landfill of waste (COM(2015)0594 — C8-0384/2015 — 2015/0274(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (COM(2015)0594 — C8-0384/2015 — 2015/0274(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (COM(2015)0594 — C8-0384/2015 — 2015/0274(COD))
ABl. C 263 vom 25.7.2018, p. 300–321
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/300 |
P8_TA(2017)0071
Abfalldeponien ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (COM(2015)0594 — C8-0384/2015 — 2015/0274(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 263/31)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52/rev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz - 1 — Nummer 1 (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 1 — Absatz - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 2 — Buchstabe m
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 3 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3) Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, dass die Ablagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen als Inertabfällen, wie sie vom Ausschuß nach Artikel 17 zu definieren sind und die aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen stammen und so abgelagert werden, dass eine Verschmutzung der Umwelt oder negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verhindert werden, von den Vorschriften des Anhangs I Nummern 2, 3.1, 3.2 und 3.3 ausgenommen werden kann. |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten legen spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt ihre Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch 1000 abbaubaren Abfälle fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie. Diese Strategie sollte Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele insbesondere durch Recycling, Kompostierung, Biogaserzegung oder die Verwertung von Material/Rückgewinnung von Energie umfassen. Binnen 30 Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die einzelstaatlichen Strategien zusammengestellt werden. |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 10 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird. |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 5 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird. |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Mitgliedstaaten lassen ab dem 31. Dezember 2030 in Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur die Ablagerung von Restfraktionen von Siedlungsabfällen zu. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei kann zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 5 eine Fristverlängerung von fünf Jahren bewilligt werden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Absicht, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, spätestens 24 Monate vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist mit. Im Falle einer Fristverlängerung trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Menge seiner auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 20 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens zu verringern. |
Ein Mitgliedstaat kann eine Fristverlängerung von fünf Jahren zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 5 beantragen , wenn er 2013 mehr als 65 % seiner Siedlungsabfälle in Deponien abgelagert hat . |
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Der Mitgliedstaat reicht einen Antrag auf eine derartige Fristverlängerung spätestens am 31. Dezember 2028 bei der Kommission ein. |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Mitteilung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Ziele vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden . Der Plan umfasst außerdem einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen sowie eine Bewertung ihrer voraussichtlichen Wirkung. |
Dem Antrag auf Fristverlängerung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Ziel vor Ablauf der neuen Frist erreicht wird . Der Plan wird auf der Grundlage einer Bewertung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und umfasst außerdem einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen sowie eine Bewertung ihrer voraussichtlichen Wirkung. |
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Zudem erfüllt der in Unterabsatz 3 genannte Plan zumindest die folgenden Anforderungen: |
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Die Kommission prüft, ob die Anforderungen gemäß Buchstaben a bis d erfüllt sind. |
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Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als angenommen, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des vorgelegten Plans Einwände gegen ihn erhebt. |
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Gibt es Einwände seitens der Kommission, so fordert sie den betroffenen Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Erhalt einen überarbeiteten Plan vorzulegen. |
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Die Kommission bewertet den überarbeiteten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt den Antrag auf Fristverlängerung in schriftlicher Form oder lehnt ihn ebenfalls in schriftlicher Form ab. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser zwei Monate nicht, so gilt der Antrag auf Fristverlängerung als angenommen. |
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Die Kommission setzt den Rat und das Europäische Parlament innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung von dieser in Kenntnis. |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Bis spätestens 31. Dezember 2024 prüft die Kommission, ob das Ziel gemäß Absatz 5 herabgesetzt werden soll und auch die Ablagerung anderer Abfälle als Siedlungsabfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingeschränkt werden sollte . Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beiliegt.“ |
(7) Bis spätestens 31. Dezember 2018 prüft die Kommission, ob eine Zielvorgabe eingeführt und auch die Ablagerung anderer Abfälle als Siedlungsabfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingeschränkt werden kann . Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beiliegt. |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 a — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: |
(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen veröffentlicht werden und folgende Angaben enthalten: |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 a — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 5b |
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Austausch von bewährten Verfahren und Informationen |
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Die Kommission erstellt eine Plattform für einen regelmäßigen und strukturierten Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über die praktische Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Dieser Austausch trägt zu geeigneter Steuerung, Durchsetzung und grenzüberschreitender Zusammenarbeit sowie dem Austausch bewährter Verfahren wie Innovationsdeals und gegenseitige Begutachtungen bei. Zudem bietet diese Plattform Anreize für Vorreiter und ermöglicht Entwicklungssprünge. Die Ergebnisse des Informationsaustauschs über die Plattform werden von der Kommission veröffentlicht.“ |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 6 — Buchstabe a
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 6 — Buchstabe a — zweiter Unterabsatz
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 15 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr]. |
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht in Bezug auf die Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr]. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 15a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 15a |
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Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft |
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Um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“ |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 b (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 15 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 15b |
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Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien |
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Die Kommission erarbeitet und genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren, das für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien im Feldversuch und für die gesamte Ausdehnung des Standorts verwendet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 c (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 15 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 15 c |
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Europäische Norm für die Abfallprobenahme |
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Die Kommission erarbeitet im Wege von Durchführungsrechtsakten eine europäische Norm für die Abfallprobenahme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Solange diese Durchführungsrechtsakte noch nicht angenommen wurden, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.“ |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 17 a — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Anhang I — Nummer 3.5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 b (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Anhang II — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0031/2017).
(14) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(15) COM(2008)0699 und COM(2014)0297.
(14) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(15) COM(2008)0699 und COM(2014)0297.
(16) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(16) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(17) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(17) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(*1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“.
(*2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“.