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Document 52017AP0068

P8_TA(2017)0068 Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (COM(2015)0750 — C8-0358/2015 — 2015/0269(COD)) P8_TC1-COD(2015)0269 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

ABl. C 263 vom 25.7.2018, p. 171–173 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/171


P8_TA(2017)0068

Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (COM(2015)0750 — C8-0358/2015 — 2015/0269(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0750),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0358/2015),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom polnischen Senat und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0251/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag durch einen anderen Text zu ersetzen, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 77.


P8_TC1-COD(2015)0269

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/853.)


ANHANG ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission stellt fest, dass einem gut funktionierenden Deaktivierungsstandard, der zu einer höheren Sicherheit beiträgt und den Behörden die Gewissheit bietet, dass die deaktivierten Waffen ordnungsgemäß und tatsächlich deaktiviert wurden, ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Kommission wird daher die Überarbeitung der Deaktivierungskriterien, die von nationalen Sachverständigen in dem gemäß der Richtlinie 91/477/EWG eingerichteten Ausschuss durchgeführt werden, beschleunigen, damit die Kommission bis Ende Mai 2017 — im Einklang mit dem Ausschussverfahren gemäß Richtlinie 91/477/EWG und vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme seitens der nationalen Sachverständigen — eine Durchführungsverordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, verabschieden kann. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beschleunigung der Arbeiten umfassend zu unterstützen.


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