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Document 52017AP0058

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (12852/2016 — C8-0515/2016 — 2016/0247(NLE))

ABl. C 263 vom 25.7.2018, p. 166–166 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/166


P8_TA(2017)0058

Abkommen zwischen der EU und Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (12852/2016 — C8-0515/2016 — 2016/0247(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 263/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12852/2016),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (12881/2016),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0515/2016),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0025/2017),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

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