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Document 52016XX0422(01)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 21. Januar 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7637 — Liberty Global/BASE Belgium — Berichterstatter: Tschechische Republik

    ABl. C 141 vom 22.4.2016, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 141/3


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 21. Januar 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7637 — Liberty Global/BASE Belgium

    Berichterstatter: Tschechische Republik

    (2016/C 141/04)

    Zusammenschluss

    1.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

    2.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

    Relevante Märkte

    3.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte zu.

    Wettbewerbsrechtliche Würdigung

    Horizontale Effekte

    4.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich zu nichtkoordinierten horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsleistungen in Belgien erheblich behindern würden.

    5.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf den Endkundenmärkten für Festnetz-Telekommunikationsdienste in Belgien (d. h. i) auf dem Endkundenmarkt für TV-Leistungen, ii) dem Endkundenmarkt für Festnetzinternet-Leistungen und iii) dem Endkundenmarkt für Festnetztelefonie) führen würde, da die Voraussetzungen dafür, dass der Zusammenschluss mit einem potenziellen Wettbewerber erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen hätte, nicht gegeben sind.

    Vertikale Effekte

    6.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu vertikalen Effekten (Marktabschottung auf Vorleistungsebene) führen würde, indem Anbieter mobiler Telekommunikationsleistungen für Endkunden in Belgien vom Vorleistungszugang und Verbindungsaufbau in Mobilfunknetzen ausgeschlossen würden.

    7.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu vertikalen Effekten (Marktabschottung auf Vorleistungsebene) führen würde, indem i) Anbieter von Festnetz-Telekommunikationsdiensten für Endkunden (d. h. Festnetztelefonie, Festnetzinternet und TV-Leistungen) und ii) Anbieter gebündelter Festnetz- und Mobilfunkleistungen für Endkunden in Belgien vom Vorleistungszugang zum Kabelnetz von Telenet ausgeschlossen würden.

    8.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu vertikalen Effekten (Marktabschottung auf Vorleistungsebene) führen wird, indem Anbieter mobiler Telekommunikationsleistungen für Endkunden in Belgien i) vom Zugang zum Vorleistungsmarkt für Mietleitungen, ii) vom Zugang zum Vorleistungsmarkt für Anrufdurchleitung in inländischen Festnetzen und iii) vom Zugang zum Vorleistungsmarkt für die Zustellung und das Hosting von Anrufen an geografisch nicht gebundene Nummern ausgeschlossen würden.

    Konglomerate Effekte

    9.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu konglomeraten Effekten führen wird, indem Wettbewerber des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens infolge der Bündelung von Festnetz- und Mobilfunkleistungen von i) dem Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsleistungen, ii) dem Endkundenmarkt für TV-Leistungen, iii) dem Endkundenmarkt für Festnetzinternet-Leistungen und iv) dem Endkundenmarkt für Festnetztelefonie ausgeschlossen werden.

    Abhilfemaßnahmen

    10.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Anmelder am 18. Dezember 2015 übermittelten endgültigen Verpflichtungen ausreichen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission im Hinblick auf nichtkoordinierte horizontale Effekte des Vorhabens auf den belgischen Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsleistungen auszuräumen.

    11.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

    12.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.


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