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Document 52016XC1005(01)

    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 — Stahl-Strahlmittel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3121)

    ABl. C 366 vom 5.10.2016, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 366/6


    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

    vom 25. Mai 2016

    in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

    (Sache AT.39792 — Stahl-Strahlmittel)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3121)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2016/C 366/06)

    Am 25. Mai 2016 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens angenommen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003  (1) des Rates veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Der Beschluss betrifft die Beteiligung des Unternehmens Pometon S.p.A. (im Folgenden „Pometon“) an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Branche Stahl-Strahlmittel. Die Zuwiderhandlung dauerte vom 3. Oktober 2003 bis zum 16. Mai 2007 und bestand in einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zur Absprache der Preise für Stahl-Strahlmittel.

    (2)

    Stahl-Strahlmittel sind lose Metallpartikel entweder in runder (gekörnter Stahl) oder eckiger (scharfkantiges Strahlmittel aus Stahl) Form, die hauptsächlich in der Automobil- und Metallindustrie sowie in der Petrochemie oder in Steinbrüchen zur Anwendung gelangen. Sie werden durch die Zersplitterung von geschmolzenem Stahl aus Stahlschrott hergestellt und sodann einer Reihe von thermischen und mechanischen Behandlungen unterzogen, um ihnen die endgültigen Merkmale zu verleihen. Das wettbewerbswidrige Verhalten betrifft im vorliegenden Fall sowohl gekörnten Stahl als auch scharfkantige Stahl-Strahlmittel in allen Phasen.

    (3)

    In der in Rede stehenden Sache hat die Kommission zwei Beschlüsse angenommen: zum einen einen Beschluss für die vier Unternehmen, die einen förmlichen Vergleichsantrag (2) gestellt haben und Adressaten des Beschlusses der Kommission vom 2. April 2014 (im Folgenden „Vergleichsbeschluss“) (3) waren, d. h. i) Ervin, ii) Winoa, iii) Metalltechnik Schmidt und iv) Eisenwerk Würth, und zum anderen einen Beschluss für Pometon, das keinen Vergleichsantrag gestellt hat. Die vorliegende Zusammenfassung bezieht sich auf den Beschluss für Pometon.

    2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

    2.1.   Verfahren

    (4)

    Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem Ervin einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte. Die Kommission führte sodann zwischen dem 15. und 17. Juni 2010 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Hersteller von Stahl-Strahlmitteln durch.

    (5)

    Im Rahmen der Ermittlungen versandte die Kommission auch mehrere Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

    (6)

    Am 16. Januar 2013 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen die Adressaten des Beschlusses und vier andere Parteien hinsichtlich der Aufnahme von Vergleichsgesprächen ein. Zwischen Februar und Dezember 2013 fanden Vergleichsgespräche statt. Am Ende der Verhandlungen beschloss Pometon, keinen Vergleichsantrag zu stellen. Deshalb kam die Kommission auf das Standardkartellverfahren zurück.

    (7)

    Am 3. Dezember 2014 nahm die Kommission eine an Pometon gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an.

    (8)

    Nach vollständiger Akteneinsicht nahm Pometon am 16. Februar 2015 schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung und nahm am 17. April 2015 an einer mündlichen Anhörung teil.

    (9)

    Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 25. April und 23. Mai 2016 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss am 25. Mai 2016 an.

    2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

    (10)

    Der Beschluss betrifft ein Kartell, dessen oberstes Ziel die Absprache der Preise für Stahl-Strahlmittel und die Beschränkung des Preiswettbewerbs war. Zur Erreichung ihres Ziels unterhielten die Parteien wettbewerbswidrige bilaterale und multilaterale Kontakte. Im Rahmen dieser Kontakte besprachen die Parteien die wichtigsten Preisbestandteile all ihrer Verkäufe von Stahl-Strahlmitteln im EWR. Pometon nutzte diese Kontakte insbesondere zur

    a)

    koordinierten Einführung eines einheitlichen Modells für die Berechnung eines gemeinsamen Schrottaufschlags, d. h. eines variablen Aufschlags, der auf den Preis sämtlicher Stahl-Strahlmittel im EWR aufzuschlagen wäre; der gemeinsame Aufschlag wurde während der gesamten Dauer der Vertragsverletzung praktiziert;

    b)

    Koordinierung des Verhaltens gegenüber einzelnen Kunden; die Parteien tauschten sich (vor allem im Rahmen bilateraler Kontakte) darüber aus, welche Wettbewerbsparameter in Bezug auf einzelne Kunden zwischen ihnen möglich wären: der Preiswettbewerb war grundsätzlich beschränkt, was den Wettbewerb lediglich auf Qualität und Dienstleistungen begrenzte.

    (11)

    Geografisch deckte das Verhalten den gesamten EWR ab.

    2.3.   Rechtsbehelfe

    (12)

    Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (4) angewandt und Geldbußen gegen Pometon verhängt.

    2.3.1.   Grundbetrag der Geldbuße

    (13)

    Bei der Festlegung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die Umsätze von Pometon auf den betroffenen Märkten im letzten Jahr vor dem Ende des Kartells, die Tatsache, dass Preisabsprachen zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören, sowie die Dauer der Zuwiderhandlung und die Tatsache, dass sie den gesamten EWR abdeckte. Der Grundbetrag der Geldbuße wird auf 16 % des Wertes der einschlägigen Verkäufe wie oben definiert festgelegt. Die zusätzlichen 16 % dienen der Abschreckung von Unternehmen im Hinblick auf die Beteiligung an Preisabsprachen.

    2.3.2.   Anpassungen des Grundbetrags: erschwerende und mildernde Umstände

    (14)

    Nach Ansicht der Kommission lagen keine erschwerenden Umstände vor. Die Kommission war der Auffassung, dass mildernde Umstände für Pometon zum Tragen kamen, da aus Beweismitteln hervorging, dass das Unternehmen in geringerem Maße als andere Parteien an der Aufrechterhaltung der Preisabsprachen gegenüber einzelnen Kunden beteiligt war.

    2.3.3.   Modifizierung des angepassten Grundbetrags

    (15)

    In Anbetracht der besonderen Umstände dieser Sache hat die Kommission ihr Ermessen nach Randnummer 37 der Geldbußen-Leitlinien von 2006 ausgeübt und die Geldbuße für Pometon in einer Weise angepasst, die der Zuwiderhandlung angemessen ist und eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet.

    2.3.4.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

    (16)

    Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

    (17)

    In dieser Sache überstieg die Geldbuße nicht 10 % des Gesamtumsatzes von Pometon für das Jahr 2015.

    3.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (18)

    Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

    a)

    Pometon: 6 197 000 EUR.


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

    (2)  Nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen.

    (3)  C(2014) 2074 final (ABl. C 362 vom 14.10.2014, S. 8).

    (4)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


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