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Document 52016PC0712

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Beitritt der EU zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

COM/2016/0712 final - 2016/0349 (NLE)

Brüssel, den 15.11.2016

COM(2016) 712 final

2016/0349(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der EU zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Internationale Beratende Baumwollausschuss (ICAC) ist das Internationale Rohstoffgremium (ICB) für Baumwolle. Er hat die Aufgabe, Regierungen bei der Förderung einer stabilen Weltbaumwollwirtschaft zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährleistet der Ausschuss Transparenz am Weltmarkt für Baumwolle, indem er als Clearingstelle für technische Informationen zur Baumwollproduktion und als Diskussionsforum für Baumwollfragen von internationaler Bedeutung fungiert. Der ICAC beobachtet die Statistiken und bringt baumwollproduzierende, -verbrauchende und mit Baumwolle handelnde Länder sowie alle Segmente der Baumwollindustrie zusammen. Er hat insgesamt eine unterstützende Rolle und ist nicht an der Festsetzung der Baumwollpreise beteiligt.

Der ICAC ist eines der wenigen Internationalen Rohstoffgremien 1 , in denen die Europäische Union (EU) nicht Mitglied ist, während neun Mitgliedstaaten Mitglieder des ICAC aus eigenem Recht sind (Belgien, Deutschland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen und Spanien). Die Mitgliedschaft im ICAC ist aufgrund der Bedeutung von Baumwolle für die Wirtschaft der Union im Interesse der Union. Die EU ist Baumwollproduzent und hat sich seit 2009 von einem Nettoeinführer (bis 2008) zu einem Nettoausführer von Baumwolle entwickelt. Die Textil- und Bekleidungsindustrie der EU ist ein wichtiger Verwender von Baumwollgeweben. Außerdem ist Baumwolle ein wichtiger Bereich der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, da die EU der wichtigste Geber für den afrikanischen Baumwollsektor bleibt.

Der Rat der Europäischen Union hat die Europäische Kommission mehrfach, insbesondere in seinen Schlussfolgerungen von 2004 (Ref. 8972/04), 2008 (Ref. 9986/08) und 2010 (Ref. 9648/10), aufgefordert, eine Mitgliedschaft der EU im ICAC in Betracht zu ziehen. Im Jahr 2013 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen – im Namen der Europäischen Union und auf der Grundlage von Verhandlungsrichtlinien – über den Beitritt der Union zum ICAC ermächtigt (Beschluss 13406/13 des Rates vom 16. September 2013). Im Hinblick auf den Beitritt der Union zum ICAC haben sämtliche Mitgliedstaaten dem ICAC mitgeteilt, dass sie ihre Mitgliedschaft im Einklang mit Artikel II Abschnitt 3 der Geschäftsordnung des ICAC 2 beenden.

2.    RECHTSGRUNDLAGE

Da Handelsfragen den wichtigsten Teil der Aufgaben des ICAC ausmachen, sollte die Rechtsgrundlage Artikel 207 AEUV sein.

3.ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Angesichts der aktuellen Lage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Mitgliedschaft im ICAC aus folgenden Gründen wünschenswert wäre:

Die EU könnte ihren Standpunkt zu Baumwollfragen mit einer Stimme im geeigneten internationalen Rohstoffgremium darlegen und einen einzigen Beitrag entrichten, unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten der EU;

die EU hätte Zugang zu Informationen zum Thema Baumwolle, um den Baumwollmarkt verfolgen und die Baumwoll-Agenda beeinflussen zu können;

Verbindungen und Partnerschaften zwischen dem privaten Sektor der EU (Baumwolle und Textilien), Baumwollproduzenten und -konsumenten (aus der EU und aus Entwicklungsländern) und Behörden würden erleichtert.

Das Sekretariat des ICAC befürwortet die Mitgliedschaft der EU, da durch sie die Bedeutung und der internationale Status des ICAC als internationales Rohstoffgremium gestärkt werden. Es hat versichert, dass die EU definitiv nicht für etwaige derzeitige oder künftige finanzielle Rückstände eines ihrer Mitgliedstaaten haftet.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Mitgliedschaft im ICAC ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser berechnet sich auf jährlicher Grundlage in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitglieder des ICAC (fester Bestandteil) und der Menge der von jedem Mitglied gehandelten Rohbaumwolle (variabler Bestandteil). Zu entrichten wäre ein erster Beitrag in Höhe von maximal 400 000 EUR/Jahr, damit die EU angemessenen Einfluss auf die Angelegenheiten des ICAC nehmen und sich umfassend an der Arbeit des ICAC beteiligen kann.

5.    WEITERE ANGABEN: Durchführungspläne

Die Union stellt sicher, dass alle Vorteile ihres Beitritts den Mitgliedstaaten der Union zugute kommen. Die Mitgliedschaft in Unterausschüssen und Arbeitsgruppen steht Vertretern der Mitgliedstaaten als Teil der Unionsdelegation offen, wobei die Bedeutung der gesamten Wertschöpfungskette für Baumwolle, einschließlich der Erzeugung und des Verbrauchs in Gebieten der Union, in denen diese für die Landwirtschaft sowie die gewerbliche Wirtschaft und den Handel von Bedeutung ist, berücksichtigt wird. Vor allem in der Beratergruppe für den Privatsektor wird der Vertreter der Europäischen Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel VI Abschnitt 3 Buchstabe a Absatz 1 der Geschäftsordnung des ICAC von Stellvertretern und Beobachtern begleitet.

2016/0349 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der EU zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Derzeit ist der Internationale Beratende Baumwollausschuss eines der wenigen internationalen Rohstoffgremien, in denen die Europäische Union (EU) nicht Mitglied ist.

(2)Am 27. April 2004, 27. Mai 2008 und 10. Mai 2010 hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zum Aktionsplan der EU zu Agrarrohstoffproduktionsketten, Abhängigkeit vom Agrarrohstoffhandel und Armut, zur EU-Afrika-Partnerschaft zur Förderung der Entwicklung des Baumwollsektors bzw. zur Verstärkung der EU-Maßnahmen im Rohstoffbereich die Kommission bereits aufgefordert, die Mitgliedschaft der EU im Internationalen Beratenden Baumwollausschuss in Betracht zu ziehen.

(3)Am 16. September 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Beitritt der Union zum ICAC gemäß Artikel II Abschnitte 1 und 2 der Geschäftsordnung 4 des ICAC aufzunehmen, und erklärt, dass die Mitgliedschaft im ICAC aufgrund der Bedeutung von Baumwolle für die Wirtschaft der Union im Interesse der Union liegt; die EU ist Baumwollproduzent und hat sich seit 2009 von einem Nettoeinführer (bis 2008) zu einem Nettoausführer von Baumwolle entwickelt; die Textil- und Bekleidungsindustrie der EU ist ein wichtiger Verwender von Baumwollgeweben; darüber hinaus ist Baumwolle ein wichtiger Bereich der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, da die EU der wichtigste Geber für den afrikanischen Baumwollsektor bleibt.

(4)Die Union entrichtet einen Mitgliedsbeitrag gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe a Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung des ICAC; die Union haftet nicht für die derzeitigen und künftigen finanziellen Zahlungsrückstände der Mitglieder des ICAC.

(5)Das Protokoll Nr. 4 betreffend Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Union 5 sollte auch nach dem Beitritt der Union zum ICAC berücksichtigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss wird im Namen der Union gebilligt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union diesen Beschluss dem Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC) zu übermitteln.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Die EU ist Mitglied der Internationalen Kaffee-Organisation, der Internationalen Kakao-Organisation, der Internationalen Tropenholzorganisation, des Internationalen Olivenölrats, der Internationalen Getreide-Übereinkunft, der Internationalen Kautschukstudiengruppe, der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink, der Internationalen Studiengruppe für Nickel und der Internationalen Studiengruppe für Nichteisenmetalle.
(2) Siehe offizielle Website des ICAC: https://www.icac.org/about-International-Cotton-Advisory-Committee/rules
(3) ABl. C vom , S. .
(4) Geschäftsordnung des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses, angenommen auf der 31. Plenartagung – 16. Juni 1972, mit Änderungen bis zur 74. Plenartagung – 11. Dezember 2015. Siehe offizielle Website des ICAC: https://www.icac.org/about-International-Cotton-Advisory-Committee/rules
(5) Amtsblatt der EU, L 291 vom 19.11.1979.
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