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Document 52016IP0343

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation (2016/2794(RSP))

    ABl. C 204 vom 13.6.2018, p. 93–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 204/93


    P8_TA(2016)0343

    Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation (2016/2794(RSP))

    (2018/C 204/10)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation (COM(2016)0235),

    unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation,

    gestützt auf Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 101 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Sozialpartnern, falls sie es wünschen, die Möglichkeit gibt, in einen Dialog einzutreten, der zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen kann;

    B.

    in der Erwägung, dass in Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags festgelegt ist, dass die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission erfolgen kann;

    C.

    in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer im Fischereisektor besonderen Schutz benötigen, unter anderem angesichts der besonderen Merkmale der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen: der hohen Quoten von tödlichen und nicht tödlichen Unfällen sowie des Risikos und des Auftretens von Berufskrankheiten in einer im Vergleich zu anderen Branchen gefährlichen Arbeitsumgebung, der unklaren Abgrenzung zwischen Arbeitszeit, Erholung und Freizeit und der Beeinträchtigung der Gesundheit und der Sicherheit durch Übermüdung, die unter anderem aus unzureichenden Ruhezeiten resultiert sowie der Verbreitung informeller und atypischer Beschäftigungsverhältnisse und Lohnregelungen, einschließlich Systemen für die Beteiligung der Besatzung am Ertrag;

    D.

    in der Erwägung, dass das IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor (Nr. 188) zusammen mit der Empfehlung Nr. 199 grundlegende Fragen zur Gewährleistung menschenwürdiger Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord behandelt, darunter Verantwortlichkeiten der Fischereifahrzeugeigner und der Schiffsführer für die Sicherheit und Gesundheit der Fischer (Art. 8), die Bestimmung eines Mindestalters für die Arbeit an Bord und den Schutz von jungen Fischern (Art. 9), verpflichtende ärztliche Untersuchungen und Zeugnisse (Art. 10-12), Ruhezeiten (Art. 13 und 14), Besatzungslisten (Art. 15), Arbeitsverträge mit Aufgaben und Arbeitsbedingungen (Art. 16-20), Anspruch auf Heimschaffung (Art. 21), Anwerbung und Vermittlung (Art. 22), regelmäßige Bezahlung der Fischer und Überweisungen an die Familien (Art. 23 und 24), Standards für Unterkunft und Verpflegung (Art. 25-28), die Festlegung von Standards zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Erbringung medizinischer Betreuung an Bord (Art. 29-33), soziale Sicherheit (Art. 34-37), Schutz bei Krankheit, Unfall oder Tod im Zusammenhang mit der Arbeit (Art. 38-39), Einhaltung und Durchsetzung (Art. 40-44);

    E.

    in der Erwägung, dass bis heute nur acht Länder das IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor (Nr. 188) ratifiziert haben; in der Erwägung, dass trotz des Beschlusses des Rates, die Mitgliedstaaten der EU zur Ratifizierung des IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor (Nr. 188) zu ermächtigen, bis heute nur zwei — Frankreich und Estland — dies getan haben; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten eine führende Rolle bei der Förderung menschenwürdiger Entlohnung und Arbeitsbedingungen im Fischereisektor einnehmen sollten;

    F.

    in der Erwägung, dass diese Vereinbarung für alle Fischer gilt, die an Bord eines Fischereifahrzeugs beschäftigt sind, das in einem EU-Mitgliedstaat registriert ist oder unter seiner Flagge fährt und für kommerzielle Fangtätigkeit verwendet wird; in der Erwägung, dass sich die EU durch die Einbindung der Vereinbarung der Sozialpartner zum IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor in das EU-Recht in einer stärkeren Position befinden wird, um die Durchführung des Übereinkommens in ihren Partnerstaaten weltweit zu fördern und so zu fairen und gleichen Ausgangsbedingungen für die Fischerei weltweit beitragen wird, einschließlich des Kampfs gegen die schlimmsten Formen der Ausbeutung von Fischern wie Zwangsarbeit, Menschenhandel und Kinderarbeit;

    1.

    nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation zur Kenntnis; bedauert jedoch die verzögerte Vorlage der 2013 abgeschlossenen Vereinbarung der Sozialpartner beim Rat; betont, wie wichtig der soziale Dialog auch auf europäischer Ebene ist;

    2.

    begrüßt, dass die Vereinbarung in der von den Sozialpartnern festgesetzten Form und der Vorschlag der Kommission lediglich Mindestanforderungen vorsehen, sodass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner die Möglichkeit haben, in dem betreffenden Bereich Maßnahmen zu beschließen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind; stellt fest, dass diese Vereinbarung auch für selbstständige Fischer gibt, die neben Arbeitnehmern auf dem gleichen Schiff arbeiten; betont, dass die Bestimmungen über Lohn, Sozialschutz und soziale Sicherung weiterentwickelt werden müssen, um für die Arbeitnehmer und ihre Familien, auch im Falle von Verletzungen, Unfällen oder Tod, ein angemessenes und menschenwürdiges Einkommen sicherzustellen; betont, wie wichtig es ist, die Mechanismen für die Durchführung der Vereinbarung zu schaffen, einschließlich der Ausarbeitung geeigneter Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen;

    3.

    empfiehlt, dass — wie von den Sozialpartnern gefordert — unverzüglich eine Richtlinie des Rates verabschiedet wird;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Sozialpartnern zu übermitteln.

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