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Document 52016BP1459

    Entschließung (EU) 2016/1459 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

    ABl. L 246 vom 14.9.2016, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2016/1459/oj

    14.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/21


    ENTSCHLIEßUNG (EU) 2016/1459 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 28. April 2016

    mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0101/2016),

    A.

    in der Erwägung, dass Transparenz und Kontrolle der öffentlichen Finanzen zu den allgemeinen demokratischen Grundsätzen zählen, von denen die Union nicht abweichen darf;

    B.

    in der Erwägung, dass das Entlastungsverfahren Teil des Konzepts der repräsentativen Demokratie ist;

    C.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nach Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die alleinige Zuständigkeit für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union hat;

    D.

    in der Erwägung, dass der Haushaltsplan des Rates ein Einzelplan des Haushaltsplans der Europäischen Union ist;

    E.

    in der Erwägung, dass die Kommission dem Europäischen Parlament nach Artikel 319 Absatz 2 AEUV auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme vorlegt;

    F.

    in der Erwägung, dass allen Organen der Union nach Artikel 335 AEUV Verwaltungsautonomie zukommt und sie nach Artikel 55 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) jeweils für die Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zuständig sind;

    G.

    in der Erwägung, dass das Parlament ohne die notwendigen Informationen nicht in der Lage wäre, sachkundig über die Erteilung der Entlastung zu entscheiden;

    H.

    in der Erwägung, dass unter Rechtssachverständigen und Wissenschaftlern bei dem Workshop des Europäischen Parlaments vom 27. September 2012 zum Recht des Parlaments, dem Rat Entlastung zu erteilen, Einigkeit darüber herrschte, dass das Europäische Parlament ein Auskunftsrecht hat;

    1.

    stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2014 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

    2.

    nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2014 festgestellt hat, dass eine geringe Anzahl von Fehlern im Zusammenhang mit der Berechnung der Personalkosten sowie einige Mängel bei der Verwaltung von Familienzulagen bezüglich der geprüften Themenbereiche für den Europäischen Rat und den Rat festgestellt wurden;

    3.

    fordert den Europäischen Rat und den Rat auf, die Verwaltung bezüglich der festgestellten Mängel zu verbessern und die vom Rechnungshof vermerkten Fehler zu beheben;

    4.

    stellt fest, dass der Europäische Rat und der Rat im Jahr 2014 insgesamt über Haushaltsmittel in Höhe von 534 200 000 EUR (535 511 300 EUR im Jahr 2013) verfügten, wobei die Ausführungsrate 91,3 % betrug; vermerkt den Anstieg der Mittelverwendungsrate im Jahr 2014;

    5.

    nimmt die Kürzung von 1,3 Mio. EUR (– 0,2 %) im Haushaltsplan des Rates für das Jahr 2014 zur Kenntnis;

    6.

    ist nach wie vor besorgt, dass ein hoher Prozentsatz der Mittel nicht ausgeschöpft wird, was fast alle Rubriken betrifft; bekräftigt seine Forderungen nach der Entwicklung von grundlegenden Leistungsindikatoren, um die Haushaltsplanung zu verbessern;

    7.

    sieht mit Sorge, dass sehr viele Mittelübertragungen von 2014 auf 2015 vorgenommen wurden, vor allem bei Sachanlagen; vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass durch den fortgesetzten Trend von Mittelübertragungen gegen die in der Haushaltsordnung verankerten Grundsätze der Jährlichkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung verstoßen wird;

    8.

    ist der Ansicht, dass der Rat die umfangreichen Übertragungen innerhalb der Haushaltslinien mit einer besseren Haushaltsplanung vermeiden könnte;

    9.

    bestätigt seine Auffassung, dass die Haushaltspläne des Europäischen Rates und des Rates im Interesse der Transparenz ihrer Haushaltsführung und einer verbesserten Rechenschaftspflicht beider Organe getrennt ausgewiesen werden sollten;

    10.

    besteht darauf, dass der Rat so rechenschaftspflichtig und transparent wie die anderen Organe sein muss und fordert den Rat auf, sich dem Transparenzregister der Union anzuschließen;

    11.

    bekräftigt seine Forderung an den Europäischen Rat und den Rat, dem Parlament ihre jährlichen Tätigkeitsberichte, einschließlich einer umfassenden Übersicht über alle beiden Organen zur Verfügung stehenden Personalressourcen mit einer Aufschlüsselung nach Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Berufsausbildung, zu übermitteln;

    12.

    stellt fest, dass die Jahresberichte der Organe und dezentralen Einrichtungen der Union eine wichtige Rolle bei der Einhaltung der Regelungen über Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität spielen könnten; fordert die Organe und dezentralen Einrichtungen der Union auf, in ihre Jahresberichte ein standardisiertes Kapitel zu diesen Komponenten aufzunehmen;

    13.

    hält es für bedauerlich, dass der Rat noch immer keinen Verhaltenskodex verabschiedet hat; ist der Meinung, dass sich alle Organe und dezentralen Einrichtungen der Union auf einen gemeinsamen Verhaltenskodex einigen sollten, der für die Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität dieser Organe unverzichtbar ist; fordert diejenigen Organe und Einrichtungen der Union, die noch nicht über einen Verhaltenskodex verfügen, auf, sobald wie möglich ein solches Dokument zu erarbeiten;

    14.

    fordert den Rat auf, ohne weitere Verzögerung interne Whistleblowing-Regeln umzusetzen;

    15.

    fordert die Veröffentlichung einer aussagekräftigen Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder des Rates im Internet;

    16.

    vermerkt mit Sorge, dass für den Präsidenten des Europäischen Rates und seine Kabinettsmitglieder weder Regeln für die Integrität noch Erklärungen über Interessenkonflikte oder detaillierte biographische Informationen existieren; stellt ferner fest, dass es für die nationalen Vertreter im Rat keine gemeinsamen Regeln für die Integrität gibt; fordert den Rat auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand zu korrigieren, und der Haushaltsbehörde diesbezüglich Bericht zu erstatten;

    17.

    begrüßt den Verordnungsentwurf des Rates über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der Union und die darin vorgesehenen Einsparungen;

    18.

    fordert den Rat auf, innerhalb seiner Strukturen detaillierte Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung und unabhängige politische Maßnahmen zu entwickeln;

    19.

    vermerkt mit Sorge, dass innerhalb des Rates ein beunruhigender Mangel an Transparenz in Bezug auf Legislativverfahren, Verhandlungen, Standpunkte der Mitgliedstaaten und Sitzungen herrscht; fordert den Rat auf, einschlägige Dokumente offenzulegen und eine klare Berichterstattungsregelung zu verankern, damit die Bürger die Legislativverfahren ungehindert und transparent verfolgen können;

    20.

    ist besorgt über die mangelnde Transparenz in Bezug auf Triloge und Vermittlungssitzungen; fordert den Rat auf, in Bezug auf die Verhandlungen Transparenz und Integrität systematisch zu verbessern;

    21.

    nimmt die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss erzielten Ergebnisse bei der Vereinbarung einer harmonisierten Methodik zur Kenntnis, die direkte Vergleiche der Übersetzungskosten aller Organe ermöglicht; begrüßt die Tatsache, dass der Rat Daten gemäß dieser Methodik liefert;

    22.

    betont, dass eines der wesentlichen Finanzziele des Generalsekretariats des Rates für 2014 — die Übergabe des Europa-Gebäudes bis Ende 2015 — nicht erreicht wurde; bedauert die Verzögerung und ersucht darum, über die finanziellen Folgen der Verzögerung unterrichtet zu werden;

    23.

    fordert erneut, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Rates eine Übersicht über dessen Immobilienpolitik beigefügt wird, da es insbesondere wichtig ist, dass die entsprechenden Kosten ordnungsgemäß begründet werden und nicht zu hoch sind;

    Gründe für die Aufschiebung des Beschlusses betreffend die Erteilung die Entlastung

    24.

    bekräftigt, dass der Rat gegenüber den Bürgern der Union ein transparentes und uneingeschränkt verantwortungsbewusstes Verhalten in Bezug auf die Gelder, die ihm anvertraut werden, zeigen und sich dazu ebenso wie die anderen Organe der Union umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen an dem jährlichen Entlastungsverfahren beteiligen sollte; ist in diesem Sinne der Ansicht, dass die wirksame Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union eine Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rat durch eine Arbeitsvereinbarung erfordert; bedauert die bisher in dem Entlastungsverfahren aufgetretenen Schwierigkeiten; unterstreicht die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für einen Dialog zwischen den beiden Organen zu verbessern, um so bald wie möglich eine Lösung zu finden, die es ermöglicht, das Mandat der Verträge zu erfüllen und gegenüber den Bürgern Rechenschaft abzulegen;

    25.

    weist darauf hin, dass das Verfahren, den einzelnen Organen und Einrichtungen der Union die Entlastung einzeln zu erteilen, eine seit langem bestehende Praxis darstellt, die entwickelt wurde, um die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union zu wahren; unterstreicht, dass hiermit effektiv gewährleistet wird, dass das Parlament seiner Befugnis und Pflicht, den gesamten Haushalt der Union zu kontrollieren, nachkommen kann;

    26.

    weist ferner darauf hin, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2014 die Auffassung vertritt, alle Organe müssten sich umfassend an der Weiterverfolgung der Bemerkungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung beteiligen und sollten zusammenarbeiten, um den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen des AEUV und des Sekundärrechts sicherzustellen;

    27.

    hebt hervor, dass die Kommission in ihrem Schreiben auch erklärt, sie werde die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe nicht überwachen, und die Beantwortung an ein anderes Organ gerichteter Fragen würde die Autonomie dieses Organs zur Ausführung seines eigenen Einzelplans beeinträchtigen;

    28.

    weist darauf hin, dass die in Artikel 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung bestimmten Organe gemäß Artikel 55 dieser Haushaltsordnung zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne befugt sind; bekräftigt, dass das Parlament im Einklang mit der geltenden Verfahrensweise und Auslegung der Vorschriften und zur Wahrung von Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union jedem Organ getrennt die Entlastung erteilt;

    29.

    betont die Befugnis des Parlaments zur Erteilung der Entlastung gemäß Artikel 316, 317 und 319 des AEUV und Artikel 164 bis 167 der Haushaltsordnung; ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen eine hinreichende Rechtsgrundlage für das Recht des Parlaments sind, einen gesonderten Entlastungsbeschluss in Bezug auf den Rat zu fassen, zusätzlich zu seinem Recht, der Kommission die Entlastung zu erteilen; bekräftigt, dass die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung eine Befugnis und Pflicht des Parlaments gegenüber den Bürgern der Union ist;

    30.

    hebt hervor, dass sich der Rat seit 2009 weigert, sich dem vom Europäischen Parlament durchgeführten Entlastungsverfahren zu unterziehen und die notwendigen Informationen vorzulegen, auf schriftliche Anfragen zu antworten und an Anhörungen und Gesprächen über die Ausführung seines Haushaltsplans teilzunehmen, und dass deshalb nach dem heutigen Stand der Dinge die Verwendung von mehr als 3 Mrd. EUR europäischer öffentlicher Mittel ohne die gebotene Prüfung erfolgt ist; sieht darin ein schlechtes Zeichen, das an die Unionsbürger gesendet wird;

    31.

    bekräftigt, dass das Parlament ohne die Zusammenarbeit mit dem Rat nicht in der Lage ist, sachkundig über die Erteilung der Entlastung zu entscheiden;

    32.

    vertritt die Auffassung, dass dies eine schwere Verletzung der im Vertrag festgelegten Pflichten und insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Organe bedeutet und schnell eine Lösung gefunden werden muss, damit der gesamte Haushaltsvollzug der Union kontrolliert werden kann; verweist in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 15 AEUV, wonach die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Transparenz ihrer Tätigkeit zu gewährleisten haben;

    33.

    bekräftigt, dass die Umsetzung einer wirksamen Haushaltskontrolle nur möglich ist, wenn eine Zusammenarbeit von Parlament und Rat existiert, deren wesentliche Elemente offizielle Sitzungen von Vertretern des Rates und des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, die Beantwortung von Fragen der Ausschussmitglieder auf der Grundlage eines schriftlichen Fragenkatalogs und die Vorlage von Dokumenten als Hintergrundmaterial für Haushaltskontrollen auf Anfrage sind;

    34.

    weist darauf hin, dass das Parlament den anderen Organen Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Dokumente und die auf seine Fragen erteilten Antworten geprüft hat; bedauert, dass das Parlament wiederholt Probleme hat, Antworten seitens des Rates zu erhalten;

    35.

    nimmt das Schreiben des Generalsekretärs des Rates in Beantwortung der Einladung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments zur Teilnahme an einem Meinungsaustausch am 11. Januar 2016 zur Kenntnis; betont, dass in dem Schreiben weder die Einladung noch der schriftliche Fragenkatalog mit Fragen der Mitglieder des Parlaments, der dem Generalsekretariat des Rates am 25. November 2015 übersandt wurde, beantwortet werden, sondern lediglich der bisher bereits vertretene Standpunkt des Rates zum Austausch finanzieller Informationen bekräftigt wird;

    36.

    erachtet das Entlastungsverfahren als ein wichtiges Instrument für die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern der Union;

    37.

    fordert den Rat auf, Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen, damit Letzteres sein Recht, Auskünfte über die Ausführung des Haushaltsplans des Rates zu erhalten, wahrnehmen kann; vertritt die Auffassung, dass dies die Verpflichtung des Rates nach sich zieht, die verlangten Auskünfte zu erteilen;

    38.

    bedauert, dass nicht alle Organe der Union die gleichen Standards in Bezug auf Transparenz respektieren, und vertritt die Auffassung, dass der Rat diesbezüglich Verbesserungen vornehmen sollte;

    39.

    vertritt die Auffassung, dass die Situation zwar zwischenzeitlich durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Organen im Rahmen der bestehenden Verträge verbessert werden könnte, aber letztendlich wahrscheinlich eine Überarbeitung der Verträge erforderlich sein wird, um das Entlastungsverfahren in dem Sinne klarer zu gestalten, dass dem Parlament die ausdrückliche Befugnis eingeräumt wird, allen Organen und Einrichtungen einzeln Entlastung zu erteilen;

    40.

    fordert die Kommission auf, die Haushaltsordnung zu ändern, um die Ziele des Entlastungsverfahrens klarzustellen und eindeutige Sanktionen für die Nichteinhaltung der Vorschriften festzulegen; hebt hervor, dass dies im Sinne der Rechenschaftspflicht der Institutionen der Union mit dem Ziel geschehen sollte, die finanziellen Interessen der Unionsbürger zu schützen; betont, dass es keine Ausnahmen geben sollte.


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