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Document 52016AP0353

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. September 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (COM(2015)0583 — C8-0375/2015 — 2015/0268(COD)) [Änderungsantrag 1, soweit nicht anders bestimmt]

    ABl. C 204 vom 13.6.2018, p. 227–295 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 204/227


    P8_TA(2016)0353

    Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. September 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (COM(2015)0583 — C8-0375/2015 — 2015/0268(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    [Änderungsantrag 1, soweit nicht anders bestimmt]

    (2018/C 204/41)

    ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

    am Vorschlag der Kommission


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0238/2016).

    (*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank  (2),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Diese Verordnung ist ein wesentlicher Schritt zur Vollendung der Kapitalmarktunion im Sinne der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ vom 30. September 2015. Ziel der Kapitalmarktunion ist es, Unternehmen den Zugang zu einer größeren Vielfalt an Finanzierungsquellen in der gesamten Europäischen Union (nachfolgend „Union“) zu erleichtern, ein effizienteres Funktionieren der Märkte zu ermöglichen und Anlegern wie Sparern zusätzliche Ertragsmöglichkeiten zu bieten, um das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.

    (2)

    Mit der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden harmonisierte Grundsätze und Vorschriften für den Prospekt festgelegt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu erstellen, zu billigen und zu veröffentlichen ist. Angesichts der Rechts- und Marktentwicklungen seit Inkrafttreten der Richtlinie sollte die genannte Richtlinie ersetzt werden.

    (3)

    Beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt ist die Offenlegung von Informationen für den Anlegerschutz von zentraler Bedeutung, da sie Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und Emittenten beseitigt. Die Harmonisierung dieser Offenlegung ermöglicht die Einrichtung eines grenzüberschreitenden Pass-Mechanismus, der das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts bei einem breiten Spektrum von Wertpapieren erleichtert.

    (4)

    Divergierende Ansätze hätten eine Fragmentierung des Binnenmarkts zur Folge, da Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Zulassung beantragen, in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen unterlägen und in einem Mitgliedstaat gebilligte Prospekte in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise nicht verwendet werden könnten. Ohne einen harmonisierten Rahmen, der die Einheitlichkeit der Offenlegung und das Funktionieren des Passes in der Union sicherstellt, ist es deshalb wahrscheinlich, dass durch Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Wertpapierbinnenmarkts entstehen. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Kapitalmärkte zu verbessern und für einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz zu sorgen, ist es daher angemessen, einen Regelungsrahmen für Prospekte auf Unionsebene festzulegen.

    (5)

    Es ist angemessen und notwendig, die beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt geltenden Offenlegungsvorschriften in Form einer Verordnung festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für Personen vorsehen, die an öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beteiligt sind, unionsweit einheitlich angewandt werden. Da ein Rechtsrahmen für Prospekte zwangsläufig Maßnahmen umfasst, die die genauen Anforderungen für sämtliche Aspekte von Prospekten regeln, könnten selbst geringe Unterschiede in dem bei einem dieser Aspekte verfolgten Ansatz zu erheblichen Beeinträchtigungen bei grenzüberschreitenden Angeboten von Wertpapieren, bei Mehrfachnotierungen an geregelten Märkten und bei den EU-Verbraucherschutzvorschriften führen. Daher sollte durch Einsatz einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass nationale Rechtsvorschriften erforderlich wären, die Möglichkeit divergierender Maßnahmen auf nationaler Ebene eingeschränkt, ein kohärenter Ansatz sowie größere Rechtssicherheit sichergestellt und verhindert werden, dass bei grenzüberschreitenden Angeboten und Mehrfachnotierungen signifikante Beeinträchtigungen auftreten. Der Einsatz einer Verordnung wird auch das Vertrauen in die Transparenz der Märkte unionsweit stärken und die Regulierungskomplexität sowie die Such- und Befolgungskosten für die Unternehmen verringern.

    (6)

    Die Bewertung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) hat ergeben, dass bestimmte durch die genannte Richtlinie eingeführte Änderungen ihr ursprüngliches Ziel verfehlt haben und weitere Änderungen an der Prospektordnung der Union erforderlich sind, um deren Anwendung zu vereinfachen und zu verbessern, deren Effizienz zu erhöhen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern und so zum Abbau von Verwaltungslasten beizutragen.

    (7)

    Ziel dieser Verordnung ist es, Anlegerschutz und Markteffizienz sicherzustellen und gleichzeitig den Kapitalbinnenmarkt zu stärken. Die Bereitstellung der Informationen, die je nach Art des Emittenten und der Wertpapiere notwendig sind, damit die Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen können, stellt zusammen mit den Wohlverhaltensregeln den Anlegerschutz sicher. Darüber hinaus sind diese Informationen ein wirksames Mittel, um das Vertrauen in Wertpapiere zu erhöhen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der Wertpapiermärkte beizutragen. Die geeignete Art der Bereitstellung dieser Informationen ist die Veröffentlichung eines Prospekts.

    (8)

    Die Offenlegungsstandards dieser Verordnung berühren nicht das Recht eines Mitgliedstaats, einer zuständigen Behörde oder einer Börse, mittels ihrer Börsenordnung weitere besondere Anforderungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt (insbesondere in Bezug auf die Unternehmensführung) festzulegen. Diese Anforderungen dürfen die Erstellung, den Inhalt und die Verbreitung des von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekts weder direkt noch indirekt einschränken.

    (9)

    Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden und daher von ihr unberührt bleiben.

    (10)

    Um den Anlegerschutz sicherzustellen, sollte die Prospektpflicht sowohl für Dividendenwerte als auch für Nichtdividendenwerte gelten, die öffentlich angeboten oder zum Handel an geregelten Märkten zugelassen werden. Einige der unter diese Verordnung fallenden Wertpapiere berechtigen den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren oder zum Empfang eines Barbetrags im Rahmen eines Barausgleichs, der durch Bezugnahme auf andere Instrumente, namentlich übertragbare Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Renditen, Rohstoffe oder andere Indizes oder Messzahlen, festgesetzt wird. Diese Verordnung gilt insbesondere für Optionsscheine, Fremdoptionsscheine, Zertifikate, Aktienzertifikate und Optionsanleihen, z. B. Wertpapiere, die nach Wahl des Anlegers umgewandelt werden können.

    (11)

    Um die Billigung und grenzüberschreitende Zulassung des Prospekts sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung insbesondere hinsichtlich der Werbung sicherzustellen, muss für jeden Prospekt eine zuständige Behörde benannt werden. Daher sollte in dieser Verordnung eindeutig festgelegt werden, welcher Herkunftsmitgliedstaat am besten in der Lage ist, den Prospekt zu billigen.

    (12)

    Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert in der Union von unter 1 000 000 EUR dürften die Kosten für die Erstellung eines Prospekts nach Maßgabe dieser Verordnung vermutlich in keinem Verhältnis zum angestrebten Emissionserlös stehen. Daher ist es angemessen, dass die Prospektpflicht im Rahmen dieser Verordnung bei Angeboten von derart geringer Größenordnung nicht greift. Die Mitgliedstaaten sollten die Prospektpflicht aufgrund dieser Verordnung nicht auf Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert unter der genannten Schwelle ausdehnen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, auf nationaler Ebene weitere Offenlegungspflichten vorzusehen, die bei derartigen Angeboten eine unverhältnismäßige oder unnötige Belastung darstellen und so die Fragmentierung des Binnenmarkts verstärken könnten . Soweit die Mitgliedstaaten solche nationalen Offenlegungspflichten vorsehen, sollten sie die Kommission und die ESMA von den geltenden Vorschriften unterrichten.

    (12a)

    Die Kommission sollte solche nationalen Offenlegungspflichten untersuchen und die Ergebnisse in ihre Tätigkeiten im Bereich Crowdfunding einbeziehen, wobei sie berücksichtigen sollte, dass eine Fragmentierung des Binnenmarkts unterbunden werden muss. Es ist wichtig, mit dem Regelungsumfeld auf Unionsebene dafür zu sorgen, dass Unternehmen genügend Möglichkeiten haben, sich Kapital zu beschaffen. Daher sollte die Kommission im Geist der Kapitalmarktunion und zur Mobilisierung von Investitionen eine Rechtsetzungsinitiative zur Regulierung und Harmonisierung des Crowdfundings in der gesamten Union vorlegen.

    (13)

    In Anbetracht der Unterschiede beim Umfang der Finanzmärkte in der Union ist es zudem angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Option haben, öffentliche Angebote von Wertpapieren im Gesamtgegenwert von bis zu 5 000 000 EUR von der in dieser Verordnung vorgesehenen Prospektpflicht auszunehmen. Insbesondere sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, unter Berücksichtigung des aus ihrer Sicht angemessenen inländischen Anlegerschutzniveaus den Schwellenwert für das Wirksamwerden dieser Ausnahme, bezogen auf den Gesamtgegenwert des Angebots in der Union innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, im nationalen Recht zwischen 1 000 000 EUR und 5 000 000 EUR festzulegen . Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die ESMA von dem gewählten Schwellenwert unterrichten. Öffentliche Angebote von Wertpapieren, für die die genannte Ausnahme gilt, sollten nicht von der Pass-Regelung nach dieser Verordnung begünstigt werden. Darüber hinaus sollten solche Angebote einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass es sich nicht um ein grenzüberschreitendes öffentliches Angebot handelt, und es sollte darin nicht aktiv um Anleger außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats geworben werden

    (13a)

    Entscheidet ein Mitgliedstaat, eine Ausnahme für öffentliche Angebote von Wertpapieren im Gesamtgegenwert von bis zu 5 000 000 EUR vorzusehen, sollte diese Verordnung ihn nicht daran hindern, auf nationaler Ebene Vorschriften einzuführen, die multilateralen Handelssystemen (MTF) die Möglichkeit geben, den Inhalt des Zulassungsdokuments festzulegen, das ein Emittent nach der Erstzulassung seiner Wertpapiere zum Handel zu erstellen hat. In solchen Fällen kann es angemessen sein, dass der Betreiber des MTF festlegt, wie das Zulassungsdokument zu überarbeiten ist, wobei eine förmliche Billigung durch die zuständige Behörde oder das MTF nicht zwingend erforderlich ist.

    (14)

    Richtet sich ein Angebot von Wertpapieren ausschließlich an einen eingeschränkten Kreis von Anlegern, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt, oder an sonstige Anleger, die den Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 entsprechen, stellt die Erstellung eines Prospekts angesichts der geringen Zahl von Personen, an die sich das Angebot richtet, eine unverhältnismäßige Belastung dar, sodass kein Prospekt vorgeschrieben werden sollte. Gelten sollte dies beispielsweise für Angebote, die sich an Angehörige der Familie oder des Bekanntenkreises der Geschäftsführer eines Unternehmens richten.

    (15)

    Anreize für Unternehmensleitung und Belegschaft, Wertpapiere des eigenen Unternehmens zu halten, können sich positiv auf die Unternehmensführung auswirken und langfristig zur Wertschöpfung beitragen, da sie das Engagement und die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer fördern, für Interessenkongruenz zwischen Teilhabern und Arbeitnehmern sorgen und Letzteren Anlagemöglichkeiten verschaffen. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer am eigenen Unternehmen ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig, in denen es wahrscheinlich ist, dass einzelne Arbeitnehmer eine wichtige Rolle für den Erfolg des Unternehmens spielen. Daher sollte bei Angeboten im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms von Unternehmen in der Union keine Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bestehen, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots dargelegt werden, damit der Anlegerschutz gewährleistet ist. Um unabhängig davon, ob der Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb der Union ansässig ist, für die gesamte Unternehmensleitung und Belegschaft gleichberechtigten Zugang zu Belegschaftsaktienprogrammen zu schaffen, sollte kein Beschluss zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Drittlandsmärkten mehr erforderlich sein, sofern das vorgenannte Dokument zur Verfügung gestellt wird. Auf diese Weise werden alle Teilnehmer an Belegschaftsaktienprogrammen gleich gestellt und informiert.

    (16)

    Verwässerungsemissionen von Aktien oder von Wertpapieren, die Zugang zu Aktien verschaffen, weisen oftmals auf Transaktionen mit erheblicher Auswirkung auf die Kapitalstruktur, die Aussichten und die Finanzlage des Emittenten hin, wofür die in einem Prospekt enthaltenen Informationen erforderlich sind. Sind die Aktien eines Emittenten hingegen bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, sollte für spätere Zulassungen derselben Aktien am selben geregelten Markt kein Prospekt mehr verlangt werden, auch wenn diese Aktien aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern die neu zugelassenen Aktien im Verhältnis zu den Aktien derselben Gattung, die bereits am selben geregelten Markt ausgegeben wurden, nur einen begrenzten Anteil ausmachen und eine solche Zulassung nicht mit einem in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden öffentlichen Angebot kombiniert wird. Derselbe Grundsatz sollte ganz allgemein für Wertpapiere gelten, die mit bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind.

    (17)

    Bei der Verwendung des Begriffs „öffentliches Angebot von Wertpapieren“ sollte die Möglichkeit des Anlegers, sich individuell für den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren zu entscheiden, ein entscheidendes Kriterium sein. Werden also Wertpapiere angeboten, ohne dass auf Seiten des Empfängers ein individuelles Entscheidungsmoment gegeben ist, insbesondere auch bei Wertpapierzuteilungen ohne Recht auf Ablehnung der Zuteilung, sollte dies nicht als „öffentliches Angebot von Wertpapieren“ im Sinne dieser Verordnung gelten.

    (18)

    Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sollten — soweit sie nicht der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts unterliegen — die Möglichkeit haben, freiwillig einen vollständigen Prospekt oder gegebenenfalls einen EU-Wachstumsprospekt nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Aus diesem Grund sollten sie in den Genuss des einheitlichen Passes kommen, wenn sie sich freiwillig zur Einhaltung dieser Verordnung entschließen.

    (19)

    Für Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, sollte die mit dem Prospekt erfolgende Offenlegung nicht vorgeschrieben sein. Dagegen ist bei Weiterveräußerung an das Publikum oder öffentlichem Handel mittels der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Veröffentlichung eines Prospekts erforderlich.

    (20)

    Ein gültiger, vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person erstellter Prospekt, der für die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere über Finanzintermediäre oder bei einer etwaigen späteren Weiterveräußerung der Wertpapiere verfügbar ist, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterveräußern, den ursprünglichen vom Emittenten oder von der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person veröffentlichten Prospekt so lange nutzen dürfen, wie er gültig und um angemessene Nachträge ergänzt ist und der Emittent oder die für die Erstellung verantwortliche Person dieser Nutzung zustimmt. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person sollten ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen dürfen. Die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts sollte unter Angabe der Bedingungen, an die sie geknüpft ist, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung erteilt werden, die es den Betroffenen zu überprüfen ermöglicht, ob die Vereinbarung bei der Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere eingehalten wird. Wird die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts erteilt, sollte der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person für die in diesem Prospekt enthaltenen Informationen und, falls es sich um einen Basisprospekt handelt, für die Übermittlung und Hinterlegung der endgültigen Bedingungen haften und sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person einer Nutzung jedoch nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. In diesem Fall sollte der Finanzintermediär für die in dem Prospekt enthaltenen Informationen einschließlich sämtlicher mittels Verweis aufgenommener Informationen und, sofern es sich um einen Basisprospekt handelt, die endgültigen Bedingungen haften.

    (21)

    Die Harmonisierung der im Prospekt enthaltenen Informationen sollte einen gleichwertigen Anlegerschutz auf Unionsebene sicherstellen. Damit die Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollte ein nach Maßgabe dieser Verordnung erstellter Prospekt die relevanten und notwendigen Informationen für eine Anlage in Wertpapieren enthalten, die ein Anleger begründetermaßen verlangen würde, um die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage , die Gewinne und Verluste und die Aussichten des Emittenten und eines Garantiegebers sowie die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte fundiert beurteilen zu können. Die Informationen sollten in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form abgefasst und dargeboten werden und sollten der Art von Prospekten angepasst sein , die gemäß dieser Verordnung erstellt werden, einschließlich derjenigen , die aufgrund der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen und der Regelung für den EU-Wachstumsprospekt erstellt werden. Ein Prospekt sollte keine Informationen enthalten, die nicht wesentlich oder für den Emittenten und die betroffenen Wertpapiere nicht spezifisch sind, da dies die für Anleger relevanten Informationen verschleiern und so den Anlegerschutz unterlaufen könnte. Daher sollten die in einem Prospekt enthaltenen Informationen so angepasst werden, dass sie der Art und den Umständen des Emittenten, der Art der Wertpapiere, der Art der Anleger, an die sich das Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt richtet, den wahrscheinlichen Kenntnissen der Anleger und den Informationen entsprechen, die den Anlegern zur Verfügung stehen, weil sie aufgrund sonstiger rechtlicher oder regulatorischer Anforderungen veröffentlicht worden sind.

    (22)

    Die Zusammenfassung des Prospekts sollte eine nützliche Informationsquelle für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, sein. Sie sollte eigenständiger Bestandteil des Prospekts sein und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, die die Anleger benötigen, um entscheiden zu können, welche Angebote und Zulassungen von Wertpapieren sie eingehender zu prüfen haben, indem sie den gesamten Prospekt mit dem Ziel durchsehen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen . Dies bedeutet, dass die in der Zusammenfassung bereitgestellten Informationen im Hauptteil des Prospekts nur dann erneut aufgeführt werden sollten, wenn es absolut erforderlich ist. Diese Basisinformationen sollten Aufschluss über die wesentlichen Merkmale und Risiken bezüglich des Emittenten, eines etwaigen Garantiegebers und der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere geben , wozu eindeutige Kennzeichnungen wie die Rechtsträgerkennung (LEI) der an dem Angebot beteiligten Akteure und die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der Wertpapiere zählen . Sie sollte auch die allgemeinen Konditionen des Angebots enthalten. Insbesondere sollte bei der Darlegung der Risikofaktoren in der Zusammenfassung eine begrenzte Auswahl spezifischer Risiken genannt werden, die nach Auffassung des Emittenten für die Anleger bei der Anlageentscheidung am relevantesten sind. Die Darlegung der Risikofaktoren in der Zusammenfassung sollte für das spezielle Angebot relevant sein und ausschließlich den Anlegern zum Vorteil gereichen, nicht jedoch allgemeine Angaben zum Anlagerisiko enthalten oder die Haftung des Emittenten, des Anbieters oder einer in deren Namen handelnden Person beschränken.

    (22a)

    Die Zusammenfassung sollte einen eindeutigen Warnhinweis mit Darlegung der Risiken, besonders für Kleinanleger, enthalten, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die von Banken ausgegeben werden und der Gläubigerbeteiligung („Bail-in“) nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD)  (6) unterliegen.

    (23)

    Die Prospektzusammenfassung sollte kurz, einfach, klar und für die Anleger leicht verständlich sein. Sie sollte in einfacher, allgemeinverständlicher Sprache formuliert sein und die Informationen auf leicht zugängliche Weise darbieten. Sie sollte keine bloße Zusammenstellung von Auszügen aus dem Prospekt sein. Es ist angemessen, die Gesamtlänge der Zusammenfassung zu begrenzen, um sicherzustellen, dass die Anleger nicht davon abgehalten werden, sie zu lesen, und um die Emittenten zu veranlassen, die für die Anleger wesentlichen Informationen auszuwählen. In Ausnahmefällen sollte die zuständige Behörde jedoch die Möglichkeit haben, dem Emittenten die Erstellung einer längeren Zusammenfassung von ausgedruckt bis zu zehn DIN-A4-Seiten zu erlauben, wenn die Komplexität der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die Art der Emission oder die Art der Wertpapiere das erforderlich machen und wenn die Anleger ohne die dadurch in der Zusammenfassung aufgeführten zusätzlichen Informationen irregeführt würden.

    (24)

    Um sicherzustellen, dass die Prospektzusammenfassung stets einheitlich aufgebaut ist, sollten Abschnitte und Unterabschnitte mit Hinweisen zu den erwarteten Inhalten vorgegeben werden, die der Emittent mit kurzen, frei formulierten Beschreibungen und, sofern angemessen, Zahlen füllen sollte. Solange die Informationen fair und ausgewogenen dargeboten werden, sollte es den Emittenten anheimgestellt bleiben, welche Informationen sie als wesentlich und aussagekräftig auswählen.

    (25)

    Die Prospektzusammenfassung sollte so weit wie möglich dem Muster des nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgeschriebenen Basisinformationsblatts folgen. Fallen Wertpapiere sowohl unter die vorliegende Verordnung als auch unter die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, sollte der Inhalt des Basisinformationsblatts in der Zusammenfassung vollständig wiederverwendet werden können, um die Befolgungskosten und die Verwaltungslasten für die Emittenten möglichst gering zu halten. Die Pflicht zur Erstellung einer Zusammenfassung sollte jedoch auch dann gelten, wenn ein Basisinformationsblatt vorgeschrieben ist, da Letzteres die Basisinformationen über den Emittenten und das öffentliche Angebot oder die Zulassung der betroffenen Wertpapiere zum Handel nicht enthält.

    (26)

    Niemand sollte allein aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung der Zusammenfassung haften, es sei denn, sie ist irreführend oder unrichtig oder steht im Widerspruch zu den einschlägigen Teilen des Prospekts. Die Zusammenfassung sollte diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.

    (27)

    Emittenten, die sich wiederholt über die Kapitalmärkte finanzieren, sollten spezielle Formate für Registrierungsformulare und Prospekte sowie spezielle Verfahren für deren Hinterlegung und Billigung nutzen können, um ihnen mehr Flexibilität und die Nutzung von Marktfenstern zu ermöglichen. In jedem Fall sollten sich die Emittenten freiwillig für diese Formate und Verfahren entscheiden können.

    (28)

    Bei allen Nichtdividendenwerten, insbesondere auch wenn sie dauernd oder wiederholt oder im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden, sollte es den Emittenten gestattet sein, den Prospekt in Form eines Basisprospekts zu erstellen. Ein Basisprospekt und seine endgültigen Bedingungen sollten dieselben Informationen enthalten wie ein Prospekt.

    (29)

    Es sollte klargestellt werden, dass die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts nur die Informationen der Wertpapierbeschreibung enthalten sollten, die für die jeweilige Emission spezifisch sind und erst zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission feststehen. Diese Informationen können z. B. die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer, den Ausgabepreis, das Fälligkeitsdatum, einen etwaigen Kupon, den Ausübungszeitpunkt, den Ausübungspreis, den Rücknahmepreis und andere Bedingungen umfassen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Basisprospekts noch nicht bekannt waren. Sind die endgültigen Bedingungen nicht im Basisprospekt enthalten, sollten sie nicht von der zuständigen Behörde gebilligt werden müssen, sondern sollten lediglich bei ihr hinterlegt werden. Sonstige neue Informationen, die die Beurteilung des Emittenten und der Wertpapiere beeinflussen können, sollten in einen Nachtrag zum Basisprospekt aufgenommen werden. Weder die endgültigen Bedingungen noch ein Nachtrag sollten dazu benutzt werden, eine Wertpapierart einzuführen, die nicht bereits im Basisprospekt beschrieben wurde.

    (30)

    Im Rahmen eines Basisprospekts sollte vom Emittenten nur für jede angebotene Einzelemission eine Zusammenfassung erstellt werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Verständlichkeit für die Anleger zu verbessern. Diese emissionsspezifische Zusammenfassung sollte den endgültigen Bedingungen angefügt und von der zuständigen Behörde nur dann gebilligt werden, wenn die endgültigen Bedingungen im Basisprospekt oder in einem Nachtrag dazu enthalten sind.

    (31)

    Um die Flexibilität und Kosteneffizienz des Basisprospekts zu erhöhen, sollte es Daueremittenten gestattet sein, einen Basisprospekt in Form von Einzeldokumenten zu erstellen und ein einheitliches Registrierungsformular als Bestandteil dieses Basisprospekts zu verwenden.

    (32)

    Daueremittenten sollte nahe gelegt werden, ihren Prospekt als Einzeldokumente zu erstellen, da dies ihre Kosten für die Befolgung dieser Verordnung senken und ihnen die rasche Nutzung von Marktfenstern ermöglichen kann. Daher sollten Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten oder über multilaterale Handelssysteme zugelassen sind, die Möglichkeit haben, jedoch nicht verpflichtet sein, in jedem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular zu erstellen, das Angaben zur Rechts-, Geschäfts-, Finanz-, Rechnungslegungs- und Beteiligungssituation sowie eine Beschreibung des Emittenten für das jeweilige Geschäftsjahr enthält. Dies sollte dem Emittenten die Möglichkeit geben, die Informationen auf Stand zu halten und, wenn die Marktbedingungen für ein Angebot oder eine Zulassung einen Prospekt günstig werden, einen Prospekt zu erstellen, indem eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung hinzugefügt werden. Das einheitliche Registrierungsformular sollte insofern multifunktional sein, als sein Inhalt stets gleich sein sollte, unabhängig davon, ob es vom Emittenten später für ein Angebot oder für die Zulassung von Aktien, Schuldverschreibungen oder Derivaten zum Handel verwendet wird. Es sollte als Referenzquelle für Informationen über den Emittenten dienen und Anlegern wie Analysten die Informationen liefern, die sie mindestens benötigen, um die Tätigkeit, die Finanzlage, die Gewinne und Gewinnaussichten sowie die Unternehmensführung und die Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens fundiert beurteilen zu können.

    (33)

    Wer zwei Jahre in Folge ein einheitliches Registrierungsformular hinterlegt und die Billigung dafür erhalten hat, kann als ein der zuständigen Behörde bekannter Emittent angesehen werden. Daher sollte ermöglicht werden, dass alle weiteren einheitlichen Registrierungsformulare und alle Änderungen daran ohne vorherige Billigung hinterlegt und von der zuständigen Behörde nachträglich geprüft werden, wenn diese es für erforderlich hält , sofern die Änderungen nicht eine Auslassung oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit betreffen, die die Öffentlichkeit in Bezug auf Fakten und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten wesentlich sind, voraussichtlich irreführen würde . Über die Häufigkeit solcher Prüfungen sollte jede zuständige Behörde selbst entscheiden, wobei sie beispielsweise die Risiken des Emittenten, die Qualität seiner früheren Offenlegungen oder auch die Zeit berücksichtigen sollte, die seit der letzten Prüfung eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars verstrichen ist.

    (34)

    Solange ein einheitliches Registrierungsformular noch nicht Bestandteil eines gebilligten Prospekts geworden ist, sollte es entweder durch den Emittenten freiwillig — beispielsweise wenn sich dessen Organisation oder Finanzlage wesentlich verändert haben — oder auf Verlangen der zuständigen Behörde geändert werden können, wenn deren Prüfung im Anschluss an die Hinterlegung ergeben hat, dass die Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt sind. Solche Änderungen sollten nach denselben Modalitäten veröffentlicht werden wie das einheitliche Registrierungsformular. Insbesondere wenn die zuständige Behörde eine Auslassung oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit feststellt, sollte der Emittent sein einheitliches Registrierungsformular ändern und diese Änderung unverzüglich veröffentlichen. Da weder ein öffentliches Angebot noch eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel stattfindet, sollte für die Änderung eines einheitlichen Registrierungsformulars ein anderes Verfahren gelten als das Verfahren für einen Nachtrag zu einem Prospekt, das erst nach der Billigung des Prospekts zur Anwendung kommen sollte.

    (35)

    Erstellt ein Emittent einen aus mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekt, sollten alle Bestandteile des Prospekts billigungspflichtig sein, gegebenenfalls einschließlich des einheitlichen Registrierungsformulars und etwaiger Änderungen daran, sofern sie bereits bei der zuständigen Behörde hinterlegt, aber noch nicht gebilligt wurden. Im Fall von Daueremittenten sollten Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars nicht der Billigung vor der Veröffentlichung bedürfen, sondern von der zuständigen Behörde nachträglich geprüft werden können.

    (36)

    Um den Prozess der Prospekterstellung zu beschleunigen und den Zugang zu den Kapitalmärkten auf kosteneffiziente Weise zu erleichtern, sollte für Daueremittenten, die ein einheitliches Registrierungsformular erstellen, ein beschleunigtes Billigungsverfahren eingerichtet werden, da der Hauptbestandteil des Prospekts entweder bereits gebilligt wurde oder bereits für die Prüfung durch die zuständige Behörde zur Verfügung steht. Die für den Erhalt einer Billigung erforderliche Zeit sollte daher verkürzt werden, wenn das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt wird.

    (37)

    Hält der Emittent die Verfahren für die Hinterlegung, Verbreitung und Speicherung vorgeschriebener Informationen und die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten Fristen ein, sollte es ihm gestattet sein, die durch die Richtlinie 2004/109/EG vorgeschriebenen Jahres- und Halbjahresfinanzberichte als Bestandteile des einheitlichen Registrierungsformulars zu veröffentlichen, es sei denn, der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten für die Zwecke dieser Verordnung ist nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten für die Zwecke der Richtlinie 2004/109/EG identisch und die Sprache des einheitlichen Registrierungsformulars erfüllt nicht die Bedingungen des Artikels 20 der Richtlinie 2004/109/EG. Dies dürfte die mit Mehrfachhinterlegungen verbundene Verwaltungslast verringern, ohne die öffentlich verfügbaren Informationen oder die Überwachung dieser Berichte im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG zu beeinträchtigen.

    (38)

    Die Gültigkeitsdauer eines Prospekts sollte klar begrenzt werden, damit Anlageentscheidungen nicht aufgrund veralteter Informationen getroffen werden. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die Gültigkeitsdauer des Prospekts mit seiner Billigung beginnen, was ein von der zuständigen Behörde leicht zu überprüfender Zeitpunkt ist. Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren im Rahmen eines Basisprospekts sollte nur dann länger gültig bleiben können als der Basisprospekt, wenn vor Ablauf der Gültigkeit für das weiterhin bestehende Angebot ein Anschluss-Basisprospekt gebilligt wird.

    (39)

    In einem Prospekt enthaltene Informationen zur Besteuerung der Erträge aus den Wertpapieren können naturgemäß nur allgemeiner Art sein und sind für den einzelnen Anleger von geringem zusätzlichem Informationswert. Da sich diese Informationen bei der grenzüberschreitenden Zulassung von Prospekten nicht nur auf das Land beziehen müssen, in dem der Emittent seinen Sitz unterhält, sondern auch auf die Länder, in denen das Angebot erfolgt oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sind sie kostspielig und könnten ein Hemmnis für grenzüberschreitende Angebote darstellen. Daher sollte ein Prospekt lediglich einen Warnhinweis darauf enthalten, dass sich die Steuervorschriften des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsmitgliedstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken können. Zieht die angebotene Anlage jedoch eine besondere Steuerregelung nach sich, beispielsweise bei der Anlage in Wertpapieren, die für den Anleger mit Steuervorteilen verbunden sind, sollte der Prospekt nach wie vor angemessene Informationen zur Besteuerung enthalten.

    (40)

    Sobald eine Wertpapiergattung zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, haben die Anleger Zugang zur laufenden Offenlegung des Emittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 2004/109/EG. Bei nachfolgenden öffentlichen Angeboten oder Zulassungen zum Handel durch einen solchen Emittenten ist der Bedarf an einem vollständigen Prospekt daher weniger akut. Deshalb sollte für die Nutzung bei Sekundäremissionen ein andersartiger , vereinfachter Prospekt zur Verfügung stehen, für den im Vergleich zur üblichen Regelung inhaltliche Erleichterungen unter Berücksichtigung der bereits offengelegten Informationen vorgesehen sein sollten. Dennoch müssen den Anlegern konsolidierte und gut strukturierte Informationen zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise über die Bedingungen des Angebots und seinen Kontext ▌. Aus diesen Gründen sollte der vereinfachte Prospekt für Sekundäremissionen die relevanten verkürzten Informationen enthalten, die Anleger begründetermaßen verlangen würden, um sich über die Aussichten des Emittenten und etwaiger Garantiegeber, die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten zu informieren, insbesondere die Erklärung zum Geschäftskapital, die Offenlegung der Kapitalausstattung und der Verschuldung, die Auswirkungen auf die gesamte Kapitalstruktur und eine knappe Zusammenfassung der seit dem Datum der letzten Emission aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegten relevanten Informationen.

    (41)

    Die vereinfachten Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen sollten auf Wertpapiere, die auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelt werden, ausgeweitet werden, da deren Betreiber nach der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet sind, Vorschriften festzulegen und anzuwenden, die eine angemessene laufende Offenlegung durch Emittenten, deren Wertpapiere an diesen Handelsplätzen gehandelt werden, sicherstellen. Die Regelungen sollten auch für MTF, die nicht KMU-Wachstumsmärkte sind, gelten, sofern die MTF Offenlegungspflichten vorsehen, die den nach der Richtlinie 2014/65/EU für KMU-Wachstumsmärkte geltenden gleichwertig sind.

    (42)

    Die vereinfachten Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen sollten erst dann angewandt werden dürfen, wenn seit der Erstzulassung einer Wertpapiergattung eines Emittenten zum Handel mindestens eine bestimmte Zeitspanne verstrichen ist. Eine Zeitspanne von 18 Monaten sollte sicherstellen, dass der Emittent seine Pflicht zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts nach der Richtlinie 2004/109/EG oder nach den Vorschriften des Betreibers eines KMU-Wachstumsmarkts oder eines MTF mit gleichwertigen Offenlegungspflichten mindestens schon einmal erfüllt hat.

    (43)

    Eines der Kernziele der Kapitalmarktunion besteht darin, KMU die Finanzierung über die Kapitalmärkte in der Union zu erleichtern. Da diese Unternehmen im Vergleich zu anderen Emittenten üblicherweise geringere Beträge aufbringen müssen, können die Kosten für die Erstellung eines vollständigen Prospekts unverhältnismäßig hoch sein und sie davon abhalten, ihre Wertpapiere öffentlich anzubieten. Zugleich könnten KMU aufgrund ihrer Größe und ihrer kürzeren Existenzdauer mit einem speziellen Anlagerisiko im Vergleich zu größeren Emittenten verbunden sein und sollten ausreichende Informationen offenlegen, damit Anleger ihre Anlageentscheidung treffen können. Um die Inanspruchnahme von Kapitalmarktfinanzierung durch KMU zu stimulieren, sollte zudem mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass KMU-Wachstumsmärkte besonders berücksichtigt werden. KMU-Wachstumsmärkte sind ein vielversprechendes Instrument, wenn es gilt, kleineren, wachsenden Unternehmen die Beschaffung von Kapital zu ermöglichen. Der Erfolg solcher Handelsplätze hängt jedoch auch von ihrer Attraktivität für Unternehmen einer bestimmten Größe ab. Ebenso hätten Emittenten mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren im Gesamtgegenwert in der Union von bis zu 20 000 000 EUR im Hinblick auf ihr Wachstum und die Verwirklichung ihres vollen Potenzials Vorteile von einem erleichterten Zugang zu Finanzierungen an den Kapitalmärkten und sollten sich zu nicht unverhältnismäßigen Kosten Kapital beschaffen können. Daher ist es angemessen, dass mit dieser Verordnung eine spezielle angemessene EU-Wachstumsprospekt-Regelung eingeführt wird, die KMU, Emittenten mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, die zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen werden sollen, und Emittenten mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren im Gesamtgegenwert in der Union von bis zu 20 000 000 EUR zur Verfügung steht. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte deshalb bei der Kalibrierung des Inhalts eines EU-Wachstumsprospekts für KMU das richtige Gleichgewicht zwischen einem kosteneffizienten Zugang zu den Finanzmärkten und dem Anlegerschutz hergestellt und eine spezielle Offenlegungsregelung für KMU konzipiert werden. EU-Wachstumsprospekte sollten, wenn sie gebilligt sind, von der Pass-Regelung nach dieser Verordnung begünstigt werden und damit für jedes unionsweite öffentliche Angebot von Wertpapieren gültig sein.

    (44)

    Die verkürzten Informationen, die KMU in den EU-Wachstumsprospekten mindestens offenlegen müssten, sollten so kalibriert werden, dass der Schwerpunkt auf den Informationen liegt, die bei Anlagen in die emittierten Wertpapiere wesentlich und relevant sind, und müssten die Verhältnismäßigkeit zwischen der Größe des Unternehmens und seinem Finanzierungsbedarf auf der einen Seite und den Kosten für die Erstellung eines Prospekts auf der anderen Seite ▌wahren. Damit solche Unternehmen Prospekte erstellen können, ohne dass ihnen dadurch Kosten entstehen, die in keinem Verhältnis zu ihrer Größe und damit zum Umfang ihrer Kapitalbeschaffung stehen, sollte die EU-Wachstumsprospekt-Regelung flexibler sein als die für Unternehmen an geregelten Märkten geltende Regelung, sofern dies mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Offenlegung der für die Anleger notwendigen Basisinformationen sicherzustellen.

    (45)

    Die angemessene Offenlegungsregelung für EU-Wachstumsprospekte sollte , soweit die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, nicht zur Verfügung stehen , da Anleger an geregelten Märkten darauf vertrauen können sollten, dass alle Emittenten, in deren Wertpapiere sie investieren, einheitlichen Offenlegungsvorschriften unterliegen. Bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an geregelten Märkten sollte es daher keinen zweistufigen Offenlegungsstandard geben, der von der Größe des Emittenten abhängt.

    (46)

    Ein EU-Wachstumsprospekt sollte ein standardisiertes und für die Emittenten leicht auszufüllendes Dokument sein, das Basisinformationen über den Emittenten, die Wertpapiere und das Angebot umfasst. Die Kommission sollte delegierte Rechtsakte ausarbeiten, in denen der verkürzte Inhalt und das Format des standardisierten EU-Wachstumsprospekts festgelegt werden. Bei der Festlegung der Einzelheiten der angemessenen Offenlegungsregelung für EU-Wachstumsprospekte sollte die Kommission berücksichtigen, dass der EU-Wachstumsprospekt tatsächlich signifikant einfacher sein muss als der vollständige Prospekt, und zwar von den Verwaltungslasten und Emissionskosten her betrachtet sowie unter dem Gesichtspunkt, dass KMU der Zugang zu den Kapitalmärkten erleichtert werden muss, dass es zugleich für das Vertrauen der Anleger bei Investitionen in solche Unternehmen zu sorgen gilt, dass Kosten und Belastungen für KMU minimiert werden müssen und dass Informationen von besonderer Relevanz für KMU, Angaben zur Größe des Emittenten, zur Dauer seiner bisherigen Tätigkeit und zu den Arten und Merkmalen der Angebote und die von Anlegern benötigten Informationen über die einzelnen Arten von Wertpapieren gezielt aufgeführt werden müssen.

     

    (48)

    Risikofaktoren werden in einen Prospekt vor allem mit dem Ziel aufgenommen, sicherzustellen, dass die Anleger eine fundierte Bewertung dieser Risiken vornehmen und dadurch Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen. Die Risikofaktoren sollten daher auf jene beschränkt werden, die wesentlich und für den Emittenten sowie die Wertpapiere spezifisch sind und die durch den Inhalt des Prospekts bestätigt werden. Ein Prospekt sollte keine Risikofaktoren enthalten, die allgemeiner Natur sind und nur dem Haftungsausschluss dienen, denn diese könnten spezifischere Risikofaktoren, die die Anleger kennen sollten, verschleiern und so verhindern, dass der Prospekt die Informationen in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form präsentiert. Die ESMA arbeitet zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei deren Überprüfung der Risikofaktoren Leitlinien für die Bewertung der Spezifität und der Wesentlichkeit der Risikofaktoren aus, und zwar so, dass bei den Emittenten Interesse an einer angemessenen und zielgerichteten Offenlegung der Risikofaktoren besteht.

    (49)

    Unter bestimmten Umständen sollte die Nichtaufnahme sensibler Informationen in einen Prospekt von der zuständigen Behörde durch Gewährung einer Ausnahme gestattet werden können, damit Emittenten keine nachteiligen Situationen entstehen.

    (50)

    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Fülle von Informationen über ihre Finanzlage, die im Allgemeinen öffentlich zugänglich sind. Wird ein Angebot von Wertpapieren von einem Mitgliedstaat garantiert, sollten derartige Informationen daher nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen.

    (51)

    Dass Emittenten Informationen in einen Prospekt oder einen Basisprospekt aufnehmen können, indem sie auf Dokumente verweisen, die die geforderten Informationen enthalten — sofern die mittels Verweis aufgenommenen Dokumente zuvor elektronisch veröffentlicht wurden –, dürfte die Erstellung eines Prospekts erleichtern und die Kosten für die Emittenten senken, ohne dass dadurch der Anlegerschutz beeinträchtigt wird. Allerdings sollte das Ziel, die Erstellung eines Prospekts zu vereinfachen und zu verbilligen, nicht zu Lasten anderer Interessen verwirklicht werden, die mit dem Prospekt geschützt werden sollen, wie insbesondere die Zugänglichkeit der Informationen. Die Sprache der mittels Verweis aufgenommenen Informationen sollte der für Prospekte geltenden Sprachenregelung entsprechen. Die mittels Verweis aufgenommenen Informationen können sich auf historische Daten beziehen, doch wenn diese Informationen aufgrund wesentlicher Veränderungen nicht mehr relevant sind, sollte dies im Prospekt klar zum Ausdruck gebracht und sollten die aktualisierten Informationen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollte es Daueremittenten freigestellt sein, Änderungen an dem einheitlichen Registrierungsformular durch einen dynamischen Verweis im Prospekt vorzunehmen. Durch den dynamischen Verweis würden die Leser jederzeit auf die neueste Fassung des einheitlichen Registrierungsformulars verwiesen, ohne dass ein Nachtrag erforderlich wird. Das Recht des Anlegers auf Widerruf sollte davon, dass auf einen dynamischen Verweis statt auf einen Nachtrag zurückgegriffen wird, nicht berührt werden.

    (52)

    Vorgeschriebene Informationen ▌sollten mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können. Emittenten, deren Wertpapiere über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, und Emittenten, die von der Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG befreit sind, sollten zudem die Möglichkeit haben, jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen, Prüfungsberichte, Abschlüsse, Lageberichte oder Erklärungen zur Unternehmensführung ganz oder teilweise mittels Verweis in den Prospekt aufzunehmen, sofern diese elektronisch veröffentlicht wurden.

    (53)

    Aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten haben nicht alle Emittenten Zugang zu angemessenen Informationen und Hinweisen zum Prüfungs- und Billigungsverfahren sowie zu der notwendigen Vorgehensweise, um die Billigung eines Prospekts zu erreichen. Diese Verordnung sollte diese Unterschiede beseitigen, indem die für das Prüfungs- und Billigungsverfahren geltenden Regeln harmonisiert werden und das Verfahren für die Billigung durch die zuständigen nationalen Behörden gestrafft wird und auf diese Weise sichergestellt wird, dass alle zuständigen Behörden einen konvergenten Ansatz verfolgen, wenn sie die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der in einem Prospekt enthaltenen Informationen prüfen. Hinweise darauf, wie die Billigung eines Prospekts zu beantragen ist, sollten auf den Websites der zuständigen Behörden öffentlich zugänglich sein. Die ESMA sollte durch Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) bei der Förderung der Aufsichtskonvergenz in diesem Bereich eine maßgebliche Rolle spielen. Insbesondere sollte die ESMA mit angemessenem Vorlauf zur Überprüfung dieser Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mittels Peer-Reviews begutachten, wie die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung vorgehen. Die ESMA sollte ein zentrales Arbeitsablaufsystem konzipieren, das das Verfahren der Billigung von Prospekten von der Einleitung bis zur Billigung erfasst und es den zuständigen Behörden, der ESMA und den Emittenten ermöglicht, Anträge auf Billigung online zu verwalten und zu verfolgen. Das System würde wichtige Informationen bereithalten und als Instrument für die ESMA und die zuständigen Behörden dienen, mit dem sie auf die Konvergenz der Verfahren zur Billigung von Prospekten in der gesamten Union hinwirken und dafür sorgen könnten, dass Prospekte in Zukunft unionsweit in gleicher Weise gebilligt werden.

    (53a)

    Die ESMA sollte im Rahmen der Kapitalmarktunion gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden Gestaltung, Finanzierung und Betrieb eines zentralen Arbeitsablaufsystems bewerten.

    (54)

    Um den Zugang zu den Märkten der Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist es wichtig, dass die Gebühren, die die zuständigen Behörden für die Billigung und Hinterlegung von Prospekten und den dazugehörigen Dokumenten erheben, angemessen sind und offengelegt werden. Bei Gebühren, die in Drittländern ansässigen Emittenten auferlegt werden, sollte der Belastung Rechnung getragen werden, die mit solchen Emissionen einhergeht.

    (55)

    Da das Internet für einen leichten Zugang zu Informationen sorgt und um eine bessere Zugänglichkeit für die Anleger sicherzustellen, sollte der gebilligte Prospekt stets in elektronischer Form veröffentlicht werden. Der Prospekt sollte in einer speziellen Rubrik auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person oder — sofern anwendbar — auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre, einschließlich Zahlstellen, oder auf der Website des geregelten Markts, für den die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder auf der Website des Betreibers des multilateralen Handelssystems veröffentlicht und von der zuständigen Behörde zusammen mit den relevanten Daten, die seine Klassifizierung ermöglichen, an die ESMA übermittelt werden. Die ESMA sollte einen Mechanismus für die zentrale Speicherung von Prospekten bereitstellen, der der Öffentlichkeit kostenfreien Zugang und angemessene Suchfunktionen bietet. Damit die Anleger in die Lage versetzt werden, auf verlässliche Daten zuzugreifen, die zügig und effizient genutzt und analysiert werden können, sollten in den Prospekten enthaltene Basisinformationen, für die internationale Standards festgelegt worden sind, z. B. die ISIN als Kennung für die Wertpapiere und die LEI als Kennung für die Emittenten, Anbieter und Garantiegeber, maschinenlesbar sein, was auch bei Heranziehung von Metadaten gilt. Prospekte sollten ab ihrer Veröffentlichung mindestens zehn Jahre lang öffentlich verfügbar bleiben, um sicherzustellen, dass die Dauer ihrer öffentlichen Verfügbarkeit mit jener der Jahres- und Halbjahresfinanzberichte gemäß der Richtlinie 2004/109/EG übereinstimmt. Allerdings sollte der Prospekt den Anlegern auf Anfrage stets auf einem dauerhaften Datenträger kostenlos zur Verfügung stehen.

    (56)

    Damit das Vertrauen der Öffentlichkeit nicht geschwächt und der ordnungsgemäße Betrieb der Finanzmärkte nicht beeinträchtigt wird, sollte auch die Werbung harmonisiert werden. Die Fairness und Wahrheitstreue von Werbung sowie deren inhaltliche Übereinstimmung mit dem Prospekt sind von größter Bedeutung für den Schutz von Anlegern, insbesondere auch von Kleinanlegern . Unbeschadet des in dieser Verordnung vorgesehenen Pass-Mechanismus ist die Überwachung derartiger Werbung untrennbarer Bestandteil der Aufgaben der zuständigen Behörden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, sollte befugt sein zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze dieser Verordnung beachtet werden. Falls erforderlich, sollte der Herkunftsmitgliedstaat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, bei der Bewertung der Frage unterstützen, ob die Werbung mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt. Unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 30 Absatz 1 ist die Prüfung der Werbung durch eine zuständige Behörde nicht Voraussetzung für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel in einem Aufnahmemitgliedstaat.

    (57)

    Jeder wichtige neue Umstand und jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit, die die Bewertung der Anlage beeinflussen könnten und nach der Veröffentlichung des Prospekts, aber vor dem Schluss des öffentlichen Angebots oder der Aufnahme des Handels an einem geregelten Markt auftreten, sollten von den Anlegern angemessen bewertet werden können und erfordern deshalb unverzüglich die Billigung und Verbreitung eines Nachtrags zum Prospekt.

    (58)

    Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Frist ein Emittent einen Nachtrag zum Prospekt veröffentlichen muss und innerhalb welcher Frist die Anleger nach der Veröffentlichung eines Nachtrags das Recht haben, ihre Zusage zum Angebot zu widerrufen. Einerseits sollte die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags bis zum endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. bis zum Beginn des Handels der jeweiligen Wertpapiere an einem geregelten Markt gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Andererseits sollte das Recht, eine Zusage zu widerrufen, nur gelten, wenn sich der Prospekt auf ein öffentliches Wertpapierangebot bezieht und der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Das Widerrufsrecht sollte folglich an die zeitliche Einordnung des neuen Umstands, der Unrichtigkeit oder der Ungenauigkeit gekoppelt sein, durch den bzw. die ein Nachtrag erforderlich wird, und sollte voraussetzen, dass dieses auslösende Ereignis eintritt, solange das Angebot noch gültig und die Lieferung der Wertpapiere noch nicht erfolgt ist. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet. Wenn Anleger ihr Widerrufsrecht ausüben, sollten die Finanzintermediäre das Verfahren erleichtern.

    (59)

    Die Pflicht eines Emittenten, den gesamten Prospekt in alle relevanten Amtssprachen zu übersetzen, ist grenzüberschreitenden Angeboten oder dem Vielfach-Handel abträglich. Um grenzüberschreitende Angebote zu erleichtern, sollte — sofern der Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt wurde — lediglich die Zusammenfassung in die Amtssprache(n) des Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaats oder in eine der Amtssprachen übersetzt werden , die in dem Landesteil des Mitgliedstaats, in dem das Anlageprodukt vertrieben wird, gebräuchlich sind .

    (60)

    Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollten Anspruch auf eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats haben, aus der hervorgeht, dass der Prospekt oder das einheitliche Registrierungsformular, falls nur ein solches gebilligt worden ist, nach Maßgabe dieser Verordnung erstellt wurde. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte auch den Emittenten oder die für die Erstellung des Prospekts oder gegebenenfalls des einheitlichen Registrierungsformulars verantwortliche Person von der an die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gerichteten Bescheinigung über die Billigung des Prospekts in Kenntnis setzen, um dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts oder gegebenenfalls des einheitlichen Registrierungsformulars verantwortlichen Person Gewissheit zu verschaffen, ob und wann eine Notifizierung erfolgt ist.

    (61)

    Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung in vollem Umfang verwirklicht werden, müssen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Wertpapiere von Emittenten aufgenommen werden, die dem Recht eines Drittlands unterliegen. ▌Zur Sicherstellung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Behörden in Drittländern abschließen. Jede Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

    (62)

    Eine Vielzahl zuständiger Behörden mit unterschiedlichen Kompetenzen in den Mitgliedstaaten kann unnötige Kosten verursachen und zu einer Überschneidung von Zuständigkeiten führen, ohne dass dadurch zusätzlicher Nutzen entsteht. In jedem Mitgliedstaat sollte nur eine zuständige Behörde benannt werden, die die Prospekte billigt und über die Einhaltung dieser Verordnung wacht. Diese zuständige Behörde sollte eine Verwaltungsbehörde sein, die so beschaffen ist, dass ihre Unabhängigkeit von den Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist und Interessenkonflikte vermieden werden. Die Benennung einer für die Billigung der Prospekte zuständigen Behörde sollte die Zusammenarbeit zwischen dieser zuständigen Behörde und anderen Stellen, wie etwa Regulierungsbehörden für den Bank- und Versicherungssektor oder Börsenzulassungsbehörden, nicht ausschließen, um die Effizienz der Prüfung und Billigung von Prospekten im Interesse der Emittenten, Anleger, Marktteilnehmer und Märkte gleichermaßen sicherzustellen. Eine Übertragung der Aufgaben einer zuständigen Behörde auf eine andere Stelle sollte nur zulässig sein, wenn es um die Veröffentlichung gebilligter Prospekte geht.

    (63)

    Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch wirksame Instrumente und Befugnisse sowie Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt. Darum sollte diese Verordnung insbesondere ein Minimum an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Einklang mit nationalem Recht übertragen werden sollten. Wenn es die nationalen Rechtsvorschriften erfordern, sollten diese Befugnisse durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden und die ESMA objektiv und unparteiisch handeln und in ihren Beschlüssen unabhängig bleiben.

    (64)

    Zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, sich zu anderen Räumen als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Zugang zu verschaffen, um Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu solchen Räumen ist erforderlich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Kontrolle oder Untersuchung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein könnten. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumen erforderlich, wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommt, oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder zerstört würden.

    (65)

    Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010„Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ und um dafür zu sorgen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, damit bei Verstößen gegen diese Verordnung angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden. Diese Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und einen gemeinsamen Ansatz der Mitgliedstaaten sowie eine abschreckende Wirkung sicherstellen. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere Verwaltungssanktionen festzusetzen, unbeschadet lassen.

    (66)

    Damit die Beschlüsse der zuständigen Behörden in der Öffentlichkeit abschreckend wirken, sollten sie im Normalfall öffentlich bekannt gemacht werden, es sei denn, die zuständige Behörde hält es für notwendig, im Einklang mit dieser Verordnung für eine anonyme Veröffentlichung, einen Aufschub der Veröffentlichung oder einen Verzicht auf die Veröffentlichung der Sanktionen zu optieren.

    (67)

    Auch wenn es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Verstöße sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht verpflichtet sein, verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorzusehen, die bis zum [Geltungsbeginn dieser Verordnung] dem nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit dem nationalen Recht sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für ein und denselben Verstoß sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sollten dies aber tun können, wenn es das nationale Recht erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

    (68)

    Informanten können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diese bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und der Verhängung von Sanktionen unterstützen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Informanten zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

    (69)

    Zur Präzisierung der Anforderungen dieser Verordnung sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union die Befugnis übertragen werden, Gesetzgebungsakte zu erlassen, die Folgendes regeln: ▌die Informationen, die die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g und Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben d und e genannten Dokumente mindestens enthalten müssen, die Anpassung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, ▌das Format des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie die in einen Prospekt aufzunehmenden spezifischen Informationen, die Mindestinformationen im einheitlichen Registrierungsformular, die verkürzten Informationen im vereinfachten Prospekt bei Sekundäremissionen und Emissionen von KMU, den speziellen verkürzten Inhalt und das reduzierte Format des EU-Wachstumsprospekts nach dieser Verordnung , die Werbung für unter diese Verordnung fallende Wertpapiere und die allgemeinen Gleichwertigkeitskriterien für Prospekte, die von Drittlandsemittenten erstellt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt sind . Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (70)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Gleichwertigkeit der Prospektvorschriften von Drittländern zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass entsprechender Gleichwertigkeitsbeschlüsse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (11).

    (71)

    Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten unionsweit einen angemessenen Anleger- und Verbraucherschutz herbeiführen. Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

    (72)

    Die Kommission sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, die von der ESMA ausgearbeitet werden und Folgendes regeln: Inhalt und Format der in die Zusammenfassung aufzunehmenden wesentlichen historischen Finanzinformationen, die Prüfung, Billigung, Einreichung und Überarbeitung des einheitlichen Registrierungsformulars, die Bedingungen für dessen Änderung oder Aktualisierung und die Bedingungen, unter denen der Status eines Daueremittenten aberkannt wird, Informationen, die mittels Verweis aufzunehmen sind, und weitere nach Unionsrecht erforderliche Dokumente, die Verfahren zur Prüfung und Billigung des Prospekts, die Veröffentlichung des Prospekts, erforderliche Daten für die Klassifizierung von Prospekten in dem von der ESMA betriebenen Speichermechanismus, Bestimmungen über Werbung, Situationen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt erfordert, Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA im Rahmen der Verpflichtung zur Zusammenarbeit und den Mindestinhalt von Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

    (73)

    Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Standardformulare, -muster und -verfahren für die Notifizierung der Billigungsbescheinigung, des Prospekts, des Nachtrags zum Prospekt und der Übersetzung des Prospekts und/oder der Zusammenfassung, die Standardformulare, -muster und -verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie die Verfahren und Formulare für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

    (74)

    Bei der Ausübung ihrer delegierten Befugnisse und ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen dieser Verordnung sollte die Kommission folgende Grundsätze achten:

    Das Vertrauen der Kleinanleger und KMU in die Finanzmärkte muss durch Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf den Finanzmärkten sichergestellt werden.

    Die Offenlegungspflichten im Rahmen eines Prospekts müssen mit Rücksicht auf die Größe des Emittenten und die Informationen, die dieser bereits nach der Richtlinie 2004/109/EG und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offenzulegen hat, kalibriert werden.

    KMU muss der Zugang zu den Kapitalmärkten erleichtert werden, während gleichzeitig das Anlegervertrauen in solche Unternehmen gesichert werden muss.

    Die Anleger müssen aus einem breiten Spektrum konkurrierender Anlagemöglichkeiten wählen können, und das Offenlegungs- und Schutzniveau muss ihrer jeweiligen Lage angepasst sein.

    Unabhängige Regulierungsbehörden müssen die rechtliche Durchsetzung der Vorschriften kohärent vornehmen, insbesondere was den Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität angeht.

    Ein hohes Maß an Transparenz und eine umfassende Konsultation aller Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates sind erforderlich.

    Die Innovation auf den Finanzmärkten muss gefördert werden, wenn diese dynamisch und effizient sein sollen.

    Die systemische Stabilität des Finanzsystems muss durch eine enge und reaktive Überwachung der Finanzinnovation sichergestellt werden.

    Die Senkung der Kapitalkosten und die Verbesserung des Kapitalzugangs sind von großer Bedeutung.

    Kosten und Nutzen einer Durchführungsmaßnahme müssen sich auf lange Sicht für alle Marktteilnehmer die Waage halten.

    Der internationale Wettbewerb auf den Finanzmärkten der Union muss unbeschadet der dringend erforderlichen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit gefördert werden.

    Gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Marktteilnehmer müssen erforderlichenfalls durch Unionsvorschriften sichergestellt werden.

    Die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich muss sichergestellt werden, da Informationsasymmetrien und mangelnde Transparenz das Funktionieren der Märkte gefährden und vor allem Verbrauchern und Kleinanlegern zum Schaden gereichen können.

    (75)

    Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und jeder Austausch oder jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) erfolgen.

    (76)

    Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die Anwendung dieser Verordnung überprüfen und insbesondere bewerten, ob die Offenlegungsvorschriften für Sekundäremissionen und für KMU, das einheitliche Registrierungsformular und die Prospektzusammenfassung nach wie vor angemessen sind, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen.

    (77)

    Die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, um den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu ermöglichen und den Marktteilnehmern Gelegenheit zu geben, sich auf die Anwendung der neuen Maßnahmen einzustellen und entsprechend zu planen.

    (78)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz im Zuge der Errichtung der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (79)

    Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Deshalb sollte diese Verordnung in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

    (80)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört ▌.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Ziel und Anwendungsbereich

    1.   Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Vorschriften für die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedstaat eingerichtet ist , zu veröffentlichen ist.

    2.   Diese Verordnung findet mit Ausnahme des Artikels 4 keine Anwendung auf folgende Arten von Wertpapieren:

    a)

    Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden▌;

    b)

    Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden;

    c)

    Anteile am Kapital der Zentralbanken der Mitgliedstaaten;

    d)

    Wertpapiere, die in ihrer Gesamtheit uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden;

    e)

    Wertpapiere, die von Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder von einem Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen ohne Erwerbscharakter zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Zwecke ausgegeben werden;

     

    g)

    nichtfungible Kapitalanteile, deren Hauptzweck darin besteht, dem Inhaber das Recht auf die Nutzung einer Wohnung oder anderen Art von Immobilie oder eines Teils hiervon zu verleihen, wenn diese Anteile ohne Aufgabe des genannten Rechts nicht weiterveräußert werden können;

     

    i)

    Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut fortlaufend oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 75 000 000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

    i)

    nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;

    ii)

    nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.

    3.   Diese Verordnung findet mit Ausnahme des Artikels 4 keine Anwendung auf folgende Arten öffentlicher Angebote von Wertpapieren:

    a)

    Wertpapierangebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten;

    b)

    Wertpapierangebote, die sich an weniger als 350  natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat und an insgesamt höchstens 4 000 natürliche oder juristische Person in der Union richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt, oder an sonstige Anleger, die den Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 entsprechen ;

    c)

    Wertpapierangebote, die sich an Anleger richten, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 100 000 EUR pro Anleger erwerben;

    d)

    Wertpapierangebote mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 1 000 000  EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;

    e)

    Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

    f)

    Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;

    g)

    Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Aufspaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;

    h)

    an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über Anzahl und Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots dargelegt werden;

    i)

    Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern der Unternehmensleitung oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen, unabhängig davon, ob es in der Union ansässig ist oder nicht, angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über Anzahl und Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zuteilung dargelegt werden.

    Die Mitgliedstaaten dehnen die Prospektpflicht aufgrund dieser Verordnung nicht auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Angebote von Wertpapieren aus. Außerdem sehen die Mitgliedstaaten davon ab, auf nationaler Ebene bei derartigen Angeboten weitere Offenlegungspflichten vorzusehen, die eine unverhältnismäßige oder unnötige Belastung schaffen könnten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA gegebenenfalls von den auf nationaler Ebene geltenden Offenlegungspflichten und übermitteln den Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen.

    4.   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt:

    a)

    Wertpapiere, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern sie über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 20 % der Zahl der Wertpapiere ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind;

    b)

    Aktien, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung wie die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen handelt und sofern sie über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 20 % der Zahl der Aktien ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind; wurde im Einklang mit dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/71/EG beim öffentlichen Angebot oder bei der Zulassung zum Handel der Wertpapiere, die Zugang zu Aktien verschaffen, ein Prospekt erstellt oder wurden die Wertpapiere, die Zugang zu Aktien verschaffen, vor Inkrafttreten dieser Verordnung begeben, findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Zulassung der resultierenden Aktien zum Handel an einem geregelten Markt — unabhängig von ihrem Anteil im Verhältnis zur Zahl der Aktien derselben Gattung, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind;

    c)

    Aktien, die im Austausch für bereits am selben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

    d)

    Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;

    e)

    Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Aufspaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;

    f)

    Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die die Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über Anzahl und Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zuteilung dargelegt werden;

    g)

    Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern der Unternehmensleitung oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen, unabhängig davon, ob es in der Union ansässig ist oder nicht, angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über Anzahl und Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zuteilung dargelegt werden;

    h)

    Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

    i)

    Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

    ii)

    bei Wertpapieren, die nach dem 1. Juli 2005 erstmalig zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung und Veröffentlichung eines Prospekts im Einklang mit der Richtlinie 2003/71/EG einher;

    iii)

    bei Wertpapieren, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, mit Ausnahme der unter Ziffer ii geregelten Fälle, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG des Rates (14) oder der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gebilligt;

    iv)

    die laufenden Pflichten im Zusammenhang mit dem Handel an dem anderen geregelten Markt werden eingehalten;

    v)

    die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, stellt der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, in der in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Weise ein den inhaltlichen Anforderungen des Artikels 7 genügendes Dokument in einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird, anerkannten Sprache zur Verfügung; in dem Dokument ist anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Offenlegungsvorschriften veröffentlichten Finanzinformationen erhältlich sind.

    6.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Informationen die in Absatz 3 Buchstaben f und g und in Absatz 4 Buchstaben d und e genannten Dokumente mindestens enthalten müssen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    1.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

    b)

    „Dividendenwerte“ Aktien und andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrundeliegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden;

    c)

    „Nichtdividendenwerte“ alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind;

    d)

    „öffentliches Angebot von Wertpapieren“ eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden; diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre;

    e)

    „qualifizierte Anleger“ Personen oder Stellen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind, sowie Personen oder Stellen, die gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden oder die gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/65/EU als geeignete Gegenparteien anerkannt wurden und nicht eine Behandlung als nichtprofessionelle Kunden beantragt haben; Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Datenschutzvorschriften auf Antrag dem Emittenten mit;

    f)

    „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU)

    entweder Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss mindestens zwei der drei Kriterien durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 000 000 EUR und Jahresnettoumsatz von höchstens 50 000 000 EUR erfüllen, oder

    kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/65/EU;

    g)

    „Kreditinstitut“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

    h)

    „Emittent“ eine juristische Person, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt;

    i)

    „Anbieter“ eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere öffentlich anbietet;

    j)

    „geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

    k)

    „Werbung“ Bekanntmachungen, die

    sich auf ein spezifisches öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beziehen;

    vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person oder vom Garantiegeber oder im Namen einer der genannten Personen veröffentlicht werden;

    speziell darauf abzielen, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Wertpapieren zu fördern;

    l)

    „vorgeschriebene Informationen“ alle Informationen , die der Emittent oder eine andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung zum Handel von Wertpapieren an einem geregelten Markt beantragt hat, aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG oder aufgrund der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der genannten Richtlinie sowie gemäß den Artikeln 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offenzulegen hat;

    m)

    „Herkunftsmitgliedstaat“

    i)

    bei allen in der Union ansässigen und nicht unter Ziffer ii genannten Emittenten von Wertpapieren den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat;

    ii)

    bei Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1 000 EUR sowie bei Emissionen von Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrundeliegenden Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen oder in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden; dasselbe gilt für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als Euro lauten, vorausgesetzt, dass der Wert der Mindeststückelungen annähernd 1 000 EUR entspricht;

    iii)

    bei allen in Drittländern ansässigen und nicht unter Ziffer ii genannten Emittenten von Wertpapieren je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch in Drittländern ansässige Emittenten,

    wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß der Wahl dieser Emittenten bestimmt wurde;

    im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii der Richtlinie 2004/109/EG;

    n)

    „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein öffentliches Angebot von Wertpapieren unterbreitet oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;

    na)

    „zuständige Behörde“ die Behörde, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 benannt wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;

    o)

    „Organismen für gemeinsame Anlagen ▌“ gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (17) zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF) im Sinn von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (18);

    p)

    „Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und die Rechte der Anteilsinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;

    q)

    „Billigung“ die positive Handlung bei Abschluss der Prüfung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen;

    r)

    „Basisprospekt“ einen Prospekt, der den Anforderungen des Artikels 8 dieser Verordnung entspricht und — je nach Wahl des Emittenten — die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält;

    s)

    „Arbeitstage“ für die Zwecke dieser Verordnung die Arbeitstage der jeweils zuständigen Behörde unter Ausschluss von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Sinne des für die genannte nationale Behörde geltenden nationalen Rechts;

    t)

    „multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales System im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

    u)

    „KMU-Wachstumsmarkt“ einen KMU-Wachstumsmarkt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU;

    v)

    „Drittlandsemittent“ einen in einem Drittland ansässigen Emittenten;

    va)

    „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das

    i)

    es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass sie während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und

    ii)

    die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht .

    2.   Damit den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zu erlassen, um bestimmte technische Aspekte der in Absatz 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen zu präzisieren, mit Ausnahme der Definition der „kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ in Absatz 1 Buchstabe f ▌, wobei es die Situation auf verschiedenen nationalen Märkten, ▌die Rechtsvorschriften ▌der Union und die wirtschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen gilt.

    Artikel 3

    Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

    1.   Wertpapiere werden in der Union erst nach Veröffentlichung eines Prospekts nach Maßgabe dieser Verordnung öffentlich angeboten.

    2.    Unbeschadet des Artikels 15 kann ein Mitgliedstaat entscheiden, öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 auszunehmen, wenn ▌der Gesamtgegenwert des Angebots in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 5 000 000  EUR nicht überschreitet.

    Öffentliche Angebote, für die die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt,

    a)

    werden nicht von der Pass-Regelung nach dieser Verordnung begünstigt, weshalb die Artikel 23 und 24 dieser Verordnung nicht auf sie Anwendung finden;

    b)

    müssen einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass es sich nicht um ein grenzüberschreitendes öffentliches Angebot handelt;

    c)

    dürfen keine aktive Werbung an Anleger außerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaats enthalten.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA über Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 und über den für den Gesamtgegenwert nach Unterabsatz 1 gewählten Schwellenwert .

    3.   Wertpapiere werden erst nach Veröffentlichung eines Prospekts zum Handel an einem in der Union eingerichteten geregelten Markt zugelassen.

    3a.     Um Wechselkursänderungen, einschließlich der Inflationsraten und der Wechselkurse bei anderen Währungen als dem Euro, Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 Maßnahmen zur Festlegung des Schwellenwerts nach Absatz 2 erlassen.

    Artikel 4

    Freiwillige Erstellung eines Prospekts

    Fällt ein öffentliches Wertpapierangebot oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Artikel 1, kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, freiwillig einen Prospekt oder gegebenenfalls einen EU-Wachstumsprospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellen.

    Aus dem freiwillig erstellten Prospekt, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m gebilligt wurde, ergeben sich dieselben Rechte und Pflichten wie aus einem Prospekt, der nach dieser Verordnung ▌vorgeschrieben ist; ein freiwillig erstellter Prospekt unterliegt allen Bestimmungen dieser Verordnung und der Aufsicht der genannten zuständigen Behörde.

    Artikel 5

    Spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren

    Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer Arten von Wertpapierangeboten waren, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a bis d vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind , gilt als gesondertes Angebot, wobei anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot von Wertpapieren handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt.

    Bei einer späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren oder einer endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre wird kein weiterer Prospekt verlangt, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne des Artikels 12 vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt hat.

    KAPITEL II

    ERSTELLUNG DES PROSPEKTS

    Artikel 6

    Prospekt

    1.   Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 und des Artikels 17 Absatz 2 enthält der Prospekt die relevanten und notwendigen Informationen zu einer Anlage in Wertpapieren , die ein Anleger begründetermaßen verlangen würde, um sich ein fundiertes Urteil zu bilden über

    a)

    Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Finanzlage, Gewinne und Verluste sowie Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers und

    b)

    die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte ▌.

    Diese Informationen sind in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form abzufassen und zu präsentieren und können sich unterscheiden nach

    a)

    der Art des Emittenten,

    b)

    der Art der Wertpapiere,

    c)

    der Lage des Emittenten,

    d)

    soweit relevant, der Art der Anleger, auf die das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel abzielt, dem voraussichtlichen Sachwissen bei dieser Art von Anlegern und dem Markt, an dem die Papiere zum Handel zugelassen werden sollen,

    e)

    Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden aufgrund von Anforderungen an die Emittenten der Wertpapiere nach Unionsrecht oder nationalem Recht oder den Vorschriften einer zuständigen Behörde oder eines Handelsplatzes, über die bzw. an dem die Wertpapiere des Emittenten notiert oder zum Handel zugelassen sind, wobei die Informationen über ein amtlich bestelltes System im Sinn von Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG zugänglich sind,

    f)

    der Anwendbarkeit einer vereinfachten oder angemessenen Offenlegungsregelung nach den Artikeln 14 und 15.

    2.   Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen.

    Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, werden die geforderten Angaben unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 und des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.

    Artikel 7

    Prospektzusammenfassung

    1.   Der Prospekt enthält eine Zusammenfassung mit Basisinformationen, die Anlegern Aufschluss über Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere geben; die Zusammenfassung ist zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts zu lesen und soll eine Entscheidungshilfe für Anleger im Hinblick auf Anlagen in die betroffenen Wertpapiere .

    Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten, die ausschließlich qualifizierten Anlegern angeboten werden, zum Handel an einem geregelten Markt, ist abweichend von Unterabsatz 1 keine Zusammenfassung vorzuschreiben.

    2.   Die in der Zusammenfassung enthaltenen Informationen sind präzise, redlich, klar und nicht irreführend. Die Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu lesen, und ihre Informationen müssen mit den in den anderen Teilen des Prospekts enthaltenen Informationen übereinstimmen .

    3.   Die Zusammenfassung ist knapp und präzise gehalten und umfasst ausgedruckt maximal sechs DIN-A4-Seiten.

    Ausschließlich in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde jedoch dem Emittenten die Erstellung einer längeren Zusammenfassung von ausgedruckt bis zu zehn DIN-A4-Seiten erlauben, wenn die Komplexität der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die Art der Emission oder die Art der Wertpapiere das erforderlich machen und wenn die Gefahr besteht, dass die Anleger ohne die dadurch in der Zusammenfassung aufgeführten zusätzlichen Informationen irregeführt würden.

    Die Zusammenfassung wird:

    a)

    in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden;

    b)

    sprachlich und stilistisch so formuliert, dass das Verständnis der Informationen erleichtert wird, insbesondere durch Verwendung einer klaren, präzisen und für die betroffene Art von Anlegern verständlichen Sprache.

    4.   Die Zusammenfassung ist in vier Abschnitte untergliedert:

    a)

    eine Einleitung mit allgemeinen und speziellen Warnhinweisen einschließlich eines Hinweises auf den Umfang, in dem die Anleger im schlimmsten Fall Wertverluste erleiden können ,

    b)

    Basisinformationen über den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person,

    c)

    Basisinformationen über die Wertpapiere,

    d)

    Basisinformationen über das Angebot selbst und/oder die Zulassung zum Handel.

    5.   Die Einleitung der Zusammenfassung enthält folgende Angaben:

    a)

    Bezeichnung und internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der Wertpapiere,

    b)

    Identität und Kontaktdaten des Emittenten einschließlich der Unternehmenskennung (LEI) ,

    c)

    Identität und Kontaktdaten des Anbieters , einschließlich der LEI, falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat, oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person,

    d)

    Identität und Kontaktdaten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und Datum des Dokuments.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d müssen, wenn der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten besteht, die von verschiedenen zuständigen Behörden gebilligt wurden, in der Einleitung der Zusammenfassung die Bezeichnung und die Kontaktdaten aller zuständigen Behörden aufgeführt sein.

    Sie enthält Warnhinweise darauf, dass

    a)

    die Zusammenfassung als Prospekteinleitung verstanden werden sollte;

    b)

    sich der Anleger bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, auf den Prospekt als Ganzes stützen sollte;

    c)

    ein Anleger, der wegen der in einem Prospekt enthaltenen Angaben Klage einreichen will, nach den nationalen Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats möglicherweise für die Übersetzung des Prospekts aufkommen muss, bevor das Verfahren eingeleitet werden kann;

    d)

    zivilrechtlich nur diejenigen Personen haften, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unpräzise oder inkohärent ist oder dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, wesentliche Angaben vermissen lässt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden.

    6.   Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe b enthält folgende Informationen:

    a)

    in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Wer ist der Emittent der Wertpapiere?“ eine kurze Beschreibung des Emittenten der Wertpapiere, die mindestens folgende Angaben enthält:

    Sitz und Rechtsform des Emittenten, seine LEI, für ihn geltendes Recht und Land der Gründung;

    Haupttätigkeiten des Emittenten;

    Hauptanteilseigner des Emittenten, u. a. Angabe, ob an ihm unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer die Beteiligungen hält bzw. die Beherrschung ausübt;

    Identität der wichtigen Exekutivdirektoren und der Vorstandsmitglieder ;

    Identität der Abschlussprüfer;

    b)

    in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Emittenten?“ ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen — gegebenenfalls auch Pro-forma-Informationen — für jedes Geschäftsjahr des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums und für jeden nachfolgenden Zwischenberichtszeitraum sowie Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahrs; die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt;

    c)

    c)in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind?“ eine kurze Erläuterung von höchstens zehn der dem Emittenten eigenen wesentlichsten Risikofaktoren, die im Prospekt aufgeführt sind, auch insbesondere die Betriebs- und Anlagerisiken .

    7.   Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe c enthält folgende Informationen:

    a)

    in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die wichtigsten Merkmale der Wertpapiere?“ eine kurze Beschreibung der angebotenen und/oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere, die mindestens folgende Angaben enthält:

    Art und Gattung der Wertpapiere, ISIN, Währung, Stückelung, Nennwert, Anzahl der begebenen Wertpapiere, Laufzeit der Wertpapiere;

    mit den Wertpapieren verbundene Rechte;

    relative Seniorität der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und ihre Behandlung im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der BRRD;

    etwaige Beschränkungen der freien Handelbarkeit der Wertpapiere;

    gegebenenfalls Angaben zur Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik;

    b)

    in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Wo werden die Wertpapiere gehandelt?“ Angaben dazu, ob für die angebotenen Wertpapiere die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem beantragt wurde oder werden soll, und Nennung aller Märkte, an denen die Wertpapiere gehandelt werden oder gehandelt werden sollen;

    c)

    in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Wird für die Wertpapiere eine Garantie gestellt?“ gegebenenfalls eine kurze Beschreibung von Art und Umfang der Garantie sowie kurze Angaben zum Garantiegeber mit Angabe seiner LEI ;

    d)

    in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind?“ eine kurze Beschreibung von höchstens zehn der im Prospekt enthaltenen den Wertpapieren eigenen wesentlichsten Risikofaktoren.

    Ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) die Bereitstellung eines Basisinformationsblatts vorgeschrieben, kann der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person die in diesem Absatz genannten Inhalte durch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzen. In diesem Fall wie auch in dem Fall, dass gemäß Artikel 8 Absatz 8 letzter Unterabsatz für verschiedene Wertpapiere, die sich nur in einigen sehr wenigen Einzelheiten, etwa in Bezug auf den Emissionskurs oder den Fälligkeitstermin, unterscheiden, eine einzige Zusammenfassung erstellt wird, erhöht sich die in Absatz 3 vorgesehene Höchstlänge der Zusammenfassung pro zusätzliches Wertpapier um drei weitere DIN-A4-Seiten.

    8.   Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe d enthält folgende Informationen:

    a)

    in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Zu welchen Konditionen und nach welchem Zeitplan kann ich in dieses Wertpapier investieren?“ gegebenenfalls die allgemeinen Bedingungen, die Konditionen und den voraussichtlichen Zeitplan des Angebots, die Einzelheiten der Zulassung zum Handel, den Plan für den Vertrieb, Betrag und Prozentanteil der sich aus dem Angebot ergebenden unmittelbaren Verwässerung sowie eine Schätzung der Gesamtkosten der Emission / des Angebots, einschließlich der geschätzten Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden;

    b)

    in einem Abschnitt mit der Überschrift „Weshalb hat der Emittent diesen Prospekt erstellt?“ eine kurze Erläuterung der Gründe für das Angebot bzw. für die Zulassung zum Handel sowie zu den geschätzten Nettoerlösen und deren Zweckbestimmung.

    9.   In jedem der in den Absätzen 6, 7 und 8 beschriebenen Abschnitte kann der Emittent bei Bedarf weitere Unterüberschriften einfügen.

    10.   Die Zusammenfassung darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten.

    11.   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und Format der Darstellung der wesentlichen historischen Finanzinformationen gemäß Absatz 6 Buchstabe b unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Wertpapieren und Emittenten präzisiert werden , wobei sicherzustellen ist, dass die Informationen knapp, präzise und verständlich sind .

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von [ 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 8

    Basisprospekt

    1.   Im Fall von Nichtdividendenwerten kann der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der die relevanten Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält.

    2.   Ein Basisprospekt enthält Folgendes:

    a)

    eine Zusammenstellung der Informationen, die in die endgültigen Bedingungen des Angebots aufgenommen werden;

    b)

    ein Muster mit der Bezeichnung „Formular für die endgültigen Bedingungen“, das für jede einzelne Emission auszufüllen ist;

    c)

    die Adresse der Website, auf der die endgültigen Bedingungen veröffentlicht werden.

    3.   Die endgültigen Bedingungen werden in einem gesonderten Dokument dargelegt oder in den Basisprospekt oder einen Nachtrag dazu aufgenommen. Die endgültigen Bedingungen werden in leicht zu analysierender und verständlicher Form abgefasst.

    Die endgültigen Bedingungen enthalten nur Angaben, die die Wertpapierbeschreibung betreffen, und dienen nicht der Ergänzung des Basisprospekts. In diesen Fällen gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a.

    4.   Sind die endgültigen Bedingungen weder im Basisprospekt noch in einem Nachtrag enthalten, macht der Emittent sie so bald wie möglich vor der Eröffnung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel im Einklang mit Artikel 20 öffentlich verfügbar und hinterlegt sie bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

    Die endgültigen Bedingungen müssen eine hervorgehobene, eindeutige Erklärung enthalten, aus der hervorgeht,

    a)

    dass die endgültigen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung ausgearbeitet wurden und zusammen mit dem Basisprospekt und seinen Nachträgen zu lesen sind, um alle relevanten Informationen zu erhalten;

    b)

    wo der Basisprospekt und seine Nachträge im Einklang mit Artikel 20 veröffentlicht werden;

    c)

    dass den endgültigen Bedingungen eine Zusammenfassung für die einzelne Emission angefügt ist.

    5.   Ein Basisprospekt kann als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.

    Wenn der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Registrierungsformular für eine bestimmte Art von Nichtdividendenwerten oder ein einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 9 hinterlegt hat und sich später für die Erstellung eines Basisprospekts entscheidet, umfasst der Basisprospekt Folgendes:

    a)

    die im Registrierungsformular oder im einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Angaben;

    b)

    die Angaben, die anderenfalls in der entsprechenden Wertpapierbeschreibung enthalten wären, mit Ausnahme der endgültigen Bedingungen, wenn diese nicht im Basisprospekt enthalten sind.

    6.   Die spezifischen Angaben zu den einzelnen Wertpapieren werden im Basisprospekt klar voneinander getrennt.

    7.   Erst wenn die endgültigen Bedingungen im Einklang mit Absatz 3 in den Basisprospekt aufgenommen oder hinterlegt werden, wird eine Zusammenfassung erstellt, die speziell die jeweilige Emission betrifft.

    8.   Für die Zusammenfassung bezüglich der einzelnen Emission gelten dieselben Anforderungen, die gemäß diesem Artikel für die endgültigen Bedingungen gelten; die Zusammenfassung wird den endgültigen Bedingungen angefügt.

    Die Zusammenfassung bezüglich der einzelnen Emission muss den Anforderungen des Artikels 7 entsprechen und die Basisinformationen aus dem Basisprospekt und den endgültigen Bedingungen enthalten. Sie muss Folgendes umfassen:

    a)

    die Angaben aus dem Basisprospekt, die nur für die jeweilige Emission relevant sind, einschließlich der wesentlichen Informationen über den Emittenten;

    b)

    die nur für die jeweilige Emission relevanten, im Basisprospekt genannten Optionen, wie sie in den endgültigen Bedingungen festgelegt wurden;

    c)

    die in den endgültigen Bedingungen enthaltenen relevanten Angaben, die zuvor im Basisprospekt ausgelassen worden waren.

    Beziehen sich die endgültigen Bedingungen auf verschiedene Wertpapiere, die sich nur in einigen sehr wenigen Einzelheiten unterscheiden, etwa in Bezug auf den Emissionskurs oder den Fälligkeitstermin, kann bei all diesen Wertpapieren eine einzige Zusammenfassung bezüglich der einzelnen Emission angefügt werden, sofern die Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren klar voneinander getrennt sind.

    9.   Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 22 durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu ergänzen.

    10.   Ein öffentliches Angebot kann nach Ablauf des Basisprospekts, auf dessen Grundlage es eröffnet wurde, aufrechterhalten werden, sofern spätestens am letzten Tag der Gültigkeit des vorhergehenden Basisprospekts ein Anschluss-Basisprospekt gebilligt wird. Die endgültigen Bedingungen eines solchen Angebots enthalten auf der ersten Seite einen deutlich sichtbaren Warnhinweis mit Angabe des letzten Tags der Gültigkeit des vorhergehenden Prospekts und des Ortes der Veröffentlichung des Anschluss-Basisprospekts. Der Anschluss-Basisprospekt enthält das „Formular für die endgültigen Bedingungen“ aus dem ursprünglichen Basisprospekt oder einen Verweis darauf sowie einen Verweis auf die für das weiterhin bestehende Angebot maßgebenden endgültigen Bedingungen.

    Das durch Artikel 22 Absatz 2 garantierte Widerrufsrecht gilt auch für Anleger, die einem Erwerb oder einer Zeichnung der Wertpapiere während des Gültigkeitszeitraums des vorhergehenden Prospekts zugestimmt haben, es sei denn, die Wertpapiere wurden ihnen bereits geliefert.

    Artikel 9

    Einheitliches Registrierungsformular

    1.   Ein Emittent, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat unterhält und dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem zugelassen werden, kann in jedem Geschäftsjahr ein Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellen, das Angaben zu Organisation, Geschäftstätigkeiten, Finanzlage, Ertrag und Zukunftsaussichten, Führung und Beteiligungsstruktur des Unternehmens enthält.

    2.   Ein Emittent, der sich dafür entscheidet, in jedem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular zu erstellen, legt dieses nach dem Verfahren des Artikels 19 Absätze 2, 4 und 5 der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedsstaats zur Billigung vor.

    Wurde in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein einheitliches Registrierungsformular des Emittenten von der zuständigen nationalen Behörde gebilligt, können anschließende einheitliche Registrierungsformulare oder Änderungen daran ohne vorherige Billigung bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden , sofern die Änderungen nicht eine Auslassung oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit betreffen, die die Öffentlichkeit in Bezug auf Fakten und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten wesentlich sind, voraussichtlich irreführen würde .

    Versäumt es der Emittent danach, in einem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular zu hinterlegen, hat dies zur Folge, dass ihm die Möglichkeit einer Hinterlegung ohne Billigung wieder entzogen wird und dass alle künftigen einheitlichen Registrierungsformulare der zuständigen Behörde zur Billigung vorzulegen sind, bis die in Unterabsatz 2 genannte Voraussetzung wieder erfüllt ist.

    3.   Emittenten, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Registrierungsformular gemäß Anhang I oder Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 (20) erstellt haben, das von einer zuständigen Behörde für eine Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren gebilligt wurde, und die anschließend gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG jedes Jahr ein solches Registrierungsformular hinterlegt haben oder deren Registrierungsformular jedes Jahr gebilligt wurde, wird gestattet, ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 zu hinterlegen.

    4.   Nach seiner Billigung oder seiner Hinterlegung ohne Billigung werden das einheitliche Registrierungsformular und seine Änderungen gemäß den Absätzen 7 und 9 unverzüglich und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 20 veröffentlicht.

    5.   Das einheitliche Registrierungsformular entspricht den in Artikel 25 festgelegten sprachlichen Anforderungen.

    6.   Angaben können gemäß den in Artikel 18 genannten Modalitäten in Form eines Verweises in ein einheitliches Registrierungsformular aufgenommen werden.

    7.   Nach Hinterlegung oder Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars kann der Emittent die darin enthaltenen Angaben jederzeit durch Hinterlegung einer Änderung des Formulars bei der zuständigen Behörde aktualisieren.

    8.   Die zuständige Behörde kann einheitliche Registrierungsformulare, die ohne vorherige Billigung hinterlegt wurden, sowie Änderungen dieser Formulare jederzeit einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen.

    Die Überprüfung durch die zuständige Behörde besteht in einer Prüfung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im einheitlichen Registrierungsformular und seinen Änderungen enthaltenen Informationen.

    9.   Stellt die zuständige Behörde im Zuge der Überprüfung fest, dass das einheitliche Registrierungsformular nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz entspricht und/oder dass Änderungen oder zusätzliche Angaben erforderlich sind, teilt sie dies dem Emittenten mit.

    Einem von der zuständigen Behörde an den Emittenten gerichteten Ersuchen um Änderung oder um zusätzliche Angaben muss vom Emittenten erst im nächsten einheitlichen Registrierungsformular Rechnung getragen werden, das für das folgende Geschäftsjahr hinterlegt wird, es sei denn, der Emittent beabsichtigt, das einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines zur Billigung vorgelegten Prospekts zu verwenden. In diesem Fall hinterlegt der Emittent spätestens bei Vorlage des Antrags gemäß Artikel 19 Absatz 5 eine Änderung des einheitlichen Registrierungsformulars.

    Teilt die zuständige Behörde dem Emittenten mit, dass ihr Änderungsersuchen eine Auslassung oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit betrifft, die geeignet ist, die Öffentlichkeit in Bezug auf Fakten und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten wesentlich sind, irrezuführen, hinterlegt der Emittent abweichend von Unterabsatz 2 unverzüglich eine Änderung des einheitlichen Registrierungsformulars.

    10.   Die Absätze 7 und 9 finden nur dann Anwendung, wenn das einheitliche Registrierungsformular nicht als Bestandteil eines Prospekts verwendet wird. Sofern ein einheitliches Registrierungsformular als Bestandteil eines Prospekts verwendet wird, gelten zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Prospekts und dem Zeitpunkt der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder gegebenenfalls dem Zeitpunkt, zu dem der Handel an einem geregelten Markt beginnt — je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist — ausschließlich die Bestimmungen des Artikels 22 über Nachträge zum Prospekt.

    11.   Ein Emittent, der die in Absatz 2 Unterabsätze 1 und  2 oder in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat den Status eines Daueremittenten und kommt in den Genuss des beschleunigten Billigungsverfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 5, sofern

    a)

    der Emittent bei der Hinterlegung jedes einheitlichen Registrierungsformulars bzw. bei jedem Antrag auf Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung darüber vorlegt, dass alle vorgeschriebenen Informationen, die gegebenenfalls nach der Richtlinie 2004/109/EG und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offenzulegen sind, im Einklang mit den Vorschriften dieser Rechtsakte hinterlegt und veröffentlicht wurden, und

    b)

    der Emittent, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung gemäß Absatz 8 vornimmt, sein einheitliches Registrierungsformular nach den in Absatz 9 genannten Modalitäten ändert.

    Wird eine der vorgenannten Voraussetzungen vom Emittenten nicht erfüllt, verliert er den Status des Daueremittenten.

    12.   Wird das bei der zuständigen Behörde hinterlegte oder von ihr gebilligte einheitliche Registrierungsformular spätesten vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs veröffentlicht und enthält es die im Jahresfinanzbericht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) offenzulegenden Informationen, gilt die Verpflichtung des Emittenten zur Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts gemäß dem genannten Artikel als erfüllt.

    Wird das einheitliche Registrierungsformular oder eine daran vorgenommene Änderung hinterlegt oder von der zuständigen Behörde gebilligt und spätestens drei Monate nach Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs veröffentlicht und enthält es die in dem Halbjahresfinanzbericht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen, gilt die Verpflichtung des Emittenten zur Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß dem genannten Artikel als erfüllt.

    In den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen

    a)

    nimmt der Emittent in das einheitliche Registrierungsformular eine Liste mit Querverweisen auf, in der angegeben ist, wo die einzelnen in den Jahres- und Halbjahresfinanzberichten anzugebenden Informationen im einheitlichen Registrierungsformular zu finden sind;

    b)

    hinterlegt der Emittent das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG und stellt es dem amtlich bestellten System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG zur Verfügung;

    c)

    nimmt der Emittent in das einheitliche Registrierungsformular eine Erklärung der verantwortlichen Personen nach den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG auf.

    13.   Absatz 12 findet nur dann Anwendung, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten für die Zwecke dieser Verordnung auch der Herkunftsmitgliedstaat für die Zwecke der Richtlinie 2004/109/EG ist und wenn die Sprache, in der das einheitliche Registrierungsformular abgefasst ist, den Anforderungen des Artikels 20 der Richtlinie 2004/109/EG entspricht.

    14.    Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , in denen das Verfahren für die Prüfung, Billigung, Hinterlegung und Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars sowie die Bedingungen für seine Änderung und die Bedingungen, unter denen der Status eines Daueremittenten aufgehoben werden kann, präzisiert werden.

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von [12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 10

    Aus mehreren Einzeldokumenten bestehende Prospekte

    1.   Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. In diesem Fall werden die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung gesondert gebilligt.

    Tritt nach der Billigung des Registrierungsformulars ein wichtiger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit festgestellt, die die im Registrierungsformular enthaltenen Informationen betreffen und die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen können, ist gleichzeitig mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung ein Nachtrag zum Registrierungsformular zur Billigung vorzulegen. Das Recht, Zusagen gemäß Artikel 22 Absatz 2 zurückzuziehen, findet in diesem Fall keine Anwendung.

    Das Registrierungsformular und seine etwaigen Nachträge bilden zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung einen Prospekt, sobald es von der zuständigen Behörde gebilligt wurde.

    2.   Ein Emittent, dessen einheitliches Registrierungsformular bereits von der zuständigen Behörde gebilligt wurde oder der ein einheitliches Registrierungsformular ohne Billigung nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 hinterlegt hat , ist nur zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. In diesem Fall bedürfen die Wertpapierbeschreibung, die Zusammenfassung und sämtliche seit der Billigung oder Hinterlegung des einheitlichen Registrierungsformulars hinterlegten Änderungen des Formulars einer gesonderten Billigung ; Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars eines Daueremittenten oder Nachträge dazu sind nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 5 von dieser Vorschrift ausgenommen .

    Hat ein Emittent ein einheitliches Registrierungsformular ohne Billigung hinterlegt, bedarf die gesamte Dokumentation, einschließlich der Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars, einer Billigung — unbeschadet der Tatsache, dass es sich weiterhin um separate Dokumente handelt.

    Das gemäß Artikel 9 Absatz 7 oder Absatz 9 geänderte einheitliche Registrierungsformular bildet zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung einen Prospekt, sobald es von der zuständigen Behörde gebilligt wurde.

    Artikel 11

    Prospekthaftung

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Emittent oder sein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, oder der Garantiegeber für die Richtigkeit der in einem Prospekt enthaltenen Angaben haftet. Die verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion — bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes — zu benennen; der Prospekt muss zudem Erklärungen der betroffenen Personen darüber enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Haftung für die Personen gelten, die für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben verantwortlich sind.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung einschließlich ihrer Übersetzung haftet, es sei denn, die Zusammenfassung ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unpräzise oder inkohärent oder lässt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, wesentliche Angaben vermissen, die in Bezug auf Anlagen in die Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.

    3.   Die Haftung für die in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Informationen liegt nur in den Fällen bei den in Absatz 1 genannten Personen, in denen das einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines gebilligten Prospekts verwendet wird. Dies gilt unbeschadet der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG, wenn die gemäß diesen Artikeln offenzulegenden Informationen in einem einheitlichen Registrierungsformular enthalten sind.

    Artikel 12

    Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

    1.   Ein Prospekt oder ein Basisprospekt ist — unabhängig davon, ob er aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht — nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 22 erforderliche Nachträge ergänzt wird.

    Besteht ein Prospekt oder Basisprospekt aus mehreren Einzeldokumenten, erlangt er bei Billigung der Wertpapierbeschreibung Gültigkeit.

    2.   Ein Registrierungsformular, auch ein einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 9, das zuvor hinterlegt oder gebilligt wurde, bleibt für die Verwendung als Bestandteil eines Prospekts zwölf Monate ab seiner Hinterlegung oder Billigung gültig.

    Das Ende der Gültigkeitsdauer eines solchen Registrierungsformulars hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit eines Prospekts, dessen Bestandteil es ist.

    KAPITEL III

    INHALT UND AUFMACHUNG DES PROSPEKTS

    Artikel 13

    Mindestangaben und Format

    1.   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte zum Format des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie zu den Schemata für die spezifischen Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, wobei im Fall eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind.

    Bei der Erstellung der einzelnen Prospektschemata ist insbesondere Folgendem Rechnung zu tragen:

    a)

    den unterschiedlichen Arten von Angaben, die Anleger in Bezug auf Dividendenwerte im Gegensatz zu Nichtdividendenwerten benötigen; die geforderten Angaben eines Prospekts in Bezug auf Wertpapiere mit einer ähnlichen wirtschaftlichen Grundlage, insbesondere Derivate, sind hierbei gemäß einem kohärenten Ansatz zu behandeln;

    b)

    den unterschiedlichen Arten und Eigenschaften des Angebots von Nichtdividendenwerten und deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt;

    c)

    der Aufmachung und den geforderten Angaben der Basisprospekte in Bezug auf Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören;

    d)

    gegebenenfalls dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Emittenten;

    e)

    gegebenenfalls dem spezifischen Charakter der Tätigkeiten des Emittenten.

    Insbesondere erstellt die Kommission zwei Serien getrennter und inhaltlich unterschiedlicher Prospektschemata, in denen die für Nichtdividendenwerte geltenden Informationspflichten, angepasst an die einzelnen Anlegerkategorien — qualifizierte oder nicht qualifizierte Anleger –, an die sich das Angebot richtet, aufgeführt werden, wobei der unterschiedliche Informationsbedarf der Anleger zu berücksichtigen ist.

    2.   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte, in denen das Schema für die in das einheitliche Registrierungsformular aufzunehmenden Mindestangaben sowie ein spezielles Schema für das einheitliche Registrierungsformular von Kreditinstituten festgelegt werden.

    Ein solches Schema gewährleistet, dass das einheitliche Registrierungsformular alle erforderlichen Angaben über den Emittenten enthält, sodass ein und dasselbe einheitliche Registrierungsformular in gleicher Weise für das anschließende öffentliche Angebot oder die Zulassung von Aktien, Schuldverschreibungen oder Derivaten zum Handel verwendet werden kann. Hinsichtlich der Finanzinformationen, des Betriebsergebnisses, der Finanzlage, der Aussichten und der Führung des Unternehmens müssen die Angaben so weit wie möglich mit den Angaben abgeglichen werden, die in den Jahres- und Halbjahresfinanzberichten gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegen sind, einschließlich des Lageberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung.

    3.   Die delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 basieren auf den Standards im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den internationalen Organisationen der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere der IOSCO, ausgearbeitet wurden, sowie auf den Anhängen I, II und III dieser Verordnung. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [ 6 Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung ] erlassen.

    Artikel 14

    Vereinfachte Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen

    1.   Folgende Personen können sich im Fall eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen zu erstellen:

    a)

    Emittenten, deren Wertpapiere seit mindestens 18 Monaten zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt oder in einem MTF, das kein KMU-Wachstumsmarkt ist, mit Offenlegungspflichten, die mindestens den nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben d, e, f und g der MiFID-Richtlinie für KMU-Wachstumsmärkte geltenden gleichwertig sind, zugelassen sind und die mehrere Wertpapiere derselben Gattung begeben;

    b)

    Emittenten, deren Dividendenwerte seit mindestens 18 Monaten zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt oder in einem MTF, das kein KMU-Wachstumsmarkt ist, mit Offenlegungspflichten, die mindestens den nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben d, e, f und g der MiFID-Richtlinie für KMU-Wachstumsmärkte geltenden gleichwertig sind, zugelassen sind und die Nichtdividendenwerte begeben;

    c)

    Anbieter einer Gattung von Wertpapieren, die seit mindestens 18 Monaten zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt oder in einem MTF, das kein KMU-Wachstumsmarkt ist, mit Offenlegungspflichten, die mindestens den nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben d, e, f und g der MiFID-Richtlinie für KMU-Wachstumsmärkte geltenden gleichwertig sind, zugelassen sind.

    Der in Unterabsatz 1 vorgesehene vereinfachte Prospekt besteht neben der Zusammenfassung gemäß Artikel 7 aus einem speziellen Registrierungsformular, das von den unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen verwendet werden kann, und einer speziellen Wertpapierbeschreibung, die von den unter den Buchstaben a und c genannten Personen verwendet werden kann ▌.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c veröffentlicht die ESMA eine Liste der MTF, die nicht KMU-Wachstumsmärkte sind, mit Offenlegungspflichten, die mindestens den nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben d, e, f und g der MiFID-Richtlinie für KMU-Wachstumsmärkte geltenden gleichwertig sind, und aktualisiert die Liste regelmäßig.

    2.    Gemäß den Grundsätzen nach Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 enthält der vereinfachte Prospekt nach Absatz 1 die erforderlichen verkürzten Informationen, die ein Anleger in Bezug auf eine Sekundäremission begründetermaßen verlangen würde, um folgende Aspekte fundiert beurteilen zu können:

    a)

    die Aussichten des Emittenten und etwaiger Garantiegeber , und zwar anhand von Finanzinformationen, die im Prospekt enthalten sind oder auf die im Prospekt verwiesen wird und die ausschließlich das letzte Geschäftsjahr betreffen,

    b)

    die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte,

    c)

    die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten , insbesondere die Erklärung zum Geschäftskapital, die Offenlegung der Kapitalausstattung und der Verschuldung, die Auswirkungen auf die gesamte Kapitalstruktur und eine knappe Zusammenfassung der seit dem Datum der letzten Emission aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegten relevanten Informationen.

    Die Zusammenfassung betrifft nur die relevanten Informationen, die im Rahmen der angemessenen Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen erforderlich sind.

    Die im vereinfachten Prospekt nach Absatz 1 enthaltenen Informationen sind in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form abzufassen und zu präsentieren und müssen es den Anlegern ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

    3.   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, in denen präzisiert wird, welche verkürzten Informationen nach Absatz 2 in die im Rahmen der vereinfachten Offenlegungsregelung nach Absatz 1 zu verwendenden Schemata aufzunehmen sind.

    Wenn die Kommission die verkürzten Informationen präzisiert, die in die im Rahmen der vereinfachten Offenlegungsregelung zu verwendenden Schemata aufzunehmen sind, berücksichtigt sie die Notwendigkeit der Verbesserung des Zugangs zu den Kapitalmärkten und die Bedeutung einer Senkung der Kapitalkosten und einer Verbesserung des Kapitalzugangs sowie die Informationen, die ein Emittent bereits aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG , soweit zutreffend, und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offenzulegen hat . Die Kommission kalibriert die Anforderungen in der Weise, dass deren Schwerpunkt bei den für Sekundäremissionen wesentlichen und relevanten Informationen liegt und dass sie verhältnismäßig sind, damit den Emittenten keine unnötigen Belastungen auferlegt werden.

    Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [ 6 Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung ] erlassen.

    Artikel 15

    EU-Wachstumsprospekt

    1.    Folgende Unternehmen können im Fall eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren einen EU-Wachstumsprospekt auf der Grundlage der angemessenen Offenlegungsregelung nach dem vorliegenden Artikel erstellen, sofern die Wertpapiere nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen:

    a)

    KMU,

    b)

    Emittenten, die nicht KMU sind, soweit das öffentliche Angebot Wertpapiere betrifft, die zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen werden sollen,

    c)

    andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten, soweit das öffentliche Angebot von Wertpapieren über einen Zeitraum von zwölf Monaten einen Gesamtgegenwert in der Union von 20 000 000 EUR nicht überschreitet.

    Ein aufgrund dieses Artikels gebilligter EU-Wachstumsprospekt gilt unter den Bedingungen der Artikel 23, 24 und 25 für jedes öffentliche Angebot von Wertpapieren in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten.

    Ein EU-Wachstumsprospekt im Rahmen der angemessenen Offenlegungsregelung nach Unterabsatz 1 ist ein standardisiertes und für die Emittenten leicht auszufüllendes Dokument.

    1a.     Der EU-Wachstumsprospekt umfasst folgende drei Schlüsselelemente:

    a)

    Basisinformationen über den Emittenten, wie

    i)

    die Namen des Emittenten und der für den Prospekt verantwortlichen Personen,

    ii)

    einen Überblick über die Geschäftstätigkeit sowie Angaben über die aktuelle Handelstätigkeit und die Aussichten des Emittenten,

    iii)

    die Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Emittenten,

    iv)

    Finanzinformationen, die mittels Verweis aufgenommen werden können,

    b)

    Basisinformationen über die Wertpapiere, wie

    i)

    Anzahl und Art der zu dem Angebot gehörenden Wertpapiere,

    ii)

    die Bedingungen der Wertpapiere und eine Beschreibung von mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechten,

    iii)

    die Risikofaktoren im Zusammenhang mit den Wertpapieren,

    c)

    Basisinformationen über das Angebot, wie

    i)

    die Angebotsbedingungen einschließlich des Ausgabepreises,

    ii)

    die Gründe für das Angebot und die Zweckbestimmung der Nettoerlöse.

    3.   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, in denen der verkürzte Inhalt und das Format festgelegt werden, die für den standardisierten EU-Wachstumsprospekt nach den Absätzen 1 und 1a spezifisch sind . Die genannten Rechtsakte legen die in den Prospektschemata erforderlichen Informationen in leicht verständlicher Sprache, soweit angemessen als mittels Verweis aufgenommene Informationen, fest.

    Wenn die Kommission den verkürzten Inhalt und das Format, die für den standardisierten EU-Wachstumsprospekt spezifisch sind, festgelegt, kalibriert sie die Informationsanforderungen so, dass der Schwerpunkt in Folgendem besteht:

    a)

    den Informationen, die bei Anlagen in die emittierten Wertpapiere für die Anleger wesentlich und relevant sind,

    b)

    dem vernünftigen Verhältnis, das zwischen der Größe des Unternehmens und seinem Finanzierungsbedarf gegeben sein muss, und

    c)

    den Kosten der Prospekterstellung.

    Die Kommission berücksichtigt dabei,

    dass der EU-Wachstumsprospekt unter dem Aspekt der Verwaltungslasten und der Emissionskosten tatsächlich signifikant einfacher sein muss als der vollständige Prospekt,

    dass KMU der Zugang zu den Kapitalmärkten erleichtert werden muss, während gleichzeitig das Anlegervertrauen in solche Unternehmen gesichert werden muss,

    dass Kosten und Belastungen für KMU minimiert werden müssen,

    dass gezielt Informationen von besonderer Relevanz für KMU aufgeführt werden müssen,

    welche Größe der Emittent hat und wie lange er bereits tätig ist,

    von welcher Art die Angebote sind und welche Eigenschaften sie haben,

    was für Informationen die Anleger in Bezug auf unterschiedliche Arten von Wertpapieren benötigen .

    Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [ 6 Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung ] erlassen.

    Artikel 16

    Risikofaktoren

    1.   Auf Risikofaktoren wird in einem Prospekt nur insoweit eingegangen, als es sich um Risiken handelt, die dem Emittenten und/oder den Wertpapieren eigen und im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, wie auch durch den Inhalt des Registrierungsformulars und der Wertpapierbeschreibung bestätigt wird. ▌

    1a.     Dazu gehören auch die Risiken, die sich aus dem Grad der Nachrangigkeit eines Wertpapiers ergeben, sowie die Auswirkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren, die sich in Konkurs oder in einem vergleichbaren Verfahren befinden, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Auflösung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD).

    2.   Die ESMA arbeitet Leitlinien für die Bewertung der Spezifität und Wesentlichkeit der Risikofaktoren ▌ sowie für die Einstufung der Risikofaktoren ▌aus. Darüber hinaus arbeitet die ESMA zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei deren Überprüfung der Risikofaktoren Leitlinien aus, und zwar so, dass bei den Emittenten Interesse an einer angemessenen und zielgerichteten Offenlegung der Risikofaktoren besteht.

    Artikel 17

    Nichtaufnahme von Angaben

    1.   Wenn der endgültige Emissionskurs und/oder das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können,

    a)

    werden die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die betreffenden Werte ermittelt werden, bzw. im Fall des Emissionskurses ein Höchstkurs im Prospekt genannt oder

    b)

    kann eine Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und/oder der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere widerrufen werden.

    Der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen werden bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt und gemäß Artikel 20 Absatz2 veröffentlicht.

    2.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Nichtaufnahme bestimmter Informationen in den Prospekt genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Die Offenlegung der jeweiligen Informationen würde dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

    b)

    Die Offenlegung der jeweiligen Informationen würde dem Emittenten erheblich schaden, vorausgesetzt, dass die Öffentlichkeit durch die Nichtaufnahme der Informationen nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder etwaigen Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, verbundenen Rechte irregeführt wird.

    c)

    Die jeweiligen Informationen sind in Bezug auf ein spezifisches Angebot oder eine spezifische Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung und beeinflussen nicht die Beurteilung der Finanzlage und der Aussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers.

    Die zuständige Behörde legt der ESMA alljährlich einen Bericht zu den Informationen vor, deren Nichtaufnahme sie genehmigt hat.

    3.   Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder aber den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, enthält der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben, die den geforderten Angaben gleichwertig sind — es sei denn, solche Angaben sind nicht verfügbar.

    4.   Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts gemäß Artikel 4 nicht verpflichtet, Angaben über den jeweiligen Mitgliedstaat zu liefern.

    5.    Die ESMA kann Leitlinien ausarbeiten , in denen präzisiert wird, in welchen Fällen im Einklang mit Absatz 2 und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Berichte, die die zuständigen Behörden der ESMA vorzulegen haben, eine Nichtaufnahme von Angaben zulässig ist.

    Artikel 18

    Aufnahme von Informationen mittels Verweis

    1.   Informationen können mittels Verweis in einen Prospekt oder Basisprospekt aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 25 abgefasst und im Rahmen der Offenlegungspflichten des Unionsrechts oder aufgrund der Regeln des Handelsplatzes oder des KMU-Wachstumsmarkts hinterlegt werden :

    a)

    Dokumente, die im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde ▌gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden,

    b)

    Dokumente gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g und Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben d und e,

    c)

    vorgeschriebene Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l,

    d)

    jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen,

    e)

    Prüfungsberichte und Jahresabschlüsse,

    f)

    Lageberichte im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22),

    g)

    Erklärungen zur Unternehmensführung im Sinne des Artikels 20 der Richtlinie 2013/34/EU,

    h)

    [Vergütungsberichte im Sinne des Artikels [X] der [überarbeitete Richtlinie über Aktionärsrechte (23)],

    ha)

    Jahresberichte oder Informationen im Zusammenhang mit der Offenlegung, die in den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehen sind,

    i)

    Gründungsurkunde und Satzung.

    Dabei muss es sich um die neuesten dem Emittenten verfügbaren Informationen handeln.

    Werden nur bestimmte Teile eines Dokuments mittels Verweis aufgenommen, muss der Prospekt eine Erklärung darüber enthalten, dass die nicht aufgenommenen Teile entweder für den Anleger nicht relevant sind oder an anderer Stelle des Prospekts abgedeckt werden.

    2.   Werden Informationen mittels Verweis aufgenommen, sorgt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, für die Zugänglichkeit der Informationen. Insbesondere muss der Prospekt eine Liste mit Querverweisen enthalten, damit Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können, sowie Hyperlinks zu allen Dokumenten, die mittels Verweis aufgenommene Informationen enthalten.

    3.   Der Anleger, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, legt soweit möglich zusammen mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten ersten Entwurf des Prospekts, spätestens aber zum Zeitpunkt des Überprüfungsprozesses alle mittels Verweis in den Prospekt aufgenommenen Informationen in einem elektronischen Format mit Suchfunktion vor, es sei denn, die Informationen wurden bereits von der für die Billigung des Prospekts zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt.

    4.   ▌Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Aktualisierung der Liste von Dokumenten nach Absatz 1 durch Aufnahme weiterer Arten von Dokumenten, die nach dem Unionsrecht bei eine Behörde zu hinterlegen oder von einer Behörde zu billigen sind, ausarbeiten.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    KAPITEL IV

    REGELN FÜR DIE BILLIGUNG UND DIE VERÖFFENTLICHUNG DES PROSPEKTS

    Artikel 19

    Prüfung und Billigung des Prospekts

    1.   Ein Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er oder all seine Bestandteile durch die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt wurden .

    2.   Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit.

    ▌Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge zur gleichen Zeit, wie sie den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person darüber unterrichtet.

    3.   Die Frist gemäß Absatz 2 wird auf 20 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.

    Die Frist von 20 Arbeitstagen gilt nur für die erste Vorlage des Prospektentwurfs. Sind gemäß Absatz 4 nachfolgende Vorlagen erforderlich, gilt die Frist nach Absatz 2.

    4.   Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Prospektentwurf die für eine Billigung vorausgesetzten Standards bezüglich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt und/oder Änderungen oder zusätzliche Informationen erforderlich sind,

    a)

    unterrichtet sie den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs und/oder der ergänzenden Informationen darüber und teilt ausführlich die Gründe für ihre Entscheidung mit;

    b)

    gelten die in den Absätzen  2 und 3 genannten Fristen erst ab dem Datum, zu dem ein geänderter Prospektentwurf und/oder die verlangten zusätzlichen Informationen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

    5.   Abweichend von den Absätzen 2 und 4 verkürzt sich die dort genannte Frist für die in Artikel 9 Absatz 11 genannten Daueremittenten auf fünf Arbeitstage. Der Daueremittent unterrichtet die zuständige Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.

    Der Daueremittent legt der zuständigen Behörde seinen Antrag mit den gegebenenfalls erforderlichen Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars sowie der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung zur Billigung vor.

    Von einem Daueremittenten wird nicht verlangt, Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars billigen zu lassen, sofern die Änderungen nicht eine Auslassung oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit betreffen, die voraussichtlich die Öffentlichkeit in Bezug auf Fakten und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten wesentlich sind, irreführen würde.

    6.   Die zuständigen Behörden stellen auf ihren Websites eine Anleitung zum Prüfungs- und Billigungsverfahren bereit, um für eine wirksame und zeitnahe Billigung der Prospekte zu sorgen. Diese Anleitung enthält auch Angaben zu Kontaktstellen für Billigungen. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts zuständige Person erhalten die Möglichkeit, während des gesamten Verfahrens der Billigung des Prospekts direkt mit dem Personal der zuständigen Behörde zu kommunizieren und zu interagieren.

    9.   Die Höhe der Gebühren, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Billigung von Prospekten, Registrierungsformularen, einschließlich einheitlicher Registrierungsformulare, Nachträge und Änderungen, sowie für die Hinterlegung einheitlicher Registrierungsformulare, einschlägiger Änderungen und endgültiger Bedingungen erhebt, muss vertretbar und verhältnismäßig sein und zumindest auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht werden .

    10.    Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten , in denen die Verfahren für die Prüfung der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz und für die Billigung des Prospekts festgelegt werden.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    11.   Die ESMA nutzt ihre Befugnisse im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Förderung der Aufsichtskonvergenz in Bezug auf die Prüf- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden zur Bewertung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen. Hierzu arbeitet die ESMA Leitlinien für die zuständigen Behörden über die Überwachung und Durchsetzung von Prospekten aus; diese Leitlinien beziehen sich auf die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und von auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie auf die Anwendung geeigneter Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Fall von Verstößen gemäß den Artikeln 36 und 37. Die ESMA fördert insbesondere die Konvergenz hinsichtlich der Wirksamkeit, der Methoden und des Zeitpunkts der Prüfung der im Prospekt enthaltenen Informationen durch die zuständigen Behörden , wobei sie, falls angemessen, vergleichende Analysen durchführt . [AM. 2]

    11a.     Die ESMA konzipiert ein zentrales Arbeitsablaufsystem, das das Verfahren der Billigung von Prospekten von der Einleitung bis zur Billigung erfasst und es den zuständigen Behörden, der ESMA und den Emittenten ermöglicht, in der gesamten Union Anträge auf Billigung online zu verwalten und zu verfolgen.

    12.   Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unterzieht die ESMA die Prüf- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden, einschließlich der Verfahren zur Notifizierung der Billigung zwischen den zuständigen Behörden, mindestens einer vergleichenden Analyse („Peer review“). Bei der vergleichenden Analyse wird auch bewertet, wie sich unterschiedliche Ansätze bei der Kontrolle und Billigung durch die zuständigen Behörden auf die Möglichkeiten der Emittenten, sich in der Europäischen Union Kapital zu beschaffen, auswirken. Der Bericht über die vergleichende Analyse wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht. Die ESMA berücksichtigt im Rahmen dieser vergleichenden Analyse die Empfehlungen der in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte.

    Artikel 20

    Veröffentlichung des Prospekts

    1.   Nach seiner Billigung ist der Prospekt der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel zur Verfügung zu stellen.

    Im Fall eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, muss der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor Schluss des Angebots zur Verfügung stehen.

    2.   Der Prospekt gilt unabhängig davon, ob er aus einem oder mehreren Dokumenten besteht, als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er in elektronischer Form auf einer der folgenden Websites veröffentlicht wird:

    a)

    auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person,

    b)

    auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre, einschließlich der Zahlstellen,

    c)

    auf der Website des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder gegebenenfalls des Betreibers des multilateralen Handelssystems.

    3.   Der Prospekt wird in einer beim Aufrufen der Website leicht zugänglichen eigenen Rubrik veröffentlicht. Der Prospekt wird als herunterladbare, druckbare Datei in einem nicht editierbaren elektronischen Format zur Verfügung gestellt.

    Dokumente mit Informationen, auf die im Prospekt verwiesen wird, sowie Nachträge und/oder endgültige Bedingungen für den Prospekt werden in derselben Rubrik wie der Prospekt selbst, erforderlichenfalls in Form einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink), zur Verfügung gestellt.

    Unbeschadet des Widerrufrechts gemäß Artikel 22 Absatz 2 ist es Daueremittenten nach Artikel 9 Absatz 11 freigestellt, Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars statt durch einen Nachtrag durch einen dynamischen Verweis auf die neueste Fassung des einheitlichen Registrierungsformulars vorzunehmen.

    4.   Für den Zugang zum Prospekt ist weder eine Registrierung noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel noch die Entrichtung einer Gebühr erforderlich.

    5.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht auf ihrer Website alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der gebilligten Prospekte, einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu den in Absatz 3 genannten spezifischen Rubriken der Website und der Angabe des/der Aufnahmemitgliedstaat(en), in dem/denen Prospekte gemäß Artikel 24 notifiziert werden. Die veröffentlichte Liste, einschließlich der Hyperlinks, wird stets auf aktuellem Stand gehalten, und jeder einzelne Eintrag bleibt während des in Absatz 7 genannten Zeitraums auf der Website verfügbar.

    Bei der Notifizierung der Billigung des Prospekts oder eines Prospektnachtrags an die ESMA übermittelt die zuständige Behörde der ESMA gleichzeitig eine elektronische Kopie des Prospekts und eines etwaigen Prospektnachtrags sowie die erforderlichen Daten für die Klassifizierung in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus durch die ESMA und für die Erstellung des Berichts nach Artikel 45 .

    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht auf ihrer Website Informationen zu allen gemäß Artikel 24 eingehenden Notifizierungen.

    6.   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website spätestens bei Beginn des öffentlichen Angebots bzw. bei der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel sämtliche Prospekte, die ihr von den zuständigen Behörden übermittelt wurden, einschließlich aller Prospektnachträge, endgültiger Bedingungen und gegebenenfalls einschlägiger Übersetzungen, sowie Angaben zu dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en), in dem/denen Prospekte gemäß Artikel 24 notifiziert werden. Die Veröffentlichung erfolgt über einen für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Speichermechanismus mit Suchfunktionen. In den Prospekten enthaltene Basisinformationen, wie zum Beispiel die ISIN (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer) des Wertpapiers und die Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier Code — LEI) der Emittenten, Anbieter und Garantiegeber müssen maschinenlesbar sein, auch wenn Metadaten verwendet werden.

    7.   Alle gebilligten Prospekte bleiben nach ihrer Veröffentlichung mindestens zehn Jahre lang auf den in den Absätzen 2 und 6 genannten Websites in einem digitalen Format öffentlich zugänglich.

    8.   Für den Fall, dass der Prospekt mehrere Einzeldokumente umfasst und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und verbreitet werden, sofern sie der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument des Prospekts ist anzugeben, wo die anderen bereits gebilligten und/oder bei der zuständigen Behörde hinterlegten Einzeldokumente erhältlich sind.

    9.   Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt wurde.

    10.   Jeder natürlichen oder juristischen Person muss vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen kostenlos eine Kopie des Prospekts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung ist auf Rechtsordnungen beschränkt, in denen im Rahmen dieser Verordnung das öffentliche Angebot unterbreitet wird oder die Zulassung zum Handel erfolgt.

    11.   Um eine kohärente Harmonisierung der Bestimmungen dieses Artikels sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellen, in denen die Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung des Prospekts spezifiziert werden.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    12.   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Klassifizierung der Prospekte nach Absatz 5 erforderlichen Daten spezifiziert werden.

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [ 12  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 21

    Werbung

    1.   Jede Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die in diesem Artikel aufgeführten Grundsätze beachten.

    2.   In Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.

    3.   Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die in Werbung enthaltenen Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält, falls er bereits veröffentlicht ist, oder die in den Prospekt aufzunehmen sind, falls er erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.

    4.   Alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt müssen, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

    Wenn wesentliche Informationen von einem Emittenten oder einem Anbieter offengelegt und mündlich oder schriftlich an einen oder mehrere ausgewählte Anleger gerichtet werden, müssen sie allen anderen Anlegern, an die sich das Angebot richtet, mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob aufgrund dieser Verordnung ein Prospekt erforderlich ist. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß Artikel 22 Absatz 1 aufzunehmen.

    5.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, ist befugt, zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Absätze 2 bis 4 beachtet werden.

    Falls erforderlich, unterstützt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, bei der Bewertung der Frage, ob die Werbung mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt.

    Unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 30 Absatz 1 ist die Prüfung der Werbung durch eine zuständige Behörde nicht Voraussetzung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder für die Zulassung zum Handel in einem Aufnahmemitgliedstaat.

    5b.     Für die Prüfung von Werbung gemäß diesem Artikel erhebt eine zuständige Behörde keine Gebühren.

    5c.     Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, kann mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, falls es sich dabei um eine andere Behörde handelt, vereinbaren, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats befugt ist, nach Maßgabe des Absatzes 5 zu kontrollieren, ob bei der Werbung die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies dem Emittenten und der ESMA unverzüglich mit.

    6.    Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , in denen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 über die Werbung präzisiert werden , auch zu dem Zweck, die Bestimmungen über die Verbreitung von Werbung festzulegen und Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, aufzustellen .

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von [12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen .

    Artikel 22

    Nachtrag zum Prospekt

    1.   Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder — falls später — der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen unverzüglich in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden.

    Dieser Nachtrag ist innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise wie der Prospekt zu billigen und zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen, wie sie für die Veröffentlichung des ursprünglichen Prospekts gemäß Artikel 20 galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen neuen Informationen zu ergänzen.

    2.   Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder — falls früher — der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.

    Nimmt ein Emittent Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars durch einen dynamischen Verweis auf die neueste Fassung des einheitlichen Registrierungsformulars statt durch einen Nachtrag gemäß Artikel 20 Absatz 3 vor, bleibt das Widerrufsrecht des Anlegers gemäß Unterabsatz 1 hiervon unberührt.

    3.   Erstellt der Emittent einen Nachtrag für Angaben im Basisprospekt, die sich nur auf eine oder mehrere Einzelemissionen beziehen, gilt das Recht der Anleger, ihre Zusagen gemäß Absatz 2 zurückzuziehen, nur für die betroffenen Emissionen und nicht für andere Emissionen von Wertpapieren im Rahmen des Basisprospekts.

    4.   Wenn der neue Umstand oder die wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im Sinne des Absatzes 1 nur die in einem Registrierungsformular oder einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Angaben betrifft und dieses Registrierungsformular oder einheitliche Registrierungsformular gleichzeitig als Bestandteil mehrerer Prospekte verwendet wird, wird nur ein Nachtrag erstellt und gebilligt. In diesem Fall sind im Nachtrag alle Prospekte zu nennen, auf die er sich bezieht.

    5.   Bei der Prüfung eines Nachtrags vor seiner Billigung kann die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 20 Absatz 3 Unterabsatz 2a verlangen, dass der Nachtrag in der Anlage eine konsolidierte Fassung des ergänzten Prospekts enthält, sofern dies für die Verständlichkeit der Angaben des Prospekts erforderlich ist. Ein solches Ersuchen gilt als Ersuchen um ergänzende Informationen im Sinne des Artikels 19 Absatz 4.

    6.   Um eine kohärente Harmonisierung der Bestimmungen dieses Artikels sicherzustellen und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu dem Zweck aus, die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert.

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von [ 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

    KAPITEL V

    GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE, ZULASSUNGEN ZUM HANDEL UND SPRACHENREGELUNG

    Artikel 23

    Unionsweite Geltung gebilligter Prospekte und gebilligter einheitlicher Registrierungsformulare

    1.   Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, ist unbeschadet des Artikels 35 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die ESMA und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 24 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.

    Die in Absatz 1 Unterabsatz 1dargelegten Bestimmungen gelten sinngemäß für bereits gebilligte einheitliche Registrierungsformulare.

    Wenn für einen Prospekt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Billigung beantragt wurde und der Prospekt ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat gebilligtes einheitliches Registrierungsformular umfasst, überprüft die zuständige Behörde, die den Antrag auf Billigung des Prospekts prüft, das einheitliche Registrierungsformular nicht nochmals, sondern akzeptiert dessen zuvor erteilte Billigung.

    2.   Sind nach der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne des Artikels 22 aufgetreten, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu billigen ist. Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Bedarf an neuen Informationen unterrichten.

    Artikel 24

    Notifizierung

    1.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospektentwurf vorgelegt wird, innerhalb eines Arbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellt wurde, sowie eine elektronische Kopie dieses Prospekts. Die ESMA richtet ein Portal ein, auf dem alle zuständigen nationalen Behörden die entsprechenden Informationen einstellen.

    Der in Unterabsatz 1 genannten Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung des Prospekts und/oder der Zusammenfassung beizufügen.

    Wurde ein einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 9 gebilligt, finden die Unterabsätze 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

    Dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts oder gegebenenfalls des einheitlichen Registrierungsformulars verantwortlichen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.

    2.   Die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 17 Absätze 2 und 3 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.

    3.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.

    4.   Sind die endgültigen eines bereits notifizierten Basisprospekts weder im Basisprospekt noch in einen Nachtrag enthalten, übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Bedingungen so bald wie möglich nach deren Hinterlegung auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA.

    5.   Die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat und in den Aufnahmemitgliedstaaten erheben keine Gebühr für die Notifizierung — oder Entgegennahme der Notifizierung — von Prospekten und Nachträgen oder gegebenenfalls einheitlichen Registrierungsformularen oder für damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten.

    6.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu dem Zweck ausarbeiten, Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Notifizierung der Bescheinigung über die Billigung, für den Prospekt, den Prospektnachtrag oder das einheitliche Registrierungsformular und die Übersetzung des Prospekts und/oder der Zusammenfassung festzulegen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 25

    Sprachenregelung

    1.   Wird ein Wertpapier nur im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt.

    2.   Wird ein Wertpapier in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

    Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten verlangen eine Übersetzung der in Artikel 7 genannten Zusammenfassung in ihre Amtssprache(n), nicht jedoch die Übersetzung anderer Teile des Prospekts.[AM. 3]

    Für die Zwecke der Prüfung und Billigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von dieser Behörde anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

    3.   Wird ein Wertpapier in mehr als einem Mitgliedstaat einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt und darüber hinaus je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.

    Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können eine Übersetzung der in Artikel 7 genannten Zusammenfassung in ihre Amtssprache(n), nicht jedoch die Übersetzung anderer Teile des Prospekts verlangen.

    4.   Die endgültigen Bedingungen und die Zusammenfassung der Einzelemission werden in derselben Sprache abgefasst wie der gebilligte Basisprospekt.

    Bei Mitteilung der endgültigen Bedingungen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — im Fall mehrerer Aufnahmemitgliedstaaten — an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten gilt für die endgültigen Bedingungen und die Zusammenfassung der angefügten Einzelemission die in diesem Artikel festgelegte Sprachenregelung.

    KAPITEL VI

    BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER IN DRITTLÄNDERN NIEDERGELASSENE EMITTENTEN

    Artikel 26

    Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel mittels eines nach Maßgabe dieser Verordnung erstellten Prospekts

    1.    Beabsichtigen Drittlandsemittenten, mittels eines nach Maßgabe dieser Verordnung erstellten Prospekts ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in der Union zu platzieren oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zu beantragen, stellen sie den Antrag zur Billigung des Prospekts gemäß Artikel 19 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ▌.

    Wurde ein Prospekt nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 gebilligt, erwachsen daraus alle in dieser Verordnung in Bezug auf einen Prospekt vorgesehenen Rechte und Pflichten, und der Prospekt und der Drittlandsemittent unterliegen allen Bestimmungen dieser Verordnung unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

    Artikel 27

    Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel mittels eines nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellten Prospekts

    1.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Drittlandsemittenten kann einen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands erstellten und diesen Vorschriften unterliegenden Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt unter der Voraussetzung billigen,

    a)

    dass die durch die Rechtsvorschriften des jeweiligen Drittlands auferlegten Informationspflichten den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind und

    b)

    dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 28 mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden des Drittlandsemittenten geschlossen hat .

    2.   Werden Wertpapiere eines Drittlandsemittenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, gelten die Anforderungen der Artikel 23, 24 und 25.

    Im Fall dieser Emittenten ist die zuständige nationale Behörde des Herkunftsmitgliedstaats befugt, eine Zusatzgebühr zu erheben, die dem mit der Emission verbundenen Aufwand entspricht.

    3.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 6, 7, 8 und 13 zu erlassen.

    Die Kommission kann auf der Grundlage der vorstehend genannten Kriterien einen Durchführungsbeschluss erlassen, durch den festgestellt wird, dass die durch Rechtsvorschriften eines Drittlands auferlegten Informationspflichten den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind . Der Durchführungsbeschluss wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 28

    Zusammenarbeit mit Drittländern

    1.   Für die Zwecke des Artikels 27 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 26 schließen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern , es sei denn, das jeweilige Drittland steht auf der von der Kommission geführten Liste der nicht kooperierenden Staaten und Gebiete . Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

    Schlägt eine zuständige Behörde den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vor, setzt sie die ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.

    2.   Für die Zwecke des Artikels 27 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 26 erleichtert und koordiniert die ESMA die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweiligen Aufsichtsbehörden von Drittländern.

    Die ESMA erleichtert und koordiniert erforderlichenfalls auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach Artikel 36 und 37 von Belang sein können.

    3.   Die zuständigen Behörden schließen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 33 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

    3a.     Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 festgelegt wird.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    3b.     Um einheitliche Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung eines Musters für Kooperationsvereinbarungen ausarbeiten, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verwenden ist.

    KAPITEL VII

    ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    Artikel 29

    Zuständige Behörden

    1.   Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten und für die Anwendung der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis.

    Die zuständige Behörde ist von ▌Marktteilnehmern ▌unabhängig.

    2.   Die Mitgliedstaaten können ihrer zuständigen Behörde gestatten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Internet-Veröffentlichung der gebilligten Prospekte zu delegieren.

    Jede Delegierung von Aufgaben erfolgt mittels eines eigenen Beschlusses, in dem anzugeben ist, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen sie auszuführen sind, und der eine Klausel enthält, die die betroffene Stelle dazu verpflichtet, aufgrund ihres Handelns und durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und Informationen, die sie bei Ausführung der ihr delegierten Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig verwendet werden. In diesem Beschluss werden alle Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und der Stelle, der Aufgaben übertragen werden, spezifiziert.

    Die nach Absatz 1 benannte zuständige Behörde ist in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und für die Billigung der Prospekte verantwortlich.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Beschluss nach Unterabsatz 2, einschließlich der genauen Bedingungen der Delegierung, mit.

    3.   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für überseeische europäische Gebiete, deren Außenbeziehungen sie wahrnehmen, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

    Artikel 30

    Befugnisse der zuständigen Behörden

    1.   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, um

    a)

    von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;

    b)

    von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von ihnen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;

    c)

    von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen;

    d)

    ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils höchstens 25 aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;

    e)

    die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, oder zu verlangen, dass Emittenten, Anbieter oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen oder die einschlägigen Finanzintermediäre die Werbung unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;

    f)

    ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;

    g)

    den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den jeweiligen geregelten Märkten die Aussetzung des Handels für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;

    h)

    den Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;

    i)

    den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

    j)

    die Prüfung eines zur Billigung vorgelegten Prospekts auszusetzen oder ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auszusetzen, wenn die zuständige Behörde ihre Befugnis zur Verhängung von Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) wahrnimmt, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten;

    k)

    die Billigung eines von einem bestimmten Emittenten oder Anbieter oder einer die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person erstellten Prospekts während höchstens fünf Jahren zu verweigern, wenn der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person wiederholt und schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat;

    l)

    zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;

    m)

    den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem jeweiligen geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;

    n)

    Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu diesem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Prüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.

    Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse zu entscheiden. Nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist die ESMA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort gemäß Buchstabe n zu beteiligen, wenn sie gemeinsam von mindestens zwei zuständigen Behörden durchgeführt werden.

    2.   Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse so umfassend, wie es notwendig ist, um ihrer Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und für die Billigung von Prospekten nachzukommen, auf eine der folgenden Arten wahr:

    a)

    unmittelbar;

    b)

    in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

    c)

    unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden;

    d)

    durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

    3.   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind.

    4.   Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

    5.   Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für überseeische europäische Gebiete, deren Außenbeziehungen sie wahrnehmen, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

    Artikel 31

    Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

    1.   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.

    Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 36 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden und die ESMA.

    2.   Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:

    a)

    Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen.

    b)

    Aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig.

    c)

    Gegen die genannten Personen ist aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen.

    3.   Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.

    4.   Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.

    Die beantragende zuständige Behörde setzt die ESMA von jedem Antrag nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Im Fall von Ermittlungen oder Überprüfungen mit grenzüberschreitender Wirkung koordiniert die ESMA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Ermittlung oder Überprüfung.

    Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, hat sie folgende Möglichkeiten:

    a)

    Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch,

    b)

    sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen,

    c)

    sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen

    d)

    sie benennt Rechnungsprüfer oder Sachverständige zur Durchführung der Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort und/oder

    e)

    sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.

    5.   Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

    6.   Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen ausarbeiten.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    7.   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden ausarbeiten.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 32

    Zusammenarbeit mit der ESMA

    1.   Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen.

    2.   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    3.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß Absatz 2 ausarbeiten.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 33

    Berufsgeheimnis

    1.   Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

    2.   An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde oder für Stellen, denen die zuständige Behörden Befugnisse übertragen haben, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats.

    Artikel 34

    Datenschutz

    In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG aus.

    Die ESMA handelt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 35

    Vorsichtsmaßnahmen

    1.   Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass diese Personen den Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, nicht nachgekommen sind, befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.

    2.   Verstoßen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person oder die mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstitute trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA unverzüglich darüber.

    3.   Die ESMA kann in den Fällen nach Absatz 2 im Einklang mit der ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

    KAPITEL VIII

    VERWALTUNGSMASSNAHMEN UND SANKTIONEN

    Artikel 36

    Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen

    1.   Unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, ▌geeignete Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen , die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen finden mindestens bei folgenden Verstößen Anwendung :

    a)

    bei Verstößen gegen Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1 bis 10, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 bis 13, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 1 und 3, Artikel 18 Absätze 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 bis 10, Artikel 21 Absätze 2 bis 4, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 25 dieser Verordnung;

    b)

    wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 30 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ] gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA im Fall eines solchen Beschlusses die Einzelheiten der entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ] die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Verstößen nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen:

    a)

    öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 40 ;

    b)

    Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;

    c)

    maximale Verwaltungsgeldstrafen in mindestens zweifacher Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

    d)

    im Fall einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen in Höhe von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des entsprechenden Werts in der Landeswährung am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ] oder 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde;

    handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach den einschlägigen Unionsvorschriften für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

    e)

    im Fall einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 700 000 EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ].

    3.   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere Verwaltungsgeldstrafen, als in dieser Verordnung festgelegt, vorsehen.

    Artikel 37

    Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

    1.   Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen alle relevanten Umstände, darunter gegebenenfalls

    a)

    die Schwere und Dauer des Verstoßes;

    b)

    den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

    c)

    die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

    d)

    die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

    e)

    die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

    f)

    den Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;

    g)

    frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

    h)

    Maßnahmen, die die verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

    2.   Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 36 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausführung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

    Artikel 38

    Rechtsmittel

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ordnungsgemäß begründet sind und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können.

    Artikel 39

    Meldung von Verstößen

    1.   Die zuständigen Behörden schaffen wirksame Mechanismen, um Meldungen von tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen diese Verordnung bei ihnen zu fördern und zu ermöglichen.

    2.   Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen mindestens Folgendes:

    a)

    spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen über tatsächliche oder mögliche Verstöße und deren Nachverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;

    b)

    angemessenen Schutz von auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigten Angestellten, die Verstöße melden, mindestens vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter Behandlung durch ihren Arbeitgeber oder Dritte;

    c)

    Schutz der Identität und personenbezogenen Daten sowohl der Person, die die Verstöße anzeigt, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Offenlegung der Identität ist nach nationalem Recht vor dem Hintergrund weiterer Ermittlungen oder anschließender Gerichtsverfahren vorgeschrieben.

    3.   Im Einklang mit dem nationalen Recht können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für Personen, die relevante Informationen über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, unter der Voraussetzung gewähren, dass diese Personen nicht bereits anderen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Meldung solcher Informationen unterliegen, dass die Informationen neu sind und dass sie zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen oder einer strafrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung führen.

    4.   Die Mitgliedstaaten verlangen von Arbeitgebern, die im Hinblick auf Finanzdienstleistungen regulierte Tätigkeiten ausüben, dass sie über geeignete Verfahren verfügen, die es ihren Mitarbeitern ermöglichen, tatsächliche oder mögliche Verstöße intern über einen spezifischen, unabhängigen und autonomen Kanal zu melden.

    Artikel 40

    Bekanntmachung von Entscheidungen

    1.   Jede Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website bekannt gemacht, sobald die sanktionierte Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt gemacht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

    2.   Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der Rechtsträger oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden

    a)

    die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder einer Maßnahme erst dann bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

    b)

    die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form und in Einklang mit nationalem Recht bekannt machen, wenn eine solche anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet; bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen, oder

    c)

    davon absehen, die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme bekannt zu machen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass

    i)

    die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;

    ii)

    bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Fall von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    3.   Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei der zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingelegt werden, geben die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website umgehend bekannt und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, bekannt gemacht.

    4.   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Bekanntmachungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten bleiben nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie es nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

    Artikel 41

    Mitteilung von Sanktionen an die ESMA

    1.   Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 36 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

    Haben Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Bestimmungen festzulegen, übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte, aggregierte Informationen über alle strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

    2.   Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben, meldet sie diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gleichzeitig der ESMA.

    3.   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, die verhängt, im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c jedoch nicht bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von ihnen übermittelten Informationen aktualisiert.

    KAPITEL IX

    DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

    Artikel 42

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.   Die Befugnis ▌gemäß Artikel 1 Absatz  6, Artikel 2 Absatz 2, ▌Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 ▌und Artikel 27 Absatz 3 zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ] für unbestimmte Zeit übertragen.

    3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz  6, Artikel 2 Absatz 2, ▌Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 ▌und Artikel 27 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz  6, Artikel 2 Absatz 2, ▌Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 ▌und Artikel 27 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    Artikel 43

    Ausschuss

    1.   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (25) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    KAPITEL IX

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 44

    Aufhebung

    1.   Die Richtlinie 2003/71/EG wird mit Wirkung ab dem [Geltungsbeginn dieser Verordnung ] aufgehoben.

    2.   Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/71/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

    4.   Prospekte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG vor dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] gebilligt wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin diesen nationalen Rechtsvorschriften.

    Artikel 45

    ESMA-Bericht über Prospekte

    1.   Die ESMA veröffentlicht auf der Grundlage der über den Mechanismus nach Artikel 20 Absatz 6 öffentlich zugänglich gemachten Dokumente jährlich einen Bericht mit Statistiken über die in der Union gebilligten und notifizierten Prospekte und einer Trendanalyse unter Berücksichtigung der Arten von Emittenten, insbesondere KMU, und der Arten von Emissionen, insbesondere Angebotsgegenwert, Art der übertragbaren Wertpapiere, Art des Handelsplatzes und Stückelung.

    2.   Dieser Bericht enthält insbesondere Folgendes:

    a)

    eine Analyse des Umfangs, in dem in der gesamten Union die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14 und 15 angewandt und das in Artikel 9 genannte einheitliche Registrierungsformular verwendet werden;

    b)

    Statistiken über Basisprospekte und endgültige Bedingungen sowie Prospekte, die aus mehreren Einzeldokumenten oder als einziges Dokument erstellt werden;

    c)

    Statistiken über die durch öffentliche Angebote von Wertpapieren, die dieser Verordnung unterliegen, durchschnittlich und insgesamt beschafften Beträge durch nicht börsennotierte Unternehmen, Gesellschaften, deren Wertpapiere auf multilateralen Handelssystemen, einschließlich KMU-Wachstumsmärkten, gehandelt werden, und Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind; sofern möglich, enthalten diese Statistiken auch eine Aufschlüsselung nach Börsengängen und nachfolgenden Angeboten sowie nach Dividendenwerten und Nichtdividendenwerten;

    ca)

    Statistiken über die Kosten der Erstellung eines Prospekts, mindestens aufgeschlüsselt nach den Gattungen von Emittenten, dem Umfang und den Orten der Emission sowie nach den Arten der Gebühren und Entgelte, die von den Emittenten zu entrichten sind, und den Arten der Dienstleister, die die Gebühren und Entgelte erheben; den Statistiken ist eine Analyse der Wirksamkeit des Wettbewerbs zwischen den Dienstleistern beizufügen, die an der Erstellung von Prospekten und Empfehlungen zur Kostensenkung beteiligt sind.

    Artikel 46

    Überprüfung

    Spätestens [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt.

    In dem Bericht wird unter anderem geprüft, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14 und 15 und das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Bei der Erstellung des Berichts wird den Ergebnissen der vergleichenden Analyse nach Artikel 19 Absatz 12 Rechnung getragen.

    Artikel 47

    Inkrafttreten und Geltung

    1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2.   Sie gilt ab dem [ 24  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ].

    2a.     Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung die für die Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und/oder die Option nach Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Schwellenwerte anwenden.

    3.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 11, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 36, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 40 und Artikel 41 bis zum [ 24  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ] nachzukommen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C  177 vom 18.5.2016 , S.  9 .

    (2)   ABl. C  195 vom 2.6.2016, S. 1.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … [(ABl. …)] [(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom ….

    (4)   Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

    (5)   Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1).

    (6)   Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

    (8)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (14)  Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1).

    (15)  Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (17)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    (18)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

    (19)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

    (20)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

    (21)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

    (22)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (23)  ABl. C […] vom […], S. […].

    (24)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

    (25)  Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).

    ANHANG I

    PROSPEKT

    I.   Zusammenfassung

    II.   Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

    Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung der Wertpapiere zum Handel mitwirken. Es sind die Personen, die für die Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.

    III.   Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan

    Hier sind die wesentlichen Angaben zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot zu machen.

    A.

    Angebotsstatistiken

    B.

    Methode und voraussichtlicher Zeitplan

    IV.   Wesentliche Angaben

    Hier ist ein kurzer Überblick mit den wesentlichen Informationen über Finanzlage, Kapitalausstattung und Risikofaktoren des Unternehmens zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.

    A.

    Ausgewählte Finanzdaten

    B.

    Kapitalausstattung und Verschuldung

    C.

    Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

    D.

    Risikofaktoren

    V.   Informationen über das Unternehmen

    Hier sind Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zu seinen Produkten oder Dienstleistungen und zu den Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, zu machen. Hinzu kommen Angaben zur Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie zu seinen Plänen für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen.

    A.

    Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

    B.

    Überblick über die Geschäftstätigkeit

    C.

    Organisationsstruktur

    D.

    Sachanlagen

    VI.   Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens

    Hier soll die Unternehmensleitung erläutern, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis im Bilanzzeitraum beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, die die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich wesentlich beeinflussen werden.

    A.

    Betriebsergebnis

    B.

    Liquidität und Kapitalausstattung

    C.

    Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

    D.

    Tendenzen

    VII.   Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer

    Hier sind Angaben zum Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und zur Unternehmensleitung zu machen, anhand deren die Anleger die Erfahrungen und Qualifikationen dieser Personen und ihre Vergütung sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen beurteilen können.

    A.

    Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und Unternehmensleitung

    B.

    Vergütung

    C.

    Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats

    D.

    Arbeitnehmer

    E.

    Aktienbesitz

    VIII.   Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien

    Hier sind Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen kontrollieren oder kontrollieren können, zu machen. Ferner sind Informationen über Geschäfte des Unternehmens mit verbundenen Personen vorzulegen, aus denen auch hervorgehen muss, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen nicht nachteilig sind.

    A.

    Hauptaktionäre

    B.

    Geschäfte mit verbundenen Parteien

    C.

    Interessen von Sachverständigen und Beratern

    IX.   Finanzinformationen

    Hier ist anzugeben, welche Abschlüsse in das Dokument aufgenommen werden müssen; ferner muss die Rubrik den Bilanzzeitraum, das Datum der Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten. Die auf die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

    A.

    Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

    B.

    Wesentliche Änderungen

    X.   Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel

    Hier sind Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zu dem Plan für den Vertrieb der Wertpapiere und damit verbundenen Angelegenheiten zu machen.

    A.

    Angebot und Zulassung zum Handel

    B.

    Plan für den Vertrieb der Wertpapiere

    C.

    Märkte

    D.

    Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

    E.

    Verwässerung (lediglich bei Dividendenwerten)

    F.

    Emissionskosten

    XI.   Zusätzliche Angaben

    Hier sind die — größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen — Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

    A.

    Aktienkapital

    B.

    Gründungsurkunde und Satzung

    C.

    Wichtige Verträge

    D.

    Devisenkontrollen

    E.

    Warnhinweis auf steuerliche Folgen

    F.

    Dividenden und Zahlstellen

    G.

    Sachverständigenerklärung

    H.

    Einsehbare Dokumente

    I.

    Informationen über Tochtergesellschaften

    ANHANG II

    REGISTRIERUNGSFORMULAR

    I.   Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

    Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung der Wertpapiere zum Handel mitwirken. Es sind die Personen, die für die Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.

    II.   Wesentliche Angaben zum Emittenten

    Hier ist ein kurzer Überblick mit den wesentlichen Informationen über Finanzlage, Kapitalausstattung und Risikofaktoren des Unternehmens zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.

    A.

    Ausgewählte Finanzdaten

    B.

    Kapitalausstattung und Verschuldung

    C.

    Risikofaktoren

    III.   Informationen über das Unternehmen

    Hier sind Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zu seinen Produkten oder Dienstleistungen und zu den Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, zu machen. Hinzu kommen Angaben zur Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie zu seinen Plänen für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen.

    A.

    Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

    B.

    Überblick über die Geschäftstätigkeit

    C.

    Organisationsstruktur

    D.

    Sachanlagen

    IV.   Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens

    Hier soll die Unternehmensleitung erläutern, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis im Bilanzzeitraum beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, die die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich wesentlich beeinflussen werden.

    A.

    Betriebsergebnis

    B.

    Liquidität und Kapitalausstattung

    C.

    Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

    D.

    Tendenzen

    V.   Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer

    Hier sind Angaben zum Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und zur Unternehmensleitung zu machen, anhand deren die Anleger die Erfahrungen und Qualifikationen dieser Personen und ihre Vergütung sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen beurteilen können.

    A.

    Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und Unternehmensleitung

    B.

    Vergütung

    C.

    Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats

    D.

    Arbeitnehmer

    E.

    Aktienbesitz

    VI.   Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien

    Hier sind Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen kontrollieren oder kontrollieren können, zu machen. Ferner sind Informationen über Geschäfte des Unternehmens mit verbundenen Personen vorzulegen, aus denen auch hervorgehen muss, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen nicht nachteilig sind.

    A.

    Hauptaktionäre

    B.

    Geschäfte mit verbundenen Parteien

    C.

    Interessen von Sachverständigen und Beratern

    VII.   Finanzinformationen

    Hier ist anzugeben, welche Abschlüsse in das Dokument aufgenommen werden müssen; ferner muss die Rubrik den Bilanzzeitraum, das Datum der Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten. Die auf die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

    A.

    Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

    B.

    Wesentliche Änderungen

    VIII.   Zusätzliche Angaben

    Hier sind die — größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen — Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

    A.

    Aktienkapital

    B.

    Gründungsurkunde und Satzung

    C.

    Wichtige Verträge

    D.

    Sachverständigenerklärung

    E.

    Einsehbare Dokumente

    F.

    Informationen über Tochtergesellschaften

    ANHANG III

    WERTPAPIERBESCHREIBUNG

    I.   Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

    Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung der Wertpapiere zum Handel mitwirken. Es sind die Personen, die für die Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.

    II.   Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan

    Hier sind die wesentlichen Angaben zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot zu machen.

    A.

    Angebotsstatistiken

    B.

    Methode und voraussichtlicher Zeitplan

    III.   Wesentliche Angaben zum Emittenten

    Hier ist ein kurzer Überblick mit den wesentlichen Informationen über Finanzlage, Kapitalausstattung und Risikofaktoren des Unternehmens zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.

    A.

    Kapitalausstattung und Verschuldung

    B.

    Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

    C.

    Risikofaktoren

    IV.   Interessen von Sachverständigen

    Hier sind Angaben zu Geschäften zu machen, die das Unternehmen mit Sachverständigen oder Beratern getätigt hat, die auf der Basis von Erfolgshonoraren beschäftigt werden.

    V.   Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel

    Hier sind Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zu dem Plan für den Vertrieb der Wertpapiere und damit verbundenen Angelegenheiten zu machen.

    A.

    Angebot und Zulassung zum Handel

    B.

    Plan für den Vertrieb der Wertpapiere

    C.

    Märkte

    D.

    Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

    E.

    Verwässerung (lediglich bei Dividendenwerten)

    F.

    Emissionskosten

    VI.   Zusätzliche Angaben

    Hier sind die — größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen — Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

    A.

    Devisenkontrollen

    B.

    Warnhinweis auf steuerliche Folgen

    C.

    Dividenden und Zahlstellen

    D.

    Sachverständigenerklärung

    E.

    Einsehbare Dokumente

    ANHANG IV

    Entsprechungstabelle

    (gemäß Artikel 44)

    Richtlinie 2003/71/EG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2 ausgenommen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 4

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a und b

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 5

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe i

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe g

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe h

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 6

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 8 Absatz 9

    Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 5

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 15

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 14

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 3a

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 17 Absatz 5

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 19 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 19 Absatz 7

    Artikel 13 Absatz 6

    Artikel 19 Absatz 8

    Artikel 13 Absatz 7

    Artikel 19 Absatz 10

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 20 Absatz 5

    Artikel 14 Absatz 4a

    Artikel 20 Absatz 6

    Artikel 14 Absatz 5

    Artikel 20 Absatz 8

    Artikel 14 Absatz 6

    Artikel 20 Absatz 9

    Artikel 14 Absatz 7

    Artikel 20 Absatz 10

    Artikel 14 Absatz 8

    Artikel 20 Absatz 11

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 21 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 4

    Artikel 21 Absatz 4

    Artikel 15 Absatz 5

    Artikel 15 Absatz 6

    Artikel 21 Absatz 5

    Artikel 15 Absatz 7

    Artikel 21 Absatz 6

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 22 Absatz 6

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 24 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 20 Absatz 6

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 24 Absatz 6

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 25 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 25 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 4

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 27 Absatz 1

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 27 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 3

    Artikel 27 Absatz 3

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 29 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 1a

    Artikel 32 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 1b

    Artikel 32 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 29 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i

    Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l

    Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m

    Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe c

    Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe n

    Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 21 Absatz 5

    Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 33 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 31 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 31 Absatz 5

    Artikel 22 Absatz 3

    Artikel 22 Absatz 4

    Artikel 31 Absätze 6 und 7

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 35 Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 35 Absatz 2

    Artikel 24

    Artikel 43

    Artikel 24a Absatz 1

    Artikel 42 Absatz 2

    Artikel 24a Absatz 2

    Artikel 42 Absatz 4

    Artikel 24a Absatz 3

    Artikel 42 Absatz 1

    Artikel 24b

    Artikel 42 Absatz 3

    Artikel 24c

    Artikel 42 Absatz 5

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 25 Absatz 2

    Artikel 40

    Artikel 26

    Artikel 38

    Artikel 27

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 31

    Artikel 46

    Artikel 32

    Artikel 47

    Artikel 33

    Artikel 47


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