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Document 52015PC0045
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 1007/2009 on trade in seal products
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen
/* COM/2015/045 final - 2015/0028 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen /* COM/2015/045 final - 2015/0028 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit
Robbenerzeugnissen (im Folgenden die „Grundverordnung“) enthält ein allgemeines
Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse auf dem Markt der Union. Die
Grundverordnung sieht eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot für
Robbenerzeugnisse vor, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen
indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren
Lebensunterhalt beiträgt (im Folgenden die „IG-Ausnahme“). Sie sieht auch
Ausnahmen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen vor, die von Robben stammen,
welche zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der
Meeresressourcen auf nicht gewinnorientierter Basis und nicht für kommerzielle
Zwecke gejagt werden (im Folgenden die „BMR-Ausnahme“), sowie für Einfuhren,
die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum
persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind. Die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August
2010 enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Grundverordnung (im Folgenden
die „Durchführungsverordnung“). Beide Rechtsakte (im Folgenden die „EU-Robbenregelung“)
wurden von Kanada und Norwegen bei der Welthandelsorganisation (WTO) in der
Streitsache EG – Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr und Vermarktung von
Robbenerzeugnissen (DS 400 und DS 401) angefochten. Am 18. Juni 2014 nahm
das WTO-Streitbeilegungsgremium (DSB) die Berichte des Panels und des
Berufungsgremiums an. Während in den WTO-Berichten der Schluss gezogen wurde, dass
das Verbot von Robbenprodukten grundsätzlich durch moralische Bedenken
hinsichtlich des Wohlergehens der Robben gerechtfertigt werden kann, nahmen sie
Anstoß an den beiden Ausnahmeregelungen, der IG-Ausnahme und der BMR-Ausnahme.
Die BMR-Ausnahme sei nicht gerechtfertigt, da ein möglicher Unterschied
zwischen der kommerziellen Jagd und der BMR-Jagd (in kleinem Maßstab, nicht
gewinnorientiert) nicht ausreiche, um die Abgrenzung zu begründen. In Bezug auf
die IG-Ausnahme, die zwar grundsätzlich eine legitime Unterscheidung darstelle,
urteilte das Berufungsgremium, dass einige Aspekte ihrer Ausgestaltung und
Anwendung auf „willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung“
hinausliefen. Am 10. Juli 2014 teilte die Europäische Union dem DSB
mit, dass sie beabsichtigt, die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in
diesem Streitfall in Übereinstimmung mit ihren WTO-Verpflichtungen umzusetzen. Am 5. September 2014 kamen die Europäische Union, Kanada
und Norwegen überein, dass der angemessene Zeitraum für die Umsetzung der
Empfehlungen und Entscheidungen des DSB 16 Monate betragen würde.
Dementsprechend endet der angemessene Zeitraum am 18. Oktober 2015. Zweck dieses Legislativvorschlags ist die Umsetzung der
Empfehlungen und Entscheidungen des DSB im Hinblick auf die Grundverordnung. Er
schafft außerdem die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Verordnung (EU)
Nr. 737/2010 an die genannten Entscheidungen. Die Bedenken hinsichtlich
der BMR-Ausnahme werden durch Streichung dieser Ausnahme aus der
Grundverordnung aus der Welt geschafft. Auf die Bedenken bezüglich der
Gestaltung und Anwendung der IG-Ausnahme wird durch die Änderung der Ausnahme
eingegangen, insbesondere durch ihre Verknüpfung mit dem Tierschutz und die
Einführung einer Obergrenze für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen,
wenn der Umfang der Bejagung oder andere Umstände darauf hindeuten, dass die
Jagd in erster Linie für gewerbliche Zwecke durchgeführt wird. Außerdem
arbeiten Sachverständige der Kommission mit Experten aus Kanada zusammen, um
das notwendige Bescheinigungsverfahren einzurichten, das es den kanadischen
Inuit ermöglicht, von der Ausnahmeregelung für Inuit-Gemeinschaften im Rahmen
der EU-Robbenregelung Gebrauch zu machen. Ferner ist es erforderlich, diese Initiative
zu nutzen, um die Bezugnahme auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle in der
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 mit Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Einklang zu bringen. Angesichts des engen Zeitrahmens für die Einhaltung der
WTO-Entscheidungen und um eine schnelle Annahme des Vorschlags durch den
Gesetzgeber zu ermöglichen, hat die Kommission in diesen Vorschlag
ausnahmsweise eine vom Parlament im Rahmen des Vorschlags COM (2013)451
vorgeschlagene Änderung in Bezug auf die Dauer der Befugnisübertragung
aufgenommen (dieser Vorschlag betraf ebenfalls die Anpassung der Verordnung 1007/2009). 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt,
da diese Maßnahme keine neue politische Initiative darstellt, sondern
erforderlich ist, um die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften in Einklang mit der
WTO-Entscheidung zu bringen und somit die internationalen Verpflichtungen der
Union zu erfüllen. Die mit diesem Vorschlag eingeführten begrenzten Änderungen
machten im Vergleich zur Folgenabschätzung vor der Verabschiedung der
Grundverordnung im Jahr 2009 keine neue Folgenabschätzung erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE ·
Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als
Rechtsgrundlage der Grundverordnung, die durch den vorliegenden Vorschlag
geändert wird. Gemäß Artikel 114 AEUV erlassen das Europäische Parlament und
der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Die Grundverordnung wurde
mit dem Ziel erlassen, Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes durch
unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Regelung des Handels mit
Robbenerzeugnissen zu beseitigen. ·
Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip Die Grundverordnung kann nur durch eine Änderung im
Hinblick auf die umstrittenen Teile in Einklang mit den Empfehlungen und
Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums gebracht werden. Der Vorschlag
beschränkt sich auf das, was nötig ist, um die Vereinbarkeit der umstrittenen
Maßnahme mit der WTO zu erreichen. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates Andere Instrumente wären nicht angemessen, da eine
Verordnung nur durch einen entsprechenden Rechtsakt, d. h. durch eine
Verordnung geändert werden kann. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Entfällt. 2015/0028 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel
114, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr.
1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] wurde mit dem Ziel
erlassen, durch unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Regelung des Handels
mit Robbenerzeugnissen entstandene Hemmnisse für das Funktionieren des
Binnenmarktes zu beseitigen. Diese Maßnahmen wurden erlassen als Reaktion auf
moralische Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der Tierschutzaspekte des
Tötens von Robben und der möglichen Präsenz von Erzeugnissen auf dem Markt, die
von Tieren stammen, welche unter Zufügung von übermäßig starken Schmerzen,
Qualen, Angst und anderen Formen von Leiden getötet wurden. Diese Bedenken
wurden durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegt, dass unter den besonderen
Bedingungen der Robbenjagd eine humane Tötung nicht wirklich konsequent und
wirksam durchgeführt werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde mit der
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens
von Robbenerzeugnissen eingeführt. (2) Gleichzeitig ist die
Robbenjagd fester Bestandteil der Kultur und der Identität der Inuit und
anderer indigener Gemeinschaften und trägt wesentlich zu deren Lebensunterhalt
bei. Aus diesen Gründen führt die von den Inuit und anderen indigenen
Gemeinschaften traditionell betriebene Robbenjagd nicht zu den selben
moralischen Bedenken wie die in erster Linie für kommerzielle Zwecke betriebene
Jagd. Außerdem wird allgemein anerkannt, dass die grundlegenden und sozialen
Interessen von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften im Einklang mit der
Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker und anderen
einschlägigen internationalen Übereinkünften nicht beeinträchtigt werden
sollten. Aus diesen Gründen ermöglicht die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 im
Rahmen einer Ausnahme das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer
Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß
betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. (3) Eine wirklich humane
Tötungsmethode kann bei der von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften
betriebenen Jagd wie auch bei anderen Robbenjagden nicht wirksam und konsequent
angewandt werden. Dennoch ist es in Anbetracht des mit der Verordnung (EG)
Nr. 1007/2009 verfolgten Ziels angebracht, das Inverkehrbringen auf dem
Unionsmarkt von Erzeugnissen aus einer von Inuit und anderen indigenen
Gemeinschaften betriebenen Jagd davon abhängig zu machen, dass diese in einer
Weise durchgeführt wird, die Schmerzen, Qualen, Angst und andere Formen des
Leidens der erlegten Tiere soweit wie möglich reduziert, wobei gleichzeitig die
traditionelle Lebensweise und die Existenzsicherung der Inuit und anderer
indigener Gemeinschaften berücksichtigt werden sollten. Die Ausnahmeregelung
für Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen
Gemeinschaften betrieben wird, sollte auf eine Jagd beschränkt werden, die
einen Beitrag zur Existenzsicherung dieser Gemeinschaften leistet und daher
nicht in erster Linie für kommerzielle Zwecke durchgeführt wird. Die Kommission
sollte daher ermächtigt werden, erforderlichenfalls die Menge der im Rahmen
dieser Ausnahmeregelung auf den Markt gebrachten Robbenerzeugnisse zu
beschränken, um zu verhindern, dass die Ausnahmeregelung für Erzeugnisse aus
der hauptsächlich für kommerzielle Zwecke durchgeführten Robbenjagd angewandt
wird. (4) Die Verordnung (EG)
Nr. 1007/2009 sieht ferner ausnahmsweise das Inverkehrbringen von
Robbenerzeugnissen vor, wenn die Bejagung zu dem alleinigen Zweck der
nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. In
Anerkennung der Bedeutung, die der Jagd zur nachhaltigen Bewirtschaftung der
Meeresressourcen zukommt, kann es in der Praxis jedoch schwierig sein, diese
Form der Jagd von der großumfänglichen Robbenjagd für hauptsächlich
kommerzielle Zwecke zu unterscheiden. Dies kann zu einer ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung der betreffenden Robbenerzeugnisse führen. Daher sollte
diese Ausnahmeregelung nicht länger vorgesehen werden. Dies berührt
nicht das Recht der Mitgliedstaaten zur Regelung der Robbenjagd für die Zwecke
der Bewirtschaftung der Meeresressourcen. (5) Um Durchführungsbestimmungen
für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen zu erlassen, sollte der
Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des
Vertrags übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die Kommission
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (6) Die Verordnung (EG) Nr.
1007/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 wird
wie folgt geändert: (1)
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Bedingungen
für das Inverkehrbringen 1. Das
Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen
die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen
indigenen Gemeinschaften betrieben wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Jagd wird traditionell von der Gemeinschaft
betrieben; (b)
die Jagd trägt zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft
bei und wird nicht in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen betrieben; (c)
die Jagd wird in einer Weise betrieben, die
Schmerzen, Qualen, Angst und andere Formen des Leidens der erlegten Tiere so
weit wie möglich reduziert, wobei der traditionellen Lebensweise und der
Existenzsicherung der Gemeinschaft Rechnung getragen wird. Diese
Bedingungen gelten für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der
Einfuhr. 2. Die Einfuhr von Robbenerzeugnissen ist
auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich
ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von
Reisenden oder ihren Familien bestimmt sind. Die Art und Menge dieser Waren
dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen
Zwecken hindeuten. 3. Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf
der Verwirklichung des Zieles dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen. 4. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4a zur Festlegung von
Durchführungsbestimmungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen gemäß
den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. 5. Wenn aufgrund der Zahl der erlegten
Robben, der Menge der Robbenerzeugnisse auf dem Markt gemäß Absatz 1 oder
anderer Umstände darauf zu schließen ist, dass die Jagd in erster Linie für
kommerzielle Zwecke durchgeführt wird, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die
Begrenzung der Menge der Erzeugnisse aus dieser Jagd zu erlassen, die in
Verkehr gebracht werden dürfen. 6. Die Kommission erlässt technische
Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten
Nomenklatur, die unter diesen Artikel fallende Robbenerzeugnisse erfassen
können.“ (2)
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung
einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor
Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die
Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um
Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat
widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraums. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ (3)
Artikel 5 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit
Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36).