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Document 52015PC0005
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL providing macro-financial assistance to Ukraine
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine
/* COM/2015/05 final - 2015/0005 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine /* COM/2015/05 final - 2015/0005 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Gründe und Ziele Die EU strebt eine kontinuierliche Vertiefung
der Beziehungen zur Ukraine an, die über die bilaterale Zusammenarbeit
hinausgehen und auch eine schrittweise politische Assoziierung und
wirtschaftliche Integration umfassen soll. Die Ukraine ist sowohl im Rahmen der
Europäischen Nachbarschaftspolitik als auch der Östlichen Partnerschaft ein
wichtiges Land. 1998 unterzeichnete die EU ein Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen (PKA) mit der Ukraine, das den Rahmen für die
Zusammenarbeit in allen wichtigen Reformbereichen absteckt und die
Rechtsgrundlage für die Beziehungen bleibt. Im November 2009 wurden die
Beziehungen durch die Annahme der Assoziierungsagenda EU‑Ukraine durch
das Ministerkabinett der Ukraine weiter gestärkt. Diese Agenda wurde 2011
aktualisiert (Billigung durch den Kooperationsrat EU-Ukraine im
Juni 2013). Am 21. März und 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und die
Ukraine ein Assoziierungsabkommmen, mit dem eine vertiefte politische Assoziierung
und wirtschaftliche Integration zwischen der EU und der Ukraine ermöglicht
werden soll. Das Abkommen erfasst zahlreiche Bereiche wie Justiz, Handel und
die Kooperation in einzelnen Wirtschaftszweigen wie Energie, Verkehr und Umwelt
und enthält detaillierte Zusagen und Fristvorgaben für beide Seiten. Die ukrainische Wirtschaft befindet sich in
einer tiefen Rezession aufgrund langjähriger makroökonomischer Ungleichgewichte
und struktureller Probleme. Durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts im
Osten des Landes, der zu erheblichen Verlusten von Produktionskapazität und
einem Vertrauenseinbruch führte und dadurch die Wirtschaft erheblich schwächte,
hat sich die Lage weiter zugespitzt. Nach massiven öffentlichen Protesten, die
zum Rücktritt des früheren Präsidenten Viktor Janukowitsch führten, übernahm
eine reformorientierte Regierung im Februar 2014 die Regierungsgeschäfte.
Sie brachte ein ehrgeiziges Programm zur makroökonomischen Anpassung und
Strukturreform auf den Weg, mit dem das bisherige nicht tragfähige
Wirtschaftsmodell des Landes geändert und der Weg für langfristiges,
nachhaltiges Wachstum geebnet werden sollte. Dieses Programm wurde vom IWF mit
einem Finanzhilfeprogramm von 17 Mrd. USD unterstützt und erhielt darüber
hinaus erhebliche Unterstützung anderer internationaler Geber. Nach dem politischen Wechsel im Februar 2014
fanden am 25. Mai bzw. 26. Oktober freie und demokratische Präsidentschafts-
und Parlamentswahlen statt. Ferner ergriffen die ukrainischen Behörden im Jahr
2014 wichtige Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und zur Stärkung der
Rechtsstaatlichkeit. Im Dezember 2014 stellte die neue Regierung ein
ehrgeiziges Aktionsprogramm vor, in dem die Reformpläne der Koalitionsregierung
ausgeführt sind. Anfang 2015 soll dieses Aktionsprogramm dann mit einer
umfassenden nationalen Reformstrategie fortgesetzt werden, die für den Zeitraum
2015-2017 Reformen in den Bereichen Wirtschaft, Politik, Justiz und Verwaltung
vorsieht, mit denen mittelfristig für makroökonomische Stabilität gesorgt und
die Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine
sichergestellt werden soll. Der bewaffnete Konflikt im Osten sowie sich verschärfende Handelsbeschränkungen seitens Russlands und
die Zuspitzung des Gasstreits zwischen Russland und der Ukraine haben jedoch
die Reformbestrebungen der Behörden erheblich erschwert. In der Folge hat
sich die Rezession in der Ukraine stärker ausgedehnt als von den
internationalen Gebern ursprünglich erwartet. Die Krise dürfte noch weiter
anhalten, da der Ukraine 2015 ein weiteres Jahr des Konjunkturabschwungs droht.
Rückläufige Ausfuhrerlöse aufgrund des Konflikts im Osten der Ukraine und der
Vertrauensverlust führten zu einer drastischen Abwertung der Landeswährung und
einer Aufzehrung der internationalen Reserven. In der gegenwärtigen Situation
hat die Ukraine keinen Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten; dies wird
sich voraussichtlich kurzfristig auch nicht ändern. Die Folge ist eine weitere
erhebliche Außenfinanzierungslücke. Angesichts dieser Lage ist eine weitere
öffentliche Finanzhilfe erforderlich, um die kurzfristigen
Zahlungsbilanzerfordernisse der Ukraine bewältigen zu helfen (u. a. durch die
Wiederauffüllung der internationalen Reserven) und um das Reformprogramm der
Behörden (insbesondere zur Restrukturierung des Energie- und des Bankensektors)
zu unterstützen. Ferner ist diese Hilfe auch erforderlich, um das Vertrauen der
Investoren zurückzugewinnen, die die Ukraine braucht, um langfristig zu
nachhaltigem Wachstum zurückzukehren. Am 9. September 2014 baten die ukrainischen
Behörden bei der EU um Makrofinanzhilfe in Höhe von 2 Mrd. EUR. Dieses
Ersuchen wurde am 15. Dezember 2014 in einem weiteren Schreiben bekräftigt.
Angesichts dieser Ersuchen und der wirtschaftlichen Lage in der Ukraine –
insbesondere des erheblichen zusätzlichen Außenfinanzierungsbedarfs – unterbreitet
die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Vorschlag, der Ukraine eine Makrofinanzhilfe von höchstens 1,8 Mrd. EUR in
Form eines mittelfristigen Darlehens zu gewähren. Mit dieser vorgeschlagenen Mikrofinanzhilfe
soll der Ukraine geholfen werden, einen Teil ihres verbleibenden zusätzlichen
Außenfinanzierungsbedarfs im Jahr 2015 und Anfang 2016 im Rahmen des laufenden
IWF-Programms zu decken. Der IWF schätzt diesen
zusätzlichen Finanzierungsbedarf auf 15 Mrd. EUR. Die EU-Hilfe würde auch
dazu beitragen, die Schwachstellen der Wirtschaft hinsichtlich der
kurzfristigen Zahlungsbilanz und der öffentlichen Haushalte anzugehen, während
gleichzeitig die Anpassungs- und Reformprogramme der Ukraine durch ein Paket
geeigneter flankierender Maßnahmen, die mit den ukrainischen Behörden im Rahmen
einer Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding) zu vereinbaren
wären, unterstützt werden könnten. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission
die Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Vorbedingungen für
ein Makrofinanzhilfevorhaben in der vorgeschlagenen Höhe und Art erfüllt sind. ·
Allgemeiner Kontext Die Ukraine befindet sich aufgrund
langjähriger wirtschaftlicher und struktureller Probleme in einer tiefen
Rezession. Verschlimmert wird die Lage durch den bewaffneten Konflikt im Osten
des Landes, durch den nicht nur ein Teil der Produktionskapazitäten des Landes
zerstört wurde, sondern auch das Vertrauen der Privathaushalte und der
Unternehmen in die Wirtschaft erheblich geschwächt worden ist. Die dringend
erforderlichen Stabilisierungsmaßnahmen der vergangenen Monate zum Abbau von
Ungleichgewichten und zur Wahrung der Solidität der öffentlichen Finanzen und
einer tragfähigen Auslandsverschuldung haben die kurzfristigen wirtschaftlichen
Aussichten weiter verschlechtert. Deshalb wird erwartet, dass das BIP 2014
real um rund 7 % schrumpft. Trotz des drastischen wirtschaftlichen
Rückgangs und der konservativen Politik der Zentralbank bleibt der
Inflationsdruck hoch; dies spiegelt die Schwächung der Währung und eine
Anpassung der regulierten Preise (insbesondere Preise für
Versorgungsdienstleistungen) wider. Der Verbraucherpreisindex schnellte ab
November binnen eines Jahres auf 21,8 % in die Höhe und dürfte in der
nächsten Zukunft noch weiter steigen, wenn die Währungsabwertung voll zum
Tragen kommt. Die Griwna hat seit der Freigabe des Wechselkurses im
Februar über 50 % an Wert gegenüber dem US-Dollar verloren. Die
Währungsschwächung war im August und September besonders ausgeprägt, so dass
die Zentralbank zusätzlich zu einigen Devisenmarktinterventionen eine Reihe von
Verwaltungsmaßnahmen und Währungskontrollen einführen musste, was im Vorfeld
der Parlamentswahlen im Oktober vorübergehend Stabilität in den Wechselkurs
brachte. Gleichzeitig wirkten sich diese Maßnahmen jedoch negativ auf die
Wirtschaftstätigkeit aus und führten zu einer schnellen Erschöpfung der ohnehin
geringen internationalen Reserven. Nach einer leichten Lockerung der
Verwaltungskontrollen hat die Währung seit November erheblich an Wert verloren. Eine schwache Wirtschaftstätigkeit gekoppelt
mit höheren Zinsaufwendungen für Fremdwährungsverbindlichkeiten aufgrund einer
starken Währungsabwertung sowie stark eingeschränkte Kapazitäten zur
Steuererhebung in den östlichen Teilen des Landes haben dazu geführt, dass das
Haushaltsdefizit 2014 trotz einiger Sparmaßnahmen der Behörden weiter gestiegen
ist[1]. Den jüngsten Prognosen
des Finanzministeriums zufolge wird das Haushaltsdefizit der Regierung für 2014
insgesamt auf 5,3 % des BIP ansteigen. Eine weitere maßgebliche Belastung für den
Staatshaushalt war 2014 das angeschlagene Öl- und Gasunternehmen Naftogaz.
Aufgrund der administrativ festgelegten Höchstpreise für Erdgas für Haushalte
und kommunale Versorgungsunternehmen, die für Naftogaz bedeuten, dass es Gas zu
nicht kostendeckenden Preisen verkaufen und den Betrieb insgesamt ineffizient
führen muss, wirtschaftet diese Unternehmen in der Regel mit hohen operativen
Defiziten. Die starke Abwertung der Griwna und die zu begleichenden Schulden
von Naftogaz (Zahlungsrückstände) gegenüber Russland (einschließlich jener aus
dem Jahr 2013) haben die Geschäftstätigkeit des Unternehmens 2014 belastet, so
dass der Staat Naftogaz im November mit einer Kapitalzuführung von
103 Mrd. UAH – das entspricht etwa 6,8 % des prognostizierten
BIP – unterstützen musste. Für die Ukraine für deshalb für 2014 von einem Haushaltsdefizit
(einschließlich des Defizits von Naftogaz) von fast 12 % des BIP
ausgegangen; 2013 betrug das Staatsdefizit 6,7 % und die Prognose des IWF vom
April 2014 lag bei 8,5 %. Das wachsende Haushaltsdefizit und die massive
Abwertung der Landeswährung bei gleichzeitigem starken Konjunkturrückgang haben
zu einer drastischen Verschlechterung der Staatsverschuldung der Ukraine
geführt. Ende Oktober 2014 lag die Staatsverschuldung bei 63 % des
prognostizierten BIP für 2014, was einem Anstieg von fast
23 Prozentpunkten gegenüber dem für Ende 2013 verzeichneten Schuldenstand
von 40,2 % des BIP entsprach. Außenwirtschaftlich hat die Abwertung der
Griwna in Verbindung mit der schwachen Inlandsnachfrage zu einer maßgeblichen
Anpassung der Leistungsbilanz beigetragen. 2014 dürfte das Defizit gegenüber
dem Vorjahresdefizit von 9,0 % – vor allem aufgrund stark rückläufiger
Einfuhren – auf rund 4 % des BIP zurückgehen[2].
Damit gingen jedoch auch aufgrund der hohen geopolitischen Unsicherheit und des
damit verbundenen Vertrauensverlustes erhebliche Kapitalabflüsse aus der
Privatwirtschaft einher[3].
Die seit Mai 2014 ausgeweitete öffentliche Finanzierung konnte diese
Kapitalflucht nicht auffangen. Insgesamt hat die Ukraine in der Zeit von Mai
bis Dezember brutto rund 9 Mrd. EUR an öffentlicher Finanzierungshilfe
erhalten, davon wurde ein großer Teil zur Tilgung fällig werdender Schulden
verwendet (siehe Unterstützung durch den IWF und Hilfe anderer Geber bis 2014).
Vor dem Hintergrund einer sich zuspitzenden
Rezession und Vertrauenskrise reichte die 2014 gewährte erhebliche
zusätzliche Finanzhilfe für die Ukraine nicht aus, um dem kontinuierlichen
Abfluss von Reserven Einhalt zu gebieten. In den ersten elf Monaten des
Jahres schrumpften die Reserven auf die Hälfte des Stands zum Ende des Jahres
2013 und betrugen nur noch 10 Mrd. EUR. Aufgrund der Gaszahlungen
(einschließlich der Zahlungsrückstände gegenüber Russland) wird für Dezember
ein weiterer erheblicher Rückgang erwartet. Es wird davon ausgegangen, dass die
internationalen Bruttoreserven der Ukraine Ende 2014 nur noch bei 7 Mrd. EUR
liegen werden; dies entspricht einem Monat an prognostizierten Einfuhren von
Waren und Dienstleistungen für 2015. Am 30. April 2014 genehmigte der IWF für
die Ukraine eine Bereitschaftskreditvereinbarung (Stand-By-Arrangement –
SBA) mit Sonderziehungsrechten in Höhe von 10,976 Mrd. EUR
(17 Mrd. USD) (800 % der Quote des Landes) für eine Laufzeit von zwei
Jahren. Die Finanzhilfe des IWF wurde durch erhebliche Mittel aus anderen
öffentlichen und bilateralen Quellen ergänzt (EU, USA, Japan und Kanada).
Andere internationale Finanzinstitutionen wie die Weltbank, die EBWE und die
EIB haben ihre Tätigkeit zur Unterstützung des wirtschaftlichen Übergangs in
der Ukraine ebenfalls ausgeweitet. Aufgrund des über die Erwartungen hinausgehenden
Wirtschaftsabschwungs und der umfangreichen Kapitalabflüsse im Zuge der
Vertrauenskrise wird die Ukraine 2015 und Anfang 2016 erheblich mehr an
zusätzlicher Außenfinanzierung benötigen. Der Grund hierfür liegt im
Wesentlichen darin, dass die sehr niedrigen internationalen Reserven
wiederaufgefüllt werden müssen und privates Kapital in hohem Maße abgezogen
wird. Der Bedarf an zusätzlicher Finanzierung wird auf 15 Mrd. EUR
geschätzt. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde 16,7 % des zusätzlichen
Gesamtfinanzierungsbedarfs decken. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Gewährung von Makrofinanzhilfe zugunsten
der Ukraine erfolgte auf der Grundlage von drei getrennten Beschlüssen: · Beschluss des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe
für die Ukraine (2002/639/EG)[4] · Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine[5] · Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über eine
Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (2014/215/EU)[6] ·
Kohärenz mit der Politik und den Zielen der
Union in anderen Bereichen Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe steht im
Einklang mit der Zusage der EU, den unmittelbaren wirtschaftlichen und
politischen Übergang in der Ukraine zu unterstützen. Zudem trägt sie den
nachstehenden Grundsätzen für den Einsatz von Makrofinanzhilfen Rechnung:
Ausnahmecharakter, Erfüllung politischer Vorbedingungen, komplementärer
Charakter, Konditionalität und Finanzdisziplin. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe steht im
Einklang mit den Zielen der europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Sie
leistet einen Beitrag zu den Bestrebungen der Europäischen Union um
wirtschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung in der Ukraine und
insgesamt in der osteuropäischen Nachbarschaft. Die vorgeschlagene
Makrofinanzhilfe soll die Bemühungen der Behörden unterstützen, stabile
makroökonomische Rahmenbedingungen zu schaffen und das ehrgeizige Programm für
strukturelle Reformen umzusetzen, und wird auf diese Weise auch helfen, die
Wirksamkeit anderweitiger EU-Finanzhilfe für die Ukraine (einschließlich
Budgethilfevorhaben) zu verbessern. Des Weiteren ergänzt die vorgeschlagene
Makrofinanzhilfe die Unterstützung, die von anderen multilateralen und
bilateralen Gebern im Rahmen des vom IWF gestützten Wirtschaftsprogramms
bereitgestellt wird. Die Makrofinanzhilfe der EU würde die
insgesamt 1,565 Mrd. EUR an Zuschüssen ergänzen, die im Rahmen des Europäischen
Nachbarschaftsinstruments, der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität, des Instruments
für Stabilität und Frieden und der EU‑Haushaltslinie für die Gemeinsame
Außen‑ und Sicherheitspolitik für 2014-2020 mobilisiert werden können,
wobei 340 Mio. EUR bereits 2014 gebunden wurden. Indem mit der
Makrofinanzhilfe die Einführung eines angemessenen Rahmens für kurzfristige
makroökonomische Politik und Strukturreformen durch die ukrainischen Behörden
unterstützt werden soll, wird gleichzeitig der Mehrwert des gesamten
Engagements der EU erhöht und die Wirksamkeit der Intervention der EU auch über
andere Finanzinstrumente wie die Staatsentwicklungsvereinbarung (State
Building Contract) und andere Budgethilfemaßnahmen verbessert. Die wirtschaftlichen Beziehungen zu der EU
sind für die Ukraine sehr wichtig. Die EU gehört zu den wichtigsten Handelspartnern
der Ukraine. So entfällt etwa ein Drittel des Außenhandels der Ukraine auf die
EU. Im Jahr 2013 belief sich der Wert der ukrainischen Einfuhren aus der EU auf
23,9 Mrd. EUR und der Wert seiner Ausfuhren auf
18,8 Mrd. EUR. Die Ukraine hängt ferner im Bereich der ausländischen
Direktinvestitionen und anderer Finanzströme stark von der EU ab. Am 27. Juni
2014 vereinbarten die Ukraine und die EU die Errichtung einer vertieften und
umfassenden Freihandelszone (DCFTA). Dies wird einen weiteren Ausbau des
bilateralen Handels mit Waren und Dienstleistungen und eine allmähliche
Anpassung der handelsbezogenen Vorschriften und Normen der Ukraine an jene der
EU ermöglichen. Der Wandel in der Ukraine ist sehr schwierig,
und das Risiko eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs besteht auch weiterhin.
Gleichzeitig hat die neue Regierung öffentlich zugesagt, wesentliche Schritte
zu politischen und wirtschaftlichen Reformen zu unternehmen, um nach den
Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit die Korruption zu bekämpfen und die
Institutionen und Mechanismen zu stärken. Das Land entwickelt ferner ein
wirtschaftliches Reformprogramm, mit dem die Grundlage für ein zukunftsfähiges
Wachstumsmodell gelegt werden soll. Die Fortschritte bei der Verwirklichung
dieser Ziele und der Umsetzung des Reformprogramms sind von entscheidender
Bedeutung für die Aussichten auf einen erfolgreichen Wandel im Land. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER
INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG ·
Konsultation der interessierten Kreise Die Makrofinanzhilfe ist ein fester
Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche
Stabilisierung der Ukraine. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags
zur Gewährung einer Makrofinanzhilfe haben sich die Dienststellen der
Kommission mit dem Internationalen Währungsfonds und anderen internationalen
Partnern beraten, die umfangreiche Finanzierungsprogramme auflegen. Ferner
stand die Kommission in regelmäßigem Kontakt mit den Behörden der Ukraine. ·
Heranziehen von Fachwissen Im August 2014 legte die Kommission ihren
Abschlussbericht über die mit Unterstützung externer Experten vorgenommene
operationelle Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit der öffentlichen
Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren in der Ukraine vor. ·
Folgenabschätzung Die Makrofinanzhilfe und das damit verknüpfte
wirtschaftliche Anpassungs- und Reformprogramm werden den kurzfristigen
Finanzierungsbedarf der Ukraine mindern und politische Maßnahmen fördern, die
auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit
der öffentlichen Finanzen und auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums
abzielen. Mit der Makrofinanzhilfe sollen insbesondere Reformen in folgenden
Bereichen unterstützt werden: Verwaltung öffentlicher Mittel und
Korruptionsbekämpfung, Steuerverwaltung, Reformen im Energiesektor
einschließlich einer Stärkung des sozialen Sicherheitsnetzes, um die laufende
Rücknahme von Energiesubventionen für Endverbraucher gezielt abzufedern, Reform
des Finanzsektors sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für
Unternehmen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Europäische Union stellt der Ukraine eine
Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 1,8 Mio. EUR in Form eines
mittelfristigen Darlehens zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag
zur Deckung des von der Kommission auf der Grundlage der IWF-Schätzungen
ermittelten verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine in den Jahren
2015-16 geleistet. Es ist geplant, die Finanzhilfe in drei
Darlehenstranchen bereitzustellen. Die Auszahlung der ersten Tranche wird
voraussichtlich Mitte 2015 erfolgen. Die zweite Tranche könnte im vierten
Quartal 2015 ausgezahlt werden. Die dritte und letzte Tranche könnte Ende
des ersten Quartals 2016 bereitgestellt werden. Die Finanzhilfe wird von
der Kommission verwaltet. Es gelten spezifische, mit der Haushaltsordnung im
Einklang stehende Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten. Die Kommission und die ukrainische Regierung
würden sich auf eine Grundsatzvereinbarung einigen, in der die mit der
vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe verbundenen Strukturreformen einschließlich
zeitlicher Planung und Abfolge festgelegt sind. Die Maßnahmen sollen die
Reformpläne der Regierung, einschließlich relevanter Elemente der vorgenannten
nationalen Reformstrategie für 2015-2017, und die Durchführung des
Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine unterlegen und die mit
dem IWF, der Weltbank und anderen multi- und bilateralen Gebern vereinbarten
Programme ergänzen. Wie im Falle von Makrofinanzhilfen üblich, würde die
Auszahlung der Tranchen unter anderem an eine positive Bewertung im Rahmen des
IWF-Programms und die fortgesetzte Inanspruchnahme von IWF-Mitteln durch die
Ukraine geknüpft. Die Europäische Kommission wird bezüglich der
erwarteten nationalen Reformstrategie einen Konsens mit den ukrainischen
Behörden anstreben, um eine reibungslose Umsetzung auch im Hinblick auf die
Erfüllung der Auflagen, die Teil der Grundsatzvereinbarung für die
vorgeschlagene Makrofinanzhilfe sein werden, zu fördern. Mit diesen politischen
Auflagen sollten einige der grundlegenden Schwächen angegangen werden, die sich
im Laufe der Jahre in der ukrainischen Wirtschaft herauskristallisiert haben.
Die Auflagen könnten folgende Bereiche betreffen: Verwaltung öffentlicher
Mittel und Korruptionsbekämpfung, Steuerverwaltung, Reformen im Energiesektor,
Reform des Finanzsektors sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für Unternehmen. Die Entscheidung, die gesamte Makrofinanzhilfe
in Form von Darlehen auszuzahlen, ist in Anbetracht des Entwicklungsstands
(gemessen am Pro-Kopf-Einkommen) der Ukraine gerechtfertigt. Sie steht ferner
im Einklang mit der Behandlung der Ukraine durch die Weltbank und den IWF. ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 212 AEUV. ·
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip wird insoweit
eingehalten, als das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen
makroökonomischen Stabilität in der Ukraine von den Mitgliedstaaten allein
nicht in hinreichendem Maße erreicht werden kann und somit besser auf Ebene der
Europäischen Union zu verwirklichen ist. Hauptgrund sind die Haushaltszwänge
auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen den
Gebern im Interesse einer in Umfang und Wirksamkeit maximalen Unterstützung des
Landes. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels
kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht
darüber hinaus. Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der
Bereitschaftskreditvereinbarung vorgenommenen Schätzungen gelangte die
Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzhilfe die zusätzliche
Finanzierungslücke im Zeitraum von 2015 bis zum ersten Quartal 2016 zu
16,7 % schließen würde. Der beträchtliche Mitteleinsatz wird durch
folgende Umstände gerechtfertigt: die politische Bedeutung der Ukraine für die
Stabilität in der Europäischen Nachbarschaft, die mit dem am 1. November
2014 vorläufig in Kraft getretenen Assoziierungsabkommen dokumentierte
politische Verbindung des Landes mit der EU, die außergewöhnlich schwierige
Lage dieses EU-Nachbarlandes und der damit einhergehende hohe Finanzierungsbedarf. ·
Wahl der Instrumente Projektfinanzierungen oder technische Hilfe
wären nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um makroökonomische Ziele zu
erreichen. Der wesentliche zusätzliche Nutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber
anderen EU-Instrumenten würde darin bestehen, dass der externe
Finanzierungsdruck rasch gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen
makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen
Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für
Strukturreformen geleistet würde. Indem die Makrofinanzhilfe die Schaffung
eines geeigneten Gesamtrahmens für makroökonomische und strukturelle Maßnahmen
unterstützt, kann sie die Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Rahmen anderer,
enger ausgerichteter EU-Finanzinstrumente in der Ukraine finanziert werden,
erhöhen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die geplante Finanzhilfe würde in Form eines
Darlehens gewährt und müsste über eine von der Kommission im Namen der EU
durchgeführte Anleihetransaktion finanziert werden. Die Kosten der Finanzhilfe
für den Haushalt werden der Einzahlung – in Höhe einer Quote von 9 % – der
Beträge entsprechen, die aus der Haushaltslinie 01 03 06 („Mittel für
den Garantiefonds“) in den Garantiefonds für Drittlandsdarlehen eingezahlt
werden. In der Annahme, dass die erste und die zweite Darlehenstranche 2015 in
Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. EUR erfolgen und die dritte Tranche des
Darlehens in Höhe von 600 Mio. EUR im Jahr 2016 zur Auszahlung gelangt,
wird nach den Vorschriften für den Garantiefondsmechanismus die
Mittelbereitstellung in den Haushalten der Jahre 2017 (108 Mio. EUR)
und 2018 (54 Mio. EUR) erfolgen. Auf der Grundlage der derzeit
verfügbaren Informationen zum erwarteten allgemeinen Dotierungsbedarf des Garantiefonds
werden diese zusätzlichen Auswirkungen auf den Haushalt zum Teil durch eine
Umwidmung in der vorläufigen Finanzplanung für 2017 und 2018 aus
Makrofinanzhilfen (Haushaltlinie 01 03 02) und zum Teil durch Nutzung des
verfügbaren Spielraums unter der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens
finanziert. Die vorläufige Aufschlüsselung dieser Finanzierung ist wie folgt: in Mio.
EUR || 2017 || 2018 Zusätzliche Ausgaben: || || Mittel für den Garantiefonds infolge des Vorschlags (siehe Finanzbogen) || 108 || 54 Finanzierungsquellen: || || Makrofinanzhilfe (Zuschüsse) 01 03 02 Spielraum unter Rubrik 4 || -50 -58 || -40 -14 5. FAKULTATIVE ANGABEN ·
Überprüfungs-/Revisions-/Auslaufklausel Der Vorschlag enthält eine Auslaufklausel. Die
vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der
Grundsatzerklärung für zweieinhalb Jahre bereitgestellt. 2015/0005 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 212, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission[7],
nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[8], in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Den Rahmen für die
Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine
bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft.
Im Zeitraum 2007 bis 2011 wurde ein neues Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits („das
Assoziierungsabkommen“) einschließlich einer vertieften und umfassenden
Freihandelszone ausgehandelt; dieses wurde im Jahr 2012 paraphiert. Das
Assoziierungsabkommen wurde von der Ukraine und der Union am 21. März bzw.
am 27. Juni 2014 unterzeichnet. Seit dem 1. November 2014 wurden
wichtige Teile des Assoziierungsabkommens betreffend die Bereiche Achtung der
Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit, politischer Dialog und
Reform, Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie wirtschaftliche und finanzielle
Zusammenarbeit vorläufig angewandt. (2) Nach der Wiedereinsetzung der
ukrainischen Verfassung von 2004 fanden am 25. Mai 2014 Präsidentschafts-
und am 26. Oktober 2014 Parlamentswahlen statt. Nach der die Ergebnisse
der Parlamentswahlen widerspiegelnden Bildung einer neuen Regierung am
2. Dezember 2014 hat die Ukraine ihren Willen zu politischen und
wirtschaftlichen Reformen entsprechend dem Assoziierungsabkommen bekräftigt und
einen Aktionsplan vorgelegt, in dem die geplanten Reformen aufgeführt werden. (3) Die Verletzung der Souveränität
und der territorialen Unversehrtheit und der anschließende militärische
Konflikt haben die ohnehin geringe wirtschaftliche und finanzielle Stabilität
der Ukraine belastet. Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen
Zahlungsbilanz- und Liquiditätslage, was mit dem schwindenden Vertrauen und der
damit einhergehenden Kapitalflucht, der Verschlechterung der Haushaltslage
aufgrund der Kosten des Konflikts, einer stärker als erwartet ausfallenden
Rezession und dem Verlust der Haushaltseinnahmen aus den von den Separatisten
kontrollierten Gebieten zusammenhängt. Aber auch bereits bestehende
strukturelle Schwächen und die Anfälligkeit von Haushalt und Außenwirtschaft
haben zur Verschlechterung der Wirtschaftslage beigetragen. (4) Der Bedarf der Ukraine an
Zahlungsbilanzhilfen liegt erheblich über der ursprünglich angesetzten Höhe,
weshalb die Finanzhilfe der internationalen Gläubiger und Geber aufgestockt
werden muss. In seiner jüngsten Programmüberprüfung hat der Internationale
Währungsfonds (IWF) einen erheblichen Finanzierungsbedarf über den bisher von
der internationalen Gemeinschaft bereitgestellten Betrag, in dem die
Makrofinanzhilfen gemäß Beschluss 2002/639/EG des Rates[9], Beschluss
Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[10] sowie
Beschluss 2014/215/EU des Rates[11]
enthalten sind, hinaus festgestellt. (5) Die Union hat bei
verschiedenen Anlässen erklärt, dass sie die neue ukrainische Regierung bei
ihren Bemühungen um eine Stabilisierung der Lage und die Fortsetzung der
Reformen unterstützen wird. Außerdem hat die Union ihre Bereitschaft erklärt,
die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und der internationalen
Finanzinstitutionen, vor allem des IWF, im Hinblick auf ein internationales
Finanzhilfepaket zur Deckung des dringenden Bedarfs der Ukraine unter der
Bedingung einer eindeutigen Fortsetzung des Reformkurses in vollem Umfang zu
unterstützen. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Ukraine steht mit
der Strategie der Union im Rahmen der ENP und der Östlichen Partnerschaft im
Einklang. Der Europäische Rat betont in seinen Schlussfolgerungen vom
18. Dezember 2014 die Bereitschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten,
zusammen mit anderen Gebern und im Einklang mit den IWF-Auflagen den
Reformprozess in der Ukraine weiter zu erleichtern und zu unterstützen, nachdem
die Kommission im Dezember die zweite Tranche in Höhe von 500 Millionen Euro im
Rahmen der Makrofinanzhilfe ausgezahlt hat. (6) Die Makrofinanzhilfe der
Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in
Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das
zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers
beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, das
tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur
kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst. (7) Am 30. April 2014
vereinbarten die ukrainische Regierung und der IWF eine auf zwei Jahre
angelegte Bereitschaftskreditvereinbarung mit Sonderziehungsrechten in Höhe von
10,976 Mrd. EUR (rund 17,01 Mrd. USD, 800 % der Quotensumme) zur
Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms der Ukraine.
(8) Am 5. März 2014 kündigte
die Europäische Kommission angesichts der drastischen Verschlechterung der
ukrainischen Zahlungsbilanz ein Hilfspaket an, das vom Europäischen Rat auf
seiner Sondersitzung am 6. März 2014 bestätigt wurde. Dieses Hilfspaket
umfasst Finanzhilfen von 11 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020
einschließlich eines Gesamtbetrags von bis zu 1,565 Milliarden EUR an
Zuschüssen für denselben Zeitraum, die aus dem Europäischen
Nachbarschaftsinstrument, der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität, dem
Instrument für Stabilität und Frieden und den Mitteln für die Gemeinsame Außen-
und Sicherheitspolitik bereitgestellt werden, sowie die Makrofinanzhilfe der
Union bis zu einer Höhe von 1,61 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014/15.. (9) Am 9. September 2014
erbat die Ukraine angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und
-aussichten weitere Makrofinanzhilfen von der Europäischen Union. Diese Bitte
wurde in einem weiteren Schreiben vom 15. Dezember 2014 wiederholt. (10) Da die Ukraine ein Land ist,
für das die ENP gilt, sollte es als Land betrachtet werden, dass Makrofinanzhilfe
der Union erhalten kann. (11) Da in der Zahlungsbilanz der
Ukraine noch eine erhebliche, die vom IWF und anderen multilateralen
Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigende Finanzierungslücke
verbleibt, ist die der Ukraine zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union („die
Makrofinanzhilfe der Union“) unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen
als angemessene Antwort auf das Ersuchen der Ukraine um Unterstützung der
wirtschaftlichen Stabilisierung in Verbindung mit dem IWF-Programm zu
betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche
Stabilisierung und die Strukturreformagenda der Ukraine in Ergänzung der im
Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel
unterstützen. (12) Mit der Makrofinanzhilfe der
Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz der Ukraine
und somit ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung entsprechend dem
Assoziierungsabkommen unterstützt werden. (13) Die Höhe der Makrofinanzhilfe
der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des
verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine festgesetzt, wobei ihre
Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die
ihr zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die
Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten
Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festsetzung der Höhe der
Makrofinanzhilfe wird außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler
Geber berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine faire Lastenteilung
zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass bereits zuvor
andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine eingesetzt wurden
und dass das Engagement der Union insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt. (14) Die Kommission sollte
sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit
den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen
Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der
Union im Einklang steht. (15) Die Makrofinanzhilfe der Union
sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die
Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im
Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die
Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich
kohärent ist. (16) Die Makrofinanzhilfe der Union
sollte die Ukraine bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union
teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung,
Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut,
sowie ihr Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und
fairen Handels unterstützen. (17) Eine Vorbedingung für die
Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die
Ukraine effektive demokratische Mechanismen – einschließlich eines
parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit – respektiert
und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele
der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und
Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine
stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen,
breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der
Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als
auch die Erreichung dieser Ziele sind von der Kommission und dem Europäischen
Auswärtigen Dienst regelmäßig zu überprüfen. (18) Um einen wirksamen Schutz der
finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe
zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug,
Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu
verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden,
dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt. (19) Eine Freigabe von
Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und
des Rates (als Haushaltsbehörde) unberührt. (20) Die Beträge der für die
Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen müssen mit den im mehrjährigen Finanzrahmen
vorgesehenen Haushaltsmitteln kohärent sein. (21) Die Makrofinanzhilfe der Union
sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das
Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses
Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die
Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen
Dokumente zur Verfügung stellen. (22) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates[12]
ausgeübt werden – (23) Die Makrofinanzhilfe der Union
sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer
Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher
Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission
die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der
Mitgliedstaaten mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. Das
Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen,
die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von
mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei
ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der
Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine sollte bei der Verabschiedung der
Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der
Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Union stellt der Ukraine
eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von
maximal 1,8 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen
Stabilisierung des Landes zur Durchführung umfassender Reformen zur Verfügung.
Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten
Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine geleistet. 2. Der volle Betrag der
Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen zur Verfügung
gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen
Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an
die Ukraine weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15
Jahre. 3. Die Freigabe der
Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den
zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Ukraine getroffenen
Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der
Wirtschaftsreformen, die im Assoziierungsabkommen sowie in der im Rahmen der
Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) vereinbarten Assoziierungsagenda
EU-Ukraine festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament
und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der
Union, so unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu
gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung. 4. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach
Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Grundsatzvereinbarung bereitgestellt. 5. Sollte der
Finanzierungsbedarf der Ukraine während des Auszahlungszeitraums der
Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich
zurückgehen, wird die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2
genannten Prüfverfahren die Finanzhilfe verringern, aussetzen oder aufheben. Artikel 2 1. Eine Vorbedingung für die
Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine
effektive demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen
Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit – respektiert und dass sie die
Achtung der Menschenrechte garantiert. 2. Die Kommission und der
Europäische Auswärtige Dienst werden die Erfüllung dieser Vorbedingung während
der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union überprüfen. 3. Absätze 1 und 2
werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates[13] angewendet. Artikel 3 1. Die Kommission wird gemäß dem
in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen
Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die
Makrofinanzhilfe der Union vereinbaren, in deren Mittelpunkt Strukturreformen
und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einer Grundsatzvereinbarung
(im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen
Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Die in der
Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen
Auflagen stehen im Einklang mit den Vereinbarungen oder Absprachen, auf die in
Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird; hierzu zählen auch die
seitens der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen
Anpassungs- und Strukturreformprogramme. 2. Mit den Auflagen nach
Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und
Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine,
auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken.
Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei
der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden,
fairen Handels sowie in Bezug auf weitere außenpolitische Prioritäten der Union
angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele
werden von der Kommission regelmäßig überprüft. 3. Die finanziellen Bedingungen
der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den
ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen
festgelegt. 4. Die Kommission überprüft in
regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten
Auflagen weiterhin erfüllt sind und insbesondere auch, ob die
Wirtschaftspolitik der Ukraine den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union
entspricht. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank
und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab. Artikel 4 1. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen von der Kommission
in drei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in
der Grundsatzvereinbarung festgelegt, auf die in Absatz 3 verwiesen wird. 2. Für die Beträge der
Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 480/2009 des Rates[14]
Rückstellungen gebildet. 3. Die Kommission beschließt die
Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehende Auflagen
erfüllt sind: (a)
die in Artikel 2 genannte Vorbedingung; (b)
kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der
Durchführung eines politischen Programms, das energische Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen
vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung
unterstützt wird; und (c)
Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung
festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem
bestimmten Zeitrahmen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt
frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Auszahlung der
dritten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten
Tranche. 4. Wenn die in Absatz 3
genannten Auflagen nicht erfüllt sind, setzt die Kommission die Auszahlung der
Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In
solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die
Gründe für die Aussetzung bzw. Einstellung mit. 5. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der
Grundsatzvereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer
Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an
das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigtem überwiesen werden. Artikel 5 1. Die Anleihe- und
Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union
werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union
weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige
kommerzielle Risiken mit sich bringen. 2. Sofern die Umstände dies
zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die
Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine
Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen
Darlehensbedingungen aufgenommen wird und dass dieser Klausel eine
entsprechende Klausel in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen
gegenübersteht. 3. Sofern die Umstände eine
Verbesserung des Darlehenszinssatzes zulassen und die Ukraine einen
entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission beschließen, ihr
ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren oder die
entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festzusetzen. Refinanzierungen und
Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur
Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum
Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags
führen. 4. Alle Kosten, die der Union
durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen
entstehen, gehen zu Lasten der Ukraine. 5. Die Kommission unterrichtet
das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die
in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen. Artikel 6 1. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates[15]
und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission[16] durchgeführt. 2. Die Durchführung der
Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung. 3. Die Grundsatzvereinbarung und
die Darlehensvereinbarung, die mit den ukrainischen Behörden zu schließen sind,
enthalten Bestimmungen, (a)
die sicherstellen, dass die Ukraine regelmäßig
kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel
ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass das Land angemessene Maßnahmen zur
Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche
Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten
Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam; (b)
die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 des Rates[17],
der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[18] und der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] den Schutz der
finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete
Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die
Makrofinanzhilfe der Union auswirken; (c)
mit denen die Kommission, einschließlich des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich
ermächtigt werden, Kontrollen – auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort –
durchzuführen; (d)
mit denen die Kommission und der Rechnungshof
ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die
Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen
durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie
etwa operative Bewertungen; (e)
die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine
vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn festgestellt wird, dass die
Ukraine bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder
Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen hat. 4. Während der Durchführung der
Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mit Hilfe operativer
Bewertungen die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen
Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und
externen Kontrolle in der Ukraine. Artikel 7 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 8 1. Die Kommission unterbreitet
dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen
Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung
der Durchführung. Darin (a)
prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe
der Union erzielten Fortschritt; (b)
bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die
wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in
Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten
Fortschritte; (c)
erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der
Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der
aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der
Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der
Union. 2. Spätestens zwei Jahre nach
Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums
legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Wirksamkeit der
abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit
diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Makrofinanzhilfe
für die Ukraine 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur[20]
Politikbereich: Titel 01
– Wirtschaft und Finanzen Tätigkeit: 03
– Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen 1.3. Art des
Vorschlags/der Initiative X Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem
Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission „Wohlstand über die
Europäische Union hinaus“ Wichtigste in die
Zuständigkeit der GD ECFIN fallende Tätigkeitsbereiche: 1. Förderung der
Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik durch vertiefte
wirtschaftliche Analysen sowie Stärkung des politischen Dialogs und der
Beratung in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte der Aktionspläne 2. Planung,
Überwachung und Durchführung der Makrofinanzhilfen für Partnerdrittländer in
Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen 1.4.2. Einzelziele(e)
und ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel
Nr. 1: „Gewährung von Makrofinanzhilfen an
Drittländer zur Überwindung ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten und zur
Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Auslandsverschuldung“ ABM/ABB-Tätigkeiten: Internationale Wirtschafts- und Finanzbeziehungen, internationale
Politik 1.4.3. Erwartete
Ergebnisse und Auswirkungen Die vorgeschlagene
Finanzhilfe besteht aus einem Darlehen der EU in Höhe von bis zu
1,8 Mrd. EUR für die Ukraine als Beitrag zu einem nachhaltigeren
Zahlungsbilanzsaldo. Die Finanzhilfe wird das Land dabei unterstützen, die
wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu bewältigen, mit denen es infolge der
Unruhen im Land und in der Region zu kämpfen hat. Sie wird Strukturreformen
fördern, mit denen ein höheres nachhaltiges Wirtschaftswachstum erzielt und die
öffentliche Finanzverwaltung verbessert werden soll. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Die Behörden müssen
den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von Indikatoren
Bericht erstatten. Vor der Auszahlung der Finanzhilfe haben sie zudem einem
umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen
vorzulegen. Die Dienststellen
der Kommission werden nach der 2014 in Vorbereitung früherer
Makrofinanzhilfe-Transaktionen durchgeführten operationellen Bewertung der
Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren der Ukraine die öffentliche
Finanzverwaltung weiterhin überwachen. Die EU-Delegation in der Ukraine wird
ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen
Fragestellungen berichten. Die Kommissionsdienststellen werden in engem Kontakt
mit dem IWF und der Weltbank bleiben, um aus den Erkenntnissen, die diese im
Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten in der Ukraine gewonnen haben, Nutzen ziehen
zu können. In dem
Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament
alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der
Makrofinanzhilfe bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach
Ablauf des Durchführungszeitraums eine Ex-post-Bewertung. 1.5. Begründung des
Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder
langfristig zu deckender Bedarf Die Auszahlung der
Finanzhilfe wird von einer zufriedenstellenden Erfolgsbilanz bei der
Durchführung der künftigen Finanzierungsvereinbarung zwischen der Ukraine und
dem IWF abhängig gemacht. Außerdem vereinbart die Kommission mit den
ukrainischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung spezifische Auflagen. 1.5.2. Mehrwert durch
die Intervention der EU Durch die
Unterstützung des Landes bei der Überwindung des durch die Unruhen im Inland
und der Region ausgelösten wirtschaftlichen Schocks wird die vorgeschlagene
Makrofinanzhilfe dazu beitragen, makroökonomische Stabilität und
wirtschaftliche Reformen im Land zu fördern. Die Finanzhilfe ergänzt die von
den internationalen Finanzinstitutionen, der EU und anderen Gebern bereitgestellten
Mittel, wodurch die Gesamtwirkung des von der internationalen Gebergemeinschaft
in der Zeit nach der Krise geschnürten Finanzpakets erhöht wird. Das vorgeschlagene
Programm wird zudem zu einem stärkeren Engagement der Regierung für Reformen beitragen.
Dieses Ergebnis wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die
Auszahlung der Hilfe erzielt. Auf einer übergeordneten Ebene wird das Programm
den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU bereit ist, Länder,
die sich für politische Reformen entscheiden, in Zeiten wirtschaftlicher
Schwierigkeiten zu unterstützen. 1.5.3. Aus früheren
ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Seit 2004 sind
insgesamt fünfzehn Ex-post-Bewertungen von Makrofinanzhilfen durchgeführt worden.
In diesen Bewertungen wurde der Schluss gezogen, dass die Makrofinanzhilfen
einen – wenngleich bisweilen nur bescheidenen und indirekten –
Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur
makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im
Empfängerland leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfen
positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes und trugen zur
Entspannung der Haushaltslage bei. Auch haben sie einen leichten Anstieg des
Wirtschaftswachstums bewirkt. 1.5.4. Kohärenz mit
anderen relevanten Instrumenten und mögliche Synergieeffekte Die EU gehört zu
den wichtigsten Gebern der Ukraine. Sie beabsichtigt, im Rahmen ihrer regulären
Kooperation zur Unterstützung der Agenda der Ukraine für politische und
wirtschaftliche Reformen im Zeitraum 2014-2020 1,565 Mrd. EUR an
Finanzhilfen bereitzustellen. Der
Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten
würde darin bestehen, dass der Außenfinanzierungsbedarf gemindert und ein
Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem
durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie
geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Eine Makrofinanzhilfe
stellt weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung dar noch ist sie für
die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Empfängerlandes
bestimmt. Die Makrofinanzhilfe ist einzustellen, sobald sich die
Außenfinanzierung des betreffenden Landes wieder auf einem nachhaltigen Pfad
befindet. Die
Makrofinanzhilfe würde zudem die von den internationalen Finanzinstitutionen
beabsichtigten Maßnahmen ergänzen. Hier sind insbesondere das vom IWF
unterstützte Anpassungs- und Reformprogramm und die entwicklungspolitischen
Darlehen der Weltbank zu nennen. 1.6. Laufzeit der
Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen X
Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit X Vorschlag/Initiative mit einer Laufzeit von 2,5 Jahren ab
Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung, wie in Artikel 1 Absatz 4
des Beschlusses angegeben. X Finanzielle Auswirkungen: 2015 bis 2018 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung[21]
X direkte
zentrale Verwaltung durch die Kommission 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Die Finanzhilfe ist
makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit dem vom IWF
unterstützten Wirtschaftsprogramm im Einklang. Die Überwachung durch die
Dienststellen der Kommission wird auf der Grundlage der Fortschritte bei der
Umsetzung der Vereinbarung mit dem IWF sowie spezifischer Reformmaßnahmen
erfolgen, die mit den ukrainischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung
festzulegen sind (vgl. Abschnitt 1.4.4). 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte
Risiken Im Zusammenhang mit
der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und
politische Risiken. So besteht die
Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe, die nicht maßnahmenbezogen vergeben wird, in
betrügerischer Weise verwendet wird. Allgemein hängt dieses Risiko mit Faktoren
zusammen wie der Qualität der Verwaltungssysteme in Zentralbank und
Finanzministerium und ausreichenden internen und externen Prüfkapazitäten. Ein weiteres mit
der Maßnahme verbundenes wesentliches Risiko ergibt sich aus der
wirtschaftlichen und politischen Unsicherheit, vor allem aufgrund der nicht
provozierten Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der
Ukraine durch Russland. Im Inland besteht das Hauptrisiko in der Instabilität
durch Schwierigkeiten im Rahmen des politischen und wirtschaftlichen
Reformprozesses. Die vollständige Durchführung der von der internationalen
Gemeinschaft unterstützten Stabilisierungs- und Reformmaßnahmen, zu der auch
die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe gehört, könnte durch soziale
Unzufriedenheit, die möglicherweise zu Unruhen führt, gefährdet werden. Weitere Risiken
ergeben sich aus einer möglichen Schwächung des wirtschaftlichen Umfelds in
Europa und weltweit. 2.2.2. Vorgesehene
Kontrollen Die
Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der
Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs. 2.2.3. Kosten und
Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote Die Grundkosten,
die der Kommission im Zusammenhang mit den Überprüfungs- und Kontrollverfahren
entstehen werden, sowie die Kosten für die vor dem Vorhaben durchgeführte
operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren sind
in Tabelle 3.2.1 aufgeführt. Darüber hinaus fallen für den Europäischen
Rechnungshof und für mögliche Interventionen des Europäischen Amts für
Betrugsbekämpfung Kosten an. Die operationelle Bewertung erleichtert nicht nur
die Hilfestellung bei der Einschätzung des Risikos eines Missbrauchs der
Gelder, sondern liefert zusätzlich hilfreiche Informationen zu notwendigen
Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung. Was die wahrscheinliche
Verstoßquote angeht, so gilt dieses Risiko (Nichtrückzahlung des Darlehens oder
missbräuchliche Verwendung der Mittel) aufgrund der seit der Schaffung des
Makrofinanzhilfeinstruments gesammelten Erfahrungen als gering. 2.3. Prävention von
Betrug und Unregelmäßigkeiten Zur Minderung der
Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung wurden und werden verschiedene
Maßnahmen getroffen. Erstens haben die
Dienststellen der Kommission im April 2014 mit Unterstützung ordnungsgemäß
beauftragter externer Sachverständiger eine operationelle Bewertung der
Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren beim Finanzministerium und der
Nationalbank der Ukraine durchgeführt, damit die Anforderungen der
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
erfüllt sind. Diese Prüfung umfasste Bereiche wie die Aufstellung und
Ausführung des Haushaltsplans, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen,
interne und externe Auditverfahren, öffentliche Auftragsvergabe, Liquiditäts-
und Staatsschuldenmanagement sowie die Unabhängigkeit der Zentralbank. Es wurde
festgestellt, dass der bestehende Rahmen für ein solides Finanzmanagement der
Makrofinanzhilfe in der Ukraine ausreichend wirksam ist, um seitens der EU eine
Unterstützung zu gewähren. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto
bei der Nationalbank der Ukraine gezahlt. Zweitens beinhaltet
die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die Gewährung der Makrofinanzhilfe an
die Ukraine eine Bestimmung zur Betrugsprävention. Diese Maßnahmen werden in
der Grundsatzvereinbarung und in der Darlehensvereinbarung näher ausgeführt
werden. Vorgesehen ist eine Reihe von Bestimmungen über Kontrollen,
Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug
oder Korruption. Geplant ist, auch im Bereich der Verwaltung der öffentlichen
Finanzen eine Reihe spezifischer politischer Auflagen zur Stärkung von
Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen. Die
Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der
Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien 01 03 02
Makrofinanzhilfe 01 03 06
Mittel für den Garantiefonds In der
Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Beschreibung….….] || GM/NGM ([22]) || von EFTA-Ländern[23] || von Bewerber-ländern[24] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung 4 || 01 03 02 Makrofinanzhilfe || GM || Nein || Nein || Nein || Nein 4 || 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds || NGM || Nein || Nein || Nein || Nein 01 03 06 – Garantie der Europäischen Union für
EU-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern: Die
Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
hat gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des
Rates[25]
zu erfolgen. Im Einklang mit der Verordnung ist der Fonds mit einem
„Zielbetrag“ auszustatten, der sich auf 9 % der gesamten
Kapitalverbindlichkeiten der EU aus allen Transaktionen, zuzüglich noch nicht
gezahlter fälliger Zinsen, beläuft. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des
Jahres „n“ als Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des
Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“ berechnet. Der Einzahlungsbetrag
wird im Jahr „n“ in den Haushaltsentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu
Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie
„Mittel für den Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 03 06) übertragen.
Demzufolge werden 9 % des ausgezahlten Betrags (höchstens
162 Mio. EUR) im Zielbetrag am Ende des Jahres „n-1“ bei der
Berechnung der Fondsdotierung berücksichtigt. Der die Haushaltsgarantie betreffende
Haushaltseintrag („p.m.“) wird nur im Falle einer tatsächlichen Inanspruchnahme
der Haushaltsgarantie aktiviert. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Garantie in Anspruch genommen wird. Neu zu schaffende Haushaltslinien: entfällt. 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 4 || || || [Bezeichnung: Die EU als globaler Partner] || GD: <ECFIN> || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGE-SAMT || || Operative Mittel || || || || || || || Haushaltslinie 01 03 06: Mittel für den Garantiefonds || Verpflichtungen || (1a) || || || 108 || 54 || 162 || || Zahlungen || (2a) || || || 108 || 54 || 162 || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben (operationelle Bewertungen und Ex-post-Bewertungen) || || || || || || || Haushaltslinie 01 03 02 || Verpflichtungen || (3) || || 0,2 || || || 0,20 || || || Zahlungen || (3a) || || || 0,2 || || 0,20 || || Mittel INSGESAMT für die GD ECFIN || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || 0,2 || 108 || 54 || 162,2 || || Zahlungen || =2+2a +3 || || || 108,2 || 54 || 162,2 || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || 0,2 || 108 || 54 || 162,2 || || || Zahlungen || (5) || || || 108,2 || 54 || 162,2 || Operative Mittel inkl. Ex-post-Bewertungen INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || 0,2 || 108 || 54 || 162,2 || Zahlungen || (5) || || || 108,2 || 54 || 162,2 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || 0,2 || 108 || 54 || 162,2 || Zahlungen || =5+ 6 || || || 108,2 || 54 || 162,2 || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ || || || || || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || INS-GESAMT Personalausgaben || || 0,660 || 0,396 || 0,132 || 1,188 Sonstige Verwaltungsausgaben || || 0,022 || 0,016 || 0,016 || 0,054 GD ECFIN INSGESAMT || Mittel || || 0,682 || 0,412 || 0,148 || 1,242 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || || 0,682 || 0,412 || 0,148 || 1,242 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || INS-GESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || 0,682 || 0,412 || 0,148 || 1,242 Zahlungen || || 0,682 || 0,412 || 0,148 || 1,242 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 1[26] || || || || || || || || || || || || || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || || || || Art || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Gesamt-zahl || Gesamt-kosten - Ergebnis 1 || Ex-post-Bewertung || || || || || 1 || 0,2 || || || || || 1 || 0,2 - Ergebnis 2 || Mittel für den Garantiefonds || || || || || 1 || 108 || 1 || 54 || || || 2 || 162 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || 2 || 108,2 || 1 || 54 || || || 3 || 162,2 GESAMTKOSTEN || || || || || 2 || 108,2 || 1 || 54 || || || 3 || 162,2 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Zusammenfassung ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || [27] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || || || 0,660 || 0,396 || 0,132 || || || || 1,188 Sonstige Verwaltungsausgaben (Dienstreisen) || || || 0,022 || 0,016 || 0,016 || || || || 0,054 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || 0,682 || 0,412 || 0,148 || || || || 1,242 Außerhalb der RUBRIK 5[28] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || INSGESAMT || || || 0,682 || 0,412 || 0,148 || || || || 1,242 Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel
der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf
etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 01 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || 5 || 3 || 1 || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[29] XX 01 02 01 (VB, LAK, ANS der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, LAK, JSD, ÖB und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[30] || - am Sitz || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || || || 5 || 3 || 1 || || || XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes
Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige
zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Direktor Dir. D: Überwachung und Verwaltung der Maßnahme, Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung, Aushandlung der Grundsatzvereinbarung mit den ukrainischen Behörden, Überprüfung von Berichten, Leitung von Dienstreisen und Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen Referatsleiter/Stellvertretender Referatsleiter Dir. D: Unterstützung des Direktors bei der Verwaltung der Maßnahme, bezüglich der Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung, der Aushandlung der Grundsatzvereinbarung und (gemeinsam mit Dir. L) der Darlehensvereinbarung mit den ukrainischen Behörden, der Überprüfung von Berichten und der Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen Ökonomen des Teams, Bereich Makrofinanzhilfen (Dir. D): Vorbereitung des Beschlusses und der Grundsatzvereinbarung, Kontakte zu den Behörden und den internationalen Finanzinstitutionen, Durchführung von Kontrollbesuchen, Vorbereitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe, Kontakte zu externen Sachverständigen für operationelle Bewertung und die Ex-post-Bewertung Direktion L (Referate L4, L5 und L6 unter der Aufsicht des Direktors): Vorbereitung der Darlehensvereinbarung, Aushandlung dieser Vereinbarung mit den ukrainischen Behörden und Vorbereitung ihrer Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission sowie ihrer Unterzeichnung durch beide Seiten. Follow-up zum Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung. Vorbereitung des Kommissionsbeschlusses/der Kommissionsbeschlüsse über die Anleiheoperation(en), Follow-up zur Einreichung des Antrags/der Anträge auf Gewährung von Mitteln, Auswahl der Banken, Vorbereitung und Durchführung der Transaktion(en) und Auszahlung der Mittel an die Ukraine. Back-office-Tätigkeiten zur Verfolgung der Rückzahlung des/der Darlehen. Vorbereitung der entsprechenden Berichte über diese Tätigkeiten. Externes Personal || nicht zutreffend 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen X Der Vorschlag / Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen X Der
Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. [1] Die Behörden haben den Haushalt zweimal überarbeitet (im
März und im Juli), um das hohe Haushaltsdefizit in den Griff zu bekommen. [2] In der Zeit von Januar bis Oktober sank die Einfuhr von
Waren im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 26,2 % und lag somit weit über dem
Rückgang der Ausfuhren von 10,8 %. [3] Die Nettoabflüsse beliefen sich in der Zeit von Januar
bis Oktober auf 4,8 Mrd. EUR. Hauptgrund für den Kapitalabfluss war der Abzug
von Bankeinlagen durch Nichtgebietsansässige. Aber auch für ausländische
Direktinvestitionen und Portfolio-Investitionen wurden für diesen Zeitraum
Abflüsse – wenn auch in geringerer Höhe – verzeichnet. [4] ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22. [5] ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 28. [6] ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … 2012 und
Beschluss des Rates vom … 2012. [9] ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22-23. [10] ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 28. [11] ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85. [12] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [13] Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die
Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl.
L 201 vom 3.8.2010, S. 30). [14] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom
25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im
Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145
vom 10.6.2009, S. 10). [15] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). [16] Delegierte Verordnung (EU) Nr.1268/2012 der Kommission vom
29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012,
S. 1). [17] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften (ABl.
L 312 vom 23.12.1995, S. 1). [18] Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2). [19] Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung
(Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013,
S. 1). [20] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [21] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [22] GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel. [23] EFTA: Europäische Freihandelszone. [24] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [25] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009
zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den
Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). [26] Wie in Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben. [27] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [28] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [29] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS =
abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [30] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien).