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Document 52015IP0226

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 zum Jahresbericht 2014 des Überwachungsausschusses des OLAF (2015/2699(RSP))

    ABl. C 407 vom 4.11.2016, p. 42–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 407/42


    P8_TA(2015)0226

    Jahresbericht 2014 des OLAF-Überwachungsausschusses

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 zum Jahresbericht 2014 des Überwachungsausschusses des OLAF (2015/2699(RSP))

    (2016/C 407/05)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (1),

    unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen (2),

    unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zum Jahresbericht 2011 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zum Jahresbericht 2013 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (5),

    unter Hinweis auf den jährlichen Tätigkeitsbericht des Überwachungsausschusses des OLAF (nachstehend „der Überwachungsausschuss“) 2014,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 4/2014 des Überwachungsausschusses mit dem Titel „Control of the duration of investigations conducted by the European Anti-fraud Office“ (Kontrolle der Dauer der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführten Untersuchungen),

    unter Hinweis auf die Antwort von OLAF auf die Stellungnahme Nr. 4/2014 des Überwachungsausschusses,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 5/2014 des Überwachungsausschusses mit dem Titel „OLAF external reporting on the duration of investigations“ (Externe Berichterstattung des OLAF über die Dauer der Untersuchungen),

    unter Hinweis auf die Antwort von OLAF auf die Stellungnahme Nr. 5/2014 des Überwachungsausschusses,

    unter Hinweis auf den Bericht Nr. 1/2014 des Überwachungsausschusses mit dem Titel „Safeguarding OLAF’s investigative independence“ (Wahrung der Unabhängigkeit der Untersuchungen des OLAF),

    unter Hinweis auf den Bericht Nr. 2/2014 des Überwachungsausschusses mit dem Titel „Implementation by OLAF of the Supervisory Committee’s recommendations“ (Umsetzung der Empfehlungen des Überwachungsausschusses durch das OLAF),

    unter Hinweis auf den Bericht Nr. 3/2014 des Überwachungsausschusses mit dem Titel „Opening of cases in OLAF in 2012“ (Eröffnung von Fällen durch das OLAF im Jahr 2012),

    unter Hinweis auf die Antwort von OLAF auf den Bericht Nr. 3/2014 des Überwachungsausschusses,

    unter Hinweis auf die Aufzeichnung des Überwachungsausschusses über die von ihm durchgeführte Analyse des Entwurfs der vorrangigen Ziele der Untersuchungspolitik des OLAF für 2015,

    unter Hinweis auf den jährlichen Tätigkeitsbericht des Überwachungsausschusses 2013,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2013 des Überwachungsausschusses mit dem Titel „Establishing an internal OLAF procedure for complaints“ (Einführung eines OLAF-internen Beschwerdeverfahrens),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 1/2014 des Überwachungsausschusses mit dem Titel „OLAF Investigation Policy Priorities“ (Vorrangige Ziele der Untersuchungspolitik des OLAF),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2014 des Überwachungsausschusses mit dem Titel „Case selection in OLAF“ (Fallauswahl im OLAF),

    unter Hinweis auf die Bemerkungen des Überwachungsausschusses zu den Untersuchungsverfahren im OLAF,

    unter Hinweis auf die Empfehlungen des Überwachungsausschusses 2012,

    unter Hinweis auf das vom Überwachungsausschuss ausgearbeitete Papier mit dem Titel „Mission, competences and objectives of the Supervisory Committee of the European Anti-Fraud Office — Mid-term strategy (2014-2015)“ (Der Auftrag, die Befugnisse und die Ziele des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung — Mittelfristige Strategie (2014-2015)),

    unter Hinweis auf die Arbeitsvereinbarungen des Überwachungsausschusses mit dem OLAF,

    unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat zum Jahresbericht des Überwachungsausschusses 2014 (O-000060/2015 — B8-0553/2015, O 000061/2015 — B8-0554/2015 und O-000066/2015 — B8-0555/2015),

    gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht 2014 festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Umstrukturierung des OLAF (1. Februar 2012) an einem Tag 423 Fälle durch einen einzigen Beschluss des Generaldirektors des OLAF eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss auf der Grundlage seiner Analyse zu dem Schluss gekommen ist, dass (i) das OLAF bei keinem der vom Überwachungsausschuss analysierten Fälle eine angemessene Bewertung der eingehenden Informationen durchgeführt hat, (ii) bei der großen Mehrheit der Fälle nicht die Spur einer Bewertungstätigkeit zu erkennen war und (iii) der Generaldirektor des OLAF alle entsprechenden Fälle eingeleitet hat, ohne vorher das Bestehen eines ausreichend schwerwiegenden Verdachts auf Betrug, Korruption oder eine andere rechtswidrige Handlung, die den finanziellen Interessen der Union schadet, festzustellen, was gegen die zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung durch das OLAF verstoßen hat;

    B.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss in seiner Kommunikation mit den EU-Organen darauf hingewiesen hat, dass das OLAF dem Überwachungsausschuss 2014 nicht über die Fälle unterrichtet hat, in denen den Empfehlungen des OLAF nicht Folge geleistet wurde, obwohl das OLAF nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 eindeutig dazu verpflichtet ist;

    C.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss in der ersten Hälfte seiner Amtszeit 50 Empfehlungen an das OLAF übermittelt hat, von denen nur acht vollständig umgesetzt wurden, sechs teilweise umgesetzt wurden, eine noch aussteht und 20 nicht umgesetzt wurden, sowie in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss aufgrund von unzureichenden aussagekräftigen Informationen in 15 Fällen nicht in der Lage war, die Umsetzung zu überprüfen;

    D.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss in seiner Aufzeichnung über den Entwurf der vorrangigen Ziele der Untersuchungspolitik des OLAF für 2015 festgestellt hat, dass das OLAF drei der Empfehlungen, die in der Stellungnahme Nr. 1/2014 des Überwachungsausschusses enthalten sind, nicht berücksichtigt hat: (i) der Generaldirektor des OLAF hat keine Leitlinien für die Anwendung der Auswahlgrundsätze, die sich aus der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ergeben (effizienter Einsatz von Ressourcen, Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität/Mehrwert) erlassen und die finanziellen Indikatoren vollständig abgeschafft, anstatt diese zu überprüfen und sie an die tatsächlichen Gegebenheiten der Ausgabenprogramme anzupassen; (ii) im Rahmen des Entwurfs der vorrangigen Ziele der Untersuchungspolitik des OLAF für 2015 wurden anscheinend verschiedene Dokumente von Beteiligten berücksichtigt, es fand jedoch offensichtlich kein Dialog mit den Beteiligten über finanzielle Indikatoren und mögliche Folgemaßnahmen für Fälle statt, bei denen ein hinreichender Betrugsverdacht besteht, die jedoch aufgrund der vorrangigen Ziele der Untersuchungspolitik oder der Auswahlgrundsätze abgewiesen wurden; (iii) der Generaldirektor des OLAF hat dem Überwachungsausschuss keine Bewertung der Anwendung der vorherigen vorrangigen Ziele der Untersuchungspolitik oder eine Zusammenfassung der von den Beteiligten übermittelten Rückmeldungen vorgelegt, obwohl er sich zuvor dazu verpflichtet hatte;

    E.

    in der Erwägung, das der Überwachungsausschuss immer wieder darauf hingewiesen hat, dass er keinen Zugang zu den notwendigen Informationen hat und demnach nicht in der Lage ist, die Unabhängigkeit des OLAF, seine Untersuchungstätigkeiten, die Anwendung von Verfahrensgarantien und die Dauer von Untersuchungen entsprechend zu überwachen;

    F.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss angegeben hat, dass das größte Problem für die Wirksamkeit seiner Überwachungsfunktion nicht die schlechte Umsetzung der Arbeitsvereinbarungen ist, sondern dass der Überwachungsausschuss und der Generaldirektor des OLAF grundlegend verschiedene Ansichten hinsichtlich der Rolle des Überwachungsausschusses haben;

    G.

    in der Erwägung, dass das Parlament in seinen zuvor genannten Entschließungen zu den Jahresberichten 2011 und 2013 (über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung) gefordert hat, dass die Fähigkeit des Überwachungsausschusses, seinen Aufgaben nachzukommen, verbessert wird;

    H.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss die EU-Organe mehrfach aufgefordert hat, entweder seine Kompetenzen zu stärken — insbesondere indem der Überwachungsausschuss Zugang zu allen Fallakten des OLAF erhält — oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das OLAF seiner Rechenschaftspflicht nachkommen kann;

    I.

    in der Erwägung, dass der Generaldirektor des OLAF sich im März 2014 dazu verpflichtet hat, dem Überwachungsausschuss einmal im Jahr darüber Bericht zu erstatten, wie viele Beschwerden eingegangen sind, ob ihre Bearbeitung fristgerecht erfolgte und ob sie als gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt eingestuft wurden; in der Erwägung jedoch, dass der Überwachungsausschuss erklärt, diese Angaben nicht erhalten zu haben;

    J.

    in der Erwägung, dass die Rolle des Überwachungsausschusses zur Überwachung der Dauer der OLAF-Untersuchungen durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 gestärkt wurde; in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss in seiner Stellungnahme Nr. 4/2014 mit dem Titel „Control of the duration of investigations conducted by the European Anti-fraud Office“ (Kontrolle der Dauer der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführten Untersuchungen) zu dem Schluss gekommen ist, dass die ihm zur Verfügung gestellten Informationen unzureichend sind, um ihn die Lage zu versetzen, die Dauer der OLAF-Untersuchungen angemessen und wirksam zu überwachen, obwohl das OLAF formal seine Verpflichtung einhält, den Überwachungsausschuss regelmäßig über Untersuchungen zu unterrichten, die länger als zwölf Monate dauern;

    K.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss in seiner Stellungnahme Nr. 5/2014 mit dem Titel „OLAF external reporting on the duration of investigations“ [Externe Berichterstattung des OLAF über die Dauer der Untersuchungen] zu dem Schluss gekommen ist, dass die Berichterstattung über die Dauer der Untersuchungen des OLAF keinen umfassenden Überblick über die Leistung des Amtes im Bereich Untersuchungen geboten hat; in der Erwägung, dass das OLAF in seinem Jahresbericht zwar festgestellt hat, dass „[d]ie Untersuchungen […] in kürzerer Zeit abgeschlossen [werden]“, der Überwachungsausschuss jedoch zu dem Schluss gekommen ist, dass die Verbesserung der Ergebnisse der OLAF-Untersuchungen auf die Einführung neuer Berechnungsmethoden zurückzuführen sind;

    L.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss in seinem Bericht Nr. 1/2014 mit dem Titel „Safeguarding OLAF’s investigative independence“ (Wahrung der Unabhängigkeit der OLAF-Untersuchungen) eine Klarstellung der Rolle des OLAF bei der Umsetzung der Betrugsbekämpfungspolitik der Kommission im Zigarettensektor gefordert hat;

    M.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren seine Besorgnis über die mangelnde Transparenz bezüglich der Beteiligung des OLAF an den Sitzungen der Clearingstelle der Kommission und über die inhärenten Risiken im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Untersuchungen des OLAF zum Ausdruck gebracht hat;

    N.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss die EU-Organe darauf aufmerksam gemacht hat, dass die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 verankerten Anforderungen bezüglich des unabhängigen Arbeitens des Sekretariats des Überwachungsausschusses, eingehalten werden müssen;

    O.

    in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss vier grundlegende Bedingungen ermittelt hat, durch die ein unabhängiges Arbeiten seines Sekretariats sichergestellt wird: (i) Einstellung, Beurteilung und Beförderung des Sekretariatsleiters auf der Grundlage einschlägiger Beschlüsse des Überwachungsausschusses; (ii) Neueinstufung des Sekretariatsleiters als Führungskraft; (iii) Einstellung, Beurteilung und Beförderung der sonstigen Sekretariatsmitarbeiter durch den Sekretariatsleiter; (iv) Weiterübertragung der Befugnis zum Vollzug des Sekretariatshaushalts an den Sekretariatsleiter;

    P.

    in der Erwägung, dass das Parlament die Antworten des OLAF auf die Berichte und Stellungnahmen des Überwachungsausschusses, die dem Parlament übermittelt wurden, berücksichtigt hat;

    1.

    betont nachdrücklich die Verpflichtung des OLAF, die rechtlichen Anforderungen für die Einleitung einer Untersuchung einzuhalten; weist darauf hin, dass von den 423 Fällen, die an einem einzigen Tag eingeleitet wurden, nur bei 8,4 % der abgeschlossenen Fälle Empfehlungen folgten; fordert den Überwachungsausschuss auf, die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen regelmäßig zu überprüfen;

    2.

    verweist auf seine zuvor genannte Entschließung vom 29. April 2015 zu der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 und fordert das OLAF nachdrücklich auf, für die Fälle, in denen es die Empfehlungen des Überwachungsausschusses nicht umgesetzt hat, unverzüglich eine entsprechende Begründung vorzulegen;

    3.

    hält es für bedauerlich, dass es dem Überwachungsausschuss nicht möglich war, zu beurteilen, ob die vorrangigen Ziele der Untersuchungspolitik korrekt ermittelt wurden und ob ihre Anwendung positive oder negative Auswirkungen für die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung hat;

    4.

    bedauert, dass der Überwachungsausschuss nicht in der Lage ist, seinen Aufgaben vollständig nachzukommen; verweist auf seine zuvor genannten Entschließungen zu den Jahresberichten 2011 und 2013 (über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung) und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fähigkeit des Überwachungsausschusses zu verbessern, die Unabhängigkeit des OLAF, seine Untersuchungstätigkeiten, die Anwendung von Verfahrensgarantien und die Dauer von Untersuchungen zu überwachen, ohne jedoch die Unabhängigkeit des OLAF zu gefährden;

    5.

    fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Verhandlungen zwischen dem OLAF und dem Überwachungsausschuss zu ermöglichen, indem sie bis zum 31. Dezember 2015 einen Aktionsplan vorlegt, damit die Arbeitsvereinbarungen dahingehend überarbeitet werden können, dass ein Arbeitsumfeld geschaffen wird, in dem der Überwachungsausschuss seinen Aufgaben vollständig nachkommen kann; vertritt die Auffassung, dass die Rolle des Überwachungsausschusses in den überarbeiteten Arbeitsvereinbarungen für alle beteiligten Parteien klar festgelegt werden sollte; weist darauf hin, dass das Sekretariat des Aufsichtsgremiums der (administrativen) Kontrolle des zu beaufsichtigenden Gremiums unterliegt;

    6.

    fordert, dass der Generaldirektor des OLAF seiner Verpflichtung nachkommt, dem Überwachungsausschuss darüber Bericht zu erstatten, wie viele Beschwerden eingegangen sind, ob ihre Bearbeitung fristgerecht erfolgte und ob sie als gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt eingestuft wurden;

    7.

    fordert das OLAF auf, die rechtlichen Anforderungen einzuhalten, damit der Überwachungsausschuss eine seiner zentralen Aufgaben im Hinblick auf die Überwachung der Dauer von Untersuchungen wahrnehmen kann;

    8.

    begrüßt es indes, dass das OLAF und der Überwachungsausschuss damit begonnen haben, zusammen daran zu arbeiten, die Informationen, die das OLAF dem Überwachungsausschuss zur Verfügung stellt, und den Inhalt der Berichte über Untersuchungen, die länger als zwölf Monate dauern, zu verbessern;

    9.

    stellt fest, dass von 134 Untersuchungen am Ende des Jahres 2014 insgesamt 13 (10 %) in den Zuständigkeitsbereich des Referats Tabak und gefälschte Waren fielen und 44 (33 %) den Referaten Landwirtschaft und Strukturfonds zufielen, die 86 % der betreffenden finanziellen Interessen (1,9 Mrd. EUR) ausmachten; empfiehlt daher, dass das OLAF die Zuteilung seiner Ressourcen überdenkt;

    10.

    erklärt sich besorgt über die Transparenz bezüglich der Beteiligung des OLAF an den Sitzungen der Clearingstelle der Kommission;

    11.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten und dem Überwachungsausschuss zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

    (2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0118.

    (3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0287.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0318.

    (5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0062.


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