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Document 52015IP0220

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2015 zu dem EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten (2014/2151(INI))

ABl. C 407 vom 4.11.2016, p. 25–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/25


P8_TA(2015)0220

Ein EU-Aktionsplan für Immaterialgüterrechte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2015 zu dem EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten (2014/2151(INI))

(2016/C 407/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1),

unter Hinweis auf Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates,

unter Hinweis auf die im September 2013 vorgestellte Studie des HABM und des Europäischen Patentamtes (EPA) mit dem Titel „Intellectual property rights intensive industries: contribution to economic performance and employment in the European Union“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (COM(2008)0394),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. September 2009 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt“ (COM(2009)0467),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. Dezember 2010 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Anwendung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ (COM(2010)0779) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (3),

unter Hinweis auf die Zusammenfassung der eingegangenen Rückmeldungen zu der öffentlichen Konsultation „Zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums: öffentliche Konsultation zur Wirksamkeit der Verfahren und Zugänglichkeit von Maßnahmen“ vom Juli 2013 (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2014 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten“ (COM(2014)0392),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2014 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Handel, Wachstum und geistiges Eigentum — Eine Strategie zum Schutz und zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten in Drittländern“ (COM(2014)0389),

unter Hinweis auf die Pläne der Kommission zum Aufbau eines digitalen Binnenmarkts in der EU sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zum wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Dezember 2014 zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten (6),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates zum EU-Aktionsplan im Zollbereich zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für den Zeitraum 2013–2017 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. September 2010 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt (8),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. März 2011 zu dem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/48/EG,

unter Hinweis auf Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der besagt, dass jeder das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen hat, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0169/2015),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 118 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta das geistige Eigentum besonders herausstellen;

B.

in der Erwägung, dass Rechte des geistigen Eigentums zu den Triebkräften von Innovation und Kreativität gehören und wesentlich zu Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und kultureller Vielfalt beitragen; in der Erwägung, dass die Produktauthentizität nicht immer mit den Fragen der Produktsicherheit und Produktqualität verbunden werden sollte und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher spielt; in der Erwägung, dass die aus Nachahmungen stammenden Einkünfte im Allgemeinen zu Schattenwirtschaft und organisierter Kriminalität beitragen;

C.

in der Erwägung, dass die EU vielen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums gegenübersteht und der Umfang und finanzielle Wert dieser Verletzungen alarmierend sind, wie im Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (COM(2010)0779) dargelegt; in der Erwägung, dass diese Zahlen auch den Mehrwert widerspiegeln, den die Rechte des geistigen Eigentums für die europäische Wirtschaft im globalen Wettbewerb darstellen;

D.

in der Erwägung, dass Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, etwa durch Nachahmungen, das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsstellen, Innovation und Kreativität behindern;

E.

in der Erwägung, dass Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums europäischen Unternehmen immateriellen und wirtschaftlichen Schaden zufügen und für die Staaten zu schweren wirtschaftlichen und steuerlichen Einbußen führen;

F.

in der Erwägung, dass ein angemessener Schutz der Rechte des geistigen Eigentums eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung der digitalen Wirtschaft und des digitalen Binnenmarktes darstellt;

G.

in der Erwägung, dass die rasante Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und anderer Online-Tätigkeiten die Art und Weise, in der die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld betrachtet werden sollte, geändert hat, insbesondere weil neue Möglichkeiten der Verletzung auch aufgrund neuer sozialer Verhaltensweisen der Nutzer eröffnet werden;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament mit Besorgnis feststellt, dass dem HABM-Bericht zufolge eine signifikante Minderheit der Europäer der Ansicht, Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums seien hinnehmbar, mit einer gewissen Toleranz gegenüberstehen (9); in der Erwägung, dass nicht ausreichend bekannt ist, welche soziale und kulturelle Bedeutung den Immaterialgüterrechten zukommt und in welchen Handlungen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu sehen sind, und dass sich insbesondere junge Europäer die potenziellen Folgen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für die Wirtschaft und Gesellschaft der EU sowie für die allgemeine Sicherheit der Bürger nicht ausreichend bewusst machen; in Erwägung der Notwendigkeit und Möglichkeit, geeignete Sensibilisierungs- und Informationskampagnen für die Nutzer durchzuführen;

I.

in der Erwägung, dass die Anstrengungen verdoppelt werden müssen, um den illegalen Handel mit schutzrechtsverletzenden Produkten zu bekämpfen, und in der Erwägung, dass niemand von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums profitieren sollte;

J.

in der Erwägung, dass Strafverfolgung hinsichtlich der Vorhersehbarkeit des Rechts von wesentlicher Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass es äußerst wichtig ist, wirksame, angemessene und abschreckende Mittel für die grenzübergreifende Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu finden;

K.

in der Erwägung, dass sich Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums insbesondere auf KMU auswirken, auch auf Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, und zu Verlusten von Marktanteilen und zu Insolvenzen führen können;

L.

in der Erwägung, dass die Berücksichtigung internationaler Aspekte wesentlich für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist, da Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums eine globale Erscheinung sind;

M.

in der Erwägung, dass beim Vorgehen gegen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums sowohl Online- als auch Offline-Verletzungen berücksichtigt werden sollten;

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2014, in der ein Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten vorgestellt wird; unterstützt ihren Ansatz zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte, der auf Prävention und Maßnahmen gestützt wird, die gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzern die Einnahmequellen entziehen und es ihnen erschweren sollen, schutzrechtsverletzende Waren in den Verkehr zu bringen;

2.

unterstreicht, dass die Durchsetzung der Immaterialgüterrechte nach wie vor in erster Linie den Behörden der Mitgliedstaaten obliegt;

3.

betont, dass das wichtigste Ziel des Aktionsplans darin bestehen sollte, für die wirksame, evidenzbasierte Durchsetzung der Immaterialgüterrechte zu sorgen, die eine grundlegende Rolle bei der Förderung von Innovationen, Kreativität, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und kultureller Vielfalt spielen; weist darauf hin, dass sich Maßnahmen zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten auf genaue und zuverlässige Daten stützen sollten;

4.

betont, dass in Zeiten finanzieller Krisen, wenn finanzielle Förderungen des Kulturbereichs stark gekürzt werden, die Immaterialgüterrechte oftmals eine Haupteinnahmequelle für Kulturschaffende sind; betont daher, dass das Sicherstellen einer fairen Vergütung für Kulturschaffende ein Hauptaspekt des EU-Aktionsplans sein sollte;

5.

ist der Ansicht, dass es im Interesse von Innovation, Kreativität und Wettbewerbsfähigkeit wesentlich ist, dass Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums transparent sind und dass die Öffentlichkeit und alle weiteren Betroffenen umfassend informiert werden;

6.

erkennt an, dass sich die Durchsetzung der Immaterialgüterrechte nicht nur positiv auf Wachstum und Beschäftigung in der gesamten Union auswirkt, sondern auch — insbesondere mit Blick auf Faktoren wie den Anteil am BIP und an der Beschäftigung sowie die große Zahl der Wirtschaftszweige in der EU, denen die Schutzrechte zugutekommen und die sie verwerten — eine Grundvoraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellt und eine wichtige Rolle bei der Förderung von Innovation, Kreativität, Wettbewerbsfähigkeit und kultureller Vielfalt spielt;

7.

betont, dass die Rechte des geistigen Eigentums die Kreativität, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche, aber auch anderer Wirtschaftszweige sicherstellen, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“ betont; fordert die Kommission auf, dem Recht des geistigen Eigentums als Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft auch weiterhin verstärkt Rechnung zu tragen;

8.

unterstreicht, dass die Immaterialgüterrechte nicht nur die Urheberrechte umfassen, sondern unter anderem auch Marken- und Patentrechte, und dass jedes dieser Rechte von grundlegender Bedeutung für den Wert der europäischen Güter und Dienstleistungen ist;

9.

stellt fest, dass die häufig schutzrechtsintensive Kultur- und Kreativbranche der Kommission zufolge bereits 4,5 % zum BIP und bis zu 8,5 Millionen Arbeitsplätze in der EU beisteuert und nicht nur für die kulturelle Vielfalt von großer Bedeutung ist, sondern auch in hohem Maße zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt;

Einbeziehung aller Akteure der Lieferkette im Online- und Offline-Umfeld

10.

ist der Ansicht, dass alle Akteure der Lieferkette eine Rolle im Kampf gegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums spielen müssen und in diesen Prozess eingebunden sein sollten; betont, dass ein Ansatz, der alle Akteure einschließt, sowohl im Online- als auch im Offline-Umfeld entwickelt werden sollte; ist der Ansicht, dass die Grundrechte ausgewogen sein müssen, damit dies erfolgreich ist, da Maßnahmen, die sich auf die Grundrechte auswirken, nicht freiwillig von Wirtschaftsunternehmen ergriffen werden können, sondern einer Rechtsgrundlage und einer gerichtlichen Aufsicht bedürfen;

11.

erinnert daran, dass die Einbeziehung von Online-Akteuren in den Kampf gegen Verletzungen des Immaterialgüterrechts mit den Prinzipien der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sein muss;

12.

stellt fest, dass nachgeahmte und nicht schutzrechtskonforme materielle Waren immer mehr über Online-Plattformen gehandelt und verkauft werden, wobei die Behörden der Mitgliedstaaten hier nur in begrenztem Maße die Verkäufe überwachen können; betont, dass die Betreiber von Verkaufsplattformen in alle Maßnahmen zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte eingebunden werden müssen und dass dies auch für die Maßnahmen gelten muss, mit denen nachgeahmte Waren und die Verkäufer von nachgeahmten Waren von den Plattformen ausgeschlossen werden;

13.

betont, dass es wichtig ist, für die Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu sorgen, wozu auch die digitale Lieferkette und alle daran beteiligten wichtigen Akteure und Unternehmen wie Urheber, Künstler und Rechtsinhaber, Produzenten, Vermittler, Anbieter von Online-Diensten, Internet-Verkaufsplattformen, Endnutzer und Behörden gehören;

14.

ist der Ansicht, dass die Einhaltung von Sorgfaltspflichten über die gesamte Lieferkette hinweg und eine bessere Marktüberwachung sowie der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden das Geschäftsumfeld verbessern und dazu beitragen würden, das Inverkehrbringen schutzrechtsverletzender Waren und Dienstleistungen zu verhindern; betont, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Effektivität etwaiger leistungsfähiger Kontrollsysteme gut geprüft werden sollte, bevor sie weiterverfolgt werden, und dass in dieser Hinsicht eine Unterstützung für KMU besonders in Betracht gezogen werden sollte;

15.

nimmt außerdem die Vorschläge für umfassende Anhörungen aller Interessenträger darüber, wie die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und bei den Anbietern von Zahlungsdienstleistungen in der EU Immaterialgüterrechtsverletzungen verhindern kann, zur Kenntnis und fordert, dass die Ergebnisse dieser Anhörungen und der Regelungen über freiwillige Sorgfaltsprüfungen auf EU-Ebene dem Parlament jährlich und nicht nur alle zwei Jahre vorgelegt werden;

16.

fordert die Kommission auf, alle Anhörungen von Interessenträgern transparent und frühzeitig durchzuführen und dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Anhörungen sowohl qualitativ als auch quantitativ bewertet wird und die Interessenträger — darunter auch das Parlament und andere Organe der EU — darüber informiert werden;

17.

unterstreicht die Bedeutung von brancheninternen Vereinbarungen und von Leitlinien für bewährte Verfahren für die Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen; fordert die Wirtschaftsteilnehmer in der Branche auf, Informationen über Plattformen auszutauschen, die den Zugang zu schutzrechtsverletzenden Inhalten ermöglichen, und abgestimmte und angemessene Maßnahmen, wie die Meldung und Entfernung der Inhalte, zu ergreifen, um die mit diesen Inhalten oder Plattformen erzielten Einnahmen zu verringern; stellt fest, dass zu diesen Maßnahmen nicht die Sperrung von Websites ohne richterliche Entscheidung gehören sollte;

18.

weist darauf hin, dass „Cyberlocker“-Plattformen zu den wichtigsten Drehkreuzen für Schutzrechtsverletzungen zählen, da sie über Werbung und/oder Abonnements indirekt Einnahmen aus diesen Verletzungen generieren;

19.

begrüßt den Ansatz, Schutzrechtsverletzern mittels Vereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und ihren Partnern die Einnahmen zu entziehen; unterstützt die Ausarbeitung von Absichtserklärungen als unverbindlichen Regelungen zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie und unterstützt die Idee der Weiterentwicklung dieser Maßnahmen durch Interessenträger; empfiehlt in diesem Zusammenhang der Kommission, eine Studie durchzuführen, wie diese Nachahmungen ihre Aktivitäten querfinanzieren (Verkauf gefälschter Produkte und Bereitstellung illegaler Inhalte);

20.

weist darauf hin, dass es seit Mai 2011 eine freiwillige Absichtserklärung über den Verkauf nachgeahmter Waren im Internet gibt, und fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Umsetzung dieser Vereinbarung zu bewerten und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten;

21.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission außerdem die Wirksamkeit bestehender Initiativen und etwaiger zukünftiger Aktivitäten mit Blick auf die Rolle von Vermittlern beim Vorgehen gegen Schutzrechtsverletzungen prüfen sollte;

22.

weist darauf hin, dass insbesondere in der Kultur- und Kreativwirtschaft die Zusammenarbeit zwischen Rechtsinhabern, Autoren, Plattformbetreibern, Vermittlern und Endverbrauchern in Bezug auf die Früherkennung möglicher Schutzrechtsverletzungen, auch in Form einer freiwilligen Selbstverpflichtung, gefördert werden sollte; betont, dass die Effektivität einer solchen Selbstverpflichtung von der Kommission zeitnah zu überprüfen ist und gegebenenfalls weitere legislative Maßnahmen notwendig sind;

23.

betont, dass in der Kultur- und Kreativbranche die Anbieter von Zahlungsdienstleistungen in den Dialog einbezogen werden sollten, damit die Profite, die durch Schutzrechtsverletzungen in der Online-Umgebung erzielt werden, reduziert werden;

24.

weist auf die Beteiligung der organisierten Kriminalität an internationalen Schutzrechtsverletzungen hin und betont, dass es einer abgestimmten europäischen Lösung bedarf, mit der die bestehenden Maßnahmen zur Prüfung gestärkt werden und gleichzeitig der Grundsatz „follow the money“ umgesetzt wird, damit die Interessen der Verbraucher und die Integrität der Lieferkette gewahrt werden;

Verbraucherbewusstsein und -information

25.

begrüßt den Ansatz der Kommission, gezielte Sensibilisierungsmaßnahmen zu entwickeln; ist der Ansicht, dass die konkreten Folgen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums für die Gesellschaft insgesamt sowie für die einzelnen Verbraucher und Bürger unbedingt von allen verstanden werden sollten; ist der Ansicht, dass die Verbraucher besser darüber informiert werden sollten, was vom Recht des geistigen Eigentums erfasst wird und wie mit geschützten Waren und Inhalten umzugehen ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Zielgruppen und relevante Märkte zu entwickeln;

26.

empfiehlt eine breitere Informationskampagne für die Plattform für Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und die Strafverfolgungsbehörden, sodass Rechtsinhaber in der Europäischen Union eine aktivere Rolle bei der Verteidigung ihrer Rechte durch die in das sichere Netzwerk der Generaldirektion Steuern und Zollunion integrierte Ermittlungsdatenbank bekommen; fordert die weitere und schnellere Integration mit den Polizei- und anderen Zollbehörden weltweit, damit die Rechte des geistigen Eigentums besser durchgesetzt werden;

27.

betont die Notwendigkeit, sich mit geeigneten Sensibilisierungsmaßnahmen konkreter an die junge Generation zu wenden, da — wie aus einer kürzlich veröffentlichten Studie über die Wahrnehmung des geistigen Eigentums hervorgeht — diese Generation die Rechte des geistigen Eigentums besonders wenig achtet;

28.

betont die Bedeutung von Initiativen, mit denen bewertet und beobachtet wird, wie junge Leute geistiges Eigentum wahrnehmen und was sie darüber wissen und wie sich diese Wahrnehmung und diese Kenntnisse entwickeln, um deren Bedürfnisse besser zu verstehen und geeignete Maßnahmen definieren und umsetzen zu können;

29.

begrüßt insbesondere die Bemühungen der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angesiedelten Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, mit denen das Bewusstsein der Verbraucher für die Vorteile einer Kaufentscheidung zugunsten schutzrechtskonformer Produkte geschärft und der Zugang zu solchen Produkten vereinfacht werden soll;

30.

ist gleichzeitig der Ansicht, dass die Verbraucher in die Lage versetzt werden sollten, schutzrechtsverletzende Angebote besser zu erkennen, sodass sie entscheiden können, einen bestimmten Kauf nicht zu Ende zu bringen; bedauert, dass der Aktionsplan der Kommission keine Maßnahmen umfasst, die auf die Verbesserung der Fähigkeit der Verbraucher abzielen, schutzrechtswidrige Waren und Inhalte zu erkennen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiter die Entwicklung spezieller Instrumente und Leitlinien, evidenzbasierte Prüfungen und die mögliche Einführung eines harmonisierten Systems zur Meldung und Entfernung schutzrechtswidriger Waren und Inhalte zu prüfen, damit Verbraucher und Unternehmen handeln können, wenn sie Opfer einer Täuschung wurden oder unerwünschte Inhalte melden möchten, und zwar auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission und der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren;

31.

stellt fest, dass das System der Meldung und Entfernung einzelner URL-Adressen mit schutzrechtsverletzenden Inhalten in der Praxis an Grenzen stößt, da die fraglichen Inhalte schnell wiederhergestellt werden können; fordert daher die Wirtschaftsteilnehmer in dieser Branche auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie das System der Meldung und Entfernung langfristig effizienter gestaltet werden kann;

32.

stellt fest, dass alle Beteiligten an der Vertriebskette an der Ausarbeitung von Informationskampagnen mitwirken sollten, mit denen die Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem einfachen Zugriff auf kreative Inhalte und ihrer Nutzung aufgeklärt werden;

33.

ist der Ansicht, dass nur in Zusammenarbeit mit den großen Akteuren der Internetwirtschaft, die geschützte Inhalte in Verkehr bringen, wirksam für mehr Transparenz und einen besseren Informationsfluss gesorgt werden kann und es daher angebracht ist, diese bei den Bemühungen um Transparenz und Informationsfluss einzubeziehen;

34.

betont die Notwendigkeit der Koordinierung von Initiativen und Kampagnen in allen Mitgliedstaaten, um Überschneidungen zu vermeiden und Kohärenz und Effizienz zu gewährleisten;

35.

fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Waren, mit denen Schutzrechte verletzt werden und die ein Sicherheitsrisiko darstellen, unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Mitgliedstaat legal oder illegal verkauft werden, in die RAPEX-Meldungen aufgenommen werden;

Entwicklung neuer Geschäftsmodelle

36.

ist der Ansicht, dass es in einigen Sektoren durch die Unkenntnis der Verbraucher über rechtmäßige Angebote und die manchmal schwer zugängliche oder kostenintensive Versorgung mit schutzrechtsgemäßen Waren und Inhalten erschwert wird, Verbraucher vom Kauf bzw. der Nutzung schutzrechtswidriger Waren und Inhalte abzuhalten; ist der Ansicht, dass in diesem Bereich weitere Fortschritte erzielt werden müssen, und bekräftigt seine Forderung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Wirtschaft stärker dazu anhalten sollten, in allen Mitgliedstaaten legale Angebote zu entwickeln, die sowohl vielfältig als auch attraktiv sind, so dass die Verbraucher wirklich vielseitige Möglichkeiten haben, legale Waren zu erwerben und legale Inhalte zu nutzen;

37.

unterstreicht die Notwendigkeit eines ganzheitlicheren Ansatzes, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegen sollte, wie die Nachfrage der Verbraucher befriedigt werden kann, indem die Verfügbarkeit und die Akzeptanz innovativer und erschwinglicher legaler Angebote gesteigert werden können, denen auf das Internet zugeschnittene Geschäftsmodelle zugrunde liegen und mit denen die Hindernisse für die Schaffung eines tatsächlichen europäischen digitalen Binnenmarkts beseitigt werden können, aber ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten der Verbraucher und dem Schutz von Innovatoren und Urhebern gewahrt werden kann;

38.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle eine Möglichkeit sein kann, die Immaterialgüterrechte zu stärken; betont ferner, dass diesbezüglich eine Verbesserung und eine konstante Anpassung an die sich ständig weiter entwickelnde Technologie für bestimmte Wirtschaftsbereiche überdacht werden sollte;

Schwerpunkt auf KMU

39.

unterstreicht die große Bedeutung besserer zivilrechtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums für KMU und einzelne Urheber, da sie eine wichtige Rolle in der Kreativ- und Kulturbranche spielen und häufig aufgrund der Komplexität, der Kosten und der Dauer der Verfahren nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst durchzusetzen;

40.

begrüßt die erklärte Absicht der Kommission, KMU bei der Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums durch die Verbesserung zivilrechtlicher Schadensersatzmöglichkeiten zu unterstützen, um einen Marktmissbrauch seitens größerer Wettbewerber besser zu bekämpfen, und vor allem zu prüfen, welcher Bedarf an künftigen Maßnahmen EU-Ebene bei den KMU besteht;

41.

begrüßt die Entscheidung der Kommission in ihrer Mitteilung vom 1. Juli 2014 zum EU-Aktionsplan, insbesondere Aktion 4, mit der die Verbesserung zivilrechtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums für KMU, insbesondere in Bezug auf geringfügige Forderungen und mögliche Klagen in diesem Bereich beabsichtigt wird;

42.

unterstreicht, dass KMU unbedingt klare und praxistaugliche Strukturen für die Durchsetzung ihrer Immaterialgüterrechte benötigen;

43.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sich die Belastungen und Kosten der KMU aufgrund der Maßnahmen im Rahmen halten; fordert die Kommission insbesondere auf, weiter zu prüfen, wie KMU an leistungsfähigen Kontrollsystemen teilnehmen könnten, und festzustellen, welche spezifischen Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen werden könnten;

44.

besteht auf der Notwendigkeit, die KMU bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, und bekräftigt, dass der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ jederzeit anzuwenden ist;

45.

betont die Bedeutung des Zugangs zur Justiz und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses gerichtlicher Verfahren, insbesondere für KMU, und fordert die Entwicklung von Mediationsdiensten und anderen alternativen Streitbeilegungsverfahren zwischen Unternehmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums;

46.

betont, dass — sowohl in Bezug auf innovative KMU oder solche, die Schwierigkeiten haben, ihre Rechte auf geistiges Eigentum durchzusetzen — regelmäßig untersucht werden sollte, welche Faktoren dafür ausschlaggebend sind, ob KMU ihre Rechte des geistigen Eigentums nutzen oder nicht, damit festgestellt werden kann, wo Verbesserungen angebracht sind;

47.

sieht den bis Ende 2015 zugesagten Informationen über die bestehenden einzelstaatlichen Initiativen zur zivilrechtlichen Durchsetzung von Immaterialgüterrechten für KMU erwartungsvoll entgegen; begrüßt das in Kürze erscheinende Grünbuch über die auf EU-Ebene künftig erforderlichen Maßnahmen, die auf den Erfahrungen mit einzelstaatlich finanzierten Regelungen zur Unterstützung von KMU bei der Durchsetzung ihrer Immaterialgüterrechte beruhen;

Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums

48.

verleiht seiner Zufriedenheit mit der Tätigkeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums Ausdruck, die sich zu einer wertvollen Stütze für die politische Entscheidungsfindung und zu einem nützlichen Instrument zur Erhebung und zum Austausch von Daten und Informationen über alle Formen von Immaterialgüterverletzungen entwickelt hat;

49.

betont, dass die Aufgabe des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM), Daten über Schutzrechtsverletzungen von der Wirtschaft einzuholen, zuverlässige Daten zu erheben und die tatsächlichen Auswirkungen der Rechtsverletzungen auf die Wirtschaftsakteure zu analysieren, Teil des Zehn-Punkte-Aktionsplans sein und als Grundlage für weitere Maßnahmen in den am stärksten betroffenen Bereichen dienen sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die vom HABM erstellte Datenbank „Anti-Counterfeiting Intelligence Support Tool“ (ACIST) zu verbessern, damit Informationen über Fälscher verfügbar gemacht werden und damit verhindert wird, dass öffentliche Auftraggeber nachgeahmte Produkte ankaufen;

50.

unterstreicht, dass vollständige Informationen über die Art des jeweils geltenden Schutzrechts (beispielsweise Patent-, Marken-, Urheberrecht), den Gültigkeitsstatus dieser Rechte und den Rechtsinhaber — bei digitalen Dateien auch in Form von Metadaten — verfügbar und zugänglich sein müssen, da die Schutzrechte nur so wirksam geltend gemacht werden können;

51.

fordert die Kommission auf, die von der Beobachtungsstelle gesammelten Daten und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in vollem Umfang zu verwenden, um Schlussfolgerungen für die Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu ziehen und Lösungen vorzuschlagen, die von den politischen Entscheidungsträgern verwendet werden können; fordert die Kommission auf, dem Parlament in regelmäßigen Abständen darüber Bericht zu erstatten;

52.

stellt fest, dass Schulungen zur besseren branchenspezifischen Durchsetzung von Immaterialgüterrechten auf einzelstaatlicher Ebene von grundlegender Bedeutung sind und die Beobachtungsstelle einen wichtigen Beitrag zur Schulung der Behörden der Mitgliedstaaten und zum Austausch über bewährte Verfahren leisten wird, indem insbesondere Online-Wirtschaftlichkeitskampagnen gefördert und mit den betreffenden Agenturen und Gremien koordiniert werden;

Expertengruppe der Kommission zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

53.

begrüßt die Einrichtung einer Expertengruppe der Kommission zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und fordert, dass die Kommission das Parlament und, wenn erforderlich, die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in höherem Maße in die Arbeit der Gruppe einbezieht und das Parlament vor allem dazu auffordert, Experten zu Sitzungen der Gruppe zu entsenden;

Entwicklung des Rechtsrahmens

54.

begrüßt die Veröffentlichung des Berichts der Kommission über die Anwendung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (10) und stellt fest, dass wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie durch einige Mitgliedstaaten in manchen Fragen nur begrenzt Schlussfolgerungen gezogen werden können; fordert die Kommission auf, weitere Analysen über die Wirkung der Richtlinie vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Innovation und die Entwicklung der Informationsgesellschaft, wie dies in ihrem Artikel 18 Absatz 1 vorgesehen ist, und vom Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 22. September 2010 gefordert wird; erinnert jedoch daran, dass die Kommission eine Reihe von anderen Aspekten in Bezug auf die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums erkannt hat, z. B. die Rolle der Vermittler bei der Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen, was sich auch als wirksames Hilfsmittel bei der Missbrauchsbekämpfung erweisen könnte;

55.

nimmt den Bericht der Kommission zur Kenntnis, der darauf hinweist, dass die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in einigen Aspekten hinter den Anforderungen des Digitalzeitalters zurückbleibt und nicht geeignet ist, Online-Verletzungen zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, eine detaillierte Bewertung der Grenzen des derzeitigen Rechtsrahmens im Hinblick auf Online-Tätigkeiten und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung der Rechtsrahmens der EU an das Internet vorzulegen; betont, dass solche Vorschläge einer detaillierten Folgenabschätzung unterzogen werden müssen;

56.

nimmt die Feststellung zur Kenntnis, dass unterschiedliche Auslegungen bestimmter Vorschriften der Richtlinie zu Unterschieden in der Anwendung in den Mitgliedstaaten führen, und fordert die Kommission auf, tätig zu werden, um die im Bericht festgestellten Probleme zu lösen, auch durch eine weitere Klarstellung der Richtlinie;

57.

bekräftigt seine Forderung nach einer Strategie zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich eines umfassenden Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen, der an das Internet angepasst ist, unter voller Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, fairer Verfahren, der Verhältnismäßigkeit und des Datenschutzes; ist der Ansicht, dass der rechtliche Schutz neuer Werke unbedingt erforderlich ist, da dieser die Investitionen fördert und zu weiteren Innovationen führt;

58.

betont, dass bei der Rechtsetzung im Bereich der Schutzrechte den Entwicklungen des digitalen Zeitalters Rechnung getragen werden muss, indem das Online-Umfeld und verschiedene Vertriebskanäle berücksichtigt werden und für eine ausgewogene Herangehensweise gesorgt wird, bei der die Interessen aller Betroffenen und insbesondere der Verbraucher vertreten werden, ihr Recht auf den Zugang zu Inhalten geschützt wird und gleichzeitig Künstler, Urheber und Innovationen in Europa gefördert werden;

59.

weist erneut darauf hin, dass ein moderner, wettbewerbs- und verbraucherfreundlicher Rahmen für das Urheberrecht erforderlich ist, der außerdem Kreativität und Innovation fördert, indem er für ein sicheres, angemessenes und geschütztes Umfeld für Erfinder und Urheber sorgt;

60.

betont, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft der Europäischen Union eine treibende Kraft für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa ist, und erinnert gleichzeitig daran, dass ein beträchtlicher Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum, zur Innovation und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union auch durch Urheber, Designer und Einrichtungen generiert wird, die sich auf Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts berufen; betont, dass alle Gesetzesinitiativen zur Modernisierung des Urheberrechts hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung (dies gilt insbesondere für KMU in der Kultur- und Kreativwirtschaft), den Zugang zu Wissen und Kultur, sowie ihrer potenziellen Kosten und Vorteile auf unabhängige Belege gestützt sein sollten;

Internationale Lieferketten, die Rolle des Zollwesens und internationale Kooperation

61.

betont erneut die wichtige Rolle der Zollbehörden und der internationalen Kooperation im Zollwesen im Kampf gegen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums im grenzüberschreitenden Handel und unterstreicht die Notwendigkeit, die Arbeit, die in Kooperation zwischen den Zollbehörden durchgeführt wird, zu unterstützen und zu erleichtern, insbesondere damit durch diese Arbeit die effektive Kontrolle von Transitwaren in der EU ermöglicht wird;

62.

fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung des EU-Aktionsplans für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten ähnliche Initiativen zu berücksichtigen, insbesondere den EU-Aktionsplan im Zollbereich zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums und die Strategie zum Schutz und zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten in Drittländern;

63.

fordert hinsichtlich der Fragen, die durch die Zollbehörden im Kontext der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums etwa im Hinblick auf die Lagerung und Vernichtung schutzrechtswidriger Waren aufgeworfen wurden, Verbesserungen bei der Marktüberwachung, dem Risikomanagement und dem Informationsaustausch zwischen Zollbehörden;

64.

unterstreicht, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit, der Austausch von Informationen, eine entsprechende Schulung der Zollbehörden, der Marktüberwachungsbehörden und der Gerichtsbehörden ist;

Sonstiges

65.

unterstreicht die wesentliche Rolle der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen — lokal, regional und national — im Beschaffungs- und Auftragswesen und begrüßt die Absicht der Kommission, einen Leitfaden über bewährte Verfahren auszuarbeiten, anzubieten und zu veröffentlichen, mit dem auf allen Ebenen verhindert werden soll, dass öffentliche Verwaltungen nachgeahmte Produkte ankaufen;

66.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Grünbuch herauszugeben, auf dessen Grundlage die Betroffenen zu der Wirkung von „Chargeback“- und ähnlichen Systemen für die Unterbindung gewerbsmäßiger Schutzrechtsverletzungen angehört werden und das Erfordernis zusätzlicher konkreter Maßnahmen in diesem Bereich innerhalb und außerhalb des Internets bewertet wird; vertritt die Auffassung, dass die EU-weite Einführung des Rechts auf Rückbuchungen beim unabsichtlichen Erwerb nachgeahmter Güter den Verbrauchern zugutekommen und Händler dazu anhalten könnte, ihre Ware zu prüfen, bevor sie sie in Verkehr bringen;

67.

begrüßt, dass im Aktionsplan hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, Informationen und Erfahrungen auszutauschen sowie Maßnahmen zur grenzübergreifenden Durchsetzung von Schutzrechten abzustimmen;

68.

betont, dass die offene Forschung und der Wissensaustausch — die beide auch als tragende Bestandteile der Strategien „Globales Europa“ und „Europa 2020“ erkannt wurden — unterstützt werden sollten, damit Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit in wissensbasierten Branchen in der Union schutzrechtskonform gefördert werden;

69.

betont, dass präzise Erkennungssysteme erforderlich sind, mit denen gewerbsmäßige Schutzrechtsverletzungen zügig unterbunden werden können;

70.

weist darauf hin, dass die Einnahmen, die durch die Verwertung von Schutzrechten generiert werden, wesentlicher Bestandteil der Drittmittelfinanzierung von Forschungsvorhaben und damit eine treibende Kraft für Innovation und Entwicklung sowie die Kooperation zwischen Hochschulen und Unternehmen sind;

71.

dringt auf eine schnelle Umsetzung des Aktionsplans, damit die zur Durchsetzung von Schutzrechten gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in der Kultur- und Kreativbranche, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs zeitnah angepasst werden können;

72.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung aller Maßnahmen des Aktionsplans zu bewerten und dem Parlament spätestens bis Juli 2016 darüber Bericht zu erstatten;

o

o o

73.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

(2)  ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1.

(3)  „Analyse der Anwendung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in den Mitgliedstaaten“, SEC(2010)1589.

(4)  http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2012/intellectual-property-rights/summary-of-responses_en.pdf.

(5)  ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 64.

(6)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15321-2014-INIT/de/pdf.

(7)  ABl. C 80 vom 19.3.2013, S. 1.

(8)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 48.

(9)  Vgl. die Studie des HABM mit dem Titel „Die Bürger Europas und das geistige Eigentum: Wahrnehmung, Bewusstsein und Verhalten“, November 2013.

(10)  COM(2010)0779.


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