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Document 52015BP0237

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/000 TA 2015– Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (COM(2015)0156 — C8-0093/2015 — 2015/2076(BUD))

    ABl. C 407 vom 4.11.2016, p. 107–110 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 407/107


    P8_TA(2015)0237

    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/000 TA 2015– Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (COM(2015)0156 — C8-0093/2015 — 2015/2076(BUD))

    (2016/C 407/22)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0156 — C8-0093/2015),

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/000 TA 2014 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (4),

    unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0185/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

    B.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    C.

    in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

    D.

    in der Erwägung dass die für den EGF 2015 maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) betragen, und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung auf Initiative der Kommission 0,5 % dieses Betrags (d. h. im Jahr 2015811 825 EUR) für technische Unterstützung zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer Wissensbasis sowie zur Finanzierung der für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen bereitgestellt werden können;

    E.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament des Öfteren die Notwendigkeit einer besseren Wahrnehmbarkeit des EGF als eines Unionsinstruments der Solidarität mit entlassenen Arbeitnehmern unterstrichen hat;

    F.

    in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 630 000 EUR etwa 0,39 % der für den EGF 2015 maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entspricht;

    1.

    ist mit den Maßnahmen einverstanden, die von der Kommission als technische Unterstützung zur Finanzierung von Ausgaben gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung vorgeschlagen wurden;

    2.

    verweist auf die Bedeutung von Netzwerken und des Austauschs von Informationen über den EGF, vor allem im Hinblick auf die Bestimmungen der neuen EGF-Verordnung; unterstützt daher die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Sachverständigengruppe der EGF-Kontaktpersonen und die Netzwerkseminare über die Durchführung des EGF;

    3.

    betont, dass ein zentrales Ziel dieser Sitzungen darin bestehen sollte, die Ex-post-Evaluierung des EGF (2007-2013) zu analysieren und deren Empfehlungen eingehend zu erörtern; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament eine umfassende Analyse und einen Bericht über die bereits ausgeführten EGF-Mittel vorzulegen;

    4.

    begrüßt die Fortsetzung der Arbeiten im Bereich der standardisierten Verfahren für die EGF-Anträge und die Verwaltung unter Nutzung der Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (SFC2014), womit eine Vereinfachung und raschere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung ermöglicht werden;

    5.

    weist darauf hin, dass das Verfahren zur Einbeziehung des EGF in das elektronische Datenaustauschsystem (SFC2014) seit Jahren läuft und dass die entsprechenden aus dem EGF-Etat zu begleichenden Kosten in den nächsten zwei oder drei Jahren, bis der Integrationsprozess abgeschlossen ist, weiterhin relativ hoch sein werden;

    6.

    fordert die Kommission auf, die Fortschritte darzulegen, die von Anfang 2011 bis 2014 bei der Einbeziehung in das SFC2014 erzielt wurden;

    7.

    empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, sich bei ihren Vernetzungsmaßnahmen insbesondere auf Folgendes zu konzentrieren:

    a)

    Verbesserung des Monitoring und der Evaluierung der Auswirkungen der EGF-Unterstützung auf die einzelnen Teilnehmer wie folgt:

    Die Mittel für Monitoring und Evaluierung sollten dazu genutzt werden, die längerfristigen Auswirkungen auf die Begünstigten des EGF zu bewerten.

    Im EGF-Antragsformular und in der Vorlage für den Schlussbericht über die Verwendung des EGF-Beitrags sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass der EGF-Koordinator und der Mitgliedstaat verpflichtet sind, Daten über den Beschäftigungserfolg der Begünstigen zwölf Monate nach Durchführung der Maßnahmen und Daten über die Beschäftigungsquote in den letzten zwölf Monaten seit der Durchführung der EGF-Maßnahmen in dem betreffenden Gebiet vorzulegen, um eine umfassendere Sicht auf die Auswirkungen des EGF zu haben.

    Es sollten detailliertere Angaben über die von den einzelnen Teilnehmern in Anspruch genommenen Maßnahmen aufgezeichnet und unmissverständlich mitgeteilt werden, um beispielsweise eine eindeutigere Kosten-Nutzen-Analyse der verschiedenen Maßnahmen zu ermöglichen.

    Die Genehmigung der Schlussberichte und der endgültige Abschluss des Falles sollten an die Bereitstellung vollständiger Informationen über die bei den Begünstigten erzielten Ergebnisse (auf aggregierter Ebene) gekoppelt werden. Bislang waren die Daten über die bei den Begünstigten erzielten Ergebnisse unvollständig.

    b)

    weitere Straffung des Antragsverfahrens wie folgt:

    Auf nationaler Ebene sollte weiter dazu ermutigt werden, mit dem Prozess der Unterstützung der entlassenen Arbeitnehmer zu beginnen, ohne die Genehmigung der Anträge abzuwarten.

    Ist dies nicht möglich, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, den Durchführungszeitraum der EGF-Maßnahmen von der Genehmigung des Antrags an zu rechnen. Auf diese Weise könnte der volle Finanzierungszeitraum von 24 Monaten ausgeschöpft werden.

    c)

    mehr Flexibilität während des Durchführungszeitraums wie folgt:

    Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einräumen, damit sie zusätzliche Maßnahmen anbieten können, sobald sich während des Durchführungszeitraums neue Möglichkeiten bzw. Erfordernisse ergeben, die über die im Antragsformular beschriebenen Maßnahmen hinausgehen.

    Der Bezugszeitraum, der bei der Berechnung der Zahl der Entlassungen für den EGF-Antrag zugrunde zu legen ist, wird als Zwangsjacke empfunden, die das Ziel der Solidarität und den Erfolg der EGF-Hilfe beeinträchtigt, und dieser Zeitraum könnte einer Überprüfung unterzogen werden, um mehr Flexibilität dergestalt zu schaffen, dass ein Addendum zu dem Antragsformular vorgelegt werden kann, wenn die Entlassungen nachweislich auf die gleichen Gründe zurückzuführen sind und mit den im Antrag aufgeführten Entlassungen in Zusammenhang stehen.

    8.

    empfiehlt der Kommission, die Gründe zu ermitteln, die bei einigen Projekten zu Verzögerungen bei der Genehmigung oder Durchführung geführt haben, und ihre Empfehlungen allgemein bekannt zu machen;

    9.

    betont, wie wichtig eine allgemeine Sensibilisierung für den EGF und die Erhöhung seiner Wahrnehmbarkeit sind; erinnert die antragstellenden Mitgliedstaaten daran, dass sie die aus dem EGF finanzierten Maßnahmen nach Artikel 12 der EGF-Verordnung den zu unterstützenden Begünstigten, den Behörden, Sozialpartnern, Medien und der breiten Öffentlichkeit bekannt geben müssen;

    10.

    stellt fest, dass die Kosten für Information 2015 weiterhin deutlich niedriger sind; ist der Ansicht, dass dies die Erstellung und ausreichende Verteilung von Informationsmaterial und die nötige Orientierungshilfe nicht beeinträchtigen darf;

    11.

    unterstreicht die Notwendigkeit eines verstärkten Kontakts zwischen allen mit EGF-Anträgen befassten Akteuren, einschließlich der Sozialpartner und der Beteiligten auf regionaler und lokaler Ebene, um möglichst viele Synergien zu schaffen; weist darauf hin, dass das Zusammenwirken zwischen den nationalen Kontaktpersonen und den regionalen oder lokalen Partnern für die Fallabwicklung verbessert und die Vorkehrungen im Bereich der Kommunikation und Unterstützung sowie die Informationsflüsse (interne Abteilungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten) ausführlich erläutert und von allen beteiligten Partnern genehmigt werden sollten;

    12.

    betont, dass in Regionen mit hoher Jugendarbeitslosigkeit der Zugang zur EGF-Förderung für junge Menschen unter 25 Jahren, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche), bis zu einer Zahl, die der der unterstützten Arbeitnehmer entspricht, verlängert werden muss, wenn aus der mittelfristigen Evaluierung hervorgeht, dass diese Maßnahme über Dezember 2017 hinaus beibehalten werden muss;

    13.

    fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (5) zu den Sitzungen der Sachverständigengruppe und den Seminaren einzuladen; hebt des Weiteren hervor, wie wichtig ein verstärkter Kontakt zwischen allen mit EGF-Anträgen befassten Akteuren, einschließlich der Sozialpartner, ist;

    14.

    fordert die rechtzeitige Veröffentlichung der Abschlussevaluierung innerhalb der in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgesetzten Frist;

    15.

    fordert die Mitgliedstaaten und alle beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; verweist in dieser Hinsicht auf die Absicht des Parlaments, einen auf der Evaluierung der Kommission basierenden Initiativbericht auszuarbeiten, um eine Bilanz der Funktionsweise der neuen EGF-Verordnung und der untersuchten Fälle zu ziehen; stellt fest, dass das von der Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments, den Charakter des EGF als ein wirkliches Dringlichkeitsinstrument sicherzustellen und die Finanzhilfen schneller freizugeben, eingerichtete verbesserte Verfahren darauf abzielt, dass dem Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; begrüßt die durch die neue EGF-Verordnung herbeigeführte beträchtliche Beschleunigung der Prüfung und Genehmigung der Anträge;

    16.

    betont, dass die Halbzeitevaluierung, die im laufenden Haushaltsjahr 2015 eingeleitet werden soll, auch die langfristigen Auswirkungen der Krise und der Globalisierung auf die kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigen und daher der Frage nachgehen sollte, ob das in Artikel 4 der EGF-Verordnung festgelegte Kriterium der Entlassung von 500 Arbeitnehmern, wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 17. September 2014 vorgeschlagen, gesenkt werden könnte;

    17.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusätzlichkeit der EGF-Fälle hervorzuheben, klarere Verbindungen mit anderen Fonds herzustellen und zu prüfen, wie der EGF am besten eingesetzt werden kann, um Mehrwert zu schaffen und Verdrängungseffekte zu vermeiden;

    18.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    19.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    20.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (4)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0016.

    (5)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1179.)


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