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Document 52014PC0648
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the EU Solidarity Fund
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
/* COM/2014/0648 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* COM/2014/0648 final - 2014/ () */
BEGRÜNDUNG Die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1], insbesondere
Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der
Europäischen Union bis zu einer jährlichen Obergrenze von
500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) über den Obergrenzen der
einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens. Die Bedingungen für die
Förderfähigkeit durch den Fonds werden in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002
des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Errichtung des
Solidaritätsfonds der Europäischen Union[2]
festgelegt. Auf der Grundlage der Anträge Serbiens, Kroatiens und Bulgariens
stellt sich die Berechnung der Hilfe aus dem Fonds auf Basis des geschätzten
Gesamtschadens wie folgt dar: || Katastrophe || Direkter Schaden (in Mio. EUR) || Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes (in Mio. EUR) || Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen (in Mio. EUR) || 2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellenwert (in EUR) || 6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert (in EUR) || Begrenzung vorgenommen || Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung (in EUR) || Serbien || 1 105,622 || 174,649 || 381,967 || 4 366 225 || 55 858 380 || nein || 60 224 605 || || Kroatien || 297,629 || 254,229 || 108,799 || 6 355 725 || 2 604 000 || nein || 8 959 725 || || Bulgarien || 311,328 || 232,502 || 285,440 || 5 812 550 || 4 729 560 || nein || 10 542 110 || INSGESAMT || || 79 726 440 || Nach Prüfung der Anträge[3] und unter
Berücksichtigung der maximal möglichen Finanzhilfe aus dem Fonds sowie der
Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den
Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe eines Betrags von
insgesamt 79 726 440 EUR in Anspruch zu nehmen. Die Kommission wird einen Entwurf für einen
Berichtigungshaushaltsplan (EBH) vorlegen, um die erforderlichen Mittel für
Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplan 2014 einzusetzen.
Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet gemäß
Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung[4]. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des
Solidaritätsfonds der Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2012/2002 vom 11. November 2002, geändert durch die Verordnung
(EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5], insbesondere auf Artikel 4
Absatz 3, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6], insbesondere auf
Nummer 11, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7], in Erwägung
nachstehender Gründe: (1)
Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der
Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) errichtet, um sich mit der
Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. (2)
In Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1311/2013 ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einer jährlichen
Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch
genommen werden kann. (3)
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt. (4)
Serbien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf
Inanspruchnahme des Fonds gestellt. (5)
Kroatien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag
auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. (6)
Bulgarien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag
auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem
Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel
für Zahlungen in Höhe von 79 726 440 EUR bereitgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, und ABl.
L 189 vom 27.6.2014, S. 143. [3] C(2014) 7380. [4] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, und ABl.
L 189 vom 27.6.2014, S. 143. [6] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [7] ABl. C […] vom […],
S. […].