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Document 52014PC0648

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

/* COM/2014/0648 final */

52014PC0648

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* COM/2014/0648 final - 2014/ () */


BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1], insbesondere Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) über den Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens. Die Bedingungen für die Förderfähigkeit durch den Fonds werden in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[2] festgelegt. Auf der Grundlage der Anträge Serbiens, Kroatiens und Bulgariens stellt sich die Berechnung der Hilfe aus dem Fonds auf Basis des geschätzten Gesamtschadens wie folgt dar:

|| Katastrophe || Direkter Schaden (in Mio. EUR) || Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes (in Mio. EUR) || Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen (in Mio. EUR) || 2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellenwert (in EUR) || 6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert (in EUR) || Begrenzung vorgenommen || Gesamtbetrag der vor­geschlagenen Unterstützung (in EUR)

|| Serbien || 1 105,622 || 174,649 || 381,967 || 4 366 225 || 55 858 380 || nein || 60 224 605 ||

|| Kroatien || 297,629 || 254,229 || 108,799 || 6 355 725 || 2 604 000 || nein || 8 959 725 ||

|| Bulgarien || 311,328 || 232,502 || 285,440 || 5 812 550 || 4 729 560 || nein || 10 542 110 ||

INSGESAMT || || 79 726 440 ||

Nach Prüfung der Anträge[3] und unter Berücksichtigung der maximal möglichen Finanzhilfe aus dem Fonds sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe eines Betrags von insgesamt 79 726 440 EUR in Anspruch zu nehmen.

Die Kommission wird einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan (EBH) vorlegen, um die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplan 2014 einzusetzen. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4].

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vom 11. November 2002, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6], insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) In Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4) Serbien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(5) Kroatien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(6) Bulgarien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 79 726 440 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[2]               ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, und ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143.

[3]               C(2014) 7380.

[4]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[5]               ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, und ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143.

[6]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].

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