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Document 52014PC0358

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

    /* COM/2014/0358 final - 2014/0180 (COD) */

    52014PC0358

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union /* COM/2014/0358 final - 2014/0180 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Nach Erlass der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG[1] („die Richtlinie“) sowie der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe[2] sollte vorgesehen werden, dass die Vorschriften dieser Richtlinien auch von den europäischen Organen selbst bei der Auftragsvergabe auf eigene Rechnung angewendet werden.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Da mit diesem Vorschlag lediglich die neuen Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und die Konzessionsvergabe umgesetzt werden, wurde keine öffentliche Konsultation durchgeführt.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE

    Die Änderungen am Wortlaut der Haushaltsordnung (HO) lassen sich in drei Hauptgruppen unterteilen:

    Die erste Gruppe von Änderungen ergibt sich aus der Angleichung an die Richtlinie. Dazu werden neue Bestimmungen eingefügt, wie die Marktkonsultation, die neue Innovationspartnerschaft als Verfahren, die Aufnahme der Einhaltung umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften als Kernanforderung, die Bewertung der Kriterien ohne vorgegebene Reihenfolge und eine Zuschlagsmethode, bei der das wirtschaftlichste Angebot zugrunde gelegt wird. Ferner werden erstmals Baukonzessionen oder Dienstleistungskonzessionen in die HO aufgenommen und den gleichen Verfahrensarten wie öffentliche Aufträge unterworfen.

    Die Änderungen der zweiten Gruppe beziehen sich auf die Artikel über den Ausschluss. Die Ausschlussgründe werden präzisiert und an die Richtlinie angeglichen; der Wirtschaftsteilnehmer erhält die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Um Verwechslungen vorzubeugen, werden der Ausschluss und die Ablehnung in einem konkreten Verfahren klar voneinander unterschieden. Es wird ein einheitliches System zum besseren Schutz der finanziellen Interessen der EU eingerichtet, in das die bestehende zentrale Ausschlussdatenbank einbezogen wird. Dadurch sollen die Früherkennung und Vermeidung von Risiken sowie die Veröffentlichung von Informationen über ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss soll nach Prüfung des Falls von einem neuen Ausschlussgremium getroffen werden, das auch das Recht der Wirtschaftsteilnehmer auf Verteidigung gewährleistet.

    In der dritten Gruppe befinden sich die Änderungen, die sich aus Präzisierungen des Wortlauts und aus Vereinfachungen ergeben. Innerhalb der Grenzen der Richtlinie und unterhalb der Schwellenwerte für die Anwendung der Richtlinie werden die Vorschriften für die Beschaffung überarbeitet, damit gewährleistet ist, dass im ganzen Titel einheitliche Begriffe verwendet werden, und um bestimmte Vorschriften zu präzisieren. Diese Präzisierungen und Vereinfachungen betreffen die Veröffentlichungsmaßnahmen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte, die Vorschriften für die Eröffnung und Bewertung von Angeboten, die Ablehnung nicht konformer Angebote, Bankbürgschaften für Bauaufträge und komplexe Dienstleistungsaufträge, den Umstand, dass der Richtlinie zufolge die Organe der Union als zentrale öffentliche Auftraggeber zu betrachten sind, den Verweis auf die nach der Richtlinie geltenden Schwellenwerte, die elektronischen Verfahren und die Öffnung der Beschaffungstätigkeit der Organe auch für internationale Organisationen.

    2014/0180 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs[3],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] sind die Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union festgelegt. Insbesondere enthält sie auch die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe. Am 26. Februar 2014 wurden die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe[5] und die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe[6] erlassen. Daher muss die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dahingehend angepasst werden, dass diese beiden Richtlinien auch für Aufträge, die von den Organen der Union auf eigene Rechnung vergeben werden, in ihr berücksichtigt werden.

    (2)       Damit die Terminologie der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit jener der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU übereinstimmt, sollten einige Begriffsbestimmungen ergänzt und bestimmte inhaltliche Präzisierungen eingeführt werden.

    (3)       Bei Aufträgen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte nach der Richtlinie 2014/24/EU sollten die für die Einleitung eines Vergabeverfahrens erforderlichen vorausgehenden und nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen präzisiert werden.

    (4)       Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte eine vollständige Liste aller Vergabeverfahren enthalten, die den Organen der EU unabhängig von Schwellenwerten zur Verfügung stehen.

    (5)       Im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU sollte in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens eine Marktkonsultation vorgesehen sein.

    (6)       Zum besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte ein einziges System eingerichtet werden, in das auch die bestehende zentrale Ausschlussdatenbank einbezogen wird. Dadurch soll die Früherkennung von Risiken sowie die zentrale Erfassung ausgeschlossener Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt werden.

    (7)       Für den Betrieb dieses Früherkennungs- und Ausschlusssystems ist zwar die Kommission zuständig, die anderen Organe und Einrichtungen sollten trotzdem direkt an der Risikofrüherkennung mitwirken.

    (8)       Die Vorschriften für den Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren sollten verbessert werden, damit die finanziellen Interessen der Union besser geschützt sind.

    (9)       Die Entscheidungen, einen Wirtschaftsteilnehmer insbesondere von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen und eine finanzielle Sanktion zu verhängen, sollten von einem von der Kommission neu zu schaffenden zentralen Gremium getroffen werden. Es sollte sich aus den wichtigsten beteiligten Akteuren der Kommission und der betroffenen Organe, Einrichtungen oder Ämter der Union zusammensetzen.

    (10)     Im Einklang mit der Richtlinie 2014/24EU sollte in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eine Aufstellung der rechtswidrigen Tätigkeiten aufgeführt werden, die einen Ausschlussgrund darstellen, insbesondere Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels. Es sollte zudem präzisiert werden, dass eine schwerwiegende Vertragsverletzung einen Ausschlussgrund darstellt.

    (11)     Gegen einen Wirtschaftsteilnehmer sollte keine Entscheidung über einen Ausschluss getroffen werden, wenn er seine Zuverlässigkeit durch Abhilfemaßnahmen unter Beweis stellen kann. Diese Möglichkeit sollte jedoch bei den schwerwiegendsten kriminellen Aktivitäten wegfallen.

    (12)     Das neu eingerichtete Gremium sollte Wirtschaftsteilnehmer bei Vorliegen von Beweisen für schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten, Betrug, Bestechung, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit und andere Formen von Menschenhandel sowie für eine schwerwiegende Vertragsverletzung ausschließen.

    (13)     Das Gremium sollte das Recht der Wirtschaftsteilnehmer auf Verteidigung gewährleisten. Bei Betrug, Bestechung oder einer anderen, den finanziellen Interessen der Union schadenden rechtswidrigen Handlung, über die noch kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, sollte das Gremium die Anhörung des Wirtschaftsteilnehmers verschieben können. Diese Verschiebung sollte nur dann als begründet gelten, falls es zwingende schutzwürdige Gründe gibt, die Vertraulichkeit der Untersuchung zu wahren.

    (14)     Der Wirtschaftsteilnehmer sollte vom öffentlichen Auftraggeber auch dann ausgeschlossen werden, wenn eine endgültige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung wegen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialbeiträgen oder Steuern, Betrug, Bestechung, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit und anderer Formen von Menschenhandel besteht.

    (15)     Die Kriterien für den Ausschluss sind präzise von jenen für eine etwaige Ablehnung in einem konkreten Verfahren zu unterscheiden.

    (16)     Jede an der Ausführung des Haushalts mitwirkende Einrichtung sollte ihre Informationen über einen Wirtschaftsteilnehmer mit anderen teilen, sobald sie in eigener Verantwortung entscheidet, diesen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union auszuschließen.

    (17)     Der Ausschluss sollte nach der Richtlinie 2014/24/EU zeitlich befristet sein.

    (18)     Damit die Vorschriften über den Ausschluss und die finanziellen Sanktionen eine stärkere Abschreckungswirkung entfalten, sollte die Informationen über von einem Ausschluss betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

    (19)     Im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU sollte es nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 möglich sein, die Ausschlusskriterien zu überprüfen, die Auswahl- und Zuschlagskriterien anzuwenden und auch die Einhaltung der Auftragsunterlagen zu überprüfen, ohne eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten. Infolgedessen sollten Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien abgelehnt werden können, ohne dass der betroffene Bieter zuvor anhand der Ausschluss- oder Auswahlkriterien überprüft wurde.

    (20)     Der Zuschlag sollte im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt werden.

    (21)     Es sollte präzisiert werden, dass in jedem Verfahren und ungeachtet dessen, ob ein Eröffnungsausschuss oder ein Bewertungsausschuss ernannt wurde, sämtliche Angebote eröffnet und bewertet werden sollten. Der Zuschlag sollte stets das Ergebnis einer Bewertung sein.

    (22)     Da die Kriterien in keiner bestimmten Reihenfolge angewandt werden, müssen die abgelehnten Bieter, die korrekte Angebote vorgelegt hatten, die Möglichkeit erhalten, auf Wunsch die Eigenschaften und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots zu erfahren.

    (23)     Für Bau-, Liefer- und komplexe Dienstleistungsaufträge sollten Vertragsgarantien verlangt werden können, damit entsprechend der üblichen Geschäftspraxis in diesen Branchen die Einhaltung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen gewährleistet und damit die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags über die gesamte Laufzeit sichergestellt ist.

    (24)     Die Auftragsausführung sollte ausgesetzt werden können, um festzustellen, ob es zu Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug gekommen ist.

    (25)     Damit feststeht, welche Schwellenwerte und Verfahren von den Organen der Union anzuwenden sind, muss präzisiert werden, dass sie als zentrale öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU anzusehen sind.

    (26)     Es ist sinnvoll, einen Verweis auf die beiden Schwellenwerte nach der Richtlinie 2014/24/EU für Bau, Liefer- und Dienstleistungsaufträge aufzunehmen. In Anbetracht der besonderen Vergabeerfordernisse der EU-Organe sollten diese Schwellenwerte sowohl aus Gründen der Vereinfachung als auch der wirtschaftlichen Haushaltsführung ebenfalls für Konzessionsverträge gelten. Die nach der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Aktualisierung dieser Schwellenwerte wäre daher unmittelbar auf die Beschaffung durch die Organe der Union anwendbar.

    (27)     Es ist erforderlich zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Stillhaltefrist anzuwenden ist.

    (28)     Es ist erforderlich zu präzisieren, welche Wirtschaftsteilnehmer je nach dem Ort ihrer Niederlassung Zugang zur Beschaffung durch die EU-Organe haben, und ausdrücklich festzulegen, dass auch internationale Organisationen diesen Zugang erhalten.

    (29)     Die Anwendung der Ausschlussgründe sollte auch auf andere Instrumente des Haushaltsvollzugs wie Finanzhilfen, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente und die Vergütung von Sachverständigen sowie auf Fälle der indirekten Mittelverwaltung ausgeweitet werden.

    (30)     Die Verordnung (EU/Euratom) Nr. 966/2012 sollte daher entsprechend geändert werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d) für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Union im Wege von Vergabeverfahren, Finanzhilfen, Preisgeldern und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 5, anzuwenden.“

    (2) In Teil 1 Titel V erhält die Überschrift folgende Fassung:

    „TITEL V

    VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND KONZESSIONEN“

    (3) In Teil 1 Titel V Kapitel 1 erhalten die Abschnitte 1, 2 und 3 folgende Fassung:

    „Abschnitt 1

    Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

    Artikel 101

    Definitionen im Sinne dieses Titels

    1. „Auftragsvergabe“ bezeichnet den im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von Immobilien, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden.

    2. „Öffentliche Aufträge“ bezeichnen Aufträge, die zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 117 und 190 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben werden.

    Gegenstand öffentlicher Aufträge können sein:

    a) Immobilien,

    b) Lieferungen,

    c) Bauleistungen,

    d) Dienstleistungen.

    3. „Konzessionsvertrag“ bezeichnet einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 117 und 190 , der dazu dient, einen Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen oder der Verwaltung von Dienstleistungen zu betrauen. Die Vergütung besteht entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung. Mit der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können.

    4. „Vertrag“ bezeichnet einen öffentlichen Auftrag oder einen Konzessionsvertrag.

    5. „Rahmenvertrag“ bezeichnet einen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

    6. „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder eine öffentliche Einrichtung, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen anbietet.

    7. „Auftragsunterlagen“ bezeichnen sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu gehören auch die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 103, die Spezifikationen der Ausschreibung oder die Beschreibung, der Vertragsentwurf und die Aufforderung zur Einreichung von Angeboten.

    8. Bis auf die Artikel 106 bis 108 fallen Finanzhilfen oder mit der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds geschlossene Verträge über technische Hilfe nach Artikel 125 Absatz 8 nicht unter diesen Titel.

    9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Definition und den Anwendungsbereich öffentlicher Aufträge und Konzessionsverträge, einschließlich Rahmenverträge und Einzelverträge, zu erlassen.

    Artikel 102

    Grundsätze für Vergabeverfahren und Aufträge

    1. Für alle Vergabeverfahren und Aufträge gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

    2. Alle Aufträge werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d genannte Verhandlungsverfahren angewendet wird.

    Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.

    Abschnitt 2

    Veröffentlichung

    Artikel 103

    Veröffentlichungsmaßnahmen

    1. Bei allen Verfahren, deren Wert die in Artikel 118 Absatz 1 oder in Artikel 190 vorgesehenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union:

    a) eine Auftragsbekanntmachung zur Einleitung eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d;

    b) eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse des Verfahrens.

    2. Die Verfahren, deren Wert die in Artikel 118 oder in Artikel 190 festgelegten Schwellenwerte unterschreitet, werden auf geeignetem Weg bekannt gemacht.

    3. Von der Veröffentlichung bestimmter Informationen über die Zuschlagserteilung kann abgesehen werden, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse auf andere Weise zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würde.

    4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anforderungen an die Veröffentlichung von Vergabeverfahren und die Auftragsbekanntmachung zu erlassen.

    Abschnitt 3

    Vergabeverfahren

    Artikel 104

    Vergabeverfahren

    1. Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträge, werden nach einem der folgenden Verfahren vergeben:

    a) im offenen Verfahren,

    b) im nichtoffenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem,

    c) im Wettbewerbsverfahren,

    d) im Verhandlungsverfahren,

    e) im wettbewerblichen Dialog,

    f) im Wettbewerbsverfahren mit Verhandlungen,

    g) im Rahmen einer Innovationspartnerschaft,

    h) in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.

    2. Ist ein öffentlicher Auftrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 208 und 209 oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das Vergabeverfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden direkten Auftrags oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber interinstitutionell durchführen.

    An interinstitutionellen Verfahren können auch die vom Rat im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV gegründeten Stellen teilnehmen.

    Die Bedingungen eines Rahmenvertrags dürfen nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck bereits bei Einleitung des Vergabeverfahrens genannt wurden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung finden.

    3. Erfordert eine von einem Organ und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das Vergabeverfahren von diesem Organ und diesen öffentlichen Auftraggebern in bestimmten Situationen, die nach Maßgabe der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte festzulegen sind, gemeinsam organisiert werden.

    Eine gemeinsame Beschaffung kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit speziell in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag vorgesehen ist.

    4. Der öffentliche Auftraggeber darf sich nur in den Fällen des Verhandlungsverfahrens bedienen, die in den nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

    5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten der Vergabeverfahren, ein dynamisches Beschaffungssystem, eine gemeinsame Beschaffung, Aufträge mit geringem Wert und Zahlung gegen Rechnung zu erlassen.

    Artikel 105

    Vorbereitung eines Verfahrens

    1. Bevor er das Verfahren einleitet, kann der öffentliche Auftraggeber zu dessen Vorbereitung eine Marktkonsultation durchführen.

    2. Der öffentliche Auftraggeber nennt in den Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse, gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sowie die anzuwendenden Kriterien an. Ferner nennt er die Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen darstellen.

    3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Inhalt der Auftragsunterlagen und die vorherige Marktkonsultation zu erlassen.

    Artikel 106

    Ausschlusskriterien

    1. Ein Wirtschaftsteilnehmer wird in folgenden Fällen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen:

    a) er befindet sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder er hat seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage;

    b) bei Beweisen für schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten, die durch einen Beschluss des in Artikel 108 genannten Gremiums oder eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt wurden;

    c) bei Nichterfüllung seiner Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Vertragserfüllung, wenn dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde;

    d) bei Beweisen für Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit und andere Formen von Menschenhandel, die von dem in Artikel 108 genannten Gremium oder in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil festgestellt wurden;

    e) aufgrund eines Beschlusses des in Artikel 108 genannten Gremiums, dass eine schwerwiegende Verletzung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags vorliegt;

    f) bei Beweisen für Unregelmäßigkeiten, die durch einen Beschluss des in Artikel 108 genannten Gremiums oder eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt wurden.

    2. Der Wirtschaftsteilnehmer wird ausgeschlossen, wenn sich eine Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer der in Absatz 1 aufgeführten Situationen befindet.

    3. Ausgenommen in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen kann der öffentliche Auftragnehmer entscheiden, den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht auszuschließen, wenn dieser Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um seine Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen.

    Bis zum Ergreifen der Abhilfemaßnahmen kann der öffentliche Auftraggeber für eine begrenzte Dauer entscheiden, den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht auszuschließen, falls eine ununterbrochene Leistungserbringung unerlässlich ist. In solchen Fällen hat der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung zu begründen.

    4. Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, bei Verwaltern von Konkursen, Vergleichen mit Gläubigern oder durch ein ähnliches im nationalen Recht vorgesehenes Verfahren.

    5. Der Wirtschaftsteilnehmer hat zu erklären, dass weder die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe noch einer der in Absatz 3 genannten Fälle auf ihn zutreffen. Der Wirtschaftsteilnehmer hat, sofern zutreffend, diese Erklärung auch für ein anderes Unternehmen abzugeben, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will. Der öffentliche Auftraggeber kann allerdings bei sehr geringen Auftragswerten von diesen Anforderungen absehen.

    6. Wird er vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert, legt der Wirtschaftsteilnehmer geeignete Nachweise dafür vor, dass keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 auf ihn zutrifft.

    Hegt der öffentliche Auftraggeber Zweifel daran, dass Absatz 2 eingehalten wird, gibt der Wirtschaftsteilnehmer auf Verlangen Auskunft über die Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sind oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben. Auf Verlangen weist er zudem nach, dass keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere dieser Personen zutrifft.

    7. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auch vergewissern, dass weder die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe noch einer der in Absatz 3 genannten Fälle auf einen Unterauftragnehmer zutreffen.

    8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen, in denen sie detaillierte Vorschriften über die Definition der Ausschlussgründe, die Abhilfemaßnahmen sowie die Erklärung und Beweise, dass auf einen Wirtschaftsteilnehmer keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 zutrifft, festlegt.

    Artikel 107

    Ablehnung in einem konkreten Verfahren

    1. Bei der Auftragsvergabe in einem konkreten Vergabeverfahren werden Wirtschaftsteilnehmer abgelehnt:

    a) auf die einer der Ausschlussgründe nach Artikel 106 Absätze 1 und 2 zutrifft;

    b) die im Zuge der Mitteilung der für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben;

    c) die zuvor an der Erstellung von Auftragsunterlagen mitgewirkt haben, so dass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann.

    2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung und über die Erklärung und die Beweise, dass keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 zutrifft, zu erlassen.

    Artikel 108

    Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

    1. Die Kommission errichtet und unterhält ein System zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Dieses System umfasst die frühzeitige Erkennung von Risiken, die die finanziellen Interessen der Union bedrohen, den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, auf die einer der in Artikel 106 Absatz 1 genannten Ausschlussgründe zutrifft, und die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Wirtschaftsteilnehmer, auf den einer der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f genannten Ausschlussgründe zutrifft.

    2. Die frühzeitige Erkennung von Risiken, die die finanziellen Interessen der Union bedrohen, stützt sich auf die Übermittlung von Informationen durch eine der folgenden Stellen:

    a) durch OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates*, sofern eine laufende Untersuchung durch OLAF es geraten erscheinen lässt, Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen;

    b) durch einen Anweisungsbefugten der Kommission oder einer Exekutivagentur, wenn es sich mutmaßlich um eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, eine Unregelmäßigkeit, Betrug oder eine schwerwiegende Vertragsverletzung handelt;

    c) durch ein anderes Organ, eine Einrichtung oder ein Europäisches Amt, wenn es sich mutmaßlich um eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, eine Unregelmäßigkeit, Betrug oder eine schwerwiegende Vertragsverletzung handelt.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden unverzüglich den Anweisungsbefugten der Kommission und ihren Exekutivagenturen sowie allen anderen Organen, Einrichtungen und Europäischen Ämtern über das Rechnungsführungssystem der Kommission übermittelt, damit diese Stellen bei der Durchführung des Haushalts entsprechende vorübergehende Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen gehen nicht über das hinaus, was in den Bedingungen der Auftragsunterlagen vorgesehen ist.

    3. Für die in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f genannten Situationen richtet die Kommission auf Ersuchen eines Anweisungsbefugten der Kommission oder einer ihrer Exekutivagenturen ein Gremium ein oder beruft auf Ersuchen eines anderen Organs, einer Einrichtung oder eines Europäischen Amts ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium geht im Namen der Kommission und ihrer Exekutivagenturen oder im Namen von anderen Organen, Einrichtungen oder Europäischen Ämtern wie folgt vor:

    a) Der Antragsteller legt dem Gremium den Fall mit den nötigen Informationen und dem Ausschlussgrund vor.

    b) Das Gremium unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich über die betreffenden Sachverhalte und ihre vorläufige rechtliche Einstufung, die möglicherweise als ein in Artikel 106 Absatz 1 genannter Ausschlussgrund gelten und/oder zur Verhängung einer finanziellen Sanktion führen können.

    c) Soweit der Antrag des Anweisungsbefugten unter anderem auf den von OLAF vorgelegten Informationen beruht, arbeitet dieses Amt gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 mit dem Gremium zusammen.

    d) Das Gremium kann beschließen, den Wirtschaftsteilnehmer vorläufig für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten auszuschließen.

    e) Bevor das Gremium einen vorläufigen oder endgültigen Beschluss fasst, gibt es dem Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme.

    f) Das Gremium kann auf der Grundlage von Beweisen und eingegangenen Informationen einen Ausschluss einschließlich dessen Dauer beschließen und/oder eine finanzielle Sanktion verhängen, wobei es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

    g) Auf Antrag eines ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmers kann das Gremium seinen Beschluss während des Ausschlusszeitraums revidieren, sofern dieser Wirtschaftsteilnehmer ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um seine Zuverlässigkeit zu beweisen, oder neue Elemente einbringt, die beweisen, dass der in Artikel 106 Absatz 1 genannte Ausschlussgrund nicht mehr besteht.

    h) Um die abschreckende Wirkung des Ausschlusses oder der finanziellen Sanktion zu verstärken, veröffentlicht die Kommission die Informationen über den Beschluss des Gremiums auf ihrer Website.

    i) Der Beschluss des Gremiums wird dem Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt.

    In den Fällen des Artikels 106 Absatz 1 Buchstaben d und f können die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Unterrichtung und die in Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes genannte Gelegenheit ausnahmsweise aufgeschoben werden, sofern aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen die Vertraulichkeit der Untersuchung oder einzelstaatlicher Gerichtsverfahren gewahrt werden muss.

    In Ausnahmefällen, insbesondere falls natürliche Personen betroffen sind oder die Vertraulichkeit der Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, kann das Gremium unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeräumten Rechte entscheiden, den Ausschluss oder die finanzielle Sanktion nicht wie in Unterabsatz 1 Buchstabe h dieses Absatzes vorgesehen zu veröffentlichen.

    Ein Wirtschaftsteilnehmer, der aufgrund eines Beschlusses des Gremiums ausgeschlossen wurde oder gegen den eine finanzielle Sanktion verhängt wurde, kann eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einreichen und eine gerichtliche Überprüfung beantragen.

    4. Die Dauer des Ausschlusses soll folgende Zeiträume nicht überschreiten:

    a) die gegebenenfalls durch ein rechtskräftiges Urteil festgelegte Dauer,

    b) fünf Jahre für den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall,

    c) drei Jahre für die in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben b, e und f genannten Fälle.

    Ein Wirtschaftsteilnehmer wird ausgeschlossen, solange auf ihn die in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fälle zutreffen.

    Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht, soweit in Absatz 5 genannte Behörden und Einrichtungen, die nicht der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates** unterliegen, den Ausschluss bekanntgeben.

    5. Die Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern sowie die EZB, die EIB, der Europäische Investitionsfonds und die nach den Artikeln 58 und 61 am Haushaltsvollzug beteiligten Einrichtungen

    a) übermitteln der Kommission unverzüglich Informationen über Wirtschaftsteilnehmer, auf die einer der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d oder f genannten Ausschlussgründe zutrifft – einschließlich der Dauer des Ausschlusses –, und zwar ausschließlich bezüglich einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit getroffener Verwaltungsentscheidungen;

    b) prüfen, ob ein Ausschluss im System vorliegt, und berücksichtigen diesen bei der Vergabe von Aufträgen in Verbindung mit der Haushaltsausführung.

    Im Rahmen der unter Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen kann die Kommission auch nach Maßgabe von Absatz 3 einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen und/oder finanzielle Sanktionen verhängen.

    6. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Informationen über den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, wie sie ihr von den in Absatz 5 genannten Behörden mitgeteilt wurden. Die Kommission kann Ausschlüsse veröffentlichen, von denen sie aus anderen Quellen erfahren hat.

    7. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Gesamtzahl der laufenden Ausschlüsse und über entsprechende neue Beschlüsse.

    8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen, um detaillierte Vorschriften über das System der Union zum Schutz der finanziellen Interessen der Union festzulegen, einschließlich der betreffenden standardisierten Verfahren und der zu veröffentlichenden Einzelheiten, der Fristen für einen Ausschluss, der Organisation des Gremiums, der Dauer des Ausschlusses und der finanziellen Sanktionen.

    Artikel 110

    Auftragsvergabe

    1. Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende kumulativ geltenden Bedingungen überprüft hat:

    a) Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen.

    b) Der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 106 ausgeschlossen oder nach Artikel 107 abgelehnt.

    c) Der Bewerber oder Bieter erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Auswahlkriterien.

    2. Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

    3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung der Unterlagen, die als Nachweis für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dienen, und der Belege für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sowie zur Festlegung detaillierter Vorschriften über elektronische Auktionen und ungewöhnlich niedrige Angebote zu erlassen.

    Artikel 111

    Abgabe und Bewertung

    1. Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.

    2. Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 95 durch geeignete Mittel sicher, dass Bieter auf elektronischem Wege („e-Vergabe“) den Inhalt der Angebote und ergänzende Unterlagen eingeben können.

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Bestimmung.

    3. Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten.

    4. Der öffentliche Auftraggeber eröffnet alle Anträge auf Teilnahme und Angebote. Ablehnend werden beschieden

    (a) Teilnahmeanträge, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde,

    (b) Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde oder die bereits geöffnet beim öffentlichen Auftraggeber eingehen.

    5. Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nicht gemäß Absatz 4 abgelehnt wurden, und zwar anhand der in den Auftragsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Auftrag zu vergeben oder eine elektronische Auktion durchzuführen.

    6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Festsetzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und Anträgen auf Teilnahme, über den Zugang zu den Auftragsunterlagen und die Fristen für die Übermittlung zusätzlicher Informationen, über die Fristen in dringenden Fällen sowie über die Modalitäten der Angebotsabgabe und über elektronische Kataloge zu erlassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 über die Möglichkeit zur Forderung einer Bietungsgarantie, die Eröffnung und Bewertung von Angeboten und Teilnahmeanträgen sowie die Einrichtung von Eröffnungs- und Bewertungsausschüssen zu erlassen.

    Artikel 112

    Kontaktaufnahme während des Verfahrens

    1. Während eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Nach Ablauf der Frist für den Eingang von Angeboten dürfen diese Kontakte nicht zu Änderungen der Auftragsunterlagen oder zu wesentlichen Veränderungen der Bedingungen des eingereichten Angebots führen, es sei denn dies ist in einem der in Artikel 104 Absatz 1 genannten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.

    2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 über die Kontakte zu erlassen, die während des Vergabeverfahrens zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern zulässig sind.

    Artikel 113

    Vergabebeschluss und Unterrichtung der Bewerber und Bieter

    1. Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet unter Einhaltung der in den Auftragsunterlagen aufgeführten Auswahl- und Zuschlagskriterien, wem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wird.

    2. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Teilnahmeantrag oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und die Dauer der in Artikel 118 Absatz 2 genannten Stillhaltefrist.

    Bei der Vergabe von Einzelverträgen innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der öffentliche Auftraggeber die Bieter vom Ergebnis der Bewertung.

    3. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bewerber, für den kein Ausschlussgrund vorliegt und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über folgende Aspekte:

    a) die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des Bieters, dem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wurde, außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb;

    b) die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern.

    Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

    4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Bewertungsbericht, den Vergabebeschluss und die Unterrichtung von Bewerbern und Bietern zu erlassen.

    Artikel 114

    Annullierung des Vergabeverfahrens

    Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

    Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern baldmöglichst bekannt zu geben.

    __________________

    * Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    ** Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).“

    (4) In Teil 1 Titel V Kapitel 1 erhält Abschnitt 4 folgende Fassung:

    „Abschnitt 4

    Ausführung des Auftrags, Sicherheitsleistungen und Korrekturmaßnahmen

    Artikel 114a

    Ausführung und Änderungen des Auftrags

    1. Mit der Auftragsausführung darf erst nach Vertragsunterzeichnung begonnen werden.

    2. Der öffentliche Auftraggeber darf einen Auftrag oder Rahmenvertrag nur dann ohne Vergabeverfahren wesentlich verändern, wenn in den gemäß dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechende Fälle vorgesehen sind und wenn die wesentliche Änderung den Gegenstand des Auftrags oder Rahmenvertrags nicht verändert.

    3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Unterzeichnung und Änderung von Aufträgen zu erlassen.

    Artikel 115

    Sicherheitsleistungen

    1. Mit Ausnahme der Aufträge mit geringem Wert kann der öffentliche Auftraggeber, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, um

    a) die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen,

    b) im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten,

    c) die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags nach Zahlung des Restbetrags sicherzustellen.

    2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften, einschließlich der Kriterien für die Risikoanalyse, für die von den Auftragnehmern geforderte Sicherheitsleistung zu erlassen.

    Artikel 116

    Gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug

    1. Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber das Verfahren aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Annullierung des Verfahrens.

    2. Stellt sich nach der Unterzeichnung des Vertrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Auftrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder dass Betrug vorliegt, kann der öffentliche Auftraggeber die Ausführung des Auftrags aussetzen oder ihn gegebenenfalls kündigen.

    Ein Auftrag kann auch zum Zwecke der Prüfung, ob sich der Verdacht auf gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug bestätigt, ausgesetzt werden.

    Sind diese gravierenden Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, so kann der öffentliche Auftraggeber außerdem Zahlungen ablehnen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge im Verhältnis zur Schwere der gravierenden Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs wieder einziehen.

    3. OLAF übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen aus.

    4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Aussetzung eines Auftrags im Fall von gravierenden Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug sowie die Definition von gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten zu erlassen.

    (1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.“

    (5) Die Artikel 117 und 118 werden wie folgt geändert:

    „Artikel 117

    Öffentlicher Auftraggeber

    1. In den Fällen, in denen die Organe Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als zentrale öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Sie übertragen nach Maßgabe von Artikel 65 dieser Verordnung die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion des öffentlichen Auftraggebers erforderlich sind.

    2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Übertragung der Funktion des öffentlichen Auftraggebers zu erlassen.

    Artikel 118

    Schwellenwerte und Stillhaltefrist

    1. Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines in Artikel 104 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Verfahrens die in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte. Nach diesen Schwellenwerten richten sich die in Artikel 103 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Veröffentlichungsmaßnahmen.

    2. Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die über den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegen, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.

    3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über getrennte Aufträge und Aufträge mit Losen, die Schätzung des Wertes von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Stillhaltefrist vor Unterzeichnung des Vertrags zu erlassen.“

    (6) Die Artikel 119 und 120 werden wie folgt geändert:

    „Artikel 119

    Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren

     Die Teilnahme an Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den hinsichtlich des Zugangs zu Vergabeverfahren zu erbringenden Nachweis zu erlassen.“

     Artikel 120

    Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation

    In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, können Aufträge unter den Bedingungen dieses Übereinkommens auch an Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in den Staaten vergeben werden, die es ratifiziert haben.“

    (7) In Artikel 131 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

    „4. Artikel 106 Absätze 1, 2, 3 und 6 sowie die Artikel 107 und 108 gelten auch für Antragsteller von Finanzhilfen. Die Antragsteller erklären, dass die in Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107 genannten Ausschlussgründe oder einer der in Artikel 106 Absatz 3 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen. Artikel 108 gilt auch für Begünstigte.“

    (8) In Artikel 131 wird Absatz 5 gestrichen.

    (9) In Artikel 131 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

    „6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Vorkehrungen für Finanzhilfeanträge, den Nachweis über die Nichteinschlägigkeit einer Ausschlusssituation, Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit, juristische Personen, die einen Antragsteller bilden, Ausschlussbeschlüsse und finanzielle Sanktionen, Kriterien für die Förderfähigkeit und Finanzhilfen mit geringem Wert zu erlassen.“

    (10) In Artikel 138 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:

    „In den Wettbewerbsregeln müssen mindestens die Teilnahmebedingungen, einschließlich der in Artikel 106 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 107 vorgesehenen Ausschlusskriterien, die Vergabekriterien, die Höhe des Preisgeldes, die Zahlungsmodalitäten sowie das Recht zum Beschluss von Ausschlüssen und zur Verhängung finanzieller Sanktionen festgelegt sein.“

    (11) In Artikel 139 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

    „5a. Finanzielle Unterstützung wird nicht gewährt für spezialisierte Investitionsgesellschaften, Finanzmittler und Endempfänger, auf die einer der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, b und d oder Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben b und c aufgeführten Fälle zutrifft.“

    (12) In Artikel 183 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

    „4. Bei der Teilnahme an Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren nach Absatz 1 unterliegt die Gemeinsame Forschungsstelle nicht den in den Artikel 106, Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 108 und Artikel 131 Absatz 4 verankerten Bestimmungen über Ausschluss und Sanktionen im Zusammenhang mit Auftragsvergabe und Finanzhilfen.“

    (13) Die Artikel 190 und 191 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 190

    Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich

    1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich zu erlassen.

    2. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die in den gemäß dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakten festgelegt werden, gelten für Aufträge nach diesem Titel die Allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Teil 1 Titel V Kapitel 1. Die Artikel 117 bis 120 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe.

    Dieses Kapitel gilt für

    a) die Auftragsvergabe in Fällen, in denen die Kommission Aufträge nicht auf eigene Rechnung vergibt,

    b) die Auftragsvergabe durch gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betraute Einrichtungen oder Personen, soweit dies in der in Artikel 189 genannten Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist.

    3. Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 189 zu regeln.

    4. Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.

    Artikel 191

    Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren

    1. Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

    2. In den Fällen nach Artikel 54 Absatz 2 können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 zur Teilnahme zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte ordnungsgemäß begründet.

    3. Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt, stehen die aus dem Haushalt finanzierten Aufträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.

    4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Zugang zu Vergabeverfahren zu erlassen.“

    (14) Dem Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

    „Sachverständige unterliegen Artikel 106 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 106 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 106 Absatz 7 sowie den Artikeln 107 und 108.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    [2]               Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

    [3]               ABl. C vom , S. .

    [4]               Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    [5]               Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    [6]               Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

    [7]               Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).  

    [8]               Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

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