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Document 52014PC0358
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU, EURATOM) No 966/2012 on the financial rules applicable to the general budget of the Union
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
/* COM/2014/0358 final - 2014/0180 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union /* COM/2014/0358 final - 2014/0180 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Nach Erlass der Richtlinie 2014/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG[1] („die Richtlinie“)
sowie der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe[2]
sollte vorgesehen werden, dass die Vorschriften dieser Richtlinien auch von den
europäischen Organen selbst bei der Auftragsvergabe auf eigene Rechnung
angewendet werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Da mit diesem Vorschlag lediglich die neuen
Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und die Konzessionsvergabe
umgesetzt werden, wurde keine öffentliche Konsultation durchgeführt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Die Änderungen am Wortlaut der
Haushaltsordnung (HO) lassen sich in drei Hauptgruppen unterteilen: Die erste Gruppe von Änderungen ergibt sich
aus der Angleichung an die Richtlinie. Dazu werden neue Bestimmungen eingefügt,
wie die Marktkonsultation, die neue Innovationspartnerschaft als Verfahren, die
Aufnahme der Einhaltung umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlicher
Vorschriften als Kernanforderung, die Bewertung der Kriterien ohne vorgegebene
Reihenfolge und eine Zuschlagsmethode, bei der das wirtschaftlichste Angebot
zugrunde gelegt wird. Ferner werden erstmals Baukonzessionen oder
Dienstleistungskonzessionen in die HO aufgenommen und den gleichen
Verfahrensarten wie öffentliche Aufträge unterworfen. Die Änderungen der zweiten Gruppe beziehen
sich auf die Artikel über den Ausschluss. Die Ausschlussgründe werden
präzisiert und an die Richtlinie angeglichen; der Wirtschaftsteilnehmer erhält
die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Um Verwechslungen vorzubeugen, werden der
Ausschluss und die Ablehnung in einem konkreten Verfahren klar voneinander
unterschieden. Es wird ein einheitliches System zum besseren Schutz der
finanziellen Interessen der EU eingerichtet, in das die bestehende zentrale
Ausschlussdatenbank einbezogen wird. Dadurch sollen die Früherkennung und
Vermeidung von Risiken sowie die Veröffentlichung von Informationen über
ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt werden. Die Entscheidung
über einen Ausschluss soll nach Prüfung des Falls von einem neuen
Ausschlussgremium getroffen werden, das auch das Recht der
Wirtschaftsteilnehmer auf Verteidigung gewährleistet. In der dritten Gruppe befinden sich die
Änderungen, die sich aus Präzisierungen des Wortlauts und aus Vereinfachungen
ergeben. Innerhalb der Grenzen der Richtlinie und unterhalb der Schwellenwerte
für die Anwendung der Richtlinie werden die Vorschriften für die Beschaffung
überarbeitet, damit gewährleistet ist, dass im ganzen Titel einheitliche
Begriffe verwendet werden, und um bestimmte Vorschriften zu präzisieren. Diese
Präzisierungen und Vereinfachungen betreffen die Veröffentlichungsmaßnahmen
oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte, die Vorschriften für die Eröffnung
und Bewertung von Angeboten, die Ablehnung nicht konformer Angebote,
Bankbürgschaften für Bauaufträge und komplexe Dienstleistungsaufträge, den
Umstand, dass der Richtlinie zufolge die Organe der Union als zentrale
öffentliche Auftraggeber zu betrachten sind, den Verweis auf die nach der Richtlinie
geltenden Schwellenwerte, die elektronischen Verfahren und die Öffnung der
Beschaffungstätigkeit der Organe auch für internationale Organisationen. 2014/0180 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit
Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofs[3], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] sind die Vorschriften
für die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union festgelegt. Insbesondere enthält sie auch die Vorschriften für die
öffentliche Auftragsvergabe. Am 26. Februar 2014 wurden die Richtlinie
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche
Auftragsvergabe[5]
und die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Konzessionsvergabe[6]
erlassen. Daher muss die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dahingehend
angepasst werden, dass diese beiden Richtlinien auch für Aufträge, die von den
Organen der Union auf eigene Rechnung vergeben werden, in ihr berücksichtigt
werden. (2) Damit die Terminologie der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit jener der
Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU übereinstimmt, sollten einige
Begriffsbestimmungen ergänzt und bestimmte inhaltliche Präzisierungen
eingeführt werden. (3) Bei Aufträgen oberhalb und
unterhalb der Schwellenwerte nach der Richtlinie 2014/24/EU sollten die
für die Einleitung eines Vergabeverfahrens erforderlichen vorausgehenden und
nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen präzisiert werden. (4) Die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 sollte eine vollständige Liste aller Vergabeverfahren enthalten,
die den Organen der EU unabhängig von Schwellenwerten zur Verfügung stehen. (5) Im Einklang mit der
Richtlinie 2014/24/EU sollte in der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens eine
Marktkonsultation vorgesehen sein. (6) Zum besseren Schutz der
finanziellen Interessen der Union sollte ein einziges System eingerichtet
werden, in das auch die bestehende zentrale Ausschlussdatenbank einbezogen
wird. Dadurch soll die Früherkennung von Risiken sowie die zentrale Erfassung
ausgeschlossener Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt werden. (7) Für den Betrieb dieses
Früherkennungs- und Ausschlusssystems ist zwar die Kommission zuständig, die
anderen Organe und Einrichtungen sollten trotzdem direkt an der
Risikofrüherkennung mitwirken. (8) Die Vorschriften für den
Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren sollten verbessert werden,
damit die finanziellen Interessen der Union besser geschützt sind. (9) Die Entscheidungen, einen
Wirtschaftsteilnehmer insbesondere von der Teilnahme an Vergabeverfahren
auszuschließen und eine finanzielle Sanktion zu verhängen, sollten von einem
von der Kommission neu zu schaffenden zentralen Gremium getroffen werden. Es
sollte sich aus den wichtigsten beteiligten Akteuren der Kommission und der
betroffenen Organe, Einrichtungen oder Ämter der Union zusammensetzen. (10) Im Einklang mit der
Richtlinie 2014/24EU sollte in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
eine Aufstellung der rechtswidrigen Tätigkeiten aufgeführt werden, die einen
Ausschlussgrund darstellen, insbesondere Kinderarbeit und
andere Formen des Menschenhandels. Es
sollte zudem präzisiert werden, dass eine schwerwiegende Vertragsverletzung
einen Ausschlussgrund darstellt. (11) Gegen einen
Wirtschaftsteilnehmer sollte keine Entscheidung über einen Ausschluss getroffen
werden, wenn er seine Zuverlässigkeit durch Abhilfemaßnahmen unter Beweis
stellen kann. Diese Möglichkeit sollte jedoch bei den schwerwiegendsten
kriminellen Aktivitäten wegfallen. (12) Das neu eingerichtete Gremium
sollte Wirtschaftsteilnehmer bei Vorliegen von Beweisen für schwerwiegendes
berufliches Fehlverhalten, Betrug, Bestechung, Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Straftaten im Zusammenhang
mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit und andere Formen von
Menschenhandel sowie für eine schwerwiegende Vertragsverletzung ausschließen. (13) Das Gremium sollte das Recht
der Wirtschaftsteilnehmer auf Verteidigung gewährleisten. Bei Betrug,
Bestechung oder einer anderen, den finanziellen Interessen der Union schadenden
rechtswidrigen Handlung, über die noch kein rechtskräftiges Urteil gefällt
wurde, sollte das Gremium die Anhörung des Wirtschaftsteilnehmers verschieben
können. Diese Verschiebung sollte nur dann als begründet gelten, falls es
zwingende schutzwürdige Gründe gibt, die Vertraulichkeit der Untersuchung zu
wahren. (14) Der Wirtschaftsteilnehmer
sollte vom öffentlichen Auftraggeber auch dann ausgeschlossen werden, wenn eine
endgültige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung wegen schwerwiegenden
beruflichen Fehlverhaltens, Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Entrichtung
von Sozialbeiträgen oder Steuern, Betrug, Bestechung, Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Straftaten im
Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit und anderer Formen
von Menschenhandel besteht. (15) Die Kriterien für den
Ausschluss sind präzise von jenen für eine etwaige Ablehnung in einem konkreten
Verfahren zu unterscheiden. (16) Jede an der Ausführung des
Haushalts mitwirkende Einrichtung sollte ihre Informationen über einen
Wirtschaftsteilnehmer mit anderen teilen, sobald sie in eigener Verantwortung
entscheidet, diesen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union
auszuschließen. (17) Der Ausschluss sollte nach der
Richtlinie 2014/24/EU zeitlich befristet sein. (18) Damit die Vorschriften über
den Ausschluss und die finanziellen Sanktionen eine stärkere
Abschreckungswirkung entfalten, sollte die Informationen über von einem
Ausschluss betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit den
Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates[7]
und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] auf der Website der
Kommission veröffentlicht werden. (19) Im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU
sollte es nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 möglich
sein, die Ausschlusskriterien zu überprüfen, die Auswahl- und
Zuschlagskriterien anzuwenden und auch die Einhaltung der Auftragsunterlagen zu
überprüfen, ohne eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten. Infolgedessen sollten
Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien abgelehnt werden können, ohne dass der
betroffene Bieter zuvor anhand der Ausschluss- oder Auswahlkriterien überprüft
wurde. (20) Der Zuschlag sollte im
Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU auf der Grundlage des
wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt werden. (21) Es sollte präzisiert werden,
dass in jedem Verfahren und ungeachtet dessen, ob ein Eröffnungsausschuss oder
ein Bewertungsausschuss ernannt wurde, sämtliche Angebote eröffnet und bewertet
werden sollten. Der Zuschlag sollte stets das Ergebnis einer Bewertung sein. (22) Da die Kriterien in keiner
bestimmten Reihenfolge angewandt werden, müssen die abgelehnten Bieter, die
korrekte Angebote vorgelegt hatten, die Möglichkeit erhalten, auf Wunsch die
Eigenschaften und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots zu erfahren. (23) Für Bau-, Liefer- und komplexe
Dienstleistungsaufträge sollten Vertragsgarantien verlangt werden können, damit
entsprechend der üblichen Geschäftspraxis in diesen Branchen die Einhaltung
wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen gewährleistet und damit die
ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags über die gesamte Laufzeit sichergestellt
ist. (24) Die Auftragsausführung sollte
ausgesetzt werden können, um festzustellen, ob es zu Fehlern,
Unregelmäßigkeiten oder Betrug gekommen ist. (25) Damit feststeht, welche
Schwellenwerte und Verfahren von den Organen der Union anzuwenden sind, muss
präzisiert werden, dass sie als zentrale öffentliche Auftraggeber im Sinne der
Richtlinie 2014/24/EU anzusehen sind. (26) Es ist sinnvoll, einen Verweis
auf die beiden Schwellenwerte nach der Richtlinie 2014/24/EU für Bau,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge aufzunehmen. In Anbetracht der besonderen
Vergabeerfordernisse der EU-Organe sollten diese Schwellenwerte sowohl aus
Gründen der Vereinfachung als auch der wirtschaftlichen Haushaltsführung
ebenfalls für Konzessionsverträge gelten. Die nach der
Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Aktualisierung dieser Schwellenwerte
wäre daher unmittelbar auf die Beschaffung durch die Organe der Union
anwendbar. (27) Es ist erforderlich zu
präzisieren, unter welchen Bedingungen die Stillhaltefrist anzuwenden ist. (28) Es ist erforderlich zu
präzisieren, welche Wirtschaftsteilnehmer je nach dem Ort ihrer Niederlassung
Zugang zur Beschaffung durch die EU-Organe haben, und ausdrücklich festzulegen,
dass auch internationale Organisationen diesen Zugang erhalten. (29) Die Anwendung der
Ausschlussgründe sollte auch auf andere Instrumente des Haushaltsvollzugs wie
Finanzhilfen, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente und die Vergütung von
Sachverständigen sowie auf Fälle der indirekten Mittelverwaltung ausgeweitet
werden. (30) Die
Verordnung (EU/Euratom) Nr. 966/2012 sollte daher entsprechend geändert
werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
wird wie folgt geändert: (1)
Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) für die Bereitstellung von Mitteln aus dem
Haushalt der Union im Wege von Vergabeverfahren, Finanzhilfen, Preisgeldern und
Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren,
einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 5,
anzuwenden.“ (2)
In Teil 1 Titel V erhält die Überschrift
folgende Fassung: „TITEL V VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND KONZESSIONEN“ (3)
In Teil 1 Titel V Kapitel 1 erhalten
die Abschnitte 1, 2 und 3 folgende Fassung: „Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze Artikel 101 Definitionen im Sinne dieses Titels 1. „Auftragsvergabe“ bezeichnet den im Wege eines
öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von Immobilien, Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche
Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen
Auftraggebern ausgewählt werden. 2. „Öffentliche Aufträge“ bezeichnen Aufträge, die
zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren
öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 117 und 190 im Wege schriftlich
geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder
unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines
ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben werden. Gegenstand öffentlicher Aufträge können sein: a) Immobilien, b) Lieferungen, c) Bauleistungen, d) Dienstleistungen. 3. „Konzessionsvertrag“ bezeichnet einen
entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren
Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im
Sinne der Artikel 117 und 190 , der dazu dient, einen
Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen oder der Verwaltung
von Dienstleistungen zu betrauen. Die Vergütung besteht entweder allein in dem
Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder
Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung. Mit der Vergabe
einer Bau- oder Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das
Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für
die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage-
und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom
Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht
garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den
Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand
der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. 4. „Vertrag“ bezeichnet einen öffentlichen Auftrag
oder einen Konzessionsvertrag. 5. „Rahmenvertrag“ bezeichnet einen Vertrag
zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren
öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge,
die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen,
insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht
genommene Menge. 6. „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet eine
natürliche oder juristische Person oder eine öffentliche Einrichtung, die die
Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von
Dienstleistungen anbietet. 7. „Auftragsunterlagen“ bezeichnen sämtliche
Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er
sich bezieht, um Bestandteile des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen;
dazu gehören auch die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 103, die
Spezifikationen der Ausschreibung oder die Beschreibung, der Vertragsentwurf
und die Aufforderung zur Einreichung von Angeboten. 8. Bis auf die Artikel 106 bis 108 fallen
Finanzhilfen oder mit der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds
geschlossene Verträge über technische Hilfe nach Artikel 125 Absatz 8
nicht unter diesen Titel. 9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über die Definition und den Anwendungsbereich öffentlicher
Aufträge und Konzessionsverträge, einschließlich Rahmenverträge und
Einzelverträge, zu erlassen. Artikel 102 Grundsätze für Vergabeverfahren und Aufträge 1. Für alle Vergabeverfahren und Aufträge gelten
die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung
und der Nichtdiskriminierung. 2. Alle Aufträge werden auf der Grundlage eines
möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das in Artikel 104
Absatz 1 Buchstabe d genannte Verhandlungsverfahren angewendet wird. Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument
des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die
der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird. Abschnitt 2 Veröffentlichung Artikel 103 Veröffentlichungsmaßnahmen 1. Bei allen Verfahren, deren Wert die in
Artikel 118 Absatz 1 oder in Artikel 190 vorgesehenen
Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche
Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union: a) eine Auftragsbekanntmachung zur Einleitung
eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 104 Absatz 1
Buchstabe d; b) eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse
des Verfahrens. 2. Die Verfahren, deren Wert die in
Artikel 118 oder in Artikel 190 festgelegten Schwellenwerte
unterschreitet, werden auf geeignetem Weg bekannt gemacht. 3. Von der Veröffentlichung bestimmter
Informationen über die Zuschlagserteilung kann abgesehen werden, wenn sie den
Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse auf andere Weise
zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen der Wirtschaftsteilnehmer
beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würde. 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über die Anforderungen an die Veröffentlichung von Vergabeverfahren
und die Auftragsbekanntmachung zu erlassen. Abschnitt 3 Vergabeverfahren Artikel 104 Vergabeverfahren 1. Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge,
einschließlich Rahmenverträge, werden nach einem der folgenden Verfahren
vergeben: a) im offenen Verfahren, b) im nichtoffenen Verfahren, auch durch ein
dynamisches Beschaffungssystem, c) im Wettbewerbsverfahren, d) im Verhandlungsverfahren, e) im wettbewerblichen Dialog, f) im Wettbewerbsverfahren mit Verhandlungen, g) im Rahmen einer Innovationspartnerschaft, h) in Verfahren mit Aufruf zur
Interessenbekundung. 2. Ist ein öffentlicher Auftrag oder ein
Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Organe, Exekutivagenturen oder
Einrichtungen gemäß Artikel 208 und 209 oder besteht die Möglichkeit von
Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das
Vergabeverfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden direkten Auftrags
oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber
interinstitutionell durchführen. An interinstitutionellen Verfahren können auch die
vom Rat im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV gegründeten Stellen
teilnehmen. Die Bedingungen eines Rahmenvertrags dürfen nur
zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck bereits bei
Einleitung des Vergabeverfahrens genannt wurden, und den
Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung
finden. 3. Erfordert eine von einem Organ und einem oder
mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam
durchgeführte Maßnahme einen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das
Vergabeverfahren von diesem Organ und diesen öffentlichen Auftraggebern in
bestimmten Situationen, die nach Maßgabe der gemäß dieser Verordnung erlassenen
delegierten Rechtsakte festzulegen sind, gemeinsam organisiert werden. Eine gemeinsame Beschaffung kann mit EFTA-Staaten
und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit
speziell in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag vorgesehen ist. 4. Der öffentliche Auftraggeber darf sich nur in
den Fällen des Verhandlungsverfahrens bedienen, die in den nach Maßgabe dieser
Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über die Arten der Vergabeverfahren, ein dynamisches
Beschaffungssystem, eine gemeinsame Beschaffung, Aufträge mit geringem Wert und
Zahlung gegen Rechnung zu erlassen. Artikel 105 Vorbereitung eines Verfahrens 1. Bevor er das Verfahren einleitet, kann der
öffentliche Auftraggeber zu dessen Vorbereitung eine Marktkonsultation
durchführen. 2. Der öffentliche Auftraggeber nennt in den
Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse,
gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungen sowie die anzuwendenden Kriterien an. Ferner nennt er die
Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen
darstellen. 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über den Inhalt der Auftragsunterlagen und die vorherige
Marktkonsultation zu erlassen. Artikel 106 Ausschlusskriterien 1. Ein Wirtschaftsteilnehmer wird in folgenden
Fällen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen: a) er befindet sich im Konkursverfahren, in
Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder er hat seine
gewerbliche Tätigkeit eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den
einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen
gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage; b) bei Beweisen für schwerwiegendes berufliches
Fehlverhalten, die durch einen Beschluss des in Artikel 108 genannten
Gremiums oder eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung
festgestellt wurden; c) bei Nichterfüllung seiner Pflicht zur
Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben
nach den Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung, des Landes des
öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Vertragserfüllung, wenn dies
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt
wurde; d) bei Beweisen für Betrug, Korruption,
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen
Aktivitäten, Kinderarbeit und andere Formen von Menschenhandel, die von dem in
Artikel 108 genannten Gremium oder in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil
festgestellt wurden; e) aufgrund eines Beschlusses des in
Artikel 108 genannten Gremiums, dass eine schwerwiegende Verletzung eines
aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags vorliegt; f) bei Beweisen für Unregelmäßigkeiten, die durch
einen Beschluss des in Artikel 108 genannten Gremiums oder eine
rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt wurden. 2. Der Wirtschaftsteilnehmer wird ausgeschlossen,
wenn sich eine Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ist oder darin
Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer der in
Absatz 1 aufgeführten Situationen befindet. 3. Ausgenommen in den in Absatz 1
Buchstabe d genannten Fällen kann der öffentliche Auftragnehmer
entscheiden, den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht auszuschließen, wenn
dieser Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um seine Zuverlässigkeit unter Beweis zu
stellen. Bis zum Ergreifen der Abhilfemaßnahmen kann der
öffentliche Auftraggeber für eine begrenzte Dauer entscheiden, den betreffenden
Wirtschaftsteilnehmer nicht auszuschließen, falls eine ununterbrochene
Leistungserbringung unerlässlich ist. In solchen Fällen hat der öffentliche
Auftraggeber seine Entscheidung zu begründen. 4. Absatz 1 Buchstabe a findet keine
Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei
Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, bei Verwaltern von
Konkursen, Vergleichen mit Gläubigern oder durch ein ähnliches im nationalen
Recht vorgesehenes Verfahren. 5. Der
Wirtschaftsteilnehmer hat zu erklären, dass weder die in Absatz 1
genannten Ausschlussgründe noch einer der in Absatz 3 genannten
Fälle auf ihn zutreffen. Der Wirtschaftsteilnehmer hat,
sofern zutreffend, diese Erklärung auch für ein anderes Unternehmen
abzugeben, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will. Der öffentliche Auftraggeber kann allerdings bei sehr
geringen Auftragswerten von diesen Anforderungen absehen. 6. Wird er vom öffentlichen Auftraggeber dazu
aufgefordert, legt der Wirtschaftsteilnehmer geeignete Nachweise dafür vor,
dass keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 auf ihn zutrifft. Hegt der öffentliche Auftraggeber Zweifel daran,
dass Absatz 2 eingehalten wird, gibt der Wirtschaftsteilnehmer auf
Verlangen Auskunft über die Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sind oder darin
Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben. Auf Verlangen weist er
zudem nach, dass keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 auf eine oder
mehrere dieser Personen zutrifft. 7. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auch
vergewissern, dass weder die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe noch
einer der in Absatz 3 genannten Fälle auf einen Unterauftragnehmer
zutreffen. 8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen, in denen sie detaillierte
Vorschriften über die Definition der Ausschlussgründe, die Abhilfemaßnahmen
sowie die Erklärung und Beweise, dass auf einen Wirtschaftsteilnehmer keiner
der Ausschlussgründe nach Absatz 1 zutrifft, festlegt. Artikel 107 Ablehnung in einem konkreten Verfahren 1. Bei der Auftragsvergabe in einem konkreten
Vergabeverfahren werden Wirtschaftsteilnehmer abgelehnt: a) auf die einer der Ausschlussgründe nach
Artikel 106 Absätze 1 und 2 zutrifft; b) die im Zuge der Mitteilung der für die
Teilnahme am Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen
abgegeben haben; c) die zuvor an der Erstellung von
Auftragsunterlagen mitgewirkt haben, so dass eine Wettbewerbsverzerrung
entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann. 2. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel
210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Maßnahmen zur Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrung und über die Erklärung und die Beweise, dass keiner
der Ausschlussgründe nach Absatz 1 zutrifft, zu erlassen. Artikel 108 Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem 1. Die Kommission
errichtet und unterhält ein System zum Schutz der finanziellen Interessen der
Union. Dieses System umfasst die frühzeitige Erkennung von Risiken, die die
finanziellen Interessen der Union bedrohen, den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern,
auf die einer der in Artikel 106 Absatz 1 genannten Ausschlussgründe
zutrifft, und die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen
Wirtschaftsteilnehmer, auf den einer der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben b,
d, e und f genannten Ausschlussgründe zutrifft. 2. Die frühzeitige Erkennung von Risiken, die die
finanziellen Interessen der Union bedrohen, stützt sich auf die Übermittlung
von Informationen durch eine der folgenden Stellen: a) durch OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates*, sofern eine
laufende Untersuchung durch OLAF es geraten erscheinen lässt,
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu
ergreifen; b) durch einen Anweisungsbefugten der Kommission
oder einer Exekutivagentur, wenn es sich mutmaßlich um eine schwere Verfehlung
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, eine Unregelmäßigkeit, Betrug oder eine
schwerwiegende Vertragsverletzung handelt; c) durch ein anderes Organ, eine Einrichtung oder
ein Europäisches Amt, wenn es sich mutmaßlich um eine schwere Verfehlung im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit, eine Unregelmäßigkeit, Betrug oder eine
schwerwiegende Vertragsverletzung handelt. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und
c genannten Informationen werden unverzüglich den Anweisungsbefugten der
Kommission und ihren Exekutivagenturen sowie allen anderen Organen,
Einrichtungen und Europäischen Ämtern über das Rechnungsführungssystem der
Kommission übermittelt, damit diese Stellen bei der Durchführung des Haushalts
entsprechende vorübergehende Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen ergreifen
können. Diese Maßnahmen gehen nicht über das hinaus, was in den Bedingungen der
Auftragsunterlagen vorgesehen ist. 3. Für die in Artikel 106 Absatz 1
Buchstaben b, d, e und f genannten Situationen richtet die Kommission auf
Ersuchen eines Anweisungsbefugten der Kommission oder einer ihrer
Exekutivagenturen ein Gremium ein oder beruft auf Ersuchen eines anderen
Organs, einer Einrichtung oder eines Europäischen Amts ein gemeinsames Gremium
ein. Das Gremium geht im Namen der Kommission
und ihrer Exekutivagenturen oder im Namen von anderen Organen, Einrichtungen
oder Europäischen Ämtern wie folgt vor: a) Der Antragsteller legt dem Gremium den Fall mit
den nötigen Informationen und dem Ausschlussgrund vor. b) Das Gremium unterrichtet den
Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich über die betreffenden Sachverhalte und ihre
vorläufige rechtliche Einstufung, die möglicherweise als ein in
Artikel 106 Absatz 1 genannter Ausschlussgrund gelten und/oder zur
Verhängung einer finanziellen Sanktion führen können. c) Soweit der Antrag des Anweisungsbefugten unter
anderem auf den von OLAF vorgelegten Informationen beruht, arbeitet dieses Amt
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 mit dem Gremium zusammen. d) Das Gremium kann beschließen, den
Wirtschaftsteilnehmer vorläufig für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten
auszuschließen. e) Bevor das Gremium einen vorläufigen oder
endgültigen Beschluss fasst, gibt es dem Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit zur
Stellungnahme. f) Das Gremium kann auf der Grundlage von Beweisen
und eingegangenen Informationen einen Ausschluss einschließlich dessen Dauer
beschließen und/oder eine finanzielle Sanktion verhängen, wobei es den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. g) Auf Antrag eines
ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmers kann das Gremium seinen Beschluss
während des Ausschlusszeitraums revidieren, sofern dieser Wirtschaftsteilnehmer
ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um seine Zuverlässigkeit zu
beweisen, oder neue Elemente einbringt, die beweisen, dass der in
Artikel 106 Absatz 1 genannte Ausschlussgrund nicht mehr besteht. h) Um die abschreckende Wirkung des Ausschlusses
oder der finanziellen Sanktion zu verstärken, veröffentlicht die Kommission die
Informationen über den Beschluss des Gremiums auf ihrer Website. i) Der Beschluss des Gremiums wird dem
Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt. In den Fällen des Artikels 106 Absatz 1
Buchstaben d und f können die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes
genannte Unterrichtung und die in Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses
Absatzes genannte Gelegenheit ausnahmsweise aufgeschoben werden, sofern aus
überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden
Gründen die Vertraulichkeit der Untersuchung oder einzelstaatlicher
Gerichtsverfahren gewahrt werden muss. In Ausnahmefällen, insbesondere falls natürliche
Personen betroffen sind oder die Vertraulichkeit der Untersuchung oder eines
einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, kann das Gremium
unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und
der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeräumten Rechte entscheiden, den
Ausschluss oder die finanzielle Sanktion nicht wie in Unterabsatz 1
Buchstabe h dieses Absatzes vorgesehen zu veröffentlichen. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der aufgrund eines
Beschlusses des Gremiums ausgeschlossen wurde oder gegen den eine finanzielle
Sanktion verhängt wurde, kann eine Beschwerde beim Europäischen
Bürgerbeauftragten einreichen und eine gerichtliche Überprüfung beantragen. 4. Die Dauer des Ausschlusses soll folgende
Zeiträume nicht überschreiten: a) die gegebenenfalls durch ein rechtskräftiges
Urteil festgelegte Dauer, b) fünf Jahre für den in Artikel 106 Absatz 1
Buchstabe d genannten Fall, c) drei Jahre für die in Artikel 106 Absatz 1
Buchstaben b, e und f genannten Fälle. Ein Wirtschaftsteilnehmer wird ausgeschlossen,
solange auf ihn die in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten
Fälle zutreffen. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht,
soweit in Absatz 5 genannte Behörden und Einrichtungen, die nicht der
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates**
unterliegen, den Ausschluss bekanntgeben. 5. Die Behörden der Mitgliedstaaten und von
Drittländern sowie die EZB, die EIB, der Europäische Investitionsfonds und die
nach den Artikeln 58 und 61 am Haushaltsvollzug beteiligten Einrichtungen a) übermitteln der Kommission unverzüglich
Informationen über Wirtschaftsteilnehmer, auf die einer der in Artikel 106
Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d oder f genannten Ausschlussgründe zutrifft
– einschließlich der Dauer des Ausschlusses –, und zwar ausschließlich
bezüglich einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen ihrer
eigenen Zuständigkeit getroffener Verwaltungsentscheidungen; b) prüfen, ob ein Ausschluss im System vorliegt,
und berücksichtigen diesen bei der Vergabe von Aufträgen in Verbindung mit der
Haushaltsausführung. Im Rahmen der unter
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen kann die
Kommission auch nach Maßgabe von Absatz 3 einen Wirtschaftsteilnehmer
ausschließen und/oder finanzielle Sanktionen verhängen. 6. Die Kommission
veröffentlicht auf ihrer Website die Informationen über den Ausschluss von
Wirtschaftsteilnehmern, wie sie ihr von den in Absatz 5 genannten Behörden
mitgeteilt wurden. Die Kommission kann Ausschlüsse veröffentlichen, von denen
sie aus anderen Quellen erfahren hat. 7. Die Kommission unterrichtet das Europäische
Parlament und den Rat jährlich über die Gesamtzahl der laufenden Ausschlüsse
und über entsprechende neue Beschlüsse. 8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen, um detaillierte
Vorschriften über das System der Union zum Schutz der finanziellen Interessen
der Union festzulegen, einschließlich der betreffenden standardisierten
Verfahren und der zu veröffentlichenden Einzelheiten, der Fristen für einen
Ausschluss, der Organisation des Gremiums, der Dauer des Ausschlusses und der
finanziellen Sanktionen. Artikel 110 Auftragsvergabe 1. Aufträge werden auf der Grundlage von
Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende
kumulativ geltenden Bedingungen überprüft hat: a) Das Angebot erfüllt die in den
Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen. b) Der Bewerber oder Bieter wird nicht nach
Artikel 106 ausgeschlossen oder nach Artikel 107 abgelehnt. c) Der Bewerber oder Bieter erfüllt die in den
Auftragsunterlagen genannten Auswahlkriterien. 2. Der öffentliche Auftraggeber erteilt den
Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots. 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über die Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie das wirtschaftlich
günstigste Angebot zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung der
Unterlagen, die als Nachweis für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie für
die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dienen, und der Belege
für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sowie zur Festlegung
detaillierter Vorschriften über elektronische Auktionen und ungewöhnlich
niedrige Angebote zu erlassen. Artikel 111 Abgabe und Bewertung 1. Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen
effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren
gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten. 2. Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel
95 durch geeignete Mittel sicher, dass Bieter auf elektronischem Wege
(„e-Vergabe“) den Inhalt der Angebote und ergänzende Unterlagen eingeben
können. Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der
Umsetzung dieser Bestimmung. 3. Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies
zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine
Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten.
4. Der öffentliche Auftraggeber eröffnet alle
Anträge auf Teilnahme und Angebote. Ablehnend werden beschieden (a)
Teilnahmeanträge, bei denen die Frist für den
Eingang nicht eingehalten wurde, (b)
Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht
eingehalten wurde oder die bereits geöffnet beim öffentlichen Auftraggeber
eingehen. 5. Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle
Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nicht gemäß
Absatz 4 abgelehnt wurden, und zwar anhand der in den Auftragsunterlagen
festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Auftrag zu vergeben oder eine
elektronische Auktion durchzuführen. 6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften
über die Festsetzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und Anträgen auf
Teilnahme, über den Zugang zu den Auftragsunterlagen und die Fristen für die
Übermittlung zusätzlicher Informationen, über die Fristen in dringenden Fällen
sowie über die Modalitäten der Angebotsabgabe und über elektronische Kataloge
zu erlassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 210 über die Möglichkeit zur Forderung einer
Bietungsgarantie, die Eröffnung und Bewertung von Angeboten und
Teilnahmeanträgen sowie die Einrichtung von Eröffnungs- und
Bewertungsausschüssen zu erlassen. Artikel 112 Kontaktaufnahme während des Verfahrens 1. Während eines Vergabeverfahrens sind Kontakte
zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter
Bedingungen zulässig, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Nach
Ablauf der Frist für den Eingang von Angeboten dürfen diese Kontakte nicht zu
Änderungen der Auftragsunterlagen oder zu wesentlichen Veränderungen der
Bedingungen des eingereichten Angebots führen, es sei denn dies ist in einem
der in Artikel 104 Absatz 1 genannten Verfahren ausdrücklich
vorgesehen. 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 über die Kontakte zu erlassen, die
während des Vergabeverfahrens zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den
Bewerbern oder Bietern zulässig sind. Artikel 113 Vergabebeschluss und Unterrichtung der Bewerber
und Bieter 1. Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet
unter Einhaltung der in den Auftragsunterlagen aufgeführten Auswahl- und
Zuschlagskriterien, wem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wird. 2. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle
Bewerber oder Bieter, deren Teilnahmeantrag oder Angebot abgelehnt wurde, über
die Gründe für die Ablehnung und die Dauer der in Artikel 118 Absatz 2
genannten Stillhaltefrist. Bei der Vergabe von Einzelverträgen innerhalb
eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der
öffentliche Auftraggeber die Bieter vom Ergebnis der Bewertung. 3. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf
schriftlichen Antrag jeden Bewerber, für den kein Ausschlussgrund vorliegt und
dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über folgende Aspekte: a) die Merkmale und relativen Vorteile des
erfolgreichen Angebots und den Namen des Bieters, dem der Zuschlag für den
Auftrag erteilt wurde, außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines
Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb; b) die Fortschritte der Verhandlungen und des
Dialogs mit den Bietern. Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben
nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug
behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen
Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb
zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über den Bewertungsbericht, den Vergabebeschluss und die
Unterrichtung von Bewerbern und Bietern zu erlassen. Artikel 114 Annullierung des Vergabeverfahrens Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur
Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die
Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen
und den Bewerbern oder Bietern baldmöglichst bekannt zu geben. __________________ * Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September
2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates
(ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). ** Richtlinie 2014/24/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG,
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).“ (4)
In Teil 1 Titel V Kapitel 1 erhält
Abschnitt 4 folgende Fassung: „Abschnitt 4 Ausführung des Auftrags, Sicherheitsleistungen
und Korrekturmaßnahmen Artikel 114a Ausführung und Änderungen des Auftrags 1. Mit der Auftragsausführung darf erst nach
Vertragsunterzeichnung begonnen werden. 2. Der öffentliche Auftraggeber darf einen Auftrag
oder Rahmenvertrag nur dann ohne Vergabeverfahren wesentlich verändern, wenn in
den gemäß dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechende
Fälle vorgesehen sind und wenn die wesentliche Änderung den Gegenstand des
Auftrags oder Rahmenvertrags nicht verändert. 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften
über die Unterzeichnung und Änderung von Aufträgen zu erlassen. Artikel 115 Sicherheitsleistungen 1. Mit Ausnahme der Aufträge mit geringem Wert
kann der öffentliche Auftraggeber, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig
ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vom Auftragnehmer
eine Sicherheitsleistung verlangen, um a) die mit den Vorfinanzierungen verbundenen
finanziellen Risiken zu begrenzen, b) im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder
komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen
Pflichten zu gewährleisten, c) die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags nach
Zahlung des Restbetrags sicherzustellen. 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften, einschließlich der Kriterien für die Risikoanalyse, für die von
den Auftragnehmern geforderte Sicherheitsleistung zu erlassen. Artikel 116 Gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder
Betrug 1. Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren
mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug
vorliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber das Verfahren aus und kann alle
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Annullierung des
Verfahrens. 2. Stellt sich nach der Unterzeichnung des
Vertrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Auftrags mit
gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder dass Betrug
vorliegt, kann der öffentliche Auftraggeber die Ausführung des Auftrags
aussetzen oder ihn gegebenenfalls kündigen. Ein Auftrag kann auch zum Zwecke der Prüfung, ob
sich der Verdacht auf gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug
bestätigt, ausgesetzt werden. Sind diese gravierenden Fehler oder Unregelmäßigkeiten
oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, so kann der öffentliche
Auftraggeber außerdem Zahlungen ablehnen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge
im Verhältnis zur Schwere der gravierenden Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder
des Betrugs wieder einziehen. 3. OLAF übt die der Kommission durch die
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend
die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten (1) übertragenen Befugnisse zur Durchführung von
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den
geltenden Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in
Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen aus. 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über die Aussetzung eines Auftrags im Fall von gravierenden Fehlern,
Unregelmäßigkeiten oder Betrug sowie die Definition von gravierenden Fehlern
oder Unregelmäßigkeiten zu erlassen. (1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.“ (5)
Die Artikel 117 und 118 werden wie folgt geändert: „Artikel 117 Öffentlicher Auftraggeber 1. In den Fällen, in denen die Organe Aufträge auf
eigene Rechnung vergeben, gelten sie als zentrale öffentliche Auftraggeber im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der
Richtlinie 2014/24/EU. Sie übertragen nach Maßgabe von Artikel 65
dieser Verordnung die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion des
öffentlichen Auftraggebers erforderlich sind. 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über die Übertragung der Funktion des öffentlichen Auftraggebers
zu erlassen. Artikel 118 Schwellenwerte und Stillhaltefrist 1. Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines
in Artikel 104 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Verfahrens die
in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU
festgelegten Schwellenwerte. Nach diesen Schwellenwerten richten sich die in
Artikel 103 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten
Veröffentlichungsmaßnahmen. 2. Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen
nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten
unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die über den in
Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegen, den Vertrag oder Rahmenvertrag
mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist. 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über getrennte Aufträge und Aufträge mit Losen, die Schätzung des
Wertes von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Stillhaltefrist
vor Unterzeichnung des Vertrags zu erlassen.“ (6)
Die Artikel 119 und 120 werden wie folgt
geändert: „Artikel 119 Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren Die Teilnahme an Vergabeverfahren steht allen
natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu
gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz
in einem Drittland, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der
öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens
offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren
teilnehmen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über den hinsichtlich des Zugangs zu Vergabeverfahren zu
erbringenden Nachweis zu erlassen.“ Artikel 120 Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation
In den Fällen, in denen das im Rahmen der
Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, können Aufträge unter den
Bedingungen dieses Übereinkommens auch an Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in den
Staaten vergeben werden, die es ratifiziert haben.“ (7)
In Artikel 131 erhält Absatz 4 folgende Fassung: „4. Artikel 106 Absätze 1, 2, 3 und 6
sowie die Artikel 107 und 108 gelten auch für Antragsteller von
Finanzhilfen. Die Antragsteller erklären, dass die in Artikel 106
Absatz 1 und Artikel 107 genannten Ausschlussgründe oder einer der in
Artikel 106 Absatz 3 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen. Artikel 108 gilt auch für Begünstigte.“ (8)
In Artikel 131 wird Absatz 5 gestrichen. (9)
In Artikel 131 erhält Absatz 6 folgende Fassung: „6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über die Vorkehrungen für Finanzhilfeanträge, den Nachweis über
die Nichteinschlägigkeit einer Ausschlusssituation, Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit,
juristische Personen, die einen Antragsteller bilden, Ausschlussbeschlüsse und
finanzielle Sanktionen, Kriterien für die Förderfähigkeit und Finanzhilfen mit
geringem Wert zu erlassen.“ (10)
In Artikel 138 Absatz 2 erhält
Unterabsatz 3 folgende Fassung: „In den Wettbewerbsregeln müssen mindestens die
Teilnahmebedingungen, einschließlich der in Artikel 106 Absätze 1, 2
und 3 sowie Artikel 107 vorgesehenen Ausschlusskriterien, die
Vergabekriterien, die Höhe des Preisgeldes, die Zahlungsmodalitäten sowie das
Recht zum Beschluss von Ausschlüssen und zur Verhängung finanzieller Sanktionen
festgelegt sein.“ (11)
In Artikel 139 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „5a. Finanzielle Unterstützung wird nicht gewährt
für spezialisierte Investitionsgesellschaften, Finanzmittler und Endempfänger,
auf die einer der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, b und d
oder Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben b und c aufgeführten Fälle
zutrifft.“ (12)
In Artikel 183 erhält Absatz 4 folgende Fassung: „4. Bei der Teilnahme an Finanzhilfe- oder
Vergabeverfahren nach Absatz 1 unterliegt die Gemeinsame Forschungsstelle nicht
den in den Artikel 106, Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben a und b,
Artikel 108 und Artikel 131 Absatz 4 verankerten Bestimmungen über
Ausschluss und Sanktionen im Zusammenhang mit Auftragsvergabe und
Finanzhilfen.“ (13)
Die Artikel 190 und 191 erhalten folgende Fassung: „Artikel 190 Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich 1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über die Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich zu
erlassen. 2. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu
den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im
Außenbereich, die in den gemäß dieser Verordnung zu erlassenden delegierten
Rechtsakten festgelegt werden, gelten für Aufträge nach diesem Titel die
Allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Teil 1 Titel V Kapitel 1.
Die Artikel 117 bis 120 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte
Auftragsvergabe. Dieses Kapitel gilt für a) die Auftragsvergabe in Fällen, in denen die
Kommission Aufträge nicht auf eigene Rechnung vergibt, b) die Auftragsvergabe durch gemäß Artikel 58
Absatz 1 Buchstabe c betraute Einrichtungen oder Personen, soweit
dies in der in Artikel 189 genannten Finanzierungsvereinbarung vorgesehen
ist. 3. Die Vergabeverfahren sind in den
Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 189 zu regeln. 4. Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen
in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre
Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen. Artikel 191 Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren 1. Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren steht
allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu
gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen nach
Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der
jeweiligen Zusammenarbeit offen. Ebenso können internationale Organisationen an
solchen Verfahren teilnehmen. 2. In den Fällen nach Artikel 54
Absatz 2 können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des
Absatzes 1 zur Teilnahme zugelassen werden, sofern außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte ordnungsgemäß
begründet. 3. Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der
Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt,
stehen die aus dem Haushalt finanzierten Aufträge auch anderen als den in den Absätzen
1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem
Drittland nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen. 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften über den Zugang zu Vergabeverfahren zu erlassen.“ (14)
Dem Artikel 204 wird folgender Absatz
angefügt: „Sachverständige unterliegen Artikel 106
Absätze 1, 3 und 5, Artikel 106 Absatz 6 Unterabsatz 1,
Artikel 106 Absatz 7 sowie den Artikeln 107 und 108.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und
zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). [2] Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1). [3] ABl. C vom , S. . [4] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S.
1). [5] Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und
zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). [6] Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1). [7] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001,
S. 1).
[8] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31).