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Document 52014PC0200

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union

/* COM/2014/0200 final - 2014/0109 (NLE) */

52014PC0200

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union /* COM/2014/0200 final - 2014/0109 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die ENP-Partnerstaaten eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Kommission hat dies in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen[1]“ ausgeführt.

Der Rat hat dieses Konzept in seinen Schlussfolgerungen vom 5. März 2007[2] befürwortet.

Auf der Grundlage der Mitteilung und der nachfolgenden Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3].

Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes[5], der dem Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6] an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen.

In der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel[7], die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen erneut bekräftigt.

Bislang wurden mit Armenien[8], Georgien[9], Israel[10], Jordanien[11], Moldau[12], Marokko[13] und der Ukraine[14] entsprechende Protokolle unterzeichnet.

Im Dezember 2013 äußerte Libanon Interesse an der Teilnahme an der breiten Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der ENP offenstehen. Der Wortlaut des mit der Libanesischen Republik ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

Beigefügt ist ferner der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Europäischen Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle ENP-Partnerstaaten gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird. Der ausgehandelte Text sieht außerdem vor, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anwenden.

Parallel dazu legt die Kommission den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des genannten Protokolls vor.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschlussvorschlag anzunehmen.

2014/0109 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits[15] über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union („Protokoll“) auszuhandeln.

(2)       Die Verhandlungen sind abgeschlossen worden.

(3)       Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Libanesische Republik zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und ermöglicht der Libanesischen Republik, Unterstützung, insbesondere finanzielle Unterstützung, zu erhalten, die von der Union entsprechend den Programmen geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte die Möglichkeit einer Teilnahme der Libanesischen Republik vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

(4)       Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Das Datum der Unterzeichnung dieses Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Libanesischen Republik an jedem Programm, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               KOM(2006) 724 endgültig vom 4. Dezember 2006.

[2]               Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007.

[3]               Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.

[4]               Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.

[5]               Sachstandsbericht des Vorsitzes „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“, Dok. 10874/07.

[6]               Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.

[7]               KOM(2011) 303 endgültig vom 25. Mai 2011.

[8]               [to complete with OJ reference once published]

[9]               [to complete with OJ reference once published]

[10]             ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39.

[11]             [to complete with OJ reference once published]

[12]             ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5; ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 1; Inkrafttreten am 1.5.2011.

[13]             ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1; ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 1, Inkrafttreten am 1.10.2012.

[14]             ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5; ABl. L 133 vom 20.5.2011, S. 1, Inkrafttreten am 1.11.2011.

[15]            

ANHANG PROTOKOLL zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits

und

DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Libanon“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“)[1] wurde am 1. April 2002 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft.

(2)          Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

(3)          Der Rat hat diese Politik bei zahlreichen anderen Gelegenheiten in seinen Schlussfolgerungen gebilligt.

(4)          Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen zum Ausdruck, wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist und sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

(5)          Libanon hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Unionsprogrammen zum Ausdruck gebracht.

(6)          Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Libanons an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der von Libanon zu zahlende finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sollten in Form von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Libanons festgelegt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Libanon kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Libanon zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Libanon leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Libanon teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter Libanons können bei den Libanon betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für die Überwachung der Programme der Union teilnehmen, zu denen Libanon einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Libanon unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

1. Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Libanons an jedem einzelnen Programm der Union gelten, insbesondere der von Libanon geleistete finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in Form von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Libanons auf der Grundlage der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.

2. Ersucht Libanon für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Libanon vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Libanon in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

1. In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden sollen.

2. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

1. Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen in Kraft ist.

2. Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

3. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. Das Außerkrafttreten des Protokolls aufgrund der Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Libanons an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Libanons.

Artikel 10

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

2. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem späteren Abschluss vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in arabischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am

Für die Europäische Union    Für die Libanesische Republik

[1]               Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits. ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

[2]               Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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