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Document 52013PC0409
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 216/2008 in the field of aerodromes, air traffic management and air navigation services
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste
/* COM/2013/0409 final - 2013/0187 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste /* COM/2013/0409 final - 2013/0187 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für
die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)[1], die mit der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 errichtet wurde, ist eng mit der Initiative zur Schaffung
eines einheitlichen Luftraums (SES) verknüpft. Diese Initiative zielt darauf
ab, die Effizienz der Organisation und Verwaltung des europäischen Luftraums
insgesamt zu verbessern und sieht hierzu eine Reform der Flugsicherungsdienste
vor. Bisher wurden für die Initiative zwei umfangreiche Legislativpakete
verabschiedet – SES I und SES II – die vier Verordnungen beinhalten
(die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, Nr. 550/2004, Nr. 551/2004
und Nr. 552/2004[2])
sowie ein umfassendes Projekt zur Modernisierung der Ausrüstung und Systeme für
die Flugsicherungsdienste im Rahmen des SESAR-Titels[3]. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009
wurden 2009 die Zuständigkeiten der EASA um das Flugverkehrsmanagement (ATM)
und die Flugsicherungsdienste (ANS) erweitert. Da hierdurch auch verschiedene
Aspekte der technischen Regulierung von ATM und ANS in den Geltungsbereich der
EASA aufgenommen werden mussten, konnten die vier SES-Verordnungen nicht
zeitgleich abgeschlossen werden. Das Europäische Parlament und der Rat hielten
es für besser, die jeweiligen bereits festgelegten Zuständigkeiten in den vier
vorstehend genannten SES-Verordnungen zu belassen, damit bei der Umstellung vom
alten zum neuen Rechtsrahmen keine Lücken entstehen und um zu verdeutlichen,
dass der neue EASA-Rahmen auf den bereits bestehenden SES-Grundsätzen aufbauen
sollte. Um diese Überschneidung zwischen den
Verordnungen zu beheben, haben die Gesetzgeber den neuen Artikel 65a in
die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingefügt. Auf der Grundlage dieses
Artikels ist die Kommission gehalten, Änderungen für die vier SES-Verordnungen
vorzuschlagen, um den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
Rechnung zu tragen. Ferner gibt es ein eher generelles
Missverhältnis zwischen dem Ansatz, der für alle anderen Luftfahrtsektoren
(Lufttüchtigkeit, Besatzungslizenzen, Flugbetrieb usw.) im EASA-Rahmen gewählt
wurde und dem Konzept für das Flugverkehrsmanagement (ATM/ANS). Das Konzept
besteht ganz allgemein darin, dass im Sinne der Ziele von Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 alle technischen Vorschriften im
Geltungsbereich der EASA gebündelt werden, während die wirtschaftlichen Fragen
der Kommission obliegen. Beim Flugverkehrsmanagement bzw. bei den
Flugsicherungsdiensten (d. h. SES) ergibt sich ein uneinheitlicheres Bild,
da die technischen Vorschriften von verschiedenen Quellen stammen[4]. Daher wäre es von Vorteil,
wenn für diesen wichtigen Regulierungsbereich ein harmonisiertes Konzept
verfolgt würde, so dass sichergestellt ist, dass alle Konsultationen mit
derselben Gründlichkeit durchgeführt werden und alle Vorschriften sich in
dieselbe Struktur einfügen und denselben Zielen dienen, um denjenigen, die für
die Anwendung der Vorschriften verantwortlich sind, das Leben zu erleichtern,
und letztlich dafür zu sorgen, dass die aus der SESAR-Initiative zu erwartende
Vielzahl technologischer Innovationen sowohl in der Luft als auch am Boden und
bei den Verfahren in koordinierter Art und Weise umgesetzt werden kann. Mit der vorliegenden Initiative soll die
Anforderung von Artikel 65a erfüllt werden, indem Überschneidungen
zwischen der SES- und der EASA-Verordnung beseitigt und die Abgrenzung zwischen
den beiden Rechtsrahmen vereinfacht und geklärt wird. Die Änderung wird dabei
auch dem politischen Ziel gerecht, eine klare Aufgabenteilung zwischen Kommission,
EASA und Eurocontrol herzustellen. Aufgabe der Kommission ist die
wirtschaftliche und technische Regulierung, die EASA übernimmt als ihre Agentur
die Ausarbeitung der technischen Regulierungsentwürfe und die Aufsicht, während
Eurocontrol sich auf die operativen Aufgaben, vor allem im Zusammenhang mit dem
Netzverwaltungskonzept, konzentriert[5]. Im Zuge der Neufassung der SES-Verordnung
müssen nicht nur SES-Bestimmungen gestrichen werden, sondern auch kleinere
Anpassungen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgenommen werden, da der
Wortlaut dieser Verordnung auf der Terminologie einiger SES-Bestimmungen – vor
allem im Bereich der Interoperabilität – beruhte und daher dieselbe
Terminologie in die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgenommen werden muss,
nachdem diese aus den vier SES-Verordnungen herausgenommen wurde. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die GD MOVE hat für die Legislativvorschläge
zur Verbesserung der Effizienz, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des
einheitlichen europäischen Luftraums eine Folgenabschätzung vorbereitet. Mit
den in diesem Paket vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 sollen die Fragen (vor allem in Bezug auf Artikel 65a)
geklärt werden, die mit der letzten Änderungsverordnung (EG) Nr. 1108/2009
noch nicht geregelt werden konnten. Diese Änderungen waren durch die
Folgenabschätzung aus dem Jahr 2008 abgedeckt, auf deren Grundlage die
Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 angenommen wurde. Zwar fand keine Konsultation eigens zu den die
EASA betreffenden Änderungen statt, doch zwischen September und Dezember 2012
wurde auf der Website der GD MOVE drei Monate lang eine öffentliche
Konsultation zu den Änderungen durchgeführt, die den SES betreffen. Darüber
hinaus fanden zwei hochrangige Veranstaltungen – eine Konferenz in Limassol und
eine Anhörung in Brüssel – sowie zahlreiche bilaterale Sitzungen mit allen
betroffenen Interessenvertretern statt. Auf diesen Veranstaltungen ging es auch
um die Rolle der EASA, wobei die Beteiligten deutlich machten, dass die
Ausarbeitung der technischen Vorschriften besser abgestimmt werden müsse. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Geltungsbereich (Artikel 1
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) Traditionell hat die Europäische Union in
Militärangelegenheiten nur sehr beschränkte Zuständigkeiten, weshalb bisher die
Trennlinie im einheitlichen europäischen Luftraum so gezogen wurde, dass für
Anbieter von Flughafen- oder Streckendiensten, die primär (d. h. über
50 %) dem zivilen Luftverkehr dienen, dieselben Vorschriften gelten wie
für andere Diensteanbieter. Nutzern des militärischen Luftraums steht es
hingegen frei, ob sie sich an den ICAO- oder den SES-Vorschriften (definiert
als Vorschriften für den allgemeinen Flugverkehr (General Air Traffic [GAT]))
orientieren. Sie können aus betrieblichen Gründen diese Vorschriften auch außer
Acht lassen, indem sie den fraglichen Flug als „operationellen Flugverkehr“
(Operational Air Traffic, OAT) deklarieren. In diesem Fall unterliegen sie
nicht den SES-Vorschriften. Damit sorgt diese Trennlinie für die Sicherheit der
zivilen Luftfahrt, wobei das Militär weiterhin die Möglichkeit hat, seine
Aufträge nach den eigenen Anforderungen auszuführen. Mit Verabschiedung der
Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 entstanden Diskrepanzen zwischen den SES-
und EASA-Vorschriften, was beispielsweise dazu führte, dass ein und derselbe
Anbieter und seine Fluglotsen eine Zulassung gemäß den SES-Vorschriften
benötigten, während dies nach den EASA-Zulassungsvorschriften nicht notwendig
war. Mit der vorliegenden Änderung werden die Geltungsbereiche der
EASA-Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 und der SES-Verordnungen (EG)
Nr. 549-552/2004 so aufeinander abgestimmt, dass solche Unstimmigkeiten
vermieden werden, indem sich die Vorschriften wieder an dem intendierten
Konzept orientieren, dass der Dienstanbieter nur dann unter die EU-Vorschriften
fällt, wenn über 50 % des von ihm bedienten Flugverkehrs nach den
GAT-Vorschriften abgewickelt werden. 3.2. Ziele (Artikel 2) Im Hinblick auf die Ausarbeitung und
Durchführung des ATM-Masterplans (SESAR[6])
besteht in einer Vielzahl von Luftverkehrsfragen Regelungsbedarf. So führte in
der Vergangenheit die Koordinierung und Anpassung der Vorschriften
(beispielsweise zwischen dem Flugverkehrsmanagement und der Lufttüchtigkeit) zu
Problemen, da es keinen zentralen Koordinator gab, der dafür sorgte, dass die
von verschiedenen Beteiligten angefertigten Entwürfe aufeinander abgestimmt
wurden. Dieses Problem besteht in anderen Bereichen nicht, sondern nur beim
Flugverkehrsmanagement und bei den Flugsicherungsdiensten, da für die
Ausarbeitung und Koordinierung der gesamten Bandbreite technischer Vorschriften
die EASA zuständig ist, während ATM und ANS immer noch zwischen den beiden
Rechtsrahmen aufgeteilt sind. Mit der Änderung von Artikel 2 wird
unterstrichen, dass ATM und ANS wie andere Sektoren auch behandelt werden
sollten. So sollte die EASA bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften
für die Kommission ein ausgewogenes Konzept für die Regulierung
unterschiedlicher Tätigkeiten verfolgen, das sich auf deren jeweilige Merkmale,
akzeptable Sicherheitsstandards und eine Hierarchie identifizierter Risiken für
die Nutzer stützt, damit eine umfassende und koordinierte Entwicklung des
Luftverkehrs sichergestellt ist. 3.3. Erklärungen (ab
Artikel 3 durch die gesamte Verordnung hinweg) Mit Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 wurde
für Anbieter bestimmter Fluginformationsdienste die Möglichkeit eingeführt,
statt einer Zulassung eine Erklärung über ihre Befähigung abgeben zu können.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde durchweg so angepasst,
dass überall dort, wo auf die Zulassung verwiesen wird, dieser Möglichkeit
Rechnung getragen wird. 3.4. Begriffsbestimmungen
(Artikel 3) Im Hinblick auf die vorstehend erläuterten
Aufhebungen in den vier SES-Verordnungen (Verordnungen (EG) Nr. 549-552/2004),
die Abgrenzung der beiden Rechtsrahmen und die Klärung des Wortlauts in der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurden die Begriffsbestimmungen für
„qualifizierte Stelle“ und „ATM/ANS“ geändert. Darüber hinaus wurden die
Begriffsbestimmungen für den „ATM-Masterplan“ und den „allgemeinen Flugverkehr“
von den SES-Verordnungen in diese Verordnung übernommen. 3.5. ATM/ANS (Artikel 8b) In Artikel 8b wurde der Wortlaut dem Vorschlag
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 angepasst, um
sicherzustellen, dass die in der Interoperabilitäts-Verordnung (EG)
Nr. 552/2004 festgelegten Grundsätze und Konzepte beibehalten werden. 3.6. Grundlegende Anforderungen
(Anhang Vb) In Nummer 2 Buchstabe c
Ziffer iv wurde ein Fehler korrigiert, so dass der Wortlaut jetzt an die
Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sowie an
bestehende EU-Vorschriften angeglichen ist. Dieser unbeabsichtigte Fehler war
bei der Ausarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 unterlaufen. Er
führte zu der nicht einzuhaltenden Anforderung für den
Flugverkehrskontrolldienst, bei Flugzeugen selbst dann eine Hindernisfreiheit
zu gewährleisten, wenn sie auf einem Flugplatz außerhalb des Rollfelds waren. Zweitens wurden in Nummer 2
Buchstaben g und h sowie in Nummer 3 Teile des Wortlauts aus der
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 eingefügt, um hervorzuheben, dass das derzeit
angewandte Konzept zur Regelung dieser Fragen nicht unnötigerweise geändert
wird. Diese Hinzufügungen verändern nicht den Geltungsbereich, sondern tragen
zur Abgrenzung zwischen dem SES- und dem EASA-Rechtsrahmen bei. 3.7. Verschiedenes Kleinere typografische Korrekturen wurden
beispielsweise in Artikel 7 vorgenommen, ebenso wie einige kleinere
redaktionelle Änderungen der Vorschriften in den Artikeln 9, 19
und 33, deren Wortlaut nach den vorherigen Änderungen der Verordnung nicht
mehr dem neuesten Stand entsprach. Ferner wurden weitere kleinere Änderungen
vorgenommen (beispielsweise in den Artikeln 52 und 59 sowie in
Anhang Vb), um unbeabsichtigte Änderungen der seit 2004 für den SES
vereinbarten Grundsätze zu vermeiden. Die Verordnung wurde auch an das mit den
Artikeln 290 und 291 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 182/2011
eingeführte System des Rückgriffs auf Durchführungsrechtsakte und delegierte
Rechtsakte angepasst. Darüber hinaus wurden die wesentlichen Aspekte der
vereinbarten Standardbestimmungen der Gründungsrechtsakte der Agenturen
aufgenommen und damit dem Kommissionsfahrplan für die Umsetzung der Gemeinsamen
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen
Kommission über die dezentralisierten Agenturen vom Juli 2012 entsprochen.
Letztere beinhaltet auch eine Vereinheitlichung der Bezeichnungen der
EU-Agenturen, so dass der Name der EASA in „Agentur der Europäischen Union für
Luftfahrt“ (EAA) zu ändern ist. 4. FAKULTATIVE ANGABEN Da zur vorgeschlagenen Neufassung der vier
SES-Verordnungen Nr. 549-552/2004 eine eigene Begründung ausgearbeitet
wurde, enthält das vorliegende Dokument im Wesentlichen die Änderungen, die in
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgenommen werden müssen, um die
Kontinuität des geltenden SES-Konzepts nach der Anpassung der vier
SES-Verordnungen gemäß Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
zu wahren. 2013/0187 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der in der
Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf
Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG[8]
und in der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im
Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen
Luftverkehrssystems[9]
vorgenommenen Änderungen, muss der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
Europäischen Agentur für Flugsicherheit mit der Verordnung (EG)
Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen
Luftraums („Rahmenverordnung“)[10],
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im
einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)[11], der Verordnung (EG) Nr.
551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die
Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum
(„Luftraum-Verordnung“)[12]
und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen
Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung)[13] in Einklang gebracht werden. (2) Im Hinblick auf die
Ausarbeitung und Durchführung des ATM-Masterplans besteht in einer Vielzahl von
Luftverkehrsfragen Regelungsbedarf. Die Agentur sollte die Kommission bei der
Ausarbeitung der technischen Vorschriften unterstützen und hierbei ein
ausgewogenes Konzept für die Regulierung unterschiedlicher Tätigkeiten
verfolgen, das sich auf deren jeweilige Merkmale, akzeptable Sicherheitsniveaus
und eine Hierarchie identifizierter Risiken für die Nutzer stützt, damit eine
umfassende und koordinierte Entwicklung der Luftfahrt sichergestellt ist. (3) Der Kommission sollte auf der
Grundlage von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um
die Bestimmungen in Bezug auf Lufttüchtigkeit, Umweltschutz, Piloten,
Flugbetrieb, Flugplätze, ATM/ANS, Flugverkehrskontrolldienste,
Drittlandbetreiber, Aufsicht und Durchsetzung, Flexibilitätsbestimmungen,
Geldbußen und Zwangsgelder sowie Gebühren und Entgelte ändern oder ergänzen zu
können, sofern dies aus technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder
sicherheitsrelevanten Gründen notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung,
dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene
– angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
ordnungsgemäß übermittelt werden. (4) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. (5) In hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf Ausnahmeregelungen für Flugplätze
und die Nichtgewährung der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen sollte die
Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. (6) Bestimmte Grundsätze
hinsichtlich der Leitung und der Geschäftstätigkeit der Agentur sollten dem vom
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 vereinbarten
Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU angepasst werden. (7) Die Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Flugplätze oder Teile davon sowie
Ausrüstungen, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d, die
vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sofern der Flugverkehr vorrangig
anderen Zwecken als dem allgemeinen Flugverkehr dient;“ ii) Buchstabe c Satz 1 erhält folgende
Fassung: „ATM/ANS, einschließlich Systemen und Komponenten,
Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben e und f, die vom
Militär gestellt oder bereitgestellt werden, vorrangig in Bezug auf andere
Luftfahrzeugbewegungen als denen des allgemeinen Flugverkehrs.“ (b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten
dafür Sorge, dass Militäreinrichtungen, die für den allgemeinen Flugverkehr
geöffnet sind und in denen Militärpersonal Dienstleistungen für den allgemeinen
Flugverkehr erbringt, die nicht unter Absatz 1 fallen, ein
Sicherheitsniveau gewährleisten, das mindestens dem Sicherheitsniveau
entspricht, das nach den in den Anhängen Va und Vb festgelegten grundlegenden
Anforderungen verlangt wird.“ (2)
Artikel 2 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 2 werden folgende Buchstaben g und h
angefügt: „g) die Unterstützung der Ausarbeitung und
Umsetzung des ATM-Masterplans; h) eine im Verhältnis zur Art der jeweiligen
Tätigkeit stehende Regulierung der Zivilluftfahrt im Sinne einer optimalen
Förderung ihrer Entwicklung, Leistungsfähigkeit, Interoperabilität und
Sicherheit.“ (b)
Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende
Fassung: „c) die Errichtung einer unabhängigen Agentur der
Europäischen Union für Luftfahrt (im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet);“ (3)
Artikel 3 wird wie folgt geändert: (a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „fortlaufende Aufsicht“ die Aufgaben, die
durchzuführen sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen, unter denen ein
Zeugnis erteilt oder eine Erklärung abgegeben wurde, während der Geltungsdauer
des Zeugnisses oder der Erklärung jederzeit weiterhin erfüllt sind, sowie die
Ergreifung von Schutzmaßnahmen;“ (b)
Der Buchstabe da erhält folgende Fassung: „da) „ATM/ANS-Komponenten” gemäß der
Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr.
[Nummer der Neufassung der SES-Verordnung einfügen] über die Schaffung eines
einheitlichen europäischen Luftraums;“ (c)
Folgender Buchstabe ea wird eingefügt: „ea „Erklärung“ jede schriftliche Äußerung für
ATM/ANS-Zwecke: –
bezüglich der Konformität oder
Gebrauchstauglichkeit von Systemen und Komponenten, die von einer Organisation
abgegeben wird, die mit der Konzeption, Herstellung und Wartung von
ATM/ANS-Systemen und ‑Komponenten befasst ist; –
bezüglich der Einhaltung der geltenden
Anforderungen an in Betrieb zu nehmende Dienste oder Systeme, die durch einen
Diensteanbieter abgegeben wird; –
bezüglich der Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung
der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit bestimmten
Fluginformationsdiensten.“ (d)
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f)„qualifizierte Stelle“ eine Stelle, der unter
der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen
Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde spezielle Zulassungs-
oder Aufsichtsaufgaben übertragen werden dürfen;“ (e)
Buchstaben q und r erhalten folgende Fassung: „q) „ATM/ANS" die Dienste des Flugverkehrsmanagements
gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung
(EG) [die Nummer der Neufassung der SES-Verordnung einfügen],
Flugsicherungsdienste gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4
der genannten Verordnung, einschließlich Netzmanagementdienste im Sinne von
Artikel 17 dieser Verordnung sowie Dienste, die in der Erzeugung,
Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den
allgemeinen Flugverkehr zum Zwecke der unter Sicherheitsaspekten kritischen Punkte
der Flugsicherung bestehen; r) „ATM/ANS-System“ eine Kombination von
Ausrüstungen und Systemen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 33
der Verordnung (EG) Nr. [Nummer der Neufassung der SES-Verordnung einfügen];“ (f)
Die folgenden Buchstaben t und u werden
eingefügt: „t) „Allgemeiner Flugverkehr“ bezeichnet alle
Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von
Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls
und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen; u) „ATM-Masterplan“ bezeichnet den durch den
Beschluss 2009/320/EG[14]
des Rates gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates[15] gebilligten Plan.“ (4)
Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 3b erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 3a können die
Mitgliedstaaten beschließen, einen Flugplatz von den Vorschriften dieser
Verordnung freizustellen, der: –
nicht mehr als 10000 Fluggäste jährlich abfertigt
und –
nicht mehr als 850 Bewegungen jährlich im Zusammenhang
mit Frachtbetrieb abfertigt, sofern die Freistellung im Einklang mit den
allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung und anderen Vorgaben des
EU-Rechts steht. Die Kommission prüft, ob die im ersten Unterabsatz
genannten Bedingungen erfüllt sind und fasst andernfalls einen entsprechenden
Beschluss. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß
Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen
äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission
unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß
Artikel 65 Absatz 4. Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die
Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2.“ (b)
In Absatz 3c erhält der erste Satz die folgende
Fassung: „3c) ATM/ANS, die im Luftraum über dem
Geltungsgebiet des Vertrags und im Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die
Verordnung (EG) Nr. [Nummer der Neufassung der SES-Verordnung einsetzen] gemäß
Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung anwenden, bereitgestellt
werden, müssen dieser Verordnung entsprechen.“ (5)
Artikel 5 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Buchstabe d erster Satz erhält
folgende Fassung: „Für die Instandhaltung und die Erhaltung der Lufttüchtigkeit
von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Organisationen müssen
nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der
Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind.“ (b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben a, b und c Bezug genommen wird, ist die Kommission
befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um
detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen: a) Bedingungen für die Erstellung der für ein
Erzeugnis geltenden Musterzulassungsgrundlage und für deren Mitteilung an einen
Antragsteller; b) Bedingungen für die Erstellung der für Teile
und Ausrüstungen geltenden Einzelspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und
für deren Mitteilung an einen Antragsteller; c) Bedingungen für die Erstellung der besonderen
Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für Luftfahrzeuge gelten, für die
ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt werden kann, und für
deren Mitteilung an einen Antragsteller; d) Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der
verbindlichen Informationen, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Erzeugnissen sicherzustellen, sowie Bedingungen für die Genehmigung von
Nachweisverfahren als Alternative zu diesen verbindlichen Informationen; e) Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung,
Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Musterzulassungen, eingeschränkten
Musterzulassungen, Änderungsgenehmigungen für Musterzulassungen, zusätzliche
Musterzulassungen, die Genehmigung von Reparaturverfahren, individuellen
Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen,
Fluggenehmigungen und Zeugnissen für Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen,
einschließlich folgender Aspekte: i) Vorschriften für die Gültigkeitsdauer dieser
Zulassungen bzw. Zeugnisse und ihre Verlängerung, sofern diese befristet sind; ii) Einschränkungen für die Ausstellung von
Fluggenehmigungen. Diese Einschränkungen sollten insbesondere Folgendes
betreffen: –
Zweck des Flugs; –
Luftraum für den jeweiligen Flug; –
Qualifikation der Flugbesatzung; –
Beförderung von nicht zur Flugbesatzung gehörenden
Personen; iii) Luftfahrzeuge, für die eingeschränkte
Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt werden können, sowie entsprechende
Einschränkungen; iv) betriebliche Eignungsdaten, einschließlich: –
Mindestlehrplan für die Ausbildung des Personals,
das berechtigt ist, die Instandhaltung zu bescheinigen, um die Einhaltung von
Absatz 2 Buchstabe f sicherzustellen; –
Mindestlehrplan für den Erwerb einer
Pilotenberechtigung und Referenzdaten der betreffenden Simulatoren, um die
Einhaltung von Artikel 7 sicherzustellen; –
Basis-Mindestausrüstungsliste; –
für die Flugbegleiter relevante Daten zum
Luftfahrzeugmuster; –
zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit
für die jeweilige Art des Betriebs, um die Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen des Luftfahrzeugs zu
unterstützen; f) Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung,
Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen für Organisationen, die nach
Absatz 2 Buchstaben d, e und g erforderlich sind, und
Voraussetzungen, unter denen diese Zulassungen nicht verlangt zu werden
brauchen; g) Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung,
Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Personal, die nach
Absatz 2 Buchstabe f erforderlich sind; h) Verantwortlichkeiten der Inhaber von
Zulassungen bzw. Zeugnissen; i) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
bei den in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugen, die nicht von den
Absätzen 2 oder 4 erfasst werden, sowie bei den Luftfahrzeugen, auf
die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird; j) Bedingungen für die Instandhaltung und die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen;
Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit der
Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben a, b und c ist die Kommission befugt, Anhang I
zu ändern oder zu ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 65b zu erlassen, sofern dies aus technischen, betrieblichen,
wissenschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen auf dem Gebiet der
Lufttüchtigkeit erforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um
die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“ (6)
Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten
folgende Fassung: "2. „2. Die Kommission ist befugt, mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b die in Absatz 1 genannten
Anforderungen zu ändern, um sie Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner
Anhänge anzugleichen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft treten
und die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind. 3. Um ein hohes und einheitliches Maß an
Umweltschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls gestützt auf den Inhalt der in
Absatz 1 genannten Anlagen zu Anhang 16 kann die Kommission mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b detaillierte Vorschriften zur
Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen festlegen.“ (7)
Artikel 7 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende
Fassung: „Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann im Falle
einer Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr ein Arzt für Allgemeinmedizin, dem
der Gesundheitszustand des Antragstellers genau bekannt ist, als
flugmedizinischer Sachverständiger fungieren, wenn dies nach nationalem Recht
zulässig ist. Die Kommission verabschiedet detaillierte Vorschriften, nach
denen ein Arzt für Allgemeinmedizin als flugmedizinischer Sachverständiger
tätig werden kann, die insbesondere dafür sorgen, dass das Sicherheitsniveau
aufrechterhalten wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel
65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.“ (b)
Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende
Fassung: „Die Anforderungen der Unterabsätze 2 und 3
können durch Anerkennung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen erfüllt werden,
die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um
Piloten handelt, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c befasst sind.“ (c)
In Absatz 6 erhält die Einleitung folgende Fassung: „In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von
Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b
und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und
Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder flugmedizinischen
Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, ist die
Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, in
denen Folgendes detailliert festgelegt wird:“ (d)
Absatz 6 Buchstabe d erhält folgende
Fassung: „d) die Bedingungen für die Umwandlung bestehender
nationaler Pilotenlizenzen und nationaler Flugingenieurlizenzen in
Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung nationaler ärztlicher
Zeugnisse;“ (e)
Absatz 6 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) die Einhaltung der in Anhang III
aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen durch Piloten von
Luftfahrzeugen, auf die in Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie
Buchstaben d und h Bezug genommen wird und die im gewerblichen Luftverkehr
eingesetzt werden.“ (f)
Am Ende von Absatz 6 wird folgender neuer
Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von
Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b
und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und
Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder
flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken,
ist die Kommission befugt, Anhang III zu ändern oder zu ergänzen und
hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, sofern dies
aus technischen, betrieblichen, wissenschaftlichen oder sicherheitstechnischen
Gründen auf dem Gebiet der Pilotenlizenzen erforderlich ist und in dem Umfang
wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu
erreichen.“ (8)
Artikel 8 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende
Fassung: „Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen, auf
die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c Bezug genommen
wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b
zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:“ (b)
Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden
Anforderungen nach Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb, an den
Betrieb von Luftfahrzeugen nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie
Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.“ (c)
In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben h und i
angefügt: „h) die Bedingungen und Verfahren für die
Ausstellung von Sondergenehmigungen für den Betrieb; i) die Bedingungen für die Anordnung eines
Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen
aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 22 Absatz 1.“ (d)
Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer
Unterabsatz angefügt: „Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen im
Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c ist die
Kommission befugt, Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb zu
ändern oder zu ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b
zu erlassen, sofern dies aus technischen, betrieblichen, wissenschaftlichen
oder sicherheitstechnischen Gründen auf dem Gebiet des Flugbetriebs
erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in
Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“ (9)
Artikel 8a wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung: „Hinsichtlich Flugplätzen und
Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs ist die Kommission befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte
Vorschriften für Folgendes festzulegen:“ (b)
In Absatz 5 werden folgende Buchstaben nach
Buchstabe j angefügt: „k) die Bedingungen für die Erteilung,
Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Anbieter
von Vorfeldmanagementdiensten; l) die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe
der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit des Flugplatzbetriebs und
der Flugplatzausrüstung zu gewährleisten; m) die Zuständigkeiten der in Absatz 2
Buchstabe e genannten Diensteanbieter; n) die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung,
Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen von Organisationen und
Bedingungen für die Aufsicht über Organisationen, die mit Konzeption,
Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen Flugplatzausrüstungen
befasst sind; o) die Zuständigkeiten von Organisationen, die mit
Konzeption, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen
Flugplatzausrüstungen befasst sind.“ (c)
Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer
Unterabsatz angefügt: „Hinsichtlich Flugplätzen und
Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs ist die Kommission befugt,
Anhang Va und gegebenenfalls Anhang Vb zu ändern oder zu ergänzen und
hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, sofern dies
aus technischen, betrieblichen, wissenschaftlichen oder sicherheitstechnischen
Gründen auf dem Gebiet der Flugplätze erforderlich ist und in dem Umfang wie
dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“ (10)
Artikel 8b wird wie folgt geändert: (a)
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "4. Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein
Zulassungs- oder Erklärungserfordernis für bestimmte, mit der Konstruktion,
Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und –Komponenten, von
denen Sicherheit oder Interoperabilität abhängen, befassten Organisationen
festgelegt werden. Das Zeugnis für diese Organisationen wird erteilt, wenn
diese nachgewiesen haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur
Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit deren Sonderrechten
verbunden sind. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu
vermerken. Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein
Zulassungserfordernis oder ersatzweise eine Validierung oder Erklärung durch
den ATM/ANS-Anbieter oder die mit der Konstruktion, Herstellung und
Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und –Komponenten, von denen Sicherheit oder
Interoperabilität abhängen, befasste Organisation festgelegt werden. Das
Zeugnis oder die Erklärung für diese Systeme und Komponenten wird erteilt oder
die Validierung erfolgt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die
Systeme und Komponenten die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt
wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1
sicherzustellen.“ (b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert: i) Die Einleitung erhält folgende Fassung: „Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b
zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“ ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung
der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Dienstleister und Organisationen, die mit
der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und
-Komponenten befasst sind, und für deren Beaufsichtigung;“ iii) Die folgenden Buchstaben g, h und i werden
angefügt: „g) Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der
verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der Erbringung von ATM/ANS
zu gewährleisten; h) die Bedingungen für die in Absatz 5
genannte Validierung und Erklärung und für die Beaufsichtigung der Einhaltung
dieser Bedingungen; i) für die Nutzung des Luftraums erforderliche
Betriebsvorschriften und ATM/ANS-Komponenten.“ iv) Am Ende des Absatzes wird folgender neuer
Unterabsatz angefügt: „Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b
zu erlassen, um Anhang Va erforderlichenfalls aus Gründen der technischen,
betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklung oder der Sicherheitsnachweise
in Zusammenhang mit ATM/ANS zu ändern oder zu ergänzen, um die in
Artikel 2 festgelegten Ziele im erforderlichen Umfang zu erreichen.“ (c)
Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) sie entsprechen dem Stand der Technik und den
bewährten Verfahren auf dem Gebiet ATM/ANS, insbesondere nach dem
ATM-Masterplan und in enger Zusammenarbeit mit der ICAO“; (11)
Artikel 8c wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 10 erhält die Einleitung folgende
Fassung: „Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und
Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen
Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um
detaillierte Regeln festzulegen für:“ (b)
In Absatz 10 werden die folgenden Buchstaben e, f
und g angefügt: „e) unbeschadet der Bestimmungen
bilateraler Abkommen, die in Einklang mit Artikel 12 geschlossen wurden,
die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern; f) die Bedingungen, unter denen im
Interesse der Sicherheit die Ausbildung am Arbeitsplatz verboten, begrenzt oder
an bestimmte Bedingungen geknüpft wird; g) Bedingungen für die Heraus- und
Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der
Ausbildung am Arbeitsplatz zu gewährleisten.“ (c)
Am Ende von Absatz 10 wird folgender neuer
Unterabsatz angefügt: „Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und
Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen
Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um
Anhang Vb erforderlichenfalls aus Gründen der technischen, betrieblichen
oder wissenschaftlichen Entwicklung oder der Sicherheitsnachweise in
Zusammenhang mit den Ausbildungseinrichtungen und Fluglotsen zu ändern oder zu
ergänzen, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele im erforderlichen Umfang
zu erreichen.“ (12)
Artikel 9 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 4 erhält die Einleitung folgende Fassung: „Hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe d genannten Luftfahrzeuge sowie ihrer Besatzung und ihres
Betriebs wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“ (b)
Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) das Verfahren, nach dem gestattet werden kann,
dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge
oder Besatzungsmitglieder, die nicht über ein den ICAO-Normen entsprechendes
Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eine entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in
die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden;“ (c)
Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Bedingungen für die Erklärung der in
Absatz 3 genannten Betreiber und für deren Beaufsichtigung;“ (d)
In Absatz 4 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) zusätzliche Bedingungen für Fälle, in denen
die Einhaltung der Normen und Anforderungen nach Absatz 1 nicht möglich
ist oder unverhältnismäßige Anstrengungen erfordert, um sicherzustellen, dass
das Ziel der betreffenden Normen und Anforderungen erreicht wird.“ (e)
In Absatz 5 Buchstabe e wird
„Sicherheits“ gestrichen. (13)
Artikel 10 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Zur Anwendung des Absatzes 1 führen
die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrer Aufsicht über die von ihnen erteilten
Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Erklärungen, die sie entgegengenommen haben,
Untersuchungen, einschließlich Vorfeldinspektionen, durch und ergreifen alle
Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Fortsetzung von Verstößen zu
verhindern; zu diesen Maßnahmen gehören auch Startverbote für Luftfahrzeuge.“ (b)
In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln
hinsichtlich der Bedingungen für die in Artikel 1 genannte Zusammenarbeit
und insbesondere Folgendes festzulegen:“ (c)
In Absatz 5 werden die folgenden
Buchstaben d und e angefügt: „d) die Bedingungen für die Qualifikationen der
Inspektoren, die Vorfeldinspektionen durchführen, und Einrichtungen, die an der
Ausbildung dieser Inspektoren mitwirken; e) die Bedingungen für die Verwaltung und
Anwendung von Aufsicht und Durchsetzung einschließlich Sicherheitsmanagementsystemen.“ (14)
Artikel 11 wird wie folgt geändert: (a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "1. Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere
technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse, die gemäß
dieser Verordnung erteilt wurden, sowie die auf der Grundlage der Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte an. Wurde die
ursprüngliche Anerkennung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke
erteilt, bezieht sich eine nachfolgende Anerkennung ausschließlich auf
dieselben Zwecke. 2. Die Kommission entscheidet von sich aus oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Agentur, ob in Absatz 1 genannte
Zulassungen bzw. Zeugnisse dieser Verordnung und den auf der Grundlage dieser
Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten
entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß
Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen
äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die
Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren
gemäß Artikel 65 Absatz 4.“ (15)
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b letzter Unterabsatz
erhält folgende Fassung: „kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat
verlangen, gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es
zu kündigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß
Artikel 65 Absatz 2 erlassen.“ (16)
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Qualifizierte Stellen „Die Agentur bzw. die betreffende nationale
Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungs- oder
Aufsichtsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die
Kriterien des Anhangs V erfüllt. Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse
oder Genehmigungen und nehmen keine Erklärungen entgegen.“ (17)
Artikel 14 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: "1. Die Bestimmungen dieser Verordnung und
der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem
Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Systeme,
Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden, sofern
dies erforderlich ist, um die Sicherheit zu gewährleisten, und das Problem
nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung dieser Verordnung und der auf
ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
gelöst werden kann.“ (b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission prüft, ob die in Absatz 1
genannten Bedingungen eingehalten wurden und nimmt, wenn dies ihrer Ansicht
nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65
Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission
unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65
Absatz 4. Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die
getroffene Maßnahme nach Absatz 1 nach Notifizierung des Beschlusses nach
Unterabsatz 1. Ist dies aufgrund der Feststellung eines
unmittelbaren Sicherheitsproblems nach Absatz 1 erforderlich, so wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65c
zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern oder zu ergänzen.“ (c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: "4. Die Mitgliedstaaten können im Fall
unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher
Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den grundlegenden
Anforderungen dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte erteilen, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung des
Sicherheitsniveaus eintritt. Der Agentur, der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt
oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden.“ (d)
In Absatz 5 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Die Kommission prüft, ob die Freistellung den in
Absatz 4 genannten Bedingungen entspricht und nimmt, wenn dies ihrer
Ansicht nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65
Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission
unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß
Artikel 65 Absatz 4. Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die
Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2.“ (e)
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "6. Lässt sich ein Schutzniveau, das dem
durch die Anwendung der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten
Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte erreichten Niveau gleichwertig ist,
mit anderen Mitteln erreichen, können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren
des Unterabsatzes 2 und des Absatzes 7 ohne Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen delegierten
Rechtsakten und der Durchführungsrechtsakte erteilen.“ (f)
In Absatz 7 wird am Ende folgender Unterabsatz
angefügt: „Wenn die Kommission unter Berücksichtigung der in
Unterabsatz 1 genannten Empfehlung zu dem Schluss kommt, dass die
Bedingungen des Absatzes 6 erfüllt sind, genehmigt sie die Abweichung
unverzüglich, indem sie die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen
einschlägigen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte entsprechend
ändert.“ (18)
In Artikel 15 Absatz 2 erhält die Einleitung
folgende Fassung: "2. Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit
auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus detaillierte Regeln
für die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an
interessierte Kreise. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren
gemäß Artikel 65 Absatz 3 erlassen. Diese Maßnahmen berücksichtigen
die Notwendigkeit,” (19)
Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende
Fassung: „AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR LUFTFAHRT“ (20)
Artikel 17 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Zur Durchführung dieser Verordnung wird eine
Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt errichtet. (b)
In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung: „Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und
Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, erfüllt die Agentur
folgende Funktionen:“ (c)
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) Sie unterstützt die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Aufgaben, indem sie ein Forum
für den Austausch von Informationen und Sachverständigen bietet.“ (21)
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2
erhält folgende Fassung: „Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik
und die bestbewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden
unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie des
wissenschaftlichen und technischen Fortschritts aktualisiert.“ (22)
In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erhält Ziffer i
folgende Fassung: „i) Flugsimulationsübungsgeräte, die von durch die
Agentur zugelassenen Ausbildungseinrichtungen betrieben werden,“ (23)
Artikel 22 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe
„ein Monat“ durch „drei Monate“ ersetzt. (b)
Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ist ein Mitgliedstaat mit den
Schlussfolgerungen der Agentur zu einem Einzelplan nicht einverstanden, so
verweist er die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission entscheidet
darüber, ob dieser Plan den Sicherheitszielen dieser Verordnung entspricht.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten
Verfahren angenommen.“ (24)
In Artikel 22a wird folgender
Buchstabe ca eingefügt: „ca) sie erteilt und verlängert die Zeugnisse
oder nimmt Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach
Artikel 8b Absätze 4 und 5 von Organisationen entgegen, die europaweite
Dienste erbringen oder Systeme bereitstellen, und auf Antrag des betreffenden
Mitgliedstaats auch von anderen Dienstleistern sowie Organisationen, die mit
der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und
-Komponenten befasst sind;“ (25)
Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende
Fassung: "5. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Artikel 52 und 53 legt die Kommission detaillierte Regeln für die
Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3 und 4
genannten Aufgaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“ (26)
Artikel 25 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung: „Auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 legt die
Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 65b fest:“ (b)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die detaillierten Regeln für Untersuchungen,
damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Beschlussfassung
einschließlich zum Recht auf Verteidigung, auf Akteneinsicht, auf
Rechtsvertretung, auf Vertraulichkeit und zeitweilige Regelungen sowie die
Bemessung und den Einzug von Geldbußen und Zwangsgeldern.“ (27)
Artikel 29 Absatz 2 wird gestrichen. (28)
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.“ (29)
Artikel 33 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) ernennt den Exekutivdirektor und die
Stellvertretenden Exekutivdirektoren gemäß den Artikeln 39a und 39b;“ (b)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) legt vor dem 30. November jeden Jahres
und nach Stellungnahme der Kommission das jährliche Arbeitsprogramm und das
mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für das/die kommenden Jahr(e) fest;
diese Arbeitsprogramme werden unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
der Gemeinschaft und ihres Gesetzgebungsprogramms in den einschlägigen
Bereichen der Flugsicherheit festgelegt; die Stellungnahme der Kommission wird
dem Arbeitsprogramm beigefügt;“ (c)
Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) übt die Disziplinargewalt über den
Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über die
Stellvertretenden Exekutivdirektoren aus;“ (d)
In Absatz 2 werden die Buchstaben n, o, p und
q angefügt: „n) übt im Einklang mit Absatz 6 in Bezug auf
das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch
das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten übertragen wurden[16]
(„Befugnisse einer Anstellungsbehörde“), o) stellt ausgehend von den Ergebnissen und
Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie
den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
angemessene Folgemaßnahmen sicher, p) erlässt nach dem Verfahren des
Artikels 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut
der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten, q) erlässt Bestimmungen für Prävention und Bewältigung
von Interessenkonflikten ihrer Mitglieder sowie der Mitglieder der
Beschwerdekammern.“ (e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt: "6. Der Verwaltungsrat erlässt gemäß
Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von
Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem
Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde
übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung
ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter
übertragen. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die
Übertragung von Befugnissen einer Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor
sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss
vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner
Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor
übertragen.“ (30)
Artikel 34 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 werden die Worte „einem Vertreter
der Kommission“ ersetzt durch „zwei Vertretern der Kommission, die alle über
Stimmrecht verfügen,“. (b)
In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die
Worte „ihren Stellvertreter und dessen Stellvertreter“ ersetzt durch „ihre
Stellvertreter und deren Stellvertreter“. (c)
In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird „fünf“ durch „vier“
ersetzt. (d)
In Absatz 1 wird am Ende folgender neuer
Unterabsatz angefügt: „Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre
Stellvertreter werden in Anbetracht ihrer Kenntnisse bezüglich des
Luftfahrtbereichs unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs-
und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Alle im Verwaltungsrat
vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer
Vertreter, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu
gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern
und Frauen im Verwaltungsrat an.“ (31)
In Artikel 37 Absatz 1 werden folgende
Änderungen vorgenommen: –
Das Wort „Zweidrittelmehrheit“ wird ersetzt durch
„einfache Mehrheit“. –
Folgender Satz zwei wird eingefügt: „Für Beschlüsse über die Festlegung der
Arbeitsprogramme, den Jahreshaushalt, die Ernennung und die Verlängerung der
Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.“ (32)
Folgender Artikel 37a wird angefügt: „Artikel 37a Exekutivrat 1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivrat
unterstützt. 2. Der Exekutivrat hat folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den
Verwaltungsrat, b) ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen
der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat, c) unbeschadet der Zuständigkeiten des
Exekutivdirektors gemäß Artikel 38 Beratung und Unterstützung des
Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im
Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.
3. In dringenden Fällen kann der Exekutivrat bei
Bedarf im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor
allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung
der Befugnisse einer Anstellungsbehörde und Haushaltsfragen. 4. Der Exekutivrat setzt sich aus dem Vorsitzenden
des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei
anderen Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen, die der Verwaltungsrat aus den
eigenen Reihen bestimmt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der
Vorsitzende des Exekutivrats. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des
Exekutivrates teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. 5. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats
entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats. Das Mandat der Mitglieder
des Exekutivrats endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. 6. Der Exekutivrat hält mindestens alle drei
Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung
seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen. 7. Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung
des Exekutivrats fest.“ (33)
Artikel 38 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: "1. Die Agentur wird von ihrem
Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig
unabhängig ist. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats
oder des Exekutivrates darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder
sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.“ (b)
Absatz 3 Buchstabe g wird gestrichen. (c)
Absatz 3 Buchstabe i erhält folgende
Fassung: „i) Er kann seine Befugnisse anderen Bediensteten
der Agentur übertragen. Die Kommission legt die Modalitäten dieser
Befugnisübertragungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“ (d)
Absatz 3 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) Er arbeitet das jährliche und das mehrjährige
Arbeitsprogramm aus und unterbreitet sie nach Konsultation der Kommission dem
Verwaltungsrat.“ (e)
In Absatz 3 werden die Buchstaben m, n, o und
p angefügt: „m) Er führt das jährliche und das mehrjährige
Arbeitsprogramm durch und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über die
Durchführung.“ n) Er erarbeitet einen Aktionsplan, der den
Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen
sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Rechnung trägt und berichtet der Kommission und dem Verwaltungsrat zweimal
jährlich über die Fortschritte. o) Er schützt die finanziellen Interessen der
Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und
sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls
Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht
gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. p) Er arbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie
für die Agentur aus und deren legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.“ (34)
Artikel 39 wird gestrichen. (35)
Die folgenden Artikel 39a und 39b werden eingefügt: „Artikel 39a Ernennung des Exekutivdirektors 1. Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter
der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten eingestellt. 2. Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner
Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevanter Befähigung und
Erfahrung vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission
im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen
hat, ernannt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem
Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats
vertreten. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat
ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss
des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses
zu beantworten. 3. Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre
ernannt. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des
Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen
der Agentur. 4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der
Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit
des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. 5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische
Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern.
Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der
Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des
Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu
beantworten. 6. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit
verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren
Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. 7. Der Exekutivdirektor kann nur aufgrund eines
Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission aus dem Amt
entfernt werden. 8. Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse über die
Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der
Exekutivdirektoren mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder mit Stimmrecht. Artikel 39b Ernennung der Stellvertretenden
Exekutivdirektoren 1. Der Exekutivdirektor kann von einem oder
mehreren Stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt werden. 2. Die Ernennung, Verlängerung der Amtszeit oder
Amtsenthebung des oder der Stellvertretenden Exekutivdirektoren erfolgt nach
Rücksprache mit dem amtierenden oder gegebenenfalls dem designierten
Exekutivdirektor nach dem Verfahren des Artikels 39a.“ (36)
Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "3. Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf
einberufen. Die Kommission legt die Zahl der Beschwerdekammern und die
Arbeitsaufteilung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“ (37)
Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende
Fassung: "5. Die Kommission legt die erforderlichen Qualifikationen
der Mitglieder jeder Beschwerdekammer, die Befugnisse der einzelnen Mitglieder
in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten
Verfahren angenommen.“ (38)
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b
erhält folgende Fassung: „b) soweit erforderlich, Einbeziehung von
Sachverständigen aus den betroffenen Kreisen oder Heranziehung des
Sachverstandes der einschlägigen europäischen Normungsgremien, von Eurocontrol
oder sonstigen besonderen Einrichtungen;“ (39)
Artikel 56 erhält folgende Fassung: „Jährliches und mehrjähriges Arbeitsprogramm 1. Zum 30. November jeden Jahres nimmt der
Verwaltungsrat gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c anhand
eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der Kommission ein Programmplanungsdokument für das mehrjährige
und das jährliche Arbeitsprogramm an und übermittelt es dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission. Nach der endgültigen Annahme des
Gesamthaushaltsplans wird das Programmplanungsdokument endgültig wirksam und
erforderlichenfalls entsprechend angepasst. Das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm
bezwecken, die fortlaufende Verbesserung der europäischen Flugsicherheit zu
fördern, und tragen den Zielen, dem Auftrag und den Aufgaben der Agentur, die
in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung. 2. Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue
Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält
ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den
jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im Einklang mit
den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des
maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem
mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 in Einklang. Im jährlichen
Arbeitsprogramm ist klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum
vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden. Es enthält die in Artikel 27 Absatz 2
genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen
Organisationen und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen. 3. Der Verwaltungsrat ändert das angenommene
jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Substanzielle Änderungen des jährlichen
Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche
jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis für
die Vornahme nicht substanzieller Änderungen dem Exekutivdirektor übertragen. 4. Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die
strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und
Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung
einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert.
Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert,
insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 62 genannten
Bewertung.“ (40)
Artikel 57 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung: „Im jährlichen Gesamtbericht wird dargelegt, wie
die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm im Einzelnen umgesetzt hat. Es wird
klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum
Vorjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen worden sind.“ (41)
In Artikel 59 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f
angefügt: „f) gemäß Artikel 13 der
Verordnung (EU) Nr. [SES-Verordnung] für relevante ATM/ANS-Aufgaben
der Agentur entrichteten Entgelten.“ (42)
Artikel 62 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsrat“
durch „Kommission“ ersetzt. (b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt: "4. Anlässlich jeder zweiten Bewertung wird
im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine
Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Kommt die
Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur ihr
Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie die Änderung oder Aufhebung
dieser Verordnung vorschlagen.“ (43)
Artikel 64 wird wie folgt geändert: (a)
Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung. (b)
„Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die
Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b
ermächtigt, auf der Grundlage der Absätze 3, 4 und 5 detaillierte Regeln für
Gebühren und Entgelte festzulegen.“ (c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Regeln gemäß Absatz 1 bestimmen
insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 59 Absatz 1
Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der
Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung.“ (d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: "5. Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so
zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der
erbrachten Leistungen decken. Alle Ausgaben der Agentur für die Mitarbeiter,
die an den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beteiligt sind,
einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge,
werden insbesondere bei diesen Kosten berücksichtigt. Die Gebühren und
Entgelte, einschließlich der 2007 eingenommenen, sind zweckgebundene Einnahmen
der Agentur.“ (44)
Artikel 65 erhält folgende Fassung: „Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren
Artikel 4.“ (45)
Artikel 65a wird gestrichen. (46)
Die folgenden Artikel 65b und 65c werden angefügt: „Artikel 65b Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. 2. Die in Artikel 5 Absatz 5,
Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6,
Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b
Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4,
Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7,
Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 genannte
Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 5
Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7
Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5,
Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9
Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3
und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der
Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird dadurch nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5
Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5,
Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9
Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3
und Artikel 64 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 65c Dringlichkeitsverfahren 1. Delegierte Rechtsakte, die nach dem
vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind
anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung
eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden
die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. 2. Das Europäische Parlament oder der Rat können
gemäß dem Verfahren des Artikels 65b Absatz 5 Einwände gegen einen
delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt
nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das Europäische
Parlament oder den Rat unverzüglich auf.“ (47)
Folgender Artikel 66a wird angefügt: „Artikel 66a Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen 1. Die notwendigen Bestimmungen über die
Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben
soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu
stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der
Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das
Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem
Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen
der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten
der Verordnung (EU) Nr. [ ] geschlossen wird. 2. Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet
die bestmöglichen Voraussetzungen für die Arbeitsweise der Agentur,
einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen
Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen.“ (48)
Folgender Artikel 66b wird angefügt: „Artikel 66b Sicherheitsvorschriften für den Schutz
von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen
Informationen Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß
den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen
und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im
Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dazu gehören
unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die
Speicherung von Verschlusssachen.“ (49)
In Anhang V erhalten die Nummern 2 und 3
die folgende Fassung: "2. Die Stelle und das mit den Zulassungs-
und Aufsichtsaufgaben betraute Personal müssen ihre Aufgaben mit der
größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und
dürfen — insbesondere seitens Personen oder Personengruppen, die von den
Ergebnissen der Zulassung oder der Aufsicht betroffen sind — keinerlei Druck
oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil
oder die Ergebnisse ihrer Untersuchungen beeinträchtigen könnte. 3. Die Stelle muss ausreichendes Personal
beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen
und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zulassungs- und Aufsichtsverfahren
verbunden sind, wahrzunehmen; sie sollte auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die
für außergewöhnliche Prüfungen benötigt werden.“ (50)
Anhang Vb wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv erhält
folgende Fassung: „Flugverkehrskontrolldienste und die zugehörigen
Verfahren sorgen für eine angemessene Staffelung von Luftfahrzeugen, verhindern
Zusammenstöße von Hindernissen und Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld und tragen
gegebenenfalls, sofern durchführbar, zum Schutz vor anderen Gefährdungen in der
Luft bei und gewährleisten eine prompte und zeitnahe Koordinierung mit allen
relevanten Nutzern und angrenzenden Luftraumabschnitten.“ (b)
In Absatz 2 Buchstabe g werden am Ende
folgende Worte angefügt: „Die Verkehrsflussregelung erfolgt mit dem Ziel,
die verfügbare Kapazität bei der Nutzung des Luftraums zu optimieren und die
Verfahren der Verkehrsflussregelung zu stärken. Sie beruht auf Transparenz und
Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im
Einklang mit den Empfehlungen des regionalen ICAO-Luftfahrtplans, Europäische
Region, sichergestellt ist. Die in Artikel 8b Absatz 6 genannten
Maßnahmen betreffend die Verkehrsflussregelung fördern betriebliche
Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und
Luftraumnutzern und erstrecken sich auf die folgenden Bereiche: a) Flugplanung, b) Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in
allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Zeitnischen und c) Nutzung der Strecken durch den allgemeinen
Flugverkehr, einschließlich –
der Erstellung einer einheitlichen Veröffentlichung
zur Strecken- und Verkehrsausrichtung, –
Möglichkeiten zur Umleitung von allgemeinem
Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und –
Prioritätsregeln für die Luftraumnutzung durch den
allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu Zeiten hoher Auslastung und in Krisen, d) Berücksichtigung der Stimmigkeit von
Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen sowie der notwendigen
Koordinierung mit benachbarten Regionen.“ (c)
In Absatz 2 Buchstabe h werden am Ende
folgende Worte angefügt: „Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer
Belange im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten unterstützt das
Luftraummanagement ferner die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen
Luftraumnutzung, wie es von der ICAO beschrieben und gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 umgesetzt wird, um das
Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen
Verkehrspolitik zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten erstatten der Agentur jährlich
Bericht über die im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik erfolgende Anwendung
des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf den Luftraum in ihrem
Zuständigkeitsbereich.“ (d)
In Absatz 3 Buchstabe a werden am Ende
folgende Worte angefügt: „Das System umfasst insbesondere Folgendes: 1. Systeme und Verfahren für das
Luftraummanagement. 2. Systeme und Verfahren für die
Verkehrsflussregelung. 3. Systeme und Verfahren für
Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die Flugdatenverarbeitung und
Überwachungsdatenverarbeitung und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme. 4. Kommunikationssysteme und -verfahren
für Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und
Bord/Bord-Kommunikation. 5. Navigationssysteme und -verfahren. 6. Überwachungssysteme und -verfahren. 7. Systeme und Verfahren für
Flugberatungsdienste. 8. Systeme und Verfahren für die Nutzung
von Wetterinformationen.“ (e)
In Absatz 3 Buchstabe b werden am Ende
folgende Worte angefügt: „ATM/ANS-Systeme und ihre Komponenten sind unter
Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen,
instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose Betrieb des europäischen
Flugverkehrsmanagementnetzes jederzeit und für alle Flugphasen gewährleistet
ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in folgender Form zum Ausdruck
kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen, einschließlich der relevanten
Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen,
vergleichbare Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als
Voraussetzung für einheitliche, für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz
(EATMN) insgesamt oder Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen. Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten
haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte
Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit
und Effektivität der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich
Sicherheit und Kapazität, dienen. Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten
sollen die schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und
militärischen Stellen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen
Luftraumnutzung in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und
eine effiziente Verkehrsflussregelung erforderlich ist, sowie eine sichere und
effiziente Luftraumnutzung durch alle Nutzer unterstützen. Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen das
europäische EATMN, seine Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame
Nutzung korrekter und konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch
zivile und militärische Stellen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] Wenngleich der Fahrplan der Kommission zur Umsetzung der
Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der
Europäischen Kommission über die dezentralen Agenturen vom Juli 2012 vorsieht,
dass aus Gründen der Klarheit die Bezeichnungen aller EU-Agenturen demselben
Format folgen sollten, wird in dieser Begründung durchweg der bisherige Name
der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) verwendet. Der Wortlaut des
Legislativvorschlags selbst wurde entsprechend der neuen Gemeinsamen Erklärung
und dem Fahrplan angepasst. [2] Die Rahmenverordnung ((EG) Nr. 549/2004) zur
Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen
Luftraums; die Flugsicherungsdienste-Verordnung ((EG) Nr. 550/2004) über
die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen
Luftraum; die Luftraum-Verordnung ((EG) Nr. 551/2004) über die Ordnung und
Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum und die
Interoperabilitäts-Verordnung ((EG) Nr. 552/2004) – über die
Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes. [3] Verordnung ((EG) Nr. 219/2007) zur Gründung eines
gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen
Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR). Das
ATM-Forschungsprogramm für den einheitlichen europäischen Luftraum ist der
technische Pfeiler des SES – ein Programm zur Verbesserung des ATM unter
Einbeziehung des gesamten Luftverkehrs. [4] Derzeit werden die technischen Vorschriften nicht nur
von der EASA, sondern auch von Eurocontrol und verschiedenen Normungsgremien
wie EUROCAE ausgearbeitet. [5] Siehe Artikel 19 des Vorschlags für die Neufassung
der SES-Verordnung. [6] ATM-Forschungsprogramm für den einheitlichen
europäischen Luftraum. Siehe http://ec.europa.eu/transport/modes/air/sesar/.
[7] ABl. C vom , S. . [8] ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51. [9] ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34. [10] ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1. [11] ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10. [12] ABl. L 96 vom 31.03.2004, S. 20. [13] ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26. [14] ABl. L 95 vom 09.04.2009, S. 41. [15] ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1. [16] Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des
Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen,
die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom
4.3.1968, S. 1).