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Document 52013PC0312

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010

/* COM/2013/0312 final - 2013/0164 (COD) */

52013PC0312

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 /* COM/2013/0312 final - 2013/0164 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Copernicus ist die neue Bezeichnung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms GMES (Global Monitoring for Environment and Security – Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung). Copernicus oder vielmehr sein Vorgänger wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (GMES-Verordnung) als EU-Programm geschaffen. Das Programm umfasst alle Tätigkeiten, mit denen sichergestellt wird, dass genaue und zuverlässige Daten und Informationen über Umweltfragen und Sicherheitsangelegenheiten unterbrechungsfrei jenen Nutzern bereitgestellt werden, die auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten mit der Gestaltung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen befasst sind. Copernicus soll Europa einen kontinuierlichen, unabhängigen und verlässlichen Zugang zu Beobachtungsdaten und -informationen sichern. Diese Investition der EU zielt darauf ab, Beobachtungslücken zu schließen, bestehende Infrastrukturen zugänglich zu machen und operative Dienste zu entwickeln.

Copernicus ist in sechs Dienste aufgeteilt: Überwachung in den Bereichen Meeresumwelt, Atmosphäre, Land und Klimawandel sowie Unterstützung für Katastrophen- und Krisen- sowie für Sicherheitsdienste. Bei Copernicus werden Daten von Satelliten und von In-situ-Sensoren (z. B. Bojen, Ballons oder Luftsensoren) genutzt, um aktuelle und zuverlässige Informationen und Prognosen bereitzustellen, die unter anderem in folgenden Bereichen einen Mehrwert bieten: Landwirtschaft und Fischerei, Landnutzung und Städteplanung, Bekämpfung von Waldbränden, Katastrophenabwehr, Seeverkehr sowie Überwachung der Luftverschmutzung.

Copernicus trägt auch zu wirtschaftlicher Stabilität und Wachstum bei: Kommerzielle Anwendungen („nachgelagerte Dienste“) in vielen verschiedenen Branchen profitieren stark von einem vollständigen und offenen Zugang zu den Beobachtungsdaten und Informationsprodukten von Copernicus. Es handelt sich dabei um eines der Programme, das im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen ist und angesichts seines Nutzens für zahlreiche Politikbereiche der Union in die industriepolitische Initiative „Europa 2020“ aufgenommen wurde.

Die Verantwortung für die Finanzierung des Betriebs und der Erneuerung der mit EU-Mitteln und zwischenstaatlicher Finanzierung entwickelten Weltrauminfrastruktur kann von einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund der Höhe der anfallenden Kosten nicht optimal wahrgenommen werden. Die Staaten Europas haben ihre Ressourcen im Bereich der weltraumgestützten Beobachtung für die operative Meteorologie gebündelt, um unter dem Dach der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) Wettersatelliten zu entwickeln und zu betreiben. Außerdem haben die Staaten Europas entweder über die Europäische Weltraumorganisation (ESA) oder über nationale Weltraumorganisationen Vorführexemplare von Umweltsatelliten entwickelt. Allerdings gelang es ihnen nicht, sich auf eine Zusammenarbeit bei der Finanzierung von nachhaltigen operativen Umweltbeobachtungsprogrammen zu verständigen. Da der politische Druck auf die Behörden wächst, fundierte Entscheidungen in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Klimawandel zu treffen, und internationale Vereinbarungen einzuhalten sind, ist die Fortsetzung solcher Beobachtungen von entscheidender Bedeutung.

Wenn es um europa- oder weltweit bereitgestellte Dienste geht, sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die mit der vorgeschlagenen Maßnahme angestrebten Ziele in ausreichendem Umfang zu verwirklichen, weil die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene zusammengeführt werden müssen. Andere Dienste (z. B. die Erstellung von Karten von Katastrophen- oder Krisengebieten oder themenbezogenen Landüberwachungskarten von Gebieten mit geringerer geografischer Ausdehnung) können aus zweierlei Gründen besser auf EU-Ebene erbracht werden. Erstens sind mit einer einheitlicheren und zentralisierten Verwaltung der von weltraumgestützten oder In-situ-Sensoren gelieferten Daten Größenvorteile verbunden.

Zweitens trägt die Koordination der auf der Ebene der Mitgliedstaaten erbrachten Erdbeobachtungsdienste dazu bei, Doppelarbeit zu vermeiden und die Anwendung des EU-Umweltrechts anhand transparenter und objektiver Kriterien zu überwachen. Nur mit auf der Ebene der Mitgliedstaaten erstellten vergleichbaren Informationen lässt sich die wirksame Anwendung des Umweltrechts nachprüfen, das häufig im wahrsten Sinn des Wortes grenzüberschreitende und somit internationale Probleme betrifft.

Darüber hinaus bringt ein Handeln auf europäischer Ebene Größenvorteile, so dass mit öffentlichen Mitteln bei gleichem Aufwand bessere Ergebnisse und ein deutlicher Mehrwert erzielt werden können.

Die Mittel, die die EU und die ESA bisher insgesamt für das Programm bereitgestellt haben, belaufen sich auf über 3,2 Mrd. EUR. Ein großer Teil der GMES-Mittel wurde für die Entwicklung von Sentinels genannten Beobachtungssatelliten eingesetzt. Die Kommission hat dafür 738 Mio. EUR zum GMES-Weltraumkomponentenprogramm (GWKP) der ESA beigesteuert.

Bis Ende 2013 wird Copernicus aus dem Themenbereich „Weltraum“ des 7. RP und dem GMES und seinem Programm für die ersten operativen Tätigkeiten finanziert. Da Copernicus für den Eintritt in seine operative Phase bereit sein wird, bedarf es einer neuen Verordnung für die Zeit ab 2014. Im Einklang mit den in der Mitteilung „Agenda zur Vereinfachung des MFR 2014-2020“[1] formulierten Zielen ermöglicht diese neue Verordnung eine klarere Festlegung der Steuerung des Programms und insbesondere der Rolle der Kommission sowie der Programmziele und der Indikatoren, die wiederum eine wirksame Überwachung der Umsetzung des Programms ermöglichen und einen reibungslosen Übergang von den derzeitigen Tätigkeiten sicherstellen. Die vorgeschlagene Verordnung enthält ebenfalls Bestimmungen für die Einführung angemessener Finanzverfahren, vor allem für den umfangreichen Teil des Programms, der indirekt durchzuführen ist. Im Kontext der Vereinfachung und „intelligenten Regulierung“ ist herauszustellen, dass mit Copernicus die Qualität der Rechtsetzung verbessert werden soll, indem auf Fakten gestützte Überwachungsinstrumente zur Verfügung gestellt werden.

In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011) wies die Kommission darauf hin, dass aufgrund der beschränkten EU-Haushaltsmittel vorgeschlagen wurde, GMES im Zeitraum von 2014 bis 2020 außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zu finanzieren. Dieser Vorschlag wurde vom Parlament mit der Entschließung P7_TA(2012)0062 vom 16. Februar 2012 abgelehnt. Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 zum MFR sollte das Programm aus der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens finanziert werden, wobei die in der MFR-Verordnung festzulegenden Haushaltsmittel höchstens 3,786 Mrd. EUR (Preise von 2011) betragen dürfen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Seitdem 2006 das GMES-Büro der Europäischen Kommission eingerichtet wurde, werden die Interessenträger im Rahmen eines fortlaufenden Prozesses zum GMES-Programm konsultiert. Dieser mit der Mitteilung „GMES: Vom Konzept zur Wirklichkeit“[2] eingeleitete Konsultationsprozess führte zunächst zur Annahme der Mitteilung „GMES: für einen sichereren Planeten“[3] im Jahr 2008. Weitere Konsultationen wurden zur Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)[4] und der Mitteilung „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): Herausforderungen und nächste Schritte für die Weltraumkomponente“[5] durchgeführt.

Seit dem Inkrafttreten der GMES-Verordnung im Jahr 2010 wurden die Konsultationen der Mitgliedstaaten und der Nutzer auf dem Wege der neuen Steuerungsgremien fortgesetzt, die durch die Verordnung geschaffen worden waren, nämlich der GMES-Ausschuss und das aus Vertretern der Nutzer aus dem öffentlichen Sektor bestehende Nutzerforum.

Durch die Konsultationen wurde bestätigt, dass das Programm Copernicus von Belang ist und durchgeführt werden muss und dass dabei zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem es tatsächlich zu einem EU-Programm wird, verschiedene Gestaltungsoptionen, insbesondere für die Copernicus-Dienste, im Mittelpunkt stehen. Den Interessenträgern zufolge ist die unterbrechungsfreie und garantierte Verfügbarkeit der Informationen der Copernicus-Dienste dafür ausschlaggebend, dass das Programm erfolgreich ist und dass sein Nutzen voll zum Tragen kommt.

Im Jahr 2011 wurde eine Folgenabschätzung erstellt, deren wichtigste Schlussfolgerungen im Dokument SEC(2011) 867 final vom 28.6.2011 veröffentlicht wurden, das zusammen mit dem Vorschlag der Kommission zum Mehrjährigen Finanzrahmen (KOM(2011) 500) vorgelegt wurde. Die Folgenabschätzung wurde inzwischen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für Folgenabschätzung angepasst. Seit 2011 wird es anders als zuvor für politisch sinnvoll erachtet, das Programm Copernicus im Rahmen des MFR zu finanzieren. Daher hält es die Kommission jetzt für angebracht, einen offiziellen Vorschlag zu unterbreiten.

Allerdings ist zu bedenken, dass der Vorschlag an die Summe angepasst werden musste, die zur Einhaltung der Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens vereinbart wurde, so dass gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission Kürzungen um mehr als 2 Mrd. EUR vorgesehen sind. Die Kommission musste bei Neuentwicklungen in der Weltraumkomponente zur Erneuerung und Modernisierung der Beobachtungskapazität Einschnitte vornehmen, damit die Dienste weiterhin erbracht werden können. Die ESA wird für die Entwicklung der nächsten Sentinel-Generation zuständig sein.

Die wichtige Frage des Eigentums an den Vermögenswerten der Copernicus-Weltraumkomponente kann nicht isoliert von den damit einhergehenden Rechten und Verantwortlichkeiten des Eigentümers betrachtet werden. Der Eigentümer verfügt in größtmöglichem Ausmaß an Rechten einschließlich des Rechts auf Nutzung, Weitergabe und freie Verfügung.

Wenn festzustellen gilt, ob Eigentum an den Vermögenswerten der Weltraumkomponente akzeptiert werden soll, sind zwei Phasen zu unterscheiden: In der ersten Phase, d. h. dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen, steuerte die EU lediglich etwa 30 % zu einem ESA-Programm bei und hatte nicht die Mittel, bei der Gestaltung der Copernicus-Weltraumkomponente eine führende Rolle zu übernehmen. Außerdem stammten diese Mittel im Wesentlichen aus dem 7. RP und waren nicht dafür gedacht, ein operatives Programm dauerhaft zu finanzieren. Die EU war daher nicht in der Lage, in dieser Phase die Eigentümerschaft zu übernehmen. Die zweite Phase beginnt mit dem kommenden mehrjährigen Finanzrahmen. Sie wird als grundlegende Veränderung mit sich bringen, dass die EU nun imstande ist, die meisten Teile der Copernicus-Weltraumkomponente, so auch das Bodensegment und den Betrieb der Satelliten, zu 100 % zu finanzieren.

Die Frage des Eigentums an den Satelliten muss in diesem neuen Kontext überprüft werden, so wie dies in Artikel 19 beschrieben wird. In der Verordnung ist als Option vorgesehen, dass die EU oder eine Einrichtung bzw. ein Fonds, die eigens dafür benannt werden, das Eigentum von der ESA übernehmen könnten. Im Hinblick auf eine Eigentumsübertragung müssen die einzelnen Optionen unter Berücksichtigung relevanter Aspekte – Betrieb der Satelliten, rechtliches Eigentum an den Daten, Bedingungen für den Zugang zu den Daten und Wert der Vermögenswerte – beurteilt werden. Diese Optionen werden nur in Betracht gezogen, wenn bei einer Eigentümerschaft der EU die Nachteile gegenüber den Vorteilen zu überwiegen scheinen. Eine Eigentumsübertragung von der EU wäre ausschließlich durch einen delegierten Rechtsakt möglich.

Denkbar wäre auch eine Option, die ein System zum Erwerb von Daten vorsieht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Im Hinblick auf Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt es sich bei diesem Vorschlag um eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus. Die wichtigsten Aspekte sind:

(1) die Änderung der Bezeichnung in Copernicus;

(2) die Steuerung von GMES in seiner operativen Phase, so dass es der Kommission ermöglicht wird, Tätigkeiten an eine Reihe von Betreibern zu übertragen;

(3) die Finanzierung im Zeitraum von 2014 bis 2020.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Im Finanzbogen zu diesem Vorschlag für eine Verordnung sind die voraussichtlichen Haushaltsmittel aufgeführt; sie sind mit dem mehrjährigen Finanzrahmen von 2014 bis 2020 vereinbar und betragen maximal 3,786 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, was 4,291 Mrd. EUR zu heutigen Preisen entspricht.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um bestimmte, im Vorschlag genannte Ziele zu erreichen.

2013/0164 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) war eine Erdbeobachtungsinitiative, die unter der Leitung der Union in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) durchgeführt wurde. Die Anfänge von GMES gehen auf den Mai 1998 zurück, als in Europa an der Entwicklung von Weltraumtätigkeiten beteiligte Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung, das „Baveno-Manifest“, abgaben. In diesem Manifest wurden langfristige Verpflichtungen zur Entwicklung weltraumgestützter Umweltüberwachungsdienste bei gleichzeitiger Nutzung und Weiterentwicklung europäischer Fachkompetenz und Technologie gefordert. 2005 traf die EU die strategische Entscheidung, eine europäische Erdbeobachtungskapazität zur Erbringung von Diensten in den Bereichen Umwelt und Sicherheit zu entwickeln[8], woraufhin die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)[9] erlassen wurde.

(2)       Copernicus sollte als ein europäischer Beitrag zum Aufbau des Globalen Überwachungssystems für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) verstanden werden, das im Rahmen der Gruppe zur Erdbeobachtung (GEO) entwickelt wird.

(3)       Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Initiative wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 das Europäische Erdbeobachtungsprogramm GMES eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten aufgestellt.

(4)       Das mit der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 geschaffene Programm sollte innerhalb des neuen mehrjährigen Finanzrahmens fortgesetzt werden, aber das Akronym „GMES“ sollte im Sinne der Öffentlichkeitswirksamkeit durch „Copernicus“ ersetzt werden. Die Kommission hat das Warenzeichen eingetragen, so dass es von den Organen der Union verwendet und anderen interessierten Nutzern – insbesondere solchen, die zentrale Dienste erbringen – eine Lizenz dafür erteilt werden kann.

(5)       Das Programm Copernicus soll präzise und zuverlässige Informationen in den Bereichen Umwelt und Sicherheit liefern, die auf den Nutzerbedarf zugeschnitten sind und zur Unterstützung der Politik der Union in anderen Bereichen dienen (vor allem Binnenmarkt, Verkehr, Umwelt, Energie, Katastrophenschutz, Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe). Es baut auf in Europa vorhandenen Kapazitäten auf und wird durch neue, gemeinsam entwickelte Ressourcen ergänzt.

(6)       Das Programm Copernicus sollte im Einklang mit anderen relevanten Instrumenten und Initiativen der Union – insbesondere in den Bereichen Umwelt und Klimawandel, sicherheitspolitische Instrumente, Schutz personenbezogener Daten, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Kohäsion, Forschung, Verkehr, Wettbewerb und internationale Zusammenarbeit – und dem europäischen Programm für globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) durchgeführt werden. Copernicus-Daten sollten die Übereinstimmung mit den räumlichen Referenzdaten der Mitgliedstaaten aufrechterhalten und die Entwicklung der Geodateninfrastruktur in der Union gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)[10] unterstützen. Ferner sollte Copernicus eine Ergänzung zum Gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS) und zu Aktivitäten der Union auf dem Gebiet des Katastrophen- und Krisenmanagements darstellen.

(7)       Copernicus ist ein Programm, das im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umzusetzen ist. Es soll einer großen Bandbreite politischer Initiativen der Union zugutekommen und dazu beitragen, dass die Europa-2020-Ziele erreicht werden, indem insbesondere durch die Entwicklung einer wirkungsvollen Raumfahrtpolitik die Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen einige der größten weltweiten Herausforderungen angegangen und die Ziele beim Klimaschutz und bei der nachhaltigen Energieversorgung erreicht werden können.

(8)       Das Programm Copernicus sollte von den Ergebnissen des Rahmenprogramms der EU für Forschung und Innovation für den Zeitraum von 2014 bis 2020 (Horizont 2020) profitieren, vor allem durch die Forschungs- und Innovationstätigkeit zur Entwicklung von Erdbeobachtungstechnologien und Anwendungen, die Fernerkundung sowie luftgestützte und In-situ-Technologien und Daten zur Bewältigung der großen sozioökonomischen Herausforderungen nutzen.

(9)       Damit die Ziele erreicht werden, sollte das Programm Copernicus auf eine autonome Kapazität der Union für weltraumgestützte Beobachtungen zurückgreifen können und operative Dienste in den Bereichen Umwelt, Katastrophenschutz und Sicherheit anbieten. Es sollten auch die verfügbaren In-situ-Daten, und zwar jene der Mitgliedstaaten, genutzt werden. Für die Erbringung operativer Dienste ist es erforderlich, dass die Copernicus-Weltraumkomponente gut funktioniert und sicher ist. Die größte Bedrohung dafür ist die steigende Gefahr von Zusammenstößen mit anderen Satelliten und Weltraummüll. Deshalb sollten mit dem Programm Copernicus Maßnahmen zur Reduzierung solcher Gefahren unterstützt werden, insbesondere durch einen Beitrag zu dem Programm, das durch den Beschluss [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST)[11] geschaffen wird.

(10)     Die für die Copernicus-Maßnahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erforderliche Finanzausstattung beträgt maximal 3,786 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, die in einem gesonderten Haushaltskapitel unter Titel 2 der Teilrubrik 1a des Gesamthaushaltplans der Union zugeteilt werden. Personal- und Verwaltungsausgaben, die die Kommission für die Koordination des Programms Copernicus übernimmt, sollten aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

(11)     Die Kommission sollte das jährliche Arbeitsprogramm im Einklang mit den Prioritäten, Zielen und Strategien eines mehrjährigen Plans festlegen, um die Durchführung von Copernicus und seine langfristige Planung zu verbessern.

(12)     Copernicus sollte nutzerorientiert sein, was die kontinuierliche und wirksame Beteiligung der Nutzer, vor allem bei der Festlegung und Validierung der dienstbezogenen Anforderungen erforderlich macht.

(13)     Die internationale Dimension von Copernicus ist von besonderer Bedeutung für den Austausch von Daten und Informationen sowie den Zugang zur Beobachtungsinfrastruktur. Ein solcher Austausch ist kosteneffizienter als Datenkaufsysteme und stärkt die globale Dimension des Programms.

(14)     Im EWR-Abkommen und in den Rahmenabkommen mit den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer und internationaler Organisationen sollte durch den Abschluss diesbezüglicher internationaler Übereinkünfte ermöglicht werden.

(15)     Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen sollten auf der Grundlage entsprechender Abkommen Beiträge zu den Programmen leisten können.

(16)     Die Gesamtzuständigkeit für das Programm Copernicus sollte bei der Kommission liegen. Sie sollte dessen Prioritäten und Ziele definieren und für die Gesamtkoordinierung und ‑aufsicht Sorge tragen.

(17)     Die Durchführung des Programms sollte Einheiten mit geeigneten technischen und fachlichen Kapazitäten übertragen werden, um der partnerschaftlichen Dimension von Copernicus Rechnung zu tragen und um eine Duplizierung technischen Know-hows zu vermeiden.

(18)     Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission, wenn dies angebracht ist, auf zuständige Einrichtungen der Union zurückgreifen wie die Europäische Umweltagentur (EUA), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) oder jede andere einschlägige Einrichtung, die für eine Übertragung nach Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[12] in Frage kommen könnte.

(19)     Nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfolgt die Wahl von Einrichtungen („Betreiber“), denen die Kommission Durchführungsaufgaben überträgt, nach einem transparenten Verfahren, anhand objektiver Kriterien und ohne dass ein Interessenkonflikt vorliegt. In Anbetracht der Besonderheiten der betreffenden Aufgaben wurde zur Auswahl jener Betreiber, die am besten geeignet wären, die indirekte Verwaltung des Programms Copernicus zu übernehmen, ein auf einem Aufruf zur Interessenbekundung beruhendes Ad-hoc-Verfahren gewählt.

(20)     Die Betreiber des Programms Copernicus sollten der Aufsicht der Kommission unterstehen, dabei jedoch über die Autonomie verfügen, die für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie sollten der Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm mit einem jährlichen Durchführungsbericht vorlegen.

(21)     Damit die Kommission ihren Verpflichtungen nach Artikel 317 AEUV nachkommen kann, sollte sie über die notwendigen Mittel zur Beaufsichtigung der Einheiten verfügen, die sie mit Durchführungsaufgaben im Rahmen des Programms Copernicus betraut. Dies schließt nicht nur die Befugnisse ein, die ihr bereits durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragen wurden, sondern auch die Möglichkeit, dem Betreiber Weisungen zu erteilen und Überprüfungen vorzunehmen. Besonders bei dringenden Gründen oder unvorhersehbaren Ereignissen und in jeder Situation, in der der Betreiber nicht in der Lage ist, diese Aufgaben durchzuführen, sollte die Kommission die Übertragung widerrufen und anstelle des Betreibers handeln können. Die Wahrnehmung dieser Befugnis sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erreichenden Zielen stehen; deshalb sollte die Übertragungsvereinbarung während der Zeitspanne ausgesetzt werden, die für die erforderlichen Handlungen notwendig ist.

(22)     Damit das Ziel von Copernicus nachhaltig erreicht wird, müssen die Aktivitäten der zahlreichen an Copernicus beteiligten Partner koordiniert werden; ferner muss eine Dienst- und Beobachtungskapazität, die den Ansprüchen der Nutzer gerecht wird, entwickelt, eingeführt und betrieben werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Ausschuss die Kommission dabei unterstützen, für die Koordinierung der für Copernicus bestimmten Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und zwischenstaatlicher Stellen zu sorgen und zugleich die vorhandenen Kapazitäten optimal zu nutzen und Lücken ausfindig zu machen, die auf der Ebene der Union geschlossen werden müssen. Außerdem sollte er die Kommission bei der Überwachung der kohärenten Durchführung von Copernicus unterstützen.

(23)     Die Tätigkeit der Betreiber, denen die Kommission Aufgaben übertragen hat, sollte auch anhand von Leistungsindikatoren überprüft werden. Dies gäbe dem Europäischen Parlament und dem Rat Aufschluss über die Fortschritte, die beim Copernicus-Betrieb und bei der Durchführung des Programms erzielt wurden.

(24)     Die im Rahmen des Programms Copernicus gesammelten Daten und Informationen sollten für die Nutzer unbeschränkt, offen und kostenfrei zugänglich sein, damit sie verstärkt genutzt und ausgetauscht und die Erdbeobachtungsmärkte in Europa – insbesondere die nachgelagerten Branchen – gefördert werden, wovon wiederum Wachstum und Beschäftigung profitieren.

(25)     Wann immer der Zugang zu oder die Nutzung von Daten und Informationen, die von Copernicus oder Dritten stammen, eine Gefahr für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen oder ihre Außenbeziehungen gefährden könnte, sollte die Kommission deren Verfügbarkeit einschränken oder die erteilten Lizenzen begrenzen.

(26)     Die wichtige Frage des Eigentums an den Vermögenswerten der Copernicus-Weltraumkomponente kann nicht isoliert von den damit einhergehenden Rechten und Verantwortlichkeiten des Eigentümers betrachtet werden. Um das Recht zur Nutzung, Weitergabe und freien Verfügung zu besitzen, sollte die Union Eigentümerin werden. Bei den Sentinel-Satelliten impliziert Eigentum insbesondere das Recht, die Datenpolitik zu bestimmen und deren Umsetzung zu verwalten, das Betriebsmodell und den Betreiber der Satelliten auszuwählen sowie Übereinkünfte mit Drittländern, unter anderem über den Austausch von Satellitendaten, abzuschließen.

(27)     Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch folgende angemessene Maßnahmen geschützt werden: Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(28)     Die Kommission sollte von Vertretern der zwischengeschalteten Nutzer und Endnutzer, von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten – auch von einschlägigen nationalen Behörden – oder von unabhängigen Sachverständigen unterstützt werden, damit Copernicus für die Nutzer von noch größerem Nutzen ist.

(29)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und im Hinblick auf die Annahme der Jahresarbeitsprogramme, des mehrjährigen Plans für den Zeitraum von 2014 bis 2020 und der Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogeneren Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch die Mitgliedstaaten und ihres Zugangs zu Technologie und Entwicklung in der Erdbeobachtung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[13], ausgeübt werden.

(30)     Im Sinne der Unterrichtung der Mitgliedstaaten und eines unparteilichen Entscheidungsprozesses sollten Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogeneren Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch die Mitgliedstaaten und ihres Zugangs zu Technologie und Entwicklung in der Erdbeobachtung im Beratungsverfahren beschlossen werden. Das jährliche Arbeitsprogramm und der mehrjährige Plan für den Zeitraum von 2014 bis 2020 sollten im Prüfverfahren angenommen werden, da dies Programme mit wesentlichen Auswirkungen betrifft.

(31)     Damit mögliche Sicherheitsrisiken sowie die Bandbreite und andere technische Beschränkungen Berücksichtigung finden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte hinsichtlich der Anforderungen an die Daten, die für die operativen Dienste erforderlich sind, der Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu Copernicus-Daten und -Informationen und für deren Erfassung und Nutzung, für die Übermittlung und Nutzung von Satellitendaten an nicht dem Programm Copernicus angehörende Empfangsstationen und für die Archivierung der Copernicus-Daten und -Informationen, der spezifischen technischen Kriterien zur Verhinderung von Störungen des Copernicus-Daten- und -Informationssystems, der Kriterien für die Einschränkung der Verbreitung der Copernicus-Daten und -Informationen aufgrund von kollidierenden Rechten oder Sicherheitsinteressen sowie der Kriterien für die Durchführung der Sicherheitsbewertung zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(32)     Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten überwacht und bewertet werden, damit Anpassungen vorgenommen und neue Entwicklungen berücksichtigt werden können.

(33)     Da das Ziel dieser Verordnung, die Einrichtung des Programms Copernicus, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil das Programm auch eine gesamteuropäische Kapazität beinhaltet und die auf Unionsebene zu koordinierende Erbringung von Diensten in allen Mitgliedstaaten erforderlich ist, und da sich dieses Ziel aufgrund des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)     Es ist deshalb erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 aufzuheben, um einen geeigneten Steuerungs- und Finanzierungsrahmen zu schaffen und sicherzustellen, dass das Programm Copernicus ab 2014 in vollem Umfang operativ ist –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Erdbeobachtungsprogramm der Union mit der Bezeichnung Copernicus eingerichtet, ferner werden darin die Durchführungsvorschriften festgelegt.

Artikel 2 Allgemeine Ziele

1.           Das Programm Copernicus trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei:

(a) Umweltschutz, Unterstützung von Katastrophenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen;

(b) Unterstützung der Wachstumsstrategie Europa 2020 durch Beiträge zur Verwirklichung der Ziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums; insbesondere soll es zu wirtschaftlicher Stabilität und zum Wachstum beitragen, indem kommerzielle Anwendungen gefördert werden.

2.           Die Originaldaten und Informationen aus weltraumgestützten Beobachtungen sowie aus verfügbaren In-situ-Daten („Copernicus-Daten und -Informationen“) müssen genau und zuverlässig sein, langfristig und nachhaltig bereitgestellt werden und den Anforderungen der Copernicus-Nutzergruppen entsprechen. Der Zugang zu diesen Daten ist unbeschränkt, offen und kostenfrei, vorbehaltlich der in oder auf Grundlage dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

3.           Für die Zwecke von Absatz 2 werden die „Copernicus-Nutzergruppen“ definiert als die europäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Stellen, die mit der Festlegung, Umsetzung, Durchsetzung oder Kontrolle eines Dienstes bzw. einer Politik in den in Artikel 4 Nummer 1 genannten Bereichen betraut sind.

4.           Die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird anhand der folgenden Ergebnisindikatoren gemessen:

(a) Daten und Informationen, die entsprechend den jeweiligen Anforderungen an die Erbringung der Dienste in den Bereichen Umwelt, Katastrophenschutz und Sicherheit bereitgestellt werden;

(b) Marktdurchdringung und Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten europäischen Betreiber.

Artikel 3 Spezifische Ziele

1.           Das Programm Copernicus geht auf den Nutzerbedarf ein und stellt die in Artikel 4 Nummer 1 aufgeführten operativen Dienste bereit, damit die in Artikel 2 genannten allgemeinen Ziele erreicht werden. Die Verwirklichung dieses Ziels wird anhand der Nutzung von Daten und Informationen gemessen, die wiederum an der Zunahme der Nutzerzahl, der Menge der abgerufenen Daten und der einen Mehrwert bietenden Informationen sowie an der Ausweitung der Verbreitung in den Mitgliedstaaten gemessen wird.

2.           Das Programm Copernicus bietet einen nachhaltigen und zuverlässigen Zugang zu weltraumgestützten Beobachtungen ausgehend von einer eigenständigen Erdbeobachtungskapazität der Union, baut auf verfügbaren Ressourcen und Kapazitäten auf und ergänzt diese erforderlichenfalls. Die Verwirklichung dieses Ziels wird anhand der zur Vollendung der Weltrauminfrastruktur eingesetzten Satelliten und der von ihr produzierten Daten gemessen.

Artikel 4 Umfang der Copernicus-Dienste

Die Copernicus-Dienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 umfassen folgende Dienste und Tätigkeiten:

1.           Operative Dienste:

(a) Der Atmosphärenüberwachungsdienst liefert Informationen über die Luftqualität europaweit und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre weltweit. Durch diesen Dienst werden insbesondere Informationen für Systeme zur Überwachung der Luftqualität von der örtlichen bis zur nationalen Ebene bereitgestellt, und er sollte ferner zur Überwachung der auf die Chemie der Atmosphäre bezogenen Klimavariablen beitragen;

(b) der Meeresüberwachungsdienst liefert Informationen über den physikalischen Zustand und die Dynamik der Weltmeere und der Meeresökosysteme, bezogen auf die Ozeangebiete der Erde und die zu Europa gehörenden Großräume;

(c) der Landüberwachungsdienst liefert Informationen zur Unterstützung der Umweltüberwachung von der weltweiten bis zur örtlichen Ebene zur Beobachtung von Artenvielfalt, Boden, Gewässern, Wäldern und natürlichen Ressourcen sowie allgemein für die Umsetzung politischer Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Entwicklung, Energie, Stadtplanung, Infrastruktur und Verkehr;

(d) der Dienst zur Überwachung des Klimawandels liefert Informationen zur Verbesserung der Wissensbasis, durch die politische Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung seiner Folgen gefördert werden. Er trägt insbesondere zur Bereitstellung von wesentlichen Klimavariablen (ECV), Klimaanalysen und -Projektionen in zeitlichen und räumlichen Maßstäben bei, die für die Anpassungs- und Eindämmungsstrategien in jenen Bereichen relevant sind, in denen die Union Nutzen auf fachlicher und sozioökonomischer Ebene anstrebt;

(e) die Katastrophen- und Krisenmanagementdienste liefern einschlägige Informationen im Zusammenhang mit verschiedenartigen Katastrophen- und Krisenfällen, zu denen meteorologische Gefahren, geophysikalische Gefahren, vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich ausgelöste Katastrophen und sonstige humanitäre Krisen gehören sowie Maßnahmen, die dazu dienen, Katastrophen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten, darauf zu reagieren und deren Folgen zu überwinden;

(f) der Sicherheitsdienst liefert Informationen zur Bewältigung der für Europa im Sicherheitsbereich bestehenden Herausforderungen und zur Verbesserung der Kapazitäten, die – insbesondere bei der Überwachung der Grenzen und des Schiffsverkehrs – dazu dienen sollen, Zwischenfällen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten und darauf zu reagieren; er unterstützt aber auch das auswärtige Handeln der Union durch die Feststellung und Überwachung von überregionalen Sicherheitsbedrohungen, durch Risikobewertungs- und Frühwarnsysteme sowie durch die Kartierung und Überwachung von Grenzgebieten.

2.           Entwicklungstätigkeiten, durch die Qualität und Leistungsfähigkeit der operativen Dienste sowie deren Weiterentwicklung und Anpassung verbessert werden sollen und durch die operative Risiken vermieden oder eingedämmt werden sollen.

3.           Unterstützungstätigkeiten in Form von Maßnahmen, durch die die Inanspruchnahme operativer Dienste durch Nutzer und von nachgelagerten Anwendungen sowie Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen gefördert werden.

Artikel 5 Weltraumkomponente

Durch die Copernicus-Weltraumkomponente werden weltraumgestützte Beobachtungen zur Erfüllung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele bereitgestellt und dabei vorrangig die in Artikel 4 Nummer 1 aufgeführten operativen Dienste unterstützt. Die Copernicus-Weltraumkomponente umfasst folgende Tätigkeiten:

(a) Bereitstellung von weltraumgestützten Beobachtungen einschließlich:

– Betrieb der Copernicus-Weltrauminfrastruktur, was Konfiguration, Überwachung und Kontrolle der Satelliten, Empfang und Verarbeitung, Speicherung und Verbreitung von Daten sowie ständige Kalibrierung und Validierung beinhaltet;

– Bereitstellung von In-situ-Daten zur Kalibrierung und Validierung von weltraumgestützten Beobachtungen;

– Bereitstellung, Archivierung und Verbreitung von durch die Weltrauminfrastruktur Dritter bereitgestellter Daten, die die Copernicus-Weltrauminfrastruktur ergänzen;

– Wartung der Copernicus-Weltrauminfrastruktur.

(b) Tätigkeiten, mit denen auf den sich wandelnden Bedarf der Nutzer reagiert wird, unter anderem:

– Ermittlung von Beobachtungslücken und Spezifizierung neuer Weltraummissionen auf der Grundlage der Nutzeranforderungen;

– Entwicklungen zur Modernisierung und Ergänzung der Copernicus-Weltraumkomponente, darunter fallen auch Konzeption und Beschaffung neuer Elemente der Weltrauminfrastruktur.

(c) Beitrag zum Schutz von Satelliten vor dem Risiko von Zusammenstößen.

Artikel 6 In-situ-Komponente

Die In-situ-Komponente des Programms Copernicus umfasst folgende Tätigkeiten:

(a) Koordinierung und Harmonisierung der Erhebung und Bereitstellung von In-situ-Daten, Bereitstellung von In-situ-Daten für die operativen Dienste, einschließlich In-situ-Daten Dritter auf internationaler Ebene;

(b) technische Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die dienstbezogene Anforderungen an In-situ-Beobachtungsdaten;

(c) Kooperation mit In-situ-Betreibern zur Förderung kohärenter Tätigkeiten zur Entwicklung der Infrastruktur und Netze für die In-situ-Beobachtung.

Artikel 7 Finanzierung

1.           Die für das Programm Copernicus vorgesehene Finanzausstattung für den Zeitraum 2014–2020 beträgt maximal 3,786 Mrd. EUR zu Preisen von 2011.

2.           Die Mittel werden jährlich von der Haushaltsbehörde innerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Grenzen bewilligt. Mittel für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen gebunden werden.

3.           Mit den für das Programm Copernicus zugewiesenen Mitteln können auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten getätigt werden, die unmittelbar für die Verwaltung des Programms Copernicus und die Verwirklichung der damit angestrebten Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Tagungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben für IT-Netze, die vor allem zur Informationsverarbeitung und zum Datenaustausch dienen. Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsmaßnahmen zugewiesenen Ressourcen können darüber hinaus anteilsmäßig zur institutionellen Kommunikation im Bereich der politischen Prioritäten der Europäischen Union beitragen.

1.           Anderen Einrichtungen übertragene Aufgaben unterliegen dem Verfahren gemäß Artikel 164 und 165 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 8 Arbeitsprogramm der Kommission

Die Kommission nimmt für jedes Jahr der Durchführung des Programms Copernicus nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ein Arbeitsprogramm an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung beschriebenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

1.           Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den Daten- und Informationsaustausch untereinander zu verbessern und das Volumen an Daten und Informationen, die für das Programm Copernicus zur Verfügung gestellt werden, zu erhöhen.

2.           Die Kommission kann Maßnahmen beschließen, um eine ausgewogenere Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch die Mitgliedstaaten sowie deren Zugang zu Technologie und Entwicklung im Bereich der Erdbeobachtung zu fördern. Diese Maßnahmen dürfen keine Verzerrung des freien Wettbewerbs zur Folge haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 angenommen.

Artikel 10 Internationale Zusammenarbeit

1.           Die Union, vertreten durch die Kommission, kann Übereinkünfte mit folgenden Drittländern treffen:

(a) den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den darin festgelegten Bedingungen;

(b) den Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidatenländern gemäß den mit diesen Ländern vereinbarten Rahmenabkommen oder einem Protokoll zu einem Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen einer Beteiligung dieser Länder an Programmen der Union;

(c) der Schweiz, anderen nicht unter Buchstabe a und b genannten Drittländern sowie internationalen Organisationen gemäß den Übereinkünften, die die Union mit solchen Drittländern oder internationalen Organisationen nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat und in denen die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind.

2.           Drittländer oder internationale Organisationen können finanzielle Beteiligungen oder Sachleistungen in das Programm einbringen. Die finanziellen Beteiligungen sind als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 zu behandeln. Finanzielle Beteiligungen und Sachleistungen sind gemäß den Bedingungen der mit dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation geschlossenen Übereinkunft zulässig.

Artikel 11 Die Rolle der Kommission

1.           Die Gesamtverantwortung für das Programm Copernicus wird der Kommission übertragen. Sie legt die Prioritäten und Ziele des Programms fest und überwacht dessen Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Kosten, den Zeitplan und die Leistung.

2.           Die Kommission übernimmt im Namen der Europäischen Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und gewährleistet damit die Koordinierung des Programms Copernicus auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene.

3.           Die Kommission koordiniert die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der operativen Dienste und der langfristigen Verfügbarkeit der Daten von Beobachtungsinfrastrukturen, die für den Betrieb der Dienste erforderlich sind.

4.           Die Kommission gewährleistet die Komplementarität und Kohärenz des Programms Copernicus mit anderen relevanten Politikbereichen, Instrumenten, Programmen und Maßnahmen der Union.

5.           Die Kommission hält an einer transparenten und regelmäßigen Beteiligung und Konsultation der Nutzer fest und ermöglicht dadurch die Ermittlung von Nutzeranforderungen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.

6.           Die Kommission verabschiedet im Einklang mit Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Daten, die für die operativen Dienste erforderlich sind, und trifft Vorkehrungen für deren Weiterentwicklung.

7.           Die Kommission stellt die finanziellen Ressourcen zur Finanzierung des Programms Copernicus bereit.

Artikel 12 Betreiber

1.           Die Kommission kann die in Artikel 4 beschriebenen Durchführungsaufgaben ganz oder teilweise an geeignete Einrichtungen der Union übertragen, wenn dies durch den besonderen Charakter der Maßnahme und das spezifische Fachwissen der Einrichtung der Union hinreichend begründet ist. Zu diesen Einrichtungen gehören:

(a) die Europäische Umweltagentur (EUA),

(b) die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX),

(c) die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA),

(d) das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC).

2.           Bei der Wahl der Einrichtung der Union ist gebührend zu berücksichtigen, wie kosteneffizient die Übertragung dieser Aufgaben ist und wie sie sich auf die Verwaltungsstruktur der betreffenden Einrichtung sowie ihre finanziellen Mittel und Humanressourcen auswirkt.

3.           Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts, die gemäß diesem Artikel ausnahmsweise an zuständige Einrichtungen der Union übertragen werden, sind zu Informationszwecken in das Arbeitsprogramm der jeweiligen Einrichtungen aufzunehmen.

4.           Die Kommission kann die Europäische Weltraumorganisation (ESA) teilweise oder ganz mit den in Artikel 5 Buchstabe b beschriebenen Aufgaben zur Entwicklung der Weltraumkomponente betrauen.

5.           Die Kommission kann die mit dem Betrieb der Weltraumkomponente verbundenen operativen Aufgaben gemäß Artikel 5 Buchstabe a teilweise oder zur Gänze an die ESA und die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) übertragen.

6.           Die Kommission kann die in Artikel 6 beschriebenen Tätigkeiten der In-situ-Komponente teilweise oder ganz an die Betreiber der in Artikel 4 beschriebenen Dienste übertragen.

Artikel 13 Auswahl der Betreiber

1.           Mit Ausnahme der in Artikel 12 festgelegten Betreiber wählt die Kommission die Betreiber aus, denen sie die durchzuführenden Aufgaben nach dem in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels beschriebenen Verfahren überträgt.

2.           Für potenzielle Betreiber veröffentlicht die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung. Dieser Aufruf enthält die Ausschluss- und Auswahlkriterien im Einklang mit dem nachstehenden Verfahren.

3.           Die Kommission tritt in einen transparenten und objektiven Dialog mit den Einrichtungen ein, die die Auswahlkriterien erfüllen und keinerlei Anlass zu Interessenkonflikten geben. Nach dem Dialog unterzeichnet die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Einrichtung oder den Einrichtungen, die nachweislich Erfahrung haben und die operative und finanzielle Befähigung besitzen.

4.           Die Kommission kann vor der Unterzeichnung von Übertragungsvereinbarungen mit den in Artikel 12 genannten Einrichtungen direkte Verhandlungen aufnehmen oder dies in hinreichend begründeten und ordnungsgemäß dokumentierten Ausnahmefällen tun, insbesondere wenn:

(a) nach einem Aufruf zur Interessenbekundung für potenzielle Betreiber keine geeigneten Vorschläge eingereicht wurden;

(b) die durchzuführenden Aufgaben spezifische Merkmale aufweisen, für die ein bestimmter Betreiber aufgrund seiner Fachkompetenz, seines hohen Spezialisierungsgrads oder seiner besonderen Verwaltungskapazitäten erforderlich ist;

(c) wegen dringlicher, zwingender Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Union nicht voraussehen konnte, durch die Einhaltung des in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahrens die Ausführung der durchzuführenden Aufgaben in unangemessener Weise beeinträchtigt würde.

Artikel 14 Beaufsichtigung der Betreiber

1.           Zusätzliche Aufgaben, die in der Übertragungsvereinbarung nicht vorgesehen sind, werden von den Betreibern nur nach Genehmigung durch die Kommission übernommen. Für zusätzliche oder ergänzende Aufgaben hat der Betreiber nur Anspruch auf Kostenerstattung, nicht aber auf eine Entschädigung oder Ausgleichsleistungen.

2.           Die Kommission stellt sicher, dass die Betreiber die vollständige Offenlegung ihrer Bücher und aller relevanten Unterlagen und Informationen zulassen. Die Kommission kann – auch vor Ort – Überprüfungen durchführen, die zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung und der entsprechenden Übertragungsvereinbarungen erforderlich sind.

3.           Die Kommission kann, wenn dringende Gründe oder unvorhersehbare Ereignisse dies rechtfertigen oder auf begründeten Antrag des Betreibers anstelle des Betreibers handeln und die Übertragungsvereinbarung während der Zeitspanne und der Handlungen aussetzen, die zur Durchführung der erforderlichen Handlungen benötigt werden.

4.           Beschwerden über die Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen, die die Betreiber während der Umsetzung der Übertragungsvereinbarung oder des Arbeitsprogramms vorbringen, können an die Kommission gerichtet werden. Allerdings können Beschwerden nur vorsätzliches Fehlverhalten, grob fahrlässiges Verhalten oder Betrug zum Gegenstand haben und nur dann vorgebracht werden, wenn beim Betreiber alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden.

Artikel 15 Daten- und Informationspolitik im Rahmen von Copernicus

1.           Copernicus-Daten und -Informationen werden vollständig, offen und kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei folgende Beschränkungen gelten:

(a) Lizenzbedingungen in Bezug auf Daten und Informationen Dritter,

(b) Verbreitungsformate, Merkmale und Mittel zur Verbreitung,

(c) Sicherheitsinteressen und Außenbeziehungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten,

(d) Gefahr einer durch Sicherheits- oder technische Gründe bedingten Störung des Systems, das Copernicus-Daten und -Informationen erstellt.

Artikel 16 Beschränkungen und Bedingungen für Zugang und Nutzung

1.           Die Kommission kann nach Artikel 22 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes verabschieden:

(a) die Bedingungen und Verfahren, die für den Zugang zu sowie die Erfassung und Verwendung von Copernicus-Daten und -Informationen gelten und die Formate, Merkmale und Mittel zur Verbreitung umfassen;

(b) die Bedingungen und Verfahren für die Übermittlung und Nutzung von Satellitendaten, die an Empfangsstationen übermittelt werden, die nicht Teil des Programms Copernicus sind;

(c) die Bedingungen und Verfahren für die Archivierung von Copernicus-Daten und ‑Informationen;

(d) die zur Verhinderung einer Störung des Copernicus-Daten- und Informationssystems einschließlich des prioritären Zugangs notwendigen spezifischen technischen Kriterien;

(e) die Kriterien für die Einschränkung der Verbreitung von Copernicus-Daten und ‑Informationen aufgrund von kollidierenden Rechten oder Sicherheitsinteressen;

(f) die Kriterien für die Durchführung der Sicherheitsbewertung.

2.           Im Einklang mit dieser Verordnung und den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten erteilt die Kommission Lizenzen für Daten und Informationen von Copernicus und von Dritten sowie für das Herunterladen von Satellitendaten zu Empfangsstationen, die nicht Teil des Programms Copernicus sind.

Artikel 17 Schutz von Sicherheitsinteressen

1.           Die Kommission führt vorab eine Sicherheitsbewertung der Copernicus-Daten und ‑Informationen durch, um Daten und Informationen zu ermitteln, die zum Schutz der Interessen der Union oder der nationalen Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind.

2.           Mitgliedstaaten und Drittländer, die nach Artikel 10 am Programm Copernicus beteiligt sind, können die Kommission um eine neue Sicherheitsbewertung ersuchen, wenn sicherheitstechnische Entwicklungen eine solche Neubewertung rechtfertigen.

3.           Ist eine Sicherheitsbewertung vorab im für die Erfassung und Erstellung von Copernicus-Daten und -Informationen vorgegebenen Zeitrahmen nicht möglich, kann die Kommission eine Sicherheitsbewertung vor Ort vornehmen.

4.           In Einzelfällen erteilt die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f angenommenen Kriterien Anweisungen zu den Einschränkungen der Verbreitung von Copernicus-Daten und -Informationen. Liegen dringende Gründe vor, erfolgt die Annahme der Anweisungen der Kommission innerhalb eines für deren Anwendung noch ausreichenden Zeitrahmens. Mit Blick auf die Ziele, die mit dem Programm Copernicus und der Copernicus-Daten- und -Informationspolitik verfolgt werden, ergreift die Kommission die Maßnahme, die die geringste Störung verursacht. Ihre Anweisungen sind auch in Bezug auf die Zeitnähe und den räumlichen Geltungsbereich verhältnismäßig, wobei der Schutz der jeweiligen Sicherheitsinteressen gegen die Verfügbarkeit von Daten und Informationen aus anderen Quellen abgewogen wird.   

Artikel 18  Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.           Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Programm finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2.           Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3.           Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus diesem Programm zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.

1.           Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen, die sich aus der Durchführung dieses Programms ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 19 Eigentümerschaft

1.           Die Union, eine eigens benannte Stelle oder ein eigens benannter Fonds sind Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen des Programms Copernicus entstehen oder entwickelt werden, vorbehaltlich von Vereinbarungen, die mit Dritten, soweit dies angebracht ist, in Bezug auf bestehende Eigentumsrechte geschlossen wurden.

2.           Die Bedingungen für die Übertragung des Eigentums an die Union werden in den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen festgelegt.

3.           Zur Festlegung der Bedingungen für jede weitere Übertragung des Eigentums seitens der Union verabschiedet die Kommission nach Artikel 22 delegierte Rechtsakte. In dem delegierten Rechtsakt wird auf der Basis transparenter und objektiver Kriterien die nachfolgende Einrichtung oder der nachfolgende Fonds benannt, die zu keinem Interessenkonflikt Anlass geben dürfen.

Artikel 20 Unterstützung der Kommission

1.           Die Kommission kann durch Vertreter von Endnutzern, durch unabhängige Sachverständige, die vor allem für Sicherheitsfragen zuständig sind, sowie durch Vertreter der zuständigen nationalen Behörden, insbesondere von nationalen Raumfahrtbehörden, unterstützt werden, die ihr das notwendige technische und wissenschaftliche Wissen zur Verfügung stellen und Rückmeldungen der Nutzer weitergeben.

Artikel 21  Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss („Copernicus-Ausschuss“) unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 22 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Widerruf wird an dem Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren im Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 23 Bewertung

1.           Spätestens bis zum 30. Juni 2018 wird von der Kommission ein Bewertungsbericht erstellt, der über die Verwirklichung der Ziele, die mit den durch das Programm Copernicus finanzierten Aufgaben angestrebt wurden, und über die Ergebnisse und Auswirkungen, den Mehrwert für Europa und die Effizienz des Ressourceneinsatzes Aufschluss gibt. Bei der Bewertung wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass alle Ziele auf Dauer relevant sind und dass durch die Maßnahmen ein Beitrag zu den in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Zielen geleistet wird.

2.           Die Kommission führt die in Absatz 1 genannte Bewertung in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern durch, und die Gemeinschaften von Nutzern des Programms Copernicus untersuchen die Effektivität und Effizienz des Programms Copernicus sowie dessen Beitrag zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen das Ergebnis dieser Bewertungen.

3.           Wenn notwendig, können die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Unterstützung unabhängiger Einrichtungen eine Bewertung der Methoden zur Durchführung der Vorhaben sowie der Auswirkungen ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die vorgegebenen Ziele, auch in Bezug auf den Umweltschutz, erreicht wurden.

4.           Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, eine spezifische Bewertung der Maßnahmen und der damit zusammenhängenden und im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen.

Artikel 24 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (Copernicus)

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[14]

Titel 02: Unternehmen

Kapitel 02 06: Copernicus

1.3.        Art des Vorschlags

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[15]

þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

Copernicus ist die neue Bezeichnung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms GMES (Global Monitoring for Environment and Security – Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung). Das Programm umfasst alle Tätigkeiten, mit denen sichergestellt wird, dass genaue und zuverlässige Daten und Informationen über Umweltfragen und Sicherheitsangelegenheiten unterbrechungsfrei jenen Nutzern bereitgestellt werden, die auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten mit der Gestaltung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen befasst sind. Copernicus soll Europa einen kontinuierlichen, unabhängigen und verlässlichen Zugang zu Beobachtungsdaten und ‑informationen sichern.

Copernicus ist ein Programm, das im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umzusetzen ist. Es trägt zu Wachstum und wirtschaftlicher Stabilität bei, indem es kommerziellen Anwendungen mit Mehrwert zugutekommt, und ist somit ein Element der industriepolitischen Leitinitiative[16], die infolge der Strategie Europa 2020 beschlossen wurde.

Copernicus trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei:

(a) Umweltschutz, Unterstützung von Katastrophenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen;

(b) Unterstützung der Wachstumsstrategie Europa 2020 durch Beiträge zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum; insbesondere soll es zu wirtschaftlicher Stabilität und zum Wachstum beitragen, indem kommerzielle Anwendungen gefördert werden.

Die „Copernicus-Nutzergruppen“ sind die europäischen nationalen, regionalen oder lokalen Einrichtungen, die mit der Definition, Umsetzung, Durchsetzung oder Kontrolle eines Dienstes bzw. einer Politik in den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Bereichen betraut sind. Dies betrifft vor allem:

– Behörden auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene (als Nutzer und Anbieter), auch in Drittländern (z. B. in beteiligten Ländern und Ländern, die von der Initiative „GMES und Afrika“ profitieren);

– die nachgelagerte Industrie, insbesondere KMU, und

– die Endnutzer (regionale und kommunale Behörden, öffentliche Einrichtungen wie Universitäten und Forschungszentren, selbst einzelne Bürger, die durch Copernicus bereitgestellte öffentliche Dienste nutzen), Kunden in nachgelagerten Branchen.

1.4.1.     Mit dem Vorschlag verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Copernicus soll auf folgende Weise zur Verwirklichung der Europa-2020-Ziele beitragen:

– „eine energie- und ressourceneffizientere, grünere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft“: Insbesondere soll das Programm die Erhaltung der Umweltressourcen, der Ökosysteme und der Biodiversität und den Umgang damit fördern sowie eine bessere, effizientere Durchsetzung der Maßnahmen der EU in Bereichen wie Verkehr (beispielsweise durch eine Überwachung der Eisdecken, so dass Schiffsrouten verbessert werden können), Landwirtschaft (z. B. durch die Unterstützung der intelligenten („smarten“) Landwirtschaft, so dass der Bedarf an Hilfsstoffen verringert wird) und Energie (durch Messung der für die Energieerzeugung mittels Fotovoltaik nötigen Sonneneinstrahlung);

– „eine wettbewerbsfähigere Wirtschaft“: Als Leitinitiative zur Raumfahrt- und Industriepolitik soll Copernicus die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie und ihren technologischen Vorsprung in der Raumfahrt und anderen Bereichen fördern; insbesondere soll das Programm durch einen Innovationsschub in nachgelagerten Branchen und die Entwicklung neuer Dienste auf der Grundlage von Copernicus-Informationen Geschäftschancen für KMU eröffnen;

– „eine auf Wissen gestützte Wirtschaft“: Copernicus soll zu einem besseren Verständnis globaler Herausforderungen beitragen; es liefert Daten von hoher Bedeutung und unterstützt dadurch die Entwicklung von Forschung und Wissenschaft;

– „eine auf Innovation gestützte Wirtschaft“: Copernicus ermöglicht die Entstehung hochinnovativer nachgelagerter Dienste. Mit dem Programm sollen Partnerschaften zwischen Forschung und Wirtschaft geschaffen werden, und es können Maßstäbe für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in der Wirtschaft gesetzt werden;

– „eine Wirtschaft mit hoher Beschäftigung“: Durch Copernicus wird zusätzliches Beschäftigungspotenzial erschlossen, da die Nachfrage nach hochqualifizierten Fachkräften steigt;

– „wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“: Gemeint ist, dass eine neue Bodeninfrastruktur benötigt wird, besonders in der EU-12; Copernicus eröffnet KMU in allen EU-Mitgliedstaaten neue Geschäftschancen und verleiht damit den Ländern Auftrieb, die bei Land- bzw. Katastrophen- und Krisendiensten Nachholbedarf haben, und trägt somit zur Verwirklichung des angestrebten stärkeren Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten bei. Copernicus-Dienste sind per se zur europaweiten Nutzung bestimmt und werden europäischen Anforderungen gerecht.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Das Programm Copernicus umfasst folgende Einzelziele:

Einzelziel Nr. 1: Copernicus-Dienste

Schwerpunkte des Copernicus-Landüberwachungsdienstes werden periodisch erfolgende Kartierungsdienste für die Bodenbedeckung auf europäischer, regionaler und nationaler Ebene sowie dynamische Landüberwachungsaktivitäten sein.

Mit dem Copernicus-Dienst zur Überwachung der Meeresumwelt werden Informationen über den physikalischen Zustand der Weltmeere und der Meeresökosysteme erhoben, bezogen auf die Ozeangebiete der Erde und die zu Europa gehörenden Großräume. Zu den Anwendungsbereichen der Copernicus-Meeresüberwachungsdienste gehören die Sicherheit auf See, die Meeresumwelt und die Küstengebiete, die Meeresressourcen sowie jahreszeitspezifische meteorologische Prognosen und Klimaüberwachung.

Mit dem Copernicus-Dienst zur Umweltüberwachung der Atmosphäre wird sichergestellt, dass die Luftqualität europaweit und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre weltweit überwacht werden. Insbesondere werden durch diesen Dienst Informationen für Systeme zur Überwachung der Luftqualität von der lokalen bis zur nationalen Ebene bereitgestellt, und er sollte zur Überwachung der auf die Chemie der Atmosphäre bezogenen Klimavariablen beitragen.

Mit dem Copernicus-Dienst zur Überwachung des Klimawandels wird die Anpassung an und die Eindämmung von dessen Folgen ermöglicht. Er sollte insbesondere zur Bereitstellung von ECV (wichtige Klimavariablen), Klimaanalysen und -projektionen in einer für Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen relevanten Größenordnung sowie zur Erbringung der einschlägigen Dienste beitragen.

Der Copernicus-Dienst für Katastrophen- und Krisenmanagement bietet eine Kombination von Karten und/oder verschiedenen Ebenen vorbearbeiteter Daten zur Unterstützung von Akteuren im Katastrophen- und Krisenmanagement auf internationaler, europäischer, nationaler und regionaler Ebene in Katastrophensituationen wie Stürmen, Bränden, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich ausgelösten Katastrophen und sonstigen humanitären Krisen. Der Dienst deckt alle Bereiche des Krisenmanagementzyklus ab: Vorbeugung, Abwehrbereitschaft, Reaktion und Überwindung.

Der Copernicus-Sicherheitsdienst bietet Informationen zur Bewältigung der Herausforderungen Europas im Sicherheitsbereich, vor allem bei der Grenzüberwachung und der Überwachung des Schiffsverkehrs, und Unterstützung für die auswärtigen Maßnahmen der EU.

Durch die In-situ-Komponente werden Beobachtungen durch luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen für die einzelnen Dienstbereiche durchgeführt. Für das Betreiben der Dienste ist der Zugang zu Referenzdaten notwendig. Dafür sind zwar in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig, das Programm kann aber zur grenzüberschreitenden Harmonisierung von In-situ-Daten in der EU und zur zusätzlichen Erfassung von In-situ-Daten außerhalb der EU beitragen. Mit den Tätigkeiten werden Einheiten betraut, die für die Dienste zuständig sind.

Darunter fallen auch horizontale Tätigkeiten, die zur Gesamtverwaltung der gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Mittel beitragen und der Beaufsichtigung der Durchführung aller Programmtätigkeiten dienen, und zwar insbesondere im Hinblick auf: die Kosten, den Zeitplan und die Ergebnisse sowie die Einrichtung geeigneter Instrumente und struktureller Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die mit dem Programm zusammenhängenden Gefahren identifiziert, kontrolliert, eingedämmt und überwacht werden können; die Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen; die Berichterstattung an Mitgliedstaaten; die Abstimmung mit Tätigkeiten auf nationaler, EU- und internationaler Ebene, vor allem mit dem GEOSS; die Koordination freiwilliger Beiträge der Mitgliedstaaten; die Gewährleistung der Komplementarität und Kohärenz des Programms Copernicus mit anderen relevanten Politikbereichen, Instrumenten und Maßnahmen der Union; die Feststellung des Nutzerbedarfs und die Überwachung von dessen Berücksichtigung.

Einzelziel Nr. 2: Weltraumgestützte Beobachtungen

Mit der Copernicus-Weltraumkomponente werden nachhaltige satellitengestützte Beobachtungen für die Copernicus-Dienste sichergestellt.

Dazu gehört der Betrieb der speziellen Weltrauminfrastruktur (d. h. der Sentinel-Satelliten); den Zugang zu Drittmissionen; die Datenverbreitung; die technische Unterstützung der Kommission bei der Bündelung von Datenanforderungen zur Erbringung der Dienste, der Erkennung von Beobachtungslücken und der Beteiligung an der Spezifizierung neuer Weltraummissionen.

Die Entwicklungstätigkeiten umfassen die Konzeption und Beschaffung neuer Elemente der Weltrauminfrastruktur; die technische Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Dienstanforderungen in Spezifikationen für neue Weltraummissionen mit der Unterstützung von Betreibern von Weltrauminfrastruktur; die Koordinierung der Entwicklung von Weltraumtätigkeiten einschließlich Entwicklungen zur Modernisierung und Ergänzung der Copernicus-Weltraumkomponente.

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Es ist vorgesehen, Dienste zu entwickeln, mit denen die langfristige Nachhaltigkeit des Systems sichergestellt und neuer Nutzerbedarf berücksichtigt wird. Dies hat den Vorteil, dass mit Copernicus nachhaltig und kontinuierlich auf den Bedarf der Nutzer eingegangen werden kann, wodurch die Akzeptanz seitens der Nutzer und die Entwicklung nachgelagerter Märkte gefördert werden.

Wirtschaftliche Auswirkungen: Die Entwicklung neuer Produkte und Dienste wird die Produkt- und Prozessinnovation fördern und sich somit langfristig auf die europäische Branche auswirken. Bei einer vollständigen Kontinuität der Copernicus-Dienste würde der Wettbewerbsfähigkeit der Branche und der Entstehung lebensfähiger Unternehmen erheblich mehr Auftrieb verliehen.

Umweltauswirkungen: Die langfristige Verfügbarkeit der Copernicus-Dienste unterstützt Europa bei seinen Bestrebungen, ein wichtiger Akteur bei der Bekämpfung des Klimawandels zu sein. Außerdem wird damit eine echte Partnerschaft im GEOSS gesichert.

Soziale Auswirkungen: Es würden neue Arbeitsplätze entstehen, nicht nur in der Satellitenindustrie und im Bereich Forschung und Entwicklung, sondern auch in Unternehmen mit einem Bezug zur Entwicklung neuer Erdbeobachtungstechnologien und verwandten Industrie- und Dienstleistungsbranchen. Von noch größerer Bedeutung ist, dass durch das nachhaltige Engagement die Entwicklung im Bereich der nachgelagerten Dienste gefördert wird, in dem die Auswirkungen auf die Beschäftigung beträchtlich wären.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Verwirklichung der Ziele wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen:

(a) Daten und einen Mehrwert bietende Informationen, die entsprechend den jeweiligen Anforderungen an die zu erbringenden Dienste bereitgestellt werden;

(b) Nutzung von Daten und Informationen, die wiederum anhand der Zunahme der Nutzerzahl, der Menge der abgerufenen Daten und der einen Mehrwert bietenden Informationen sowie anhand der Ausweitung der Verbreitung in den Mitgliedstaaten gemessen wird;

(c) Marktdurchdringung und Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten europäischen Betreiber.

Zur regelmäßigen Messung dieser Parameter werden spezielle Instrumente eingeführt, indem insbesondere bestimmte Anforderungen in die Übertragungsvereinbarungen und/oder Verträge aufgenommen werden, die mit den Betreibern geschlossen werden. Anlässlich von Etappen des Programms werden Ad-hoc-Studien in Auftrag gegeben, um die Zufriedenheit der (potenziellen) Nutzer sowie die Marktdurchdringung und die Auswirkungen von Copernicus auf die Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten Branchen zu messen.

Ferner wird voraussichtlich ein Großteil der Programmdurchführung an Dritte übertragen. Die Übertragungsvereinbarungen enthalten Ziele und Indikatoren, mit denen die Leistung der Betreiber überwacht werden kann. Diese Indikatoren dienen auch zur Überwachung des gesamten Programms. Zu ihnen gehören:

– die Einrichtung der sechs Dienste auf operativer Ebene (bis 2017 sollen alle sechs Dienste betriebsbereit sein);

– die haushalts- und plangemäße Lieferung von Informationen über die Dienste, wie in den Übertragungsvereinbarungen und/oder Verträgen mit den Betreibern festgelegt;

– die Zahl der Nutzer der Dienste und der Grad ihrer Zufriedenheit;

– die Entwicklung der nachgelagerten Branchen, die Copernicus-Daten und -Informationen verwenden;

– der Start bzw. die Einführung sowie die Nutzung der geplanten Satelliten oder Instrumente, einschließlich der rechtzeitigen Übermittlung der Beobachtungsdaten an die ermittelten Nutzer im passenden Format, entsprechend der im Langzeitszenario-Dokument für die Weltraumkomponente zu vereinbarenden Planung;

– die haushalts- und plangemäße Definition und Entwicklung neuer Satelliten und der entsprechenden Bodensegmente, wie im Langzeitszenario und in der mit der ESA zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgelegt.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Informationen für öffentliche Nutzer über den Zustand der Erde nicht verlässlich genug

In den letzten 30 Jahren haben die EU, die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen im Bereich Forschung und Entwicklung unternommen, um die Infrastruktur und präoperative Erdbeobachtungsdienste zu entwickeln. Viele der in Europa bestehenden Erdbeobachtungsdienste sind jedoch mangelhaft, weil die Infrastruktur zu wünschen übrig lässt und ihre langfristige Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist. Die von den derzeit bestehenden Diensten bereitgestellten Daten decken allerdings nicht alle Parameter ab, die von den politischen Entscheidungsträgern benötigt werden[17], oder aber sie werden nicht kontinuierlich und auf nachhaltige Weise bereitgestellt, insbesondere weil der Dienst oder die ihm zugrunde liegende Beobachtungsinfrastruktur aufgrund von finanziellen und/oder technischen Einschränkungen nur eine begrenzte Lebensdauer haben. Wenn dieses Problem nicht behoben wird, hat dies sowohl kurz- als auch langfristig schwerwiegende Folgen. Kurzfristig werden beispielsweise Karten für die Zwecke des Zivilschutzes bei Naturkatastrophen fehlen, langfristig werden Entscheidungsträgern keine Daten über den Klimawandel zur Verfügung stehen.

Risiken für nachgelagerte Investitionen

Mit dem Programm Copernicus werden auf der Grundlage der Verordnung über die ersten operativen Tätigkeiten eine Reihe operativer Tätigkeiten im Zeitraum von 2011 bis 2013 finanziert. Mit dem bestehenden Programm, das die ersten operativen Tätigkeiten abdeckt, wurde ein erster Schritt in Richtung Erdbeobachtungssystem gemacht. Es ist allerdings zeitlich begrenzt (2011-2013).

Diese Störungsanfälligkeit verunsichert die Endnutzer wie z. B. Behörden, aber auch die nachgelagerten Dienstleister, die wahrscheinlich keine größeren Investitionen in unausgereifte Risikomärkte tätigen und denen es dann noch größere Schwierigkeiten bereitet, Kapital zu erschließen.

Risiken für das Innovationspotenzial

Ein Ausfall würde auch bedeuten, dass Investitionen in Forschung und Entwicklung nicht zu Innovationen führen. Somit würde das Innovationspotenzial von Copernicus, das hauptsächlich auf den Dienstleistungssektor abzielt, nicht zur Freisetzung entsprechender Kapazitäten genutzt. Dies wäre bedauerlich, insbesondere da die EU-Innovationspolitik mehr auf den Dienstleistungssektor ausgerichtet sein sollte, wie verschiedene Studien zeigen.[18]

Auswirkungen auf die Beschäftigung

Schließlich sind Systeme mit Satellitenanwendungen die Haupteinnahmequelle für die europäische Raumfahrtindustrie (3,1 Mrd. EUR) und der Bereich mit den höchsten Exporterlösen (1,13 Mrd. EUR).[19] Eines der hinsichtlich der Einnahmen bedeutendsten Segmente ist die Erdbeobachtung (z. B. die Copernicus-Sentinels). Etwa 30 % der gesamten Einnahmen der europäischen Raumfahrtindustrie entfallen derzeit auf Erdbeobachtungssysteme. Neben diesen direkten Auswirkungen auf den Umsatz der Branche wirkt sich Copernicus beträchtlich auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Rentabilität der europäischen Raumfahrtindustrie aus. Der Export und der Handel hängen stark von der relativen Wettbewerbsfähigkeit der Branche ab. Aus diesen Gründen wären die Auswirkungen von Copernicus auf die Beschäftigung in der Branche ganz erheblich, mit schätzungsweise 35 000 Arbeitsplätzen im Zeitraum von 2015 bis 2030.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Die Rechtsgrundlage für ein europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) ist Artikel 189 AEUV, dem zufolge die EU ihr eigenes Raumfahrtprogramm entwickeln kann. In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten werden die unter das Programm fallenden Tätigkeiten bereits genannt. Zudem ist Copernicus ein strategisches Ziel im Rahmen von Europa 2020.

Die Verantwortung für die Finanzierung des Betriebs und der Erneuerung der mit EU-Mitteln und zwischenstaatlicher Finanzierung entwickelten Weltrauminfrastruktur kann von einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund der Höhe der anfallenden Kosten nicht optimal wahrgenommen werden. Die Staaten Europas haben ihre Ressourcen im Bereich der weltraumgestützten Beobachtung für die operative Meteorologie gebündelt, um unter dem Dach der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) Wettersatelliten zu entwickeln und zu betreiben. Außerdem haben die Staaten Europas entweder über die Europäische Weltraumorganisation (ESA) oder über nationale Weltraumorganisationen Vorführexemplare von Umweltsatelliten entwickelt. Allerdings gelang es ihnen nicht, sich auf eine Zusammenarbeit bei der Finanzierung von nachhaltigen operativen Umweltbeobachtungsprogrammen, die denen in der Meteorologie ähnlich sind, zu verständigen. Da der politische Druck auf die Behörden wächst, fundierte Entscheidungen in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Klimawandel zu treffen, und internationale Vereinbarungen einzuhalten sind, ist die Fortsetzung solcher Beobachtungen von entscheidender Bedeutung.

Wenn es um europa- oder weltweit bereitgestellte Dienste geht, sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die mit der vorgeschlagenen Maßnahme angestrebten Ziele in ausreichendem Umfang zu verwirklichen, weil die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene zusammengeführt werden müssten. Andere Dienste (z. B. die Erstellung von Karten von Katastrophen- oder Krisengebieten oder themenbezogenen Landüberwachungskarten von Gebieten mit geringerer geografischer Ausdehnung) können aus zweierlei Gründen besser auf EU-Ebene erbracht werden. Erstens sind mit einer einheitlicheren und zentralisierten Verwaltung der von weltraumgestützten Sensoren oder In-situ-Sensoren gelieferten Daten Größenvorteile verbunden. Zweitens würden unkoordiniert erbrachte Erdbeobachtungsdienste auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu Doppelarbeit führen, wodurch es schwierig oder gar unmöglich würde, die Anwendung des EU-Umweltrechts anhand transparenter und objektiver Kriterien zu überwachen. Wenn in den Mitgliedstaaten produzierte Informationen nicht vergleichbar sind, kann die Kommission nicht beurteilen, ob jeder Mitgliedstaat das Umweltrecht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Darüber hinaus bringt ein Handeln auf europäischer Ebene Größenvorteile, so dass mit öffentlichen Mitteln bei gleichem Aufwand bessere Ergebnisse und ein deutlicher Mehrwert erzielt werden können.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Dieser Vorschlag beruht auf den Erfahrungen der vergangenen 12 Jahre, in denen Copernicus als Forschungsinitiative entwickelt wurde, und Phase der ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013). Obwohl die Finanzierung von Forschungsaktivitäten für die Weiterentwicklung von Copernicus nach wie vor notwendig ist, muss diesen Erfahrungen zufolge mittlerweile auch die Erbringung von Erdbeobachtungsdiensten und der Satellitenbetrieb gefördert werden, damit die bisherigen Investitionen voll zum Tragen kommen und der weiter oben beschriebene Bedarf gedeckt werden kann.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

In seiner operativen Phase wird Copernicus politischen Entscheidungsträgern, Behörden, Unternehmen und EU-Bürgern Informationen liefern können. Das bedeutet, dass Copernicus als eigenständige Informationsquelle der EU Politik, Instrumente und Maßnahmen der Union in allen Bereichen unterstützen soll, in denen es entscheidend darauf ankommt zu verstehen, wie sich unser Planet ändert.

Beispiele für den Beitrag von Copernicus zu anderen Politikbereichen der EU:

· Internationale Zusammenarbeit: Die Ausweitung der Copernicus-Dienste auf Afrika ist ein konkreter Beitrag zur EU-Entwicklungspolitik. Die Erdbeobachtung mit Satelliten ermöglicht es beispielsweise, in der Anbauperiode den Kulturzustand zu überwachen und ein Frühwarnsystem für die Ernährungssicherheit in gefährdeten Regionen auf der ganzen Welt zu entwickeln. Zudem könnten einige Copernicus-Anwendungen politischen Entscheidungsträgern Informationen über natürliche Ressourcen in Afrika liefern.

· Verkehrspolitik: Mit dem Copernicus-Meeresdienst können Schiffsrouten optimiert und somit Kraftstoffverbrauch und Emissionen minimiert werden.

· Umweltpolitik: Die Copernicus-Dienste liefern systematisch oder periodisch Informationen auf verschiedenen Ebenen, die für die kontinuierliche Überwachung des Zustands der Umwelt zu Wasser, in der Atmosphäre und an Land notwendig sind. In diesem Zusammenhang könnten mit Hilfe von Copernicus zusammengetragene Umweltbilder als Grundlage dafür dienen, die Einhaltung der Zielvorgaben der neuen europäischen Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu überwachen oder den effizienten Einsatz von Ressourcen wie unter anderem Holz, Wasser, Mineralien, Land und Luft(-qualität) auf europäischer und globaler Ebene zu überwachen.

· Humanitäre Hilfe: Auch im Katastrophen- und Krisenmanagement innerhalb und außerhalb der EU spielen Copernicus-Dienste eine wichtige Rolle; sie bieten aktuelle Informationen, die für Entscheidungsträger sowie Einsatzplaner und -teams von entscheidender Bedeutung sind.

· Energie: Copernicus kann eine verlässliche Informationsquelle für Europa im Bereich Solarenergie darstellen und zur Kontrolle der Verbreitung von Kernmaterial oder der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen beitragen.

· Regionalpolitik: Der Copernicus-Landdienst bietet EU-weit harmonisierte Produkte, die die Bodenbedeckung und deren Veränderungen betreffen. Diese Informationen sind von wesentlicher Bedeutung für die Zwecke der Landnutzung und der Stadtpolitik.

· Klimaschutzpolitik: Mehrere Copernicus-Dienste haben mit Klimafragen zu tun, z. B. mit der Waldüberwachung, Informationen über Bodenkohlenstoff, der Überwachung des Meeresspiegels und der Stärke der Eisdecke oder der Untersuchung von Treibhausgasen und -strömen.

· Sicherheit: Copernicus kann zur Überwachung der Grenzen und des Schiffsverkehrs beitragen. In diesem Rahmen besteht seit 2008 eine enge Zusammenarbeit zwischen der GD ENTR und der GD HOME.

· Landwirtschaft: Mit Copernicus könnte durch eine gemeinsame Methodik und gemeinsame Indikatoren, die verschiedene zeitliche, räumliche und thematische Maßstäbe abdecken, die zeitnahe und genaue Überwachung der landwirtschaftlichen Bodennutzung und ihrer Veränderungen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verbessert werden. In der Gemeinsamen Agrarpolitik könnte Copernicus dafür eingesetzt werden, die Umsetzung der Flächenstilllegungspolitik zu überwachen.

· Politik im Zusammenhang mit der Meeresumwelt: Mit Copernicus ist es möglich, die Ozeane, ihre Dynamik und die Auswirkungen auf den Klimawandel zu verstehen. Zu den Anwendungsgebieten in diesem Bereich gehören: Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Ölverschmutzung, Bewirtschaftung der Meeresressourcen, Klimawandel, jahreszeitliche Vorhersage, Tätigkeiten in Küstengebieten, Untersuchung der Eisdecke sowie Wasserqualität.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– þ  Vorschlag/Initiative gilt von 2014 bis 2020

– þ  Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[20]

þ Direkte Verwaltung durch die Kommission

þ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– þ  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[21]

– þ  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern

þ      Internationale Organisationen

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen:

Copernicus baut auf in Europa bestehenden Kapazitäten auf, wobei unnötige Doppelarbeit vermieden wird, sondern vielmehr nach Synergien zwischen bestehenden nationalen oder internationalen Kapazitäten gesucht wird. Zudem dürfte die Kommission weder über die internen Personalressourcen noch über die Fachkenntnisse verfügen, mit denen sie dieses hochkomplexe operative System der Systeme alleine verwalten könnte. Deshalb wird vorgeschlagen, im Einklang mit den Zielen der Vereinfachung und Verbesserung der Ergebnisse der EU-Ausgabenprogramme und im Sinne von Artikel 58 der Haushaltsordnung einen Großteil des Programms indirekt umzusetzen, wobei einigen einschlägigen Einrichtungen in ihrem jeweiligen Fachgebiet Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei Übertragungsvereinbarungen bleibt die Kommission für das Programm verantwortlich, die Verantwortung für die Durchführung wird jedoch an eine Reihe von Betreibern übertragen. Die Kommission konzentriert sich mit der Unterstützung des Ausschusses und unabhängiger Sachverständiger auf richtungsweisende programmatische Entscheidungen und auf die Überwachung der Durchführung. Die Betreiber werden aufgefordert, jährliche Arbeitsprogramme und jährliche Tätigkeitsberichte zusammen mit Prüfbescheinigungen vorzulegen.

Bis 2013 wurde die Entwicklung der Weltraumkomponente von der EU und der ESA kofinanziert, durch einen Beitrag aus dem Themenbereich „Weltraum“ des 7. RP und aus der Verordnung über die ersten operativen GMES-Tätigkeiten zum GMES-Weltraumkomponentenprogramm der ESA. Die Kommission hat im Namen der EU ein Drittel – d. h. etwa 780 Mio. von 2,4 Mrd. EUR – zum gesamten Haushalt des GMES-Weltraumkomponentenprogramms beigesteuert. Zu diesem Zweck wurde 2008 eine Übertragungsvereinbarung zwischen der EU, vertreten von der Kommission, und der ESA geschlossen. Diese Vereinbarung wurde im Zuge der Rahmenvereinbarung zwischen der EU und der ESA getroffen. Angesichts dessen, dass die ESA über eine einzigartige Kompetenz verfügt und auf europäischer Ebene die einzige Organisation für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit raumfahrtbezogenen Programmen ist, wird vorgeschlagen, sie weiterhin mit den Entwicklungstätigkeiten für Copernicus zu beauftragen, d. h. mit der Konzeption, dem Bau und der Beschaffung von Satelliten und dazugehörigen Bodensegmenten. Es wird davon ausgegangen, dass die ESA weiterhin die Entwicklungstätigkeiten kofinanzieren kann, insbesondere die Entwicklung einer neuen Satellitengeneration, anstatt wiederkehrende Satelliteneinheiten, die genauso wie bereits entwickelte Einheiten konzipiert sind, zu beschaffen.

Außerdem wird vorgeschlagen, mit dem Betrieb der entwickelten Infrastruktur die ESA und die EUMETSAT zu beauftragen. Die ESA wird dann für den Betrieb der Sentinels 1 und 2 und die Bearbeitung der Landkomponente des Sentinel 3 zuständig sein. Da sie das Bodensegment konzipiert und die Konzeption und Beschaffung des Bodensegments koordiniert und bei vielen wissenschaftlichen Missionen Kompetenz erworben hat, ist die ESA gut geeignet, diese Aufgaben zu übernehmen. Die EUMETSAT wird mit dem Betrieb von Satelliten und Instrumenten beauftragt, die besonders relevant für den Atmosphären- und den Meeresdienst sind; dies ist ihrem eigenen Kompetenzbereich sehr ähnlich, oft sogar identisch. Es sollte bedacht werden, dass die Sentinels 4 und 5 Instrumente sind, die auf eigenen Satelliten der EUMETSAT befördert werden. Zudem laufen der Empfang, die Behandlung und die Verbreitung der Daten hauptsächlich über die Multimissions-Kapazitäten der EUMETSAT. Beide Organisationen werden in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen für den Zugang zu und die Übermittlung von Beobachtungsdaten beitragender Missionen zuständig sein.

Eines der wesentlichen Elemente des Landdienstes ist eine umfassende und zeitnahe Bewertung der Bodenbedeckung und von deren Veränderungen. Die Datensätze des Corine-Projekts zur Bodenbedeckung bieten seit 1990 eine Zeitreihe mit Informationen über Bodenbedeckung und -nutzung auf dem europäischen Kontinent. Damit können Veränderungen der Erdoberfläche überwacht werden, die sich aus der Wechselwirkung natürlicher Prozesse und menschlicher Aktivitäten ergeben. Seit 1994 wird das Projekt Corine von der Europäischen Umweltagentur (EUA) umgesetzt. Die EUA ist eine Agentur der Europäischen Union, deren Aufgabe es ist, den an der Ausarbeitung, Beschlussfassung, Durchführung und Beurteilung umweltpolitischer Maßnahmen Beteiligten und auch der breiten Öffentlichkeit solide, unabhängige Umweltinformationen zu liefern. Die EUA ist auch für die Koordinierung des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (EIONET) zuständig, in dem nationale Sachverständige zur Erfassung und Validierung von Umweltdaten beitragen. Bei den ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011–2013) wurde die Koordinierung der europaweiten und lokalen Komponenten des Landdienstes der EUA übertragen; zum Teil wurde dies zentral durch die Vergabe von Aufträgen über Rahmen- und Dienstleistungsverträge mit Dienstanbietern umgesetzt, zum Teil dezentral mittels Finanzhilfevereinbarungen mit nationalen Einrichtungen, die unmittelbar an der EUA beteiligt sind. Außerdem ist zu beachten, dass der Landdienst sehr stark auf In-situ-Messungen und geografischen Referenzdaten beruht. Die EUA ist gut geeignet, dafür zu sorgen, dass sie von nationalen Umweltämtern und/oder Kartierungsstellen bereitgestellt werden. Deshalb wird in Anbetracht der offensichtlichen möglichen Synergien zwischen Copernicus und den Kernzuständigkeiten der EUA sowie der einzigartigen Stellung der EUA – als Koordinatorin des EIONET – gegenüber den nationalen Umweltämtern, die ein Interesse an Copernicus haben, vorgeschlagen, die Umsetzung dieser zwei Komponenten des Landdienstes der EUA zu übertragen.

Seit 2008 wird daran gearbeitet, ein Europäisches Grenzüberwachungssystem (EUROSUR) aufzubauen, mit dem die Kontrolle der Schengen-Außengrenzen verstärkt werden soll, besonders der Seegrenzen im Süden und der Landgrenzen im Osten. EUROSUR wird den Mitgliedstaaten technisch (Infrastruktur) und operativ (Arbeitsabläufe) einen gemeinsamen Rahmen bieten, mit dem sie das Lagebewusstsein an den Außengrenzen und die Reaktionskapazitäten ihrer nationalen Behörden, die die EU-Grenzen kontrollieren, verbessern können. Eines der vereinbarten Ziele ist eine gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten (Satelliten, Drohnen, Aerostaten usw.) unter der Federführung von FRONTEX. FRONTEX ist die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie fördert, koordiniert und entwickelt den Grenzschutz in der EU. Für die Grenzkontrollkomponente des Sicherheitsdienstes ist die aktive Mitarbeit von FRONTEX sehr förderlich. FRONTEX war an allen Projekten des 7. RP zur Vorbereitung dieser Komponente sowie an anderen damit zusammenhängenden Projekten im Themenbereich Sicherheit des 7. RP beteiligt. Dass FRONTEX sich bei diesen Tätigkeiten auf GMES/Copernicus stützen muss, wird im Vorschlag der Kommission für die EUROSUR-Verordnung[22] anerkannt. Es wird daher vorgeschlagen, die Umsetzung dieser Komponente FRONTEX zu übertragen.

Was die Gefahrenabwehrkomponente der Überwachung des Seeverkehrs betrifft, wird vorgeschlagen, ihre Umsetzung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) zu übertragen. Das Mandat der EMSA umfasst einige Zuständigkeiten in der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und die Pflicht, die Kommission in diesem Bereich zu unterstützen. Die EMSA verfügt über eine weithin anerkannte Kompetenz im CleanSeaNet, einem operativen, auf Erdbeobachtungen beruhenden Programm für die Sicherheit im Seeverkehr. Zudem ist sie aktiv an mehreren FuE-Projekten zur Vorbereitung des Copernicus-Sicherheitsdienstes beteiligt.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Es wird ein Monitoringsystem eingerichtet, das eine optimale Qualität der Ergebnisse und eine möglichst effiziente Nutzung der Ressourcen gewährleisten soll. Das Monitoring erstreckt sich über die gesamte Programmlaufzeit. Es basiert auf regelmäßigen Berichten von den Durchführungspartnern.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Alle mit dem Programm in Zusammenhang stehenden Risiken werden in einem Register zentral erfasst. Jedem Risiko wird eine Eintrittswahrscheinlichkeit und ein Folgenschweregrad zugewiesen. Das Risikoregister enthält ferner eine Liste von Maßnahmen, die die Wahrscheinlichkeit des Eintretens verringern sollen. Die Risiken werden wie folgt eingeteilt:

· Technologische Risiken: Wenn z. B. für die Satelliten Spitzentechnologien zum Einsatz kommen, deren Validierung noch nicht erfolgt ist und deren Spezifikationen sich laufend weiterentwickeln;

· industrielle Risiken: An der Einführung der Infrastruktur sind viele industrielle Partner in zahlreichen Ländern beteiligt, deren Arbeiten effizient koordiniert werden müssen, damit Systeme geschaffen werden, die insbesondere mit Blick auf die Sicherheit zuverlässig und vollständige integriert sind;

· Marktrisiken: Zu vermeiden ist eine technische Leistung, die geringer ist als die versprochene Leistung, was bei den Nutzern zu einem negativen Effekt führen und wodurch die Infrastruktur in der Folge nicht eingesetzt würde;

· Zeitrisiko: Jedwede Verzögerung bei der Durchführung würde die Erfolgsaussichten gefährden;

· Lenkungsrisiko: Die Lenkung der Programme erfordert die Zusammenarbeit unterschiedlicher Einrichtungen, ferner muss eine angemessene Stabilität und Organisation gewährleistet werden. Zudem müssen unterschiedliche Meinungen der verschiedenen beteiligten Parteien zu diversen wichtigen Fragen berücksichtigt werden. Hierbei wäre zu bedenken, ob bestimmte Risiken – insbesondere die finanziellen Risiken und die Risiken im Bereich der Sicherheit – nicht von jenen Akteuren, die dazu am besten in der Lage sind, gemeinsam getragen werden sollten.

Die im Programm vorgesehenen Mittel werden zum großen Teil über die indirekte Verwaltung durch Übertragungsvereinbarungen und zu einem geringen Teil über die zentrale Mittelverwaltung verwendet, wobei die Kommission Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge nutzen wird. Bei jeder dieser unterschiedlichen Ausgabenarten sind die Risiken unterschiedlich gelagert. Bei Audits des Europäischen Rechnungshofs und bei Ex-post-Audits der Kommission wurden die folgenden Hauptrisiken ermittelt, die auch für dieses Programm relevant sein könnten:

Für Übertragungsvereinbarungen gilt: Die im wesentlichen ermittelten Risiken stehen in Zusammenhang mit der Förderfähigkeit der Betreiber (Einheit, mit der die Kommission eine Übertragungsvereinbarung schließt), der Vertragstreue (Übernahme der Anforderungen der Kommission in die Vertragsunterlagen), der Ordnungsmäßigkeit der Verfahren (Nichtbeachtung der von der Kommission vorgesehenen Verfahren) und der Leistungserfüllung (vorbestimmte Ziele werden nicht erreicht).

Im Hinblick auf diese Risiken werden folgende Faktoren berücksichtigt:

· Wesentliche Aspekte des Verwaltungs- und Kontrollprozesses werden von den Betreibern übernommen.

· Die Kommission ist in erheblichem Maße auf die Verwaltungskontrollsysteme der Betreiber angewiesen.

· Es ist wichtig, entlang der gesamten Durchführungskette ein angemessenes Kontrollniveau mit klaren Zuständigkeiten für alle Beteiligten sicherzustellen.

Bei Finanzhilfen besteht aufgrund der komplexen Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten und der relativ begrenzten Finanzverwaltungskenntnisse mancher Empfänger möglicherweise ein hohes Risiko falsch angegebener Kosten (z. B. Gemein- und Ausrüstungskosten).

Da keine vollständige Datenbank mit Informationen über Empfänger, Projekte und angegebene Kosten vorhanden ist, könnte es schwierig sein, risikobehaftete Empfänger und mögliche Mehrfachanträge auf Erstattung derselben Kosten oder andere Unregelmäßigkeiten aufzudecken, was zu einer ineffizienten Betrugsbekämpfung führen könnte.

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge könnten nicht entdeckte Fehler oder nicht klargestellte Ungenauigkeiten in Ausschreibungen oder dazugehörigen Leistungsbeschreibungen zu einer schlechten Vertragsausführung führen.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Für die obengenannten Risiken sind verschiedene Kontrollmethoden geplant.

2.2.2.1.  Übertragungsvereinbarungen

Informationen zum Aufbau des internen Kontrollsystems

Es sollte ein auf folgenden Maßnahmen beruhendes Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet werden:

· Ex-ante-Bewertung des Betreibers;

· risikobasierte Überwachung, auch auf der Grundlage eines vereinheitlichten Berichterstattungsverfahrens;

· vorbeugende Maßnahmen durch geeignete Anforderungen in Bezug auf Förderfähigkeit, Vertragstreue, Ordnungsmäßigkeit der Verfahren und Leistungserfüllung;

· vertragliche Rechtsbehelfe, die bei fehlerhafter Ausführung in Bezug auf Förderfähigkeit, Vertragstreue, Ordnungsmäßigkeit der Verfahren und Leistungserfüllung Korrekturmaßnahmen zulassen;

· Ex-ante-Kontrollen bei Zahlungen der GD an das Treuhandkonto des Betreibers;

· Angleichung von Zinsmaßnahmen;

· Mitwirkung bei der Steuerung;

· Zugangsrechte zwecks Audits im Hinblick auf Betreiber, verbundene Einheiten und Endempfänger;

· ein vollständiger „Auditpfad“ für die gesamte Durchführungskette;

· Ordnungsmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsaudits durch Bedienstete der Kommission;

· integrierte Testierung unter Berücksichtigung des Systems interner Kontrollen und Audits der Betreiber und der verbundenen Einheiten im Hinblick auf die Anforderungen bezüglich Förderfähigkeit, Vertragstreue, Ordnungsmäßigkeit der Verfahren und Leistungserfüllung;

· durch externe Auditoren kontrollierte Jahresabschlüsse;

· jährlich abzugebende Zuverlässigkeitserklärungen der Betreiber.

Der planmäßige Ablauf der Verfahren wird durch mehrere Informationskanäle gewährleistet:

Kenntnis der Leitungsebene über die Beschaffenheit der internen Kontrollsysteme der GD, beruhend auf den Erfahrungen aus der täglichen Arbeit;

die förmlichen Aufsichts-, Nachbereitungs- und Monitoringmaßnahmen der GD;

· die Ergebnisse der jährlichen Überprüfung des Systems interner Kontrollen („Mindestanforderungen voll erfüllt“);

· die Ergebnisse der Risikobewertung;

· die Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen einschließlich gemeldeter Ausnahmen und Schwächen der internen Kontrollen;

· die Ergebnisse der externen Rechnungsprüfungen bei der GD;

· die Audits und Beratungen durch die interne Auditstelle der GD;

Bewertungen der Programme durch externe Bewerter.

Audits durch die interne Auditstelle, den internen Auditdienst oder den Europäischen Rechnungshof ermöglichen weitere Rückschlüsse auf die Eignung des Kontrollsystems.

Abschätzung von Kosten und Nutzen im Rahmen des Kontrollsystems

Es wurde festgestellt, dass die vorgesehenen Kontrollen im Allgemeinen mit der Definition interner Kontrollen gemäß dem COSO-Modell als ein „Prozess, der ausreichende Gewähr für das Erreichen der Ziele in den Bereichen Effektivität und Effizienz von Operationen, Zuverlässigkeit der vorgelegten Abschlüsse sowie Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften bieten soll“, vereinbar sind. Die Kosten der Kontrollen beruhen auf umfassenden Schätzungen und decken sämtliche direkt oder indirekt mit der Überprüfung der Rechte der Betreiber und der Rechtmäßigkeit der Ausgaben zusammenhängenden Aktivitäten ab. Wenn möglich, werden sie entlang der verschiedenen Verwaltungsstufen und im Einklang mit der Beschreibung des vorgesehenen Kontrollsystems detailliert aufgeführt.

Anpassungen zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen des neuen Vorschlags umfassen Daten für die Angleichung von Zinsmaßnahmen und weitere vertragliche Rechtsbehelfe, die bei fehlerhafter Erfüllung der Anforderungen Korrekturmaßnahmen zulassen.

Erwartetes Risiko der Nichteinhaltung der anzuwendenden Vorschriften

Beim vorgesehenen Kontrollsystem bleibt das erwartete Risiko der Nichteinhaltung (das erwartete Risiko nicht rechtmäßiger oder nicht ordnungsgemäßer Vorgänge bei den Transaktionen) auf Mehrjahresbasis unter 2 %, allerdings mit geringeren Kosten, da die Häufigkeit und die Auswirkungen durch die zusätzlichen Maßnahmen abgeschwächt werden.

Die Fehlerquote dürfte durch die Präzisierung der anwendbaren Regeln einschließlich der SMART-Anforderungen, die weitere Stärkung vertraglicher Rechtsbehelfe und die zunehmende Zinsangleichung sinken.

Es ist geplant, dass ein geringer Teil des Haushalts für dieses Programm auf dem Wege der zentralen direkten Verwaltung (siehe unten) durch Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge vollzogen wird.

2.2.2.2.  Finanzhilfen

Informationen zum Aufbau des internen Kontrollsystems

Der derzeitige Rahmen der internen Kontrolle stützt sich auf die Durchführung der Normen der Kommission für die interne Kontrolle, die Verfahren für die Auswahl der besten Projekte und deren Umsetzung in Rechtsinstrumente, auf die Projekt- und Vertragsverwaltung während des gesamten Projektzyklus, Ex-ante-Prüfungen der Forderungen einschließlich des Empfangs von Prüfungsbescheinigungen, Ex-ante-Bescheinigungen der Kostenmethodiken, Ex-post-Audits und Korrekturen sowie Bewertung.

Die Unterlagen zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten ausführliche Anweisungen zu Förderfähigkeitsregeln, besonders zu den häufigsten Fehlern bei Personalkosten. Die Empfänger sind aufgefordert, bereits bei der Einreichung eines Vorschlags die vorgesehenen Kosten ausreichend detailliert anzugeben, so dass eine Ex-ante-Überprüfung und die Aufdeckung möglicher Fehler oder Missverständnisse und gegebenenfalls Änderungen bei der Durchführung oder eine Anpassung der Finanzhilfevereinbarung möglich sind. Dadurch erhöht sich die Rechtssicherheit der Empfänger beträchtlich und die Gefahr von Fehlern sinkt erheblich.

Es werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, um die repräsentative durchschnittliche Fehlerquote zu ermitteln, die trotz Schulungen, Ex-ante-Prüfungen und Korrekturen bleibt. Die Strategie für die im Zuge des Programms durchgeführten Ex-post-Audits der Ausgaben beruht auf der Buchprüfung der Transaktionen entsprechend der Definition des wertbezogenen Stichprobenverfahrens, ergänzt durch eine risikobasierte Stichprobe. Die Strategie für die Ex-post-Audits hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit wird durch eine intensivere operative Bewertung und eine Betrugsbekämpfungsstrategie ergänzt.

Abschätzung von Kosten und Nutzen im Rahmen des Kontrollsystems

Einerseits ist die Attraktivität des Programms durch eine Reduzierung des mit Kontrollen verbundenen Aufwands für die Empfänger zu steigern (mehr Vertrauen und höheres Risiko durch Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten), andererseits ist zu gewährleisten, dass die Quote der nicht korrigierten Fehler so niedrig bleibt wie mit vertretbarem Aufwand möglich; hier muss eine ausgewogene Lösung gefunden werden.

Die GD Unternehmen richtet ein kostengünstiges System für interne Kontrollen ein, bei dem das Fehlerrisiko im Verlauf des mehrjährigen Ausgabenzeitraums mit ausreichender Gewähr jährlich im Bereich von 2 bis 5 % liegt; Ziel ist dabei letztlich, dass die Restfehlerquote am Ende der mehrjährigen Programme so nah wie möglich bei 2 % liegt, nachdem die finanziellen Auswirkungen sämtlicher Audits sowie Korrektur- und Rückforderungsmaßnahmen berücksichtigt wurden.

Durch die Auditstrategie sollen das Fehlerrisiko so redlich und zuverlässig wie möglich aufgezeigt und Betrugsanzeichen effektiv und wirkungsvoll untersucht werden. Durch Ex-ante-Prüfungen der Vorschläge vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung und die Präzisierung der Förderfähigkeitsregeln sollte sich die Zeit bis zur Vertragsunterzeichnung nicht wesentlich verlängern. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten berichten jährlich über die Kosten und den Nutzen der Kontrollen, und die Kommission berichtet im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Rechtsetzungsbehörde über das bisherige Ausmaß der Nichteinhaltung.

Erwartetes Risiko der Nichteinhaltung der anzuwendenden Vorschriften

A. Derzeitige Fehlerquellen

Auf der Grundlage der bisherigen Ergebnisse lassen sich wiederholt auftretende Fehler in Bezug auf die folgenden Aspekte feststellen:

· Personalkosten/-ausgaben: Anrechnung durchschnittlicher oder im Haushalt veranschlagter Kosten (anstelle tatsächlicher Kosten), mangelnde Erfassung der auf das Programm verwendeten Zeit, Anrechnung nicht förderfähiger Kosten (Kosten geschäftsführender Eigentümer von KMU);

· sonstige direkte Kosten: Regelmäßig auftretende Fehler sind die Vergabe von Unteraufträgen ohne vorherige Genehmigung, die Nichtbeachtung von Bestimmungen hinsichtlich des Kosten-/Nutzenverhältnisses usw.;

· indirekte Kosten: In einigen Fällen handelt es sich bei den indirekten Kosten um einen pauschalen Prozentsatz direkter Kosten und das bedeutet, dass sich der in den indirekten Kosten enthaltene Fehler proportional zu dem in den direkten Kosten enthaltenen Fehler verhält.

B. Vorgeschlagene Möglichkeiten für eine Vereinfachung

Die Vereinfachungsmaßnahmen, die in der alle drei Jahre erfolgenden Überarbeitung der Haushaltsordnung vorgesehen sind, werden sich für das Programm nutzbringend auswirken. In diesem Rahmen wird die Kommission von der Möglichkeit Gebrauch machen, Vereinfachungsmaßnahmen zu beschließen, beispielsweise die Anwendung von Einheitskosten für geschäftsführende Eigentümer von KMU oder von Pauschalsätzen für Personalkosten im Einklang mit den Rechnungsführungsgrundsätzen der Empfänger.

C. Beitrag zur Kontrolle der Änderungen in Bezug auf die Verringerung der erwarteten Nichteinhaltung

Ausgangspunkt ist der Status quo auf der Grundlage der bisher durchgeführten Audits von im Zuge des 7. RP gewährten Finanzhilfen. Ausgehend von den Annahmen, dass

· die Empfänger von Finanzhilfen im Rahmen des künftigen Programms Copernicus die gleichen sind wie jene, die am 7. RP teilgenommen haben, und dass

· bei einem Drittel der Fehlerquellen davon ausgegangen werden kann, dass sie unter Punkt B fallen,

wird erwartet, dass die in der Haushaltsordnung enthaltenen Vereinfachungsmaßnahmen zu einer Verringerung der Fehlerquote führen werden. Eine weitere Verringerung der Fehler wird von der Ex-ante-Präzisierung der Förderfähigkeitsregeln erwartet.

Schlussfolgerung: Unter Berücksichtigung aller obengenannten Maßnahmen besteht das eigentliche Ziel letztendlich darin, am Ende des Programmzeitraums eine Restfehlerquote zu erreichen, die so nahe wie möglich an 2 % herankommt.

Dieses Szenario stützt sich auf die Annahme, dass die Vereinfachungsmaßnahmen im Verlauf der Beschlussfassung nicht wesentlich geändert werden.

2.2.2.3.  Vergabe öffentlicher Aufträge

Durch die interne Kontrolle, die sich auf die Umsetzung der Normen der Kommission für die interne Kontrolle, auf die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Auswahl der besten Vorschläge und die projektbegleitende Vertragsverwaltung sowie auf Ex-ante-Prüfungen von Rechnungs- und Zahlungsbescheinigungen stützt, sollen Restfehlerquoten von über 2 % vermieden werden.

2.3.      Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission[23] hat die GD Unternehmen mit Hilfe von OLAF mittels Konsultierung und Teilnahme am Betrugsverhütungs- und -aufdeckungsnetz von OLAF ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entworfen, die Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowohl nach innen als auch gegenüber Vertragspartnern und Begünstigten umfasst. Diese Betrugsbekämpfungsstrategie wird jedes Jahr aktualisiert.

Insbesondere im Hinblick auf Finanzhilfen sieht der Aktionsplan der GD Unternehmen für die Betrugsbekämpfungsstrategie die Schaffung eines Zentralregisters aller Begünstigen (Koordinatoren, Partner, Unterauftragnehmer und andere Akteure) und Projekte (Berichte und Kostenabrechnungen) vor. Die Kontrollaufgaben und Auditkapazitäten dieser Datenbank werden im Zusammenspiel mit dem geplanten Erwerb wirkungsvoller Datenanalysetools zur Aufdeckung von Betrugsindikatoren oder „red flags“ („rote Flaggen“) erheblich verbessert.

Damit das Know-how und die Kapazität zur Durchführung von wirksamen präventiven Kontrollen verstärkt werden, ist im Aktionsplan der GD Unternehmen für die Betrugsbekämpfung vorgesehen, spezielle Schulungen und Leitfäden anzubieten. Außerdem wird eine Kontrollstrategie zur Bewertung der finanziellen und technischen Kapazität der Begünstigten entwickelt und durchgeführt, ferner erfolgt eine Risikokategorisierung der Begünstigten anhand von Betrugsindikatoren, der Erfassung in IT-Instrumenten und der Setzung von Flags hinsichtlich Ex-ante- und Ex-post-Audits.

Zusätzlich werden Auditverfahren und -leitfäden für risikobasierte Ex-post-Audits entwickelt, die sich auf mögliche Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten konzentrieren. Diese Betrugsbekämpfungsstrategie wird ferner besser auf die Normen der internen Kontrolle zugeschnitten – insbesondere im Zuge der Risikobewertung – sowie auf die Betrugsbekämpfungsstrategien anderer GD und nachgeschalteter Einheiten.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien wie beantragt

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Rubrik……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[1] || 02 01 04 04 – Unterstützungsausgaben für das europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) || NGM || JA || NEIN || JA || NEIN

[1] || 02 06 01 - Operative Dienste (Copernicus) || GM || JA || NEIN || JA || NEIN

[1] || 02 06 02 – weltraumgestützte Beobachtungen (Copernicus) || GM || JA || NEIN || JA || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum

GD Unternehmen || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

02 06 01 || Verpflichtungen || (1) || 58,500 || 179,721 || 189,426 || 197,952 || 208,610 || 283,691 || 210,291 || || 1 328,191

Zahlungen || (2) || 29,215 || 195,417 || 188,779 || 197,673 || 207,871 || 266,906 || 231,030 || 11,300 || 1 328,191

02 06 02 || Verpflichtungen || (1) || 301,933 || 373,949 || 394,141 || 411,880 || 434,051 || 590,279 || 437,566 || || 2 943,799

Zahlungen || (2) || 150,785 || 406,608 || 392,796 || 412,159 || 434,790 || 555;362 || 480,717 || 110,582 || 2 943,799

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[24] || || || || || || || || ||

02010404 || || (3) || 2,500 || 2,700 || 2,700 || 2,800 || 2,900 || 2,900 || 3,000 || || 19,500

Mittel INSGESAMT für GD Unternehmen || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 362,933 || 556,370 || 586,267 || 612,632 || 645,561 || 876,870 || 650,847 || || 4 291,480

Zahlungen || =2+2 a +3 || 182,500 || 604,725 || 584,275 || 612,632 || 645,561 || 825,168 || 714,737 || 121,882 || 4 291,480

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD: Unternehmen ||

Ÿ Personalausgaben || 4,497 || 5,259 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 39,226

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 2,401

GD UNTERNEHMEN INSGESAMT || Mittel || 4,840 || 5,602 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 41,627

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 4,840 || 5,602 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 41,627

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 367,773 || 561,972 || 592,504 || 618,869 || 651,798 || 883,107 || 657,084 || || 4 333,107

Zahlungen || 187,340 || 610,327 || 590,512 || 618,869 || 651,798 || 831,405 || 720,974 || 121,882 || 4 333,107

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele || JAHR 2014 || JAHR 2015 || JAHR 2016 || JAHR 2017 || JAHR 2018 || JAHR 2019 || JAHR 2020 || INSGESAMT

EINZELZIEL Nr. 1 Dienste || 58,500 || 179,721 || 189,426 || 197,952 || 208,610 || 283,691 || 210,291 || 1 328,191

EINZELZIEL Nr. 2 Weltraum || 301,933 || 373,949 || 394,141 || 411,880 || 434,051 || 590,279 || 437,566 || 2 943,799

GESAMTKOSTEN || 360,433 || 553,670 || 583,567 || 609,832 || 642,661 || 873,970 || 647,857 || 4 271,990

               

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 4,497 || 5,259 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 39,226

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 2,401

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 4,840 || 5,602 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 41,627

|| || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[25] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || 2,500 || 2,700 || 2,700 || 2,800 || 2,900 || 2,900 || 3,000 || 19,500

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

|| || || || || || || ||

INSGESAMT || 7,340 || 8,302 || 8,937 || 9,037 || 9,137 || 9,137 || 9,237 || 61,127

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder höchstens bis zu einer Dezimalstelle)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 28 || 34 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39

02 01 01 02 (in den Delegationen) || - || - || - || - || - || - || -

02 01 05 01 (indirekte Forschung) || - || - || - || - || - || - || -

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[26]

02 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 14 || 14 || 14 || 14 || 14 || 14 || 14

02 01 02 02 (AC, AL, END, INT und JED in den Delegationen) || - || - || - || - || - || - || -

02 01 04 yy [27] || - || - || - || - || - || - || - || 0

- || - || - || - || - || - || - || 0

02 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || - || - || - || - || - || - || -

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || - || - || - || - || - || - || -

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || - || - || - || - || - || - || -

INSGESAMT || 42 || 48 || 53 || 53 || 53 || 53 || 53

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Für 2013 stehen 29 VZÄ (17 Planstellen und 12 Posten für externes Personal) zur Verfügung. Die schrittweise Erhöhung auf 53 VZÄ (+22 Planstellen und +2 Posten für externes Personal) sollte wie folgt bewerkstelligt werden: Nach der 2016 durchzuführenden Überprüfung aller bestehenden Übertragungsvereinbarungen ist eine Neubewertung der zugewiesenen Ressourcen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Ziele mit dem vorhandenen Personal erreicht werden können. Bei den Zahlen für 2016 bis 2019 handelt es sich um vorläufige Angaben, die überprüft werden könnten.

– Von den 22 zusätzlichen Planstellen würden acht durch eine Personalumsetzung innerhalb der Direktion G der GD Unternehmen bereitgestellt (geplant ist eine Umstrukturierung zur Fusion der Bereiche raumfahrtpolitischen Maßnahmen und Maßnahmen im Bereich Weltraumforschung und -entwicklung), vier weitere Planstellen würden durch eine Umsetzung innerhalb der GD Unternehmen entstehen. Die verbleibenden zehn zusätzlichen Planstellen müssen aus dem Planstellenpool der Kommission und/oder durch abgeordnetes Personal anderer am Programm Copernicus beteiligter GD besetzt werden, so wie dies im Beschluss der Kommission zur Einrichtung von GMES von 2006 (C(2006)673) vorgesehen ist. Ein Vorschlag zur Änderung dieses Beschlusses wird vorgelegt.

– Externes Personal: 2 für 2014 beantragte zusätzliche VZÄ werden durch interne Umsetzung verfügbar und, falls erforderlich, könnte nach der Überarbeitung im Jahr 2016 weiteres Personal beantragt werden, das der GD Unternehmen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden sollte.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || - Vorbereitung und Überwachung der Durchführung des Programms, einschließlich der Festlegung der Nutzeranforderungen; - Auswahl von befugten Stellen; - Verhandlungen über Übertragungsvereinbarungen (Anstieg um das Sechsfache); - Beaufsichtigung der befugten Stellen (Anstieg um das Vierfache); - Überwachung des Haushaltsvollzugs im indirekten Verfahren; - Erstellung einer juristischen und ordnungspolitischen Analyse zur Unterstützung des politischen Entscheidungsprozesses; - Gewährleistung der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Lösungen mit den geltenden Vorschriften; - Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Abschluss der finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Vertragsverwaltung; - Durchführung der nötigen Maßnahmen für eine wirksame Kostenkontrolle; - Weiterverfolgung der internationalen Zusammenarbeit und Verhandlungen über internationale Vereinbarungen; - Überwachung der Sicherheitsaspekte von Copernicus; - Beibehaltung der Beziehungen mit den Mitgliedstaaten, insbesondere der In-situ-Komponente; - Bewertung und Minderung des Risikos (aufgrund des infolge der höheren Mittelausstattung gestiegenen finanziellen Risikos); - Beziehungen zum Europäischen Parlament und zum Rat gemäß Artikel 58, 60 und 61 der Haushaltsordnung; - Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten und Beziehungen zu OLAF und dem Rechnungshof; - Datenpolitik und ihre Umsetzung durch alle Interessengruppen; - Förderung der Akzeptanz durch die Nutzer in den Mitgliedstaaten.

Externes Personal || Unterstützung der oben beschriebenen Aufgaben

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[28].

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– þ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

– ¨ An dem Programm können sich Drittländer beteiligen, es wurde jedoch noch keine förmliche Vereinbarung getroffen.

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel,

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[29]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an.

.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

.

[1]               COM(2012) 42 final vom 8.2.2012.

[2]               KOM(2005) 565 endg. vom 10.11.2005.

[3]               KOM(2008) 748 endg. vom 11.12.2008.

[4]               KOM(2009) 223 endg. vom 20.5.2009. Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013), ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

[5]               KOM(2009) 589 endg. vom 28.10.2009.

[6]               ABl. C […] vom […], S. […].

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].

[8]               KOM(2005) 565 endg. vom 10.11.2005.

[9]               ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

[10]             ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

[11]             ABl. L […] vom […], S. […].

[12]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[13]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[14]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[15]             Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[16]             COM(2013) 108 final vom 28.2.2013.

[17]             Vor allem stehen den politischen Entscheidungsträgern in Europa derzeit keine auf europäischer oder globaler Ebene aggregierte Informationen in ausreichender Qualität zur Verfügung.

[18]             Siehe z. B. „Next generation innovation policy, the future of EU innovation policy to support

market growth“, CEPS und Ernst & Young, 2011.

[19]             „The European Space Industry in 2010“, ASD-Eurospace, 15. Ausgabe, Juni 2011.

[20]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[21]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[22]             KOM(2011) 873 endg.

[23]             KOM(2011) 376 vom 24.6.2011.

[24]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[25]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[26]             AC = Vertragsbediensteter; INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“); JED = „Jeune Expert en Délégation“ (Junger Sachverständiger in Delegationen); AL = Örtlicher Bediensteter; ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger.

[27]             Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[28]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[29]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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