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Document 52013PC0312
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing the Copernicus Programme and repealing Regulation (EU) No 911/2010
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010
/* COM/2013/0312 final - 2013/0164 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 /* COM/2013/0312 final - 2013/0164 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Copernicus ist die neue Bezeichnung des
Europäischen Erdbeobachtungsprogramms GMES (Global Monitoring for Environment
and Security – Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung). Copernicus oder
vielmehr sein Vorgänger wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 911/2010
(GMES-Verordnung) als EU-Programm geschaffen. Das Programm umfasst alle
Tätigkeiten, mit denen sichergestellt wird, dass genaue und zuverlässige Daten
und Informationen über Umweltfragen und Sicherheitsangelegenheiten
unterbrechungsfrei jenen Nutzern bereitgestellt werden, die auf EU-Ebene und in
den Mitgliedstaaten mit der Gestaltung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen
befasst sind. Copernicus soll Europa einen kontinuierlichen, unabhängigen und
verlässlichen Zugang zu Beobachtungsdaten und -informationen sichern. Diese
Investition der EU zielt darauf ab, Beobachtungslücken zu schließen, bestehende
Infrastrukturen zugänglich zu machen und operative Dienste zu entwickeln. Copernicus ist in sechs Dienste aufgeteilt:
Überwachung in den Bereichen Meeresumwelt, Atmosphäre, Land und Klimawandel
sowie Unterstützung für Katastrophen- und Krisen- sowie für Sicherheitsdienste.
Bei Copernicus werden Daten von Satelliten und von In-situ-Sensoren (z. B.
Bojen, Ballons oder Luftsensoren) genutzt, um aktuelle und zuverlässige
Informationen und Prognosen bereitzustellen, die unter anderem in folgenden
Bereichen einen Mehrwert bieten: Landwirtschaft und Fischerei, Landnutzung und
Städteplanung, Bekämpfung von Waldbränden, Katastrophenabwehr, Seeverkehr sowie
Überwachung der Luftverschmutzung. Copernicus trägt auch zu wirtschaftlicher
Stabilität und Wachstum bei: Kommerzielle Anwendungen („nachgelagerte Dienste“)
in vielen verschiedenen Branchen profitieren stark von einem vollständigen und
offenen Zugang zu den Beobachtungsdaten und Informationsprodukten von
Copernicus. Es handelt sich dabei um eines der Programme, das im Rahmen der
Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum zu verwirklichen ist und angesichts seines Nutzens für zahlreiche
Politikbereiche der Union in die industriepolitische Initiative
„Europa 2020“ aufgenommen wurde. Die Verantwortung für die Finanzierung des
Betriebs und der Erneuerung der mit EU-Mitteln und zwischenstaatlicher
Finanzierung entwickelten Weltrauminfrastruktur kann von einzelnen
Mitgliedstaaten aufgrund der Höhe der anfallenden Kosten nicht optimal
wahrgenommen werden. Die Staaten Europas haben ihre Ressourcen im Bereich der
weltraumgestützten Beobachtung für die operative Meteorologie gebündelt, um
unter dem Dach der Europäischen Organisation für die Nutzung von
meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) Wettersatelliten zu entwickeln und zu
betreiben. Außerdem haben die Staaten Europas entweder über die Europäische
Weltraumorganisation (ESA) oder über nationale Weltraumorganisationen
Vorführexemplare von Umweltsatelliten entwickelt. Allerdings gelang es ihnen
nicht, sich auf eine Zusammenarbeit bei der Finanzierung von nachhaltigen
operativen Umweltbeobachtungsprogrammen zu verständigen. Da der politische
Druck auf die Behörden wächst, fundierte Entscheidungen in den Bereichen
Umwelt, Sicherheit und Klimawandel zu treffen, und internationale
Vereinbarungen einzuhalten sind, ist die Fortsetzung solcher Beobachtungen von
entscheidender Bedeutung. Wenn es um europa- oder weltweit
bereitgestellte Dienste geht, sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die
mit der vorgeschlagenen Maßnahme angestrebten Ziele in ausreichendem Umfang zu
verwirklichen, weil die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten auf europäischer
Ebene zusammengeführt werden müssen. Andere Dienste (z. B. die Erstellung
von Karten von Katastrophen- oder Krisengebieten oder themenbezogenen
Landüberwachungskarten von Gebieten mit geringerer geografischer Ausdehnung)
können aus zweierlei Gründen besser auf EU-Ebene erbracht werden. Erstens sind
mit einer einheitlicheren und zentralisierten Verwaltung der von
weltraumgestützten oder In-situ-Sensoren gelieferten Daten Größenvorteile
verbunden. Zweitens trägt die Koordination der auf der
Ebene der Mitgliedstaaten erbrachten Erdbeobachtungsdienste dazu bei,
Doppelarbeit zu vermeiden und die Anwendung des EU-Umweltrechts anhand
transparenter und objektiver Kriterien zu überwachen. Nur mit auf der Ebene der
Mitgliedstaaten erstellten vergleichbaren Informationen lässt sich die wirksame
Anwendung des Umweltrechts nachprüfen, das häufig im wahrsten Sinn des Wortes
grenzüberschreitende und somit internationale Probleme betrifft. Darüber hinaus bringt ein Handeln auf europäischer
Ebene Größenvorteile, so dass mit öffentlichen Mitteln bei gleichem Aufwand
bessere Ergebnisse und ein deutlicher Mehrwert erzielt werden können. Die Mittel, die die EU und die ESA bisher
insgesamt für das Programm bereitgestellt haben, belaufen sich auf über
3,2 Mrd. EUR. Ein großer Teil der GMES-Mittel wurde für die
Entwicklung von Sentinels genannten Beobachtungssatelliten eingesetzt. Die
Kommission hat dafür 738 Mio. EUR zum
GMES-Weltraumkomponentenprogramm (GWKP) der ESA beigesteuert. Bis Ende 2013 wird Copernicus aus dem
Themenbereich „Weltraum“ des 7. RP und dem GMES und seinem Programm für
die ersten operativen Tätigkeiten finanziert. Da Copernicus für den Eintritt in
seine operative Phase bereit sein wird, bedarf es einer neuen Verordnung für
die Zeit ab 2014. Im Einklang mit den in der Mitteilung „Agenda zur
Vereinfachung des MFR 2014-2020“[1]
formulierten Zielen ermöglicht diese neue Verordnung eine klarere Festlegung
der Steuerung des Programms und insbesondere der Rolle der Kommission sowie der
Programmziele und der Indikatoren, die wiederum eine wirksame Überwachung der
Umsetzung des Programms ermöglichen und einen reibungslosen Übergang von den
derzeitigen Tätigkeiten sicherstellen. Die vorgeschlagene Verordnung enthält
ebenfalls Bestimmungen für die Einführung angemessener Finanzverfahren, vor
allem für den umfangreichen Teil des Programms, der indirekt durchzuführen ist.
Im Kontext der Vereinfachung und „intelligenten Regulierung“ ist
herauszustellen, dass mit Copernicus die Qualität der Rechtsetzung verbessert
werden soll, indem auf Fakten gestützte Überwachungsinstrumente zur Verfügung
gestellt werden. In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein
Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011) wies die
Kommission darauf hin, dass aufgrund der beschränkten EU-Haushaltsmittel
vorgeschlagen wurde, GMES im Zeitraum von 2014 bis 2020 außerhalb des
mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zu finanzieren. Dieser Vorschlag wurde vom
Parlament mit der Entschließung P7_TA(2012)0062 vom 16. Februar 2012
abgelehnt. Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8.
Februar 2013 zum MFR sollte das Programm aus der Teilrubrik 1a des
Finanzrahmens finanziert werden, wobei die in der MFR-Verordnung festzulegenden
Haushaltsmittel höchstens 3,786 Mrd. EUR (Preise von 2011) betragen
dürfen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN VON
INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Seitdem 2006 das GMES-Büro der Europäischen
Kommission eingerichtet wurde, werden die Interessenträger im Rahmen eines fortlaufenden
Prozesses zum GMES-Programm konsultiert. Dieser mit der Mitteilung „GMES: Vom
Konzept zur Wirklichkeit“[2]
eingeleitete Konsultationsprozess führte zunächst zur Annahme der Mitteilung
„GMES: für einen sichereren Planeten“[3]
im Jahr 2008. Weitere Konsultationen wurden zur Ausarbeitung des Vorschlags der
Kommission für eine Verordnung über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm
(GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)[4] und der Mitteilung „Globale
Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): Herausforderungen und nächste
Schritte für die Weltraumkomponente“[5]
durchgeführt. Seit dem Inkrafttreten der GMES-Verordnung im
Jahr 2010 wurden die Konsultationen der Mitgliedstaaten und der Nutzer auf
dem Wege der neuen Steuerungsgremien fortgesetzt, die durch die Verordnung
geschaffen worden waren, nämlich der GMES-Ausschuss und das aus Vertretern der
Nutzer aus dem öffentlichen Sektor bestehende Nutzerforum. Durch die Konsultationen wurde bestätigt, dass
das Programm Copernicus von Belang ist und durchgeführt werden muss und dass
dabei zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem es tatsächlich zu einem EU-Programm
wird, verschiedene Gestaltungsoptionen, insbesondere für die
Copernicus-Dienste, im Mittelpunkt stehen. Den Interessenträgern zufolge ist die
unterbrechungsfreie und garantierte Verfügbarkeit der Informationen der
Copernicus-Dienste dafür ausschlaggebend, dass das Programm erfolgreich ist und
dass sein Nutzen voll zum Tragen kommt. Im Jahr 2011 wurde eine Folgenabschätzung
erstellt, deren wichtigste Schlussfolgerungen im Dokument SEC(2011) 867
final vom 28.6.2011 veröffentlicht wurden, das zusammen mit dem Vorschlag der
Kommission zum Mehrjährigen Finanzrahmen (KOM(2011) 500) vorgelegt wurde.
Die Folgenabschätzung wurde inzwischen unter Berücksichtigung der Empfehlungen
des Ausschusses für Folgenabschätzung angepasst. Seit 2011 wird es anders als
zuvor für politisch sinnvoll erachtet, das Programm Copernicus im Rahmen des
MFR zu finanzieren. Daher hält es die Kommission jetzt für angebracht, einen
offiziellen Vorschlag zu unterbreiten. Allerdings ist zu bedenken, dass der Vorschlag
an die Summe angepasst werden musste, die zur Einhaltung der Obergrenze des
mehrjährigen Finanzrahmens vereinbart wurde, so dass gegenüber dem
ursprünglichen Vorschlag der Kommission Kürzungen um mehr als
2 Mrd. EUR vorgesehen sind. Die Kommission musste bei
Neuentwicklungen in der Weltraumkomponente zur Erneuerung und Modernisierung
der Beobachtungskapazität Einschnitte vornehmen, damit die Dienste weiterhin
erbracht werden können. Die ESA wird für die Entwicklung der nächsten
Sentinel-Generation zuständig sein. Die wichtige Frage des Eigentums an den
Vermögenswerten der Copernicus-Weltraumkomponente kann nicht isoliert von den
damit einhergehenden Rechten und Verantwortlichkeiten des Eigentümers
betrachtet werden. Der Eigentümer verfügt in größtmöglichem Ausmaß an Rechten
einschließlich des Rechts auf Nutzung, Weitergabe und freie Verfügung. Wenn festzustellen gilt, ob Eigentum an den
Vermögenswerten der Weltraumkomponente akzeptiert werden soll, sind zwei Phasen
zu unterscheiden: In der ersten Phase, d. h. dem aktuellen mehrjährigen
Finanzrahmen, steuerte die EU lediglich etwa 30 % zu einem ESA-Programm
bei und hatte nicht die Mittel, bei der Gestaltung der Copernicus-Weltraumkomponente
eine führende Rolle zu übernehmen. Außerdem stammten diese Mittel im
Wesentlichen aus dem 7. RP und waren nicht dafür gedacht, ein operatives
Programm dauerhaft zu finanzieren. Die EU war daher nicht in der Lage, in
dieser Phase die Eigentümerschaft zu übernehmen. Die zweite Phase beginnt mit
dem kommenden mehrjährigen Finanzrahmen. Sie wird als grundlegende Veränderung
mit sich bringen, dass die EU nun imstande ist, die meisten Teile der
Copernicus-Weltraumkomponente, so auch das Bodensegment und den Betrieb der
Satelliten, zu 100 % zu finanzieren. Die Frage des Eigentums an den Satelliten muss
in diesem neuen Kontext überprüft werden, so wie dies in Artikel 19
beschrieben wird. In der Verordnung ist als Option vorgesehen, dass die EU oder
eine Einrichtung bzw. ein Fonds, die eigens dafür benannt werden, das Eigentum
von der ESA übernehmen könnten. Im Hinblick auf eine Eigentumsübertragung
müssen die einzelnen Optionen unter Berücksichtigung relevanter Aspekte –
Betrieb der Satelliten, rechtliches Eigentum an den Daten, Bedingungen für den
Zugang zu den Daten und Wert der Vermögenswerte – beurteilt werden. Diese
Optionen werden nur in Betracht gezogen, wenn bei einer Eigentümerschaft der EU
die Nachteile gegenüber den Vorteilen zu überwiegen scheinen. Eine
Eigentumsübertragung von der EU wäre ausschließlich durch einen delegierten
Rechtsakt möglich. Denkbar wäre auch eine Option, die ein System
zum Erwerb von Daten vorsieht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Im Hinblick auf Artikel 189 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt es sich bei diesem
Vorschlag um eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung des Programms Copernicus. Die wichtigsten Aspekte sind: (1)
die Änderung der Bezeichnung in Copernicus; (2)
die Steuerung von GMES in seiner operativen Phase,
so dass es der Kommission ermöglicht wird, Tätigkeiten an eine Reihe von
Betreibern zu übertragen; (3)
die Finanzierung im Zeitraum von 2014 bis 2020. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Im Finanzbogen zu diesem Vorschlag für eine
Verordnung sind die voraussichtlichen Haushaltsmittel aufgeführt; sie sind mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen von 2014 bis 2020 vereinbar und betragen maximal
3,786 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, was 4,291 Mrd. EUR zu
heutigen Preisen entspricht. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Die Kommission kann delegierte Rechtsakte
erlassen, um bestimmte, im Vorschlag genannte Ziele zu erreichen. 2013/0164 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Einrichtung des Programms Copernicus und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[6],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[7],
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Globale Umwelt- und
Sicherheitsüberwachung (GMES) war eine Erdbeobachtungsinitiative, die unter der
Leitung der Union in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) durchgeführt wurde. Die Anfänge
von GMES gehen auf den Mai 1998 zurück, als in Europa an der Entwicklung von Weltraumtätigkeiten
beteiligte Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung, das „Baveno-Manifest“,
abgaben. In diesem Manifest wurden langfristige Verpflichtungen zur Entwicklung
weltraumgestützter Umweltüberwachungsdienste bei gleichzeitiger Nutzung und
Weiterentwicklung europäischer Fachkompetenz und Technologie gefordert. 2005
traf die EU die strategische Entscheidung, eine europäische
Erdbeobachtungskapazität zur Erbringung von Diensten in den Bereichen Umwelt
und Sicherheit zu entwickeln[8],
woraufhin die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische
Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten
(2011–2013)[9]
erlassen wurde. (2) Copernicus sollte als ein
europäischer Beitrag zum Aufbau des Globalen Überwachungssystems für
Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) verstanden werden, das im Rahmen der Gruppe zur
Erdbeobachtung (GEO) entwickelt wird. (3) Auf der Grundlage der
Ergebnisse dieser Initiative wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010
das Europäische Erdbeobachtungsprogramm GMES eingerichtet und die Regeln für
die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten aufgestellt. (4) Das mit der Verordnung (EU)
Nr. 911/2010 geschaffene Programm sollte innerhalb des neuen mehrjährigen
Finanzrahmens fortgesetzt werden, aber das Akronym „GMES“ sollte im Sinne der
Öffentlichkeitswirksamkeit durch „Copernicus“ ersetzt werden. Die Kommission
hat das Warenzeichen eingetragen, so dass es von den Organen der Union
verwendet und anderen interessierten Nutzern – insbesondere solchen, die
zentrale Dienste erbringen – eine Lizenz dafür erteilt werden kann. (5) Das Programm Copernicus soll
präzise und zuverlässige Informationen in den Bereichen Umwelt und Sicherheit
liefern, die auf den Nutzerbedarf zugeschnitten sind und zur Unterstützung der
Politik der Union in anderen Bereichen dienen (vor allem Binnenmarkt, Verkehr,
Umwelt, Energie, Katastrophenschutz, Zusammenarbeit mit Drittländern und
humanitäre Hilfe). Es baut auf in Europa vorhandenen Kapazitäten auf und wird
durch neue, gemeinsam entwickelte Ressourcen ergänzt. (6) Das Programm Copernicus
sollte im Einklang mit anderen relevanten Instrumenten und Initiativen der
Union – insbesondere in den Bereichen Umwelt und Klimawandel, sicherheitspolitische
Instrumente, Schutz personenbezogener Daten, Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation, Kohäsion, Forschung, Verkehr, Wettbewerb und internationale
Zusammenarbeit – und dem europäischen Programm für globale
Satellitennavigationssysteme (GNSS) durchgeführt werden. Copernicus-Daten
sollten die Übereinstimmung mit den räumlichen Referenzdaten der
Mitgliedstaaten aufrechterhalten und die Entwicklung der Geodateninfrastruktur
in der Union gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in
der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)[10]
unterstützen. Ferner sollte Copernicus eine Ergänzung zum Gemeinsamen
Umweltinformationssystem (SEIS) und zu Aktivitäten der Union auf dem Gebiet des
Katastrophen- und Krisenmanagements darstellen. (7) Copernicus ist ein Programm,
das im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum umzusetzen ist. Es soll einer großen Bandbreite
politischer Initiativen der Union zugutekommen und dazu beitragen, dass die
Europa-2020-Ziele erreicht werden, indem insbesondere durch die Entwicklung
einer wirkungsvollen Raumfahrtpolitik die Instrumente zur Verfügung stehen, mit
denen einige der größten weltweiten Herausforderungen angegangen und die Ziele
beim Klimaschutz und bei der nachhaltigen Energieversorgung erreicht werden
können. (8) Das Programm Copernicus
sollte von den Ergebnissen des Rahmenprogramms der EU für Forschung und
Innovation für den Zeitraum von 2014 bis 2020 (Horizont 2020) profitieren,
vor allem durch die Forschungs- und Innovationstätigkeit zur Entwicklung von
Erdbeobachtungstechnologien und Anwendungen, die Fernerkundung sowie
luftgestützte und In-situ-Technologien und Daten zur Bewältigung der großen
sozioökonomischen Herausforderungen nutzen. (9) Damit die Ziele erreicht
werden, sollte das Programm Copernicus auf eine autonome Kapazität der Union
für weltraumgestützte Beobachtungen zurückgreifen können und operative Dienste
in den Bereichen Umwelt, Katastrophenschutz und Sicherheit anbieten. Es sollten
auch die verfügbaren In-situ-Daten, und zwar jene der Mitgliedstaaten, genutzt
werden. Für die Erbringung operativer Dienste ist es erforderlich, dass die
Copernicus-Weltraumkomponente gut funktioniert und sicher ist. Die größte
Bedrohung dafür ist die steigende Gefahr von Zusammenstößen mit anderen
Satelliten und Weltraummüll. Deshalb sollten mit dem Programm Copernicus
Maßnahmen zur Reduzierung solcher Gefahren unterstützt werden, insbesondere
durch einen Beitrag zu dem Programm, das durch den Beschluss [XXX] des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur
Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST)[11] geschaffen wird. (10) Die für die Copernicus-Maßnahmen
für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erforderliche Finanzausstattung beträgt
maximal 3,786 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, die in einem gesonderten
Haushaltskapitel unter Titel 2 der Teilrubrik 1a des
Gesamthaushaltplans der Union zugeteilt werden. Personal- und
Verwaltungsausgaben, die die Kommission für die Koordination des Programms
Copernicus übernimmt, sollten aus dem Haushalt der Union finanziert werden. (11) Die Kommission sollte das
jährliche Arbeitsprogramm im Einklang mit den Prioritäten, Zielen und
Strategien eines mehrjährigen Plans festlegen, um die Durchführung von
Copernicus und seine langfristige Planung zu verbessern. (12) Copernicus sollte
nutzerorientiert sein, was die kontinuierliche und wirksame Beteiligung der
Nutzer, vor allem bei der Festlegung und Validierung der dienstbezogenen
Anforderungen erforderlich macht. (13) Die internationale Dimension
von Copernicus ist von besonderer Bedeutung für den Austausch von Daten und
Informationen sowie den Zugang zur Beobachtungsinfrastruktur. Ein solcher
Austausch ist kosteneffizienter als Datenkaufsysteme und stärkt die globale
Dimension des Programms. (14) Im EWR-Abkommen und in den
Rahmenabkommen mit den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern
ist die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen vorgesehen. Die Beteiligung
anderer Drittländer und internationaler Organisationen sollte durch den
Abschluss diesbezüglicher internationaler Übereinkünfte ermöglicht werden. (15) Mitgliedstaaten, Drittländer
und internationale Organisationen sollten auf der Grundlage entsprechender
Abkommen Beiträge zu den Programmen leisten können. (16) Die Gesamtzuständigkeit für
das Programm Copernicus sollte bei der Kommission liegen. Sie sollte dessen
Prioritäten und Ziele definieren und für die Gesamtkoordinierung und ‑aufsicht
Sorge tragen. (17) Die Durchführung des Programms
sollte Einheiten mit geeigneten technischen und fachlichen Kapazitäten
übertragen werden, um der partnerschaftlichen Dimension von Copernicus Rechnung
zu tragen und um eine Duplizierung technischen Know-hows zu vermeiden. (18) Bei der Durchführung des
Programms kann die Kommission, wenn dies angebracht ist, auf zuständige
Einrichtungen der Union zurückgreifen wie die Europäische Umweltagentur (EUA),
die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die Europäische Agentur
für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und das Satellitenzentrum der
Europäischen Union (EUSC) oder jede andere einschlägige Einrichtung, die für
eine Übertragung nach Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union[12]
in Frage kommen könnte. (19) Nach Artikel 61
Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfolgt die Wahl von
Einrichtungen („Betreiber“), denen die Kommission Durchführungsaufgaben
überträgt, nach einem transparenten Verfahren, anhand objektiver Kriterien und
ohne dass ein Interessenkonflikt vorliegt. In Anbetracht der Besonderheiten der
betreffenden Aufgaben wurde zur Auswahl jener Betreiber, die am besten geeignet
wären, die indirekte Verwaltung des Programms Copernicus zu übernehmen, ein auf
einem Aufruf zur Interessenbekundung beruhendes Ad-hoc-Verfahren gewählt. (20) Die Betreiber des Programms
Copernicus sollten der Aufsicht der Kommission unterstehen, dabei jedoch über
die Autonomie verfügen, die für die Durchführung der ihnen übertragenen
Aufgaben erforderlich ist. Sie sollten der Kommission ein jährliches
Arbeitsprogramm mit einem jährlichen Durchführungsbericht vorlegen. (21) Damit die Kommission ihren
Verpflichtungen nach Artikel 317 AEUV nachkommen kann, sollte sie über die
notwendigen Mittel zur Beaufsichtigung der Einheiten verfügen, die sie mit
Durchführungsaufgaben im Rahmen des Programms Copernicus betraut. Dies schließt
nicht nur die Befugnisse ein, die ihr bereits durch die Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 übertragen wurden, sondern auch die Möglichkeit, dem
Betreiber Weisungen zu erteilen und Überprüfungen vorzunehmen. Besonders bei
dringenden Gründen oder unvorhersehbaren Ereignissen und in jeder Situation, in
der der Betreiber nicht in der Lage ist, diese Aufgaben durchzuführen, sollte
die Kommission die Übertragung widerrufen und anstelle des Betreibers handeln
können. Die Wahrnehmung dieser Befugnis sollte in einem angemessenen Verhältnis
zu den zu erreichenden Zielen stehen; deshalb sollte die
Übertragungsvereinbarung während der Zeitspanne ausgesetzt werden, die für die
erforderlichen Handlungen notwendig ist. (22) Damit das Ziel von Copernicus
nachhaltig erreicht wird, müssen die Aktivitäten der zahlreichen an Copernicus
beteiligten Partner koordiniert werden; ferner muss eine Dienst- und Beobachtungskapazität,
die den Ansprüchen der Nutzer gerecht wird, entwickelt, eingeführt und
betrieben werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Ausschuss die Kommission
dabei unterstützen, für die Koordinierung der für Copernicus bestimmten
Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und zwischenstaatlicher Stellen zu
sorgen und zugleich die vorhandenen Kapazitäten optimal zu nutzen und Lücken
ausfindig zu machen, die auf der Ebene der Union geschlossen werden müssen.
Außerdem sollte er die Kommission bei der Überwachung der kohärenten
Durchführung von Copernicus unterstützen. (23) Die Tätigkeit der Betreiber,
denen die Kommission Aufgaben übertragen hat, sollte auch anhand von
Leistungsindikatoren überprüft werden. Dies gäbe dem Europäischen Parlament und
dem Rat Aufschluss über die Fortschritte, die beim Copernicus-Betrieb und bei
der Durchführung des Programms erzielt wurden. (24) Die im Rahmen des Programms
Copernicus gesammelten Daten und Informationen sollten für die Nutzer
unbeschränkt, offen und kostenfrei zugänglich sein, damit sie verstärkt genutzt
und ausgetauscht und die Erdbeobachtungsmärkte in Europa – insbesondere die
nachgelagerten Branchen – gefördert werden, wovon wiederum Wachstum und
Beschäftigung profitieren. (25) Wann immer der Zugang zu oder
die Nutzung von Daten und Informationen, die von Copernicus oder Dritten
stammen, eine Gefahr für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten
darstellen oder ihre Außenbeziehungen gefährden könnte, sollte die Kommission
deren Verfügbarkeit einschränken oder die erteilten Lizenzen begrenzen. (26) Die wichtige Frage des
Eigentums an den Vermögenswerten der Copernicus-Weltraumkomponente kann nicht
isoliert von den damit einhergehenden Rechten und Verantwortlichkeiten des
Eigentümers betrachtet werden. Um das Recht zur Nutzung, Weitergabe und freien
Verfügung zu besitzen, sollte die Union Eigentümerin werden. Bei den
Sentinel-Satelliten impliziert Eigentum insbesondere das Recht, die
Datenpolitik zu bestimmen und deren Umsetzung zu verwalten, das Betriebsmodell
und den Betreiber der Satelliten auszuwählen sowie Übereinkünfte mit
Drittländern, unter anderem über den Austausch von Satellitendaten,
abzuschließen. (27) Die finanziellen Interessen
der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch folgende
angemessene Maßnahmen geschützt werden: Prävention, Aufdeckung und Untersuchung
von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter
oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls
verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012. (28) Die Kommission sollte von
Vertretern der zwischengeschalteten Nutzer und Endnutzer, von Sachverständigen
aus den Mitgliedstaaten – auch von einschlägigen nationalen Behörden – oder von
unabhängigen Sachverständigen unterstützt werden, damit Copernicus für die
Nutzer von noch größerem Nutzen ist. (29) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und im
Hinblick auf die Annahme der Jahresarbeitsprogramme, des mehrjährigen Plans für
den Zeitraum von 2014 bis 2020 und der Maßnahmen zur Förderung einer
ausgewogeneren Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch die
Mitgliedstaaten und ihres Zugangs zu Technologie und Entwicklung in der Erdbeobachtung
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[13], ausgeübt werden. (30) Im Sinne der Unterrichtung der
Mitgliedstaaten und eines unparteilichen Entscheidungsprozesses sollten
Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogeneren Nutzung von Copernicus-Daten und
-Informationen durch die Mitgliedstaaten und ihres Zugangs zu Technologie und
Entwicklung in der Erdbeobachtung im Beratungsverfahren beschlossen werden. Das
jährliche Arbeitsprogramm und der mehrjährige Plan für den Zeitraum von 2014
bis 2020 sollten im Prüfverfahren angenommen werden, da dies Programme mit
wesentlichen Auswirkungen betrifft. (31) Damit mögliche
Sicherheitsrisiken sowie die Bandbreite und andere technische Beschränkungen Berücksichtigung
finden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte
hinsichtlich der Anforderungen an die Daten, die für die operativen Dienste
erforderlich sind, der Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu
Copernicus-Daten und -Informationen und für deren Erfassung und Nutzung, für
die Übermittlung und Nutzung von Satellitendaten an nicht dem Programm
Copernicus angehörende Empfangsstationen und für die Archivierung der
Copernicus-Daten und -Informationen, der spezifischen technischen Kriterien zur
Verhinderung von Störungen des Copernicus-Daten- und -Informationssystems, der
Kriterien für die Einschränkung der Verbreitung der Copernicus-Daten und
-Informationen aufgrund von kollidierenden Rechten oder Sicherheitsinteressen
sowie der Kriterien für die Durchführung der Sicherheitsbewertung zu erlassen.
Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten
angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt. Die
Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte
dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in
angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. (32) Die gemäß dieser Verordnung
finanzierten Maßnahmen sollten überwacht und bewertet werden, damit Anpassungen
vorgenommen und neue Entwicklungen berücksichtigt werden können. (33) Da das Ziel dieser Verordnung,
die Einrichtung des Programms Copernicus, durch die Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann, weil das Programm auch eine
gesamteuropäische Kapazität beinhaltet und die auf Unionsebene zu
koordinierende Erbringung von Diensten in allen Mitgliedstaaten erforderlich
ist, und da sich dieses Ziel aufgrund des Umfangs der Maßnahmen besser auf
Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für
die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (34) Es ist deshalb erforderlich,
die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 aufzuheben, um einen geeigneten Steuerungs-
und Finanzierungsrahmen zu schaffen und sicherzustellen, dass das Programm
Copernicus ab 2014 in vollem Umfang operativ ist – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird das
Erdbeobachtungsprogramm der Union mit der Bezeichnung Copernicus eingerichtet,
ferner werden darin die Durchführungsvorschriften festgelegt. Artikel 2
Allgemeine Ziele 1. Das Programm Copernicus trägt
zu folgenden allgemeinen Zielen bei: (a)
Umweltschutz, Unterstützung von Katastrophenschutz-
und Sicherheitsmaßnahmen; (b)
Unterstützung der Wachstumsstrategie
Europa 2020 durch Beiträge zur Verwirklichung der Ziele eines
intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums; insbesondere soll es zu
wirtschaftlicher Stabilität und zum Wachstum beitragen, indem kommerzielle
Anwendungen gefördert werden. 2. Die Originaldaten und
Informationen aus weltraumgestützten Beobachtungen sowie aus verfügbaren
In-situ-Daten („Copernicus-Daten und -Informationen“) müssen genau und
zuverlässig sein, langfristig und nachhaltig bereitgestellt werden und den
Anforderungen der Copernicus-Nutzergruppen entsprechen. Der Zugang zu diesen
Daten ist unbeschränkt, offen und kostenfrei, vorbehaltlich der in oder auf
Grundlage dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. 3. Für die Zwecke von
Absatz 2 werden die „Copernicus-Nutzergruppen“ definiert als die
europäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Stellen, die mit der
Festlegung, Umsetzung, Durchsetzung oder Kontrolle eines Dienstes bzw. einer
Politik in den in Artikel 4 Nummer 1 genannten Bereichen betraut
sind. 4. Die Verwirklichung der in
Absatz 1 genannten Ziele wird anhand der folgenden Ergebnisindikatoren
gemessen: (a)
Daten und Informationen, die entsprechend den
jeweiligen Anforderungen an die Erbringung der Dienste in den Bereichen Umwelt,
Katastrophenschutz und Sicherheit bereitgestellt werden; (b)
Marktdurchdringung und Wettbewerbsfähigkeit der
nachgelagerten europäischen Betreiber. Artikel 3
Spezifische Ziele 1. Das Programm Copernicus geht
auf den Nutzerbedarf ein und stellt die in Artikel 4 Nummer 1
aufgeführten operativen Dienste bereit, damit die in Artikel 2 genannten
allgemeinen Ziele erreicht werden. Die Verwirklichung dieses Ziels wird anhand
der Nutzung von Daten und Informationen gemessen, die wiederum an der Zunahme
der Nutzerzahl, der Menge der abgerufenen Daten und der einen Mehrwert
bietenden Informationen sowie an der Ausweitung der Verbreitung in den
Mitgliedstaaten gemessen wird. 2. Das Programm Copernicus
bietet einen nachhaltigen und zuverlässigen Zugang zu weltraumgestützten
Beobachtungen ausgehend von einer eigenständigen Erdbeobachtungskapazität der
Union, baut auf verfügbaren Ressourcen und Kapazitäten auf und ergänzt diese
erforderlichenfalls. Die Verwirklichung dieses Ziels wird anhand der zur
Vollendung der Weltrauminfrastruktur eingesetzten Satelliten und der von ihr
produzierten Daten gemessen. Artikel 4
Umfang der Copernicus-Dienste Die Copernicus-Dienste gemäß Artikel 3
Absatz 1 umfassen folgende Dienste und Tätigkeiten: 1. Operative Dienste: (a)
Der Atmosphärenüberwachungsdienst liefert
Informationen über die Luftqualität europaweit und die chemische
Zusammensetzung der Atmosphäre weltweit. Durch diesen Dienst werden
insbesondere Informationen für Systeme zur Überwachung der Luftqualität von der
örtlichen bis zur nationalen Ebene bereitgestellt, und er sollte ferner zur
Überwachung der auf die Chemie der Atmosphäre bezogenen Klimavariablen
beitragen; (b)
der Meeresüberwachungsdienst liefert Informationen
über den physikalischen Zustand und die Dynamik der Weltmeere und der
Meeresökosysteme, bezogen auf die Ozeangebiete der Erde und die zu Europa
gehörenden Großräume; (c)
der Landüberwachungsdienst liefert Informationen
zur Unterstützung der Umweltüberwachung von der weltweiten bis zur örtlichen
Ebene zur Beobachtung von Artenvielfalt, Boden, Gewässern, Wäldern und
natürlichen Ressourcen sowie allgemein für die Umsetzung politischer Maßnahmen
in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Entwicklung, Energie, Stadtplanung,
Infrastruktur und Verkehr; (d)
der Dienst zur Überwachung des Klimawandels liefert
Informationen zur Verbesserung der Wissensbasis, durch die politische Maßnahmen
zur Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung seiner Folgen gefördert werden.
Er trägt insbesondere zur Bereitstellung von wesentlichen Klimavariablen (ECV),
Klimaanalysen und -Projektionen in zeitlichen und räumlichen Maßstäben bei, die
für die Anpassungs- und Eindämmungsstrategien in jenen Bereichen relevant sind,
in denen die Union Nutzen auf fachlicher und sozioökonomischer Ebene anstrebt; (e)
die Katastrophen- und Krisenmanagementdienste
liefern einschlägige Informationen im Zusammenhang mit verschiedenartigen
Katastrophen- und Krisenfällen, zu denen meteorologische Gefahren,
geophysikalische Gefahren, vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich
ausgelöste Katastrophen und sonstige humanitäre Krisen gehören sowie Maßnahmen,
die dazu dienen, Katastrophen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten, darauf zu
reagieren und deren Folgen zu überwinden; (f)
der Sicherheitsdienst liefert Informationen zur
Bewältigung der für Europa im Sicherheitsbereich bestehenden Herausforderungen
und zur Verbesserung der Kapazitäten, die – insbesondere bei der Überwachung
der Grenzen und des Schiffsverkehrs – dazu dienen sollen, Zwischenfällen
vorzubeugen, sich dafür zu rüsten und darauf zu reagieren; er unterstützt aber
auch das auswärtige Handeln der Union durch die Feststellung und Überwachung
von überregionalen Sicherheitsbedrohungen, durch Risikobewertungs- und
Frühwarnsysteme sowie durch die Kartierung und Überwachung von Grenzgebieten. 2. Entwicklungstätigkeiten,
durch die Qualität und Leistungsfähigkeit der operativen Dienste sowie deren
Weiterentwicklung und Anpassung verbessert werden sollen und durch die
operative Risiken vermieden oder eingedämmt werden sollen. 3. Unterstützungstätigkeiten in
Form von Maßnahmen, durch die die Inanspruchnahme operativer Dienste durch
Nutzer und von nachgelagerten Anwendungen sowie Kommunikations- und
Verbreitungsmaßnahmen gefördert werden. Artikel 5
Weltraumkomponente Durch die Copernicus-Weltraumkomponente werden
weltraumgestützte Beobachtungen zur Erfüllung der in Artikel 2 und 3
genannten Ziele bereitgestellt und dabei vorrangig die in Artikel 4
Nummer 1 aufgeführten operativen Dienste unterstützt. Die Copernicus-Weltraumkomponente
umfasst folgende Tätigkeiten: (a)
Bereitstellung von weltraumgestützten Beobachtungen
einschließlich: –
Betrieb der Copernicus-Weltrauminfrastruktur, was
Konfiguration, Überwachung und Kontrolle der Satelliten, Empfang und
Verarbeitung, Speicherung und Verbreitung von Daten sowie ständige Kalibrierung
und Validierung beinhaltet; –
Bereitstellung von In-situ-Daten zur Kalibrierung
und Validierung von weltraumgestützten Beobachtungen; –
Bereitstellung, Archivierung und Verbreitung von
durch die Weltrauminfrastruktur Dritter bereitgestellter Daten, die die
Copernicus-Weltrauminfrastruktur ergänzen; –
Wartung der Copernicus-Weltrauminfrastruktur. (b)
Tätigkeiten, mit denen auf den sich wandelnden
Bedarf der Nutzer reagiert wird, unter anderem: –
Ermittlung von Beobachtungslücken und
Spezifizierung neuer Weltraummissionen auf der Grundlage der
Nutzeranforderungen; –
Entwicklungen zur Modernisierung und Ergänzung der
Copernicus-Weltraumkomponente, darunter fallen auch Konzeption und Beschaffung
neuer Elemente der Weltrauminfrastruktur. (c)
Beitrag zum Schutz von Satelliten vor dem Risiko
von Zusammenstößen. Artikel 6
In-situ-Komponente Die In-situ-Komponente des Programms
Copernicus umfasst folgende Tätigkeiten: (a)
Koordinierung und Harmonisierung der Erhebung und
Bereitstellung von In-situ-Daten, Bereitstellung von In-situ-Daten für die
operativen Dienste, einschließlich In-situ-Daten Dritter auf internationaler
Ebene; (b)
technische Unterstützung der Kommission im Hinblick
auf die dienstbezogene Anforderungen an In-situ-Beobachtungsdaten; (c)
Kooperation mit In-situ-Betreibern zur Förderung
kohärenter Tätigkeiten zur Entwicklung der Infrastruktur und Netze für die
In-situ-Beobachtung. Artikel 7
Finanzierung 1. Die für das Programm
Copernicus vorgesehene Finanzausstattung für den Zeitraum 2014–2020 beträgt
maximal 3,786 Mrd. EUR zu Preisen von 2011. 2. Die Mittel werden jährlich
von der Haushaltsbehörde innerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen
festgelegten Grenzen bewilligt. Mittel für Tätigkeiten, deren Durchführung sich
über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in
Jahrestranchen gebunden werden. 3. Mit den für das Programm
Copernicus zugewiesenen Mitteln können auch die Ausgaben für Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten getätigt werden, die
unmittelbar für die Verwaltung des Programms Copernicus und die Verwirklichung
der damit angestrebten Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien,
Tagungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben für
IT-Netze, die vor allem zur Informationsverarbeitung und zum Datenaustausch
dienen. Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsmaßnahmen
zugewiesenen Ressourcen können darüber hinaus anteilsmäßig zur institutionellen
Kommunikation im Bereich der politischen Prioritäten der Europäischen Union
beitragen. 1. Anderen Einrichtungen
übertragene Aufgaben unterliegen dem Verfahren gemäß Artikel 164 und 165
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Artikel 8
Arbeitsprogramm der Kommission Die Kommission nimmt für jedes Jahr der
Durchführung des Programms Copernicus nach Artikel 84 der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 ein Arbeitsprogramm an. Dieser
Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21
Absatz 3 dieser Verordnung beschriebenen Prüfverfahren erlassen. Artikel 9
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten 1. Die Kommission arbeitet mit
den Mitgliedstaaten zusammen, um den Daten- und Informationsaustausch
untereinander zu verbessern und das Volumen an Daten und Informationen, die für
das Programm Copernicus zur Verfügung gestellt werden, zu erhöhen. 2. Die Kommission kann Maßnahmen
beschließen, um eine ausgewogenere Nutzung von Copernicus-Daten und
-Informationen durch die Mitgliedstaaten sowie deren Zugang zu Technologie und
Entwicklung im Bereich der Erdbeobachtung zu fördern. Diese Maßnahmen dürfen
keine Verzerrung des freien Wettbewerbs zur Folge haben. Diese
Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 21 Absatz 2 angenommen. Artikel 10
Internationale Zusammenarbeit 1. Die Union, vertreten durch
die Kommission, kann Übereinkünfte mit folgenden Drittländern treffen: (a)
den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA), die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den darin
festgelegten Bedingungen; (b)
den Kandidatenländern sowie potenziellen
Kandidatenländern gemäß den mit diesen Ländern vereinbarten Rahmenabkommen oder
einem Protokoll zu einem Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze
und Bedingungen einer Beteiligung dieser Länder an Programmen der Union; (c)
der Schweiz, anderen nicht unter Buchstabe a und b
genannten Drittländern sowie internationalen Organisationen gemäß den
Übereinkünften, die die Union mit solchen Drittländern oder internationalen
Organisationen nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat und in denen die für
deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind. 2. Drittländer oder
internationale Organisationen können finanzielle Beteiligungen oder
Sachleistungen in das Programm einbringen. Die finanziellen Beteiligungen sind
als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 zu behandeln. Finanzielle
Beteiligungen und Sachleistungen sind gemäß den Bedingungen der mit dem
jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation
geschlossenen Übereinkunft zulässig. Artikel 11
Die Rolle der Kommission 1. Die Gesamtverantwortung für
das Programm Copernicus wird der Kommission übertragen. Sie legt die
Prioritäten und Ziele des Programms fest und überwacht dessen Durchführung,
insbesondere im Hinblick auf die Kosten, den Zeitplan und die Leistung. 2. Die Kommission übernimmt im
Namen der Europäischen Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verwaltung
der Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und
gewährleistet damit die Koordinierung des Programms Copernicus auf nationaler,
Unions- und internationaler Ebene. 3. Die Kommission koordiniert
die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der operativen Dienste und
der langfristigen Verfügbarkeit der Daten von Beobachtungsinfrastrukturen, die
für den Betrieb der Dienste erforderlich sind. 4. Die Kommission gewährleistet
die Komplementarität und Kohärenz des Programms Copernicus mit anderen
relevanten Politikbereichen, Instrumenten, Programmen und Maßnahmen der Union. 5. Die Kommission hält an einer
transparenten und regelmäßigen Beteiligung und Konsultation der Nutzer fest und
ermöglicht dadurch die Ermittlung von Nutzeranforderungen auf nationaler Ebene
und auf Unionsebene. 6. Die Kommission verabschiedet
im Einklang mit Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der
Anforderungen an die Daten, die für die operativen Dienste erforderlich sind,
und trifft Vorkehrungen für deren Weiterentwicklung. 7. Die Kommission stellt die
finanziellen Ressourcen zur Finanzierung des Programms Copernicus bereit. Artikel 12
Betreiber 1. Die Kommission kann die in
Artikel 4 beschriebenen Durchführungsaufgaben ganz oder teilweise an
geeignete Einrichtungen der Union übertragen, wenn dies durch den besonderen
Charakter der Maßnahme und das spezifische Fachwissen der Einrichtung der Union
hinreichend begründet ist. Zu diesen Einrichtungen gehören: (a)
die Europäische Umweltagentur (EUA), (b)
die Europäische Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(FRONTEX), (c)
die Europäische Agentur für die Sicherheit des
Seeverkehrs (EMSA), (d)
das Satellitenzentrum der Europäischen Union
(EUSC). 2. Bei der Wahl der Einrichtung
der Union ist gebührend zu berücksichtigen, wie kosteneffizient die Übertragung
dieser Aufgaben ist und wie sie sich auf die Verwaltungsstruktur der
betreffenden Einrichtung sowie ihre finanziellen Mittel und Humanressourcen
auswirkt. 3. Aufgaben im Zusammenhang mit
der Ausführung des Haushalts, die gemäß diesem Artikel ausnahmsweise an
zuständige Einrichtungen der Union übertragen werden, sind zu
Informationszwecken in das Arbeitsprogramm der jeweiligen Einrichtungen
aufzunehmen. 4. Die Kommission kann die
Europäische Weltraumorganisation (ESA) teilweise oder ganz mit den in
Artikel 5 Buchstabe b beschriebenen Aufgaben zur Entwicklung der
Weltraumkomponente betrauen. 5. Die Kommission kann die mit
dem Betrieb der Weltraumkomponente verbundenen operativen Aufgaben gemäß
Artikel 5 Buchstabe a teilweise oder zur Gänze an die ESA und die
Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) übertragen. 6. Die Kommission kann die in
Artikel 6 beschriebenen Tätigkeiten der In-situ-Komponente teilweise oder
ganz an die Betreiber der in Artikel 4 beschriebenen Dienste übertragen. Artikel 13
Auswahl der Betreiber 1. Mit Ausnahme der in
Artikel 12 festgelegten Betreiber wählt die Kommission die Betreiber aus,
denen sie die durchzuführenden Aufgaben nach dem in den Absätzen 2, 3 und
4 dieses Artikels beschriebenen Verfahren überträgt. 2. Für potenzielle Betreiber
veröffentlicht die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung. Dieser
Aufruf enthält die Ausschluss- und Auswahlkriterien im Einklang mit dem
nachstehenden Verfahren. 3. Die Kommission tritt in einen
transparenten und objektiven Dialog mit den Einrichtungen ein, die die
Auswahlkriterien erfüllen und keinerlei Anlass zu Interessenkonflikten geben.
Nach dem Dialog unterzeichnet die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der
Einrichtung oder den Einrichtungen, die nachweislich Erfahrung haben und die
operative und finanzielle Befähigung besitzen. 4. Die Kommission kann vor der
Unterzeichnung von Übertragungsvereinbarungen mit den in Artikel 12
genannten Einrichtungen direkte Verhandlungen aufnehmen oder dies in
hinreichend begründeten und ordnungsgemäß dokumentierten Ausnahmefällen tun,
insbesondere wenn: (a)
nach einem Aufruf zur Interessenbekundung für
potenzielle Betreiber keine geeigneten Vorschläge eingereicht wurden; (b)
die durchzuführenden Aufgaben spezifische Merkmale
aufweisen, für die ein bestimmter Betreiber aufgrund seiner Fachkompetenz,
seines hohen Spezialisierungsgrads oder seiner besonderen
Verwaltungskapazitäten erforderlich ist; (c)
wegen dringlicher, zwingender Gründe im
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Union nicht voraussehen konnte, durch die
Einhaltung des in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahrens die Ausführung
der durchzuführenden Aufgaben in unangemessener Weise beeinträchtigt würde. Artikel 14
Beaufsichtigung der Betreiber 1. Zusätzliche Aufgaben, die in
der Übertragungsvereinbarung nicht vorgesehen sind, werden von den Betreibern
nur nach Genehmigung durch die Kommission übernommen. Für zusätzliche oder
ergänzende Aufgaben hat der Betreiber nur Anspruch auf Kostenerstattung, nicht
aber auf eine Entschädigung oder Ausgleichsleistungen. 2. Die Kommission stellt sicher,
dass die Betreiber die vollständige Offenlegung ihrer Bücher und aller
relevanten Unterlagen und Informationen zulassen. Die Kommission kann – auch
vor Ort – Überprüfungen durchführen, die zur Feststellung der Einhaltung dieser
Verordnung und der entsprechenden Übertragungsvereinbarungen erforderlich sind. 3. Die Kommission kann, wenn
dringende Gründe oder unvorhersehbare Ereignisse dies rechtfertigen oder auf
begründeten Antrag des Betreibers anstelle des Betreibers handeln und die
Übertragungsvereinbarung während der Zeitspanne und der Handlungen aussetzen,
die zur Durchführung der erforderlichen Handlungen benötigt werden. 4. Beschwerden über die Vergabe
von Aufträgen und Finanzhilfen, die die Betreiber während der Umsetzung der
Übertragungsvereinbarung oder des Arbeitsprogramms vorbringen, können an die
Kommission gerichtet werden. Allerdings können Beschwerden nur vorsätzliches
Fehlverhalten, grob fahrlässiges Verhalten oder Betrug zum Gegenstand haben und
nur dann vorgebracht werden, wenn beim Betreiber alle Rechtsbehelfe
ausgeschöpft wurden. Artikel 15
Daten- und Informationspolitik im Rahmen von Copernicus 1. Copernicus-Daten und -Informationen
werden vollständig, offen und kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei folgende
Beschränkungen gelten: (a)
Lizenzbedingungen in Bezug auf Daten und
Informationen Dritter, (b)
Verbreitungsformate, Merkmale und Mittel zur
Verbreitung, (c)
Sicherheitsinteressen und Außenbeziehungen der
Union oder ihrer Mitgliedstaaten, (d)
Gefahr einer durch Sicherheits- oder technische
Gründe bedingten Störung des Systems, das Copernicus-Daten und -Informationen
erstellt. Artikel 16
Beschränkungen und Bedingungen für Zugang und Nutzung 1. Die Kommission kann nach
Artikel 22 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes verabschieden: (a)
die Bedingungen und Verfahren, die für den Zugang
zu sowie die Erfassung und Verwendung von Copernicus-Daten und -Informationen
gelten und die Formate, Merkmale und Mittel zur Verbreitung umfassen; (b)
die Bedingungen und Verfahren für die Übermittlung
und Nutzung von Satellitendaten, die an Empfangsstationen übermittelt werden,
die nicht Teil des Programms Copernicus sind; (c)
die Bedingungen und Verfahren für die Archivierung
von Copernicus-Daten und ‑Informationen; (d)
die zur Verhinderung einer Störung des
Copernicus-Daten- und Informationssystems einschließlich des prioritären
Zugangs notwendigen spezifischen technischen Kriterien; (e)
die Kriterien für die Einschränkung der Verbreitung
von Copernicus-Daten und ‑Informationen aufgrund von kollidierenden
Rechten oder Sicherheitsinteressen; (f)
die Kriterien für die Durchführung der
Sicherheitsbewertung. 2. Im Einklang mit dieser
Verordnung und den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten erteilt
die Kommission Lizenzen für Daten und Informationen von Copernicus und von
Dritten sowie für das Herunterladen von Satellitendaten zu Empfangsstationen,
die nicht Teil des Programms Copernicus sind. Artikel 17
Schutz von Sicherheitsinteressen 1. Die Kommission führt vorab
eine Sicherheitsbewertung der Copernicus-Daten und ‑Informationen durch,
um Daten und Informationen zu ermitteln, die zum Schutz der Interessen der
Union oder der nationalen Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind. 2. Mitgliedstaaten und
Drittländer, die nach Artikel 10 am Programm Copernicus beteiligt sind,
können die Kommission um eine neue Sicherheitsbewertung ersuchen, wenn
sicherheitstechnische Entwicklungen eine solche Neubewertung rechtfertigen. 3. Ist eine Sicherheitsbewertung
vorab im für die Erfassung und Erstellung von Copernicus-Daten und
-Informationen vorgegebenen Zeitrahmen nicht möglich, kann die Kommission eine
Sicherheitsbewertung vor Ort vornehmen. 4. In Einzelfällen erteilt die Kommission
auf der Grundlage der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f
angenommenen Kriterien Anweisungen zu den Einschränkungen der Verbreitung von
Copernicus-Daten und -Informationen. Liegen dringende Gründe vor, erfolgt die
Annahme der Anweisungen der Kommission innerhalb eines für deren Anwendung noch
ausreichenden Zeitrahmens. Mit Blick auf die Ziele, die mit dem Programm
Copernicus und der Copernicus-Daten- und -Informationspolitik verfolgt werden,
ergreift die Kommission die Maßnahme, die die geringste Störung verursacht.
Ihre Anweisungen sind auch in Bezug auf die Zeitnähe und den räumlichen
Geltungsbereich verhältnismäßig, wobei der Schutz der jeweiligen
Sicherheitsinteressen gegen die Verfügbarkeit von Daten und Informationen aus
anderen Quellen abgewogen wird. Artikel 18
Schutz der finanziellen Interessen der Union 1. Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach diesem Programm finanzierten Maßnahmen den Schutz
der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu
Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und
abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern,
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. 3. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des
Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen
vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Untersuchungen
einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um
festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus diesem Programm
zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union gekommen ist. 1. Unbeschadet der
Absätze 1 bis 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und
Finanzhilfeentscheidungen, die sich aus der Durchführung dieses Programms
ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und das
OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Artikel 19
Eigentümerschaft 1. Die Union, eine eigens
benannte Stelle oder ein eigens benannter Fonds sind Eigentümer aller
materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen des Programms
Copernicus entstehen oder entwickelt werden, vorbehaltlich von Vereinbarungen,
die mit Dritten, soweit dies angebracht ist, in Bezug auf bestehende
Eigentumsrechte geschlossen wurden. 2. Die Bedingungen für die
Übertragung des Eigentums an die Union werden in den in Absatz 1 genannten
Vereinbarungen festgelegt. 3. Zur Festlegung der
Bedingungen für jede weitere Übertragung des Eigentums seitens der Union
verabschiedet die Kommission nach Artikel 22 delegierte Rechtsakte. In dem
delegierten Rechtsakt wird auf der Basis transparenter und objektiver Kriterien
die nachfolgende Einrichtung oder der nachfolgende Fonds benannt, die zu keinem
Interessenkonflikt Anlass geben dürfen. Artikel 20
Unterstützung der Kommission 1. Die Kommission kann durch
Vertreter von Endnutzern, durch unabhängige Sachverständige, die vor allem für
Sicherheitsfragen zuständig sind, sowie durch Vertreter der zuständigen
nationalen Behörden, insbesondere von nationalen Raumfahrtbehörden, unterstützt
werden, die ihr das notwendige technische und wissenschaftliche Wissen zur
Verfügung stellen und Rückmeldungen der Nutzer weitergeben. Artikel 21
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss („Copernicus-Ausschuss“) unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es
sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 22
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass der
in Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten
delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 auf
unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnisübertragung kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Der Widerruf wird an dem Tag nach der Veröffentlichung des
Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren
im Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament
und dem Rat gleichzeitig. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 3
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch
der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder
wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und als auch der
Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. Artikel 23
Bewertung 1. Spätestens bis zum
30. Juni 2018 wird von der Kommission ein Bewertungsbericht erstellt, der
über die Verwirklichung der Ziele, die mit den durch das Programm Copernicus
finanzierten Aufgaben angestrebt wurden, und über die Ergebnisse und
Auswirkungen, den Mehrwert für Europa und die Effizienz des Ressourceneinsatzes
Aufschluss gibt. Bei der Bewertung wird besonderes Augenmerk darauf gelegt,
dass alle Ziele auf Dauer relevant sind und dass durch die Maßnahmen ein
Beitrag zu den in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Zielen geleistet
wird. 2. Die Kommission führt die in
Absatz 1 genannte Bewertung in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern
durch, und die Gemeinschaften von Nutzern des Programms Copernicus untersuchen
die Effektivität und Effizienz des Programms Copernicus sowie dessen Beitrag
zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele. Die
Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen das Ergebnis
dieser Bewertungen. 3. Wenn notwendig, können die
Kommission und die Mitgliedstaaten mit Unterstützung unabhängiger Einrichtungen
eine Bewertung der Methoden zur Durchführung der Vorhaben sowie der
Auswirkungen ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die
vorgegebenen Ziele, auch in Bezug auf den Umweltschutz, erreicht wurden. 4. Die Kommission kann einen
Mitgliedstaat auffordern, eine spezifische Bewertung der Maßnahmen und der
damit zusammenhängenden und im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben
vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben
notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zukommen zu
lassen. Artikel 24
Aufhebung Die Verordnung (EU)
Nr. 911/2010 wird aufgehoben. Verweise auf die
aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 25
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS 1.1. Bezeichnung des Vorschlags 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methoden der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS 1.1. Bezeichnung des Vorschlags Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (Copernicus) 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[14] Titel 02:
Unternehmen Kapitel
02 06: Copernicus 1.3. Art des Vorschlags ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme.[15] þ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele Copernicus ist die neue Bezeichnung des
Europäischen Erdbeobachtungsprogramms GMES (Global Monitoring for Environment
and Security – Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung). Das Programm
umfasst alle Tätigkeiten, mit denen sichergestellt wird, dass genaue und
zuverlässige Daten und Informationen über Umweltfragen und
Sicherheitsangelegenheiten unterbrechungsfrei jenen Nutzern bereitgestellt
werden, die auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten mit der Gestaltung,
Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen befasst sind. Copernicus soll Europa
einen kontinuierlichen, unabhängigen und verlässlichen Zugang zu Beobachtungsdaten
und ‑informationen sichern. Copernicus ist ein Programm, das im Rahmen der
Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum umzusetzen ist. Es trägt zu Wachstum und wirtschaftlicher Stabilität
bei, indem es kommerziellen Anwendungen mit Mehrwert zugutekommt, und ist somit
ein Element der industriepolitischen Leitinitiative[16], die infolge der Strategie
Europa 2020 beschlossen wurde. Copernicus trägt zu folgenden allgemeinen
Zielen bei: (a)
Umweltschutz, Unterstützung von Katastrophenschutz-
und Sicherheitsmaßnahmen; (b)
Unterstützung der Wachstumsstrategie
Europa 2020 durch Beiträge zu einem intelligenten, nachhaltigen und
integrativen Wachstum; insbesondere soll es zu wirtschaftlicher Stabilität und
zum Wachstum beitragen, indem kommerzielle Anwendungen gefördert werden. Die „Copernicus-Nutzergruppen“ sind die
europäischen nationalen, regionalen oder lokalen Einrichtungen, die mit der
Definition, Umsetzung, Durchsetzung oder Kontrolle eines Dienstes bzw. einer
Politik in den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten
Bereichen betraut sind. Dies betrifft vor allem: –
Behörden auf europäischer, nationaler, regionaler
und lokaler Ebene (als Nutzer und Anbieter), auch in Drittländern (z. B.
in beteiligten Ländern und Ländern, die von der Initiative „GMES und Afrika“
profitieren); –
die nachgelagerte Industrie, insbesondere KMU, und –
die Endnutzer (regionale und kommunale Behörden,
öffentliche Einrichtungen wie Universitäten und Forschungszentren, selbst
einzelne Bürger, die durch Copernicus bereitgestellte öffentliche Dienste
nutzen), Kunden in nachgelagerten Branchen. 1.4.1. Mit dem Vorschlag verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission Copernicus soll auf folgende Weise zur
Verwirklichung der Europa-2020-Ziele beitragen: –
„eine energie- und ressourceneffizientere,
grünere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft“:
Insbesondere soll das Programm die Erhaltung der Umweltressourcen, der
Ökosysteme und der Biodiversität und den Umgang damit fördern sowie eine
bessere, effizientere Durchsetzung der Maßnahmen der EU in Bereichen wie
Verkehr (beispielsweise durch eine Überwachung der Eisdecken, so dass
Schiffsrouten verbessert werden können), Landwirtschaft (z. B. durch die
Unterstützung der intelligenten („smarten“) Landwirtschaft, so dass der
Bedarf an Hilfsstoffen verringert wird) und Energie (durch Messung der für die
Energieerzeugung mittels Fotovoltaik nötigen Sonneneinstrahlung); –
„eine wettbewerbsfähigere Wirtschaft“: Als Leitinitiative zur Raumfahrt- und Industriepolitik soll Copernicus
die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie und ihren technologischen Vorsprung
in der Raumfahrt und anderen Bereichen fördern; insbesondere soll das Programm
durch einen Innovationsschub in nachgelagerten Branchen und die Entwicklung
neuer Dienste auf der Grundlage von Copernicus-Informationen Geschäftschancen
für KMU eröffnen; –
„eine auf Wissen gestützte Wirtschaft“: Copernicus soll zu einem besseren Verständnis globaler
Herausforderungen beitragen; es liefert Daten von hoher Bedeutung und
unterstützt dadurch die Entwicklung von Forschung und Wissenschaft; –
„eine auf Innovation gestützte Wirtschaft“: Copernicus ermöglicht die Entstehung hochinnovativer nachgelagerter
Dienste. Mit dem Programm sollen Partnerschaften zwischen Forschung und
Wirtschaft geschaffen werden, und es können Maßstäbe für die Nutzung der
Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in der Wirtschaft gesetzt werden; –
„eine Wirtschaft mit hoher Beschäftigung“: Durch Copernicus wird zusätzliches Beschäftigungspotenzial
erschlossen, da die Nachfrage nach hochqualifizierten Fachkräften steigt; –
„wirtschaftlicher, sozialer und territorialer
Zusammenhalt“: Gemeint ist, dass eine neue Bodeninfrastruktur benötigt
wird, besonders in der EU-12; Copernicus eröffnet KMU in allen
EU-Mitgliedstaaten neue Geschäftschancen und verleiht damit den Ländern
Auftrieb, die bei Land- bzw. Katastrophen- und Krisendiensten Nachholbedarf
haben, und trägt somit zur Verwirklichung des angestrebten stärkeren
Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten bei. Copernicus-Dienste sind per se
zur europaweiten Nutzung bestimmt und werden europäischen Anforderungen
gerecht. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Das Programm Copernicus umfasst folgende
Einzelziele: Einzelziel Nr. 1: Copernicus-Dienste Schwerpunkte des Copernicus-Landüberwachungsdienstes
werden periodisch erfolgende Kartierungsdienste für die Bodenbedeckung auf
europäischer, regionaler und nationaler Ebene sowie dynamische
Landüberwachungsaktivitäten sein. Mit dem Copernicus-Dienst zur Überwachung der
Meeresumwelt werden Informationen über den physikalischen Zustand der Weltmeere
und der Meeresökosysteme erhoben, bezogen auf die Ozeangebiete der Erde und die
zu Europa gehörenden Großräume. Zu den Anwendungsbereichen der
Copernicus-Meeresüberwachungsdienste gehören die Sicherheit auf See, die
Meeresumwelt und die Küstengebiete, die Meeresressourcen sowie
jahreszeitspezifische meteorologische Prognosen und Klimaüberwachung. Mit dem Copernicus-Dienst zur Umweltüberwachung
der Atmosphäre wird sichergestellt, dass die Luftqualität europaweit und die
chemische Zusammensetzung der Atmosphäre weltweit überwacht werden.
Insbesondere werden durch diesen Dienst Informationen für Systeme zur
Überwachung der Luftqualität von der lokalen bis zur nationalen Ebene
bereitgestellt, und er sollte zur Überwachung der auf die Chemie der Atmosphäre
bezogenen Klimavariablen beitragen. Mit dem Copernicus-Dienst zur Überwachung des
Klimawandels wird die Anpassung an und die Eindämmung von dessen Folgen
ermöglicht. Er sollte insbesondere zur Bereitstellung von ECV (wichtige
Klimavariablen), Klimaanalysen und -projektionen in einer für Anpassungs- und
Eindämmungsmaßnahmen relevanten Größenordnung sowie zur Erbringung der
einschlägigen Dienste beitragen. Der Copernicus-Dienst für Katastrophen- und
Krisenmanagement bietet eine Kombination von Karten und/oder verschiedenen
Ebenen vorbearbeiteter Daten zur Unterstützung von Akteuren im Katastrophen-
und Krisenmanagement auf internationaler, europäischer, nationaler und
regionaler Ebene in Katastrophensituationen wie Stürmen, Bränden,
Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, vom Menschen vorsätzlich oder
unabsichtlich ausgelösten Katastrophen und sonstigen humanitären Krisen. Der
Dienst deckt alle Bereiche des Krisenmanagementzyklus ab: Vorbeugung,
Abwehrbereitschaft, Reaktion und Überwindung. Der Copernicus-Sicherheitsdienst bietet
Informationen zur Bewältigung der Herausforderungen Europas im
Sicherheitsbereich, vor allem bei der Grenzüberwachung und der Überwachung des
Schiffsverkehrs, und Unterstützung für die auswärtigen Maßnahmen der EU. Durch die In-situ-Komponente werden
Beobachtungen durch luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen für die
einzelnen Dienstbereiche durchgeführt. Für das Betreiben der Dienste ist der
Zugang zu Referenzdaten notwendig. Dafür sind zwar in erster Linie die
Mitgliedstaaten zuständig, das Programm kann aber zur grenzüberschreitenden
Harmonisierung von In-situ-Daten in der EU und zur zusätzlichen Erfassung von
In-situ-Daten außerhalb der EU beitragen. Mit den Tätigkeiten werden Einheiten
betraut, die für die Dienste zuständig sind. Darunter fallen auch horizontale Tätigkeiten,
die zur Gesamtverwaltung der gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Mittel
beitragen und der Beaufsichtigung der Durchführung aller Programmtätigkeiten
dienen, und zwar insbesondere im Hinblick auf: die Kosten, den Zeitplan und die
Ergebnisse sowie die Einrichtung geeigneter Instrumente und struktureller
Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die mit dem Programm zusammenhängenden
Gefahren identifiziert, kontrolliert, eingedämmt und überwacht werden können;
die Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen; die
Berichterstattung an Mitgliedstaaten; die Abstimmung mit Tätigkeiten auf
nationaler, EU- und internationaler Ebene, vor allem mit dem GEOSS; die
Koordination freiwilliger Beiträge der Mitgliedstaaten; die Gewährleistung der
Komplementarität und Kohärenz des Programms Copernicus mit anderen relevanten
Politikbereichen, Instrumenten und Maßnahmen der Union; die Feststellung des
Nutzerbedarfs und die Überwachung von dessen Berücksichtigung. Einzelziel Nr. 2: Weltraumgestützte
Beobachtungen Mit der Copernicus-Weltraumkomponente werden
nachhaltige satellitengestützte Beobachtungen für die Copernicus-Dienste
sichergestellt. Dazu gehört der Betrieb der speziellen
Weltrauminfrastruktur (d. h. der Sentinel-Satelliten); den Zugang zu
Drittmissionen; die Datenverbreitung; die technische Unterstützung der
Kommission bei der Bündelung von Datenanforderungen zur Erbringung der Dienste,
der Erkennung von Beobachtungslücken und der Beteiligung an der Spezifizierung
neuer Weltraummissionen. Die Entwicklungstätigkeiten umfassen die
Konzeption und Beschaffung neuer Elemente der Weltrauminfrastruktur; die
technische Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der
Dienstanforderungen in Spezifikationen für neue Weltraummissionen mit der
Unterstützung von Betreibern von Weltrauminfrastruktur; die Koordinierung der
Entwicklung von Weltraumtätigkeiten einschließlich Entwicklungen zur
Modernisierung und Ergänzung der Copernicus-Weltraumkomponente. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Es ist vorgesehen, Dienste zu entwickeln, mit
denen die langfristige Nachhaltigkeit des Systems sichergestellt und neuer
Nutzerbedarf berücksichtigt wird. Dies hat den Vorteil, dass mit Copernicus
nachhaltig und kontinuierlich auf den Bedarf der Nutzer eingegangen werden
kann, wodurch die Akzeptanz seitens der Nutzer und die Entwicklung
nachgelagerter Märkte gefördert werden. Wirtschaftliche Auswirkungen: Die Entwicklung neuer Produkte und Dienste wird die Produkt- und
Prozessinnovation fördern und sich somit langfristig auf die europäische
Branche auswirken. Bei einer vollständigen Kontinuität der Copernicus-Dienste
würde der Wettbewerbsfähigkeit der Branche und der Entstehung lebensfähiger
Unternehmen erheblich mehr Auftrieb verliehen. Umweltauswirkungen:
Die langfristige Verfügbarkeit der Copernicus-Dienste unterstützt Europa
bei seinen Bestrebungen, ein wichtiger Akteur bei der Bekämpfung des Klimawandels
zu sein. Außerdem wird damit eine echte Partnerschaft im GEOSS gesichert. Soziale Auswirkungen: Es würden neue Arbeitsplätze entstehen, nicht nur in der
Satellitenindustrie und im Bereich Forschung und Entwicklung, sondern auch in
Unternehmen mit einem Bezug zur Entwicklung neuer Erdbeobachtungstechnologien
und verwandten Industrie- und Dienstleistungsbranchen. Von noch größerer
Bedeutung ist, dass durch das nachhaltige Engagement die Entwicklung im Bereich
der nachgelagerten Dienste gefördert wird, in dem die Auswirkungen auf die
Beschäftigung beträchtlich wären. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Die Verwirklichung der Ziele wird anhand der
folgenden Indikatoren gemessen: (a)
Daten und einen Mehrwert bietende Informationen,
die entsprechend den jeweiligen Anforderungen an die zu erbringenden Dienste
bereitgestellt werden; (b)
Nutzung von Daten und Informationen, die wiederum
anhand der Zunahme der Nutzerzahl, der Menge der abgerufenen Daten und der
einen Mehrwert bietenden Informationen sowie anhand der Ausweitung der
Verbreitung in den Mitgliedstaaten gemessen wird; (c)
Marktdurchdringung und Wettbewerbsfähigkeit der
nachgelagerten europäischen Betreiber. Zur regelmäßigen Messung dieser Parameter
werden spezielle Instrumente eingeführt, indem insbesondere bestimmte
Anforderungen in die Übertragungsvereinbarungen und/oder Verträge aufgenommen
werden, die mit den Betreibern geschlossen werden. Anlässlich von Etappen des
Programms werden Ad-hoc-Studien in Auftrag gegeben, um die Zufriedenheit der
(potenziellen) Nutzer sowie die Marktdurchdringung und die Auswirkungen von
Copernicus auf die Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten Branchen zu messen. Ferner wird voraussichtlich ein Großteil der
Programmdurchführung an Dritte übertragen. Die Übertragungsvereinbarungen
enthalten Ziele und Indikatoren, mit denen die Leistung der Betreiber überwacht
werden kann. Diese Indikatoren dienen auch zur Überwachung des gesamten
Programms. Zu ihnen gehören: –
die Einrichtung der sechs Dienste auf operativer
Ebene (bis 2017 sollen alle sechs Dienste betriebsbereit sein); –
die haushalts- und plangemäße Lieferung von
Informationen über die Dienste, wie in den Übertragungsvereinbarungen und/oder
Verträgen mit den Betreibern festgelegt; –
die Zahl der Nutzer der Dienste und der Grad ihrer
Zufriedenheit; –
die Entwicklung der nachgelagerten Branchen, die
Copernicus-Daten und -Informationen verwenden; –
der Start bzw. die Einführung sowie die Nutzung der
geplanten Satelliten oder Instrumente, einschließlich der rechtzeitigen
Übermittlung der Beobachtungsdaten an die ermittelten Nutzer im passenden
Format, entsprechend der im Langzeitszenario-Dokument für die
Weltraumkomponente zu vereinbarenden Planung; –
die haushalts- und plangemäße Definition und
Entwicklung neuer Satelliten und der entsprechenden Bodensegmente, wie im
Langzeitszenario und in der mit der ESA zu schließenden
Übertragungsvereinbarung festgelegt. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Informationen für öffentliche Nutzer über
den Zustand der Erde nicht verlässlich genug In den letzten 30 Jahren haben die EU,
die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten
erhebliche Anstrengungen im Bereich Forschung und Entwicklung unternommen, um
die Infrastruktur und präoperative Erdbeobachtungsdienste zu entwickeln. Viele
der in Europa bestehenden Erdbeobachtungsdienste sind jedoch mangelhaft, weil
die Infrastruktur zu wünschen übrig lässt und ihre langfristige Verfügbarkeit
nicht gewährleistet ist. Die von den derzeit bestehenden Diensten
bereitgestellten Daten decken allerdings nicht alle Parameter ab, die von den
politischen Entscheidungsträgern benötigt werden[17],
oder aber sie werden nicht kontinuierlich und auf nachhaltige Weise
bereitgestellt, insbesondere weil der Dienst oder die ihm zugrunde liegende
Beobachtungsinfrastruktur aufgrund von finanziellen und/oder technischen
Einschränkungen nur eine begrenzte Lebensdauer haben. Wenn dieses Problem nicht
behoben wird, hat dies sowohl kurz- als auch langfristig schwerwiegende Folgen.
Kurzfristig werden beispielsweise Karten für die Zwecke des Zivilschutzes bei
Naturkatastrophen fehlen, langfristig werden Entscheidungsträgern keine Daten
über den Klimawandel zur Verfügung stehen. Risiken für nachgelagerte Investitionen Mit dem Programm Copernicus werden auf der
Grundlage der Verordnung über die ersten operativen Tätigkeiten eine Reihe
operativer Tätigkeiten im Zeitraum von 2011 bis 2013 finanziert. Mit dem
bestehenden Programm, das die ersten operativen Tätigkeiten abdeckt, wurde ein
erster Schritt in Richtung Erdbeobachtungssystem gemacht. Es ist allerdings
zeitlich begrenzt (2011-2013). Diese Störungsanfälligkeit verunsichert die
Endnutzer wie z. B. Behörden, aber auch die nachgelagerten Dienstleister,
die wahrscheinlich keine größeren Investitionen in unausgereifte Risikomärkte
tätigen und denen es dann noch größere Schwierigkeiten bereitet, Kapital zu
erschließen. Risiken für das Innovationspotenzial Ein Ausfall würde auch bedeuten, dass
Investitionen in Forschung und Entwicklung nicht zu Innovationen führen. Somit
würde das Innovationspotenzial von Copernicus, das hauptsächlich auf den
Dienstleistungssektor abzielt, nicht zur Freisetzung entsprechender Kapazitäten
genutzt. Dies wäre bedauerlich, insbesondere da die EU-Innovationspolitik mehr
auf den Dienstleistungssektor ausgerichtet sein sollte, wie verschiedene
Studien zeigen.[18] Auswirkungen auf die Beschäftigung Schließlich sind Systeme mit
Satellitenanwendungen die Haupteinnahmequelle für die europäische
Raumfahrtindustrie (3,1 Mrd. EUR) und der Bereich mit den höchsten
Exporterlösen (1,13 Mrd. EUR).[19]
Eines der hinsichtlich der Einnahmen bedeutendsten Segmente ist die
Erdbeobachtung (z. B. die Copernicus-Sentinels). Etwa 30 % der
gesamten Einnahmen der europäischen Raumfahrtindustrie entfallen derzeit auf
Erdbeobachtungssysteme. Neben diesen direkten Auswirkungen auf den Umsatz der
Branche wirkt sich Copernicus beträchtlich auf die Wettbewerbsfähigkeit und die
Rentabilität der europäischen Raumfahrtindustrie aus. Der Export und der Handel
hängen stark von der relativen Wettbewerbsfähigkeit der Branche ab. Aus diesen
Gründen wären die Auswirkungen von Copernicus auf die Beschäftigung in der
Branche ganz erheblich, mit schätzungsweise 35 000 Arbeitsplätzen im
Zeitraum von 2015 bis 2030. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die Rechtsgrundlage für ein europäisches
Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) ist Artikel 189 AEUV, dem zufolge die
EU ihr eigenes Raumfahrtprogramm entwickeln kann. In Artikel 2 der
Verordnung (EU) Nr. 911/2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm
(GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten werden die unter das Programm
fallenden Tätigkeiten bereits genannt. Zudem ist Copernicus ein strategisches
Ziel im Rahmen von Europa 2020. Die Verantwortung für die Finanzierung des
Betriebs und der Erneuerung der mit EU-Mitteln und zwischenstaatlicher
Finanzierung entwickelten Weltrauminfrastruktur kann von einzelnen
Mitgliedstaaten aufgrund der Höhe der anfallenden Kosten nicht optimal
wahrgenommen werden. Die Staaten Europas haben ihre Ressourcen im Bereich der
weltraumgestützten Beobachtung für die operative Meteorologie gebündelt, um
unter dem Dach der Europäischen Organisation für die Nutzung von
meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) Wettersatelliten zu entwickeln und zu
betreiben. Außerdem haben die Staaten Europas entweder über die Europäische
Weltraumorganisation (ESA) oder über nationale Weltraumorganisationen
Vorführexemplare von Umweltsatelliten entwickelt. Allerdings gelang es ihnen
nicht, sich auf eine Zusammenarbeit bei der Finanzierung von nachhaltigen
operativen Umweltbeobachtungsprogrammen, die denen in der Meteorologie ähnlich
sind, zu verständigen. Da der politische Druck auf die Behörden wächst,
fundierte Entscheidungen in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Klimawandel zu
treffen, und internationale Vereinbarungen einzuhalten sind, ist die
Fortsetzung solcher Beobachtungen von entscheidender Bedeutung. Wenn es um europa- oder weltweit
bereitgestellte Dienste geht, sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die
mit der vorgeschlagenen Maßnahme angestrebten Ziele in ausreichendem Umfang zu
verwirklichen, weil die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten auf europäischer
Ebene zusammengeführt werden müssten. Andere Dienste (z. B. die Erstellung
von Karten von Katastrophen- oder Krisengebieten oder themenbezogenen
Landüberwachungskarten von Gebieten mit geringerer geografischer Ausdehnung)
können aus zweierlei Gründen besser auf EU-Ebene erbracht werden. Erstens sind
mit einer einheitlicheren und zentralisierten Verwaltung der von
weltraumgestützten Sensoren oder In-situ-Sensoren gelieferten Daten
Größenvorteile verbunden. Zweitens würden unkoordiniert erbrachte
Erdbeobachtungsdienste auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu Doppelarbeit
führen, wodurch es schwierig oder gar unmöglich würde, die Anwendung des
EU-Umweltrechts anhand transparenter und objektiver Kriterien zu überwachen.
Wenn in den Mitgliedstaaten produzierte Informationen nicht vergleichbar sind,
kann die Kommission nicht beurteilen, ob jeder Mitgliedstaat das Umweltrecht
ordnungsgemäß umgesetzt hat. Darüber hinaus bringt ein Handeln auf europäischer
Ebene Größenvorteile, so dass mit öffentlichen Mitteln bei gleichem Aufwand
bessere Ergebnisse und ein deutlicher Mehrwert erzielt werden können. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Dieser Vorschlag beruht auf den Erfahrungen
der vergangenen 12 Jahre, in denen Copernicus als Forschungsinitiative
entwickelt wurde, und Phase der ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013).
Obwohl die Finanzierung von Forschungsaktivitäten für die Weiterentwicklung von
Copernicus nach wie vor notwendig ist, muss diesen Erfahrungen zufolge
mittlerweile auch die Erbringung von Erdbeobachtungsdiensten und der
Satellitenbetrieb gefördert werden, damit die bisherigen Investitionen voll zum
Tragen kommen und der weiter oben beschriebene Bedarf gedeckt werden kann. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte In seiner operativen Phase wird Copernicus
politischen Entscheidungsträgern, Behörden, Unternehmen und EU-Bürgern
Informationen liefern können. Das bedeutet, dass Copernicus als eigenständige
Informationsquelle der EU Politik, Instrumente und Maßnahmen der Union in allen
Bereichen unterstützen soll, in denen es entscheidend darauf ankommt zu
verstehen, wie sich unser Planet ändert. Beispiele für den Beitrag von Copernicus zu
anderen Politikbereichen der EU: ·
Internationale Zusammenarbeit: Die Ausweitung der
Copernicus-Dienste auf Afrika ist ein konkreter Beitrag zur
EU-Entwicklungspolitik. Die Erdbeobachtung mit Satelliten ermöglicht es
beispielsweise, in der Anbauperiode den Kulturzustand zu überwachen und ein
Frühwarnsystem für die Ernährungssicherheit in gefährdeten Regionen auf der
ganzen Welt zu entwickeln. Zudem könnten einige Copernicus-Anwendungen
politischen Entscheidungsträgern Informationen über natürliche Ressourcen in
Afrika liefern. ·
Verkehrspolitik: Mit dem Copernicus-Meeresdienst
können Schiffsrouten optimiert und somit Kraftstoffverbrauch und Emissionen
minimiert werden. ·
Umweltpolitik: Die Copernicus-Dienste liefern
systematisch oder periodisch Informationen auf verschiedenen Ebenen, die für
die kontinuierliche Überwachung des Zustands der Umwelt zu Wasser, in der
Atmosphäre und an Land notwendig sind. In diesem Zusammenhang könnten mit Hilfe
von Copernicus zusammengetragene Umweltbilder als Grundlage dafür dienen, die
Einhaltung der Zielvorgaben der neuen europäischen Strategie zur Erhaltung der biologischen
Vielfalt zu überwachen oder den effizienten Einsatz von Ressourcen wie unter
anderem Holz, Wasser, Mineralien, Land und Luft(-qualität) auf europäischer und
globaler Ebene zu überwachen. ·
Humanitäre Hilfe: Auch im Katastrophen- und
Krisenmanagement innerhalb und außerhalb der EU spielen Copernicus-Dienste eine
wichtige Rolle; sie bieten aktuelle Informationen, die für Entscheidungsträger
sowie Einsatzplaner und -teams von entscheidender Bedeutung sind. ·
Energie: Copernicus kann eine verlässliche Informationsquelle
für Europa im Bereich Solarenergie darstellen und zur Kontrolle der Verbreitung
von Kernmaterial oder der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen beitragen. ·
Regionalpolitik: Der Copernicus-Landdienst bietet
EU-weit harmonisierte Produkte, die die Bodenbedeckung und deren Veränderungen
betreffen. Diese Informationen sind von wesentlicher Bedeutung für die Zwecke
der Landnutzung und der Stadtpolitik. ·
Klimaschutzpolitik: Mehrere Copernicus-Dienste
haben mit Klimafragen zu tun, z. B. mit der Waldüberwachung, Informationen
über Bodenkohlenstoff, der Überwachung des Meeresspiegels und der Stärke der
Eisdecke oder der Untersuchung von Treibhausgasen und -strömen. ·
Sicherheit: Copernicus kann zur Überwachung der
Grenzen und des Schiffsverkehrs beitragen. In diesem Rahmen besteht seit 2008
eine enge Zusammenarbeit zwischen der GD ENTR und der GD HOME. ·
Landwirtschaft: Mit Copernicus könnte durch eine
gemeinsame Methodik und gemeinsame Indikatoren, die verschiedene zeitliche,
räumliche und thematische Maßstäbe abdecken, die zeitnahe und genaue
Überwachung der landwirtschaftlichen Bodennutzung und ihrer Veränderungen auf
europäischer, nationaler und regionaler Ebene verbessert werden. In der
Gemeinsamen Agrarpolitik könnte Copernicus dafür eingesetzt werden, die
Umsetzung der Flächenstilllegungspolitik zu überwachen. ·
Politik im Zusammenhang mit der Meeresumwelt: Mit
Copernicus ist es möglich, die Ozeane, ihre Dynamik und die Auswirkungen auf
den Klimawandel zu verstehen. Zu den Anwendungsgebieten in diesem Bereich
gehören: Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Ölverschmutzung, Bewirtschaftung der
Meeresressourcen, Klimawandel, jahreszeitliche Vorhersage, Tätigkeiten in
Küstengebieten, Untersuchung der Eisdecke sowie Wasserqualität. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen þ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
þ Vorschlag/Initiative gilt von 2014 bis 2020 –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[20] þ Direkte Verwaltung durch die Kommission þ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
þ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[21] –
þ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern þ Internationale Organisationen Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen: Copernicus baut auf in Europa bestehenden
Kapazitäten auf, wobei unnötige Doppelarbeit vermieden wird, sondern vielmehr
nach Synergien zwischen bestehenden nationalen oder internationalen Kapazitäten
gesucht wird. Zudem dürfte die Kommission weder über die internen
Personalressourcen noch über die Fachkenntnisse verfügen, mit denen sie dieses
hochkomplexe operative System der Systeme alleine verwalten könnte. Deshalb
wird vorgeschlagen, im Einklang mit den Zielen der Vereinfachung und
Verbesserung der Ergebnisse der EU-Ausgabenprogramme und im Sinne von
Artikel 58 der Haushaltsordnung einen Großteil des Programms indirekt
umzusetzen, wobei einigen einschlägigen Einrichtungen in ihrem jeweiligen
Fachgebiet Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei
Übertragungsvereinbarungen bleibt die Kommission für das Programm
verantwortlich, die Verantwortung für die Durchführung wird jedoch an eine
Reihe von Betreibern übertragen. Die Kommission konzentriert sich mit der
Unterstützung des Ausschusses und unabhängiger Sachverständiger auf
richtungsweisende programmatische Entscheidungen und auf die Überwachung der
Durchführung. Die Betreiber werden aufgefordert, jährliche Arbeitsprogramme und
jährliche Tätigkeitsberichte zusammen mit Prüfbescheinigungen vorzulegen. Bis 2013 wurde die Entwicklung der
Weltraumkomponente von der EU und der ESA kofinanziert, durch einen Beitrag aus
dem Themenbereich „Weltraum“ des 7. RP und aus der Verordnung über die
ersten operativen GMES-Tätigkeiten zum GMES-Weltraumkomponentenprogramm der
ESA. Die Kommission hat im Namen der EU ein Drittel – d. h. etwa
780 Mio. von 2,4 Mrd. EUR – zum gesamten Haushalt des
GMES-Weltraumkomponentenprogramms beigesteuert. Zu diesem Zweck wurde 2008 eine
Übertragungsvereinbarung zwischen der EU, vertreten von der Kommission, und der
ESA geschlossen. Diese Vereinbarung wurde im Zuge der Rahmenvereinbarung
zwischen der EU und der ESA getroffen. Angesichts dessen, dass die ESA über
eine einzigartige Kompetenz verfügt und auf europäischer Ebene die einzige
Organisation für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit
raumfahrtbezogenen Programmen ist, wird vorgeschlagen, sie weiterhin mit den
Entwicklungstätigkeiten für Copernicus zu beauftragen, d. h. mit der
Konzeption, dem Bau und der Beschaffung von Satelliten und dazugehörigen
Bodensegmenten. Es wird davon ausgegangen, dass die ESA weiterhin die
Entwicklungstätigkeiten kofinanzieren kann, insbesondere die Entwicklung einer
neuen Satellitengeneration, anstatt wiederkehrende Satelliteneinheiten, die
genauso wie bereits entwickelte Einheiten konzipiert sind, zu beschaffen. Außerdem wird vorgeschlagen, mit dem Betrieb
der entwickelten Infrastruktur die ESA und die EUMETSAT zu beauftragen. Die ESA
wird dann für den Betrieb der Sentinels 1 und 2 und die Bearbeitung der
Landkomponente des Sentinel 3 zuständig sein. Da sie das Bodensegment
konzipiert und die Konzeption und Beschaffung des Bodensegments koordiniert und
bei vielen wissenschaftlichen Missionen Kompetenz erworben hat, ist die ESA gut
geeignet, diese Aufgaben zu übernehmen. Die EUMETSAT wird mit dem Betrieb von
Satelliten und Instrumenten beauftragt, die besonders relevant für den
Atmosphären- und den Meeresdienst sind; dies ist ihrem eigenen Kompetenzbereich
sehr ähnlich, oft sogar identisch. Es sollte bedacht werden, dass die Sentinels
4 und 5 Instrumente sind, die auf eigenen Satelliten der EUMETSAT befördert
werden. Zudem laufen der Empfang, die Behandlung und die Verbreitung der Daten
hauptsächlich über die Multimissions-Kapazitäten der EUMETSAT. Beide
Organisationen werden in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen für den Zugang zu
und die Übermittlung von Beobachtungsdaten beitragender Missionen zuständig
sein. Eines der wesentlichen Elemente des
Landdienstes ist eine umfassende und zeitnahe Bewertung der Bodenbedeckung und
von deren Veränderungen. Die Datensätze des Corine-Projekts zur Bodenbedeckung
bieten seit 1990 eine Zeitreihe mit Informationen über Bodenbedeckung und
-nutzung auf dem europäischen Kontinent. Damit können Veränderungen der
Erdoberfläche überwacht werden, die sich aus der Wechselwirkung natürlicher
Prozesse und menschlicher Aktivitäten ergeben. Seit 1994 wird das Projekt Corine
von der Europäischen Umweltagentur (EUA) umgesetzt. Die EUA ist eine Agentur
der Europäischen Union, deren Aufgabe es ist, den an der Ausarbeitung,
Beschlussfassung, Durchführung und Beurteilung umweltpolitischer Maßnahmen
Beteiligten und auch der breiten Öffentlichkeit solide, unabhängige
Umweltinformationen zu liefern. Die EUA ist auch für die Koordinierung des
Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (EIONET)
zuständig, in dem nationale Sachverständige zur Erfassung und Validierung von
Umweltdaten beitragen. Bei den ersten operativen Tätigkeiten von GMES
(2011–2013) wurde die Koordinierung der europaweiten und lokalen Komponenten
des Landdienstes der EUA übertragen; zum Teil wurde dies zentral durch die
Vergabe von Aufträgen über Rahmen- und Dienstleistungsverträge mit
Dienstanbietern umgesetzt, zum Teil dezentral mittels Finanzhilfevereinbarungen
mit nationalen Einrichtungen, die unmittelbar an der EUA beteiligt sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Landdienst sehr stark auf In-situ-Messungen
und geografischen Referenzdaten beruht. Die EUA ist gut geeignet, dafür zu
sorgen, dass sie von nationalen Umweltämtern und/oder Kartierungsstellen
bereitgestellt werden. Deshalb wird in Anbetracht der offensichtlichen
möglichen Synergien zwischen Copernicus und den Kernzuständigkeiten der EUA
sowie der einzigartigen Stellung der EUA – als Koordinatorin des EIONET –
gegenüber den nationalen Umweltämtern, die ein Interesse an Copernicus haben,
vorgeschlagen, die Umsetzung dieser zwei Komponenten des Landdienstes der EUA
zu übertragen. Seit 2008 wird daran gearbeitet, ein
Europäisches Grenzüberwachungssystem (EUROSUR) aufzubauen, mit dem die
Kontrolle der Schengen-Außengrenzen verstärkt werden soll, besonders der
Seegrenzen im Süden und der Landgrenzen im Osten. EUROSUR wird den
Mitgliedstaaten technisch (Infrastruktur) und operativ (Arbeitsabläufe) einen
gemeinsamen Rahmen bieten, mit dem sie das Lagebewusstsein an den Außengrenzen
und die Reaktionskapazitäten ihrer nationalen Behörden, die die EU-Grenzen
kontrollieren, verbessern können. Eines der vereinbarten Ziele ist eine
gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten (Satelliten, Drohnen,
Aerostaten usw.) unter der Federführung von FRONTEX. FRONTEX ist die
Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie fördert, koordiniert und entwickelt
den Grenzschutz in der EU. Für die Grenzkontrollkomponente des
Sicherheitsdienstes ist die aktive Mitarbeit von FRONTEX sehr förderlich.
FRONTEX war an allen Projekten des 7. RP zur Vorbereitung dieser
Komponente sowie an anderen damit zusammenhängenden Projekten im Themenbereich
Sicherheit des 7. RP beteiligt. Dass FRONTEX sich bei diesen Tätigkeiten
auf GMES/Copernicus stützen muss, wird im Vorschlag der Kommission für die
EUROSUR-Verordnung[22]
anerkannt. Es wird daher vorgeschlagen, die Umsetzung dieser Komponente FRONTEX
zu übertragen. Was die Gefahrenabwehrkomponente der
Überwachung des Seeverkehrs betrifft, wird vorgeschlagen, ihre Umsetzung der
Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) zu übertragen.
Das Mandat der EMSA umfasst einige Zuständigkeiten in der Gefahrenabwehr im
Seeverkehr und die Pflicht, die Kommission in diesem Bereich zu unterstützen.
Die EMSA verfügt über eine weithin anerkannte Kompetenz im CleanSeaNet, einem
operativen, auf Erdbeobachtungen beruhenden Programm für die Sicherheit im
Seeverkehr. Zudem ist sie aktiv an mehreren FuE-Projekten zur Vorbereitung des
Copernicus-Sicherheitsdienstes beteiligt. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Es wird ein Monitoringsystem eingerichtet, das
eine optimale Qualität der Ergebnisse und eine möglichst effiziente Nutzung der
Ressourcen gewährleisten soll. Das Monitoring erstreckt sich über die gesamte
Programmlaufzeit. Es basiert auf regelmäßigen Berichten von den
Durchführungspartnern. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Alle mit dem Programm in Zusammenhang
stehenden Risiken werden in einem Register zentral erfasst. Jedem Risiko wird
eine Eintrittswahrscheinlichkeit und ein Folgenschweregrad zugewiesen. Das
Risikoregister enthält ferner eine Liste von Maßnahmen, die die
Wahrscheinlichkeit des Eintretens verringern sollen. Die Risiken werden wie folgt
eingeteilt: ·
Technologische Risiken: Wenn z. B. für die
Satelliten Spitzentechnologien zum Einsatz kommen, deren Validierung noch nicht
erfolgt ist und deren Spezifikationen sich laufend weiterentwickeln; ·
industrielle Risiken: An der Einführung der Infrastruktur
sind viele industrielle Partner in zahlreichen Ländern beteiligt, deren
Arbeiten effizient koordiniert werden müssen, damit Systeme geschaffen werden,
die insbesondere mit Blick auf die Sicherheit zuverlässig und vollständige
integriert sind; ·
Marktrisiken: Zu vermeiden ist eine technische
Leistung, die geringer ist als die versprochene Leistung, was bei den Nutzern
zu einem negativen Effekt führen und wodurch die Infrastruktur in der Folge
nicht eingesetzt würde; ·
Zeitrisiko: Jedwede Verzögerung bei der
Durchführung würde die Erfolgsaussichten gefährden; ·
Lenkungsrisiko: Die Lenkung der Programme erfordert
die Zusammenarbeit unterschiedlicher Einrichtungen, ferner muss eine
angemessene Stabilität und Organisation gewährleistet werden. Zudem müssen unterschiedliche
Meinungen der verschiedenen beteiligten Parteien zu diversen wichtigen Fragen
berücksichtigt werden. Hierbei wäre zu bedenken, ob bestimmte Risiken –
insbesondere die finanziellen Risiken und die Risiken im Bereich der Sicherheit
– nicht von jenen Akteuren, die dazu am besten in der Lage sind, gemeinsam
getragen werden sollten. Die im Programm vorgesehenen Mittel werden zum
großen Teil über die indirekte Verwaltung durch Übertragungsvereinbarungen und
zu einem geringen Teil über die zentrale Mittelverwaltung verwendet, wobei die
Kommission Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge nutzen wird. Bei
jeder dieser unterschiedlichen Ausgabenarten sind die Risiken unterschiedlich
gelagert. Bei Audits des Europäischen Rechnungshofs und bei Ex-post-Audits der
Kommission wurden die folgenden Hauptrisiken ermittelt, die auch für dieses
Programm relevant sein könnten: Für Übertragungsvereinbarungen gilt: Die im
wesentlichen ermittelten Risiken stehen in Zusammenhang mit der Förderfähigkeit
der Betreiber (Einheit, mit der die Kommission eine Übertragungsvereinbarung
schließt), der Vertragstreue (Übernahme der Anforderungen der Kommission in die
Vertragsunterlagen), der Ordnungsmäßigkeit der Verfahren (Nichtbeachtung der
von der Kommission vorgesehenen Verfahren) und der Leistungserfüllung
(vorbestimmte Ziele werden nicht erreicht). Im Hinblick auf diese Risiken werden folgende
Faktoren berücksichtigt: ·
Wesentliche Aspekte des Verwaltungs- und
Kontrollprozesses werden von den Betreibern übernommen. ·
Die Kommission ist in erheblichem Maße auf die
Verwaltungskontrollsysteme der Betreiber angewiesen. ·
Es ist wichtig, entlang der gesamten
Durchführungskette ein angemessenes Kontrollniveau mit klaren Zuständigkeiten
für alle Beteiligten sicherzustellen. Bei Finanzhilfen besteht aufgrund der
komplexen Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten und der relativ begrenzten
Finanzverwaltungskenntnisse mancher Empfänger möglicherweise ein hohes Risiko
falsch angegebener Kosten (z. B. Gemein- und Ausrüstungskosten). Da keine vollständige Datenbank mit
Informationen über Empfänger, Projekte und angegebene Kosten vorhanden ist,
könnte es schwierig sein, risikobehaftete Empfänger und mögliche
Mehrfachanträge auf Erstattung derselben Kosten oder andere Unregelmäßigkeiten aufzudecken,
was zu einer ineffizienten Betrugsbekämpfung führen könnte. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge könnten
nicht entdeckte Fehler oder nicht klargestellte Ungenauigkeiten in
Ausschreibungen oder dazugehörigen Leistungsbeschreibungen zu einer schlechten
Vertragsausführung führen. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Für die obengenannten Risiken sind
verschiedene Kontrollmethoden geplant. 2.2.2.1. Übertragungsvereinbarungen Informationen zum Aufbau des internen
Kontrollsystems Es sollte ein auf folgenden Maßnahmen
beruhendes Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet werden: ·
Ex-ante-Bewertung des Betreibers; ·
risikobasierte Überwachung, auch auf der Grundlage
eines vereinheitlichten Berichterstattungsverfahrens; ·
vorbeugende Maßnahmen durch geeignete Anforderungen
in Bezug auf Förderfähigkeit, Vertragstreue, Ordnungsmäßigkeit der Verfahren
und Leistungserfüllung; ·
vertragliche Rechtsbehelfe, die bei fehlerhafter
Ausführung in Bezug auf Förderfähigkeit, Vertragstreue, Ordnungsmäßigkeit der
Verfahren und Leistungserfüllung Korrekturmaßnahmen zulassen; ·
Ex-ante-Kontrollen bei Zahlungen der GD an das
Treuhandkonto des Betreibers; ·
Angleichung von Zinsmaßnahmen; ·
Mitwirkung bei der Steuerung; ·
Zugangsrechte zwecks Audits im Hinblick auf
Betreiber, verbundene Einheiten und Endempfänger; ·
ein vollständiger „Auditpfad“ für die gesamte
Durchführungskette; ·
Ordnungsmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsaudits
durch Bedienstete der Kommission; ·
integrierte Testierung unter Berücksichtigung des
Systems interner Kontrollen und Audits der Betreiber und der verbundenen
Einheiten im Hinblick auf die Anforderungen bezüglich Förderfähigkeit,
Vertragstreue, Ordnungsmäßigkeit der Verfahren und Leistungserfüllung; ·
durch externe Auditoren kontrollierte
Jahresabschlüsse; ·
jährlich abzugebende Zuverlässigkeitserklärungen
der Betreiber. Der planmäßige Ablauf der Verfahren wird durch
mehrere Informationskanäle gewährleistet: Kenntnis der Leitungsebene über die
Beschaffenheit der internen Kontrollsysteme der GD, beruhend auf den
Erfahrungen aus der täglichen Arbeit; die förmlichen Aufsichts-, Nachbereitungs- und
Monitoringmaßnahmen der GD; ·
die Ergebnisse der jährlichen Überprüfung des
Systems interner Kontrollen („Mindestanforderungen voll erfüllt“); ·
die Ergebnisse der Risikobewertung; ·
die Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen einschließlich
gemeldeter Ausnahmen und Schwächen der internen Kontrollen; ·
die Ergebnisse der externen Rechnungsprüfungen bei
der GD; ·
die Audits und Beratungen durch die interne
Auditstelle der GD; Bewertungen der Programme durch externe
Bewerter. Audits durch die interne Auditstelle, den
internen Auditdienst oder den Europäischen Rechnungshof ermöglichen weitere
Rückschlüsse auf die Eignung des Kontrollsystems. Abschätzung von Kosten und Nutzen im Rahmen
des Kontrollsystems Es wurde festgestellt, dass die vorgesehenen
Kontrollen im Allgemeinen mit der Definition interner Kontrollen gemäß dem
COSO-Modell als ein „Prozess, der ausreichende Gewähr für das Erreichen der
Ziele in den Bereichen Effektivität und Effizienz von Operationen,
Zuverlässigkeit der vorgelegten Abschlüsse sowie Einhaltung der geltenden
Gesetze und Vorschriften bieten soll“, vereinbar sind. Die Kosten der
Kontrollen beruhen auf umfassenden Schätzungen und decken sämtliche direkt oder
indirekt mit der Überprüfung der Rechte der Betreiber und der Rechtmäßigkeit
der Ausgaben zusammenhängenden Aktivitäten ab. Wenn möglich, werden sie entlang
der verschiedenen Verwaltungsstufen und im Einklang mit der Beschreibung des
vorgesehenen Kontrollsystems detailliert aufgeführt. Anpassungen zur Berücksichtigung
voraussichtlicher Änderungen des neuen Vorschlags umfassen Daten für die
Angleichung von Zinsmaßnahmen und weitere vertragliche Rechtsbehelfe, die bei
fehlerhafter Erfüllung der Anforderungen Korrekturmaßnahmen zulassen. Erwartetes Risiko der Nichteinhaltung der
anzuwendenden Vorschriften Beim vorgesehenen Kontrollsystem bleibt das
erwartete Risiko der Nichteinhaltung (das erwartete Risiko nicht rechtmäßiger
oder nicht ordnungsgemäßer Vorgänge bei den Transaktionen) auf Mehrjahresbasis
unter 2 %, allerdings mit geringeren Kosten, da die Häufigkeit und die
Auswirkungen durch die zusätzlichen Maßnahmen abgeschwächt werden. Die Fehlerquote dürfte durch die Präzisierung
der anwendbaren Regeln einschließlich der SMART-Anforderungen, die weitere
Stärkung vertraglicher Rechtsbehelfe und die zunehmende Zinsangleichung sinken. Es ist geplant, dass ein geringer Teil des
Haushalts für dieses Programm auf dem Wege der zentralen direkten Verwaltung
(siehe unten) durch Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge
vollzogen wird. 2.2.2.2. Finanzhilfen Informationen zum Aufbau des internen
Kontrollsystems Der derzeitige Rahmen der internen Kontrolle
stützt sich auf die Durchführung der Normen der Kommission für die interne
Kontrolle, die Verfahren für die Auswahl der besten Projekte und deren
Umsetzung in Rechtsinstrumente, auf die Projekt- und Vertragsverwaltung während
des gesamten Projektzyklus, Ex-ante-Prüfungen der Forderungen einschließlich
des Empfangs von Prüfungsbescheinigungen, Ex-ante-Bescheinigungen der
Kostenmethodiken, Ex-post-Audits und Korrekturen sowie Bewertung. Die Unterlagen zu Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen enthalten ausführliche Anweisungen zu
Förderfähigkeitsregeln, besonders zu den häufigsten Fehlern bei Personalkosten.
Die Empfänger sind aufgefordert, bereits bei der Einreichung eines Vorschlags
die vorgesehenen Kosten ausreichend detailliert anzugeben, so dass eine
Ex-ante-Überprüfung und die Aufdeckung möglicher Fehler oder Missverständnisse
und gegebenenfalls Änderungen bei der Durchführung oder eine Anpassung der
Finanzhilfevereinbarung möglich sind. Dadurch erhöht sich die Rechtssicherheit
der Empfänger beträchtlich und die Gefahr von Fehlern sinkt erheblich. Es werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, um
die repräsentative durchschnittliche Fehlerquote zu ermitteln, die trotz
Schulungen, Ex-ante-Prüfungen und Korrekturen bleibt. Die Strategie für die im
Zuge des Programms durchgeführten Ex-post-Audits der Ausgaben beruht auf der
Buchprüfung der Transaktionen entsprechend der Definition des wertbezogenen
Stichprobenverfahrens, ergänzt durch eine risikobasierte Stichprobe. Die
Strategie für die Ex-post-Audits hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit wird durch eine intensivere operative Bewertung und eine
Betrugsbekämpfungsstrategie ergänzt. Abschätzung von Kosten und Nutzen im Rahmen
des Kontrollsystems Einerseits ist die Attraktivität des Programms
durch eine Reduzierung des mit Kontrollen verbundenen Aufwands für die
Empfänger zu steigern (mehr Vertrauen und höheres Risiko durch
Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten), andererseits ist zu
gewährleisten, dass die Quote der nicht korrigierten Fehler so niedrig bleibt
wie mit vertretbarem Aufwand möglich; hier muss eine ausgewogene Lösung
gefunden werden. Die GD Unternehmen richtet ein kostengünstiges
System für interne Kontrollen ein, bei dem das Fehlerrisiko im Verlauf des
mehrjährigen Ausgabenzeitraums mit ausreichender Gewähr jährlich im Bereich von
2 bis 5 % liegt; Ziel ist dabei letztlich, dass die Restfehlerquote am
Ende der mehrjährigen Programme so nah wie möglich bei 2 % liegt, nachdem
die finanziellen Auswirkungen sämtlicher Audits sowie Korrektur- und
Rückforderungsmaßnahmen berücksichtigt wurden. Durch die Auditstrategie sollen das
Fehlerrisiko so redlich und zuverlässig wie möglich aufgezeigt und
Betrugsanzeichen effektiv und wirkungsvoll untersucht werden. Durch
Ex-ante-Prüfungen der Vorschläge vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung
und die Präzisierung der Förderfähigkeitsregeln sollte sich die Zeit bis zur
Vertragsunterzeichnung nicht wesentlich verlängern. Die bevollmächtigten
Anweisungsbefugten berichten jährlich über die Kosten und den Nutzen der
Kontrollen, und die Kommission berichtet im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der
Rechtsetzungsbehörde über das bisherige Ausmaß der Nichteinhaltung. Erwartetes Risiko der Nichteinhaltung der
anzuwendenden Vorschriften A. Derzeitige Fehlerquellen Auf der Grundlage der bisherigen Ergebnisse
lassen sich wiederholt auftretende Fehler in Bezug auf die folgenden Aspekte
feststellen: ·
Personalkosten/-ausgaben: Anrechnung durchschnittlicher oder im Haushalt veranschlagter Kosten
(anstelle tatsächlicher Kosten), mangelnde Erfassung der auf das Programm
verwendeten Zeit, Anrechnung nicht förderfähiger Kosten (Kosten
geschäftsführender Eigentümer von KMU); ·
sonstige direkte Kosten:
Regelmäßig auftretende Fehler sind die Vergabe von Unteraufträgen ohne
vorherige Genehmigung, die Nichtbeachtung von Bestimmungen hinsichtlich des
Kosten-/Nutzenverhältnisses usw.; ·
indirekte Kosten: In
einigen Fällen handelt es sich bei den indirekten Kosten um einen pauschalen
Prozentsatz direkter Kosten und das bedeutet, dass sich der in den indirekten
Kosten enthaltene Fehler proportional zu dem in den direkten Kosten enthaltenen
Fehler verhält. B. Vorgeschlagene Möglichkeiten für eine
Vereinfachung Die Vereinfachungsmaßnahmen, die in der alle
drei Jahre erfolgenden Überarbeitung der Haushaltsordnung vorgesehen sind,
werden sich für das Programm nutzbringend auswirken. In diesem Rahmen wird die
Kommission von der Möglichkeit Gebrauch machen, Vereinfachungsmaßnahmen zu
beschließen, beispielsweise die Anwendung von Einheitskosten für
geschäftsführende Eigentümer von KMU oder von Pauschalsätzen für Personalkosten
im Einklang mit den Rechnungsführungsgrundsätzen der Empfänger. C. Beitrag zur Kontrolle der Änderungen in
Bezug auf die Verringerung der erwarteten Nichteinhaltung Ausgangspunkt ist der Status quo auf der
Grundlage der bisher durchgeführten Audits von im Zuge des 7. RP gewährten
Finanzhilfen. Ausgehend von den Annahmen, dass ·
die Empfänger von Finanzhilfen im Rahmen des
künftigen Programms Copernicus die gleichen sind wie jene, die am 7. RP
teilgenommen haben, und dass ·
bei einem Drittel der Fehlerquellen davon
ausgegangen werden kann, dass sie unter Punkt B fallen, wird erwartet, dass die in der
Haushaltsordnung enthaltenen Vereinfachungsmaßnahmen zu einer Verringerung der
Fehlerquote führen werden. Eine weitere Verringerung der Fehler wird von der
Ex-ante-Präzisierung der Förderfähigkeitsregeln erwartet. Schlussfolgerung: Unter Berücksichtigung aller
obengenannten Maßnahmen besteht das eigentliche Ziel letztendlich darin, am
Ende des Programmzeitraums eine Restfehlerquote zu erreichen, die so nahe wie
möglich an 2 % herankommt. Dieses Szenario stützt sich auf die Annahme,
dass die Vereinfachungsmaßnahmen im Verlauf der Beschlussfassung nicht
wesentlich geändert werden. 2.2.2.3. Vergabe öffentlicher
Aufträge Durch die interne Kontrolle, die sich auf die
Umsetzung der Normen der Kommission für die interne Kontrolle, auf die Vergabe
öffentlicher Aufträge für die Auswahl der besten Vorschläge und die
projektbegleitende Vertragsverwaltung sowie auf Ex-ante-Prüfungen von
Rechnungs- und Zahlungsbescheinigungen stützt, sollen Restfehlerquoten von über
2 % vermieden werden. 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und
Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der
Kommission[23]
hat die GD Unternehmen mit Hilfe von OLAF mittels Konsultierung und Teilnahme
am Betrugsverhütungs- und -aufdeckungsnetz von OLAF ihre eigene
Betrugsbekämpfungsstrategie entworfen, die Maßnahmen zur Verhütung und
Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowohl nach innen als auch
gegenüber Vertragspartnern und Begünstigten umfasst. Diese
Betrugsbekämpfungsstrategie wird jedes Jahr aktualisiert. Insbesondere im Hinblick auf Finanzhilfen
sieht der Aktionsplan der GD Unternehmen für die Betrugsbekämpfungsstrategie
die Schaffung eines Zentralregisters aller Begünstigen (Koordinatoren, Partner,
Unterauftragnehmer und andere Akteure) und Projekte (Berichte und
Kostenabrechnungen) vor. Die Kontrollaufgaben und Auditkapazitäten dieser Datenbank
werden im Zusammenspiel mit dem geplanten Erwerb wirkungsvoller
Datenanalysetools zur Aufdeckung von Betrugsindikatoren oder „red flags“ („rote
Flaggen“) erheblich verbessert. Damit das Know-how und die Kapazität zur
Durchführung von wirksamen präventiven Kontrollen verstärkt werden, ist im
Aktionsplan der GD Unternehmen für die Betrugsbekämpfung vorgesehen,
spezielle Schulungen und Leitfäden anzubieten. Außerdem wird eine
Kontrollstrategie zur Bewertung der finanziellen und technischen Kapazität der
Begünstigten entwickelt und durchgeführt, ferner erfolgt eine
Risikokategorisierung der Begünstigten anhand von Betrugsindikatoren, der
Erfassung in IT-Instrumenten und der Setzung von Flags hinsichtlich Ex-ante-
und Ex-post-Audits. Zusätzlich werden Auditverfahren und
-leitfäden für risikobasierte Ex-post-Audits entwickelt, die sich auf mögliche
Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten konzentrieren. Diese
Betrugsbekämpfungsstrategie wird ferner besser auf die Normen der internen
Kontrolle zugeschnitten – insbesondere im Zuge der Risikobewertung – sowie auf
die Betrugsbekämpfungsstrategien anderer GD und nachgeschalteter Einheiten. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien wie beantragt In der
Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Rubrik……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung [1] || 02 01 04 04 – Unterstützungsausgaben für das europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) || NGM || JA || NEIN || JA || NEIN [1] || 02 06 01 - Operative Dienste (Copernicus) || GM || JA || NEIN || JA || NEIN [1] || 02 06 02 – weltraumgestützte Beobachtungen (Copernicus) || GM || JA || NEIN || JA || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum GD Unternehmen || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || 02 06 01 || Verpflichtungen || (1) || 58,500 || 179,721 || 189,426 || 197,952 || 208,610 || 283,691 || 210,291 || || 1 328,191 Zahlungen || (2) || 29,215 || 195,417 || 188,779 || 197,673 || 207,871 || 266,906 || 231,030 || 11,300 || 1 328,191 02 06 02 || Verpflichtungen || (1) || 301,933 || 373,949 || 394,141 || 411,880 || 434,051 || 590,279 || 437,566 || || 2 943,799 Zahlungen || (2) || 150,785 || 406,608 || 392,796 || 412,159 || 434,790 || 555;362 || 480,717 || 110,582 || 2 943,799 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[24] || || || || || || || || || 02010404 || || (3) || 2,500 || 2,700 || 2,700 || 2,800 || 2,900 || 2,900 || 3,000 || || 19,500 Mittel INSGESAMT für GD Unternehmen || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 362,933 || 556,370 || 586,267 || 612,632 || 645,561 || 876,870 || 650,847 || || 4 291,480 Zahlungen || =2+2 a +3 || 182,500 || 604,725 || 584,275 || 612,632 || 645,561 || 825,168 || 714,737 || 121,882 || 4 291,480 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: Unternehmen || Personalausgaben || 4,497 || 5,259 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 39,226 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 2,401 GD UNTERNEHMEN INSGESAMT || Mittel || 4,840 || 5,602 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 41,627 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 4,840 || 5,602 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 41,627 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 367,773 || 561,972 || 592,504 || 618,869 || 651,798 || 883,107 || 657,084 || || 4 333,107 Zahlungen || 187,340 || 610,327 || 590,512 || 618,869 || 651,798 || 831,405 || 720,974 || 121,882 || 4 333,107 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele || JAHR 2014 || JAHR 2015 || JAHR 2016 || JAHR 2017 || JAHR 2018 || JAHR 2019 || JAHR 2020 || INSGESAMT EINZELZIEL Nr. 1 Dienste || 58,500 || 179,721 || 189,426 || 197,952 || 208,610 || 283,691 || 210,291 || 1 328,191 EINZELZIEL Nr. 2 Weltraum || 301,933 || 373,949 || 394,141 || 411,880 || 434,051 || 590,279 || 437,566 || 2 943,799 GESAMTKOSTEN || 360,433 || 553,670 || 583,567 || 609,832 || 642,661 || 873,970 || 647,857 || 4 271,990 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 4,497 || 5,259 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 5,894 || 39,226 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 0,343 || 2,401 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 4,840 || 5,602 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 6,237 || 41,627 || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[25] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 2,500 || 2,700 || 2,700 || 2,800 || 2,900 || 2,900 || 3,000 || 19,500 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || || || || || INSGESAMT || 7,340 || 8,302 || 8,937 || 9,037 || 9,137 || 9,137 || 9,237 || 61,127 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder höchstens bis
zu einer Dezimalstelle) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 28 || 34 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 02 01 01 02 (in den Delegationen) || - || - || - || - || - || - || - 02 01 05 01 (indirekte Forschung) || - || - || - || - || - || - || - 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[26] 02 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 14 || 14 || 14 || 14 || 14 || 14 || 14 02 01 02 02 (AC, AL, END, INT und JED in den Delegationen) || - || - || - || - || - || - || - 02 01 04 yy [27] || - || - || - || - || - || - || - || 0 - || - || - || - || - || - || - || 0 02 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || - || - || - || - || - || - || - 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || - || - || - || - || - || - || - Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || - || - || - || - || - || - || - INSGESAMT || 42 || 48 || 53 || 53 || 53 || 53 || 53 Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Für 2013 stehen
29 VZÄ (17 Planstellen und 12 Posten für externes Personal) zur Verfügung.
Die schrittweise Erhöhung auf 53 VZÄ (+22 Planstellen und +2 Posten für
externes Personal) sollte wie folgt bewerkstelligt werden: Nach der 2016
durchzuführenden Überprüfung aller bestehenden Übertragungsvereinbarungen ist eine Neubewertung der zugewiesenen Ressourcen
erforderlich, um sicherzustellen, dass die Ziele mit dem vorhandenen Personal
erreicht werden können. Bei den Zahlen für 2016 bis 2019 handelt es sich
um vorläufige Angaben, die überprüft werden könnten. –
Von den 22 zusätzlichen Planstellen würden acht
durch eine Personalumsetzung innerhalb der Direktion G der GD Unternehmen
bereitgestellt (geplant ist eine Umstrukturierung zur Fusion der Bereiche
raumfahrtpolitischen Maßnahmen und Maßnahmen im Bereich Weltraumforschung und
-entwicklung), vier weitere Planstellen würden durch eine Umsetzung innerhalb
der GD Unternehmen entstehen. Die verbleibenden zehn zusätzlichen
Planstellen müssen aus dem Planstellenpool der Kommission und/oder durch
abgeordnetes Personal anderer am Programm Copernicus beteiligter GD besetzt
werden, so wie dies im Beschluss der Kommission zur Einrichtung von GMES von
2006 (C(2006)673) vorgesehen ist. Ein Vorschlag zur Änderung dieses Beschlusses
wird vorgelegt. –
Externes Personal: 2 für 2014 beantragte
zusätzliche VZÄ werden durch interne Umsetzung verfügbar und, falls
erforderlich, könnte nach der Überarbeitung im Jahr 2016 weiteres Personal
beantragt werden, das der GD Unternehmen im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden sollte. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || - Vorbereitung und Überwachung der Durchführung des Programms, einschließlich der Festlegung der Nutzeranforderungen; - Auswahl von befugten Stellen; - Verhandlungen über Übertragungsvereinbarungen (Anstieg um das Sechsfache); - Beaufsichtigung der befugten Stellen (Anstieg um das Vierfache); - Überwachung des Haushaltsvollzugs im indirekten Verfahren; - Erstellung einer juristischen und ordnungspolitischen Analyse zur Unterstützung des politischen Entscheidungsprozesses; - Gewährleistung der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Lösungen mit den geltenden Vorschriften; - Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Abschluss der finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Vertragsverwaltung; - Durchführung der nötigen Maßnahmen für eine wirksame Kostenkontrolle; - Weiterverfolgung der internationalen Zusammenarbeit und Verhandlungen über internationale Vereinbarungen; - Überwachung der Sicherheitsaspekte von Copernicus; - Beibehaltung der Beziehungen mit den Mitgliedstaaten, insbesondere der In-situ-Komponente; - Bewertung und Minderung des Risikos (aufgrund des infolge der höheren Mittelausstattung gestiegenen finanziellen Risikos); - Beziehungen zum Europäischen Parlament und zum Rat gemäß Artikel 58, 60 und 61 der Haushaltsordnung; - Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten und Beziehungen zu OLAF und dem Rechnungshof; - Datenpolitik und ihre Umsetzung durch alle Interessengruppen; - Förderung der Akzeptanz durch die Nutzer in den Mitgliedstaaten. Externes Personal || Unterstützung der oben beschriebenen Aufgaben 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[28]. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
þ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: –
¨ An dem Programm können sich Drittländer beteiligen, es wurde jedoch
noch keine förmliche Vereinbarung getroffen. Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel, –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[29] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen. Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für
die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n)
an. . Bitte geben Sie an,
wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. . [1] COM(2012) 42 final vom 8.2.2012. [2] KOM(2005) 565
endg. vom 10.11.2005. [3] KOM(2008) 748
endg. vom 11.12.2008. [4] KOM(2009) 223
endg. vom 20.5.2009. Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische
Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten
(2011-2013), ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1. [5] KOM(2009) 589
endg. vom 28.10.2009. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] KOM(2005) 565 endg. vom 10.11.2005. [9] ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1. [10] ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. [11] ABl. L […] vom […], S. […]. [12] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [13] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [14] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [15] Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [16] COM(2013) 108 final vom 28.2.2013. [17] Vor
allem stehen den politischen Entscheidungsträgern in Europa derzeit keine auf
europäischer oder globaler Ebene aggregierte Informationen in ausreichender
Qualität zur Verfügung. [18] Siehe z. B. „Next generation innovation policy,
the future of EU innovation policy to support market growth“, CEPS und Ernst & Young,
2011. [19] „The European Space Industry in 2010“, ASD-Eurospace,
15. Ausgabe, Juni 2011. [20] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [21] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [22] KOM(2011) 873 endg. [23] KOM(2011) 376 vom 24.6.2011. [24] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [25] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [26] AC = Vertragsbediensteter; INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“);
JED = „Jeune Expert en Délégation“ (Junger Sachverständiger in
Delegationen); AL = Örtlicher Bediensteter; ANS = Abgeordneter Nationaler
Sachverständiger. [27] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [28] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [29] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.