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Document 52013IP0316

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu den Überschwemmungen in Europa (2013/2683(RSP))

    ABl. C 75 vom 26.2.2016, p. 78–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 75/78


    P7_TA(2013)0316

    Überschwemmungen in Europa

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu den Überschwemmungen in Europa (2013/2683(RSP))

    (2016/C 075/10)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 191 und 196 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, auf die Mitteilung der Kommission über die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2011)0613) und auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seiner Umsetzung und seiner Anwendung (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. September 2002 zu den Überschwemmungen in Europa (2), vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Bränden und Überschwemmungen) in Europa (3), vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Brände, Dürren und Überschwemmungen) — landwirtschaftliche Aspekte (4), Aspekte der regionalen Entwicklung (5) und Umweltaspekte (6), vom 7. September 2006 zu den Waldbränden und Überschwemmungen (7), vom 17. Juni 2010 zu den Überschwemmungen in mitteleuropäischen Ländern, insbesondere in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Rumänien und in Frankreich (8) und vom 11. März 2010 zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und den Auswirkungen des Sturmtiefs Xynthia in Europa (9),

    in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (COM(2009)0147), der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (COM(2009)0082) und der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (COM(2010)0600),

    in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Regionen 2020 — Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“ (SEC(2008)2868),

    gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 und Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass sich in zahlreichen europäischen Ländern, darunter Österreich, die Tschechische Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, die Slowakei, Frankreich und Spanien, unlängst eine schwere Naturkatastrophe in Form von Überschwemmungen ereignet hat;

    B.

    in der Erwägung, dass die Häufigkeit, Schwere, Komplexität und die Auswirkungen von Naturkatastrophen sowie vom Menschen verursachten Katastrophen in ganz Europa in den letzten Jahren stark zugenommen haben;

    C.

    in der Erwägung, dass die Überschwemmungen erheblichen Schaden in Städten und Gemeinden, an Infrastruktureinrichtungen und Betrieben sowie in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten verursacht haben, und in der Erwägung, dass sie auch Teile des Natur- und Kulturerbes zerstört sowie Tote und Verletzte gefordert und Tausende Menschen gezwungen haben, ihre Häuser zu verlassen;

    D.

    in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union errichtet wurde, um nationale Katastrophen größeren Ausmaßes zu bewältigen und finanzielle Unterstützung für die von Katastrophen heimgesuchten Länder bereitzustellen;

    E.

    in der Erwägung, dass nachhaltige Maßnahmen zum Wiederaufbau in den durch die Naturkatastrophen zerstörten oder in Mitleidenschaft gezogenen Regionen getroffen werden müssen, um deren Verluste im wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereich auszugleichen;

    F.

    in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Europäischen Union, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um Naturkatastrophen jeglicher Art zu bewältigen, erhöht werden muss, und in der Erwägung, dass die Einsatzfähigkeit und Koordinierung zwischen den einzelnen Instrumenten der Union verbessert werden müssen, damit Katastrophen dauerhaft vorgebeugt werden kann;

    G.

    in der Erwägung, dass einige Berg-, Fluss- und Talgebiete infolge von nicht nachhaltiger Entwaldung, intensiver Landwirtschaft, großen Bauprojekten im Bereich der Infrastruktur, Verstädterung und Bodenversiegelung entlang der betreffenden Flüsse und Täler ihre Wasseraufnahmefähigkeit teilweise eingebüßt haben;

    1.

    bekundet den Bewohnern der von der Naturkatastrophe heimgesuchten Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden sein Mitgefühl und seine Solidarität; ist sich der erheblichen wirtschaftlichen Folgen bewusst und spricht den Angehörigen der Opfer sein Beileid und sein Mitgefühl aus;

    2.

    würdigt die unermüdlichen Anstrengungen der Sicherheits- und Katastrophenschutzkräfte, der Rettungsteams und der freiwilligen Helfer, denen es zu verdanken ist, dass Leben gerettet und die Schäden in den betroffenen Gebieten in Grenzen gehalten wurden;

    3.

    würdigt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die in den betroffenen Gebieten Hilfe geleistet haben, und stellt fest, dass sich die europäische Solidarität auch in der gegenseitigen Unterstützung zeigt, die in schwierigen Situationen geleistet wird;

    4.

    betont, dass durch die Verschlechterung der Bodenqualität, die durch menschliche Tätigkeiten wie etwa unangemessene land- und forstwirtschaftliche Verfahren ausgelöst oder forciert wird, die Fähigkeit des Bodens, seine wesentliche Aufgabe — nämlich die Verhinderung von Naturkatastrophen — weiterhin zu erfüllen, beeinträchtigt wird;

    5.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Planung und Überprüfung einer nachhaltigen Flächennutzungspolitik, der Aufnahmefähigkeit von Ökosystemen und der bewährten Praxis sowie dem Ausbau der Kapazitäten im Bereich des Hochwasserschutzes und der Entwässerung besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

    6.

    betont, dass ein wirksamer Hochwasserschutz auf interregionale und grenzüberschreitende Risikomanagementstrategien ausgerichtet sein muss und dies ein Bereich ist, in dem großes Potential für die Koordinierung und für die Umsetzung einer verbesserten gemeinsamen Notfallabwehr besteht;

    7.

    würdigt, dass der Katastrophenschutzmechanismus der Europäischen Union die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit und der Minderung der Auswirkungen der Katastrophe unterstützt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Regeln und Verfahren für die Aktivierung des Mechanismus zu vereinfachen;

    8.

    hebt die Möglichkeit hervor, die die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen im Rahmen des Ziels der Europäischen territorialen Zusammenarbeit haben, um das Risikomanagement als Investitionspriorität für den nächsten Programmplanungszeitraum anzusetzen, der gegenwärtig verhandelt wird, und fordert sie auf, diese Möglichkeit wahrzunehmen;

    9.

    betont, dass Hochwasserschutzprogramme durch die Mitgliedstaaten auf dem Wege umfassender und vorbeugender Strategien umgesetzt werden müssen; unterstreicht, dass die Krisenpolitik einschließlich Präventions- und Gegenmaßnahmen eine engere Einbindung von Regionen, Städten und Gemeinden erfordert, die dazu angehalten werden sollten, die Krisenpolitik zum Bestandteil ihrer Strategien zu machen;

    10.

    fordert den Rat und die Kommission auf, nach Eingang aller erforderlichen Anträge aus den Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte einzuleiten, um zügig angemessene finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitzustellen; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, den von der Naturkatastrophe heimgesuchten Ländern über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

    11.

    fordert die Kommission auf, eine neue und vereinfachte Verordnung über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union auszuarbeiten, die es unter anderem der Kommission ermöglichen würde, Anzahlungen zu leisten, sobald der betreffende Mitgliedstaat Unterstützung beantragt hat;

    12.

    weist darauf hin, dass Investitionen in den Hochwasserschutz, die im Rahmen der entsprechenden Programme getätigt werden, angemessener Finanzmittel bedürfen, da es sich um ein wichtiges Werkzeug handelt, das es den Regierungen der Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen zum Hochwasserschutz auszuarbeiten und umzusetzen; betont, dass Investitionen zur Unterstützung der Katastrophenvorbeugung im Rahmen eines ökosystemorientierten Konzepts erfolgen sollten;

    13.

    vertritt die Auffassung, dass sich die Folgen von Katastrophen negativ auf die Ausschöpfung von EU-Mitteln auswirken; fordert entsprechende Flexibilität in Bezug auf die Umprogrammierung in den Mitgliedstaaten zugunsten des Wiederaufbaus in benachteiligten Gebieten und der Auswahl der geeignetsten Projekte;

    14.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den für die betroffenen Gebiete zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0003.

    (2)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 471.

    (3)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 322.

    (4)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 363.

    (5)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 369.

    (6)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 375.

    (7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 240.

    (8)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 128.

    (9)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 88.


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