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Document 52013IP0291

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem ersten Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Tätigkeiten der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten (2012/2320(INI))

ABl. C 75 vom 26.2.2016, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/7


P7_TA(2013)0291

Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem ersten Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Tätigkeiten der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten (2012/2320(INI))

(2016/C 075/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (1),

in Kenntnis des Vorschlags für eine delegierte Verordnung (EU) Nr. …/.. der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (C(2013)1378),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zum vereinfachten Zugang zu Krediten zur Unterstützung der Internationalisierung (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (7),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik vom 12. Dezember 2011 (COM(2011)0886),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (COM(2010)0573),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „EU Strategic Framework and Action Plan on Human Rights and Democracy“ (Strategischer Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie) (11855/2012),

in Kenntnis des Themenpapiers seiner Fachabteilung mit dem Titel „Human Rights Benchmarks for EU's external policy“ (Menschenrechtsstandards für die externen Politikbereiche der EU) (EXPO/B/DROI/2011/15),

in Kenntnis der „UN Guiding Principles on Business and Human Rights“ (Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte) vom 16. Juni 2011 (HR/PUB/11/04, 2011 Vereinte Nationen),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 16. April 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne (COM(2013)0207),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0193/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Exportkreditprogramme der Mitgliedstaaten ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Handelsmöglichkeiten und Marktchancen für europäische Unternehmen sind;

B.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die „Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite“ die Anforderungen für Jahresberichte der Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt werden und dort gleichzeitig die Übertragung von Befugnissen an die Kommission vorgesehen ist, um eine schnellstmögliche Umsetzung der Änderungen der entsprechenden OECD-Übereinkommen in EU-Recht zu erreichen,

C.

in der Erwägung, dass nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“ wird,

D.

in der Erwägung, dass die Grundsätze über die Gestaltung der Beziehung der Union zur übrigen Welt und die Leitprinzipien für das Handeln der Union auf internationaler Ebene in Artikel 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) enthalten sind, der eine zwischen den Mitgliedstaaten verbindliche Vereinbarung ist,

E.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik vom Dezember 2011 bekräftigt wird, dass „europäische Unternehmen zur angemessenen Sorgfaltspflicht ermutigt werden sollten, damit bei ihrer Geschäftstätigkeit unabhängig vom Ort, an dem sie ausgeübt wird, die Achtung der Menschenrechte gewährleistet wird“,

F.

in der Erwägung, dass im „Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie“ des Europäischen Rates bekräftigt wird, dass die EU die Menschenrechte ohne Ausnahmen in allen Bereichen ihres außenpolitischen Handelns fördert,

G.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union für die EU-Organe und die Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme jener, für die bei der Anwendung von EU-Recht eine Ausnahmeregelung gilt, rechtsverbindlich ist und dass die Strategie der Kommission zur wirksamen Umsetzung der Charta ausdrücklich die Anwendung der Charta auf die Maßnahmen im Außenbereich der EU anerkennt,

H.

in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte begrüßt haben, deren Prinzip 4 zur Beziehung zwischen Staat und Unternehmen sich ausdrücklich auf Exportkreditagenturen bezieht,

I.

in der Erwägung, dass oft große Projekte, die aufgrund hoher geschäftlicher, politischer, wirtschaftlicher oder ökologischer Risiken, welche die Exportkreditagenturen entsprechend bewerten und berechnen müssen, Schwierigkeiten bei der Aufnahme von Handelskrediten haben, Exportkredithilfe erhalten,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2013 eine delegierte Verordnung zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 vorgeschlagen hat,

1.

begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Schaffung eines Rahmens für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten über ihre Exportkreditaktivitäten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1233/2011, um die Transparenz auf EU-Ebene zu verbessern; betont, dass das Hauptziel dieser Berichte die Überwachung der Einhaltung der internationalen, für Exportkredite geltenden Regeln und der Verpflichtungen gemäß den EU-Verträgen durch die Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten ist;

2.

bestätigt den inoffiziellen Erhalt des ersten Jahresberichts der Kommission über die Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten am 14. Dezember 2012, in dem die Antworten von 20 der 27 Mitgliedstaaten, die aktive Exportkreditprogramme unterhalten, ausgewertet werden, und den Erhalt der Berichte dieser Mitgliedstaaten als Anhang; die Kommission hat inzwischen die Veröffentlichung dieser Dokumente genehmigt, um das Ziel der Grundverordnung — die Erhöhung der Transparenz — zu verwirklichen;

3.

begrüßt, dass der Bericht der Kommission deutlich den Umfang und die Bedeutung der Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten im Jahr 2011 aufzeigt, die mit einem Kreditengagement von insgesamt mehr als 250 Mrd. EUR — darunter 260 Transaktionen mit gemeldeten hohen Umweltauswirkungen — bedeutende Handelsmöglichkeiten und Marktchancen für europäische Unternehmen eröffnen;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten die finanziellen und operativen Informationen über Exportkredite übermittelt haben, die in Anhang I Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 gefordert werden;

5.

betont im Zusammenhang mit dem Umfang der Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten die Bedeutung von Erwägung 4 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011, in der die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Union für Maßnahmen im Außenbereich, wie Konsolidierung der Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Politikkohärenz im Entwicklungsbereich sowie Bekämpfung des Klimawandels, gefordert werden; verweist in diesem Sinne auf die Bedeutung der im Anhang I der Verordnung genannten besonderen Berichtspflichten, um sicherzustellen, dass die Kommission und das Parlament in der Lage sind, diese Einhaltung zu bewerten;

6.

betont, dass die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und die Auswertung dieser Berichte durch die Kommission es dem Parlament noch nicht ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 3 und 21 EUV verankerten außenpolitischen Ziele der Union und die Behandlung der Umweltrisiken bei der Berechnung der Prämien der Exportkreditagenturen im Rahmen der Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten zu bewerten;

7.

begrüßt die im aktuellen Jahresbericht der Kommission erwähnte deutliche allgemeine Bereitschaft seitens der Mitgliedstaaten, Grundsätze auf ihre Exportkreditprogramme anzuwenden, deren Ziele in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen von Artikel 3 und 21 stehen; lobt die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Italien, Belgien und die Niederlande, aussagekräftigere Berichte über die Einhaltung einiger der außenpolitischen Ziele der Union zur Verfügung zu stellen;

8.

stellt fest, dass die Kommission beurteilen können muss, ob die Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten in Einklang mit den außenpolitischen Zielen der Union stehen, und empfiehlt daher, dass die Überprüfung auf Übereinstimmung darin bestehen sollte, zu prüfen, ob öffentlich unterstützte Exportkreditagenturen über Regelungen verfügen, durch die wirksam sichergestellt werden kann, dass ihre Tätigkeiten mit den außenpolitischen Zielen der Union übereinstimmen;

Vergleich der Einhaltung der außenpolitischen Ziele der Union durch die Exportkreditagenturen

9.

teilt die Ansicht der Kommission im Jahresbericht, dass es schwierig ist, einen genauen Maßstab zu bestimmen, um die Einhaltung des EU-Rechts zu messen; wiederholt, dass die Regelungen des Artikels 21 die wesentliche Richtgröße für die Bewertung der auf die Exportkredittransaktionen angewendeten Grundsätze bleiben;

10.

betont, dass die Union nur dann ein vertrauenswürdiger und starker globaler Akteur sein wird, wenn die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen eine kohärente Außenpolitik verfolgen;

11.

empfiehlt die Zusammenarbeit der Arbeitsgruppe für Exportkredite des Rates und der Kommission mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) bei der Entwicklung einer Methode für eine aussagekräftige Berichterstattung über die Einhaltung von Artikel 21 und die Anwendung bestimmter OECD-Leitlinien im Bereich öffentlich unterstützter Exportkredite in der EU vor der Fälligkeit des nächsten Jahresberichts; fordert nachdrücklich, dass im Rahmen dieses Prozesses öffentliche Anhörungen stattfinden;

12.

erachtet es als überaus wichtig, die Mitgliedstaaten aufzufordern, das Bestehen, das Ergebnis und die Wirksamkeit von Verfahren zur Wahrung von Sorgfaltspflichten bei der Prüfung von durch Exportkredite öffentlich unterstützten Projekten im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Menschenrechte zu überwachen und darüber zu berichten;

13.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Exportkreditagenturen auf Informationen angewiesen sind, die ihnen von ihren Projektpartnern zur Verfügung gestellt werden; ist davon überzeugt, dass die Projektpartner die Verfahren zur Wahrung von Sorgfaltspflichten selbst durchführen und auf diese Weise die zusätzlichen Verwaltungskosten für die Exportkreditagenturen reduzieren würden, wenn von den Exportkreditagenturen ein strukturierter Ansatz für diese Verfahren als Voraussetzung für die Projektfinanzierung verlangt wird;

14.

ist der Ansicht, dass der Fortschritt bei der Berichterstattung über die Einhaltung der Menschenrechte durch die Exportkreditagenturen ein Vorreiter für eine bessere Berichterstattung auch über andere in Artikel 21 verankerte außenpolitische Ziele der EU, wie die Beseitigung von Armut, und über die Behandlung von Umweltrisiken ist;

Berichterstattung über die Behandlung von Umweltrisiken bei der Berechnung der Prämien für Exportkreditagenturen

15.

schlägt den Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten vor, weiterhin Berichte über ihre Bewertung der Umweltrisiken vorzulegen, und ist der Ansicht, dass eine derartige Berichterstattung durch alle OECD- und Nicht-OECD-Exportkreditagenturen unerlässlich ist, um gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen;

Berichterstattung über Eventualverbindlichkeiten

16.

merkt an, dass die Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten derzeit unterschiedlich über den Umgang mit Eventualverbindlichkeiten berichten; fordert die Kommission auf, eine gemeinsame Definition zu schaffen, die den Wunsch des Parlaments widerspiegelt, über außerbilanzielle Posten informiert zu werden;

Anleitung und Auswertung durch die Kommission

17.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten im nächsten Berichtszeitraum anzuleiten, unter anderem hinsichtlich der Berichterstattung zum Bestehen und zur Wirksamkeit von Verfahren zur Wahrung von Sorgfaltspflichten, was ihre Menschrechtspolitik angeht, sowie der Berichterstattung zur Behandlung von Umweltrisiken;

18.

erwartet, dass der nächste Jahresbericht der Kommission eine Stellungnahme enthält, ob sie die Einhaltung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten konnte, sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Berichterstattung im Falle einer negativen Antwort gibt;

Kommissionsbericht zur Öffentlichkeitsarbeit in Nicht-OECD-Ländern

19.

begrüßt die Bemühungen der Kommission und der USA im Jahr 2012, China, Brasilien, Russland und andere wichtige Schwellenländer für die Einsetzung einer internationalen Arbeitsgruppe wichtiger Anbieter von Exportfinanzierung zu gewinnen;

20.

schlägt die Untersuchung der Zweckdienlichkeit eines sektorbezogenen Ansatzes zur Einsetzung der internationalen Arbeitsgruppe vor, um in einer zweiten Phase die Grundlage für horizontale Bestimmungen zu schaffen, die die gemeinsame Annahme von wirksamen und hohen Standards und neuen internationalen Vorschriften für Exportkreditagenturen durch alle OECD- und Nicht-OECD-Länder sicherstellt, um gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen;

o

o o

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem OECD-Sekretariat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0469.

(3)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 87.

(4)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.

(5)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.

(6)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.

(7)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.


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