Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013IP0031

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Gewalt gegen Frauen in Indien (2013/2512(RSP))

ABl. C 440 vom 30.12.2015, p. 103–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/103


P7_TA(2013)0031

Gewalt gegen Frauen in Indien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Gewalt gegen Frauen in Indien (2013/2512(RSP))

(2015/C 440/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Indien, insbesondere vom 13. Dezember 2012 zur Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (1), sowie zu den jährlichen Berichten zu den Menschenrechten in der Welt, vor allem die vom 18. April 2012 (2) und 13. Dezember 2012 (3); unter Hinweis auf seine zahlreichen früheren Entschließungen, in denen Vergewaltigung und sexuelle Gewalt in der ganzen Welt verurteilt werden,

unter Hinweis auf den im November 2005 unterzeichneten gemeinsamen Aktionsplan der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Indien sowie den thematischen Dialog über die Menschenrechte zwischen der EU und Indien,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton im Namen der Europäischen Union zum Internationalen Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 25. November 2012,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zum Europäischen und Internationalen Tag gegen die Todesstrafe vom 10. Oktober 2012,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, vom 31. Dezember 2012,

unter Hinweis auf die Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Instrumente der Vereinten Nationen in Bezug auf Gewalt gegen Frauen, insbesondere die auf der Weltkonferenz über Menschenrechte angenommene Wiener Schlusserklärung vom 25. Juni 1993 (A/CONF.157/23), die Berichte der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt gegen Frauen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) angenommene Allgemeine Empfehlung Nr. 19 (11. Sitzung, 1992), die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993 (A/RES/48/104), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) und dessen Allgemeine Empfehlung XXIX zu Artikel 1 Absatz 1,

unter Hinweis auf die Empfehlungen zu Indien im Rahmen des Systems der Sonderverfahren der Vereinten Nationen, der UN-Vertragsorgane und der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen sowie insbesondere unter Hinweis auf die Empfehlungen zu Indien in den CEDAW-Berichten vom Februar 2007 und Oktober 2010,

unter Hinweis auf den Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die effektive Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung,

unter Hinweis auf die Verfassung und das Strafgesetzbuch von Indien, insbesondere dessen Paragraf 376 zum Tatbestand der Vergewaltigung,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 16. Dezember 2012 eine 26-jährige Studentin Opfer einer Massenvergewaltigung und ihr Begleiter tätlich angegriffen wurde, als fünf Männer und ein Jugendlicher sich in einem privaten Bus in Neu-Delhi auf sie stürzten; in der Erwägung, dass die junge Frau derart schwere Verletzungen davontrug, dass sie am 29. Dezember 2012 in Singapur tragischerweise verstarb;

B.

in der Erwägung, dass dies an vielen Orten in Indien öffentliche Empörung auslöste und Demonstranten aus allen Teilen der Gesellschaft Reformen des Rechts, der Polizeiarbeit sowie einen allgemeinen Einstellungswandel gegenüber Frauen forderten; in der Erwägung, dass diese Demonstrationen einen wichtigen Schritt darstellen, wenn es gilt, das Schweigen in Bezug auf Vergewaltigung und sexuelle Gewalt zu durchbrechen, und dass damit ein Wandel eingeläutet worden ist;

C.

in der Erwägung, dass fünf Männer und ein Minderjähriger im Zusammenhang mit dem Vorfall festgenommen wurden und ihnen derzeit vor einem Schnellgericht der Prozess mit einem getrennten Verfahren für den minderjährigen mutmaßlichen Täter gemacht wird;

D.

in der Erwägung, dass die indische Polizei Klage gegen den Sender Zee News erhoben hat, nachdem ein Interview mit dem Freund ausgestrahlt wurde, der das Mordopfer zum Zeitpunkt des Angriffs vom 16. Dezember 2012 begleitet hatte;

E.

in der Erwägung, dass seit der vor kurzem in Neu-Delhi verübten Tat über andere Vergewaltigungen in der nationalen und internationalen Presse ausführlich berichtet wurde, darunter der Fall eines Mädchens in Punjab vom 27. Dezember 2012, das nach einer Massenvergewaltigung Selbstmord beging, da die Polizei nicht willens war, ihre Anzeige aufzunehmen und die Beschuldigten zu verhaften, sondern ihr statt dessen nahelegte, einen der Täter zu heiraten, sowie eine ähnlich wie im ersten Fall während einer Busfahrt verübte Massenvergewaltigung einer 29-jährigen Mutter am 12. Januar 2013 in Punjab, woraufhin die Polizei ebenfalls sechs Tatverdächtige festnahm, und der Fall eines 16-jährigen Mädchens, das sich am 13. Januar 2013 nach einer Vergewaltigung selbst verbrannte;

F.

in der Erwägung, dass laut dem indischen nationalen Amt für Strafakten im Jahr 2011 über 24 000 Vergewaltigungen gemeldet wurden; in der Erwägung, dass es nur in einem der über 635 im Jahr 2012 in Delhi gemeldeten Fälle einen Schuldspruch gab;

G.

in der Erwägung, dass die indische Frauenbewegung seit langem alle Formen der Gewalt gegen Frauen in Indien und die Ungleichbehandlung der Geschlechter im Allgemeinen anprangert und ein politisches Handeln zur Unterstützung der Menschenrechte von Frauen einfordert;

H.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen nicht nur in Indien, sondern in der ganzen Welt an der Tagesordnung ist, deren Wurzeln in struktureller Ungleichheit von Mann und Frau zu finden sind, sowie in der Erwägung, dass Maßnahmen gegen Gewalt gegen Frauen mit einer Verbesserung der Stellung und Situation von Frauen und Mädchen auf allen gesellschaftlichen Ebenen einhergehen muss;

I.

in der Erwägung, dass nach Schätzungen indischer Sozialwissenschaftler eine breite Palette an Gewalttaten und Diskriminierungen jedes Jahr für den Tod von nahezu zwei Millionen Frauen und Mädchen in Indien verantwortlich ist, wovon sexuelle Gewalt nur eine der Ausprägungen neben Streitigkeiten um die Mitgift, der Tötung weiblicher Neugeborener, der Vernachlässigung von Kleinkindern, dem ungleichen Zugang zu Ressourcen und der Gesundheitsversorgung und der mangelhaften Betreuung von alten Menschen ist;

J.

in der Erwägung, dass von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit betroffene Mädchen und Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von sexueller Gewalt aller Art, ritueller und Zwangsprostitution, Menschenhandel sowie häuslicher Gewalt und Vergeltungen für gestellte Strafanzeigen zu werden, wofür der weithin bekannte Fall der Massenvergewaltigung eines Mädchens in dem Ort Pipili vom 29. November 2011 ein Beispiel aus jüngerer Zeit ist, in dem sich die Behörden zunächst geweigert hatten, die Anzeige aufzunehmen, und das Opfer erst nach Intervention eines Obergerichts angemessen behandelt wurde, jedoch später seinen Verletzungen erlag;

K.

in der Erwägung, dass Indien in einer Studie der Thomson-Reuters-Stiftung von 2012 als das Land der G20 eingestuft wurde, in dem Frauen am schlechtesten behandelt werden;

L.

in der Erwägung, dass nach Angaben von Amnesty International in Indien alle 21 Minuten eine Vergewaltigung gemeldet wird, wobei jedoch viele Vergewaltigungen insbesondere in ärmeren Gemeinden wegen der Stigmatisierung des Opfers gar nicht gemeldet werden; in der Erwägung, dass die indische Polizei dem Vernehmen nach über die Häufigkeit dieses Verbrechens Bescheid weiß, es in vielen Fällen aber unterlässt, zum Schutz der Frauen tätig zu werden;

M.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt bei den überlebenden Opfern schwere körperliche und seelische Gesundheitsschäden hinterlässt, darunter sexuell übertragbare Krankheiten wie AIDS; in der Erwägung, dass viele Vergewaltigungsopfer doppeltes Leid erfahren müssen, da sie von ihren Familien und Gemeinden ausgestoßen werden;

N.

in der Erwägung, dass die indischen Gesetze gegen Sexualdelikte von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kritisiert werden, weil sie veraltet sind, vor allem weil in ihnen eine sehr enge Definition der Vergewaltigung verwendet wird; in der Erwägung, dass es in Indien keine ausreichenden Betreuungsdienste für Überlebende von Sexualstraftaten gibt, wie etwa eine einfühlsame und rasche Reaktion der Polizei oder Zugang zu Gesundheitsversorgung, Beratung und anderen Dienstleistungen, was dazu führt, dass planlose und willkürliche Maßnahmen ergriffen werden, die in vielen Fällen für das Opfer erniedrigend sind;

O.

in der Erwägung, dass die indische Zentralregierung nach dem Verbrechen in Delhi einen dreiköpfigen Ausschuss zur Überprüfung der geltenden Gesetze eingerichtet hat, womit erreicht werden soll, dass die Fälle von der Justiz schneller bearbeitet und bei schweren sexuellen Übergriffen angemessenere Strafen verhängt werden;

P.

in der Erwägung, dass hochrangige Regierungsvertreter im Anschluss an die jüngsten Ereignisse angekündigt haben, bei Vergewaltigung für härtere Strafen einschließlich der Todessstrafe einzutreten;

Q.

in der Erwägung, dass sich 90 Organisationen der Zivilgesellschaft im Mai 2012 mit einem Schreiben an den indischen Premierminister Manmohan Singh gewandt und mit Nachdruck Reformen bei den Maßnahmen gegen sexuelle Übergriffe sowie eine stärkere Rechenschaftspflicht der Polizei gefordert haben;

R.

in der Erwägung, dass die EU Indien 470 Mio. Euro für den Zeitraum von 2007 bis 2013 zur Unterstützung von Gesundheits- und Bildungsprogrammen der indischen Regierung zugesagt hat;

S.

in der Erwägung, dass Indien in den vergangenen zwei Jahrzehnten beachtliche Fortschritte bei der Armutsbeseitigung erzielt hat, wenngleich noch vieles getan werden muss, insbesondere, was die Chancengleichheit für Frauen und gefährdete Gesellschaftsgruppen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Wirtschaft angeht;

T.

in der Erwägung, dass Indien die größte Demokratie in der Welt sowie ein wichtiger politischer und wirtschaftlicher Partner der EU ist, was demokratische Verpflichtungen mit sich bringt;

1.

bekundet seine tief empfundene Solidarität mit den Opfern der Tat von Neu-Delhi und mit den Opfern aller anderen Verbrechen dieser Art, ungeachtet dessen, ob man in den Medien davon erfährt, und spricht ihren Familien sein Beileid aus; verurteilt entschieden alle Formen sexueller Gewalt, die ein globales Phänomen darstellt und in vielen Ländern ausgeprägt ist;

2.

begrüßt die große Solidarität, die den Vergewaltigungsopfern in Indien und weltweit entgegengebracht wird, und hofft, dass die Massendemonstrationen dazu beitragen werden, die notwendigen Reformen voranzutreiben;

3.

erwartet, dass Indien als Demokratie und mit seinen wichtigen Beziehungen zur EU dafür Sorge trägt, dass demokratische Grundsätze, Grund- und Menschenrechte und insbesondere die Rechtstaatlichkeit und Frauenrechte geachtet werden;

4.

bedauert es zutiefst, dass nicht mehr für die Opfer getan wurde, um ihnen unmittelbar nach den Gewalttaten zu helfen, und dass in diesem Fall ebenso wie in vielen anderen Fällen die Vergewaltigungsopfer durch die Geringschätzung von Frauen, fehlende medizinische Versorgung, mangelhafte Polizeiarbeit und fehlende Rechtsbehelfe davon abgehalten werden, die Täter anzuzeigen;

5.

erinnert die indische Regierung an ihre Rechte und Pflichten gemäß der Verfassung des Landes, insbesondere ihre Pflicht, Praktiken, die der Würde von Frauen abträglich sind, abzuschaffen (Artikel 51(A));

6.

fordert das indische Parlament auf, mit der Übernahme der Empfehlungen des indischen Nationalen Ausschusses für Frauen fortzufahren, wie indische Gesetze novelliert und umgesetzt werden können, um Frauen vor solchen Verbrechen zu schützen;

7.

begrüßt die Ankündigung der indischen Regierung, eine Untersuchungskommission zur öffentlichen Sicherheit von Frauen in Delhi sowie eine Gerichtskammer einzurichten, die den Rechtsrahmen des Landes in Bezug auf Gewalt gegen Frauen überprüfen soll; sieht der zügigen Veröffentlichung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses entgegen, der von dem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs J.S. Verma eingerichtet wurde und der mit dem Nationalen Ausschuss für Frauen und dem indischen Parlament zusammenarbeiten soll, damit die Maßnahmen zur künftigen Verhütung derartiger Straftaten in vollem Maße umgesetzt werden;

8.

begrüßt die Einrichtung eines neuen Schnellgerichts, das eigens mit Fällen sexueller Gewalt gegen Frauen betraut wurde; ist jedoch angesichts der Tatsache besorgt, dass der Prozess gegen die Angeklagten unter Ausschluss der Presse stattfindet und es verboten ist, ohne vorherige Genehmigung durch das Gericht irgendetwas über das Verfahren zu berichten oder zu veröffentlichen, was zu Unmut in der breiten Öffentlichkeit geführt hat; ist der Auffassung, dass die schuldig gesprochenen Personen eine angemessene Strafe für ihre Taten erhalten; bekräftigt indes seine seit langem vertretene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen;

9.

fordert die indischen staatlichen Stellen auf, koordinierte Reaktionsmaßnahmen auf geschlechtsspezifische Gewalt und insbesondere Sexualstraftaten in enger Abstimmung mit Frauenorganisationen zu entwickeln; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass Regierungsstellen die Vorgehensweise der Polizei bei Untersuchungen von Sexualdelikten überwachen, indem sie die Beamten zur Rechenschaft ziehen, Täter strafrechtlich verfolgen und die menschenwürdige Behandlung der Überlebenden gewährleisten;

10.

fordert das indische Parlament auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Strafgesetzbuch „Criminal Law (Amendment) Bill 2012“ dahingehend novelliert wird, dass alle Formen sexueller Übergriffe (mit und ohne Penetration) unter Strafe gestellt werden, wobei gewährleistet ist, dass alle neu eingeführten Strafen im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen stehen, und man durch die Gesetzesänderungen die Immunität abschafft sowie Verfahrenshürden beseitigt, wenn Angehörige der Polizei oder anderer Sicherheitskräfte beschuldigt werden, sexuelle Übergriffe oder andere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben;

11.

fordert die Vertreter der EU und der Mitgliedstaaten in Indien auf, Bildungs- und anderen Programmen Vorrang einzuräumen, die sich mit der Gewalt gegen Frauen beschäftigen oder bei denen Frauen und Mädchen im Mittelpunkt stehen;

12.

fordert die indischen staatlichen Stellen auf, umgehend tätig zu werden und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Bearbeitung von Vergewaltigungsfällen und sexuellen Übergriffen durch die indischen Polizeikräfte unter anderem dadurch zu verbessern, dass in jeder Polizeieinheit spezielle Abteilungen dafür eingerichtet werden; stellt fest, dass die Ministerpräsidentin (Chief Minister) von Delhi für Polizeieinsätze unter ihrer Zuständigkeit keine Verantwortung trägt; erinnert daran, dass in anderen Großstädten mittels einer direkten Berichterstattung und Verwaltung ein größeres Maß an Rechenschaftspflicht und eine Modernisierung der Polizeiarbeit erreicht wurden; weist auf die dringende Notwendigkeit hin, Polizisten in Bezug auf den Schutz von Frauen zu schulen;

13.

fordert die indische Regierung auf, die Fälle zu untersuchen, in denen bislang keine formelle Anklage gegen Amtsträger in leitender Stellung wegen Vergewaltigung erhoben wurde;

14.

fordert die Kommission auf, mit den indischen Behörden zusammenzuarbeiten und sie dabei zu unterstützen, koordinierte Reaktionsmaßnahmen bei geschlechtsspezifischer Gewalt und insbesondere bei sexuellen Übergriffen zu entwickeln, wozu auch die Umsetzung der Empfehlungen der Kampagne UNiTE der Vereinten Nationen gehört, die sich gegen Gewalt gegen Frauen richtet; fordert die UN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau auf, auf ihrer 57. Sitzung im März 2013 den Umstand zu erörtern und anzuerkennen, dass es sich um eine eigene Ausprägung der Gewalt gegen Frauen handelt, wenn geschlechtspezifische Fragen und die Kastenzugehörigkeit miteinander verwoben sind;

15.

bringt seine tiefe Sorge über die weit verbreitete Gewalt zum Ausdruck, die sich gegen Frauen und Mädchen der Dalit richtet, darunter sexuelle Gewalt von Männern, die höherstehenden Kasten angehören, sowie über das außerordentlich hohe Maß der Straflosigkeit, das die Täter in solchen Fällen genießen; fordert die indische Regierung auf, alle Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen ohne Ausnahme gleich zu behandeln und sie in gleicher, fairer und transparenter Weise zügig zu untersuchen sowie die Täter strafrechtlich zu verfolgen;

16.

betont, dass niemand ohne Einwilligung oder durch Zwang bzw. Nötigung verheiratet und kein Opfer gezwungen werden darf, den Täter zu heiraten, sowie dass dem Opfer zusätzliche Unterstützung gewährt werden sollte, damit es nicht einem entsprechenden gesellschaftlichen Druck ausgesetzt ist;

17.

fordert den Rat und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU im Rahmen des kommenden mehrjährigen Finanzrahmens und des nächsten Länderstrategiepapiers für die Zeit nach 2013 gezielte sektorale Unterstützung in Indien zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele leistet, wozu Hilfen im sozialen Bereich für die Gesundheit und Bildung von Frauen, bewährte Verfahrensweisen der verantwortungsvollen Regierungsführung, der Entscheidungsfindung und Entwicklung sowie Methoden zur Verbesserung der Dienste im Bereich Armutsbekämpfung, geschlechtsspezifische Fragen, institutionelle Reformen und Verwaltung des öffentlichen Sektors gehören sollten;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Indien, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vorsitzenden des Unterausschusses der Vereinten Nationen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, dem Generaldirektor von UN Frauen und dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen zur Gewalt gegen Frauen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0512.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.


Top