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Document 52013DC0346

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT Finanzinformationen über den Europäischen Entwicklungsfonds

/* COM/2013/0346 final */

52013DC0346

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT Finanzinformationen über den Europäischen Entwicklungsfonds /* COM/2013/0346 final */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

Finanzinformationen über den Europäischen Entwicklungsfonds

1.           Einleitung

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens[1] und Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Finanzregelung[2] präsentiert die Kommission in dieser Mitteilung – unter Berücksichtigung der Voraussagen der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Investitionsfazilität – ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, die Auszahlungen und den Abruf von Beiträgen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014.

Diese Unterlage gibt Aufschluss über den Stand der finanziellen Ausführung der EEF (8. bis 10. EEF) im Jahr 2012 und die Ausführungsprognosen für 2013 bis 2014.

Die Beiträge für die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Instrumente des 9. und 10. EEF (Investitionsfazilität und Zinsvergütungen) werden von den Mitgliedstaaten direkt an die EIB gezahlt. Für alle anderen Instrumente einschließlich der ehemals von der EIB verwalteten Instrumente (Risikokapital und Zinsvergütungen) werden sie an die Kommission überwiesen.

2.           Einleitung

Die Kommission und die EIB haben ihre Vorausschätzungen für die Mittelbindungen und Auszahlungen in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 für die einzelnen AKP-Staaten[3] und für die ÜLG[4] aktualisiert. Insbesondere die Vorausschätzung der Auszahlungen erfolgte mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten bei einer möglichst genauen Berechnung der in ihren nationalen Haushalten einzustellenden Mittel zu unterstützen und zu gewährleisten, dass genügend Finanzmittel zur Verfügung stehen, um einen Kassenmittelengpass zu vermeiden.

Nach Artikel 7 des Internen Abkommens zum 10. EEF[5] und Artikel 57 Absatz 5 der Finanzregelung[6] werden diese Vorausschätzungen in der Mitteilung vom Oktober 2013 überprüft werden.

Nachstehende Grafik gibt einen allgemeinen Überblick über die Entwicklung der Mittelbindungen und der Auszahlungen, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden bzw. für den Zeitraum 2013 bis 2014 erwartet werden (Kommission und EIB).

Bruttomittelbindungen und Auszahlungen: Entwicklung 1999-2014 (Mio. EUR)[7]

Stand der Ausführung der Europäischen Entwicklungsfonds am 31. Dezember 2012 (Mittelbindungen, Auszahlungen und finanzielle Situation)

In den Anhänge 1, 2 und 3 werden die tatsächlichen Zahlen für die Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die 2012 verzeichnete finanzielle Situation den Schätzungen vom Oktober 2012 [8]gegenübergestellt.

3.           Finanzielle Vorrausschätzungen für die Jahre 2013 bis 2014

Die nachstehende Tabelle enthält die aktualisierten Zahlen, die auf der Grundlage der jüngsten Prognosen ermittelt wurden.

4.           Ausführungsprognose für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

Die aktualisierten Prognosen sind in den Anhängen 1 bis 3 dargestellt.

Die aktualisierten Prognosen für 2013 bestätigen den Finanzierungsbedarf und die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2013, wie sie im Oktober 2012 vom Rat beschlossen wurden[9]: 3.100 Mio. EUR für die Kommission und 250 Mio. für die EIB (siehe Anhang 4 für eine Aufschlüsselung der Beiträge 2013).

Für 2014 erwarten wird, dass die Obergrenze der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten bei 2.950 Mio. EUR für die Kommission und 360 Mio. EUR für die EIB liegen wird.

Es sollte betont werden, dass es sich bei diesen Zahlen um vorläufige Prognosen handelt, die mit Vorsicht zu betrachten sind. Die Kommission und die EIB werden nach dem Sommer verlässlichere Schätzungen vornehmen, die in der Mitteilung vom Oktober vorgelegt werden.

[1]               Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

[2]               Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds.

[3]               Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean.

[4]               Überseeische Länder und Gebiete.

[5]               ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

[6]               Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds.

[7]               Für den Zeitraum 2013-2014 handelt es sich um Vorausschätzungen.

[8]               KOM(2012) 610.

[9]               Beschluss des Rates vom 19. November 2012, Ratsdokument 15526/12.

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