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Document 52013BP0330

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11607/2013 — C7-0199/2013 — 2013/2054(BUD))

    ABl. C 75 vom 26.2.2016, p. 332–334 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 75/332


    P7_TA(2013)0330

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 — Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11607/2013 — C7-0199/2013 — 2013/2054(BUD))

    (2016/C 075/49)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1);

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde (2),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (nachstehend „IIV vom 17. Mai 2006“), insbesondere auf Nummer 29,

    unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen (COM(2013)0157),

    in Kenntnis des von der Kommission am 18. März 2013 angenommenen Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2013)0156),

    in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013, der vom Rat am 26. Juni 2013 festgelegt wurde (11607/2013 — C7-0199/2013),

    gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0246/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 darin besteht, die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen, die zur Deckung des Ausgabenbedarfs aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Union ab 1. Juli 2013 benötigt werden, in den Haushaltsplan 2013 aufzunehmen;

    B.

    in der Erwägung, dass die Kommission gleichzeitig gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 einen Vorschlag zur Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens vorgelegt hat, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen;

    C.

    in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen um 655,1 Mio. EUR und der Mittel für Zahlungen um 374 Mio. EUR dem Finanzpaket entspricht, das am 30. Juni 2011 auf der Beitrittskonferenz vereinbart wurde, wobei Rubrik 5 ausgenommen ist, da die mit dem Beitritt Kroatiens zusammenhängenden Verwaltungsausgaben bereits im Haushaltsplan 2013 berücksichtigt sind;

    1.

    nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

    2.

    unterstreicht den rein technischen Charakter dieses Berichtigungshaushaltsplans, der lediglich die Folge der einstimmigen Einigung über den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union als 28. Mitgliedstaat der Union ist; hebt hervor, dass dieser Berichtigungshaushaltsplan daher von der noch andauernden interinstitutionellen politischen Debatte über die Frage, wie das Problem der noch ausstehenden Zahlungen für 2012 gelöst werden soll, und den Verhandlungen über den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 getrennt behandelt wurde;

    3.

    weist darauf hin, dass die Mittel zur Finanzierung dieses Berichtigungshaushaltsplans gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 durch eine Anpassung des Finanzrahmens, d. h. eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen, aufzubringen sind;

    4.

    bekräftigt seinen Standpunkt, dass der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Achtwochenzeitraum für die Unterrichtung der nationalen Parlamente über Entwürfe von Gesetzgebungsakten nicht für Haushaltsfragen gilt; bedauert daher, dass der Rat trotz des sehr engen Zeitrahmens für das Inkrafttreten dieses Berichtigungshaushaltsplans seinen Standpunkt erst festgelegt hat, nachdem dieser Zeitraum verstrichen war, womit sich die im Vertrag für die Annahme durch das Parlament vorgesehene Zeit verkürzt;

    5.

    bedauert ferner, dass der Rat selbst nach Ablauf der Achtwochenfrist nur mit Mühe eine Einigung über diesen Berichtigungshaushaltsplan erzielt hat, was dazu geführt hat, dass die Mittel für Kroatien, die ab 1. Juli 2013 fällig sind, mit Verzögerung zur Verfügung stehen werden; warnt davor, dass dies zu einem besorgniserregenden Präzedenzfall für künftige Erweiterungen wird;

    6.

    begrüßt die Tatsache, dass der Rat schließlich in der Lage war, sich auf eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Zahlungen um die benötigten 374 Mio. EUR ohne Aufrechnungen zu einigen; ist der Ansicht dass dies angesichts des begrenzten Betrags, um den es geht, und des gegenwärtigen Mangels an Mitteln für Zahlungen im Haushaltsplan 2013 der richtige Weg ist, um die Verpflichtung zu erfüllen, die die Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags eingegangen sind, und um die Bestimmungen von Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 zu respektieren;

    7.

    bedauert jedoch die Tatsache, dass der Rat, was die Revision der Mittel für Verpflichtungen betrifft, beschlossen hat, die politische Bedeutung einer Annahme des Vorschlags der Kommission als solchen außer Acht zu lassen, und sich stattdessen für eine Aufrechnung der benötigten Mittel entschieden hat; ist der Ansicht, dass diese Position dem Geist des bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags einstimmig gefassten Standpunktes und dem der IIV vom 17. Mai 2006 widerspricht; betont, dass mit einem solchen Beschluss ein falsches politisches Signal gesendet wird, nicht nur an Kroatien, sondern auch an die anderen Bewerberländer; hebt hervor, dass dieser Beschluss nur akzeptiert wird, weil er die letzten sechs Monate des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (2007-2013) betrifft; weist darauf hin, dass sich daraus kein Präzedenzfall für mögliche künftige Erweiterungen unter dem nächsten MFR (2014-2020) ergeben darf;

    8.

    bedauert, dass Rubrik 5 als Hauptquelle für die Aufrechnung der Mittel für Verpflichtungen erkoren wurde, da dies dazu führen könnte, dass es an den notwendigen Mitteln fehlt, um die angefochtene Anpassung der Dienstbezüge zu finanzieren, falls die Entscheidung des Gerichtshof noch 2013 ergehen sollte;

    9.

    beschließt dennoch angesichts der politischen Bedeutung und der rechtlichen Dringlichkeit der Sicherstellung der notwendigen Finanzmittel für Kroatien, den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 ohne Abänderungen zu billigen;

    10.

    beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    11.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.

    (3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


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