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Document 52013BP0307

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission) (COM(2013)0291 — C7-0126/2013 — 2013/2087(BUD))

    ABl. C 75 vom 26.2.2016, p. 276–278 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 75/276


    P7_TA(2013)0307

    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission) (COM(2013)0291 — C7-0126/2013 — 2013/2087(BUD))

    (2016/C 075/40)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0291 — C7-0126/2013),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung) (2),

    unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

    in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012 zu einem Pakt für Wachstum und Beschäftigung,

    in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013,

    in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0243/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) Rechts- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge und darüber hinaus unter den Folgen der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

    B.

    in der Erwägung, dass die Kommission den EGF gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) und gemäß den für diese Art der Ausführung des Haushaltsplans geltenden Durchführungsbestimmungen umsetzt;

    C.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds angemessen sein und so zügig und wirksam wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    D.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung auf Betreiben der Kommission 0,35 % des jährlichen EGF-Betrags jedes Jahr für die technische Unterstützung verwendet werden können, um Maßnahmen der Begleitung, Information, administrativen und technischen Hilfe sowie der Prüfung, Kontrolle und Bewertung zu finanzieren, die zur Umsetzung der EGF-Verordnung erforderlich sind, einschließlich der Bereitstellung von Informationen und Beratung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inanspruchnahme, Begleitung und Evaluierung des EGF und der Bereitstellung von Informationen über die Inanspruchnahme des EGF für die Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene (Artikel 8 Absatz 4 der EGF-Verordnung);

    E.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung verpflichtet ist, eine Website in sämtlichen Sprachen der Union einzurichten, auf der unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde Informationen über Anträge bereitgestellt und verbreitet werden;

    F.

    in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Artikel die Inanspruchnahme des EGF für Ausgaben im Zusammenhang mit der technischen Unterstützung, d. h. zur Überwachung der erhaltenen und erstatteten Anträge sowie der vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen, zur Erweiterung der Website, zur Herstellung von Veröffentlichungen und audiovisuellen Instrumenten, zur Schaffung einer Wissensbasis, zur administrativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten und zur Vorbereitung der abschließenden Bewertung des EGF (2007–2013) beantragt hat;

    G.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

    1.

    befürwortet, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Unterstützung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung finanziert werden sollen;

    2.

    bedauert zutiefst, dass die Ergebnisse der abschließenden Ex-Post-Bewertung des EGF — vor allem hinsichtlich der Wirksamkeit der Anwendung des Kriteriums für die Krisenausnahmeregelung — zu spät vorliegen werden, um noch in die Debatte über die neue EGF-Verordnung für 2014–2020 einzufließen, da die relevanten EGF-Fälle in dem Bericht über die Halbzeitbewertung des EGF nicht behandelt wurden;

    3.

    stellt fest, dass die Kommission bereits 2011 mit den Arbeiten an dem elektronischen Antragsformular und an standardisierten Verfahren für vereinfachte Anträge, eine zügigere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung begonnen hat; fordert die Kommission auf, die im Anschluss an die Inanspruchnahme der technischen Unterstützung in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Fortschritte zu erläutern;

    4.

    verweist auf die Bedeutung von Netzwerken und des Austauschs von Informationen über den EGF; unterstützt folglich die Finanzierung der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF sowie weitere Aktivitäten, die der Bildung von Netzwerken zwischen den Mitgliedstaaten dienen, wie beispielsweise des diesjährigen Seminars für Praktiker zur Durchführung des EGF; betont, dass zur Schaffung möglichst vieler Synergien die Verbindungen zwischen allen Akteuren, die mit EGF-Anträgen befasst sind, weiter gestärkt werden müssen, wobei insbesondere die Sozialpartner einbezogen werden müssen;

    5.

    fordert die Kommission auf, das Parlament unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (4) zu den Seminaren und Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner einzuladen, die mithilfe der technischen Unterstützung veranstaltet werden;

    6.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, den Austausch bewährter Verfahren zu nutzen und insbesondere von jenen Mitgliedstaaten zu lernen, die bereits über nationale Informationsnetze zum EGF unter Beteiligung der Sozialpartner und von Interessenträgern auf lokaler Ebene verfügen, damit sie auf geeignete Unterstützungsstrukturen zurückgreifen können, wenn einer der durch den EGF vorgesehenen Fälle eintritt;

    7.

    fordert die Kommission auf, die Sozialpartner zu den mithilfe der technischen Unterstützung veranstalteten Seminaren für Praktiker einzuladen;

    8.

    fordert die Mitgliedstaaten und alle beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und so das Verfahren für die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; nimmt in diesem Sinne das verbesserte Verfahren zur Kenntnis, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach einer schnelleren Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; geht davon aus, dass im Rahmen der anstehenden Bewertung des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens vorgenommen und ein höheres Maß an Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF verwirklicht werden;

    9.

    ist besorgt über die potenziellen nachteiligen Auswirkungen der Reduzierung des Personalbestands auf die zügige, ordnungsgemäße und effektive Prüfung eingehender Anträge und die Durchführung der technischen Unterstützung des EGF; vertritt die Auffassung, dass einer kurz- oder langfristigen Prüfung des Personalbedarfs eine Folgenabschätzung vorausgehen sollte und dass dabei uneingeschränkt u. a. den rechtlichen Verpflichtungen der Union und den aus den Verträgen hervorgehenden neuen Zuständigkeiten und zusätzlichen Verantwortlichkeiten der Organe Rechnung getragen werden sollte;

    10.

    bedauert, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass manche Mitgliedstaaten — darunter auch Nutzer des EGF — die Zweckmäßigkeit und die Vorteile des EGF in Zweifel ziehen, für 2013 keine besonderen Maßnahmen zur Sensibilisierung vorgesehen hat;

    11.

    nimmt zur Kenntnis, dass — nach mehrfacher Aufforderung des Parlaments — der Haushaltsplan für 2013 unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 Mio. EUR aufweist; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielen und Fristen gegründet wurde und aus diesem Grund über eigene Mittel verfügen sollte, wodurch unnötige Verzögerungen vermieden würden, die darauf zurückzuführen sind, dass seine Finanzierung zum jetzigen Zeitpunkt durch Übertragungen von anderen Haushaltslinien erfolgt, was der Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ziele des EGF abträglich sein könnte;

    12.

    hofft, dass die Maßnahmen der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe zu einem höheren Mehrwert des EGF beitragen und zu einer gezielteren und langfristigen Unterstützung und Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer führen;

    13.

    bedauert zutiefst den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen Arbeitnehmer, die zusätzlich zu denjenigen, die aufgrund von Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, infolge der gegenwärtigen Sozial-, Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die es für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, ermöglicht, die Rate der Kofinanzierung der Programmkosten seitens der Union auf 65 % zu erhöhen; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wiedereinzuführen, vor allem angesichts der auf die Ausweitung und Vertiefung der Rezession zurückgehenden drastischen Verschärfung der sozialen Lage in einigen Mitgliedstaaten;

    14.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    15.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    16.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (4)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission)

    (Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/420/EU, Euratom.)


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