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Document 52013AP0310

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD))

    ABl. C 75 vom 26.2.2016, p. 300–300 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 75/300


    P7_TA(2013)0310

    Zeitlicher Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2016/C 075/43)

    Abänderung 21

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 1

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — letzter Satz

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Kommission passt den Zeitplan gegebenenfalls für jeden Zeitraum an , um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen.

    Ergibt die Prüfung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen für industrielle Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten und am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen , um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission sollte nicht mehr als eine derartige Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vornehmen.


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0046/2013).


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