This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013AP0310
Amendment adopted by the European Parliament on 3 July 2013 on the proposal for a decision of the European Parliament and of the Council amending Directive 2003/87/EC clarifying provisions on the timing of auctions of greenhouse gas allowances (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD))
ABl. C 75 vom 26.2.2016, p. 300–300
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 75/300 |
P7_TA(2013)0310
Zeitlicher Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 075/43)
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1
Richtlinie 2003/87/EG
Artikel 10 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — letzter Satz
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission passt den Zeitplan gegebenenfalls für jeden Zeitraum an , um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. |
Ergibt die Prüfung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen für industrielle Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten und am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen , um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission sollte nicht mehr als eine derartige Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vornehmen. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0046/2013).