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Document 52013AE1600

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG — COM(2013) 78 final — 2013/0049 (COD)

    ABl. C 271 vom 19.9.2013, p. 81–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 271/81


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG

    COM(2013) 78 final — 2013/0049 (COD)

    2013/C 271/15

    Hauptberichterstatter: Bernardo HERNÁNDEZ BATALLER

    Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 25. Februar bzw. am 12. März 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG

    COM(2013) 78 final – 2013/0049 (COD).

    Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch am 12. Februar 2013 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

    Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 490. Plenartagung am 22./23. Mai 2013 (Sitzung vom 22. Mai) Bernardo HERNÁNDEZ BATALLER zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 120 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der EWSA teilt die Ansicht der Kommission, dass ein Rechtsrahmen geschaffen werden muss, mit dem ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet und die Sicherheit der Verbraucherprodukte zur Auflage gemacht wird.

    1.2

    Der Ausschuss ist der Auffassung, dass eine Verordnung ein geeignetes Rechtsinstrument für die Konsolidierung der vorhandenen Rechtstexte ist, in deren Zuge sie an den neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten angepasst werden. Mit dieser Verordnung wird unter Aufstellung gemeinsamer Kriterien in allen EU-Mitgliedstaaten dasselbe Sicherheitsniveau festgelegt.

    1.3

    Da nur über eine Verordnung gewährleistet werden kann, dass in allen Mitgliedstaaten dieselben Maßnahmen umgesetzt werden und derselbe Risikograd zugrunde gelegt wird, sollte sichergestellt werden, dass die gewählten Formulierungen keine unterschiedlichen Auslegungen zulassen.

    1.4

    Angesichts der Bedeutung der Normung für die Gewährleistung der Produktsicherheit sollte nach dem Dafürhalten des EWSA die Kommission die Mitwirkung der Verbraucher bei dem Europäischen Komitee für Normung(CEN) und weiteren ähnlichen Gremien stärker fördern.

    1.5

    Hinsichtlich der Vollendung des Binnenmarkts hält der Ausschuss den Vorschlag einerseits insofern für eine für die Verbraucher äußerst wichtige Schutzmaßnahme, als das Verletzungs- und Todesrisiko reduziert wird, wodurch das Vertrauen wiederhergestellt wird; andererseits erachtet er transparente und lautere Handelstransaktionen als erforderlich, damit diejenigen, die gefährliche Produkte herstellen oder verkaufen wollen, keinen unfairen Vorteil gegenüber den Konkurrenten haben, die die Kosten für sichere Produkte auf sich nehmen.

    2.   Einleitung

    2.1

    Die Gewährleistung der Sicherheit der Verbraucher bedeutet, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen unter normalen und vorhersehbaren Nutzungsbedingungen kein Risiko für ihre Gesundheit darstellen oder – für den Fall, dass sie ein Risiko darstellen – mittels raschen und einfachen Verfahren vom Markt genommen werden können. Dies gehört bereits seit dem einschlägigen ersten Programm von 1975 (1) zu den vorrangigen Grundsätzen der EU-Politik im Bereich Verbraucherschutz. Durch die Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 (2) über den Schutz und die Förderung der Verbraucherinteressen wurde die so genannte „neue Konzeption“ auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (3) angestoßen.

    2.2

    Die erste Richtlinie in Bezug auf die allgemeine Produktsicherheit, die 1992 verabschiedet wurde (4), wurde durch die Richtlinie 2001/95/EG des Parlaments und des Rats vom 3. Dezember 2001 (5) ersetzt, die am 15. Januar 2002 in Kraft trat und bei der als Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht durch die einzelnen Mitgliedstaaten der 15. Januar 2004 festgesetzt wurde. Damals äußerte sich der EWSA hierzu (6), wobei er den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz zwar befürwortete, aber Vorbehalte gegenüber bestimmten Aspekten anmeldete.

    2.3

    Mit der Schaffung des Schnellwarnsystems für gefährliche Non-Food-Konsumgüter (RAPEX) wurde der Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen eingeführt, die von den einzelstaatlichen Behörden und den Wirtschaftsakteuren in Bezug auf Produkte ergriffen wurden, die ein schweres Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher darstellen, um sogenannte „Notsituationen“ bewältigen zu können. Die Kommission verabschiedete 2004 (7) spezifische Leitlinien zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens von RAPEX.

    2.4

    Zwar wurde die Richtlinie von den Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt, doch erfolgte dies nicht überall gemäß denselben Methoden, weshalb einige einzelstaatliche Rechtsvorschriften unter anderem folgende Unterschiede aufweisen:

    in Bezug auf die Bewertung der Sicherheit gemäß Artikel 3 der Richtlinie betreffende Aspekte;

    hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit haben es einige Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht, auf dem Produkt oder seiner Verpackung die Produktbezeichnung und die näheren Angaben zum Produkt – oder sogar zum Importeur – anzubringen, während dies in anderen Mitgliedstaaten fakultativ ist;

    andererseits wird in einigen Mitgliedstaaten die Meldung seitens des Herstellers nur bei bekannten Risiken gefordert und ist in Fällen, in denen der Hersteller angesichts der verfügbaren Informationen die Risiken „kennen müsste“, nicht obligatorisch.

    3.   Der Vorschlag der Kommission

    3.1

    Der vorliegende Vorschlag ist Bestandteil des „Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets“, das auch einen Vorschlag für eine einzige Marktüberwachungsverordnung und einen mehrjährigen Aktionsplan für den Zeitraum 2013-2015 enthält.

    3.2

    Der Verordnungsvorschlag dient der Vervollständigung des in den vergangenen Jahren verabschiedeten Rechtsrahmens für die Sicherheit von Verbraucherprodukten und der Vermarktung von Produkten und betrifft aus einem Herstellungsprozess hervorgegangene Non-Food-Verbraucherprodukte, ausgenommen einige Produkte wie Antiquitäten. Es werden „sichere“ Verbraucherprodukte gefordert und den Wirtschaftsteilnehmern bestimmte Pflichten auferlegt und zugleich Bestimmungen über die Ausarbeitung von Normen zur Stützung des allgemeinen Sicherheitsgebots festgelegt. Als Rechtsgrundlage zieht die Kommission Artikel 114 AEUV heran, der zugleich Rechtsgrundlage für Maßnahmen in Bezug auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts ist, wobei die Union und die Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten ausüben.

    3.3

    Für ihren Vorschlag wählt die Kommission anstelle einer Richtlinie das Rechtsinstrument einer Verordnung, um in allen EU-Mitgliedstaaten für dasselbe Sicherheitsniveau zu sorgen und die einschlägigen Rechtsvorschriften zu harmonisieren, indem sie unbeschadet der bereichsspezifischen Rechtsvorschriften eine Reihe gemeinsamer Kriterien aufstellt. Der Verordnungsvorschlag enthält klare und detaillierte Vorschriften, die in der ganzen Union einheitlich und gleichzeitig gelten werden.

    3.4

    Die Kommission will ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau der Verbraucher halten und zugleich die Funktionsweise des Sicherheitssystems und dessen Wechselwirkung mit anderen Rechtsakten der EU rationalisieren und vereinfachen.

    3.5

    Mit der Verordnung sollen die Richtlinien 87/357/EG und 2011/95/EG aufgehoben werden, deren Inhalt auf die beiden in Ausarbeitung befindlichen Verordnungen aufgeteilt wird. Hiermit werden die derzeit in der Produktsicherheitsrichtlinie enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die Marktüberwachung und das RAPEX-System in den Vorschlag für eine neue einzige Verordnung über die Marktüberwachung übernommen, mit der sämtliche einschlägigen Bestimmungen zu einem einzigen Instrument zusammengeführt werden und in der RAPEX die Funktion eines spezifischen Warnsystems für riskante Produkte zugeschrieben wird.

    3.6

    Andererseits werden in der vorliegenden Verordnung die grundlegenden Pflichten der betroffenen, an der Lieferkette für Verbraucherprodukte beteiligten Wirtschaftsteilnehmer (Hersteller, Importeure und Händler) festgelegt, sofern sie nicht den entsprechenden Anforderungen der bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Ihr Anwendungsbereich bleibt daher auf Situationen beschränk, die nicht oder nur teilweise durch bereichsspezifische Vorschriften geregelt sind.

    3.7

    Als Ausgangspunkt dient der allgemeine Grundsatz, dass sämtliche Non-Food-Verbraucherprodukte, die in der EU vermarktet werden oder in den Handel kommen sollen, sicher sein müssen. Die ausführlicher erläuterten Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer gelten nur für diejenigen, die nicht den entsprechenden Pflichten unterliegen, die in den für die Branche eines konkreten Produkts geltenden Harmonisierungsvorschriften festgelegt werden.

    3.8

    Dank der Einführung einer klaren Verbindung zu den bereichsspezifischen Rechtsvorschriften und der Vereinfachung der Vorschriften/Normen wurde der Vorschlag vereinfacht. Die Verbraucherprodukte, die die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit von Personen erfüllen, gelten auch im Sinne der vorgeschlagenen Verordnung als sicher.

    3.9

    Ferner wurde der Teil mit den Begriffsbestimmungen im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen für die Produktvermarktung aktualisiert. Darüber hinaus wurde das Verfahren zur Ermittlung bestehender europäischer Normen oder zur Erteilung von Aufträgen für die Erarbeitung europäischer Normen, die eine Sicherheitsvermutung bezüglich eines Produkts begründen könnten, deutlich vereinfacht und an den neuen umfassenden Rahmen für die europäische Normung angepasst.

    3.10

    Die Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer betreffen u.a. Fragen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Identifizierung der Produkte, der Maßnahmen im Falle unsicherer Produkte und der Unterrichtung der zuständigen Behörden.

    3.10.1

    In dem Vorschlag wird von den Wirtschaftsakteuren verlangt, dass sie in der Lage sein müssen, die Unternehmer zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen haben und an die sie es abgegeben haben. Die Kommission ist befugt, Wirtschaftsakteure durch entsprechende Maßnahmen zu verpflichten, ein elektronisches Rückverfolgungssystem einzurichten oder zu übernehmen.

    4.   Allgemeine Bemerkungen

    4.1   Der EWSA befürwortet Rechtsvorschriften, die ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau für die Verbraucher – insbesondere im Hinblick auf Produkte – gewährleisten, und ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission hierzu beitragen kann; allerdings fordert er die Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme vorgebrachten Bemerkungen, um den Vorschlag klarer zu formulieren.

    4.2   Der EWSA macht darauf aufmerksam, dass die ausführlichen Informationen in der Begründung des Vorschlags nicht in den nachfolgenden verfügenden Teil übernommen wurden. So wird in den Erwägungsgründen beispielsweise angesprochen, dass der neue Vorschlag für alle Verkaufsmethoden, auch für den Fernabsatz, gilt, im verfügenden Teil ist hiervon allerdings keine Rede. Daher wäre es angesichts des vorgeschlagenen Rechtsinstruments – das eine vorherige Vereinheitlichung der Kriterien voraussetzt, um eine einheitliche Auslegung in allen EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten – ratsam, in den verfügenden Teil der Verordnung zumindest einen knappen Verweis aufzunehmen.

    4.2.1   Der Vorschlag einer Verordnung ist nach Meinung des Ausschusses angemessen und verhältnismäßig, denn nur durch eine Verordnung kann gewährleistet werden, dass in allen EU-Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen umgesetzt und der gleiche Risikograd zugrunde gelegt wird. Es handelt sich um das geeignete Instrument, um die Richtlinien 87/357/EG und 2011/95/EG aufzuheben, vorausgesetzt, das durch die Sicherheitsanforderungen dieser beiden Richtlinien etablierte Schutzniveau bleibt gewahrt.

    4.2.2   Die dadurch gewonnene Rechtssicherheit für Markt und Verbraucher und die Vereinfachung der Maßnahmen führen zu geringeren wirtschaftlichen Umsetzungskosten; und die Vorschriften sind in allen Mitgliedstaaten übereinstimmend auszulegen.

    4.2.3   Es ist zu betonen, dass in dem Vorschlag der Geltungsbereich der Verordnung klar gegenüber bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgegrenzt wird. In Artikel 1 sollte deshalb der „allgemeine“ und übergreifende Charakter der Verordnung gegenüber den bereichsspezifischen Sicherheitsvorschriften für Verbraucherprodukte hervorgehoben werden.

    4.3   Wie die Richtlinie zielt auch die vorgeschlagene Verordnung darauf ab, dass Verbraucherprodukte „sicher“ sind. Sie legt fest, dass die Wirtschaftsakteure bestimmte Pflichten zu erfüllen haben und dass Normen im Hinblick auf das allgemeine Sicherheitsgebot ausgearbeitet werden. Allerdings wird nicht auf das Vorsorgeprinzip Bezug genommen, das doch der Produktsicherheit zugrunde gelegt und ausdrücklich in den verfügenden Teil der Verordnung aufgenommen werden muss.

    4.4   Begriffsbestimmungen

    4.4.1

    Nach Meinung des Ausschusses müssen einige Begriffsbestimmungen überarbeitet werden, da sie aus Gründen der Terminologie, der Übersetzung oder der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten zu Problemen bei der Anwendung der Verordnung führen können.

    4.4.2

    Der Begriff „sicheres Produkt“ ist hinreichend definiert und beinhaltet die verschiedenen Aspekte, die die Bewertung der Sicherheit eines Produkts unter Berücksichtigung von Kriterien wie Haltbarkeit, Beschaffenheit, Zusammensetzung usw., über die die Verbraucher Bescheid wissen sollten. Jedoch sollte der Begriff „Produkt“ durch „aus einem Herstellungsprozess hervorgegangenes“ ergänzt werden.

    4.4.3

    Die „normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren“ Verwendungsbedingungen lassen indes Interpretationsspielraum zu, zumal das Vernunftskriterium so ausgelegt werden könnte, dass jedes, auch ein unsicheres Produkt unter dem Vorbehalt einer angemessenen Verwendung in Verkehr gebracht werden kann.

    4.4.4

    Der Begriff „normal“ sollte durch „üblich“ ersetzt oder ggf., angesichts der begrifflichen Unschärfe, mit der Produktzielgruppe verknüpft werden. Es wird deshalb empfohlen, anstatt dessen den Begriff „unsicheres Produkt“ zu verwenden, um so eine Übereinstimmung mit der Richtlinie über Produkthaftung (8) herbeizuführen. Diesbezüglich sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angepasst werden, obwohl der Produktbegriff in diesem Bereich weiter gefasst ist.

    4.4.5

    Im Zusammenhang mit dem Begriff „Bevollmächtigter“ wird in der spanischen Fassung des Verordnungsvorschlags „mandato“ (in der deutschen Fassung dagegen „beauftragt“) verwendet, woraus sich Probleme im Zusammenhang mit in einigen Mitgliedstaaten eventuell vorab erforderlichen Vollmachtserteilungen ergeben könnten. Es wird vorgeschlagenen, statt dessen „encargado por escrito“ („schriftlich beauftragt“, die deutsche Fassung bleibt demnach unverändert) zu verwenden, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die mit ihrer Rechtsordnung übereinstimmende Auftragsform festzulegen, und eventuelle künftige auftragsrechtliche Probleme vermieden werden.

    4.4.6

    Der Begriff „ernstes Risiko“ sollte auf „Risiko, Notlage oder Gefahr“ ausgeweitet werden, was für die Verbraucher eingängiger ist; anders ausgedrückt sollte ein „ernstes Risiko“ das Erfordernis beinhalten, dass sofort reagiert wird und in dem Moment Maßnahmen ergriffen werden, in dem das Risiko bekannt wird.

    5.   Besondere Bemerkungen

    5.1   In dem Verordnungsvorschlag gilt das Augenmerk besonders der notwendigen Vereinheitlichung und Vereinfachung der Pflichten der Wirtschaftsakteure, was der Ausschuss angesichts der unklaren Lage für sowohl die Wirtschaftsakteure als auch die einzelstaatlichen Behörden nachdrücklich begrüßt.

    5.2   In Artikel 4 sollte „nach Maßgabe dieser Verordnung“ hinzugefügt werden, da der Sicherheitsbegriff womöglich von anderen bereichsspezifischen Vorschriften abweicht.

    5.3   In dem Vorschlag muss geklärt werden, inwieweit die Verordnung auch für Dienstleistungen gelten soll. Der Ausschuss hofft indes, dass die Kommission einen umfassenden Vorschlag über die Sicherheit von Dienstleistungen in der EU vorlegen wird.

    5.4   Im Zusammenhang mit den „schutzbedürftigen Verbrauchern“ in Artikel 6 Buchstabe d wäre zu klären, ob sich die Schutzbedürftigkeit aus Eigenschaften der Verbraucher (Alter, Gesundheit usw.) oder aus Eigenschaften der Produkte (und deren unzureichender Kenntnis) ergibt. Im Interesse der Kohärenz des EU-Rechts sollten eigenständige Begriffe verwendet werden, deren Definition für das gesamte EU-Recht gilt, und nicht in jedem Legislativvorschlag Begriffe neu definiert werden.

    5.5   In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h ist die Rede von der Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann. Der Begriff „vernünftigerweise“ sollte durch einen Hinweis auf Produktbeschaffenheit, -zusammensetzung und -verwendungszweck konkretisiert werden, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

    5.6   Nach Ansicht des Ausschusses haben die Verbraucher Anspruch auf klare und genaue Informationen über den Ursprung der Produkte, aus denen im Einklang mit den im Zollkodex festgelegten Bestimmungen über den Warenursprung auf jeden Fall ihre tatsächliche Herkunft erkennbar sein sollte, wie im Unionsrecht festgelegt.

    5.7   Fern sollte im spanischen Wortlaut dieses Artikels „asegurarse“ (sich vergewissern) durch „asegurar“ (gewährleisten, in der deutschsprachigen Fassung bereits der Fall) ersetzt werden, damit die Hersteller und Einführer die Erfüllung der Verpflichtungen gewährleisten müssen.

    5.8   Pflichten der Hersteller und anderen Akteure

    5.8.1

    Der Verordnungsvorschlag enthält relevante Bestimmungen für die Erstellung von Unterlagen seitens der Hersteller und die von ihnen zu treffenden Vorkehrungen für die Sicherheit der Verbraucher.

    5.8.2

    Sie werden dazu verpflichtet, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten zu nehmen, Beschwerden nachzugehen, ein Verzeichnis der Beschwerden, der nicht konformen Produkte und der Produktrückrufe zu führen und die Händler über all diese Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten.

    5.8.3

    Allerdings wird nicht ausgeführt, wie diese Auflagen umgesetzt werden sollen – ob jeder Mitgliedstaat die verpflichtenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen durchführen soll (bspw. hinsichtlich der Einrichtung eines spezifischen Verzeichnisses) oder, was sinnvoller wäre, ob diese Maßnahmen harmonisiert werden sollen, um über ein Frühwarnsystem zu verfügen, über das der Markt rechtzeitig informiert werden und noch vor Schadenseintritt Vorkehrungen treffen kann.

    5.9   Technische Unterlagen

    5.9.1

    Die Verpflichtung zur Information der Verbraucher darf sich ausschließlich auf Fragen in Verbindung mit der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck der Produkte beziehen, nicht aber auf die eigentlichen technischen Unterlagen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten und andere vertrauliche Herstellerinformationen enthalten können; zwar müssen die Behörden Zugang zu diesen Daten haben, doch bedarf es dazu gemeinsamer klarer Regeln, die in dem Vorschlag fehlen.

    5.9.2

    Da die Hersteller dem Vorschlag zufolge offenbar die Haftung für die Schäden, die durch ein unsicheres Produkt verursacht werden können, übernehmen müssen, wäre es angezeigt, die Gültigkeit der technischen Unterlagen auf zehn Jahre festzulegen. In Artikel 8 Absatz 6 sollte im Interesse der Klarheit „Die Hersteller gewährleisten“ durch „Die Hersteller sind dafür verantwortlich“ ersetzt werden, was der ihnen auferlegten Verpflichtung besser entspricht. Entsprechendes sollte für die Einführer und ihre Verantwortung sowie ihre Verpflichtung, die technischen Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren, gelten. Besagte Verpflichtung sollten auch die anderen Wirtschaftsakteure haben.

    5.9.3

    In Artikel 8 Absatz 7 werden die Hersteller verpflichtet, eine zentrale Stelle anzugeben, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Damit die Verbraucher ihr Recht auf Information über ein bestimmtes Produkt ungehindert wahrnehmen können, sollte dafür gesorgt werden, dass den Verbrauchern bei Wahrnehmung dieser Möglichkeit keine hohen Kosten entstehen, die einer Abstrafung gleichkämen.

    5.10   Der Ausschuss fordert das höchstmögliche Schutzniveau in Verbindung mit Erzeugnissen, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist; vor allem bei Produkten, die wie Spielzeug aussehen, sollten die Vorschriften der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug gelten, um Minderjährige möglichst gut zu schützen.

    5.11   Der Ausschuss befürwortet die Rückverfolgbarkeit der Produkte entlang der Lieferkette, durch die die beteiligten Wirtschaftsakteure identifiziert und im Falle unsicherer Produkte wirksame Maßnahmen wie Rückruf- oder Rücknahmeaktionen ergriffen werden können.

    5.12   Nach Meinung des Ausschusses wird das derzeit geltende Verfahren, demzufolge europäische Normen als Grundlage für die Vermutung der Konformität gelten, durch die vorgeschlagene Verordnung verbessert. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten jedoch die Übergangsbestimmungen und die Vermutung der Konformität geklärt werden.

    5.12.1   In Anbetracht der Bedeutung von Normungsarbeiten hält der Ausschuss es für erforderlich, dass die europäischen Normungsorganisationen über ausreichende Ressourcen verfügen, um ihre Produktivität zu steigern und ein hohes Qualitätsniveau sicherzustellen, und dass die Verbraucher wirksamer vertreten sind.

    5.13   Es ist grundsätzlich sinnvoll, der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum diese Befugnis auf unbestimmte Zeit übertragen werden soll. Delegierte Rechtsakte dürfen nicht essenzielle Frage berühren und müssen im Rahmen des ursprünglichen Rechtsakts bleiben. Sie sollten vor allem im Vorfeld der Inverkehrbringung gefährlicher Produkte erlassen werden. Deshalb ist der Erlass delegierter Rechtsakte im Sinn von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a angemessen, im Sinn von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b jedoch fraglich.

    5.14   Im Zusammenhang mit Sanktionen plädiert der Ausschuss erneut dafür, die Einstufung der Verstöße und den Sanktionskatalog zu harmonisieren (9), denn schon allein die allgemeine Vorgabe, dass Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen, kann zu Marktverzerrungen führen.

    5.14.1   Schließlich erachtet der Ausschuss es als erforderlich, dass die Mitgliedstaaten bei den zuständigen Gerichten angemessene und wirksame Rechtsbehelfe einlegen können, um die Umsetzung der Verordnung im allgemeinen Interesse der Verbraucher zu gewährleisten.

    Brüssel, den 22. Mai 2013

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Henri MALOSSE


    (1)  Entschließung des Rates vom 14.4.1975 betreffend ein Erstes Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher, ABl. C 92 vom 25.4.1975, S. 1.

    (2)  ABl. C 167 vom 5.7.1986, S. 1.

    (3)  Diese gründete auf der Entschließung des Rates vom 7.5.1985, ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

    (4)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

    (5)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (6)  ABl. C 367 vom 20.12.2000, S. 34.

    (7)  Entscheidung 2004/418/EG der Kommission, ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 84.

    (8)  ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

    (9)  Z.B. nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.


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