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Document 52012PC0744
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1346/2000 on insolvency proceedings
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren
/* COM/2012/0744 final - 2012/0360 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren /* COM/2012/0744 final - 2012/0360 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (im
Folgenden „Insolvenzverordnung“ oder „Verordnung“) geändert werden. Die Insolvenzverordnung bietet einen
rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in Europa. Die
Verordnung findet immer dann Anwendung, wenn der Schuldner Vermögen oder
Verbindlichkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat hat unabhängig davon, ob es
sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person handelt. Sie
legt fest, welches Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig
ist: Das Hauptinsolvenzverfahren muss in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in
dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Die
Wirkungen dieses Verfahrens werden EU-weit anerkannt. Ein
Sekundärinsolvenzverfahren kann in einem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem
der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind allerdings auf das
in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.
Die Verordnung enthält des Weiteren Bestimmungen zum anwendbaren Recht und zur
Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. Sie gilt für alle Mitgliedstaaten
mit Ausnahme Dänemarks, da sich Dänemark nicht an der justiziellen
Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union beteiligt. Die Verordnung wurde im Mai 2000 erlassen und
gilt seit dem 31. Mai 2002. Zehn Jahre
nach ihrem Inkrafttreten hat die Kommission die Anwendung dieser Verordnung
überprüft und eine Änderung der Verordnung für nötig befunden. 1.2. Notwendigkeit einer Reform
der Insolvenzverordnung Obwohl die Insolvenzverordnung nach
allgemeiner Auffassung die Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren
erleichtert hat, sind, wie die Konsultation der Beteiligten und die von der
Kommission in Auftrag gegebenen Studien zu einzelnen Rechtsfragen und
empirischen Untersuchungen gezeigt haben, bei der Anwendung der Verordnung
Probleme aufgetreten. Auch spiegelt die
Verordnung die derzeitigen Prioritäten der EU und nationalen Tendenzen im
Insolvenzrecht, insbesondere das Bemühen um die Rettung von Unternehmen in
Schwierigkeiten, nur unzureichend wider. Die Evaluierung
der Insolvenzverordnung ergab im Wesentlichen fünf Mängel: ·
Die Insolvenzverordnung gilt weder für nationale
Verfahren, die die Restrukturierung eines Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz
vorsehen (Vorinsolvenzverfahren), noch für kombinierte (hybride) Verfahren, bei
denen der Schuldner weiterhin die Geschäfte führt (Verfahren in
Eigenverwaltung). Solche Verfahren wurden kürzlich in verschiedenen
Mitgliedstaaten[1]
eingeführt, da angenommen wird, dass sie die Aussichten für eine erfolgreiche
Unternehmenssanierung erhöhen. Nicht erfasst sind zudem bestimmte
Insolvenzverfahren, die sich gegen natürliche Personen richten. ·
Probleme gibt es auch bei der Feststellung, welcher
Mitgliedstaat für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist. Zwar ist
man sich weitgehend einig, dass für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
der Mitgliedstaat zuständig sein soll, in dem der Schuldner den Mittelpunkt
seiner hauptsächlichen Interessen hat, doch hat sich die Anwendung dieses
Kriteriums in der Praxis als schwierig erwiesen. An den
Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung wird kritisiert, dass sie es
Unternehmen und natürlichen Personen nicht verwehren, den Mittelpunkt ihrer
hauptsächlichen Interessen missbräuchlich zu verlegen und damit das für sie günstigere
Recht zur Anwendung zu bringen. ·
Probleme wurden ferner bei den
Sekundärinsolvenzverfahren festgestellt. Die Eröffnung eines
Sekundärinsolvenzverfahrens kann die effiziente Verwaltung der Schuldnermasse
behindern. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens hat bei Eröffnung eines
Sekundärinsolvenzverfahrens nicht länger die Kontrolle über das in dem anderen
Mitgliedstaat belegene Vermögen, was den Verkauf eines noch aktiven
Unternehmens (als „going concern“)[2]
erschwert. Sekundärverfahren sind zudem zwingend Liquidationsverfahren, was
eine erfolgreiche Restrukturierung des insolventen Unternehmens erschwert. ·
Schwierigkeiten bereiten auch die Vorschriften über
die öffentliche Bekanntmachung von Insolvenzverfahren und die Anmeldung der
Forderungen. Es besteht derzeit in den Mitgliedstaaten, in denen
Insolvenzverfahren eröffnet werden oder in denen eine Niederlassung des
insolventen Unternehmens besteht, keine Verpflichtung, Entscheidungen über
Verfahrenseröffnungen öffentlich bekanntzumachen oder zu registrieren. Auch
gibt es kein europäisches Insolvenzregister, das die Suche in nationalen
Registern erlauben würde. Die Leistungsfähigkeit grenzüberschreitender
Insolvenzverfahren hängt aber zu einem guten Teil davon ab, dass die
Entscheidungen in solchen Verfahren veröffentlicht werden. Richter müssen
wissen, ob in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Verfahren eingeleitet
worden ist. Gläubiger oder mögliche Gläubiger müssen wissen, dass das Verfahren
begonnen hat. Darüber hinaus ist die Anmeldung von Forderungen auf der
Grundlage der Insolvenzverordnung gerade für kleine Gläubiger und KMU mit
Schwierigkeiten und Kosten verbunden. ·
Obgleich viele grenzübergreifende Insolvenzen
Unternehmensgruppen betreffen, enthält die Insolvenzverordnung keine speziellen
Regeln für die Insolvenz multinationaler Unternehmensgruppen. Die
Insolvenzverordnung geht davon aus, dass für jedes Mitglied der
Unternehmensgruppe ein eigenes Verfahren eröffnet werden muss und dass die
Verfahren völlig unabhängig voneinander geführt werden. Die Aussichten auf eine
erfolgreiche Restrukturierung der Gruppe insgesamt werden häufig durch fehlende
Vorschriften für eine Gruppeninsolvenz geschmälert, was dazu führen kann, dass
die Gruppe auseinanderbricht. Wie sich die Insolvenzverordnung in der Praxis
bewährt hat, wird im Bericht der Kommission, der diesem Vorschlag beigefügt
ist, eingehend erläutert. Welche Probleme sich bei der Verordnung in ihrer
jetzigen Fassung stellen und wie sich die verschiedenen in Betracht gezogenen
Lösungsmöglichkeiten auswirken, ist der Folgenabschätzung der Kommission zu
entnehmen, die diesem Vorschlag ebenfalls beigefügt ist. Die Reform der Insolvenzverordnung zielt in
erster Linie auf eine effizientere Regelung grenzübergreifender Insolvenzfälle
in Europa ab, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und seine
Belastbarkeit in Krisenzeiten zu gewährleisten. Dieses Ziel steht im Einklang
mit den aktuellen politischen Prioritäten der EU, d. h. Unterstützung der
wirtschaftlichen Erholung, eines nachhaltigen Wachstums, höherer Investitionen
und der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Sinne der Strategie Europa 2020.
Die Reform der Verordnung wird zu einer stetigen Entwicklung und zum
Fortbestand von Unternehmen entsprechend dem „Small Business Act“[3] beitragen. Sie gehört überdies
zu den Leitaktionen der Binnenmarktakte II.[4].
2. ANHÖRUNG UND FOLGENABSCHÄTZUNG Dem Reformvorschlag ging eine Konsultation der
interessierten Öffentlichkeit, der Mitgliedstaaten sowie von anderen
Institutionen und Sachverständigen zu den Problemen der Insolvenzverordnung und
möglichen Lösungen voraus. Die Kommission leitete am 29. März 2012 eine
öffentliche Konsultation ein, in deren Verlauf sie 134 Beiträge erhielt.
In die Vorarbeiten flossen auch die Ergebnisse einer externen Studie der
Universitäten Heidelberg und Wien zur Anwendung der Insolvenzverordnung in der
Praxis ein. In einer weiteren externen Studie
von GHK und Milieu wurden empirische Daten über die Auswirkungen der
verschiedenen Reformvorschläge zusammengetragen. Beide
Studien werden zusammen mit diesem Vorschlag auf den Internetseiten der GD
JUSTIZ veröffentlicht. Im April und Oktober
2012 fanden zwei Sitzungen mit nationalen Sachverständigen statt. Zusätzlich setzte die Kommission eine Gruppe
privater Sachverständiger auf dem Gebiet grenzübergreifender Insolvenzen ein,
die von Mai bis Oktober 2012 fünfmal zusammentraf und sich zu den
Problemen, Optionen und zur Abfassung des Reformvorschlags äußerte. Bei der Konsultation ergab sich im Großen und
Ganzen folgendes Meinungsbild: ·
Eine deutliche Mehrheit der Befragten sprach sich
dafür aus, vorinsolvenzliche Verfahren und Verfahren in Eigenverwaltung in den
Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. In der Frage, welche Verfahren
das genau sein sollen und in welchen Fällen eine gerichtliche Aufsicht
verbindlich sein soll, gingen die Meinungen jedoch auseinander. Eine Mehrheit
der Befragten war dafür, die Insolvenzverordnung auch auf Privatpersonen und
Selbstständige anzuwenden. ·
Was die gerichtliche Zuständigkeit anbelangt, billigten
drei Viertel der Befragten als Kriterium für die Bestimmung des für das
Hauptverfahren zuständigen Gerichts den Mittelpunkt der hauptsächlichen
Interessen des Schuldners. Die Auslegung dieses Kriteriums durch die
Rechtsprechung wurde allerdings mehrheitlich als problematisch angesehen.
Nahezu die Hälfte der Antworten enthielt Hinweise auf eine missbräuchliche
Verlegung des Interessensmittelpunkts.[5]
·
Die Hälfte der Konsultationsteilnehmer
äußerte sich unzufrieden mit der Koordinierung von Haupt- und Sekundärverfahren. ·
Drei Viertel der Befragten hielten die fehlende
Bekanntmachungspflicht für Insolvenzeröffnungen für problematisch. Etwa die
Hälfte derjenigen, die sich zu dieser Frage geäußert hatten, wiesen auf
Probleme im Zusammenhang mit der Anmeldung von Forderungen hin. ·
Zur Insolvenz multinationaler Unternehmensgruppen
merkte nahezu die Hälfte der Konsultationsteilnehmer an, dass die
Insolvenzverordnung in solchen Fällen keine effiziente Lösung für die
Mitglieder der Gruppe biete. Die Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung
Kosten und Nutzen der wichtigsten Komponenten ihres Reformvorschlags
untersucht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme Der Reformvorschlag lässt sich wie folgt zusammenfassen: · Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der Verordnung soll durch die Aufnahme von Verfahren in Eigenverwaltung und Vorinsolvenzverfahren in die Definition des Insolvenzverfahrens sowie durch die Aufnahme von Entschuldungsverfahren und sonstigen Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die nicht zur derzeitigen Definition passen, erweitert werden. · Gerichtliche Zuständigkeit: Die Zuständigkeitsvorschriften wurden präzisiert und die Verfahrensvorschriften zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit verbessert. · Sekundärinsolvenzverfahren: Das Gericht soll die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ablehnen können, wenn dieses Verfahren zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger, d. h. der Gläubiger am Ort der Niederlassung, nicht erforderlich ist. Abgeschafft wird ferner das Erfordernis, wonach Sekundärinsolvenzverfahren als Liquidationsverfahren ausgestaltet sein müssen. Durch Ausweitung der Kooperationspflicht auf die involvierten Gerichte soll die Abstimmung zwischen Haupt- und Sekundärverfahren verbessert werden. Mit diesen Maßnahmen ist eine effizientere Handhabung der Insolvenzverfahren gewährleistet. · Publizität der Verfahren und Forderungsanmeldung: Dem Vorschlag zufolge müssen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Gerichtsentscheidungen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen, elektronischen Register bekanntmachen. Darüber hinaus sieht der Vorschlag die Vernetzung der nationalen Insolvenzregister vor. Für die Anmeldung der Forderungen soll ein Standardformular eingeführt werden. · Unternehmensgruppen: Vorgesehen ist eine Koordinierung von Insolvenzverfahren, an denen Mitglieder derselben Unternehmensgruppe beteiligt sind. Die an den einzelnen Hauptverfahren beteiligten Verwalter und Gerichte sollen verpflichtet werden, miteinander zusammenzuarbeiten und zu kommunizieren. Die Verwalter erhalten in solchen Verfahren darüber hinaus die Befugnis, eine Aussetzung der anderen Verfahren zu beantragen und einen Sanierungsplan für die Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 3.1.1. Anwendungsbereich der
Insolvenzverordnung Der Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung
wird in Artikel 1 Absatz 1 durch eine Änderung der geltenden
Begriffsbestimmung von „Insolvenzverfahren“ erweitert.
Danach sollen auch Verfahren erfasst werden, an denen zwar kein
Verwalter beteiligt ist, das Vermögen und der Geschäftsbetrieb des Schuldners
aber der gerichtlichen Kontrolle oder Aufsicht unterstellt sind. Die durch die Verordnung bewirkte EU-weite
Anerkennung der Wirkungen von Insolvenzverfahren würde somit Verfahren zugute
kommen, in denen kein Verwalter bestellt wird und der Schuldner die
Verfügungsgewalt behält. Diese Änderung hätte
zudem zur Folge, dass eine größere Zahl von Insolvenzverfahren, die sich gegen
natürliche Personen richten, unter die Verordnung fiele. Außerdem wird ausdrücklich auf Verfahren Bezug genommen, die auf
eine Schuldenanpassung gerichtet sind oder der Sanierung dienen, um auch jene
Verfahren zu erfassen, die es dem Schuldner ermöglichen, sich im Vorfeld der
Insolvenz mit seinen Gläubigern zu arrangieren. Die
Änderungen würden die Verordnung überdies stärker der Konzeption des
UNCITRAL-Modellgesetzes über grenzüberschreitende Insolvenzen[6] annähern. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Verordnung ist zwar wichtig, um auch Vorinsolvenzverfahren und Verfahren in
Eigenverwaltung im grenzüberschreitenden Kontext effizient abwickeln zu können,
doch sollten vertraulich geführte Vorinsolvenzverfahren ausgenommen bleiben. Es gibt auf nationaler Ebene eine Reihe
vorinsolvenzlicher Verfahren, bei denen der Schuldner mit (bestimmten)
Gläubigern Verhandlungen aufnimmt, um eine Vereinbarung über eine
Refinanzierung oder Reorganisation zu treffen. Diese Information wird jedoch
nicht publik gemacht. Diese Verhandlungen
können einen Aufschub der Einzelvollstreckung bewirken oder Gläubiger eine
Zeitlang an der Stellung eines Insolvenzantrags hindern, um dem Schuldner eine
„Atempause“ zu verschaffen. Diese Verfahren
mögen zwar in manchen Mitgliedstaaten von großer Bedeutung sein, doch ist es
aufgrund ihrer vertraglichen und vertraulichen Natur schwierig, ihre Wirkungen
EU-weit anzuerkennen, da Gerichte oder Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten
über solche Verfahren nicht informiert werden. Von
dem Zeitpunkt an, ab dem ein solches Verfahren publik wird, kann die
Insolvenzverordnung hingegen durchaus auf dieses Verfahren Anwendung finden. Eine Änderung der bisherigen Vorgehensweise,
wonach die von der Verordnung erfassten nationalen Insolvenzverfahren in
Anhang A aufgeführt werden und die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie ein
bestimmtes Insolvenzverfahren in Anhang A aufnehmen lassen wollen, ist
nicht geplant. Vorgesehen ist allerdings, dass
die Kommission die gemeldeten nationalen Insolvenzverfahren daraufhin prüft, ob
die geänderte Begriffsbestimmung auf sie zutrifft. Damit
wird gewährleistet, dass nur die Verfahren in den Anhang aufgenommen werden,
für die die Bestimmungen der Verordnung geeignet sind.
3.1.2. Zuständigkeit für die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der Vorschlag behält das Kriterium des
Interessensmittelpunkts bei, da auf diese Weise gewährleistet ist, dass der
Fall an einem Ort bearbeitet wird, zu dem der Schuldner einen konkreten Bezug
hat, und nicht an einem Ort, der zum Zeitpunkt der Gründung bestimmt wurde. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen
folgt zudem der internationalen Entwicklung, da dieses Kriterium im
Modellgesetz der UNCITRAL über grenzüberschreitende Insolvenzen als Regelanknüpfung
verwendet wird. Um den Rechtsanwendern die
Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen zu erleichtern,
wurde die Begriffsbestimmung im Reformvorschlag ergänzt. Aufgenommen wurde auch eine Definition dieses Anknüpfungspunkts
im Falle natürlicher Personen. Ein neuer
Erwägungsgrund präzisiert, unter welchen Umständen die Vermutung, dass der
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer juristischen Person der Ort
ihres Sitzes ist, widerlegt werden kann. Die
Formulierung ist der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Interedil“
entlehnt.[7] Verbessert werden sollen auch die
Verfahrensvorschriften zur Bestimmung des für die Verfahrenseröffnung
zuständigen Gerichts. Dem Vorschlag zufolge soll das Gericht vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen und in der
Eröffnungsentscheidung begründen. Darüber hinaus müssen alle ausländischen
Gläubiger über die Eröffnungsentscheidung informiert werden, damit sie ihr
Recht auf Anfechtung der Entscheidung ausüben können. Mit diesen Änderungen
soll gewährleistet werden, dass ein Insolvenzverfahren nur in dem Mitgliedstaat
eröffnet wird, der tatsächlich für den Fall zuständig ist. Die Fälle von Forum
Shopping durch die missbräuchliche, künstliche Verlegung des Interessensmittelpunkts
dürften dadurch seltener werden. Das Gericht, das die Insolvenz eröffnet hat,
ist dem Änderungsvorschlag zufolge auch für Klagen zuständig, die sich direkt
aus dem Insolvenzverfahren ableiten oder in engem Zusammenhang damit stehen wie
beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen. Mit dieser Änderung wird die
Rechtsprechung des EuGH in der Sache „DekoMarty“[8]
kodifiziert. Steht eine solche Klage im Zusammenhang mit einer anderen zivil-
oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, hat der Verwalter die
Möglichkeit, beide Klagen vor das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zu bringen,
wenn dieses Gericht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[9] zuständig ist. Danach könnte
ein Verwalter eine insolvenzrechtliche Haftungsklage gegen einen
Geschäftsführer und eine auf Delikts- oder Gesellschaftsrecht gestützte Klage
gegen dieselbe Person vor demselben Gericht erheben. 3.1.3. Sekundärinsolvenzverfahren Im Interesse einer effizienteren Verwaltung
der Schuldnermasse in Fällen, in denen der Schuldner eine Niederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat besitzt, werden folgende Änderungen vorgeschlagen. ·
Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines
Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht sollte auf Antrag des im
Hauptverfahren bestellten Verwalters die Eröffnung ablehnen oder die
Entscheidung vertagen können, wenn die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht notwendig ist. Dies
könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Investor ein Kaufangebot für
das noch aktive Unternehmen anbietet und dieses Angebot den einheimischen
Gläubigern mehr bietet als eine Verwertung des Unternehmensvermögens. Die
Eröffnung der Sekundärinsolvenz dürfte auch dann nicht nötig sein, wenn der
Verwalter des Hauptverfahrens den Gläubigern am Ort der Niederlassung
verspricht, dass sie im Hauptverfahren so behandelt werden, als sei das
Sekundärverfahren eröffnet worden, und dass die Rechte, die sie in diesem Fall
in Bezug auf die Feststellung und den Rang ihrer Forderungen gehabt hätten, bei
der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Masse beachtet werden. Das Konzept
eines solchen „virtuellen“ Sekundärinsolvenzverfahrens ist in einer Reihe von
grenzüberschreitenden Insolvenzen entwickelt worden, bei denen das
Hauptinsolvenzverfahren im Vereinigten Königreich eröffnet wurde (so u. a.
die Verfahren gegen Collins&Aikman, MG Rover und Nortel Networks). Die
englischen Gerichte gestanden den englischen Verwaltern das Recht zu, einen
Teil der Verwertungserlöse nach dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung
zu verteilen. Dies ist nach dem Recht zahlreicher Mitgliedstaaten nicht
zulässig, so dass jetzt eine Bestimmung vorgesehen ist, wonach der Verwalter
den Gläubigern am Ort der Niederlassung verbindliche Zusagen in Bezug auf die
Insolvenzmasse machen kann. ·
Ungeachtet der vorgeschlagenen Änderung kann der
Verwalter die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen, wenn sich
komplexe Fälle dadurch besser verwalten lassen, beispielsweise in Fällen, in
denen im Staat der Niederlassung zahlreiche Beschäftigte entlassen werden
müssen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Staat der Niederlassung und
die Bestellung eines Verwalters vor Ort kann sich als sinnvoll erweisen, um die
Schuldnermasse effizient verwalten zu können. ·
Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines
Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht wird jetzt verpflichtet, vor
seiner Entscheidung den Verwalter des Hauptverfahrens zu hören. Diese Änderung
soll gewährleisten, dass dieses Gericht umfassende Kenntnis von allen
Sanierungs- oder Restrukturierungsoptionen erhält, denen der Verwalter nachgeht,
und in der Lage ist, die Folgen der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
richtig einzuschätzen. Dieser Verpflichtung steht das Recht des Verwalters auf
Anfechtung der Entscheidung über die Eröffnung der Sekundärinsolvenz gegenüber.
·
Das derzeitige Erfordernis, wonach
Sekundärinsolvenzverfahren immer auf Liquidation gerichtet sein müssen, wird
aufgehoben. Bei Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens kann das Gericht
aus allen Verfahren wählen, die ihm das nationale Recht bietet, einschließlich Restrukturierungsverfahren.
Mit dieser Änderung ist gewährleistet, dass die Eröffnung eines
Sekundärinsolvenzverfahrens nicht schon per se der Sanierung oder
Restrukturierung des Schuldnerunternehmens als Einheit entgegensteht. Die
Vorschriften über die Rückforderung staatlicher Beihilfen sowie die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Rückforderung
staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen[10] bleiben hiervon unberührt. ·
Verbessert wird überdies die Koordination von
Haupt- und Sekundärverfahren durch Ausweitung der derzeit nur für Verwalter
geltenden Kooperationspflicht auf die Gerichte der Haupt- und
Sekundärverfahren. Gerichte werden demnach zusammenarbeiten und miteinander
kommunizieren müssen. Diese Kooperations- und Kommunikationspflicht gilt auch
für die Verwalter in Bezug auf die in anderen Mitgliedstaaten involvierten
Insolvenzgerichte. Durch die Zusammenarbeit der Gerichte untereinander wird
eine bessere Koordination zwischen Haupt- und Sekundärverfahren gewährleistet. Für
eine erfolgreiche Restrukturierung kann dies ausschlaggebend sein,
beispielsweise wenn es um die Zustimmung zu einem Sanierungsplan geht. 3.1.4. Öffentliche Bekanntmachung von
Insolvenzverfahren und Anmeldung von Forderungen Dem Reformvorschlag zufolge müssen bestimmte
grundlegende Informationen über das Insolvenzverfahren in einem elektronischen
Register, auf das die Öffentlichkeit im Internet gebührenfrei zugreifen kann,
bekanntgemacht werden. Diese Informationen umfassen das Gericht, das die
Insolvenz eröffnet hat, das Datum der Insolvenzeröffnung und – bei
Hauptinsolvenzverfahren – das Datum der Verfahrensbeendigung, die Art des
Verfahrens, den Schuldner, den Verwalter, die Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung sowie die Entscheidung über die Bestellung des Verwalters,
falls die Bestellung gesondert erfolgte, und die Frist für die Anmeldung der
Forderungen. Angesichts der unterschiedlichen Publizitätsvorschriften der
Mitgliedstaaten und der unterschiedlichen Bedürfnisse der Gläubiger beschränkt
sich die Bekanntmachungspflicht auf Gesellschaften, Selbstständige und
Freiberufler. Privatinsolvenzen von Verbrauchern sind ausgenommen. Der
Vorschlag sieht darüber hinaus eine Vernetzung der nationalen Insolvenzregister
vor. Der Zugang soll über das Europäische Justizportal erfolgen. Die Kommission
wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemeinsame Mindestkriterien für die
Suche in den Registern und die Suchergebnisse festlegen, die auf den
Informationen basieren, die in den Insolvenzregistern zu veröffentlichen sind.
Mit der Vernetzung der nationalen Insolvenzregister ist gewährleistet, dass ein
mit einem Insolvenzantrag befasstes Gericht feststellen kann, ob gegen den
Schuldner bereits ein Insolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat läuft.
Die gleiche Möglichkeit wird den Gläubigern geboten, die auf diese Weise auch
in Erfahrung bringen können, mit welchen Befugnissen der Verwalter ausgestattet
ist. Soweit der Schuldner eine Gesellschaft ist, haben die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, sich auf die Richtlinie 2012/17/EU vom 13. Juni 2012 in Bezug
auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern[11] zu stützen. Die bloße Angabe,
dass gegen einen Schuldner Insolvenz eröffnet worden ist, reicht jedoch zur
Koordinierung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren und zur Wahrnehmung der
entsprechenden Gläubigerrechte nicht aus. Ausländischen Gläubigern, insbesondere kleinen
Gläubigern und KMU, soll die Anmeldung ihrer Forderungen erleichtert werden.
Hierzu sieht der Vorschlag Folgendes vor: Im Wege eines Durchführungsrechtsakts
sollen für die Mitteilung an die Gläubiger und für die Anmeldung der
Forderungen Standardformulare eingeführt werden. Diese Standardformulare werden
in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, so dass geringere
Übersetzungskosten anfallen. Ausländische Gläubiger erhalten für die Anmeldung
ihrer Forderungen eine Frist von mindestens 45 Tagen nach Bekanntmachung
der Insolvenzeröffnung im Insolvenzregister ungeachtet etwaiger kürzerer
Fristen nach einzelstaatlichem Recht. Sie müssen auch informiert werden, wenn
ihre Forderung bestritten wird. Ihnen muss in diesem Fall die Möglichkeit
eingeräumt werden, zusätzliche Nachweise für ihre Forderung beizubringen. Für
die Anmeldung einer Forderung im Ausland besteht kein Anwaltszwang, so dass für
die Gläubiger geringere Kosten anfallen. 3.1.5. Insolvenz von Mitgliedern
einer Unternehmensgruppe Der Reformvorschlag enthält besondere
Vorschriften für die Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe, behält
aber gleichzeitig den in der geltenden Insolvenzverordnung angewandten
Grundsatz der Einzelinsolvenz bei. Für Insolvenzverfahren gegen verschiedene
Mitglieder derselben Unternehmensgruppe wird eine Koordinierungspflicht
dergestalt eingeführt, dass die jeweiligen Verwalter und Insolvenzgerichte wie
bei einem Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren zusammenarbeiten müssen. Diese
Zusammenarbeit kann je nach den Umständen des Falls unterschiedliche Formen
annehmen. Die Verwalter sollten vor allem relevante Informationen austauschen
und bei Bedarf bei der Ausarbeitung eines Sanierungs- oder Reorganisationsplans
zusammenarbeiten. Die Möglichkeit einer Zusammenarbeit im Wege sogenannter
Protokolle wird ausdrücklich genannt, um der Bedeutung dieses Instruments in
der internationalen Praxis Rechnung zu tragen und dessen weitere Verbreitung zu
fördern. Die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten sollte hauptsächlich durch
Informationsaustausch, gegebenenfalls Abstimmung bei der Bestellung der
Verwalter, deren Zusammenarbeit erforderlich sein kann, und Genehmigung der
ihnen von den Verwaltern vorgelegten „Protokolle“ erfolgen. Der Vorschlag gibt jedem Verwalter überdies
gewisse Rechte in Insolvenzverfahren gegen andere Mitglieder derselben
Unternehmensgruppe. So hat der Verwalter insbesondere das Recht, gehört zu
werden, die Aussetzung des anderen Verfahrens zu beantragen und einen
Reorganisationsplan in einer Form vorzuschlagen, die es dem betreffenden
Gläubigerausschuss oder Gericht erlaubt, darüber zu beschließen. Der Verwalter
hat überdies das Recht, an den Sitzungen des Gläubigerausschusses teilzunehmen.
Auf der Grundlage dieser Verfahrensvorschriften kann der Verwalter, der das
größte Interesse an einer erfolgreichen Restrukturierung aller betroffenen
Unternehmen hat, seinen Reorganisationsplan offiziell in das Insolvenzverfahren
gegen ein anderes Gruppenmitglied einbringen, auch wenn der für dieses
Verfahren zuständige Verwalter kooperationsunwillig ist oder den Plan ablehnt. Der Reformvorschlag sieht zwar die
Koordinierung der einzelnen Insolvenzverfahren gegen Mitglieder derselben
Unternehmensgruppe vor, doch heißt dies nicht, dass er die bei stark
integrierten Unternehmensgruppen übliche Praxis unterbinden will, den
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen aller Mitglieder der Gruppe an ein
und demselben Ort anzunehmen und die Verfahren demzufolge nur an einem Ort zu
eröffnen. 3.2. Rechtsgrundlage Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung
(EG) Nr. 1346/2000, die sich auf Artikel 61 Buchstabe c und
Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft stützte, geändert werden. Seit Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon ist Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und f des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die maßgebliche Rechtsgrundlage.
Titel V im Dritten Teil des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union ist aufgrund des den Verträgen
beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht auf Dänemark
anwendbar. Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
ist Titel V auf diese beiden Staaten ebenfalls nicht anwendbar, sofern sie
nichts anderes beschließen. Zielt ein Kommissionsvorschlag jedoch auf die
Änderung eines geltenden Rechtsakts ab und nimmt das Vereinigte Königreich oder
Irland sein Recht auf Annahme des Änderungsrechtsakts nicht wahr, kann der Rat
auf Vorschlag der Kommission feststellen, dass die Nichtbeteiligung des
Vereinigten Königreichs oder Irlands an der geänderten Fassung einer
bestehenden Maßnahme die Anwendung dieser Maßnahme für andere Mitgliedstaaten
oder die Union unpraktikabel macht. In diesem Fall wird die Frist für die
Mitteilung dieser Staaten über ihre Beteiligung an der Maßnahme verlängert. In
Bezug auf den Staat, der nach Ablauf dieser Frist nicht mitgeteilt hat, dass er
sich an der Maßnahme zu beteiligen wünscht, tritt die bestehende Maßnahme außer
Kraft. 3.3. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Die vorstehend erläuterten Vorschläge zur
Reform der Insolvenzverordnung sind mit dem Subsidiaritäts- und dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar. Die vorgeschlagenen Änderungen können
von den Mitgliedstaaten allein nicht herbeigeführt werden, da sie eine Änderung
der geltenden Insolvenzverordnung in Bezug auf ihren Anwendungsbereich, die
gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die
Vorschriften für Sekundärinsolvenzverfahren, die Bekanntmachung der
Entscheidungen und die Anmeldung von Forderungen erfordern. Eine Änderung der
Insolvenzverordnung ist ohne ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers naturgemäß
nicht möglich. Die Einrichtung elektronischer Insolvenzregister könnten die
Mitgliedstaaten theoretisch zwar alleine bewerkstelligen, die Vernetzung dieser
Register muss jedoch auf Unionsebene geschehen. Das Ziel der geplanten
Änderungsverordnung, d. h. die EU-weite Vernetzung der Insolvenzregister,
kann von den Mitgliedstaaten somit allein nicht in zufriedenstellendem Maße
erreicht werden, sondern bedarf eines Tätigwerdens der Union. Inhalt und Form des geplanten Vorhabens gehen
nicht über das zur Erreichung der Vertragsziele erforderliche Maß hinaus. Die
diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung zeigt zudem, dass die
Änderungsvorschläge mehr Nutzen bringen als Kosten verursachen und dass die
vorgeschlagenen Maßnahmen daher verhältnismäßig sind. 3.4. Auswirkung auf die
Grundrechte Wie in der Folgenabschätzung zu diesem
Vorschlag ausführlich dargelegt, werden bei allen Elementen der Reform die in
der Grundrechtecharta verbrieften Rechte beachtet, so wie es die
Unionsstrategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union vorsieht. Die vorgeschlagenen Änderungen stärken die
Position der an grenzüberschreitenden Insolvenzen beteiligten Personen in Bezug
auf ihr Recht auf Eigentum, ihre unternehmerische Freiheit und ihr Recht auf
Arbeit, ihr Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt sowie ihr Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf. Der Vorschlag
zur Einrichtung öffentlich zugänglicher elektronischer Insolvenzregister achtet
das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in einer Weise, die im
Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, da Maßnahmen vorgesehen sind, die
die Vereinbarkeit mit der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gewährleisten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag wirkt sich nur begrenzt auf den
EU-Haushalt aus. Die IT-Anwendung für die Vernetzung der Insolvenzregister
wurde bereits entwickelt und wird über das Europäische Justizportal laufen. Für
den EU-Haushalt werden im Zeitraum 2014 bis 2020 lediglich Hosting- und
Unterhaltskosten für die IT-Anwendung anfallen. Die Gesamtkosten dürften sich
in diesem Zeitraum auf 1 500 000 EUR belaufen und würden aus dem
künftigen Programm „Justiz“[12]
bestritten. 2012/0360 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
des Rates über Insolvenzverfahren DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[13]
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten,[14] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Ratsverordnung (EG)
Nr. 1346/2000[15]
wurde ein rechtlicher Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in
Europa geschaffen. Die Verordnung bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist, legt einheitliche
Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest und regelt die
Anerkennung und Vollstreckung insolvenzrechtlicher Entscheidungen sowie die
Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. (2) Dem Bericht der Kommission
über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 12. Dezember
2012[16]
zufolge wird die Verordnung insgesamt positiv beurteilt, doch sollte die
Anwendung einiger Vorschriften verbessert werden, um grenzüberschreitende
Insolvenzverfahren noch effizienter abwickeln zu können. (3) In den Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollten Verfahren einbezogen werden, die die
Sanierung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners begünstigen, um auf
diese Weise gesunden Unternehmen aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine
zweite Chance zu geben. Einbezogen werden sollten vor allem Verfahren, die auf
eine Restrukturierung des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind,
und Verfahren in Eigenverwaltung, d. h. ohne Auswechslung der
Geschäftsführung. Darüber hinaus sollte die Verordnung auch Verfahren erfassen,
die eine Entschuldung von Verbrauchern und Selbstständigen vorsehen, die nicht
die Kriterien der bisherigen Insolvenzverordnung erfüllen. (4) Die Vorschriften über die
gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und die
Verfahrensvorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit sollten klarer
gefasst werden. Die Zuständigkeit für Klagen, die sich direkt aus einem
Insolvenzverfahren ableiten oder in engem Zusammenhang damit stehen, sollte
ebenfalls ausdrücklich geregelt werden. (5) Um Insolvenzverfahren in
Fällen, in denen der Schuldner eine Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat hat, effizienter abwickeln zu können, sollte das Erfordernis,
dass ein Sekundärinsolvenzverfahren stets auf Liquidation gerichtet sein muss,
aufgehoben werden. Zudem sollte ein Gericht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
ablehnen können, wenn ein solches Verfahren zum Schutz der Interessen der
einheimischen Gläubiger nicht nötig ist. Die Koordinierung von Haupt- und
Sekundärinsolvenzverfahren sollte insbesondere dadurch verbessert werden, dass
die beteiligten Gerichte zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. (6) Um eine bessere Information
der Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von
Parallelverfahren verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden,
einschlägige Entscheidungen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem
öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Es sollten
Vorkehrungen für eine Vernetzung der Insolvenzregister getroffen werden. Um
ausländischen Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen zu erleichtern und die
Übersetzungskosten zu verringern, sollten Standardformulare eingeführt werden. (7) Die Koordinierung von
Verfahren, an denen verschiedene Mitglieder derselben Unternehmensgruppe
beteiligt sind, sollte ausdrücklich geregelt werden. Die an den einzelnen
Insolvenzverfahren beteiligten Verwalter und Gerichte sollten verpflichtet
werden, miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Die Verwalter
sollten in solchen Verfahren darüber hinaus die Befugnis erhalten, einen Sanierungsplan
für die Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die ein
Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und erforderlichenfalls die Aussetzung der
Insolvenzverfahren gegen Mitglieder der Unternehmensgruppe zu beantragen, die
nicht ihrer Verwaltung unterstehen. Die Definition des Begriffs
„Unternehmensgruppe“ sollte so verstanden werden, dass sie auf
Insolvenzvorgänge beschränkt ist; gesellschaftsrechtliche Aspekte von
Unternehmensgruppen bleiben hiervon unberührt. (8) Im Interesse einer raschen
Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen
Insolvenzrechts, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, sollte der
Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von
Rechtsakten zur Änderung der Anhänge übertragen werden. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden. (9) Der Kommission sollten
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 zu gewährleisten. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[17] des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen
werden. (10) Die Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 sollte deshalb entsprechend geändert werden. (11) Die Vorschriften über die
Rückforderung staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen, wie sie vom
Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-454/09,
Kommission/Italien – „New Interline“, ausgelegt worden sind, sollten von der
Änderung dieser Verordnung unberührt bleiben. Ist die Rückforderung des vollen
Beihilfebetrags nicht möglich, weil sich das betreffende Unternehmen in
Insolvenz befindet, sollte das Insolvenzverfahren stets auf die Liquidation des
Unternehmens und damit auf die endgültige Einstellung der Unternehmenstätigkeit
und die Verwertung seines Vermögens gerichtet sein. (12) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum
Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich
mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung
beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland
unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar
ist]. (13) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und
ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung
verpflichtet – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des
Rates wird wie folgt geändert: (1)
In Erwägungsgrund 2 wird der Verweis auf
Artikel 65 durch einen Verweis auf Artikel 81 ersetzt. (2)
In den Erwägungsgründen 3, 5, 8, 11, 12, 14
und 21 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch „Union“, der
Wortbestandteil „Gemeinschafts-“ durch „Unions-„ und das Adjektiv
„gemeinschaftlich“ durch „der Union“. (3)
Erwägungsgrund 4 erhält folgende Fassung: „(4) Im Interesse eines ordnungsgemäßen
Funktionierens des Binnenmarkts muss verhindert werden, dass es für die
Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von
einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine
günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen
(„Forum Shopping“).“ (4)
Erwägung 6 erhält folgende Fassung: „(6) Diese Verordnung sollte Vorschriften
enthalten, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren sowie
für die Eröffnung von Verfahren regeln, die sich direkt aus diesen
Insolvenzverfahren ableiten und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber
hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften für die Anerkennung und
Vollstreckung von in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie
Vorschriften über das auf Insolvenzverfahren anwendbare Recht enthalten. Sie
sollte auch die Koordinierung von Insolvenzverfahren regeln, die sich gegen
denselben Schuldner oder die sich gegen Mitglieder derselben Unternehmensgruppe
richten.“ (5)
Erwägungsgrund 7 erhält folgende Fassung: „(7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche
Verfahren sowie damit zusammenhängende Klagen sind vom Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[18]
ausgenommen. Für diese Verfahren sollte die vorliegende Verordnung gelten. Die
vorliegende Verordnung ist so auszulegen, dass Rechtslücken zwischen den beiden
vorgenannten Rechtsinstrumenten so weit wie möglich vermieden werden.“ (6)
Erwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung: „(9) Diese Verordnung sollte für alle
Insolvenzverfahren gelten, die die in dieser Verordnung festgelegten
Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine
natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson
handelt. Diese Insolvenzverfahren sind in Anhang A erschöpfend aufgeführt.
Bei in Anhang A aufgeführten nationalen Verfahren sollte diese Verordnung
Anwendung finden, ohne dass die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats die
Anwendungsvoraussetzungen dieser Verordnung nachprüfen. Insolvenzverfahren über
das Vermögen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen,
soweit sie unter die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von
Kreditinstituten[19]
fallen, und Organismen für gemeinsame Anlagen sollten vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Unternehmen sollten von dieser
Verordnung nicht erfasst werden, da für sie besondere Vorschriften gelten und
die nationalen Aufsichtsbehörden weitreichende Eingriffsbefugnisse haben.“ (7)
Es wird folgender Erwägungsgrund 9a eingefügt: „(9a) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung
sollten Verfahren einbezogen werden, die die Sanierung eines wirtschaftlich
bestandsfähigen Schuldners begünstigen, um auf diese Weise gesunden Unternehmen
aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine zweite Chance zu bieten. Einbezogen
werden sollten vor allem Verfahren, die auf eine Restrukturierung des
Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind, Verfahren ohne Auswechslung
der Unternehmensführung und Verfahren, die eine Schuldbefreiung von
Verbrauchern und Selbstständigen zum Ziel haben. Da für diese Verfahren nicht
unbedingt ein Verwalter bestellt werden muss, sollten sie unter diese
Verordnung fallen, wenn sie der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts
unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte der Ausdruck „Kontrolle“ auch
Situationen einschließen, in denen ein Gericht nur aufgrund des Rechtsmittels
eines Gläubigers oder einer Partei tätig wird.“ (8)
Erwägungsgrund 10 erhält folgende Fassung: „(10) Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit
dem Eingreifen eines Gerichts verbunden. Der Ausdruck „Gericht“ in dieser
Verordnung sollte daher weit ausgelegt werden und jede Person oder Stelle
bezeichnen, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren
zu eröffnen. Damit diese Verordnung Anwendung findet, muss es sich aber um ein
Verfahren (mit den entsprechenden Rechtshandlungen und Formalitäten) handeln,
das nicht nur im Einklang mit dieser Verordnung steht, sondern auch in dem
Mitgliedstaat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offiziell anerkannt und rechtsgültig
ist.“ (9)
Es wird ein neuer Erwägungsgrund 12a
eingefügt: „(12a) Vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob
sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder dessen
Niederlassung tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet. Geben die
Umstände des Falls Anlass zu Zweifeln an der Zuständigkeit des Gerichts, sollte
das Gericht den Schuldner auffordern, zusätzliche Nachweise für sein Vorbringen
vorzulegen, und gegebenenfalls den Gläubigern Gelegenheit geben, sich zur Frage
der Zuständigkeit zu äußern. Gläubigern sollte darüber hinaus ein wirksamer
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
zustehen. (10)
Erwägungsgrund 13 wird gestrichen. (11)
Es werden folgende Erwägungsgründe 13a und 13b
eingefügt: (13a) Bei Gesellschaften und juristischen
Personen sollte die Vermutung gelten, dass der „Mittelpunkt ihrer
hauptsächlichen Interessen“ der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist. Diese
Vermutung sollte widerlegt werden können, wenn sich die Hauptverwaltung der
Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet als der Sitz und wenn eine
Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren die von Dritten überprüfbare
Feststellung zulässt, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Verwaltung und
der Kontrolle der Gesellschaft sowie der Verwaltung ihrer Interessen in diesem
anderen Mitgliedstaat befindet. Eine Widerlegung der Vermutung sollte hingegen
nicht möglich sein, wenn sich die Verwaltungs- und Kontrollorgane einer
Gesellschaft am Ort ihres Sitzes befinden und die Verwaltungsentscheidungen der
Gesellschaft in für Dritte feststellbarer Weise an diesem Ort getroffen werden. (13b) Das mitgliedstaatliche Gericht, das das
Insolvenzverfahren eröffnet hat, sollte auch für Klagen zuständig sein, die
sich direkt aus dem Insolvenzverfahren ableiten und in engem Zusammenhang damit
stehen wie beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen. Steht eine solche Klage
im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage, sollte
der Verwalter beide Klagen vor die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten
bringen können, wenn er sich von einer Zusammenführung der Klagen an diesem
Gerichtsstand einen Effizienzgewinn verspricht. Dies wäre beispielsweise dann
der Fall, wenn der Verwalter eine insolvenzrechtliche Haftungsklage gegen einen
Geschäftsführer mit einer gesellschaftsrechtlichen oder deliktsrechtlichen
Klage verbinden will. (12)
Es werden folgende Erwägungsgründe 19a und 19b
eingefügt: „(19a) Sekundärinsolvenzverfahren
können eine effiziente Verwaltung der Masse allerdings auch behindern. Das
Gericht, das das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, sollte deshalb auf Antrag
des Verwalters die Verfahrenseröffnung aufschieben oder ablehnen können, wenn
das Verfahren zum Schutz der Interessen einheimischer Gläubiger nicht notwendig
ist. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verwalter im Wege
einer in Bezug auf die Insolvenzmasse verbindlichen Zusage einwilligt, die
einheimischen Gläubiger so zu behandeln, als wäre das
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden, und bei der Verteilung des Erlöses
aus der Verwertung des dort belegenen Vermögens die Vorschriften über die
Rangfolge der Forderungen anzuwenden, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem
die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt wurde. Diese Verordnung
sollte dem Verwalter die Möglichkeit für solche Zusagen einräumen. (19b) Im Interesse eines wirksamen Schutzes
inländischer Interessen sollte es dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
nicht möglich sein, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung belegene
Vermögen missbräuchlich zu verwerten oder missbräuchlich an einen anderen Ort
zu bringen, insbesondere wenn dies in der Absicht geschieht, die wirksame
Befriedigung dieser Interessen für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt
ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird, zu vereiteln.“ (13)
Erwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung: „(20) Hauptinsolvenzverfahren und
Sekundärinsolvenzverfahren können nur dann zu einer effizienten Verwertung der
Insolvenzmasse beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren koordiniert
werden. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass die beteiligten Verwalter
und Gerichte eng zusammenarbeiten und sich ausreichend gegenseitig informieren.
Um die dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten
dem Verwalter dieses Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf
gleichzeitig anhängige Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte
insbesondere einen Restrukturierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die
Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen
können. Bei ihrer Zusammenarbeit sollten Verwalter und Gerichte den in
grenzüberschreitenden Insolvenzfällen bewährten Praktiken folgen, wie sie in den
Kommunikations- und Kooperationsgrundsätzen und -leitlinien dargelegt sind, die
von europäischen und internationalen Vereinigungen auf dem Gebiet des
Insolvenzrechts ausgearbeitet worden sind.“ (14)
Es werden folgende Erwägungsgründe 20a und 20b
eingefügt: (20a) Diese Verordnung soll gewährleisten, dass
Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gesellschaften, die derselben
Unternehmensgruppe angehören, effizient geführt werden. Wurden gegen mehrere
Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe Insolvenzverfahren eröffnet,
sollten diese Verfahren in geeigneter Weise koordiniert werden. Die beteiligten
Verwalter und Gerichte sollten deshalb in gleicher Weise wie die Verwalter und
Gerichte in gegen denselben Schuldner gerichteten Haupt- und
Sekundärinsolvenzverfahren verpflichtet sein, miteinander zu kommunizieren und
zusammenzuarbeiten. Ein Verwalter in einem Verfahren, das gegen ein Mitglied
einer Unternehmensgruppe anhängig ist, sollte überdies in einem Verfahren gegen
ein anderes Mitglied derselben Gruppe einen Sanierungsplan vorschlagen können,
soweit diese Möglichkeit im einzelstaatlichen Insolvenzrecht vorgesehen ist. (20b) Durch die Einführung von Vorschriften über
die Insolvenz von Unternehmensgruppen sollte ein Gericht nicht in seiner
Möglichkeit eingeschränkt werden, Insolvenzverfahren gegen mehrere
Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, nur an einem
Gerichtsstand zu eröffnen, wenn es feststellt, dass der Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen dieser Gesellschaften in einem einzigen Mitgliedstaat
liegt. In diesen Fällen sollte das Gericht für alle Verfahren gegebenenfalls
dieselbe Person als Verwalter bestellen können. (15)
Es wird ein neuer Erwägungsgrund 21a
eingefügt: „(21a) Es ist von grundlegender
Bedeutung, dass Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Sitz in der Union haben, über die Eröffnung von Insolvenzverfahren über das
Vermögen ihres Schuldners informiert werden. Um eine rasche Übermittlung der
Informationen an die Gläubiger sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten[20] keine Anwendung finden, wenn
in der vorliegenden Verordnung auf die Pflicht zur Information der Gläubiger
verwiesen wird. Gläubigern sollte die Anmeldung ihrer Forderungen durch die
Bereitstellung von Standardformularen in allen Amtssprachen der Union
erleichtert werden.“ (16)
Erwägungsgrund 29 erhält folgende Fassung: „(29) Im Interesse des Geschäftsverkehrs sollte
der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung auf Antrag
des Verwalters in den anderen Mitgliedstaaten bekanntgemacht werden. Befindet
sich in den betreffenden Mitgliedstaaten eine Niederlassung, sollte die
Bekanntmachung obligatorisch sein, solange das System zur Vernetzung der
Insolvenzregister noch nicht eingerichtet ist. In beiden Fällen sollte die
Bekanntmachung jedoch nicht Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen
Verfahrens sein.“ (17)
Es wird folgender Erwägungsgrund 29a
eingefügt: „(29a) Um eine bessere Information der
Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von
Parallelverfahren zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden,
einschlägige Informationen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem
öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Um Gläubigern
und Gerichten in anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf diese Informationen zu
erleichtern, sollte diese Verordnung die Vernetzung der Insolvenzregister
vorsehen.“ (18)
Erwägungsgrund 31 erhält folgende Fassung: „(31) In diese Verordnung sollten Anhänge
aufgenommen werden, in denen unter anderem die nationalen Insolvenzverfahren
aufgeführt sind, die unter diese Verordnung fallen. Im Interesse einer raschen
Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen
Insolvenzrechts der Mitgliedstaaten sollte der Kommission gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung der Anhänge
übertragen werden. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der in
den Anhängen aufgeführten nationalen Insolvenzverfahren sollte die Kommission
prüfen, ob das notifizierte Verfahren den Kriterien dieser Verordnung
entspricht. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise
übermittelt werden.“ (19)
Es werden folgende Erwägungsgründe 31a, 31b
und 31c eingefügt: „(31a) Der Kommission sollten
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 zu gewährleisten. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[21] des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen
werden. (31b) Diese Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf
ab, die Anwendung der Artikel 8, 17 und 47 der Charta zu fördern, die
den Schutz der personenbezogenen Daten, das Recht auf Eigentum und das Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen. (31c) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr[22]
und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[23]
regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung.“ (20)
In den Erwägungsgründen 32 und 33 werden die
Worte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch
„Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“. (21)
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende
Fassung: „Artikel 1
Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
gerichtliche oder administrative Gesamtverfahren einschließlich Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes, die sich auf eine gesetzliche Regelung zur
Insolvenz oder Schuldenanpassung stützen und in denen zu Zwecken der Sanierung,
Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation (a)
dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein
Vermögen ganz oder teilweise entzogen und ein Verwalter bestellt wird oder (b)
das Vermögen und der Geschäftsbetrieb des
Schuldners der Kontrolle oder Aufsicht durch ein Gericht unterstellt wird. Die Verfahren, auf die in diesem Absatz Bezug
genommen wird, sind in Anhang A aufgeführt. 2. Diese Verordnung gilt nicht
für Insolvenzverfahren über das Vermögen von (a)
Versicherungsunternehmen, (b)
Kreditinstituten, (c)
Wertpapierfirmen, soweit sie unter die Richtlinie
2001/24/EG fallen, und (d)
Organismen für gemeinsame Anlagen. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (a)
„Insolvenzverfahren“ ein in Anhang A
aufgeführtes Verfahren; (b)
„Verwalter“ i) jede Person oder Stelle, deren Aufgabe
es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit
des Schuldners zu überwachen. Diese Personen und Stellen sind in Anhang C
aufgeführt; ii) den Schuldner in Eigenverwaltung, wenn
kein Verwalter bestellt wird oder die Befugnisse des Schuldners nicht einem
Verwalter übertragen werden; (c)
„Gericht“ in allen Artikeln mit Ausnahme des
Artikels 3b Absatz 2 das Justizorgan oder jede sonstige zuständige
Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu
eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Laufe
dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen; (d)
„Entscheidung zur Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens“ i) die Entscheidung jedes Gerichts zur
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder zur Bestätigung der Eröffnung eines
solchen Verfahrens und ii) die Entscheidung eines Gerichts zur
Bestellung eines vorläufigen Verwalters; (e)
„Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung“ den Zeitpunkt,
in dem die Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam wird,
unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist; (f)
„Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand
befindet,“ im Fall von i) körperlichen Gegenständen den
Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist, ii) Gegenständen oder Rechten, bei denen
das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register
einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt
wird, iii) Namensaktien den Mitgliedstaat, in
dessen Gebiet die Gesellschaft, die die Aktien ausgegeben hat, ihren Sitz hat, (iv) Finanzinstrumenten, bei denen die
Eigentumsrechte durch einen Registereintrag oder eine Buchung auf einem von
einem oder für einen Intermediär geführten Depotkonto nachgewiesen werden
(„Schuldbuchforderungen“), den Mitgliedstaat, in dem das betreffende Register
oder Konto geführt wird, v) Guthaben auf Konten bei Kreditinstituten
den Mitgliedstaat, der in der internationalen Bankkontonummer (IBAN) angegeben
ist, vi) anderen Forderungen gegen Dritte als
solchen, die sich auf Vermögenswerte gemäß Ziffer vi beziehen, den
Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
hat; (g)
„Niederlassung“ jeden Tätigkeitsort, an dem der
Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art
nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt; (h)
„einheimische Gläubiger“ die Gläubiger, deren
Forderungen gegen den Schuldner aus dem Betrieb einer Niederlassung in einem
anderen Mitgliedstaat als dem entstanden sind, in dem sich der Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet; (i)
„Unternehmensgruppe“ eine Anzahl von Unternehmen
bestehend aus Mutter- und Tochtergesellschaften; (j)
„Muttergesellschaft“ eine Gesellschaft, die i) in einer anderen Gesellschaft
(Tochtergesellschaft) über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder
Gesellschafter verfügt oder ii) Aktionär oder Gesellschafter der
Tochtergesellschaft ist und das Recht hat, aa) die Mehrheit der Mitglieder des
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans dieser
Tochtergesellschaft zu ernennen oder abzuberufen oder bb) auf der Grundlage eines mit dieser
Tochtergesellschaft geschlossenen Vertrags oder einer Bestimmung in deren
Satzung einen beherrschenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft auszuüben.“ (22)
Artikel 3 Absätze 1 und 3 erhalten
folgende Fassung: „1. Für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens („Hauptinsolvenzverfahrens“) sind die Gerichte des
Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen hat. Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen
gilt der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen
nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird
bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer
hauptsächlichen Interessen der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist. Bei einer natürlichen Person, die eine
selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, gilt als Mittelpunkt ihrer
hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung; bei allen anderen
natürlichen Personen gilt als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der
Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 3. Wird ein Insolvenzverfahren
nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach
Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Für
die Feststellung, ob der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats hat, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Hauptverfahren
eröffnet wurde.“ (23)
Es werden folgende Artikel 3a und 3b
eingefügt: „Artikel 3a Zuständigkeit
für im Zusammenhang stehende Klagen 1. Die Gerichte des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3
eröffnet worden ist, sind zuständig für Klagen, die unmittelbar aus diesem
Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. 2. Steht eine Klage im Sinne des
Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder
handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, kann der Verwalter beide
Klagen vor ein Gericht des Mitgliedstaats bringen, in dem der Beklagte seinen
Wohnsitz hat, wenn dieses Gericht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
zuständig ist. 3. Klagen stehen im Sinne dieses
Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben
ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu
vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.
Artikel 3b Prüfung
der Zuständigkeit und Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung 1. Das mit einem Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob
es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ist anzugeben, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit des
Gerichts stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3
Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist. 2. Wird das Insolvenzverfahren
ohne gerichtliche Entscheidung eröffnet, prüft der für dieses Verfahren
bestellte Verwalter, ob der Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist,
gemäß Artikel 3 zuständig ist. Ist dies der Fall, gibt der Verwalter an,
auf welche Gründe sich die Zuständigkeit stützt, insbesondere, ob die
Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.
3. Gläubiger oder Parteien, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben, haben das Recht,
gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens einen
Rechtsbehelf einzulegen. Das Gericht, das das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet
hat, oder der Verwalter setzt die betreffenden Gläubiger, sofern sie bekannt sind,
so rechtzeitig von der Entscheidung in Kenntnis, dass sie gegen die
Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können.“ (24)
Die Änderung des Artikels 4 Absatz 2
Ziffer m in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf die deutsche
Fassung. (25)
Es wird folgender Artikel 6a eingefügt: „Artikel 6a
Aufrechnungs- und
Schuldumwandlungsvereinbarungen Für Aufrechnungs- und
Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) ist ausschließlich das
Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist.“ (26)
Es wird folgender Artikel 10a eingefügt: „Artikel 10a
Zustimmungserfordernisse nach
dem Recht des Vertragsstaats Kann ein Vertrag im Sinne der Artikel 8
und 10 nach dem Recht des Mitgliedstaats, das die Wirkungen des
Insolvenzverfahrens auf solche Verträge regelt, nur mit Zustimmung des
Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, beendet oder geändert werden
und ist in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Insolvenzverfahren eröffnet
worden, erteilt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, die
Zustimmung zur Beendigung oder Änderung des Vertrags.“ (27)
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15
Wirkungen des
Insolvenzverfahrens auf anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf
ein anhängiges Gerichts- oder Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein
Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das
Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig ist. (28)
Artikel 18 wird wie folgt geändert: (a)
Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. Der Verwalter, der durch ein
nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach
dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen
Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige
Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin
ergriffen worden ist. Er kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5
und 7 die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des
Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden. Er kann auch
zusichern, dass die Verteilungs- und Vorzugsrechte, die einheimischen
Gläubigern zugestanden hätten, wenn ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet
worden wäre, im Hauptinsolvenzverfahren gewahrt werden. Eine solche Zusicherung
unterliegt den gegebenenfalls im Staat der Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens bestehenden Formerfordernissen und ist in Bezug auf
die Insolvenzmasse verbindlich und vollstreckbar.“ (b)
In Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende
Fassung: „Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von
Zwangsmitteln ohne richterlichen Beschluss oder das Recht umfassen,
Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.“ (29)
Es werden folgende Artikel 20a, 20b, 20c und
20d eingefügt: „Artikel 20a
Einrichtung von
Insolvenzregistern Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten in
ihrem Gebiet ein oder mehrere Register mit folgenden Informationen, auf die die
Öffentlichkeit über das Internet gebührenfrei zugreifen kann
(„Insolvenzregister“): (a)
Datum der Insolvenzeröffnung; (b)
Gericht, das die Insolvenz eröffnet hat, und
gegebenenfalls Aktenzeichen; (c)
Art des Insolvenzverfahrens; (d)
Name und Anschrift des Schuldners; (e)
falls ein Verwalter bestellt wurde, Name und
Anschrift des Verwalters; (f)
Frist für die Anmeldung der Forderungen; (g)
Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
(h)
Entscheidung zur Bestellung des Verwalters, falls
die Bestellung nicht mit der Entscheidung gemäß Buchstabe g erfolgt ist; (i)
Datum der Beendigung des Hauptverfahrens. Artikel 20b
Vernetzung von
Insolvenzregistern 1. Die Kommission richtet im
Wege eines Durchführungsrechtsakts ein dezentrales System zur Vernetzung der
Insolvenzregister ein. Dieses System besteht aus den Insolvenzregistern und dem
Europäischen Justizportal, das für die Öffentlichkeit als zentraler
Zugangspunkt zu elektronischen Informationen aus dem System dient. Das System
bietet für die Abfrage der in Artikel 20a genannten Informationen einen
Suchdienst in allen Amtssprachen der Union. 2. Die Kommission legt im Wege
von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren in Artikel 45b
Absatz 3 spätestens am … [36 Monate nach Inkrafttreten der
Verordnung] Folgendes fest: –
die technischen Spezifikationen für die
elektronische Kommunikation und den elektronischen Informationsaustausch auf
der Grundlage der festgelegten Schnittstellenspezifikation für das System zur
Vernetzung der Insolvenzregister; –
die technischen Maßnahmen, durch die die
IT-Mindestsicherheitsstandards für die Bereitstellung und Verbreitung von
Informationen innerhalb des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister
gewährleistet werden; –
die Mindestkriterien für den vom Europäischen
Justizportal bereitgestellten Suchdienst anhand der Informationen in
Artikel 20a; –
die Mindestkriterien für die Anzeige der
Suchergebnisse in Bezug auf die Informationen in Artikel 20a; –
die Modalitäten und technischen Bedingungen für die
Verfügbarkeit der durch das System der Registervernetzung angebotenen Dienste
und –
ein Glossar mit einer allgemeinen Erläuterung der
in Anhang A aufgeführten nationalen Insolvenzverfahren. Artikel 20c
Kosten für die Einrichtung
und Vernetzung der Insolvenzregister 1. Die Einrichtung und
Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem
Gesamthaushalt der Union finanziert. 2. Jeder Mitgliedstaat trägt die
Kosten für die Interoperabilität seines Insolvenzregisters mit dem Europäischen
Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege
des Registers. Artikel 20d
Eintragung von
Insolvenzverfahren im Register Wird ein Haupt- oder
Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft oder
juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine selbstständige oder
freiberufliche Tätigkeit ausübt, eröffnet, trägt das Gericht, das das
Insolvenzverfahren eröffnet hat, dafür Sorge, dass die Informationen in
Artikel 20a umgehend im Insolvenzregister des Staats veröffentlicht
werden, in dem die Insolvenz eröffnet wurde.“ (30)
Die Artikel 21 und 22 erhalten folgende
Fassung: „Artikel 21
Bekanntmachung in einem
anderen Mitgliedstaat 1. Solange das System zur
Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet
ist, wird der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls der Entscheidung zur Bestellung des
Verwalters auf Antrag des Verwalters in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem
sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, nach den in diesem Staat
vorgesehenen Verfahren veröffentlicht. In der Bekanntmachung ist anzugeben,
welcher Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus
Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ergibt. 2. Auf Antrag des Verwalters
werden die Angaben in Absatz 1 in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich
Vermögensgegenstände oder Gläubiger des Schuldners befinden, nach dem in diesem
Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht.“ (31)
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22
Eintragung in öffentliche
Register eines anderen Mitgliedstaats Solange das System zur Vernetzung der
Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, werden
die in Artikel 21 genannten Entscheidungen auf Antrag des Verwalters in
das Grundbuch, das Handelsregister oder ein sonstiges öffentliches Register der
anderen Mitgliedstaaten eingetragen, in denen sich eine Niederlassung des
Schuldners befindet, die in einem öffentlichen Register des betreffenden
Mitgliedstaats eingetragen ist. Auf Antrag des Verwalters erfolgt die
Bekanntmachung in jedem anderen Mitgliedstaat.“ (32)
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25
Anerkennung und
Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen 1. Die zur Durchführung und
Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts,
dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein
von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere
Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 32
bis 56 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 vollstreckt. Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen,
die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem
Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen
Gericht getroffen werden. Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen
über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder in Verbindung damit getroffen werden. 2. Die Anerkennung und
Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen
unterliegen der in Absatz 1 genannten Verordnung, soweit jene Verordnung
anwendbar ist.“ (33)
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27
Verfahrenseröffnung Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein
Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat
anerkannt worden ist, kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges
Gericht dieses anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem
Kapitel ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens
sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das im Gebiet des
Mitgliedstaats belegen ist, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde.“ (34)
Es wird folgender Artikel 29a eingefügt: „Artikel 29a
Entscheidung zur Eröffnung
eines Sekundärinsolvenzverfahrens 1. Das mit einem Antrag auf
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht unterrichtet
hiervon umgehend den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und gibt ihm
Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern. 2. Auf Antrag des Verwalters des
Hauptinsolvenzverfahrens vertagt das in Absatz 1 genannte Gericht die
Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens oder lehnt die
Eröffnung ab, wenn die Eröffnung dieses Verfahrens zum Schutz der Interessen
der einheimischen Gläubiger nicht notwendig ist, insbesondere wenn der
Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Zusicherungen im Sinne des
Artikels 18 Absatz 1 abgibt und sich daran hält. 3. Beschließt das in
Absatz 1 genannte Gericht, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen,
wählt es das innerstaatliche Verfahren, das unter Berücksichtigung der
Interessen der einheimischen Gläubiger am besten geeignet ist, unabhängig
davon, ob etwaige die Solvabilität des Schuldners betreffende Bedingungen
erfüllt sind. 4. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
wird von der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in
Kenntnis gesetzt und hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung
einzulegen.“ (35)
Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Artikel 31
Kooperation und Kommunikation
unter Verwaltern 1. Der Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren
arbeiten zusammen, soweit diese Zusammenarbeit mit den für die einzelnen
Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Zusammenarbeit kann in Form
von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen. 2. Den Verwaltern obliegen
insbesondere folgende Pflichten: (a)
Sie teilen einander umgehend alle Informationen
mit, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können,
insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle
Maßnahmen zur Restrukturierung oder Sanierung des Schuldners oder zur
Beendigung des Insolvenzverfahrens, vorausgesetzt, es bestehen geeignete
Vereinbarungen zum Schutz vertraulicher Informationen. (b)
Sie prüfen Möglichkeiten für eine Restrukturierung
des Schuldners; falls eine solche Möglichkeit besteht, koordinieren sie
Ausarbeitung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans. (c)
Sie koordinieren die Verwertung oder die Verwendung
der Masse sowie die Geschäfte des Schuldners. Der Verwalter eines
Sekundärinsolvenzverfahrens gibt dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
frühzeitig Gelegenheit, Vorschläge für die Verwertung oder Verwendung der Masse
des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.“ (36)
Es werden folgende Artikel 31a und 31b
eingefügt: „Artikel 31a
Kooperation und Kommunikation
unter Gerichten 1. Um die Koordinierung der
Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu
erleichtern, arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben,
zusammen, soweit diese Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Verfahren
geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf
eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird. 2. Die Gerichte im Sinne des
Absatzes 1 können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um
Informationen und Unterstützung ersuchen, vorausgesetzt, die Kommunikation ist
unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit
der Informationen werden dabei gewahrt. 3. Die Zusammenarbeit kann auf
jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch (a)
die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem
betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg, (b)
die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung
des Vermögens und der Geschäfte des Schuldners, (c)
die Koordinierung der Verhandlungen, (d)
die Koordinierung der Zustimmung zu einem
Protokoll. Artikel 31b
Kooperation und Kommunikation
zwischen Verwaltern und Gerichten 1. Um die Koordinierung der
Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu
erleichtern, (a)
kooperiert und kommuniziert der Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens mit dem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung
eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren
eröffnet hat, und (b)
kooperiert und kommuniziert der Verwalter eines
Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahrens mit dem Gericht, das mit einem
Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein
solches Verfahren eröffnet hat. 2. Die Zusammenarbeit im Sinne
des Absatzes 1 erfolgt auf jedem geeigneten Weg einschließlich nach
Maßgabe des Artikels 31a Absatz 3, soweit diese Zusammenarbeit mit
den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.“ (37)
Artikel 33 wird wie folgt geändert: (a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Aussetzung des Verfahrens“ (b)
In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „die
Verwertung“ ersetzt durch die Worte „das Verfahren“ und die Worte „der
Verwertung“ durch die Worte „des Verfahrens“. (38)
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34
Beendigung des Haupt- oder
Sekundärinsolvenzverfahrens 1. Die Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens
steht der Fortführung eines zu diesem Zeitpunkt noch laufenden
Sekundärinsolvenzverfahrens nicht entgegen. 2. Ist über das Vermögen einer
juristischen Person ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat
eröffnet worden, in dem sich der Sitz dieser Person befindet, und hat die
Beendigung dieses Verfahrens die Auflösung dieser juristischen Person zur
Folge, steht diese Auflösung der Fortführung des in einem anderen Mitgliedstaat
eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens nicht entgegen.“ (39)
Die Änderung des englischen Wortlauts von
Artikel 35 hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung. (40)
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37
Umwandlung des vorhergehenden
Verfahrens Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann
bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Sekundärinsolvenzverfahren
eröffnet worden ist, die Umwandlung des Sekundärinsolvenzverfahrens in ein
anderes nach dem Recht dieses Mitgliedstaats verfügbaren Insolvenzverfahren
beantragen.“ (41)
Artikel 39 erhält folgende Fassung: „Artikel 39
Recht auf Anmeldung von
Forderungen Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der
Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der
Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, („ausländischer Gläubiger“) hat
das Recht, zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren alle
Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, zu
verwenden, die nach dem Recht des Eröffnungsstaats zulässig sind. Für die
Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder
sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“ (42)
Artikel 40 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dem Vermerk ist des Weiteren eine Kopie des
Standardanmeldeformulars gemäß Artikel 41 beizufügen oder ein Link zu
diesem Formular im Internet.“ (b)
Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: „3. Die Unterrichtung nach diesem
Artikel erfolgt mithilfe eines Standardformulars, das nach dem in Artikel 45b
Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt und spätestens am ….
[24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] im Europäischen Justizportal
veröffentlicht wird. Das Formular trägt in allen Amtssprachen der Union den
Titel „Mitteilung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“. Es wird in der
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung
oder in einer anderen Sprache übermittelt, die dieser Staat gemäß
Artikel 41 Absatz 3 zugelassen hat, wenn anzunehmen ist, dass diese
Sprache für ausländische Gläubiger leichter zu verstehen ist.“ (43)
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41
Verfahren für die
Forderungsanmeldung 1. Bekannte ausländische
Gläubiger melden ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars an, das nach
dem in Artikel 45b Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt
und spätestens am …. [24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] im
Europäischen Justizportal veröffentlicht wird. Dem Formular ist der Titel
„Forderungsanmeldung“ mit einer Übersetzung in alle Amtssprachen der Union
vorangestellt. 2. Gläubiger im Sinne des
Absatzes 1 geben im Standardformular für die Forderungsanmeldung Folgendes
an: (a)
Namen und Anschrift, (b)
Art der Forderung, (c)
Betrag und Entstehungszeitpunkt der Forderung, (d)
ob ein Status als bevorrechtigter Gläubiger
beansprucht wird, (e)
ob für die Forderung eine dingliche Sicherheit oder
ein Eigentumsvorbehalt beansprucht wird und wenn ja, welche Vermögenswerte
Gegenstand der Sicherheit sind, (f)
ob eine Aufrechnung beansprucht wird und ob der
geforderte Betrag aufrechnungsfrei ist. Der Forderungsanmeldung sind gegebenenfalls Belege
in Kopie beizufügen. 3. Forderungen können in einer
beliebigen Amtssprache der Union angemeldet werden. Vom Gläubiger kann eine
Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des
Staates der Verfahrenseröffnung oder in eine andere Sprache, die dieser
Mitgliedstaat zugelassen hat, verlangt werden. Jeder Mitgliedstaat gibt
mindestens eine Amtssprache der Union an, die er neben seiner oder seinen
eigenen Amtssprachen für die Forderungsanmeldung zulässt. 4. Die Forderungen sind
innerhalb der gesetzlichen Frist des Staates der Verfahrenseröffnung
anzumelden. Bei ausländischen Gläubigern beträgt diese Frist mindestens
45 Tage nach Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung im Insolvenzregister
des Eröffnungsstaats. 5. Bestreitet der Verwalter eine
nach Maßgabe dieses Artikels angemeldete Forderung, gibt er dem Gläubiger
Gelegenheit, zusätzliche Belege für das Bestehen und die Höhe der Forderung
vorzulegen.“ (44)
Artikel 42 wird gestrichen. (45)
Folgendes Kapitel IVa wird eingefügt: „KAPITEL IVa
INSOLVENZ VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE Artikel 42a
Pflicht zur Kooperation und
Kommunikation unter Verwaltern 1. Bei Insolvenzverfahren gegen
zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Verwalter
dieser Verfahren zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente
Abwicklung der Verfahren erleichtern kann, mit den für die einzelnen Verfahren
geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich
zieht. Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen
erfolgen. 2. Bei der Zusammenarbeit im
Sinne des Absatzes 1 obliegen den Verwaltern folgende Pflichten: (a)
Sie teilen einander umgehend alle Informationen
mit, die für die anderen Verfahren von Bedeutung sein können, vorausgesetzt, es
bestehen geeignete Vereinbarungen zum Schutz vertraulicher Informationen. (b)
Sie prüfen Möglichkeiten für eine Restrukturierung
der Gruppe; falls solche Möglichkeiten bestehen, stimmen sie sich in Bezug auf
den Vorschlag für einen koordinierten Restrukturierungsplan und dessen
Aushandlung ab. (c)
Sie koordinieren die Verwaltung und Überwachung der
Geschäfte der Gruppenmitglieder, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet
wurde. Die Verwalter können vereinbaren, einem Verwalter
aus ihrer Mitte zusätzliche Befugnisse zu übertragen, wenn eine solche
Vereinbarung nach den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften
zulässig ist. Artikel 42b
Kommunikation und Zusammenarbeit
unter Gerichten 1. Bei Insolvenzverfahren gegen
zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Gerichte,
die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Mitglied
der Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet
haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der
Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden
Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person
oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird. 2. Die in Absatz 1
genannten Gerichte können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt
um Informationen oder Unterstützung ersuchen. 3. Die Zusammenarbeit kann auf
jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch (a)
die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem
betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg, vorausgesetzt, die Mitteilung
erfolgt unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die
Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt; (b)
die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung
des Vermögens und der Geschäfte der Mitglieder der Unternehmensgruppe; (c)
die Koordinierung der Verhandlungen; (d)
die Koordinierung der Zustimmung zu einem
Protokoll. Artikel 42c
Kooperation und Kommunikation
zwischen Verwaltern und Gerichten Ein Verwalter, der in einem Insolvenzverfahren
gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist, kooperiert und
kommuniziert mit den Gerichten, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe
befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, soweit diese
Zusammenarbeit die Koordinierung der Verfahren erleichtern kann und mit den für
die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Der Verwalter
kann diese Gerichte insbesondere um Informationen über die Verfahren gegen
andere Mitglieder der Unternehmensgruppe oder um Unterstützung in dem Verfahren
ersuchen, für das er bestellt worden ist. Artikel 42d
Befugnisse der Verwalter und
Aussetzung der Verfahren 1. Der Verwalter eines
Insolvenzverfahrens, das gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet
worden ist, hat das Recht, (a)
gehört zu werden und an Insolvenzverfahren, die
gegen andere Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden sind,
mitzuwirken, insbesondere durch Teilnahme an der Gläubigerversammlung; (b)
die Aussetzung eines Verfahrens zu beantragen, das
gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden ist; (c)
einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine
andere vergleichbare Maßnahme für alle oder einige Mitglieder der
Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die Insolvenzverfahren eröffnet worden
sind, und einen solchen Plan, Vergleich oder eine solche Maßnahme in den
Verfahren, die gegen andere Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet
worden sind, im Einklang mit dem für diese Verfahren geltenden Recht vorzulegen
und (d)
zusätzliche verfahrensleitende Maßnahmen nach
Maßgabe des unter Buchstabe c genannten Rechts zu beantragen, die für eine
Sanierung erforderlich sein können, einschließlich der Umwandlung des
Insolvenzverfahrens in ein anderes Verfahren. 2. Das Gericht, das das in
Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren eröffnet hat, setzt das
Verfahren ganz oder teilweise aus, wenn eine Aussetzung des Verfahrens den
Gläubigern dieses Verfahrens nachweislich zugute käme. Die Aussetzung des
Verfahrens kann für höchstens drei Monate angeordnet und für jeweils denselben
Zeitraum verlängert oder erneuert werden. Das Gericht, das die Aussetzung des
Verfahrens angeordnet hat, kann verlangen, dass der Verwalter alle geeigneten
Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Verfahrens ergreift.“ (46)
Es wird ein neuer Artikel 44a eingefügt: „Artikel 44a
Informationen zum
Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten
übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG[24] des Rates geschaffenen
Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine Beschreibung
ihres Insolvenzrechts und ihrer Verfahren, insbesondere zu den Aspekten in
Artikel 4 Absatz 2, damit die betreffenden Informationen der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. 2. Diese Informationen werden
von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.“ (47)
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45
Änderung der Anhänge 1. Die Kommission wird
ermächtigt, nach dem in diesem Artikel und in Artikel 45a geregelten
Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge A und C zu
erlassen. 2. Zur Änderung des
Anhangs A übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre
innerstaatlichen Insolvenzvorschriften, die sie in Anhang A aufnehmen
lassen wollen, zusammen mit einer kurzen Beschreibung. Die Kommission
vergewissert sich, dass diese Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1
erfüllen und ändert daraufhin Anhang A im Wege eines delegierten
Rechtsakts. (48)
Es werden folgende Artikel 45a und 45b
eingefügt: „Artikel 45a
Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels wird der Kommission die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen 2. Die
Befugnisübertragung nach Artikel 45 gilt ab Inkrafttreten dieser
Verordnung auf unbestimmte Zeit. 3. Die Befugnisübertragung nach
Artikel 45 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss
über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald
die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig
dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 45
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat
oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der
Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. Artikel 45b
Befugnis zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten 1. Der Kommission wird die
Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu folgenden Zwecken
übertragen: (a)
Vernetzung der Insolvenzregister nach
Artikel 20b und (b)
Einführung der Formulare im Sinne der
Artikel 40 und 41 und etwaige spätere Änderung dieser Formulare. 2. Wenn die Kommission
Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 erlässt oder ändert, wird sie von
einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates[25]
unterstützt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (49)
In Artikel 46 wird das Datum „1. Juni
2012“ ersetzt durch „….. [10 Jahre nach Anwendungsbeginn]“. (50)
Es wird folgender Artikel 46a eingefügt: „Artikel 46a
Datenschutz 1. Die Mitgliedstaaten wenden
die Richtlinie 95/46/EG auf die nach Maßgabe dieser Verordnung in den
Mitgliedstaaten durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten an. 2. Die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der
Kommission nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt wird.“ (51)
Anhang B wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem …..[Sie wird 24 Monate
nach ihrem Inkrafttreten anwendbar] mit Ausnahme der Bestimmung über die
Angaben zum nationalen Insolvenzrecht (Artikel 44a), die ab dem …. gilt
[die 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar wird]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[26] Titel 33
– Justiz 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[27] Ø Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung
einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Entwicklung
eines europäischen Raums der Justiz, Justiz im Dienste des Wachstums 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. … Justizielle
Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen ABM/ABB-Tätigkeiten 33
03 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Effizientere
und transparentere grenzüberschreitende Insolvenzverfahren 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ Ø Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[28] Ø Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[29] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Nur die
Vernetzung der Insolvenzregister (an der zentralen Schnittstelle) wird sich
finanziell auf den EU-Haushalt auswirken. Die Vernetzung
erfolgt über das Europäische Justizportal, das für die Öffentlichkeit als
zentraler Zugangspunkt zu elektronischen Informationen aus dem System dient
(vgl. Artikel 20b des Vorschlags). 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...……….] || GM/NGM ([30]) || von EFTA-Ländern[31] || von Bewerberländern[32] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung [3] || [33.0301] [Programm „Justiz“] || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung [3] || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || [Bezeichnung…3……..………………………………………………………….] GD: JUST || || || Jahr 2014[33] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahre 2018, 2019, 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 33.0301 || Verpflichtungen || (1) || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 Zahlungen || (2) || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[34] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD JUST || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 150.000 || 150.000 || 200.000 || 200.000 || 250.000 || 250.000 || 300.000 || 1.500.000 Zahlungen || =2+2a+3 || 150.000 || 150.000 || 200.000 || 200.000 || 250.000 || 250.000 || 300.000 || 1.500.000 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 Zahlungen || (5) || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 Zahlungen || =5+ 6 || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 Zahlungen || =5+ 6 || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ – entfällt in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: <…….> || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[35] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 Zahlungen || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
Ø Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ausgaben[36] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[37] Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Ergebnis || Pflege der vernetzten Insolvenzregister || 214 300 || || 150 000 || || 150 000 || || 200 000 || || 200 000 || || 250 000 || || 250 000 || || 300 000 || || 1 500 000 - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 150 000 || || 150 000 || || 200 000 || || 200 000 || || 250 000 || || 250 000 || || 300 000 || || 1 500 000 EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 150 000 || || 150 000 || || 200 000 || || 200 000 || || 250 000 || || 250 000 || || 300 000 || || 1 500 000 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
Ø Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen –
Ø Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
Ø Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
2014-2020 vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
ØDer Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
Ø Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. [1] Ein Überblick über die nationalen Vorinsolvenzverfahren
und Verfahren in Eigenverwaltung findet sich in Abschnitt 2 des
Kommissionsberichts vom 12.12.2012 über die Bewertung der Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren. [2] „Going concern“ oder Fortführungsfähigkeit eines
Unternehmens ist ein Grundsatz, der vor allem in der Rechnungslegung bei der
Erstellung von Abschlüssen herangezogen wird und der besagt, dass davon
ausgegangen wird, dass das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten nicht
aufgelöst wird. [3] KOM(2008) 394 vom 25.6.2008. [4] COM(2012) 573. [5] Näheres hierzu findet sich unter 3.4.1 der
Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. [6] http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/insolvency/1997Model.html [7] Urteil vom 20.10.2011, Rs. C-396/09. [8] Urteil vom 12.2.2009, Rs. C-339/07. [9] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [10] Urteil vom 13.10.2011, Rs. C-454/09
(Kommission/Italien – „New Interline“). [11] ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1. [12] KOM(2011) 759 endgültig. [13] ABl. C […] vom […], S. […]. [14] ABl. C […] vom […], S. […]. [15] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. [16] ABl. C […] vom […], S. […]. [17] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [18] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [19] ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15. [20] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79. [21] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [22] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [23] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [24] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25. [25] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [26] ABM: Activity-Based Management – ABB: Activity-Based
Budgeting. [27] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [28] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [29] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [30] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [31] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [32] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [33] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [34] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [35] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [36] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [37] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.