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Document 52012PC0696
Proposal for a COUNCIL DECISION on the European Union position on Decision No 1/2012 of the Joint Veterinary Committee set up by the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on trade in agricultural products regarding the amendment of Appendices 1, 2, 3, 5, 6 and 10 of Annex 11 (presented by the Commission)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union zum Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 (Vorlage der Kommission)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union zum Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 (Vorlage der Kommission)
/* COM/2012/0696 final - 2012/0326 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union zum Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 (Vorlage der Kommission) /* COM/2012/0696 final - 2012/0326 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“) ist am
1. Juni 2002 in Kraft getreten. Seit der letzten Änderung der Anlagen zu
Anhang 11 des Agrarabkommens sind verschiedene Rechtsvorschriften geändert
oder aktualisiert worden. So
sind insbesondere die Rechtsvorschriften über die nicht zum Verzehr bestimmten
tierischen Nebenprodukte überarbeitet worden. Die Rechtsvorschriften über den Schutz von
Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sind auf den neuesten Stand gebracht worden und
die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009
tritt Anfang 2013 in Kraft. Bei tierischen Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt
werden, müssen Drittländer Vorschriften einhalten, die denen dieser Verordnung
zumindest gleichwertig sind. Die
Schweiz hat Rechtsvorschriften erlassen, die denen der EU gleichwertig sind. Die Rechtsvorschriften der Anlagen 1, 2,
5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sind nach seinem Inkrafttreten
geändert worden. Es empfiehlt sich daher, die Vorschriften der
Anlagen 1, 2, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens anzupassen. Mit Artikel 19 Absatz 1 des
Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss
eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Dieser
Ausschuss ist beauftragt, alle Fragen, die sich in Zusammenhang mit dem
genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, zu prüfen und alle darin vorgesehenen
Aufgaben wahrzunehmen. Insbesondere hat der Gemischte Veterinärausschuss in
allen in Anhang 11 vorgesehenen Fällen Entscheidungsbefugnis. Gemäß
Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3 des Agrarabkommens kann der
Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu dem genannten Anhang ändern und
aktualisieren. Die Europäische Union muss ihren im Gemischten
Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen
Änderungen von Anhang 11 festlegen. Nach Artikel 5 Absatz 2
Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom, wird der Standpunkt
der Europäischen Union vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt. Der Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten
Veterinärausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. * * * 2012/0326 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der
Europäischen Union zum Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten
Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu
Anhang 11 (Vorlage der Kommission) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 und
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5
Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG[1], Euratom, des Rates und –
bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische
Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von
sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Standpunkt
der Europäischen Union im Gemischten Veterinärausschuss vom Rat auf Vorschlag
der Kommission festgelegt. (2) Das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999[2] (nachstehend „Agrarabkommen“)
ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Mit Artikel 19 Absatz 1
des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss
eingesetzt, der alle Fragen prüft, die sich in Zusammenhang mit dem genannten
Anhang und seiner Durchführung stellen, und der die in diesem Anhang
vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß Absatz 3 des genannten Artikels
kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern und
aktualisieren. (3) Die Europäische Union sollte
ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme
der erforderlichen Änderungen festlegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Europäischen Union in dem
mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten
Veterinärausschuss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu
Anhang 11 beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten
Veterinärausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Der Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1,
2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 wird nach seinem Erlass im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Der Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses tritt am 1. Januar 2013 in
Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident Vorschlag BESCHLUSS
NR. 1/2012 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND
DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN
ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES vom
…2012 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 (2012/…/EU) DER AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“),
insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Agrarabkommen ist am
1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 19 Absatz 1
des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss
eingesetzt, der beauftragt ist, alle Fragen zu prüfen, die sich in Zusammenhang
mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem
Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß Absatz 3 des genannten
Artikels kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11
ändern und aktualisieren. (3) Die Anlagen zu Anhang 11 des
Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten
Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der
Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens[3] geändert. (4) Die Anlagen zu Anhang 11 des
Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
gebildeten Gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 2010 zur
Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des
Abkommens[4]
geändert. (5) Seit der letzten Änderung der
Anlagen zu Anhang 11 des Agrarabkommens sind verschiedene
Rechtsvorschriften geändert oder aktualisiert worden. So sind insbesondere die
Rechtsvorschriften über die nicht zum Verzehr bestimmten tierischen
Nebenprodukte überarbeitet worden. (6) Die Rechtsvorschriften über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sind auf den neuesten Stand gebracht
worden und die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom
24. September 2009 tritt Anfang 2013 in Kraft. Bei tierischen
Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden, müssen Drittländer Vorschriften
einhalten, die denen dieser Verordnung zumindest gleichwertig sind. Die Schweiz
hat Rechtsvorschriften erlassen, die denen der EU gleichwertig sind. (7) Es empfiehlt sich daher, den
Wortlaut der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens
anzupassen — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu
Anhang 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen werden nach Maßgabe der Anhänge I bis VI dieses Beschlusses
geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften
abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die
befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013
in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Unterzeichnet in Bern am Unterzeichnet
in Brüssel am Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Für
die Europäische Kommission Der Leiter der Delegation Der
Leiter der Delegation _____________ ANHANG I I. Abschnitt II
– Klassische Schweinepest – der Anlage 1 zu Anhang 11 erhält folgende
Fassung: „II. Klassische Schweinepest A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt
ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem
30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu
verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5) || 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 3. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (OV-EVD) (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) 4. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22) B. BESONDERE
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Kommission und das Bundesamt für
Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen
beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend
entsprechende Beratungen statt. 2. Gemäß Artikel 117 Absatz 5
der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen
erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und
Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen. 3. Gemäß Artikel 121 der
Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Plan zur Tilgung der
Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen gemäß den
Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG durchzuführen. 4. Gemäß Artikel 97 der
Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur
Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für
Veterinärwesen veröffentlicht wird. 5. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und des
Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses. 6. Gemäß Artikel 89 Absatz 2
der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen
erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von
Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Kapitel IV
des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG (ABl. L 39 vom 9.2.2002,
S. 71). 7. Das Institut für Virologie der
Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, wird
zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest benannt. Die
Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung
ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses
Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.“ II. Abschnitt III
– Afrikanische Schweinepest – der Anlage 1 zu Anhang 11 erhält
folgende Fassung: „III. Afrikanische Schweinepest A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt
ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem
30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu
verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27) || 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 3. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (OV-EVD) (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) 4. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22) B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Das Centro de Investigación en
Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, wird zum
Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest
benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser
Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben
dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG
festgelegt. 2. Gemäß Artikel 97 der
Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur
Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für
Veterinärwesen veröffentlicht wird. 3. Gemäß Artikel 89 Absatz 2
der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen
erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der
Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG (ABl. L
143 vom 11.6.2003, S. 35). 4. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 20 der Richtlinie 2002/60/EG und des
Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses.“ III. Abschnitt VI
– Newcastle-Krankheit – der Anlage 1 zu Anhang 11 erhält folgende
Fassung: „VI. Newcastle-Krankheit A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt
ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem
30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu
verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. ) || 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit) 3. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (OV-EVD) (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) 4. Weisung (Richtlinie technischer Art) vom 20. Juni 1989 über die Bekämpfung der Paramyxovirose der Tauben (Bull. Bundesamt für Veterinärwesen 90 (13), S. 113 (Impfung usw.)) 5. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22) B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Das Central Veterinary Laboratory,
New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium
der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt
die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge
angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in
Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt. 2. Gemäß Artikel 97 der
Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur
Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für
Veterinärwesen veröffentlicht wird. 3. Die Informationen gemäß
Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den
Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und des Artikels 57
des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten
Veterinärausschusses.“ IV. Abschnitt VIII
– Transmissible spongiforme Enzephalopathien – der Anlage 1 zu
Anhang 11 erhält folgende Fassung: „VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt
ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem
30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu
verstehen. Europäische Union || Schweiz Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) || 1. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1), insbesondere Artikel 184 (Betäubungsverfahren) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3. Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG) (SR 817.0), insbesondere Artikel 24 (Inspektion und Probenerhebung) und 40 (Lebensmittelkontrolle) 4. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), insbesondere Artikel 4 und 7 (Tierkörperteile, deren Verwendung verboten ist) 5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere Artikel 6 (Begriffe und Abkürzungen), 36 (Patent), 61 (Meldepflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes), 175 bis 181 (transmissible spongiforme Enzephalopathien), 297 (Vollzug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 303 (Aus- und Weiterbildung für amtliche Tierärzte) und 312 (diagnostische Laboratorien) 6. Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 (FMBV) (SR 916.307.1), insbesondere Artikel 28 (Transport von Futtermitteln für Nutztiere), Anhang 1 Teil 9 (Erzeugnisse von Landtieren) Teil 10 (Fische, andere Meerestiere, ihre Erzeugnisse und Nebenprodukte) und Anhang 4 (Liste der verbotenen Stoffe) 7. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22) B. BESONDERE
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Veterinary Laboratories Agency,
Woodham Lane New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird
zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für transmissible spongiforme
Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen
der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können.
Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X
Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt. 2. Gemäß Artikel 57 des
Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur
Durchführung von TSE-Bekämpfungsmaßnahmen. 3. Gemäß Artikel 12 der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der
zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung
unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der
Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet. Gemäß den Artikeln 179b und 180a der
Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei
denen Verdacht auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie besteht. Die
verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das
Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden. Gemäß Artikel 10 der Tierseuchenverordnung
werden Rinder in der Schweiz dauerhaft gekennzeichnet, so dass die
Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und
festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an
BSE-erkrankten Kühen abstammen. Gemäß Artikel 179c der Tierseuchenverordnung
werden in der Schweiz bei Feststellung von BSE spätestens am Ende der
Produktionsphase alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr
vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und
sich in diesem Zeitraum in dem Bestand befunden haben, sowie alle direkten
Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren
wurden, getötet. 4. Gemäß Artikel 180b der
Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an der Traberkrankheit
erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt
abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet,
mit Ausnahme von: –
Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem
VRQ-Allel und –
Tieren unter zwei Monaten, die ausschließlich zur
Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere
werden gemäß der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
(VTNP) entsorgt. Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon
abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall
zwei Jahre lang unter amtstierärztliche Überwachung gestellt; während dieser
Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden
während dieses Zeitraums Tiere zur Tötung abgegeben, so wird ihr Kopf
einschließlich der Tonsillen im Referenzlaboratorium auf TSE untersucht. Diese Maßnahmen werden anhand der Ergebnisse der
tiergesundheitlichen Überwachung überprüft. Vor allem wird der
Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand
verlängert. Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer
Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Maßnahmen nach Anhang VII der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden. 5. Gemäß Artikel 7 der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur
Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ein absolutes Verbot der
Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer. Gemäß Artikel 27 der Verordnung über die
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein
absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von
Zuchttieren. 6. Gemäß Artikel 6 und
Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm
durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als
24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet
sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei
allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet
werden. Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in
Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt. Gemäß Artikel 179 der Tierseuchenverordnung
führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 30 Monate alten
Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der
Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie an einer Stichprobe
von mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet wurden,
einen BSE-Schnelltest durch. 7. Gemäß Artikel 6 und
Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein Programm zur Überwachung
der Traberkrankheit durch. Gemäß Artikel 177 der Tierseuchenverordnung
hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate
alten Schafen und Ziegen durchgeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden,
im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank
befunden wurden sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum
Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet
wurden, werden die klinisch verdächtigen Tiere sowie alle Tiere, die
notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, fortgesetzt durch die
Entnahme von Stichproben überwacht. Die Anerkennung der Übereinstimmung der
Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird
vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft. 8. Die Informationen gemäß
Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.III)
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fallen in den Zuständigkeitsbereich des
Gemischten Veterinärausschusses. 9. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Artikel 57
des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten
Veterinärausschusses. C. ZUSÄTZLICHE
INFORMATIONEN 1. Seit dem 1. Januar 2003 und
gemäß der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von
Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
(SR 916.407) zahlt die Schweiz den Betrieben und Schlachthöfen, in denen
die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn
sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die
Meldung von Tierverbringungen einhalten. 2. Gemäß Artikel 8 und
Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen
und beseitigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifiziertes
Risikomaterial (SRM). Als spezifiziertes Risikomaterial bei Rindern
gelten der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschließlich Gehirn und Augen,
und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind, die
Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und
Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich
der Spinalganglien und des Rückenmarks von über 24 Monate alten Rindern,
die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von
Rindern aller Altersklassen. Als spezifiziertes Risikomaterial bei Schafen und
Ziegen gelten der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und
Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen
ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz
und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen. Gemäß Artikel 179d der Tierseuchenverordnung
und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf
spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder
Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei
Rindern insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, die
Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von
Tieren aller Altersklassen. Gemäß Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und
Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf
spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder
Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei
Schafen und Ziegen insbesondere das nicht aus der Schädelhöhle entfernte
Gehirn, das Rückenmark mit Dura mater sowie die Tonsillen von Tieren, die über
12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch
durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Tieren aller Altersklassen. 3. Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung
(EU) Nr. 142/2011 der Kommission wurden die in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Gemäß Artikel 22 der Verordnung über die
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische
Nebenprodukte der Kategorie 1, einschließlich spezifizierten Risikomaterials
und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.“ ANHANG II Anlage 2 zu Anhang 11erhält folgende
Fassung: „Anlage 2 Tiergesundheit: Handel und Vermarktung I. Rinder und Schweine A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64) || 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 116 bis 121 (Afrikanische Schweinepest), 135 bis 141 (Aujeszkysche Krankheit), 150 bis 157 (Rinderbrucellose), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleukose), 170 bis 174 (IBR/IPV), 175 bis 195 (Spongiforme Enzephalopathien), 186 bis 189 (Deckinfektionen der Rinder), 207 bis 211 (Schweinebrucellose), 297 (Anerkennung von Viehmärkten, Sammelstellen, Entsorgungsbetrieben) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. BESONDERE
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Nach
Artikel 297 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung erkennt das Bundesamt
für Veterinärwesen Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie
64/432/EWG an. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäß den
Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein
Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler. 2. Die
Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG
werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 3. Zum
Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des
Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG
hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der
amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands
verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Jedes brucelloseverdächtige Rind ist den
zuständigen Behörden zu melden und amtlich auf Brucellose zu untersuchen. Diese
Untersuchungen umfassen zumindest zwei Komplementbindungstests sowie eine
mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen; b) während des Verdachtszeitraums, der
fortbesteht, bis die Untersuchungen gemäß Buchstabe a negative Befunde
erbringen, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei
Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue
Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die
epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der
Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummer 7 Unterabsatz 1
der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für
Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss
überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 4. Zum
Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des
Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich
der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich
anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich
die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Jedes Rind kann mit Hilfe eines
Kennzeichnungssystems zum Herkunftsbestand zurückverfolgt werden; b) alle Schlachtkörper werden von einem
amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen; c) jeder Tuberkuloseverdacht bei einem
lebenden, verendeten oder geschlachteten Tier wird den zuständigen Behörden
gemeldet; d) in jedem Falle veranlassen die
zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des
Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der
Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt,
so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur
Laboruntersuchung ein; e) der Status der amtlich anerkannten
Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger
Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder
Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine
Rindertuberkulose vorliegt; f) wird ein Tuberkuloseverdacht durch
Tuberkulinproben, klinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen bestätigt,
so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts-
und Transitbestände aufgehoben; g) der Status der amtlich anerkannten
Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert
geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen
des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten
verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben
im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben,
wobei die erste Tuberkulinprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte
Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate
nach der ersten Probe durchgeführt wurde. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue
Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die
epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der
Anforderungen gemäß Anhang A Teil I Nummer 4 Unterabsatz 1
der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für
Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss
überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 5. Für
die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen
gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG
hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des
Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands
verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von
Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so
festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden
kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind; b) alle Schlachtkörper werden von einem
amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen; c) jeder bei einer klinischen Untersuchung,
einer Autopsie oder einer Fleischuntersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird
den zuständigen Behörden gemeldet; d) bei Verdacht oder Bestätigung der
enzootischen Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten
Leukosefreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre
aufgehoben ist; e) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn
die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer
Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei
serologischen Untersuchungen unterzogen wurden. Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands
enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für
Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss
überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 6. Für
die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt
frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses
Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von
Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so
festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden
kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind; b) über 24 Monate alte Zuchtbullen
werden jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen; c) jeder Verdacht auf Infektiöse Rhinotracheitis
wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden
amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht; d) bei Verdacht oder Bestätigung der
Infektiösen Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten
Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre
aufgehoben ist; e) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn
die verbleibenden Tiere frühestens 30 Tage nach Eliminierung der
infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des
Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung
2004/558/EG (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20) sinngemäß. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die
Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung
des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann
die Bestimmungen dieses Absatzes. 7. Für
die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt
frei ist von der Aujeszkyschen Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status
verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von
Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt,
dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass
weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind; b) jeder Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit
wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich
virologisch oder serologisch auf Aujeszkysche Krankheit untersucht; c) bei Verdacht oder Bestätigung der
Aujeszkyschen Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit
des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist; d) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn
alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der
infizierten Tiere zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen mit
Negativbefund serologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des
Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung
2008/185/EG (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19), zuletzt geändert durch
die Entscheidung 2010/434/EU (ABl. L 208 vom 7.8.2010, S. 5),
sinngemäß. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die
Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung
des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann
die Bestimmungen dieses Absatzes. 8. Die
Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen
Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des porcinen respiratorischen und
reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend
geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen über die
Ergebnisse dieser Prüfung. 9. Zuständig
für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne von Anhang B Nummer 4
der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für
Veterinärbakteriologie der Universität Zürich. 10. Zuständig
für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne von Anhang C
Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das
Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz
(ZOBA). 11. Rinder-
und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in
Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen
vorzunehmen: –
In Muster 1 wird Abschnitt C der
Bescheinigung wie folgt angepasst: –
unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien
werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: „– in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine
Rhinotracheitis –
gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission,
welche sinngemäß anzuwenden ist;“ –
in Muster 2 wird Abschnitt C der
Bescheinigung wie folgt angepasst: –
unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien
werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: „– in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche
Krankheit –
gemäß der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission,
welche sinngemäß anzuwenden ist;“ 12. Für
die Zwecke des vorliegenden Anhangs müssen die Rinder im Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz von einer zusätzlichen
Veterinärbescheinigung begleitet sein, die folgende Erklärung enthält: „– Es handelt sich um Rinder, die – mit Hilfe eines dauerhaften
Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier oder der
Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht
von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei
Jahren vor der Diagnose geboren wurden; – nicht aus Beständen stammen, die wegen
eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden; – nach dem 1. Juni 2001 geboren
wurden.“ II. SCHAFE UND
ZIEGEN A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) || 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Traberkrankheit), 190 bis 195 (Schaf- und Ziegenbrucellose), 196 bis 199 (Infektiöse Agalaktie), 200 bis 203 (Caprine Arthritis-Enzephalitis), 233 bis 235 (Widderbrucellose), 297 (Anerkennung von Viehmärkten, Sammelstellen, Entsorgungsbetrieben) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. BESONDERE
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EWG und des
Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten
Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und
Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Maßnahmen getroffen
werden können. 2. Für die Zwecke dieses Anhangs wird
anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Schaf- und
Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die
Schweiz, die in Anhang A Kapitel I Ziffer II Nummer 2 der
Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. 3. Schaf- und Ziegensendungen im Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen
Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie
91/68/EWG mit. III. EQUIDEN A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) || 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 112 bis 115 (Pferdepest), 204 bis 206 (Beschälseuche, Enzephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz), 240 bis 244 (Ansteckende Pferdemetritis) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. BESONDERE
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Informationen gemäß
Artikel 3 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten
Veterinärausschuss mitgeteilt. 2. Die Informationen gemäß
Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss
mitgeteilt. 3. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2009/156/EG und des
Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Die Bestimmungen der Anhänge II
und III der Richtlinie 2009/156/EG gelten sinngemäß für die Schweiz. IV. GEFLÜGEL UND BRUTEIER A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) || 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 25 (Transportmittel), 122 bis 125 (Klassische Geflügelpest und Newcastle-Krankheit), 255 bis 261 (Salmonella Enteritidis), 262 bis 265 (Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. BESONDERE
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie
2009/158/EG unterbreitet die Schweiz dem Gemischten Veterinärausschuss einen
Plan, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. 2. Das nationale Referenzlabor für die
Schweiz im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2009/158/EG ist das
Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. 3. Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 8
Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG gilt sinngemäß für
die Schweiz. 4. Für den Versand von Bruteiern in die
Europäische Union verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die
Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission
vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier
und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5)
einzuhalten. 5. Die Haltungsbedingung gemäß
Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt sinngemäß für
die Schweiz. 6. Die Haltungsbedingung gemäß
Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt sinngemäß für
die Schweiz. 7. Die Haltungsbedingung gemäß
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt
sinngemäß für die Schweiz. 8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird
anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Artikels 15
Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
erfüllt und entsprechend den Status der „Nichtimpfung“ besitzt. Das Bundesamt
für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung
der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte
Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 9. In Artikel 18 der Richtlinie
2009/158/EG gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats sinngemäß für die
Schweiz. 10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern
im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der
Richtlinie 2009/158/EG mit. 11. Für Sendungen aus der Schweiz nach
Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die in
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Garantien in Bezug
auf Salmonellosen beizubringen. V. TIERE UND ERZEUGNISSE DER AQUAKULTUR A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) || 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Seuchen), 18a (Registrierung von Tierhaltungen mit Fischen), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12) B. BESONDERE
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Anhangs wird
anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der
Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia
ostreae ist. 2. Über die etwaige Anwendung der
Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet
der Gemischte Veterinärausschuss. 3. Die Tiergesundheitsbedingungen für
das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur,
die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und
offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind,
sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen
Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung
der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften
für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in
Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von
Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) niedergelegt. 4. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des
Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses. VI. RINDEREMBRYONEN A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1) || 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 56 bis 58 (Embryotransfer) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EWG und des
Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses. 2. Sendungen von Rinderembryonen im
Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der
Richtlinie 89/556/EWG mit. VII. RINDERSPERMA A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) || 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55 (Künstliche Besamung) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke der Anwendung des
Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis
genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschließlich
Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder
ELISA-Test unterzogen wurden. 2. Die Informationen gemäß
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten
Veterinärausschuss mitgeteilt. 3. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EWG und des
Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Sendungen von Rindersperma im Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen
Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie
88/407/EWG mit. VIII. SCHWEINESPERMA A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62) || 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55 (Künstliche Besamung) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. BESONDERE
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Informationen gemäß
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten
Veterinärausschuss mitgeteilt. 2. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EWG und des
Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Sendungen von Schweinesperma im
Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der
Richtlinie 90/429/EWG mit. IX. ANDERE TIERARTEN A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz 1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) 2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1) || 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55 (Künstliche Besamung) sowie 56 bis 58 (Embryotransfer) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt
dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern
I bis V fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser
Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII
fallen. 2. Die Europäische Union und die
Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten
lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen
tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses
Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmaßnahmen gemäß
Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird. 3. Sendungen von Huftieren im Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz – außer den
Tieren gemäß den Ziffern I, II und III – führen Gesundheitsbescheinigungen
gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den
Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1
Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mit. 4. Sendungen von Hasentieren im Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen
Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie
92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit. Dieser Vermerk kann von den schweizerischen
Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der
Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen. 5. Die Informationen gemäß
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG werden
dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 6. a) Sendungen von Hunden
und Katzen aus der Europäischen Union in die Schweiz unterliegen den
Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG. b) Sendungen von Hunden und Katzen aus der
Schweiz in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen das
Vereinigte Königreich, Irland, Malta und Schweden, unterliegen den Bestimmungen
des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG. c) Sendungen von Hunden und Katzen aus der
Schweiz in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Malta und Schweden
unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie
92/65/EWG. d) Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung
(EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Mai 2003 (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1). Es ist der
Ausweis gemäß der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission (ABl. L 312 vom
27.11.2003, S. 1) zu verwenden. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der
Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors
anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und
der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 4.2.2005,
S. 61) vorgesehen ist. 7. Sendungen von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der
Entscheidung 2010/470/EU (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15) mit. 8. Sendungen von Equidensperma im
Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit. 9. Sendungen von Eizellen und Embryonen
von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU
mit. 10. Sendungen von Eizellen und Embryonen
von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU
mit. 11. Sendungen von Bienenvölkern
(Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen
Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie
92/65/EWG mit. 12. Sendungen von Tieren, Sperma,
Embryonen und Eizellen, die aus gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen
Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen
Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie
92/65/EWG mit. 13. Die Informationen gemäß Artikel 24
Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss
mitgeteilt. X.
VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1) || Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Kennzeichnung gilt die
Verordnung (EG) Nr. 998/2003. 2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung
bzw. gegebenenfalls der Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des
Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom
2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung
als gültig betrachtet wird[5],
vorgesehen ist. 3. Es ist der in der Entscheidung
2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines
Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen
Mitgliedstaaten[6]
vorgesehene Ausweis zu verwenden. Abweichend von Anhang II Abschnitt B
Absatz 1 der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November
2003 ist der Einband des Schweizer Ausweises rot und anstelle der Sterne mit
dem Schweizer Kreuz versehen. 4. Für die Verbringung von Heimtieren
zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II (Bedingungen
für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten) der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 sinngemäß.“ ANHANG III Anlage 3 zu
Anhang 11erhält folgende Fassung: „Anlage 3 EINFUHR LEBENDER TIERE UND DEREN SPERMA, EIER UND EMBRYONEN AUS
DRITTLÄNDERN I. EUROPÄISCHE UNION – RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts
anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt
geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. A. Huftiere ohne Equiden Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April
2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der
Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie
72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) B. Equiden Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom
30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften
für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl.
L 192 vom 23.7.2010, S. 1) C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom
30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus
Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom
24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in
Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung
bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) E. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom
25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr
aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1) F. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni
1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an
dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) G. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224
vom 18.8.1990, S. 62) H. Andere Tiere, lebend 1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom
13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel
mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie
90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) 2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl.
L 146 vom 13.6.2003, S. 1) I. Andere besondere
Bestimmungen 1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom
29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit
hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der
tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG
und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom
29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und
ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur
Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) II. SCHWEIZ – RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts
anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt
geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. 1. Verordnung vom 18. April 2007
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
(SR 916.443.10) 2. Verordnung vom 18. April 2007
über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)
(SR 916.443.12) 3. Verordnung vom 27. August 2008
über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr
(EDTV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai
2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten
(EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 18. April 2007
über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 18. August 2004
über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
(SR 812.212.27) 7. Verordnung vom 30. Oktober 1985
über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET)
(SR 916.472) III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet
gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter
Abschnitt I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten
Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus
denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für
alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Veterinärwesen kann
strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der
Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur
Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen
auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand
einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union sind, mit. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen
der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäß den
Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf
der Website des Bundesamts für Veterinärwesen veröffentlicht.“ ANHANG IV I. Kapitel I der Anlage 5 zu
Anhang 11 erhält folgende Fassung: „KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen – TRACES A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) || 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12) 5. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 6. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 7. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für
Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung
2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein. Der Gemischte Veterinärausschuss legt
erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest.“ II. Kapitel IV der Anlage 5
zu Anhang 11 erhält folgende Fassung: „KAPITEL IV
Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt: Europäische Union || Schweiz 1. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) 2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 3. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) 4. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 6. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31) 7. Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9) || 1. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12) 3. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) 7. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) (SR 812.212.27) B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke der Anwendung des
Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen
lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen im Anhang der Entscheidung
2009/821/EG der Kommission vom 28. Dezember 2009 zur Aufstellung eines
Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter
Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission
durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES
aufgeführt. 2. Für die Zwecke der Anwendung des
Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende
Grenzkontrollstellen zuständig: Bezeichnung || TRACES-Code || Typ || Kontrollzentrum || Zulassungsart Flughafen Zürich || CHZRH4 || A || Zentrum 3 || O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere)* Flughafen Genf || CHGVA4 || A || Zentrum 2 || O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere)* * Zulassungsarten
gemäß der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission Spätere Änderungen der Liste der
Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den
Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der
Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496//EWG und des
Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Das Bundesamt für Veterinärwesen
wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der
Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die
Durchführungsmaßnahmen an. Es kann strengere Maßnahmen festlegen und
zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt
zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen
auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand
einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union sind, mit. 4. Die unter Nummer 1 genannten
Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen der für die Schweiz
bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV
Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. 5. Die unter Nummer 2 genannten
Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen der für die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen
in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.“ III. Abschnitt B – Tierschutz – des
Kapitels V der Anlage 5 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung: „B.
TIERSCHUTZ 1. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder
Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als
Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des
betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Europäische Union || Schweiz 1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) 2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1) || Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1), insbesondere die Artikel 169 bis 176 2. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN a) Die schweizerischen Behörden
verpflichten sich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den
Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus
Drittländern anzuwenden. b) In den in Artikel 26 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen
Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen
Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. c) Die Anwendung der Artikel 10,
11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Gemischten Veterinärausschusses. d) Die Kontrollen vor Ort, insbesondere
auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und
des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
(SR 455.1) fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten
Veterinärausschusses. e) Gemäß Artikel 175 der
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) dürfen
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im
Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. Diese Frage wird
vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.“ ANHANG V I. In
Anhang 11 Anlage 6 Kapitel I erhält Ziffer 10 – Eier und
Eierzeugnisse – in der Tabelle „Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse“,
Rubrik „Tiergesundheit“ folgende Fassung: || || Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union || || Handelsbedingungen || || Äquivalenz || || Europäische Union || Schweiz || || || || Tiergesundheit: || || || || || || || || 10. || Eier und Eierzeugnisse || || || || || || || || || || Richtlinie 2009/158/EG Richtlinie 2002/99/EG || Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) || Ja || || || || || || || || II. In
Anhang 11 Anlage 6 Kapitel I erhält der Teil über die Ausfuhren
der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die
Europäische Union folgende Fassung: Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union Handelsbedingungen || Äquivalenz Europäische Union || || Schweiz || || || || Öffentliche Gesundheit* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. || || || || || || || Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) || || Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) (SR 817.0) Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP) (SR 916.020) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) (SR 817.02) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP) (SR 916.020.1) Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV) (SR 817.024.1) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) || Ja, mit Sonderbedingungen || || || Tierschutz* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. || || || || || || || Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) || || Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) (SR 455) Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) Verordnung des BVET vom 12. August 2010 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) (SR 455.110.2) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) || Ja, mit Sonderbedingungen Sonderbedingungen (1) Für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich
unter denselben Bedingungen wie tierische Erzeugnisse für den menschlichen
Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt
werden; dies gilt auch für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung.
Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen
beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im
System TRACES verfügbar sind. (11) Die Referenzlaboratorien der
Europäischen Union für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in
Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind folgende: a) Für die in Anhang I Gruppe A
Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und
Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG des Rates
genannten Rückstände: Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu
(RIVM) NL-3720 BA Bilthoven Niederlande b) Für die in Anhang I Gruppe B
Nummern 1 und 3.e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände sowie
Carbadox und Olaquindox: Laboratoire d'étude et de recherches sur les
médicaments vétérinaires et les désinfectants AFSSA - site de Fougères, BP 90203 F-35302 Fougères Frankreich c) Für die in Anhang I Gruppe A
Nummer 5 und Gruppe B Nummern 2.a, 2.b und 2.e der Richtlinie
96/23/EG genannten Rückstände: Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit Diedersdorfer Weg 1 D-12277 Berlin Deutschland d) Für die in Anhang I Gruppe B
Nummer 3.c der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände: Istituto Superiore di Sanità – ISS Viale Regina Elena, 299 I-00161 Rom Italien Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen
der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge angelastet werden können.
Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit
und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). (12) Bis die Rechtsvorschriften der Europäischen
Union und der Schweiz im Hinblick auf Ausfuhren in die Europäische Union
angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte
und ihre Durchführungsvorschriften anzuwenden. 1. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des
Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren
zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993,
S. 1) 2. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung
eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln
verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom
23.11.1996, S. 1) 3. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom
29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit
hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der
tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG
und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 4. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom
29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und
ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur
Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 5. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte
Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999,
S. 16) 6. Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer
Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und
Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24) 7. Entscheidung 1999/217/EG der Kommission
vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln
verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde
(ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1) 8. Entscheidung 2002/840/EG der Kommission
vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die
Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom
25.10.2002, S. 40) 9. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über
Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf
Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1) 10. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der
Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für
bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006,
S. 5) 11. Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der
Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung
der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl.
L 195 vom 27.7.2007, S. 8) 12. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme
und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie
2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl.
L 354 vom 31.12.2008, S. 7) 13. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) 14. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen
und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und
auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und
der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) 15. Richtlinie 2008/128/EG der Kommission vom
22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel,
die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 6 vom 10.1.2009,
S. 20) 16. Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei
der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden
(ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3) 17. Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom
17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die
in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008,
S. 17) 18. Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom
27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere
Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom
20.9.2008, S. 1) 19. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für
Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen
Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und
zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) III. In Anhang 11 Anlage 6
erhält der Teil über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte folgende Fassung: „Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union Handelsbedingungen || Äquivalenz Europäische Union* || Schweiz* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. || Ja, mit Sonderbedingungen 1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) 2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) 3. Verordnung (EU) Nr. 142/2009 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) || 1. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) 2. Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) 3. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 5. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22) Sonderbedingungen Die Schweiz
wendet bei ihren Einfuhren gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
die gleichen Bestimmungen an wie die in den Artikeln 25 bis 28 sowie 30
bis 31 und in den Anhängen XIV und XV (Bescheinigungen) der Verordnung
(EU) Nr. 142/2011 festgelegten. Der Handel mit Material der Kategorien 1
und 2 unterliegt Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Material der Kategorie 3 im Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz müssen
gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und den
Artikeln 21 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in
Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. Die Schweiz erstellt gemäß Titel II
Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie
gemäß Kapitel IV und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.“ ANHANG VI I. In Anlage 10 zu Anhang 11
erhält Abschnitt A. Rechtsvorschriften, Kapitel I. Allgemeine
Bestimmungen folgende Fassung: „A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt
ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem
30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu
verstehen. Europäische Union || Schweiz 1. Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) 2. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) || 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)“ II. In Anlage 10 zu Anhang 11
erhält Abschnitt A. Rechtsvorschriften, Kapitel II.
Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz folgende Fassung: „A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt
ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem
30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu
verstehen. Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen
Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweizwerden gemäß
den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt: Europäische Union || Schweiz 1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) 2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) 3. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) || 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)“ III. In Anlage 10 zu Anhang 11
erhält der Abschnitt A. Rechtsvorschriften, Kapitel III.
Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern folgende Fassung: „A. RECHTSVORSCHRIFTEN* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt
ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem
30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt: Europäische Union || Schweiz 1. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) 2. Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) 3. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) 4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) 6. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 7. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 8. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) 9. Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) 10. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 11. Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) 12. Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9) || 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) 7. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz – LMG) (SR 817.0) 8. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) (SR 817.02) 9. Verordnung vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) 10. Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung – FIV) (SR 817.021.23)“ IV. In Anlage 10 zu Anhang 11
erhält Unterkapitel 2. Schweiz – Rechtsvorschriften,
Kapitel V. Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen
bei Einfuhren aus Drittländern folgende Fassung: „2. Schweiz – Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt
ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem
30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu
verstehen. A Verordnung vom 18. April 2007 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR
916.443.10) B Verordnung vom 27. August 2008 über
die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)
(SR 916.443.13)“ V. In Anlage 10 zu Anhang 11
erhält der erste Absatz von Abschnitt D des
Unterkapitels 3. Durchführungsvorschriften,
Kapitel V. Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen
bei Einfuhren aus Drittländern folgende Fassung: „D. Gemäß der Verordnung vom 27. August
2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im
Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) behält die Schweizerische
Eidgenossenschaft sich die Möglichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von
Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden. Die
Ausfuhr dieses Fleischs in die Europäische Union ist untersagt. Darüber hinaus
handelt die Schweizerische Eidgenossenschaft wie folgt:“ [1] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1. [2] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. [3] ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27. [4] ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 50. [5] ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61. [6] ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.