This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012DC0742
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE A new European approach to business failure and insolvency
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Ein neuer europäischer Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Ein neuer europäischer Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen
/* COM/2012/0742 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Ein neuer europäischer Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen /* COM/2012/0742 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS Ein neuer europäischer Ansatz zur
Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen 1. Einleitung: Die Justiz im Dienste des
Wachstums Europa durchlebt gerade eine ernste
Wirtschafts- und Sozialkrise. Die Europäische Union ist derzeit dabei, durch
entsprechende Maßnahmen die wirtschaftliche Erholung zu fördern, Investitionsanreize
zu schaffen und die Beschäftigung zu sichern. Die
Erzeugung von nachhaltigem Wachstum und Wohlstand genießt hohe politische
Priorität.[1] Die Schuldenkrise hat unmittelbare Folgen für
die Menschen, die Beschäftigungssituation und die Unternehmen. Durch die
Wirtschaftskrise hat die Zahl der Firmenpleiten zugenommen. Zwischen 2009 und
2011 sind in der EU im Schnitt 200 000 Unternehmen in Konkurs gegangen. Ungefähr ein Viertel dieser Konkurse haben auch
eine länderübergreifende Dimension. Rund
50 % aller neu gegründeten Unternehmen schaffen es nicht, die ersten fünf
Jahre ihres Bestehens zu überdauern. Jedes
Jahr gehen schätzungsweise 1,7 Millionen Arbeitsplätze durch Insolvenzen
verloren. Das Thema Wachstum prägt – ganz im Sinne der Wachstumsstrategie Europa
2020, des Jahreswachstumsberichts und der vor kurzem angenommenen
Binnenmarktakte II[2]
– auch die Kommissionsagenda im Bereich Justiz („Justiz für Wachstum“). Das Stockholmer Programm[3] aus dem
Jahre 2009 zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums hob die Bedeutung
der Insolvenzvorschriften für die Wirtschaft hervor. Europa sollte deshalb eine wirksame Regelung
schaffen, das die Sanierung und Reorganisation von Unternehmen ermöglicht, so
dass sie den finanziellen Engpass überstehen, rationeller arbeiten und
gegebenenfalls einen Neustart versuchen können. Dies gilt nicht nur für große
multinationale Konzerne, sondern vor allem für die 20 Millionen
Kleinunternehmen, die das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden. Die
effiziente Abwicklung von Insolvenzverfahren ist für die europäische Wirtschaft
und die Erzeugung von nachhaltigem Wachstum von großer Bedeutung. Die EG-Verordnung über Insolvenzverfahren[4] soll die
Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren durch die offizielle
Anerkennung und die Koordinierung nationaler Insolvenzverfahren erleichtern und
die Parteien davon abhalten, Vermögen oder Gerichtsverfahren von einem
Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um so eine günstigere
Rechtsstellung zu erlangen (sog. Forum Shopping). Der Anwendungsbereich der
Verordnung beschränkt sich auf Fälle mit Auslandsbezug; eine Harmonisierung der
auf nationale Insolvenzverfahren anwendbaren Insolvenzordnungen fand nicht
statt. Das einzelstaatliche Recht weist daher
nach wie vor Unterschiede auf mit dem Ergebnis, dass Teile der
Wirtschaftsaktivität verloren gehen können, die Gläubiger nicht so befriedigt
werden, wie dies unter anderen Umständen der Fall wäre, und Gläubiger aus
verschiedenen Mitgliedstaaten ungleich behandelt werden. Die Kommission ist
dabei, einen Vorschlag zur Überarbeitung der EG-Verordnung über
Insolvenzverfahren vorzulegen, wobei jedoch die vorgeschlagenen Änderungen
ausschließlich grenzüberschreitende Fälle betreffen. Ein modernes nationales Insolvenzrecht sollte den Unternehmen dabei
helfen zu überleben und Unternehmer dazu ermutigen, es ein zweites Mal zu
versuchen. Es sollte im Interesse von Schuldnern und Gläubigern die Verfahren
beschleunigen und effizienter gestalten, Arbeitsplätze – auch bei Zulieferern –
sichern helfen und Inhaber von Unternehmen dazu bringen, Werte in rentablen
Unternehmen zu belassen. Um die Europa 2020-Ziele zu erreichen, muss es uns generell darum
gehen, die Justiz in der EU effizienter zu machen. Eine
effiziente Justiz kann in nicht unerheblichem Maße dazu beitragen, Risiken zu
mindern, Rechtsunsicherheit zu beseitigen und Geschäfte, Handel und
Investitionen über Landesgrenzen hinweg zu fördern. Die
Erfahrungen der Kommission mit den Mitgliedstaaten, die augenblicklich ein
wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchlaufen, haben gezeigt, wie wichtig
Reformen im Justizwesen sind. Die Reform des
nationalen Insolvenzrechts ist ein bedeutender Baustein auf dem Weg zu
wirtschaftlicher Erholung. Die Bedeutung der
Justiz für die Wirtschaft wurde auch im Verlauf des Europäischen Semesters 2012
deutlich, als an einige Mitgliedstaaten Empfehlungen gerichtet wurden, die die
Effizienz ihrer Insolvenzverfahren betrafen. Die Herausforderung besteht darin,
auf die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners rasch und angemessen zu
reagieren und gleichzeitig die legitimen Interessen der Gläubiger zu wahren und
zu gewährleisten, dass alle Beteiligten ihre Rechte geltend machen können. In
den letzten 20 Jahren wurde der Binnenmarkt zu einem Raum ohne Grenzen
ausgebaut. Wenn sich ein Unternehmen in
finanziellen Schwierigkeiten befindet, sollte ihm außerhalb der Landesgrenzen
genauso unter die Arme gegriffen werden wie in der Heimat. Die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen im
Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten müsste dazu führen, dass das Vertrauen von
Unternehmen, Unternehmern und Privatpersonen, die im Binnenmarkt Geschäfte
tätigen möchten, in die Systeme anderer Mitgliedstaaten wächst. Wirkungsvolle
Insolvenzvorschriften erleichtern auch die Kreditbeschaffung und fördern damit
die Investitionstätigkeit. Gläubiger dürften
eher Darlehen vergeben, wenn sie zuversichtlich sind, dass sie ihre Forderungen
wieder beitreiben können. Eine stärkere
Kompatibilität der Insolvenzvorschriften kann daher zum besseren Funktionieren
des Binnenmarktes beitragen. Zwar gehört Vielfalt zum legitimen
Regelungswettbewerb, der wiederum auf nationale Präferenzen zurückgeht, doch
ist hierin im Allgemeinen auch die Ursache für das Forum Shopping zu suchen.[5] Unternehmern eine zweite Chance auf
Wiederherstellung der Rentabilität ihres Unternehmens geben und Beschäftigung
sichern – darin besteht der neue europäische Ansatz gegenüber Firmenpleiten und
Unternehmensinsolvenzen. Dieser Ansatz soll der europäischen Wirtschaft im
Binnenmarkt neuen Schub verleihen. Der Vorschlag zur Überarbeitung der
EG-Verordnung über Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug, der parallel zu dieser
Mitteilung angenommen wird, basiert bereits auf diesem Ansatz. Weiteren
Rückhalt erhält er auch durch den künftigen Aktionsplan für das europäische
Unternehmertum. Die vorliegende Mitteilung zeigt, worin
aufgrund der Unterschiede im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten die größten
Hindernisse für einen wirksamen Rechtsrahmen für Insolvenzverfahren im
Binnenmarkt bestehen könnten. Sie versucht, die Aspekte herauszufiltern, auf
die sich der neue europäische Ansatz gegenüber Firmenpleiten und –insolvenzen
konzentrieren sollte, um in den Mitgliedstaaten die Rettungs- und
Sanierungskultur weiterzuentwickeln. 2. Grundlage des neuen Insolvenzansatzes:
unternehmensfreundlichere Rahmenbedingungen schaffen Europäisches Parlament und Kommission haben
bereits reichlich Forschungsarbeit zum Insolvenzrecht der einzelnen
Mitgliedstaaten geleistet. Im November 2011 verabschiedete das Europäische
Parlament eine Entschließung zu Insolvenzverfahren[6]. Es forderte zunächst dazu auf, die
Insolvenzverordnung zu überarbeiten. Der Änderungsvorschlag der Kommission
trägt dieser Forderung Rechnung. Darüber
hinaus empfahl das Europäische Parlament auch die Harmonisierung bestimmter
Aspekte des einzelstaatlichen Insolvenz- und Gesellschaftsrechts. Eine von ihm in Auftrag gegebene Studie[7] hatte
ergeben, dass die Diskrepanzen zwischen den einzelstaatlichen
Insolvenzordnungen für Unternehmen mit grenzüberschreitenden
Geschäftstätigkeiten oder Beteiligungsstrukturen innerhalb der EU zu
Hindernissen und Wettbewerbsverzerrungen führen können.
Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass eine Harmonisierung der
Insolvenzverfahren in den EU-Mitgliedstaaten die Abwicklung eines insolventen
Unternehmens und dessen Reorganisation effizienter machen würde. Auch die Gläubiger könnten auf einen höheren Erlös
hoffen, wenn ein Beschluss ergeht, die Masse zu verwerten oder die Aussichten
für die Sanierung dadurch zu verbessern, dass eine größere Zahl von Gläubigern
für den Umstrukturierungsplan gewonnen wird. Insgesamt
gesehen würde damit das Vertrauen der Wirtschaft und des Finanzsektors in die
Effizienz der EU-Finanzinfrastruktur gestärkt. Ausgehend von der Studie kam das Europäische
Parlament zu dem Schluss, dass „es bestimmte Bereiche des Insolvenzrechts gibt,
in denen eine Harmonisierung lohnenswert und erreichbar ist“. Bei etwaigen weiterreichenden Überlegungen zur
Reform des Insolvenzrechts müssen jedoch die Folgen für andere wichtige
Rechtsgebiete mit in Betracht gezogen werden. Die Kommission hat vor kurzem eine
Studie zur Entwicklung des Unternehmertums durchgeführt[8]. Die Studie ergab keinerlei Hinweise darauf, dass
zwischen der Art des Rechtssystems (Common Law/Römisches Recht) und
Unternehmertum (Quote der Neugründungen, unternehmerische Gesamttätigkeit,
Überlebensquote) ein Zusammenhang besteht. Dies
bedeutet, dass die Effizienz von Insolvenzverfahren nicht durch die Art oder
generelle Ausrichtung einer Rechtsordnung beeinflusst wird, sondern durch
spezielle Vorkehrungen wie außergerichtliche Vergleiche; Eilverfahren für KMU,
Frühwarnsysteme oder andere Mechanismen, die spürbare Auswirkungen auf die
Effizienz des Systems haben. Am besten
schneiden die Länder ab, die über probate Insolvenzordnungen und über
Frühwarnsysteme verfügen. Die Studie zeigt
auch, dass nahezu alle Länder mit einer effizienten Insolvenzordnung offenbar
auch äußerst wirksame Frühwarnsysteme haben. Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der
Einräumung einer zweiten Chance[9]
ist die „Entschuldungsfrist“, d. h. der Zeitraum zwischen der
Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens (Liquidation) und dem Augenblick, in dem
es seine Geschäfte wieder aufnehmen kann. Die
Schuldbefreiung gilt zumeist als wichtige Voraussetzung für einen Neustart. Derzeit gibt es von Land zu Land große Unterschiede
bei den Entschuldungsfristen. In einigen
Ländern erhalten redlich gescheiterte Unternehmen nach erfolgter Abwicklung
automatisch eine Schuldbefreiung. Teilweise
müssen für zahlungsunfähig erklärte Unternehmen die Restschuldbefreiung
beantragen, während in anderen Ländern die
völlige Entschuldung eines insolventen Unternehmens ausgeschlossen ist. Weitere Überlegungen betreffen die Wahrnehmung
der zweiten Chance, d. h. die Wiederaufnahme einer Geschäftstätigkeit
durch einen ehemals insolventen/gescheiterten Unternehmer. In vielen europäischen Ländern besteht der
politische Wille, das Thema Firmenpleiten und Förderung einer zweiten Chance
praktisch anzugehen. Die Mitgliedstaaten haben
Pläne zur Reformierung ihrer nationalen Insolvenzordnungen vorgelegt, um
Unternehmer, die bereit für eine zweite Chance sind, zu unterstützen. In den meisten Ländern macht es das Gesetz
Unternehmern, die einen zweiten Anlauf wagen, nicht leicht. Dies führt dazu, dass mehr Unternehmer als nötig
trotz einer starken Neigung, sich erneut unternehmerisch zu betätigen, hierauf
verzichten. Der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ vom Mai 2011
mahnte deshalb spezielle Maßnahmen an. Er forderte
die Mitgliedstaaten auf, Unternehmern eine zweite Chance einzuräumen, und bis
2013 die Tilgungs- und Entschuldungsfrist für ehrliche Unternehmer nach
Möglichkeit auf maximal drei Jahre nach einer Insolvenz zu begrenzen.[10] 3. Aspekte des nationalen Insolvenzrechts,
bei denen eine Angleichung von Vorteil sein könnte Die Kommission hat die Ergebnisse der Studien
geprüft und dabei festgestellt, dass bestimmte Aspekte des nationalen
Insolvenzrechts aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung
Rechtsunsicherheit sowie ein „unternehmensfeindliches“ Umfeld schaffen können. Dadurch verschlechtert sich auch das Klima für
grenzüberschreitende Investitionen. 3.1. Zweite Chance für redliche
insolvente Unternehmer[11] Der zweite Grundsatz des „Small Business Act
für Europa“[12]
will die zweite Chance für redliche Unternehmer erleichtern.[13] Von
einem redlichen Scheitern eines Unternehmens ist auszugehen, wenn es ohne
offensichtliches Verschulden des Inhabers oder Geschäftsführers des
Unternehmens entstanden ist und nicht in betrügerischer Absicht oder fahrlässig
herbeigeführt wurde. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten vorbildliche Verfahren
austauschen. Langwierige und kostspielige
Insolvenzverfahren sind ein Haupthindernis für eine echte zweite Chance. Redliche Unternehmer, die zahlungsunfähig geworden
sind, unterliegen in der Regel denselben Beschränkungen wie betrügerische Unternehmer. Das heißt nicht nur, dass redlich gescheiterte
Unternehmer Gefahr laufen, der mit einer Insolvenz einhergehenden
gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt zu werden, sondern dass sie auch
rechtliche und administrative Hürden zu überwinden haben, wenn sie einen
Neustart wagen wollen. Als größtes Problem für
Unternehmer im zweiten Anlauf gelten allgemein die Schwierigkeiten bei der
Kapitalbeschaffung für eine neue Unternehmung. Dabei
sollte nicht vergessen werden, dass diejenigen, die einen neuen Versuch
unternehmen, aus ihren Fehlern lernen und ihre neuen Unternehmen im Allgemeinen
schneller wachsen als die ersten Unternehmen. Es wären daher Maßnahmen denkbar, um stärker
zwischen redlichen und unredlichen Insolvenzen zu unterscheiden. Die Insolvenzordnungen könnten zwischen Schuldnern
unterscheiden, die in ihrem Verhalten oder ihrer Geschäftstätigkeit, die zu der
Verschuldung geführt haben, redlich waren, und denjenigen, die nicht redlich
gehandelt haben, und beispielsweise vorschreiben, dass die vorsätzliche oder
fahrlässige Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch einen Schuldner mit
einer Geldbuße belegt und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt wird. Förderprogramme für Unternehmensgründungen sollten
nur bei einer redlichen Insolvenz in Anspruch genommen werden dürfen, wobei
diese Unternehmen nicht anders behandelt werden sollten als Unternehmungen,
denen keine Insolvenz vorausging. Zur Förderung der zweiten Chance sollten
vorrangig folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden: ·
Trennung der Liquidationsverfahren für redliche und
unredliche Unternehmer ·
Entwicklung und Anwendung von Eilverfahren für
redliche Insolvenzen. 3.2. Einer zweiten Chance
abträgliche Entschuldungsfristen Die Befreiung von den Verbindlichkeiten ist
ebenfalls ein Schlüsselelement bei einer zweiten Chance: Eine dreijährige Tilgungs- und Entschuldungsfrist dürfte eine
vernünftige Obergrenze für einen redlichen Unternehmer sein und so weit wie
möglich automatisch zur Anwendung kommen. Es ist
wichtig, dass der Unternehmer im Falle eines Scheiterns nicht lebenslang dafür
büßen muss.[14] Nachdem die Überprüfung des „Small Business
Act“ für Europa beschlossen worden war[15], kamen die Mitgliedstaaten in ihren
Schlussfolgerungen im Rahmen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ im Mai 2011
überein, dass die „Entschuldungsfrist“ auf unter drei Jahre gesenkt werden
müsse. Die Verkürzung und Angleichung der
„Entschuldungsfrist“ wäre ein wichtiger Schritt hin zu einem günstigeren und
innovativeren Geschäftsumfeld, in dem europäische Unternehmen unter gleichen
Bedingungen tätig sein können. Hierin könnte
der erste Schritt hin zu einer weiterreichenden Angleichung der
einzelstaatlichen Insolvenzordnungen bestehen. 3.3. Unterschiedliche
Erfolgsaussichten für eine Sanierung aufgrund abweichender Bestimmungen über
die Verfahrenseröffnung Die Kriterien für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens weichen erheblich voneinander ab.
In einigen Mitgliedstaaten kann ein Insolvenzverfahren nur eröffnet
werden, wenn der Schuldner bereits finanziell angeschlagen und insolvent ist. In anderen wiederum kann das Verfahren bereits bei
unmittelbar drohender Insolvenz noch solventer Unternehmen eröffnet werden. Weitere Unterschiede gibt es bei den im Recht der
Mitgliedstaaten vorgesehenen Solvenztests (oder Liquiditätstests). Hieraus folgt logischerweise, dass Unternehmen,
deren finanzielle Situation in etwa vergleichbar ist, einen Solvenztest in
einem Mitgliedstaat bestehen und in einem andern nicht bestehen können. Das heißt wiederum, dass Unternehmen zur Lösung ihrer
finanziellen Schwierigkeiten nicht in gleichem Maße eine informelle
außergerichtliche Sanierung versuchen und damit ein Insolvenzverfahren umgehen
können, das den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den
Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat. Ein weiteres Problem stellt der Zeitpunkt dar,
zu der Insolvenzantrag gestellt werden muss. In
den Mitgliedstaaten weichen die Fristen, die ein Schuldner einhalten muss, wenn
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend ist, erheblich voneinander ab. In einigen Mitgliedstaaten muss der Schuldner zwei
Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden, in anderen
binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlungsunfähigkeit
seines Unternehmens erkannt hat. Einige
Mitgliedstaaten haben wiederum die Regelung, dass der Schuldner spätestens
45 Tage nach Einstellung der Zahlungen Insolvenz beantragen muss. Die Länge der Frist kann Einfluss darauf
haben, inwieweit der Schuldner in der Lage ist, seine finanziellen Probleme zu
lösen. Während zu kurze Fristen diese Lösung
erschweren können, verzögern lange Fristen unter Umständen die Insolvenz und
damit die Entlastung des Schuldners und beeinträchtigen die Wirksamkeit des
Verfahrens gegenüber den Gläubigern. 3.4. Enttäuschte Erwartungen der
Gläubiger bei bestimmten Schuldnern Die Gesetze der Mitgliedstaaten unterscheiden
sich hinsichtlich der Möglichkeiten, die Gläubiger haben, um ein
Insolvenzverfahren gegen Schuldner einzuleiten. Dabei kommt es auch darauf an,
um welche Art von Schuldner es sich handelt. Diese
Unterschiede sind mitunter mit den legitimen Erwartungen der Gläubiger nur
schwer vereinbar. Die Gläubiger erwarten, dass
sie ihren Schuldnern ein Insolvenzverfahren auferlegen und ein Gesamtverfahren
anstrengen können, anstatt einzeln die Vollstreckung zu beantragen. Ein anderer Punkt, in dem eine Angleichung
vonnöten ist, betrifft das Recht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens. In allen Mitgliedstaaten können der Schuldner (eine
natürliche Person oder ein öffentliches oder privates Rechtsgebilde), der einer
Geschäftstätigkeit nachgeht, ein Gläubiger sowie der Staat bei Gericht ein
Insolvenzverfahren einleiten. In einigen
Ländern müssen jedoch besondere Bedingungen erfüllt sein, damit ein Gläubiger ein
Insolvenzverfahren einleiten kann. Einschränkungen
des Rechts des Gläubigers auf Einleitung des Insolvenzverfahren können zur
Folge haben, dass ein Gläubiger bei der Einleitung des Hauptinsolvenz- und des
Sekundärinsolvenzverfahrens gegen denselben Schuldner jeweils anders gestellt
ist. 3.5. Unsicherheit der Gläubiger in
Bezug auf die Verfahren, die sie bei der Anmeldung und Prüfung ihrer
Forderungen zu beachten haben Um Gläubigern in den Mitgliedstaaten die
Unsicherheit zu nehmen und sie gleich zu behandeln, sollte über eine
Angleichung der Vorschriften über die Anmeldung und Prüfung von Forderungen
nachgedacht werden (Verfahren, Fristen, Folgen der Nichteinhaltung und
Informationspflichten gegenüber den Gläubigern). Die Transparenz und Effektivität der Verfahren
zur Anmeldung und Prüfung von Forderungen sind zu einem großen Teil mit dafür
verantwortlich, inwieweit Gläubiger einen befriedigenden Erlös aus dem
Insolvenzverfahren erzielen können. Die
Mitgliedstaaten haben diesen Aspekt unterschiedlich geregelt. Die Unterschiede betreffen die Fristen für die
Anmeldung der Forderungen und Geltendmachung von damit verbundenen Rechten, die
Existenz und Bekanntmachung diesbezüglicher Information und die Folgen einer
verspäteten Anmeldung. Häufig wird die Frist
für die Anmeldung der Forderungen im Eröffnungsbeschluss festgelegt. Die Fristversäumung kann von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat ebenfalls unterschiedliche Folgen haben.
So kann in einigen Ländern einem Gläubiger, der die Frist verpasst hat,
das Recht auf Geltendmachung und Erhalt eines befriedigenden Erlöses aus seiner
Forderung im Insolvenzverfahren verwehrt werden. Ausländische Gläubiger laufen mehr als
inländische Gläubiger Gefahr, durch die beträchtlichen Unterschiede in den
Insolvenzordnungen der Mitgliedstaaten Nachteile zu erleiden, weil die
Missachtung von Vorschriften weitreichende Konsequenzen haben kann. Schlimmstenfalls können sie ihr Recht verlieren, an
der Verteilung des Erlöses beteiligt zu werden. 3.6. Förderung von
Sanierungsplänen Die Vorschriften über eine etwaige Sanierung
(Gegenstand und Verfahren) sind entscheidend für eine erfolgreiche
Umstrukturierung eines Unternehmens im Zuge eines Insolvenzverfahrens. Strenge und praxisferne Vorschriften können die
Chancen auf die Annahme eines Sanierungsplans zunichte machen, so dass
letztlich keine andere Möglichkeit bleibt als das Unternehmen abzuwickeln. Die einzelstaatlichen Regelungen in Bezug auf eine
etwaige Sanierung unterscheiden sich erheblich voneinander. Die Hauptunterschiede betreffen den Kreis der
Personen, die als treibende Kraft des Plans fungieren können, sowie darüber
hinaus die Annahme, Änderung und Prüfung der Pläne. So stimmen die Insolvenzordnungen der
Mitgliedstaaten im Allgemeinen darin überein, dass es dem Schuldner obliegt, einen
Sanierungsplan vorzuschlagen, wohingegen die Frage, ob auch Gläubiger einen
Sanierungsplan vorschlagen oder auf seine Ausarbeitung Einfluss nehmen können,
unterschiedlich beantwortet wird. Auch gibt es
größere Unterschiede in der Art und Weise, wie die Annahme des Plans geregelt
ist, beispielsweise ob dabei die Gläubiger in Gruppen eingeteilt werden und
welche Mehrheiten benötigt werden. In einigen
Mitgliedstaaten erfolgt keine Aufteilung in Gruppen. Die
für die Annahme eines Sanierungsplans erforderlichen Mehrheiten variieren
ebenfalls. Die Insolvenzordnungen der
Mitgliedstaaten unterscheiden sich auch hinsichtlich der Kriterien, nach denen
die Gerichte den Plan prüfen. Teilweise wird
den Richtern dabei ein großer Ermessensspielraum eingeräumt, teilweise sind
ihre Befugnisse eher begrenzt. 4. Besondere Bedürfnisse von KMU im Rahmen
der zweiten Chance Die EU beschäftigt sich besonders mit der Situation
von KMU und damit, wie ihnen eine zweite Chance gegeben werden kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die Hilfe für
KMU im Zusammenhang mit der Bewältigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf
folgende Aspekte konzentrieren sollte:[16] ·
Vermeidung der Insolvenz ·
Insolvenz und zweite Chance ·
außergerichtlicher Vergleich ·
Gerichtsverfahren. Eine Sanierung kann für KMU sehr teuer werden,
so dass häufig nur der Weg in die Insolvenz bleibt. Es
sollte daher nach Lösungen gesucht werden, wie die Sanierungskosten für KMU
gesenkt werden können. Eine Lösung könnte die
Deckelung der Verfahrenskosten sein. Es sollte
Alternativverfahren geben, die zweckmäßige Lösungen für alle Arten von KMU
bieten. Die Verfahren sollten der Größe des Unternehmens angemessen sein. Außergerichtliche Verfahren sollten unabhängig von
der Finanzlage allen Arten von Schuldnern offen stehen.
Ein außergerichtlicher Vergleich kommt im Schnitt relativ schnell
zustande; die Erfolgsquote liegt in den meisten Mitgliedstaaten bei über
50 %. Obwohl außergerichtliche Vergleiche
und Vorinsolvenzverfahren relativ neue Methoden sind, werden sie von KMU in der
EU zunehmend genutzt. KMU können auch als Gläubiger in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Einige
KMU-Vertreter sind der Ansicht, dass Kleinstunternehmen infolge der Länge der
Verfahren und der nationalen Vorschriften über den Vorrang von Forderungen
einen unverhältnismäßig hohen Anteil ihrer ausstehenden Forderungen in
Insolvenzverfahren einbüßen. Deshalb sollte
überlegt werden, wie KMU in ihrer Eigenschaft als Gläubiger besser gestellt
werden können. 5. Künftige Massnahmen Die Kommission schlägt in einem ersten Schritt
die Überarbeitung der EG-Verordnung über Insolvenzverfahren vor. Außerdem ist
die Annahme eines Aktionsplans für das europäische Unternehmertum geplant, der
auch Maßnahmen zur Förderung effizienter Insolvenzverfahren verbunden mit dem
Angebot einer zweiten Chance beinhalten soll. Des Weiteren denkt die Kommission über
Lösungen für die Probleme nach, die sich aus den Unterschieden zwischen den
Insolvenzordnungen der Mitgliedstaaten ergeben. Maßnahmen auf nationaler Ebene
können den mit den transnationalen Aspekten des Binnenmarkts einhergehenden
Herausforderungen nicht angemessen begegnen. Sinnvoll
wären Maßnahmen, die die Unwägbarkeiten verringern und
unternehmensfreundlichere Rahmenbedingungen schaffen.
Es geht darum, unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der
Gläubiger auf die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners rasch und
angemessen zu reagieren und die Rettung und Sanierung von Unternehmen zu
erleichtern. Die Kommission wird die im Rahmen des letzten
Europäischen Semesters eingeschlagene Strategie fortsetzen, die einige
Mitgliedstaaten bereits dazu veranlasst hat, ihre innerstaatlichen
Insolvenzordnungen zu reformieren. Gegebenenfalls könnten die Mitgliedstaaten
in den länderspezifischen Empfehlungen dazu aufgefordert werden, ihre
Insolvenzordnungen zu überarbeiten. Die Kommission plant außerdem eine
eingehendere Untersuchung der Frage, wie sich die Unterschiede zwischen den
nationalen Insolvenzordnungen auf die Funktionsweise des Binnenmarktes
auswirken. Zu diesem Zweck wird sie auf der
Grundlage dieser Mitteilung in einen Dialog mit dem Europäischen Parlament und
dem Rat eintreten. Darüber hinaus soll eine
öffentliche Anhörung veranstaltet werden, um die Meinungen von
Interessenträgern zu den in dieser Mitteilung angeschnittenen Themenkomplexen
und sonstigen offenen Fragen sowie zu möglichen Lösungen und politischen
Optionen einzuholen. [1] Schreiben
von Präsident Barroso an den Präsidenten des Europäischen Parlaments im Rahmen
seiner Rede zur Lage der Union am 12. September 2012. [2] COM(2012) 573. [3] ABl.
C 115 vom 4.5.2010, S. 1. [4] Verordnung
(EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, ABl. L 160
vom 30.6.2000, S. 1. [5] Ausführlicher
wird auf diese Problematik in der Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Verordnung
(EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (COM(2012) 744)
eingegangen. [6] Entschließung
des EP vom 15.11.2011 mit Empfehlungen an die Kommission zu Insolvenzverfahren
im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechts. [7] „Harmonisation
of insolvency law at EU level European Parliament 2010“, PE 419.633. Darauf
folgte eine weitere Studie mit dem Titel „Harmonisation of insolvency law at EU
level with respect to opening of proceedings, claims filing and verification
and reorganisation plans“, EP 2011, PE 432.766. [8] „Business
dynamics: start-ups, business transfers and bankruptcy“, Europäische
Kommission, GD Unternehmen und Industrie, Januar 2011. Der Bericht enthält
eine Studie über die wirtschaftlichen Folgen der gerichtlichen und
administrativen Abwicklung von Insolvenzverfahren und der Einräumung einer
zweiten Chance nach der Insolvenz in 33 europäischen Ländern
(27 EU-Mitgliedstaaten plus Island, Norwegen, Kroatien, Türkei, Serbien
und Montenegro). [9] Siehe
„A second chance for entrepreneurs: prevention of bankruptcy, simplification of
bankruptcy procedures and support for a fresh start“, Bericht der
Expertengruppe, Europäische Kommission, GD Unternehmen und Industrie, Januar
2011. [10] Rat der
Europäischen Union, Dokument 10975/11. [11] Es muss
zwischen „redlichem“ und betrügerischem Scheitern unterschieden werden, wobei
Letzterem auf keinen Fall Vorschub geleistet werden darf. [12] KOM(2008) 394
endg. Zuvor hatte die Kommission bereits eine Mitteilung mit dem Titel „Die
Stigmatisierung des unternehmerischen Scheiterns überwinden – für eine Politik
der zweiten Chance“ (KOM(2007) 584 endg.) herausgegeben. [13] Zweiter
Grundsatz: „Rechtschaffene Unternehmer, die insolvent geworden sind, sollen
rasch eine zweite Chance bekommen“. [14] Dies war
eine weitere Empfehlung in dem vorgenannten Bericht der Expertengruppe zur
zweiten Chance. [15] KOM(2011) 78
endg. [16] ‘A
second chance for entrepreneurs: prevention of bankruptcy, simplification of
bankruptcy procedures and support for a fresh start“, vgl. Fußnote 9 oben.