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Document 52011XP0205
Emergency autonomous trade preferences for Pakistan ***I European Parliament amendments adopted on 10 May 2011 to the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council introducing emergency autonomous trade preferences for Pakistan (COM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))
Sofortige autonome Handelspräferenzen für Pakistan ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))
Sofortige autonome Handelspräferenzen für Pakistan ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))
ABl. C 377E vom 7.12.2012, p. 189–202
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 377/189 |
Dienstag, 10. Mai 2011
Sofortige autonome Handelspräferenzen für Pakistan ***I
P7_TA(2011)0205
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))
2012/C 377 E/32
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Der Vorschlag wurde wie folgt abgeändert (1):
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 2 a (neu) |
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in Kenntnis des Antrags vom 18. November 2010 auf eine Ausnahmeregelung der WTO für weitere von der Europäischen Union gewährte autonome Handelspräferenzen für Pakistan, |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu) |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu) |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 c (neu) |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 d (neu) |
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Abänderung 18 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 |
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Abänderung 19 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 |
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Abänderung 20 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 |
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Abänderung 21 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 |
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Abänderung 22 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) |
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Abänderung 23 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) |
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Abänderung 24 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu) |
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Abänderung 25 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu) |
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Abänderung 26 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) |
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1a. Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bedingungen hängt der Anspruch, in den Genuss der in Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen zu gelangen, von der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und der Grundprinzipien der Demokratie durch Pakistan ab. Ergreift Pakistan Maßnahmen, die die Menschenrechte und die Rechte der Arbeitnehmer, die Gleichstellung der Geschlechter oder die religiösen Rechte einschränken, oder leistet das Land terroristischen Organisationen jedweder Prägung Unterstützung oder Hilfe, schlägt die Kommission unverzüglich die Aufhebung der vorliegenden Verordnung vor. |
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Abänderung 27 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) |
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Artikel 3a Umgehende Einführung von Zollkontingenten 1. Erhöht sich die Einfuhrmenge einer unter Anhang I fallenden Ware mit Ursprung in Pakistan um 20 % oder mehr im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2010 erhält die Kommission die Befugnis, für die Einfuhren dieser Ware ein Zollkontingent einzuführen und die Anhänge I und II mittels eines delegierten Rechtsakts unverzüglich abzuändern. Das nach Artikel 7a vorgesehene Verfahren findet auf gemäß diesem Artikel angenommene delegierte Rechtsakte Anwendung. 2. Die von der Zollüberwachung gemäß Artikel 9b zur Verfügung gestellten Daten bilden die Grundlage für die Einführung des in diesem Artikel genannten Zollkontingents. 3. Bei dem Zollkontingent handelt sich um eine zollfreie Quote, die auf die Einfuhrmenge eines solchen Produkts im Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des Jahres 2010 plus 20 % beschränkt ist. Mit Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes werden auf über dieses Zollkontingent hinausgehende Einfuhren Abgaben im Rahmen der Meistbegünstigung oder sonstige anfallende Abgaben erhoben. |
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Abänderung 28 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 |
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Änderung der Anhänge |
Technische Anpassungen der Anhänge |
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Die Kommission kann nach Maßgabe des Artikels 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge erlassen, um die Änderungen und technischen Anpassungen nachzuvollziehen, die sich aus Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur und den TARIC-Unterpositionen ergeben. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um die technischen Anpassungen nachzuvollziehen, die sich aus Änderungen sowohl an den Codes der Kombinierten Nomenklatur als auch an den TARIC-Unterpositionen ergeben haben. |
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Auf jeden Fall gilt die der Kommission im ersten Absatz übertragene Befugnis nicht für die Möglichkeit, weitere Erzeugnisse einzufügen, die nicht in den Listen gemäß Anhang I und II der vorliegenden Verordnung enthalten sind. |
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Abänderung 29 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 |
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Ausübung übertragener Befugnisse |
Ausübung übertragener Befugnisse |
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1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
1. Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 3a und 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die in den Artikeln 3a und 4 genannte Übertragung der Befugnisse wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. |
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3. Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 3a und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. |
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2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den Bedingungen der Artikel 6 und 7. |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
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Wenn dieser Änderungsantrag angenommen wird, entfallen die Artikel 6 und 7. |
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Abänderung 30 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) |
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Artikel 7a Dringlichkeitsverfahren 1. Delegierte Rechtsakte, die nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. 2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf. |
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Abänderung 31 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 |
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Ausschussverfahren |
Ausschussverfahren |
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1. Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. |
1. Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. |
2 . Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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Abänderung 32 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 - Absatz 2 |
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2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen. |
2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a erlassen. |
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Abänderung 33 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9a (neu) |
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Artikel 9a Schutzmaßnahmen 1. Wird eine unter Anhang I oder II fallende Ware mit Ursprung in Pakistan unter Bedingungen eingeführt, die die Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden (im Folgenden „Schutzmaßnahme“). 2. Auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines Monats einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als einem Monat ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. 3. Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an Pakistan oder an jegliche andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden. 4. Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Unionshersteller betreffenden Faktoren, soweit diese Informationen verfügbar sind:
5. Die Untersuchung ist umgehend, spätestens aber vier Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefälle um höchstens einen weiteren Monat verlängern. 6. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, kann die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen mittels Durchführungsrechtsakten erlassen, wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 festgelegten Faktoren vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer unter diese Verordnung fallenden Ware infolge der Aussetzung eines Zollsatzes im Rahmen dieser Verordnung gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren erhebliche Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a erlassen. Vorläufige Maßnahmen sind auf höchstens 200 Tage befristet. 7. Die Kommission entscheidet gemäß dem Prüfverfahren des Artikel 8 Absatz 2, ob sie endgültige Schutzmaßnahmen einführt. |
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Abänderung 34 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 b (neu) |
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Artikel 9b Überwachungsmaßnahmen 1. Könnte die Einfuhrentwicklung einer der unter Anhang I fallenden Waren mit Ursprung in Pakistan zu einer der in Artikel 9a Absatz 1 genannten Situationen führen, so kann die Kommission beschließen, die Einfuhren dieser Ware einer vorherigen Unionsüberwachung zu unterziehen. 2. Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a getroffen. 3. Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Sofern nichts anderes festgelegt ist, läuft ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Halbjahreszeitraums aus. 4. Diese Überwachung liefert aktuelle und zeitnahe Daten, was die Menge und den Wert angeht. Diese Daten werden den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich zur Verfügung gestellt. |
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Abänderung 35 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 |
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2. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011 unter der Voraussetzung, dass die Welthandelsorganisation den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen zugestimmt hat. Falls die Welthandelsorganisation die Befreiung von den entsprechenden Verpflichtungen erst nach dem 1. Januar 2011 gewährt, gilt diese Verordnung ab dem Tag, an dem die Befreiung wirksam wird. |
2. Diese Verordnung ist daran gebunden, dass die Welthandelsorganisation mittels einer Ausnahmeregelung den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen zustimmt und gilt daher ab dem Tag, an dem die Befreiung wirksam wird. |
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Abänderung 36 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 |
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3. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, um den Wirtschaftsbeteiligten das Datum bekanntzugeben, an dem die Welthandelsorganisation die Befreiung gewährt hat. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2011, wird der Tag angegeben, ab dem die Zollpräferenzen nach Absatz 2 zweiter Satz gelten. |
3. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, um den Wirtschaftsbeteiligten das Datum bekanntzugeben, an dem die Welthandelsorganisation die Befreiung gewährt hat. |
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Abänderung 38 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 |
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4. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2013. |
4. Diese Verordnung gilt nach ihrem Inkrafttreten 12 Monate. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor diesem Zeitpunkt einen Bericht über die Folgenabschätzung dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden auf der Grundlage eines neuen Gesetzgebungsvorschlags der Kommission, ob sie die Durchführung dieser Verordnung ein weiteres Jahr verlängern. |
Abänderung 39/rev
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
VORSCHLAG DER KOMMISSION
KN-Code |
Beschreibung |
5208 39 00 |
GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 200 G ODER WENIGER (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG) |
5209 39 00 |
GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG) |
: |
STRÜMPFE, KNIESTRÜMPFE, SOCKEN UND ANDERE STRUMPFWAREN, EINSCHL. FUSSBEKLEIDUNG OHNE AN DAS OBERTEIL ANGEBRACHTE LAUFSOHLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, AUS BAUMWOLLE (AUSG. STRUMPFWAREN MIT DEGRESSIVER KOMPRESSION, STRUMPFHOSEN UND STRÜMPFE FÜR FRAUEN (EINSCHLIESSLICH KNIESTRÜMPFE) MIT EINEM TITER DER EINFACHEN GARNE VON WENIGER ALS 67 DTEX |
6204 62 31 |
HOSEN, LANG (EINSCHL. KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNL. HOSEN), AUS DENIM, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG, LATZHOSEN UND UNTERHOSEN) |
6211 42 90 |
KLEIDUNG AUS BAUMWOLLE, A.N.G., FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) |
6302 60 00 |
WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS FROTTIERWARE AUS BAUMWOLLE (AUSG. SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER) |
6302 91 00 |
WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS BAUMWOLLE (AUSG. AUS FROTTIERWARE SOWIE SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER) |
GEÄNDERTER TEXT
KN-Code |
Beschreibung |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II
VORSCHLAG DER KOMMISSION
Ordnungs-Nr. |
KN-Code |
Beschreibung |
2011 |
2012 |
2013 |
09.2401 |
2207 10 00 |
ETHYLALKOHOL MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 80 % VOL ODER MEHR, UNVERGÄLLT |
100 000 Tonnen |
100 000 Tonnen |
100 000 Tonnen |
GEÄNDERTER TEXT
Ordnungs-Nr. |
KN-Code |
Beschreibung |
2011 |
2012 |
|
09.2401 |
2207 10 00 |
ETHYLALKOHOL MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 80 % VOL ODER MEHR, UNVERGÄLLT |
80 000 Tonnen |
80 000 Tonnen |
|
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5208 39 00 |
ANDERES GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR |
1 685 Tonnen |
1 685 Tonnen |
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5209 39 00 |
ANDERES GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G |
3 002 Tonnen |
3 002 Tonnen |
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6115 95 00 |
STRUMPFHOSEN, STRÜMPFE, KNIESTRÜMPFE, SOCKEN UND ANDERE STRUMPFWAREN FUSSBEKLEIDUNG OHNE AN DAS OBERTEIL ANGEBRACHTE LAUFSOHLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, AUS BAUMWOLLE (AUSG. STRUMPFWAREN MIT DEGRESSIVER KOMPRESSION, STRUMPFHOSEN UND STRÜMPFE, FÜR FRAUEN (EINSCHLIESSLICH KNIESTRÜMPFE) MIT EINEM TITER DER EINFACHEN GARNE VON WENIGER ALS 67 DTEX |
9 052 Tonnen |
9 052 Tonnen |
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|
6204 62 31 |
HOSEN, LANG (EINSCHL. KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNL. HOSEN), AUS DENIM, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG) |
7 571 Tonnen |
7 571 Tonnen |
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|
6211 42 90 |
KLEIDUNG AUS BAUMWOLLE FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN |
386 Tonnen |
386 Tonnen |
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6302 60 00 |
WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS FROTTIERWARE AUS BAUMWOLLE |
41 905 Tonnen |
41 905 Tonnen |
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6302 91 00 |
WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS BAUMWOLLE (AUSG. AUS FROTTIERWARE SOWIE SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER) |
9 997 Tonnen |
9 997 Tonnen |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0069/2011).
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.