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Document 52011XP0205

Sofortige autonome Handelspräferenzen für Pakistan ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))

ABl. C 377E vom 7.12.2012, p. 189–202 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/189


Dienstag, 10. Mai 2011
Sofortige autonome Handelspräferenzen für Pakistan ***I

P7_TA(2011)0205

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))

2012/C 377 E/32

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wurde wie folgt abgeändert (1):

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 2 a (neu)

 

in Kenntnis des Antrags vom 18. November 2010 auf eine Ausnahmeregelung der WTO für weitere von der Europäischen Union gewährte autonome Handelspräferenzen für Pakistan,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 2004 in Kraft trat. Ein Hauptziel des Abkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten.

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 2004 in Kraft trat. Ein Hauptziel des Abkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten. Die Achtung der Menschenrechte, auch der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und demokratische Grundsätze sind ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

In einer derartigen Lage ist humanitäre Hilfe natürlich das wichtigste Instrument, und dementsprechend steht die Union seit Beginn der Katastrophe in der vordersten Reihe der Helfer.

(3)

In einer derartigen Lage ist humanitäre Hilfe natürlich das wichtigste Instrument, und dementsprechend steht die Union seit Beginn der Katastrophe mit einer Zusage von mehr als 415 Millionen EUR an Soforthilfe für Pakistan i n der vordersten Reihe der Helfer.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten ausschöpfen kann.

(4)

Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen kann , einschließlich der vorgeschlagenen besonderen Handelsmaßnahmen zur Ankurbelung der Exporte Pakistans, um zu seiner künftigen Wirtschaftsentwicklung beizutragen, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Konsistenz und Kohärenz auf allen Ebenen im Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen langfristigen Strategie beibehalten wird.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Das Ausmaß dieser Naturkatastrophe macht eine unverzügliche umfassende Reaktion erforderlich, bei der die geostrategische Bedeutung der Partnerschaft Pakistans mit der Union berücksichtigt würde, die hauptsächlich in der Schlüsselrolle Pakistans bei der Bekämpfung des Terrorismus besteht, und die gleichzeitig einen Beitrag zur globalen Entwicklung, Sicherheit und Stabilität der Region leisten würde.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

 

(4b)

Die Auswirkungen der autonomen Handelspräferenzen sollten sich konkret anhand der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beseitigung der Armut und der nachhaltigen Förderung der erwerbstätigen Bevölkerung und der Armen in Pakistan messen lassen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Besonders unterstrich der Europäische Rat seine feste Zusage, ausschließlich Pakistan durch die sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land einen verstärkten Marktzugang zur Union zu gewähren.

(6)

Besonders unterstrich der Europäische Rat seine feste Zusage, ausschließlich Pakistan durch die einmalige, sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land einen verstärkten Marktzugang zur Union zu gewähren. Nachdem die Kommission damit beauftragt worden war, schlug sie ein Paket mit 75 Zolltarifpositionen vor, die sich auf die wichtigsten Exportsektoren Pakistans in den am stärksten von den Fluten heimgesuchten Gebieten beziehen, und stellte fest, dass eine Steigerung der pakistanischen Ausfuhren in die Union im Wert von 100 Millionen EUR pro Jahr oder mehr eine echte, grundlegende und wertvolle Hilfe für die Region darstellen würde.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a)

Der Handel Pakistans mit der Union besteht hauptsächlich aus Textil- und Bekleidungserzeugnissen, die nach Angaben der Kommission im Jahr 2009 73,7 % der pakistanischen Exporte in die Union ausmachten, aber auch Ethylalkohol und Leder, die in einigen Mitgliedstaaten zu den sensiblen Industrieprodukten zählen und dort eine Branche betreffen, in der die Arbeitnehmer bereits schwer unter der weltweiten Rezession zu leiden haben, und die Industrien sich schwer tun, sich an ein neues globales Handelsumfeld anzupassen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

 

(6b)

Der Textilsektor ist für die pakistanische Wirtschaft von grundlegender Bedeutung und zeichnet für 8,5 % des BIP und 38 % der erwerbstätigen Bevölkerung – ungefähr die Hälfte davon Frauen – verantwortlich.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

Es ist daher sinnvoll, autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Waren, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung dieser Handelspräferenzen würde den Binnenmarkt der Union nicht nennenswert beeinträchtigen, ebenso wenig die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO).

(7)

In Anbetracht der Notlage der pakistanischen Bevölkerung aufgrund der verheerenden Überschwemmungen ist es daher sinnvoll, außerordentliche autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Waren, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung dieser Handelspräferenzen dürfte den Binnenmarkt der Union nur in begrenztem Umfang beeinträchtigen, und dürfte sich auch auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO) nicht negativ auswirken.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Diese Maßnahmen werden als Teil eines Sonderpakets als Reaktion auf die besondere Situation in Pakistan vorgeschlagen. Sie sollten keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber anderen Ländern darstellen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a)

Die Gewährung autonomer Handelspräferenzen ist verknüpft mit der Achtung der Grundprinzipien der Demokratie und der Menschenrechte.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

(9)

Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen. Diesbezüglich sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf entsprechende befristete Maßnahmen zu ergreifen.

(9)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der außerordentlichen autonomen Handelspräferenzen ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs oder eine gravierende Verschlechterung bei der Achtung der Grundprinzipien der Demokratie und der Menschenrechte in Pakistan, einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen. Diesbezüglich sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf entsprechende befristete Maßnahmen zu ergreifen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a)

Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die Gewährung dieser Präferenzen auch davon abhängig, ob Pakistan davon absieht, Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung oder jedwede sonstige Beschränkung oder jedwedes sonstige Verbot für den Export oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe aufrechtzuerhalten, einzuführen oder zu erhöhen bzw. zu verschärfen, die hauptsächlich bei der Produktion all jener in dieser Verordnung erfassten Waren verwendet werden, welche für das Unionsgebiet bestimmt sind.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

 

(10b)

Es ist notwendig, für Waren, die einen Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren entsprechend einer Untersuchung durch die Kommission vor ernsthafte Schwierigkeiten stellen oder zu stellen drohen, die Möglichkeit der Wiedereinführung von Regelzollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs vorzusehen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 c (neu)

 

(10c)

Zur Gewährleistung einer möglichst frühzeitigen effektiven Überwachung der Einfuhrentwicklungen von unter diese Verordnung fallenden Waren ist es erforderlich, eine Zollüberwachung für unter diese Verordnung fallende Einfuhren einzurichten. Auf der Grundlage dieser Überwachung sollte ein Quartalsbericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vorgelegt werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 d (neu)

 

(10d)

Die Pakistan gewährten autonomen Handelspräferenzen sollten alljährlich einer Folgenabschätzung durch die Kommission, die dem Parlament und dem Rat vorgelegt wird, unterzogen werden, um je nach dem tatsächlichen Umfang der Einfuhren und der möglichen Auswirkungen auf die besonders von dieser Verordnung betroffenen Sektoren Anpassungen zu ermöglichen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

(12)

Angesichts der Notlage in Pakistan sollte die Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten, vorausgesetzt, dass die WTO zuvor dem Antrag der Union auf Befreiung von den Verpflichtungen der Artikel I und XIII GATT stattgibt.

(12)

Angesichts der Notlage in Pakistan sollte die Verordnung gelten, sobald die WTO dem Antrag der Union auf Befreiung von den Verpflichtungen der Artikel I und XIII GATT stattgegeben hat.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

(13)

Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollte die Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2013 gelten.

(13)

Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollten die Handelspräferenzen ab dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen ein Jahr gelten.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) ergriffen werden.

(14)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die befristete Aussetzung und die Überwachungs- und Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

(15)

Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur dürfen keine wesentlichen Änderungen an der Art der autonomen Handelspräferenzen bedingen. Der Kommission sollte deshalb die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die nötigen Änderungen und technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten –

(15)

Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen verwendet werden, damit die Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihre Folgen in Bezug auf die Annahme der endgültigen Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Aussetzung der Präferenzen, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen nicht erfüllt werden, da die Kommission sich hierbei ausschließlich auf gesicherte Tatsachen stützt und nicht nach ihrem politischen Ermessen handeln muss.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a)

Um die nötigen Änderungen und technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten, und zur Einführung von Zollkontingenten im Falle des Anstiegs der in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhren über ein bestimmtes Niveau hinaus, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, was eine Änderung der Anhänge I und II betrifft, um den Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen und neue Kontingente einzuführen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

(ca)

Pakistan davon absieht, Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung oder jedwede sonstige Beschränkung oder jedwedes sonstige Verbot für den Export oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe aufrechtzuerhalten, einzuführen oder zu erhöhen bzw. zu verschärfen, die hauptsächlich bei der Produktion all jener in dieser Verordnung erfassten Waren verwendet werden, die für das Unionsgebiet bestimmt sind;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

 

(cb)

Artikel XI des GATT 1994 und seine Anmerkungen zur Auslegung eingehalten werden; zu diesem Zweck sieht Pakistan davon ab, Verbote oder Beschränkungen für den Export oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, die hauptsächlich bei der Produktion all jener in Anhang I und II erfassten Waren verwendet werden;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

 

(cc)

Pakistan davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bedingungen hängt der Anspruch, in den Genuss der in Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen zu gelangen, von der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und der Grundprinzipien der Demokratie durch Pakistan ab.

Ergreift Pakistan Maßnahmen, die die Menschenrechte und die Rechte der Arbeitnehmer, die Gleichstellung der Geschlechter oder die religiösen Rechte einschränken, oder leistet das Land terroristischen Organisationen jedweder Prägung Unterstützung oder Hilfe, schlägt die Kommission unverzüglich die Aufhebung der vorliegenden Verordnung vor.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

 

Artikel 3a

Umgehende Einführung von Zollkontingenten

1.     Erhöht sich die Einfuhrmenge einer unter Anhang I fallenden Ware mit Ursprung in Pakistan um 20 % oder mehr im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2010 erhält die Kommission die Befugnis, für die Einfuhren dieser Ware ein Zollkontingent einzuführen und die Anhänge I und II mittels eines delegierten Rechtsakts unverzüglich abzuändern. Das nach Artikel 7a vorgesehene Verfahren findet auf gemäß diesem Artikel angenommene delegierte Rechtsakte Anwendung.

2.     Die von der Zollüberwachung gemäß Artikel 9b zur Verfügung gestellten Daten bilden die Grundlage für die Einführung des in diesem Artikel genannten Zollkontingents.

3.     Bei dem Zollkontingent handelt sich um eine zollfreie Quote, die auf die Einfuhrmenge eines solchen Produkts im Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des Jahres 2010 plus 20 % beschränkt ist. Mit Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes werden auf über dieses Zollkontingent hinausgehende Einfuhren Abgaben im Rahmen der Meistbegünstigung oder sonstige anfallende Abgaben erhoben.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Änderung der Anhänge

Technische Anpassungen der Anhänge

Die Kommission kann nach Maßgabe des Artikels 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge erlassen, um die Änderungen und technischen Anpassungen nachzuvollziehen, die sich aus Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur und den TARIC-Unterpositionen ergeben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um die technischen Anpassungen nachzuvollziehen, die sich aus Änderungen sowohl an den Codes der Kombinierten Nomenklatur als auch an den TARIC-Unterpositionen ergeben haben.

 

Auf jeden Fall gilt die der Kommission im ersten Absatz übertragene Befugnis nicht für die Möglichkeit, weitere Erzeugnisse einzufügen, die nicht in den Listen gemäß Anhang I und II der vorliegenden Verordnung enthalten sind.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Ausübung übertragener Befugnisse

Ausübung übertragener Befugnisse

1.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1.   Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 3a und 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.     Die in den Artikeln 3a und 4 genannte Übertragung der Befugnisse wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

 

3.     Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 3a und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

2.    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den Bedingungen der Artikel 6 und 7.

5.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Wenn dieser Änderungsantrag angenommen wird, entfallen die Artikel 6 und 7.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

Dringlichkeitsverfahren

1.     Delegierte Rechtsakte, die nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Ausschussverfahren

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

1.   Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

1a.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

2 .    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 - Absatz 2

2.   Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen.

2.   Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a erlassen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9a (neu)

 

Artikel 9a

Schutzmaßnahmen

1.     Wird eine unter Anhang I oder II fallende Ware mit Ursprung in Pakistan unter Bedingungen eingeführt, die die Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden (im Folgenden „Schutzmaßnahme“).

2.     Auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines Monats einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als einem Monat ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

3.   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an Pakistan oder an jegliche andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

4.     Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Unionshersteller betreffenden Faktoren, soweit diese Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

5.     Die Untersuchung ist umgehend, spätestens aber vier Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefälle um höchstens einen weiteren Monat verlängern.

6.     In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, kann die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen mittels Durchführungsrechtsakten erlassen, wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 festgelegten Faktoren vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer unter diese Verordnung fallenden Ware infolge der Aussetzung eines Zollsatzes im Rahmen dieser Verordnung gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren erhebliche Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a erlassen. Vorläufige Maßnahmen sind auf höchstens 200 Tage befristet.

7.     Die Kommission entscheidet gemäß dem Prüfverfahren des Artikel 8 Absatz 2, ob sie endgültige Schutzmaßnahmen einführt.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 b (neu)

 

Artikel 9b

Überwachungsmaßnahmen

1.     Könnte die Einfuhrentwicklung einer der unter Anhang I fallenden Waren mit Ursprung in Pakistan zu einer der in Artikel 9a Absatz 1 genannten Situationen führen, so kann die Kommission beschließen, die Einfuhren dieser Ware einer vorherigen Unionsüberwachung zu unterziehen.

2.     Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a getroffen.

3.     Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Sofern nichts anderes festgelegt ist, läuft ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Halbjahreszeitraums aus.

4.     Diese Überwachung liefert aktuelle und zeitnahe Daten, was die Menge und den Wert angeht. Diese Daten werden den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

2.    Sie gilt ab dem 1. Januar 2011 unter der Voraussetzung, dass die Welthandelsorganisation den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen zugestimmt hat. Falls die Welthandelsorganisation die Befreiung von den entsprechenden Verpflichtungen erst nach dem 1. Januar 2011 gewährt, gilt diese Verordnung ab dem Tag, an dem die Befreiung wirksam wird.

2.    Diese Verordnung ist daran gebunden, dass die Welthandelsorganisation mittels einer Ausnahmeregelung den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen zustimmt und gilt daher ab dem Tag, an dem die Befreiung wirksam wird.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

3.   Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, um den Wirtschaftsbeteiligten das Datum bekanntzugeben, an dem die Welthandelsorganisation die Befreiung gewährt hat. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2011, wird der Tag angegeben, ab dem die Zollpräferenzen nach Absatz 2 zweiter Satz gelten.

3.   Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, um den Wirtschaftsbeteiligten das Datum bekanntzugeben, an dem die Welthandelsorganisation die Befreiung gewährt hat.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

4.   Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2013.

4.   Diese Verordnung gilt nach ihrem Inkrafttreten 12 Monate. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor diesem Zeitpunkt einen Bericht über die Folgenabschätzung dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden auf der Grundlage eines neuen Gesetzgebungsvorschlags der Kommission, ob sie die Durchführung dieser Verordnung ein weiteres Jahr verlängern.

Abänderung 39/rev

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

VORSCHLAG DER KOMMISSION

KN-Code

Beschreibung

5208 39 00

GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 200 G ODER WENIGER (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG)

5209 39 00

GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG)

:

STRÜMPFE, KNIESTRÜMPFE, SOCKEN UND ANDERE STRUMPFWAREN, EINSCHL. FUSSBEKLEIDUNG OHNE AN DAS OBERTEIL ANGEBRACHTE LAUFSOHLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, AUS BAUMWOLLE (AUSG. STRUMPFWAREN MIT DEGRESSIVER KOMPRESSION, STRUMPFHOSEN UND STRÜMPFE FÜR FRAUEN (EINSCHLIESSLICH KNIESTRÜMPFE) MIT EINEM TITER DER EINFACHEN GARNE VON WENIGER ALS 67 DTEX

6204 62 31

HOSEN, LANG (EINSCHL. KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNL. HOSEN), AUS DENIM, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG, LATZHOSEN UND UNTERHOSEN)

6211 42 90

KLEIDUNG AUS BAUMWOLLE, A.N.G., FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN)

6302 60 00

WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS FROTTIERWARE AUS BAUMWOLLE (AUSG. SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER)

6302 91 00

WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS BAUMWOLLE (AUSG. AUS FROTTIERWARE SOWIE SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER)


GEÄNDERTER TEXT

KN-Code

Beschreibung

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Ordnungs-Nr.

KN-Code

Beschreibung

2011

2012

2013

09.2401

2207 10 00

ETHYLALKOHOL MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 80 % VOL ODER MEHR, UNVERGÄLLT

100 000 Tonnen

100 000 Tonnen

100 000 Tonnen


GEÄNDERTER TEXT

Ordnungs-Nr.

KN-Code

Beschreibung

2011

2012

09.2401

2207 10 00

ETHYLALKOHOL MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 80 % VOL ODER MEHR, UNVERGÄLLT

80 000 Tonnen

80 000 Tonnen

 

5208 39 00

ANDERES GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR

1 685 Tonnen

1 685 Tonnen

 

5209 39 00

ANDERES GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G

3 002 Tonnen

3 002 Tonnen

 

6115 95 00

STRUMPFHOSEN, STRÜMPFE, KNIESTRÜMPFE, SOCKEN UND ANDERE STRUMPFWAREN FUSSBEKLEIDUNG OHNE AN DAS OBERTEIL ANGEBRACHTE LAUFSOHLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, AUS BAUMWOLLE (AUSG. STRUMPFWAREN MIT DEGRESSIVER KOMPRESSION, STRUMPFHOSEN UND STRÜMPFE, FÜR FRAUEN (EINSCHLIESSLICH KNIESTRÜMPFE) MIT EINEM TITER DER EINFACHEN GARNE VON WENIGER ALS 67 DTEX

9 052 Tonnen

9 052 Tonnen

 

6204 62 31

HOSEN, LANG (EINSCHL. KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNL. HOSEN), AUS DENIM, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG)

7 571 Tonnen

7 571 Tonnen

 

6211 42 90

KLEIDUNG AUS BAUMWOLLE FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN

386 Tonnen

386 Tonnen

 

6302 60 00

WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS FROTTIERWARE AUS BAUMWOLLE

41 905 Tonnen

41 905 Tonnen

 

6302 91 00

WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS BAUMWOLLE (AUSG. AUS FROTTIERWARE SOWIE SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER)

9 997 Tonnen

9 997 Tonnen


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0069/2011).

(2)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

(3)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


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