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Document 52011XG1220(04)

Schlussfolgerungen des Rates zur Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport für die Förderung der aktiven Bürgerschaft

ABl. C 372 vom 20.12.2011, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/24


Schlussfolgerungen des Rates zur Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport für die Förderung der aktiven Bürgerschaft

2011/C 372/06

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF

die Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. Mai 2003 zum Thema „Der soziale Wert des Sports für Jugendliche“ (1);

die Entscheidung 2010/37/EU des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2), in der folgende Ziele aufgeführt werden:

Schaffung von Rahmenbedingungen, die die Freiwilligentätigkeiten in der EU begünstigen und erleichtern;

Stärkung der Freiwilligenorganisationen und Verbesserung der Qualität von Freiwilligentätigkeiten;

Honorierung und Anerkennung von Freiwilligentätigkeiten;

Sensibilisierung für den Wert und die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten;

die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2010 zur Rolle des Sports als Grundlage und Antrieb für aktive soziale Eingliederung (3);

die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (4) und die Studie aus dem Jahr 2010 zum Thema „Freiwilligentätigkeit in der Europäischen Union“, aus denen hervorgeht, dass in der EU in der Freiwilligentätigkeit im Sport ein sehr hohes Maß an Diversität besteht, und in denen schwerpunktmäßig rechtliche Regelungen und Finanzierungsquellen in diesem Bereich behandelt werden, aber auch darauf hingewiesen wird, dass eine Ausbildung der Freiwilligen erforderlich ist;

die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU (5);

die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Mai 2011 zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011-2014) (6);

die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Rolle der Freiwilligentätigkeit in der Sozialpolitik (7);

die Sachverständigenkonferenz vom 13./14. September 2011 in Warschau, Polen, zum Thema „Von der Freiwilligentätigkeit zur Führungstätigkeit im Sport“, auf der folgende Themen im Mittelpunkt standen:

Erfahrungen mit sportlichen Großereignissen und wie sie in der Folge im Alltag für die Freiwilligentätigkeit im Sport genutzt werden können;

Möglichkeiten der Nutzung bereits bestehender Freiwilligenreserven im Einstellungsprozess für künftige Sportveranstaltungen;

Notwendigkeit der Anerkennung und Validierung von Freiwilligentätigkeiten im Sport;

Notwendigkeit der Förderung des wechselseitigen Lernens und des Austausches bewährter Verfahren —

ERKENNT AN, DASS

1.

sich der Ausdruck „Freiwilligentätigkeit“, unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Situation in jedem Mitgliedstaat und aller Formen der Freiwilligentätigkeit, auf jede Art der freiwilligen Tätigkeit bezieht, ob formell, nichtformell oder informell, die aus freiem Willen, eigener Wahl und eigenem Antrieb von einer Person ausgeübt wird und nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet ist. Sie kommt dem Freiwilligen selbst, den lokalen Gemeinschaften und der Gesellschaft als Ganzem zugute. Sie ermöglicht es sowohl dem Einzelnen als auch Vereinigungen, sich für menschliche, soziale, generationenübergreifende oder umweltpolitische Bedürfnisse und Belange einzusetzen, und wird oft zur Unterstützung einer nicht gewinnorientierten Organisation oder Bürgerinitiative ausgeführt (8);

2.

Freiwilligentätigkeit klar von Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis abgegrenzt werden muss und diese keineswegs ersetzen sollte (9). Sie sollte keine geschlechtsspezifischen Ungleichheiten bei bezahlter und unbezahlter Arbeit fortbestehen lassen und darf keine Anreize für die Verringerung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern oder das Ausscheiden von Arbeitnehmern aus der Erwerbstätigkeit bieten;

3.

Freiwilligentätigkeit die Gesamtverantwortung des Staates für die Gewährleistung und Einräumung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte nicht ersetzen kann;

4.

die Freiwilligentätigkeit zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der uneingeschränkten Wahrung der Integrität des Einzelnen den geltenden Rechtsvorschriften unterliegen und die universellen und grundlegenden Rechte und Freiheiten in jeder Hinsicht wahren muss;

IN ANBETRACHT FOLGENDER ERWÄGUNGEN:

1.

Sport ist die größte Bewegung der Zivilgesellschaft in der EU. Gemeinnützige Tätigkeiten und auf Freiwilligentätigkeit beruhende Strukturen sind eine Grundvoraussetzung für das Sportangebot in den meisten Mitgliedstaaten.

2.

Die Freiwilligentätigkeit im Sport zählt zu den attraktivsten und populärsten Formen des sozialen Engagements in Europa und ist Teil des sozialen Erbes im Sport. Die Organisation von Sportereignissen — einschließlich jener, die von professionellen und kommerziellen Sportgremien organisiert werden — sowie die sportlichen Aktivitäten im Alltag stützen sich in vielen Mitgliedstaaten auf Freiwillige und Freiwilligentätigkeit.

3.

Die Freiwilligentätigkeit im Sport trägt zu einem aktiven Bürgertum und zur Eingliederung von Bürgern mit unterschiedlichem Hintergrund bei, indem sie das Verständnis und den Respekt füreinander mit Hilfe der Universalsprache des Sports verbessert und zur Umsetzung der Grundwerte und Prinzipien der Europäischen Union — Solidarität, nachhaltige Entwicklung, Menschenwürde, Gleichheit und Subsidiarität — beiträgt und mithin auch die europäische Identität fördert.

4.

Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Sport verhilft den Bürgern zu neuen Fertigkeiten und trägt damit unter anderem positiv zu ihrer Beschäftigungsfähigkeit bei und stärkt ihr Gefühl der Zugehörigkeit zur Gesellschaft; sie kann damit zum Katalysator für sozialen Wandel werden.

5.

Die Freiwilligentätigkeit im Sport kann durch den Aufbau eines sozialen Netzes, das auf Vertrauen und Zusammenarbeit gründet, zum Wachstum und zur Stärkung des Sozialkapitals beitragen.

6.

Die Freiwilligentätigkeit im Sport begünstigt eine positive soziale Einstellung, die auf durch den Sport entwickelten Werten beruht, wie beispielsweise

Fairness,

Teamarbeit,

Ausdauer,

Verantwortungsbewusstsein,

Führungsfähigkeiten,

Toleranz,

Respekt für andere und

die Fähigkeit, Hindernisse zu überwinden.

7.

Der Sportbereich stellt zusammen mit der Freiwilligentätigkeit im Sport einen erheblichen und messbaren wirtschaftlichen Wert für die Volkswirtschaften dar und verfügt über das Potenzial, Wachstum und Beschäftigung in der gesamten Europäischen Union zu stimulieren.

8.

Die Förderung der Freiwilligentätigkeit im Sport stellt auf die Ziele des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit (2011) ab und trägt weiterhin den Zielen des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) Rechnung; außerdem trägt sie zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Jahres für aktives Altern (2012) bei.

9.

Die Freiwilligentätigkeit im Sport kann der Entwicklung und Förderung von körperlichen Aktivitäten auf allen Ebenen Impulse verleihen und so zur Verbesserung des Wohlbefindens der Bürger und zu einem Rückgang der durch den Lebensstil bedingten Krankheiten führen.

10.

Die Freiwilligentätigkeit im Sport ist ein bedeutender Faktor, der zur Mobilität der Bürger beiträgt, und zwar durch den Erwerb von Kompetenzen und die Erweiterung der Erfahrung mit sportbezogenen Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten sowie durch die Entwicklung einer europäischen Identität und die Förderung der Werte der EU über ihre Grenzen hinaus.

11.

Die Freiwilligentätigkeit im Sport kann durch größere Mobilität und durch Tätigkeiten, die sich positiv auf die Beschäftigungsfähigkeit auswirken, die öffentliche Gesundheit verbessern und soziale Eingliederung, Bildung und aktives Altern fördern, zur Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen;

ERSUCHT VOR DIESEM HINTERGRUND DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE AKTEURE DES SPORTBEREICHS, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER ACHTUNG DER AUTONOMIE DER SPORTVERBÄNDE

1.

für die Entwicklung der Freiwilligentätigkeit im Sport günstige Voraussetzungen zu schaffen, die insbesondere auf Folgendem basieren:

Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Sportverbänden;

Achtung der Autonomie der Sportverbände bei angemessener Unterstützung dieser Verbände auf Ebene der Mitgliedstaaten;

Gewährleistung, dass den im Sport freiwillig Tätigen die erforderliche Schulung angeboten wird und es möglich ist, die Vorteile der Freiwilligentätigkeit ohne Gefährdung der Sicherheit zu nutzen;

2.

zur Förderung eines positiven Images der im Sport freiwillig Tätigen und der Freiwilligentätigkeit im Sport beizutragen;

3.

die Freiwilligentätigkeit als ein wichtiges Instrument für den Ausbau von Kompetenzen und Fähigkeiten zu betrachten. Dazu ist es notwendig,

geeignete Schritte zu ergreifen, um die Kompetenzen und Fähigkeiten zu ermitteln, die durch nicht formale und informelle Lernerfahrungen im Zusammenhang mit der Freiwilligentätigkeit im Sport erworben werden, und die Möglichkeiten für eine stärkere Anerkennung und Validierung innerhalb der nationalen Qualifikationssysteme, unter Bezugnahme auf den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR), zu sondieren;

bei der Vorbereitung von Maßnahmen die Konsultation der Sportbewegung und der Freiwilligenorganisationen anzustreben;

4.

die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen und Sportverbänden auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu fördern, um Netze für die Lösung gemeinsamer Probleme im Zusammenhang mit der Freiwilligentätigkeit aufzubauen;

5.

die Freiwilligentätigkeit im Sport als eine Form des nicht formalen und informellen Lernens zu fördern, bei der neue Fähigkeiten und Kompetenzen erworben werden, und die neben der formellen Bildung Teil der „doppelten Laufbahn“ von Sportlern ist;

6.

die Freiwilligentätigkeit im Sport zu fördern, indem beispielsweise Werbekampagnen lanciert werden, die die Öffentlichkeit sensibilisieren und positive Einstellungen gegenüber den Freiwilligen fördern;

7.

das Potenzial von Freiwilligen, die sich an der Organisation von Sportveranstaltungen beteiligen, für langfristige Tätigkeiten auf allen Sportebenen zu nutzen;

8.

zu sondieren, ob die Einführung eines Preises für die innovativsten Freiwilligenprojekte im Sport einen Mehrwert bietet;

ERMUTIGT DIE EU-MITGLIEDSTAATEN UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS SOWIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRER INSTITUTIONELLEN STRUKTUR

1.

sich um die Beseitigung unnötiger Hindernisse, die der Entwicklung der Freiwilligentätigkeit entgegenstehen, einschließlich unnötigen Verwaltungsaufwands, zu bemühen;

2.

Studien zur Entwicklung des Sports auf der Grundlage der Freiwilligentätigkeit in der Europäischen Union, einschließlich Untersuchungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, durchzuführen;

3.

Wissen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Bereich der Freiwilligentätigkeit im Sport auszutauschen;

4.

die Entwicklung der Freiwilligentätigkeit im Sport in nationalen und europäischen Politiken und Strategien im Bereich Sport, Soziales, Bildung und Beschäftigung zu fördern;

5.

Möglichkeiten zu prüfen, wie die Freiwilligentätigkeit im Sport zu Projekten, die aus EU-Fonds gefördert werden, beitragen kann, und Mechanismen zu entwickeln, die eine angemessene Beurteilung der Freiwilligentätigkeit im Sport ermöglichen;

6.

gegebenenfalls Aspekte der Freiwilligentätigkeit im Sport in die Aktivitäten der verschiedenen im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan für den Sport eingesetzten Expertengruppen aufzunehmen;

7.

die Entwicklung der Freiwilligentätigkeit im Sport durch eine neue sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft in den Bereichen Sport, Gesundheit, Kultur, Bildung, Jugend und Sozialpolitik auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu ermutigen;

ERSUCHT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

1.

besonderes Augenmerk auf die Freiwilligentätigkeit zu richten und unbeschadet des mehrjährigen Finanzrahmens darauf zu achten, dass nicht gewinnorientierte Sportverbände Zugang zur nächsten Generation von EU-Programmen haben;

2.

Erfolgsfaktoren, bewährte Verfahren und Bereiche, in denen eine engere Zusammenarbeit auf EU-Ebene erforderlich ist, einschließlich der Hindernisse, die der Entwicklung der Freiwilligentätigkeit im Sport derzeit entgegenstehen, zu ermitteln;

3.

bei der Vorlage neuer EU-Rechtsvorschriften ihre möglichen Auswirkungen auf die Freiwilligentätigkeit im Sport zu bewerten.


(1)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 5.

(2)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 43.

(3)  ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 5

(4)  KOM(2011) 12 endg.

(5)  KOM(2011) 568 endg.

(6)  ABl. C 162 vom 1.6.2011.

(7)  Dok. 14061/1/11 REV 1.

(8)  Entscheidung des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 1).

(9)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. Mai 2007 über die Umsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen für Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen (ABl. C 241 vom 20.9.2008, S. 1).


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