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Document 52011XC0414(02)
Notice of the impending expiry of certain countervailing measures
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen
ABl. C 116 vom 14.4.2011, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/10 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen
2011/C 116/05
1. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 (1) über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gibt die Europäische Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.
3. Frist
Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens |
Polyethylenterephthalat (PET) |
Indien |
Ausgleichszoll |
Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34) |
28.2.2012 |
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) Fax +32 22956505.